Gesetz zur Regelung der Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen durch
Landwirte im Rahmen
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
ueber Direktzahlungen und sonstige
Stuetzungsregelungen (Direktzahlungen-
Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG)
DirektZahlVerpflG
vom 21.07.2004
"Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 17.6.2009 I 1284
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 303R1782)
Ueberschrift: Langbezeichnung idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 22.4.2008 I 738 mWv 1.5.2008
Das G wurde als Artikel 2 d. G v. 21.7.2004 I 1763 vom Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9
dieses G am 1.8.2004 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient nach Massgabe des Satzes 2 der Durchfuehrung
1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur
Aenderung der Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,
(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG)
Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 ueber
die Foerderung der Entwicklung des laendlichen Raums durch den Europaeischen
Landwirtschaftsfonds fuer die Entwicklung des laendlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L
277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
3. der zur Durchfuehrung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften.
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur massgebend, soweit sie
1. die Gewaehrung von Direktzahlungen sowie die Gewaehrung von Beihilfen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stuetzungszahlungen)
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a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften ueber den Umweltschutz, die
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz
(Grundanforderungen an die Betriebsfuehrung),
b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flaechen in gutem landwirtschaftlichen und
oekologischen Zustand sowie
c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
bezeichneten Grundanforderungen fuer die Anwendung von Duengemitteln und
Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe
a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
binden,
2. die Erhaltung von Dauergruenland in Betrieben, die Direktzahlungen oder sonstige
Stuetzungszahlungen beantragen, vorsehen,
3. die Kuerzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen und sonstigen
Stuetzungszahlungen im Falle der Nichterfuellung der Anforderungen im Sinne der
Nummer 1 oder 2 vorsehen.
(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Nr. 3, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes
zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsfuehrung, Instandhaltung von
landwirtschaftlichen Flaechen
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stuetzungszahlungen
beantragt, hat fuer die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen
1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsfuehrung im Sinne des
Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu fuehren,
1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten
Grundanforderungen fuer die Anwendung von Duengemitteln und Pflanzenschutzmitteln im
Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
2. nach Massgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geeignete
Massnahmen im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
hinsichtlich
a) des Schutzes des Bodens vor Erosion,
b) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,
c) des Erhaltes der Bodenstruktur,
d) der Instandhaltung der Flaechen
zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flaechen in einem guten
landwirtschaftlichen und oekologischen Zustand zu erhalten,
3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
genommenes Ackerland oder Dauergruenland nach Massgabe einer Rechtsverordnung
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Massnahmen so zu erhalten, dass eine
landwirtschaftliche Nutzung auch kuenftig moeglich ist, die Landschaft gepflegt und
der oekologische Zustand nicht beeintraechtigt wird.
Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz des Bodens vor Erosion ist ab
1. Juli 2010 durch Massnahmen zu gewaehrleisten, die sich an den aus der Einteilung
landwirtschaftlicher Flaechen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefaehrdung
(Erosionsgefaehrdung) nach Massgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stuetzungszahlungen
beantragt, darf fuer die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen oder sonstige
Stuetzungszahlungen auf seinen landwirtschaftlichen Flaechen die nach Massgabe einer
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Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Landschaftselemente und
Terrassen nicht beseitigen.
(3) Wechselt fuer eine Flaeche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder
3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet,
seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat
diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
(4) Die fuer die Ueberwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
1. nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a
bezeichneten Vorschriften oder
2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
zustaendigen Behoerden (Fachueberwachungsbehoerden) koennen aus Gruenden des Naturschutzes,
der Pflanzengesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermoeglichen,
aus zwingenden Gruenden des ueberwiegenden oeffentlichen Interesses, im Rahmen der
Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gruenden, soweit nicht wichtige Belange des
Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den
Absaetzen 1 und 2 genehmigen.
(5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stuetzungszahlungen
beantragt hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2
insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flaechen befreit, als ihm das
Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behoerdlichen Anordnung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens oder eines behoerdlichen Planungsverfahrens nicht moeglich ist.
§ 3 Erhaltung von Dauergruenland
Jedes Land hat dafuer Sorge zu tragen, dass auf seinem Gebiet der Anteil des
Dauergruenlandes an seiner gesamten landwirtschaftlichen Flaeche bezogen auf das
Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt
nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004
mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur
Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln fuer Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stuetzungsregelungen fuer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18). Das Naehere regeln die Laender.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberuehrt.
§ 4 Datenschutz
(1) Die fuer die Gewaehrung von Direktzahlungen oder sonstigen Stuetzungszahlungen
zustaendigen Behoerden (Praemienbehoerden) uebermitteln den Fachueberwachungsbehoerden bis zum
1. Juli eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsinhaber im Zustaendigkeitsbereich
der jeweiligen Praemienbehoerde, die fuer das betreffende Jahr Direktzahlungen oder
sonstige Stuetzungszahlungen beantragt haben. Die Praemienbehoerden uebermitteln
ferner Name und Anschrift sowie die im Antrag auf Direktzahlungen oder sonstige
Stuetzungszahlungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von ihnen fuer die eigene
Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen fuer die Direktzahlungen oder sonstigen
Stuetzungszahlungen vor Ort ausgewaehlt worden sind.
