Ausfuehrungsgesetz zum deutsch-
oesterreichischen Konkursvertrag (DoeKVAG)
DoeKVAG

vom  08.03.1985



"Ausfuehrungsgesetz zum deutsch-oesterreichischen Konkursvertrag vom 8. Maerz 1985 (BGBl.
I S. 535), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 33 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis ab: 16.3.1985      Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. DoeKVAG Anhang EV

Erster Abschnitt
Vorschriften fuer deutsche Konkursverfahren

§ 1 Zustaendigkeit auf Grund einer Niederlassung
Abweichend von § 238 der Konkursordnung umfasst ein Konkursverfahren, das in einem dort
angefuehrten Gerichtsstand eroeffnet worden ist, auch das ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes befindliche Vermoegen des Gemeinschuldners, wenn fuer die deutschen
Gerichte eine Zustaendigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 25. Mai 1979
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oesterreich auf dem Gebiet des
Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410) gegeben ist.

§ 2 Begruendung des Eroeffnungsbeschlusses
Ist anzunehmen, dass sich Vermoegen des Gemeinschuldners in Oesterreich befindet, sollen
im Eroeffnungsbeschluss die tatsaechlichen Feststellungen und rechtlichen Erwaegungen kurz
dargestellt werden, aus denen sich eine Zustaendigkeit nach Artikel 2 des Vertrags fuer
die deutschen Gerichte ergibt.

§ 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der oesterreichischen
Gerichte
(1) Darf das Konkursgericht ein bereits eroeffnetes Konkursverfahren nicht
fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das
Verfahren zugunsten der oesterreichischen Gerichte ein. Vor der Einstellung hoert das
Konkursgericht den Konkursverwalter, den Gemeinschuldner und den Glaeubigerausschuss;
ist ein Glaeubigerausschuss nicht bestellt, hoert das Gericht, soweit tunlich, die
Glaeubigerversammlung. § 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und,
vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Konkursordnung gelten entsprechend.

(2) Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten
und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschraenkt sind, bleiben auch dann bestehen,
wenn sie Wirkungen eines in Oesterreich eroeffneten Konkurses widersprechen, die sich
nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstrecken. Das gleiche gilt fuer Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in
Ausuebung seines Verwaltungs- und Verfuegungsrechts waehrend des eingestellten Verfahrens
vorgenommen hatte.

(3) Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig zustaendigen oesterreichischen Gericht
anhaengig, ist dieses ueber die bevorstehende Einstellung des Verfahrens zu unterrichten;

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dabei soll angegeben werden, in welchen Verkuendungsblaettern die Eroeffnung des
einzustellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in welchen oeffentlichen Buechern
und Registern die Eroeffnung eingetragen und wer Konkursverwalter ist. In dem
Einstellungsbeschluss ist das oesterreichische Gericht zu bezeichnen, zu dessen Gunsten
das Verfahren eingestellt wird. Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses ist dem
oesterreichischen Gericht zu uebersenden. § 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

§ 4 Besonderer Konkursverwalter
(1) Der besondere Konkursverwalter, den das Konkursgericht zur Ausuebung der Befugnisse
des Konkursverwalters auf oesterreichischem Gebiet bestellt (Artikel 9 des Vertrags),
ist in seiner Geschaeftsfuehrung selbstaendig, es sei denn, das Konkursgericht trifft eine
anderweitige Anordnung. Die Aufgaben bei der Pruefung und Feststellung der Forderungen
sowie bei der Verteilung der Masse nimmt allein der Konkursverwalter wahr. Name,
Geschaeftskreis und gegebenenfalls Beschraenkungen in der Geschaeftsfuehrung sind in der
urkundlichen Bescheinigung der Ernennung des besonderen Konkursverwalters zu vermerken
und sollen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntgemacht werden.

(2) Der besondere Konkursverwalter hat dem Konkursverwalter ueber seine Geschaeftsfuehrung
Auskunft zu geben und Rechnung zu legen. Sofern nicht das Konkursgericht, die
Glaeubigerversammlung oder der Glaeubigerausschuss etwas anderes verlangen, hat der
Konkursverwalter auch fuer den Geschaeftskreis des besonderen Konkursverwalters zu
berichten und Rechnung zu legen. Fuehrt der besondere Konkursverwalter eine Kasse,
so kann der Glaeubigerausschuss den Konkursverwalter mit deren Untersuchung nach § 88
Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung beauftragen und einen laengeren Zeitraum zwischen den
Untersuchungen bestimmen.

