Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(DonauSchPV)
DonauSchPV
vom 27.05.1993
"Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994, 523), die
zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 7 V v. 19.12.2008 I 2868
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und des § 3c Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBl. I S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1
und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr,
gemaess § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in
Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864)
gemeinsam mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
gemaess § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung, gemaess § 3 Abs. 5 und § 3c Abs.
1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geaendert gemaess Artikel
66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation:
§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die Schiffahrt auf der Bundeswasserstrasse Donau zwischen Kehlheim (km 2414,60) und
Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung.
§ 2 Ausnahmen
(1) Fuer Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:
1. Signallichter duerfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen
der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften der
a) Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. Maerz 1992
(BGBl. I S. 531) oder der
b) Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom
14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
16. Maerz 1992 (BGBl. I S. 531),
in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2. Schallsignalanlagen duerfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der
Voraussetzungen des § 4.01 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu
der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
-1-
a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einfuehrung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983, BGBl. I
S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der Verordnung vom 16. Maerz 1984 (BGBl. I S.
473) geaendert worden ist,
b) der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einfuehrung der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S.
734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S.
911) geaendert worden ist,
c) (weggefallen)
entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt fuer nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge entsprechend.
§ 3 Zustaendige Behoerde
(1) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser
Verordnung ist das Bundesministerium fuer Verkehr.
(2) Soweit in den Absaetzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zustaendige Behoerde
im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sued als Strom-
und Schiffahrtspolizeibehoerde. Sie kann die Regelung oertlicher Verhaeltnisse, auch
Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen
uebertragen und Hafenaufseher bestellen.
(3) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung
ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sued; zu diesem Zweck wird die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Sued ermaechtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des
Bundeswasserstrassengesetzes voruebergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.
(4) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr.
2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr.
3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Sued auch deren nachgeordnete Stellen und nach Massgabe der nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen
dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikraefte des
Landes Bayern.
(5) Zustaendige Behoerde fuer die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der
Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A
zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser
Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
kann die zustaendige Behoerde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch
nachtraeglich befristen und mit Auflagen verbinden.
§ 4 Fahrzeuge des oeffentlichen Dienstes
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei,
der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkraefte, des Zolldienstes, der
Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen
sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur
Erfuellung hoheitlicher Aufgaben unter Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und
Ordnung dringend geboten ist.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 3 oder § 7.01 Nr. 2 der Anlage A zu
dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, oder
-2-
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2 Buchstabe b, § 3.49 Satz 2,
§ 8.10 Buchstabe c, §§ 10.03, 11.07, 11.11, 13.04, 13.06 Nr. 2 oder § 14.02 Nr. 2
der Anlage A zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, verbundenen
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfuehrers nicht
befolgt,
1a. entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder
Informationen zu geben oder zu empfangen,
2. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt, beschaedigt oder unbrauchbar
macht,
3. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstaende oder andere Stoffe oder entgegen § 1.15
Nr. 2 Satz 1 Oelrueckstaende in die Wasserstrasse einbringt oder einleitet,
4. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
bleibt,
5. entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstaltungen ohne Erlaubnis
durchfuehrt oder durchfuehren laesst,
6. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich
der Fuehrer des Verbandes nicht befindet,
7. entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper anlegt, sich daran
anhaengt oder im Sogwasser mitfaehrt,
8. als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausuebt, entgegen § 6.17 Nr. 4
ausreichend Abstand nicht haelt,
9. entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeraete aufstellt,
10. ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an denen die Schiffahrt behindert
werden koennte,
10a. entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs
bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder
eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper
hat,
11. entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der Aufsicht nicht befolgt,
12. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 ueber das Ein- oder Aussteigen
der Fahrgaeste oder des § 14.05 Nr. 3 ueber die Sicherheit an Bord oder an den
Anlegestellen zuwiderhandelt oder
13. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 2 oder 4 ueber das Ein- oder Aussteigen der
Fahrgaeste zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer, Fuehrer einer schwimmenden Anlage oder
nach § 8.02 fuer Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1. entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung von Bediensteten der
zustaendigen Behoerden nicht Folge leistet,
2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusaetzlichen Zeichen nicht setzt,
3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen oder entgegen § 3.05 Nr. 1
andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umstaenden gebraucht, fuer
die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
4. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht rechtzeitig setzt,
-3-
5. einer Vorschrift des § 3.07 ueber den Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern,
Tafeln, Flaggen oder anderen Gegenstaenden zuwiderhandelt oder
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage
a) bei Nacht waehrend der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, §
3.10 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4
Satz 1, Nr. 5, 6, den §§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder
b) bei Tag waehrend der Fahrt nach § 3.29 Nr. 1, 2, den §§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3
Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder Fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder Fuehrer einer schwimmenden Anlage
1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht trifft und dadurch das
Leben eines anderen gefaehrdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper, das Ufer, ein
Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genannte Anlage beschaedigt, die Schiffahrt
behindert oder die Donau verschmutzt,
2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper fuehrt, auf dem entgegen § 1.12 Nr. 1
Gegenstaende ueber die Seiten hinausragen,
3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,
4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchfuehrt,
5. einer Vorschrift des § 3.03 ueber Tafeln oder Flaggen zuwiderhandelt,
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper, eine schwimmende Anlage, ein
schwimmendes Geraet, ein Fischereigeraet oder einen Anker
a) bei Nacht waehrend des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr.
2 Satz 1, 3, § 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder § 3.28 oder
b) bei Tag waehrend des Stilliegens nach § 3.36a Nr. 1, den §§ 3.37, 3.38, 3.40,
3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder § 3.42
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder
7. einer Vorschrift ueber
a) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5, den §§ 7.06, 7.07 Nr. 1, §
13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1, Nr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach §
7.03 oder das Festmachen oder das Verholen nach den §§ 7.04 oder 14.01 oder
b) ueber Wache oder Aufsicht nach den § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz
1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 4,
zuwiderhandelt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift
der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er vorsaetzlich
oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder nach § 8.02 fuer Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person
1. ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimmkoerper fuehrt, deren
Laenge, Breite, Hoehe, Tiefgang oder Geschwindigkeit entgegen § 1.06 den
Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der zu benutzenden Anlagen nicht
angepasst sind,
2. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 4 ein Ausguck
oder Posten nicht aufgestellt ist,
3. entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftliche Erlaubnis
fuehrt,
4. entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder Buchstabe b Halbsatz
1 Schallzeichen mit anderen als den vorgeschriebenen Geraeten gibt,
-4-
5. entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit
Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die erforderlichen
Schallzeichen nicht vorschriftsmaessig gibt,
6. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig
gleichlange Lichtzeichen gibt,
7. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder entgegen § 8.13
Schallzeichen gibt,
8. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht
befolgt, die durch ein Zeichen nach Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe A
oder B erteilt wird,
9. einer Vorschrift ueber
a) die Fahrregeln fuer Fahrzeuge hoher Geschwindigkeit oder
Kleinfahrzeuge nach § 6.01a Satz 1, § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr.
3 oder 4 Satz 1 oder 2,
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§
6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1,
den §§ 6.06 bis 6.08 Nr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch
in Verbindung mit Nr. 3 oder 4, Ueberholen nach § 6.03 Nr. 1 bis
3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7,
§ 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3, § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder
Kreuzen nach § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12 Nr.
