Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(DonauSchPV)
DonauSchPV

vom  27.05.1993



"Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, 1994, 523), die
zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 7 V v. 19.12.2008 I 2868

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1993

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und des § 3c Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBl. I S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1
und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr,
gemaess § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in
Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. Maerz 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864)
gemeinsam mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
gemaess § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung, gemaess § 3 Abs. 5 und § 3c Abs.
1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geaendert gemaess Artikel
66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation:

§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die Schiffahrt auf der Bundeswasserstrasse Donau zwischen Kehlheim (km 2414,60) und
Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung.

§ 2 Ausnahmen
(1) Fuer Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:
1. Signallichter duerfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen
   der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften der
   a) Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung
      von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. Maerz 1992
      (BGBl. I S. 531) oder der
   b) Verordnung ueber die Farbe und Lichtstaerke der Bordlichter sowie die Zulassung
      von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom
      14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
      16. Maerz 1992 (BGBl. I S. 531),
   in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2. Schallsignalanlagen duerfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der
   Voraussetzungen des § 4.01 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu
   der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
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   a) der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
      Einfuehrung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983, BGBl. I
      S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der Verordnung vom 16. Maerz 1984 (BGBl. I S.
      473) geaendert worden ist,
   b) der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
      Einfuehrung der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S.
      734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S.
      911) geaendert worden ist,
   c) (weggefallen)
   entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt fuer nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge entsprechend.

§ 3 Zustaendige Behoerde
(1) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser
Verordnung ist das Bundesministerium fuer Verkehr.

(2) Soweit in den Absaetzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zustaendige Behoerde
im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sued als Strom-
und Schiffahrtspolizeibehoerde. Sie kann die Regelung oertlicher Verhaeltnisse, auch
Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen
uebertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung
ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Sued; zu diesem Zweck wird die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Sued ermaechtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3
Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des
Bundeswasserstrassengesetzes voruebergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zustaendige Behoerde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr.
2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr.
3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Sued auch deren nachgeordnete Stellen und nach Massgabe der nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen
dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikraefte des
Landes Bayern.

(5) Zustaendige Behoerde fuer die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der
Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A
zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser
Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
kann die zustaendige Behoerde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch
nachtraeglich befristen und mit Auflagen verbinden.

§ 4 Fahrzeuge des oeffentlichen Dienstes
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei,
der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkraefte, des Zolldienstes, der
Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen
sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur
Erfuellung hoheitlicher Aufgaben unter Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und
Ordnung dringend geboten ist.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 3 oder § 7.01 Nr. 2 der Anlage A zu
   dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, oder

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2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2 Buchstabe b, § 3.49 Satz 2,
   § 8.10 Buchstabe c, §§ 10.03, 11.07, 11.11, 13.04, 13.06 Nr. 2 oder § 14.02 Nr. 2
   der Anlage A zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, verbundenen
   vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.     entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsfuehrers nicht
       befolgt,
1a.    entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder
       Informationen zu geben oder zu empfangen,
2.     entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt, beschaedigt oder unbrauchbar
       macht,
3.     entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstaende oder andere Stoffe oder entgegen § 1.15
       Nr. 2 Satz 1 Oelrueckstaende in die Wasserstrasse einbringt oder einleitet,
4.     entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Naehe der Unfallstelle
       bleibt,
5.     entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstaltungen ohne Erlaubnis
       durchfuehrt oder durchfuehren laesst,
6.     entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich
       der Fuehrer des Verbandes nicht befindet,
7.     entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder Schwimmkoerper anlegt, sich daran
       anhaengt oder im Sogwasser mitfaehrt,
8.     als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausuebt, entgegen § 6.17 Nr. 4
       ausreichend Abstand nicht haelt,
9.     entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeraete aufstellt,
10.    ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an denen die Schiffahrt behindert
       werden koennte,
10a.   entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs
       bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder
       eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper
       hat,
11.    entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der Aufsicht nicht befolgt,
12.    einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 ueber das Ein- oder Aussteigen
       der Fahrgaeste oder des § 14.05 Nr. 3 ueber die Sicherheit an Bord oder an den
       Anlegestellen zuwiderhandelt oder
13.    einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 2 oder 4 ueber das Ein- oder Aussteigen der
       Fahrgaeste zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem
er vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer, Fuehrer einer schwimmenden Anlage oder
nach § 8.02 fuer Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
1. entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung von Bediensteten der
   zustaendigen Behoerden nicht Folge leistet,
2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusaetzlichen Zeichen nicht setzt,
3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen oder entgegen § 3.05 Nr. 1
   andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umstaenden gebraucht, fuer
   die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
4. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht rechtzeitig setzt,