(2) Die zustaendigen Fachueberwachungsbehoerden duerfen die nach Absatz 1 uebermittelten
Daten fuer die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden
sollen, und fuer die Durchfuehrung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden.
(3) Die zustaendigen Fachueberwachungsbehoerden duerfen bei ihnen vorhandene Daten von
Betrieben, die keine Direktzahlungen oder sonstige Stuetzungszahlungen beantragt
haben, auch fuer die Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen
werden sollen, und fuer die Durchfuehrung der Vor-Ort-Kontrolle verwenden, soweit dies
erforderlich ist, um bei diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften zu
ueberpruefen.
(4) Die zustaendigen Fachueberwachungsbehoerden uebermitteln den Praemienbehoerden
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1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich von § 1 durchgefuehrten Kontrollen
zum Zweck
a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzahlungen oder sonstige
Stuetzungszahlungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfuellt werden,
der Kuerzung oder des Ausschlusses von Direktzahlungen oder sonstige
Stuetzungszahlungen nach verhaeltnismaessigen, objektiven und abgestuften Kriterien
und
b) des Nachweises der Erfuellung der Vorgaben der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften ueber den mengenmaessigen Umfang der Kontrollen vor Ort,
2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht ueber die Kontrollen, die stattgefunden haben,
um den mengenmaessigen Umfang zu dokumentieren.
Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthaelt keine personenbezogenen und unternehmensbezogenen
Daten.
(5) Die Praemienbehoerden uebermitteln die ihnen nach Absatz 4 uebermittelten Daten den
Organen und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaften, soweit dies zur Erfuellung
von durch Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1
vorgeschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.
(6) Die Behoerde, an welche die Daten uebermittelt werden, darf diese nur fuer diese
Zwecke verarbeiten und nutzen, fuer die sie uebermittelt worden sind.
(7) Die Uebermittlung der Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im
Uebrigen gilt fuer die Zulaessigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 5 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, um Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 sachgerecht durchzufuehren,
1. die naeheren Einzelheiten der Grundanforderungen an die Betriebsfuehrung im Rahmen
des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
2. die naeheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher
Flaechen in einem guten landwirtschaftlichen und oekologischen Zustand im Rahmen des
Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
3. die naeheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der landwirtschaftlichen
Erzeugung genommenen Ackerlandes oder Dauergruenlandes zu stellenden
landwirtschaftlichen und oekologischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der
Bearbeitung und Pflege der betroffenen Flaechen,
4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und zum Schutz von Lebensraeumen von wild
lebenden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftselemente und Terrassen im
Sinne des § 2 Abs. 2,
5. die Massnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
und des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Falle der Nichteinhaltung
der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden koennen, insbesondere
die Voraussetzungen fuer und die Anforderungen an eine Kuerzung oder einen ganzen
oder teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder sonstigen Stuetzungszahlungen,
6. Grundsaetze ueber die Voraussetzungen fuer die Genehmigung des Umbruchs von
Dauergruenland
zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen gilt entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind
1. nach dem Grad der Erosionsgefaehrdung geeignete Einteilungen landwirtschaftlicher
Flaechen zu regeln,
2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den landwirtschaftlichen Flaechen
erforderlichen Massnahmen naeher zu bestimmen.
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(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Umbruch von Gruenland zu verbieten oder zu beschraenken, insbesondere im Rahmen
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer Genehmigung abhaengig
zu machen, soweit sich der Anteil des Dauergruenlandes bezogen auf das Referenzjahr
2003 um mehr als die Haelfte des in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004
genannten Vomhundertsatzes verringert hat,
2. im Falle eines Rueckganges des Anteils des Dauergruenlandes an der gesamten
landwirtschaftlichen Flaeche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das Referenzjahr
2003 zu bestimmen, dass umgebrochene Dauergruenlandflaechen wieder eingesaet werden
oder auf sonstigen Flaechen Dauergruenland neu angelegt wird,
3. die Aufgaben der Praemienbehoerden ihres Landes nach § 4 einer Praemienbehoerde ihres
Landes zu uebertragen,
4. die Aufgaben der Fachueberwachungsbehoerden ihres Landes nach § 4 einer
Praemienbehoerde ihres Landes zu uebertragen,
5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeitpunkt fuer die Behoerden ihres
Landes zu bestimmen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ermaechtigung auf die
Landeregierungen uebertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu koennen. Die Landesregierungen koennen
die Ermaechtigungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.
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