(3) Das Konkursgericht kann den besonderen Konkursverwalter auch auf Antrag des
Konkursverwalters seines Amts entlassen. § 80 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Im uebrigen gelten fuer den besonderen Konkursverwalter die den Konkursverwalter
betreffenden Vorschriften der Konkursordnung.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften fuer die Unterstuetzung oesterreichischer
Konkursverfahren

§ 5 Eintragungen in oeffentliche Buecher oder Register
Dem auf Eintragung in ein oeffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen
eines oesterreichischen Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner
der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgruende vorliegt,
zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht
oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, dass die Wirkungen des
Konkursverfahrens sich nicht nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzustaendigen
Registergericht oder einem unzustaendigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses
das Ersuchen von Amts wegen unverzueglich an das zustaendige Registergericht oder
Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierueber das ersuchende Gericht.

§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren
gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren ueber das Rechtsmittel ist kostenfrei.

§ 7 Loeschung einer Eintragung auf Ersuchen des oesterreichischen Gerichts
Eine Eintragung in einem oeffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des
Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des oesterreichischen Gerichts, das um die
Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu loeschen.


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§ 8 Loeschung einer Eintragung auf Antrag
(1) Auf Antrag ist eine Eintragung zu loeschen, wenn einer der in Artikel 5 Abs. 2
Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgruende vorliegt, wenn die Wirkungen des
Konkursverfahrens sich nicht nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken oder wenn der Konkurs aufgehoben ist. Dem
Antrag, der auf die Aufhebung des Konkurses gestuetzt wird, sollen eine Ausfertigung
oder eine oeffentlich beglaubigte Abschrift des Beschlusses, dass der Konkurs aufgehoben
wird, sowie die Bestaetigung der Rechtskraft dieses Beschlusses beigefuegt werden. Ueber
den Antrag entscheidet das Registergericht oder das Grundbuchamt nach dem Gesetz ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Gegen den einem Antrag auf Loeschung stattgebenden Beschluss findet die sofortige
Beschwerde statt; die Beschwerdefrist betraegt einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Beschlusses an das oesterreichische Gericht, das um die Eintragung
ersucht hatte. Die sofortige Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen. Ist der
Beschluss, mit dem die Loeschung angeordnet wird, rechtskraeftig, so ist die Eintragung zu
loeschen.

(3) Kosten werden in dem Verfahren nicht erhoben; das Registergericht oder das
Grundbuchamt kann jedoch Auslagen einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den
Umstaenden angemessen erscheint.

(4) Soweit aus dem Vertrag sich ergebende Verpflichtungen nicht entgegenstehen, bleiben
die allgemeinen Vorschriften ueber die Loeschung von Eintragungen unberuehrt. Ueber
die beabsichtigte Loeschung ist das Gericht, das um die Eintragung ersucht hatte, zu
unterrichten; dabei ist ihm eine angemessene Frist fuer eine Aeusserung anzugeben.

§ 9 Eintragung in das Patentregister
Fuer die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein
oesterreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und fuer die Loeschung
einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschluesse des Deutschen Patent- und Markenamts
findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt.
Die dem oesterreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter
einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beschlusses an das oesterreichische Gericht.

§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
(1) Soll Vermoegen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden
(Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags), ist das Verfahren von dem Masseverwalter zu betreiben.
Die Zustellung des Beschlusses ueber die Eroeffnung des Konkursverfahrens braucht nicht
nachgewiesen zu werden; einer Vollstreckungsklausel bedarf der Beschluss nicht.

(2) Fuer die Verwertung eines beweglichen Gegenstands, an dem ein Glaeubiger ein durch
Rechtsgeschaeft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht,
gilt § 127 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Die Frist bestimmt
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sich befindet.

(3) Fuer die Verwertung unbeweglicher Gegenstaende gelten §§ 172 bis 174 des Gesetzes
ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend.

(4) Mit Antraegen, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende
Verfahren betreffen, sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen
des Vollstreckungsgerichts kann auch geltend gemacht werden, die Wirkungen des
Konkursverfahrens erstreckten sich nicht nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrags auf
den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 11 Anordnung von Zwangsmassnahmen


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(1) Geht das Ersuchen eines oesterreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines
Masseverwalters, Zwangsmassnahmen anzuordnen (Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags), bei einem
unzustaendigen Gericht ein, so leitet dieses Gericht das Ersuchen oder den Antrag von
Amts wegen unverzueglich an das zustaendige Gericht weiter und unterrichtet hierueber das
ersuchende Konkursgericht oder den die Zwangsmassnahme beantragenden Masseverwalter.