2,
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1
bis 3, 5 Satz 1 oder § 13.13 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der
Abfahrt nach § 6.14,
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Ueberqueren der
Wasserstrasse oder bei der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Haefen
oder Nebenwasserstrassen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz
1, Nr. 4 oder 5,
f) das Verhalten zur Vermeidung von gefaehrdendem Wellenschlag oder
Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
g) den Betrieb, das Fuehren, Liegen oder Belassen von Faehren im
Fahrwasser nach § 6.23,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Bruecken
oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26
Nr. 1, 2 oder § 6.27 Nr. 2,
i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusenbereich
oder beim Durchfahren der Bootsschleusen, Bootsgassen oder
Umsetzanlagen nach § 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz
1, Nr. 11 Satz 2, § 6.28a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1 Satz
1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, §
13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder § 13.08 Nr. 3 Buchstabe a
Satz 1, Buchstabe b oder Nr. 4,
j) das Verhalten oder die Zeichengebung waehrend der Fahrt bei
beschraenkten Sichtverhaeltnissen nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4,
Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 bis 6 Satz 1 oder § 6.33 Nr. 2 oder 5 oder
k) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.33
Nr. 4
zuwiderhandelt,
10. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher Hoehe faehrt oder
naeher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen heranfaehrt,
11. entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1 Anker, Trossen
oder Ketten schleifen laesst,
-5-
12. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben laesst,
13. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhaelt oder entgegen
§ 6.22a an den in den §§ 3.27 oder 3.41 genannten Fahrzeugen
vorbeifaehrt,
14. entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nachzieht,
15. entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schleppverband nicht
aufdreht oder
16. entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befaehrt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer
1. entgegen § 1.02 Nr. 3 waehrend der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
2. entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Anweisung des Schiffsfuehrers des Verbandes nicht befolgt,
3. ein Fahrzeug fuehrt,
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulaessig abgeladen ist,
b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des Fahrzeugs gefaehrdet
oder die Sicht vom Steuerstand beeintraechtigt,
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgaeste als zugelassen an Bord hat,
d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer Person besetzt ist, die hierfuer
fachlich nicht geeignet oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
e) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3
nicht oder nicht vorschriftsmaessig gekennzeichnet ist,
f) an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Abdruck der Anlage A zu dieser
Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in jeweils
geltender Fassung nicht mitgefuehrt wird oder
g) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zulaessig eintaucht oder die
Schleuse ohne Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfaehrt,
4. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper fuehrt,
a) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder §
8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder
entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitaetsberechnung nicht mitgefuehrt
wird oder
b) bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter Anker unter den Boden, den Kiel
oder die untere Ebene ragt,
5. entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17
Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 oder § 13.09 eine Meldung nicht oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 13.12 Satz 4 seine Position nicht
bekanntgibt,
6. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, wenn eine
Sperrung des Fahrwassers droht,
7. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise fuer eine Warnung sorgt,
8. entgegen § 1.18 die erforderlichen Massnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht
trifft,
9. eine vollziehbare Anordnung voruebergehender Art nach § 1.22 nicht befolgt,
10. entgegen § 2.03 ein zur Gueterbefoerderung bestimmtes Binnenschiff fuehrt, das nicht
geeicht ist,
11. einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 ueber Zylinder, Baelle, Kegel oder
Doppelkegel zuwiderhandelt,
-6-
12. ein Fahrzeug fuehrt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.43, des
Rauchens oder Verwendens von ungeschuetztem Licht oder Feuer nach § 3.44
oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht
vorschriftsmaessig hingewiesen wird,
13. einer Vorschrift ueber Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4 oder § 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz
1 oder 3 zuwiderhandelt,
14. entgegen § 6.15 in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
hineinfaehrt,
15. einer Vorschrift ueber
a) die Zusammenstellung von Verbaenden nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 4,
b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschraenkten Sichtverhaeltnissen nach §
6.31 Nr. 1 oder 2 oder
c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5
Buchstabe a, Nr. 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,
zuwiderhandelt,
16. entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb andere geschleppte,
geschobene oder gekuppelt mitgefuehrte Fahrzeuge verlaesst,
16a. entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er eine
Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die
zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
16b. anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration
von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
17. entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht ausloest,
18. entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine
dort bezeichnete Massnahme nicht trifft,
19. ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, die die in den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04
Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen ueberschreiten,
20. entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht einstellt,
21. versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
22. entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
23. einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder § 10.08 Satz 1 ueber das
Mitfuehren oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder Schubkaehnen in einem Verband
zuwiderhandelt,
24. entgegen § 10.07 ausserhalb eines Schubverbandes einen Schubleichter oder ein
anderes Fahrzeug ohne Ruderanlage fortbewegt,
25. entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeuge oder Schwimmkoerper einsetzt,
26. entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht
oder entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
27. einer Vorschrift ueber die Sicherheit an Bord oder an den Anlegestellen nach §
14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder 4 zuwiderhandelt oder
28. entgegen § 14.06 mit einem Fahrgastschiff laengsseits gekuppelt faehrt, es
schleppen laesst oder zum Schleppen einsetzt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder Ausruester
1. anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 1.21 Nr. 4 ein Fahrzeug, ein Schwimmkoerper, eine
schwimmende Anlage oder ein Sondertransport von einer nicht geeigneten Person
gefuehrt wird,
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2. die Fuehrung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Schwimmkoerpers anordnet
oder zulaesst, deren Laenge, Breite, Hoehe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den
Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der zu benutzenden Anlagen nicht angepasst
sind,
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst,
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulaessig abgeladen ist,
b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des Fahrzeugs gefaehrdet oder
die Sicht vom Steuerstand beeintraechtigt,
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgaeste als zugelassen an Bord hat,
d) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3
nicht oder nicht vorschriftsmaessig gekennzeichnet ist,
e) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder
f) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zugelassen eintaucht oder nicht
ueber die erforderliche Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt der
Schleuse verfuegt,
4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers anordnet oder zulaesst, an
Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder § 8.04 Nr.
1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder entgegen § 14.05
Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitaetsberechnung nicht mitgefuehrt wird,
5. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchfuehren laesst,
6. nicht dafuer sorgt, dass Schwimmkoerper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen in
der nach § 3.25 Satz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,
7. nicht dafuer sorgt, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot des Betretens nach § 3.43,
des Rauchens oder des Verwendens von ungeschuetztem Licht oder Feuer nach § 3.44
oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmaessig
hingewiesen wird,
8. anordnet oder zulaesst, dass
a) ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2 vorgeschriebene
Sprechfunkanlage, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden muss, oder
b) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Geraet oder eine
freifahrende Faehre ohne die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Ausruestung
in Betrieb genommen wird,
9. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, in dessen Steuerhaus sich
entgegen § 6.32 Nr. 2 die dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,
10. entgegen § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass
sich auf einem stilliegenden Fahrzeug staendig eine einsatzfaehige Wache aufhaelt,
11. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 nicht dafuer sorgt,
dass die dort bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkoerper oder schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen unter der Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall eingreifen
kann,
12. die Fuehrung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulaesst, die die in
den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen
ueberschreiten,
13. anordnet oder zulaesst, dass versucht wird, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne
Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
14. anordnet oder zulaesst, dass
a) entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt oder
b) entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in einem Verband ein Fahrzeug
mitgefuehrt oder entgegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbewegt wird,
oder
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15. entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort genannten Fahrzeuge,
Schwimmkoerper oder Gegenstaende anordnet oder zulaesst.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstrassengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer als Schiffsfuehrer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift der Anlage
A zu dieser Verordnung ueber
1. die Benutzung der Schutzhaefen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
4. das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
5. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
6. das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerloescheinrichtungen nach § 11.09,
10. die Luken nach § 11.10,
11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
12. Massnahmen bei Eis nach § 11.12
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer als Eigentuemer oder Ausruester vorsaetzlich oder fahrlaessig anordnet oder
zulaesst, dass gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung ueber
1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
2. die Bedienung von Feuerloescheinrichtungen nach § 11.09 oder
3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstossen wird.
§ 7
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§ 8 (weggefallen)
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
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