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5. einer Vorschrift des § 3.07 ueber den Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern,
   Tafeln, Flaggen oder anderen Gegenstaenden zuwiderhandelt oder
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper oder eine schwimmende Anlage
     a) bei Nacht waehrend der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, §
        3.10 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Verbindung mit
        Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4
        Satz 1, Nr. 5, 6, den §§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder
     b) bei Tag waehrend der Fahrt nach § 3.29 Nr. 1, 2, den §§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3
        Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36
     nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder Fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder Fuehrer einer schwimmenden Anlage
1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht trifft und dadurch das
   Leben eines anderen gefaehrdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkoerper, das Ufer, ein
   Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genannte Anlage beschaedigt, die Schiffahrt
   behindert oder die Donau verschmutzt,
2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper fuehrt, auf dem entgegen § 1.12 Nr. 1
   Gegenstaende ueber die Seiten hinausragen,
3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt
   oder entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,
4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchfuehrt,
5. einer Vorschrift des § 3.03 ueber Tafeln oder Flaggen zuwiderhandelt,
6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkoerper, eine schwimmende Anlage, ein
   schwimmendes Geraet, ein Fischereigeraet oder einen Anker
     a) bei Nacht waehrend des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr.
        2 Satz 1, 3, § 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder § 3.28 oder
     b) bei Tag waehrend des Stilliegens nach § 3.36a Nr. 1, den §§ 3.37, 3.38, 3.40,
        3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder § 3.42
     nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder
7. einer Vorschrift ueber
     a) das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5, den §§ 7.06, 7.07 Nr. 1, §
        13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1, Nr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach §
        7.03 oder das Festmachen oder das Verholen nach den §§ 7.04 oder 14.01 oder
     b) ueber Wache oder Aufsicht nach den § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz
        1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 4,


zuwiderhandelt.   (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
                  Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift
                  der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er vorsaetzlich
                  oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer oder nach § 8.02 fuer Kurs und
                  Geschwindigkeit verantwortliche Person
1.                ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimmkoerper fuehrt, deren
                  Laenge, Breite, Hoehe, Tiefgang oder Geschwindigkeit entgegen § 1.06 den
                  Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der zu benutzenden Anlagen nicht
                  angepasst sind,
2.                ein Fahrzeug fuehrt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 4 ein Ausguck
                  oder Posten nicht aufgestellt ist,
3.                entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftliche Erlaubnis
                  fuehrt,
4.                entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder Buchstabe b Halbsatz
                  1 Schallzeichen mit anderen als den vorgeschriebenen Geraeten gibt,
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5.               entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit
                 Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die erforderlichen
                 Schallzeichen nicht vorschriftsmaessig gibt,
6.               entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig
                 gleichlange Lichtzeichen gibt,
7.               entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder entgegen § 8.13
                 Schallzeichen gibt,
8.               entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht
                 befolgt, die durch ein Zeichen nach Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe A
                 oder B erteilt wird,
9.               einer Vorschrift ueber
                 a) die Fahrregeln fuer Fahrzeuge hoher Geschwindigkeit oder
                    Kleinfahrzeuge nach § 6.01a Satz 1, § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr.
                    3 oder 4 Satz 1 oder 2,
                 b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§
                    6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1,
                    den §§ 6.06 bis 6.08 Nr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch
                    in Verbindung mit Nr. 3 oder 4, Ueberholen nach § 6.03 Nr. 1 bis
                    3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7,
                    § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3, § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder
                    Kreuzen nach § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,
                 c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12 Nr.
                    2,
                 d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1
                    bis 3, 5 Satz 1 oder § 13.13 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der
                    Abfahrt nach § 6.14,
                 e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Ueberqueren der
                    Wasserstrasse oder bei der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Haefen
                    oder Nebenwasserstrassen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz
                    1, Nr. 4 oder 5,
                 f) das Verhalten zur Vermeidung von gefaehrdendem Wellenschlag oder
                    Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
                 g) den Betrieb, das Fuehren, Liegen oder Belassen von Faehren im
                    Fahrwasser nach § 6.23,
                 h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Bruecken
                    oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26
                    Nr. 1, 2 oder § 6.27 Nr. 2,
                 i) die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusenbereich
                    oder beim Durchfahren der Bootsschleusen, Bootsgassen oder
                    Umsetzanlagen nach § 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz
                    1, Nr. 11 Satz 2, § 6.28a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1 Satz
                    1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, §
                    13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder § 13.08 Nr. 3 Buchstabe a
                    Satz 1, Buchstabe b oder Nr. 4,
                 j) das Verhalten oder die Zeichengebung waehrend der Fahrt bei
                    beschraenkten Sichtverhaeltnissen nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4,
                    Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 bis 6 Satz 1 oder § 6.33 Nr. 2 oder 5 oder
                 k) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.33
                    Nr. 4
                 zuwiderhandelt,
10.              entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher Hoehe faehrt oder
                 naeher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen heranfaehrt,
11.              entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1 Anker, Trossen
                 oder Ketten schleifen laesst,