(2) Vor der Anordnung bedarf es keiner Anhoerung des Schuldners. In der Anordnung
ist die Zwangsmassnahme zu bezeichnen. Sofern in dem Ersuchen oder in dem Antrag kein
gegenteiliger Wunsch ausgesprochen ist, veranlasst das Gericht den Vollzug seiner
Anordnung. Es leitet gegebenenfalls eine Ausfertigung seiner Anordnung, die keiner
Vollstreckungsklausel bedarf, und eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens oder des
Antrags dem Gerichtsvollzieher oder einer anderen Stelle zu, die fuer den Vollzug der
angeordneten Zwangsmassnahme zustaendig sind. Das Ersuchen des Konkursgerichts oder der
Antrag des Masseverwalters gilt als Auftrag zur Vollziehung. Das Gericht kann auch den
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Anordnung betrauen.

§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der
Masseverwalter auch einlegen, wenn das oesterreichische Konkursgericht um die Anordnung
ersucht hat. Zu Protokoll der Geschaeftsstelle koennen auch Antraege gestellt und
Erklaerungen abgegeben werden.

§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige
Beschwerde ist auch zulaessig, wenn die Zwangsmassnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz
3 gilt entsprechend.

§ 14 Anwendung der Zivilprozessordnung
Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt fuer das eine
Zwangsmassnahme betreffende Verfahren die Zivilprozessordnung entsprechend. Das
Verfahren, in dem ueber das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmassnahme
oder ueber die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist
kostenfrei.

§ 15 Haft des Schuldners
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft,
um die ein oesterreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags),
richten sich nach §§ 899, 901, 902, 904 bis 913, 793 der Zivilprozessordnung. § 11 Abs.
1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 16 Postsperre
Die Behoerde der Postverwaltung haendigt die fuer den Schuldner bestimmten Sendungen
dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemaesses Ersuchen des oesterreichischen
Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags)
vorgelegt wird.

§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darueber beantragen, ob sich aus
dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.

(2) Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behoerde der Postverwaltung
ihren Sitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschaeftsstelle des
Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht entscheidet nach Anhoerung des Masseverwalters oder
des besonderen Verwalters durch Beschluss. Die Rechtmaessigkeit der Postsperre darf nicht
nachgeprueft werden. Fuer das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde nach der Zivilprozessordnung
statt. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren ueber die Beschwerde des
Masseverwalters ist kostenfrei.
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§ 18 Zustaendigkeit fuer die eine Vormerkung betreffende einstweilige
Verfuegung
Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen
Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist,
vor einem oesterreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch
eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist fuer das Verfahren der
einstweiligen Verfuegung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder
eingetragen ist, das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache
belegen ist.

§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel fuer oesterreichische
Entscheidungen
Fuer die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen, Anordnungen und zu den
ihnen nach Artikel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in Oesterreich
vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags
anzuerkennen sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16 des Gesetzes zur
Ausfuehrung des Vertrags vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich der Niederlande ueber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom
15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17), zuletzt geaendert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27.
Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), entsprechend.

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 20 Ersatzgerichtsstand im Inland
Kommt in den Faellen der Artikel 20 und 21 des Vertrags die Zustaendigkeit den deutschen
Gerichten zu und ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
begruendet, so ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhaengig ist oder
anhaengig war, fuer den Rechtsstreit zustaendig. Gehoert die Streitigkeit zur sachlichen
Zustaendigkeit der Landgerichte, so ist das Landgericht zustaendig, in dessen Bezirk das
in Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.

§ 21 Erstreckung von Folgen oesterreichischer Entscheidungen
Knuepft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im
Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das
Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu fuehren hat, so treten diese
Folgen fuer denjenigen, der eine behoerdliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst
die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten
fuenf Jahre ein Antrag auf Eroeffnung des Konkursverfahrens ueber sein Vermoegen durch ein
oesterreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermoegens abgewiesen worden ist.

§ 22 Anwendung der Vorschriften ueber Konkursausfallgeld
(1) Die Entscheidung eines oesterreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren ueber
das Vermoegen eines Arbeitgebers eroeffnet oder der Antrag auf Eroeffnung eines solchen
Verfahrens mangels hinreichenden Vermoegens abgewiesen wird, steht fuer die Anwendung
der §§ 183 bis 189 und § 208 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines
deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Massgabe
der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.

(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
so erklaert der Vorstand der Bundesagentur fuer Arbeit im Einzelfall oder fuer Gruppen von
Faellen eine Agentur fuer Arbeit fuer zustaendig.

§ 23 Zustellungen

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Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem
Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Oesterreich zu bewirken sind, koennen durch
Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu
versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung erfolgt.

Vierter Abschnitt
Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren

§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die §§ 1 bis 23 gelten fuer die Ausfuehrung des Artikels 25 des Vertrags
(Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens)
entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 25 Ermaechtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung ueber
Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung ueber Ersuchen, Antraege
und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 fuer die Bezirke mehrerer Gerichte einem
von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausfuehrung des Vertrags erleichtert oder
beschleunigt wird. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§§ 26 u. 27
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§ 28 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai
1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oesterreich auf dem Gebiet
des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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