Gesetz ueber konjunkturstatistische
Erhebungen in bestimmten
Dienstleistungsbereichen
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz -
DLKonjStatG)
DLKonjStatG
vom 07.09.2007
"Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 6 G v. 17.3.2008 I 399
Fussnote
Textnachweis ab: 14.9.2007
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.9.2007 I 2246 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 14.9.2007 in
Kraft getreten.
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung fuer wirtschaftspolitische
Entscheidungen sowie zur Erfuellung von Berichtspflichten nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgefuehrt.
§ 2 Erhebungsbereiche
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates sowie einiger Verordnungen der EG ueber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU
Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1
4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen – ohne
Abteilung 77 und Gruppe 81.3.
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausuebung einer
freiberuflichen Taetigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen taetig sind.
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsaetze oder Einnahmen aus selbstaendiger Arbeit
in Hoehe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschaeftigte
haben, werden durch Befragung gewonnen. Massgebend fuer die Auswahl der einzubeziehenden
Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
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(3) Angaben fuer alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten
gewonnen, die den statistischen Aemtern des Bundes und der Laender nach dem
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz uebermittelt werden.
§ 4 Periodizitaet, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung fuer das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und
letztmalig fuer das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljaehrlich
folgende Merkmale erhoben:
1. im Vierteljahr erzielte Umsaetze und Einnahmen aus selbststaendiger Arbeit,
2. Zahl der Beschaeftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit
Niederlassungen in mehreren Laendern zusaetzlich untergliedert nach Laendern,
3. waehrend der zwoelf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsaechlich ausgeuebte
wirtschaftliche Taetigkeit.
§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausuebung einer
freiberuflichen Taetigkeit,
2. Name, Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der Personen, die fuer
Rueckfragen zur Verfuegung stehen.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind
freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der
Einrichtungen zur Ausuebung einer freiberuflichen Taetigkeit.
§ 7 Uebermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender duerfen an die
obersten Bundes- und Landesbehoerden fuer die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden
Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung von
Einzelfaellen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermitteln, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusaetzlichen Merkmalen
anzuordnen und die Periodizitaet der Erhebungen zu veraendern, soweit dies zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der
nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschraenken.
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