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12.              entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben laesst,
13.              entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhaelt oder entgegen
                 § 6.22a an den in den §§ 3.27 oder 3.41 genannten Fahrzeugen
                 vorbeifaehrt,
14.              entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nachzieht,
15.              entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schleppverband nicht
                 aufdreht oder
16.              entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befaehrt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig als Schiffsfuehrer
1.    entgegen § 1.02 Nr. 3 waehrend der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
2.    entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
      Anweisung des Schiffsfuehrers des Verbandes nicht befolgt,
3.    ein Fahrzeug fuehrt,
      a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulaessig abgeladen ist,
      b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des Fahrzeugs gefaehrdet
         oder die Sicht vom Steuerstand beeintraechtigt,
      c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgaeste als zugelassen an Bord hat,
      d) dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer Person besetzt ist, die hierfuer
         fachlich nicht geeignet oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
      e) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3
         nicht oder nicht vorschriftsmaessig gekennzeichnet ist,
      f) an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Abdruck der Anlage A zu dieser
         Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in jeweils
         geltender Fassung nicht mitgefuehrt wird oder
      g) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zulaessig eintaucht oder die
         Schleuse ohne Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfaehrt,

4.    ein Fahrzeug oder einen Schwimmkoerper fuehrt,
      a) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder §
         8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder
         entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitaetsberechnung nicht mitgefuehrt
         wird oder
      b) bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter Anker unter den Boden, den Kiel
         oder die untere Ebene ragt,

5.    entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17
      Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 oder § 13.09 eine Meldung nicht oder
      nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 13.12 Satz 4 seine Position nicht
      bekanntgibt,
6.    entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, wenn eine
      Sperrung des Fahrwassers droht,
7.    entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise fuer eine Warnung sorgt,
8.    entgegen § 1.18 die erforderlichen Massnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht
      trifft,
9.    eine vollziehbare Anordnung voruebergehender Art nach § 1.22 nicht befolgt,
10.   entgegen § 2.03 ein zur Gueterbefoerderung bestimmtes Binnenschiff fuehrt, das nicht
      geeicht ist,
11.   einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 ueber Zylinder, Baelle, Kegel oder
      Doppelkegel zuwiderhandelt,
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12.     ein Fahrzeug fuehrt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.43, des
        Rauchens oder Verwendens von ungeschuetztem Licht oder Feuer nach § 3.44
        oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht
        vorschriftsmaessig hingewiesen wird,
13.     einer Vorschrift ueber Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4 oder § 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz
        1 oder 3 zuwiderhandelt,
14.     entgegen § 6.15 in die Abstaende zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
        hineinfaehrt,
15.     einer Vorschrift ueber
        a) die Zusammenstellung von Verbaenden nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 4,
        b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschraenkten Sichtverhaeltnissen nach §
           6.31 Nr. 1 oder 2 oder
        c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5
           Buchstabe a, Nr. 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8,
        zuwiderhandelt,
16.     entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb andere geschleppte,
        geschobene oder gekuppelt mitgefuehrte Fahrzeuge verlaesst,
16a.    entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug fuehrt, obwohl er eine
        Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die
        zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
16b.    anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die
        Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration
        von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen
        Blutalkoholkonzentration fuehrt, im Koerper hat,
17.     entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht ausloest,
18.     entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine
        dort bezeichnete Massnahme nicht trifft,
19.     ein Fahrzeug oder einen Verband fuehrt, die die in den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04
        Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen ueberschreiten,
20.     entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht einstellt,
21.     versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
22.     entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt,
23.     einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder § 10.08 Satz 1 ueber das
        Mitfuehren oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder Schubkaehnen in einem Verband
        zuwiderhandelt,
24.     entgegen § 10.07 ausserhalb eines Schubverbandes einen Schubleichter oder ein
        anderes Fahrzeug ohne Ruderanlage fortbewegt,
25.     entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeuge oder Schwimmkoerper einsetzt,
26.     entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht
        oder entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
27.     einer Vorschrift ueber die Sicherheit an Bord oder an den Anlegestellen nach §
        14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder 4 zuwiderhandelt oder
28.     entgegen § 14.06 mit einem Fahrgastschiff laengsseits gekuppelt faehrt, es
        schleppen laesst oder zum Schleppen einsetzt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig als Eigentuemer oder Ausruester
1.     anordnet oder zulaesst, dass entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, jeweils
       auch in Verbindung mit § 1.21 Nr. 4 ein Fahrzeug, ein Schwimmkoerper, eine
       schwimmende Anlage oder ein Sondertransport von einer nicht geeigneten Person
       gefuehrt wird,

