Gesetz ueber Statistiken im
Dienstleistungsbereich
(Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG)
DlStatG
vom 19.12.2000
"Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt
durch Artikel Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. Art. 5 G v. 17.3.2008 I 399
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2001
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 19.12.2000 I 1765 (DlStatGEG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2001
in Kraft getreten.
§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Taetigkeit im
Dienstleistungsbereich werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Die Statistik umfasst jaehrliche Erhebungen, die als Stichprobe bei hoechstens
15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgefuehrt werden. Die
Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewaehlt.
§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten
Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Aenderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG ueber bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
3. Abschnitt L – Grundstuecks- und Wohnungswesen
4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen
5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeraeten und
Gebrauchsguetern.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausuebung einer
freiberuflichen Taetigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 taetig
sind.
(3) Zu der freiberuflichen Taetigkeit nach Absatz 2 gehoert die selbstaendige
Berufstaetigkeit von Angehoerigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
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§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausuebung einer
freiberuflichen Taetigkeit
a) Rechtsform,
b) hauptsaechlich ausgeuebte wirtschaftliche Taetigkeit,
c) Zahl der Niederlassungen;
2. taetige Personen sowie Loehne und Gehaelter
a) Zahl der taetigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und
Teilzeittaetigkeit sowie nach Geschlecht,
b) Zahl der Beschaeftigten in Vollzeiteinheiten,
c) Summe der Bruttoloehne und -gehaelter,
d) gesetzliche und uebrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
3. Umsaetze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen
a) Umsaetze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Ertraege,
b) Auslandsumsaetze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und
ausserhalb der Europaeischen Union,
c) Umsaetze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
d) Aufwendungen fuer Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,
e) Wert der Bestaende an Waren und Material nach Arten,
f) Aufwendungen fuer Mieten, Pachten und Leasing,
g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
4. Investitionen
a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermoegensgegenstaende
nach Arten,
b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden fuer das Berichtsjahr 2008
zusaetzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990
(ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsaetzen oder Einnahmen
von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe
erfasst.
(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Laendern und Umsaetzen
oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den
Gesamtumsaetzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der taetigen Personen, zur Summe der
Bruttoloehne und -gehaelter sowie zu den gesamten Investitionen zusaetzlich unterteilt
nach Laendern erfasst.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten
mit 20 und mehr taetigen Personen wie folgt erfasst:
1. jaehrlich in den Dienstleistungsbereichen nach
a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der
Informationstechnologie,
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c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene
Taetigkeiten; Webportale,
d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,
e) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und Ueberlassung von Arbeitskraeften;
2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen
nach
a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftspruefung und Steuerberatung; Buchfuehrung,
c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations- und Unternehmensberatung;
3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen
nach
a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und Ingenieurbueros,
b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung.
(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand
vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach
dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 fuer das
Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e
nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst.
§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausuebung einer
freiberuflichen Taetigkeit und des Auskunftspflichtigen,
2. Name, Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der Personen, die fuer
Rueckfragen zur Verfuegung stehen.
§ 5 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber
oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausuebung einer freiberuflichen
Taetigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Fuer Unternehmen, deren Inhaber Existenzgruender im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und
3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseroeffnung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden
Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschaeftsjahr Umsaetze zusammen mit Einnahmen aus selbstaendiger Arbeit
in Hoehe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
§ 6 Uebermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den
gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung
von Einzelfaellen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 7 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
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1. die Periodizitaet der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 fuer einzelne Erhebungsbereiche zu
verlaengern,
2. die Erhebungen fuer einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,
3. die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 fuer bestimmte Erhebungseinheiten
oder Erhebungsbereiche auszusetzen,
wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausfuehrlichkeit oder
Haeufigkeit benoetigt werden.
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