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2.    die Fuehrung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Schwimmkoerpers anordnet
      oder zulaesst, deren Laenge, Breite, Hoehe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den
      Gegebenheiten der Wasserstrasse oder der zu benutzenden Anlagen nicht angepasst
      sind,
3.    die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst,
      a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulaessig abgeladen ist,
      b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilitaet des Fahrzeugs gefaehrdet oder
         die Sicht vom Steuerstand beeintraechtigt,
      c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgaeste als zugelassen an Bord hat,
      d) das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3
         nicht oder nicht vorschriftsmaessig gekennzeichnet ist,
      e) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder
      f) das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zugelassen eintaucht oder nicht
         ueber die erforderliche Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt der
         Schleuse verfuegt,

4.    die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimmkoerpers anordnet oder zulaesst, an
      Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder § 8.04 Nr.
      1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder entgegen § 14.05
      Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitaetsberechnung nicht mitgefuehrt wird,
5.    einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchfuehren laesst,
6.    nicht dafuer sorgt, dass Schwimmkoerper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen in
      der nach § 3.25 Satz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,
7.    nicht dafuer sorgt, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot des Betretens nach § 3.43,
      des Rauchens oder des Verwendens von ungeschuetztem Licht oder Feuer nach § 3.44
      oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmaessig
      hingewiesen wird,
8.    anordnet oder zulaesst, dass
      a) ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2 vorgeschriebene
         Sprechfunkanlage, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden muss, oder
      b) ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Geraet oder eine
         freifahrende Faehre ohne die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene
         Ausruestung
      in Betrieb genommen wird,
9.    die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulaesst, in dessen Steuerhaus sich
      entgegen § 6.32 Nr. 2 die dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,
10.   entgegen § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass
      sich auf einem stilliegenden Fahrzeug staendig eine einsatzfaehige Wache aufhaelt,
11.   entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 nicht dafuer sorgt,
      dass die dort bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkoerper oder schwimmenden Anlagen beim
      Stilliegen unter der Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall eingreifen
      kann,
12.   die Fuehrung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zulaesst, die die in
      den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen
      ueberschreiten,
13.   anordnet oder zulaesst, dass versucht wird, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne
      Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
14.   anordnet oder zulaesst, dass
      a) entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine Schlepptaetigkeit ausuebt oder
      b) entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in einem Verband ein Fahrzeug
         mitgefuehrt oder entgegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbewegt wird,
         oder


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15.   entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort genannten Fahrzeuge,
      Schwimmkoerper oder Gegenstaende anordnet oder zulaesst.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstrassengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer als Schiffsfuehrer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Vorschrift der Anlage
A zu dieser Verordnung ueber
1.    die Benutzung der Schutzhaefen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
2.    die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
3.    die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
4.    das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
5.    die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
6.    das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
7.    das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
8.    das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
9.    das Verholen oder die Bedienung von Feuerloescheinrichtungen nach § 11.09,
10.   die Luken nach § 11.10,
11.   Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
12.   Massnahmen bei Eis nach § 11.12
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes
handelt, wer als Eigentuemer oder Ausruester vorsaetzlich oder fahrlaessig anordnet oder
zulaesst, dass gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung ueber
1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
2. die Bedienung von Feuerloescheinrichtungen nach § 11.09 oder
3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstossen wird.

§ 7
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§ 8 (weggefallen)
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.




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