Gesetz ueber einen Ausgleich fuer
Dienstbeschaedigungen im Beitrittsgebiet
(Dienstbeschaedigungsausgleichsgesetz -
DbAG)
DbAG
vom 11.11.1996
"Dienstbeschaedigungsausgleichsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 21.12.2008 I 2933
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1997
Das G wurde als Artikel 3 G v. 11.11.1996 I 1674 (AAUeGAendG 826-30-2/1) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G mWv
1.1.1997 in Kraft getreten.
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung eingefuegt durch Art. 6 Nr. 1 G v.
19.6.2006 I 1305 mWv 1.3.2002
§ 1 Anspruch
(1) Anspruch auf einen Dienstbeschaedigungsausgleich haben vom 1. Maerz 2002 an Personen,
die
1. Ansprueche auf Dienstbeschaedigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschaedigungsrenten)
aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht
hatten oder auf Grund der Regelungen fuer die Sonderversorgungssysteme oder nach
dem Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit
anderen Leistungen oder wegen der Ueberfuehrung in die gesetzliche Rentenversicherung
nicht mehr hatten,
2. Ansprueche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht
nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt in
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschaedigungsrente nicht gezahlt, wird der
Dienstbeschaedigungsausgleich auf Antrag gezahlt.
(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehoert und einen vor dessen
Schliessung verursachten Koerper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch
auf Dienstbeschaedigungsausgleich, wenn der anspruchsbegruendende Zustand nach Schliessung
des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.
§ 1a Leistungsversagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen
die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat und der den
Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoss mit der den Leistungen zu Grunde
liegenden Schaedigung in einem inneren Zusammenhang steht.
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(2) Leistungen sind mit Wirkung fuer die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn
ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten
auf eine fortwaehrende Gewaehrung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der
Schwere der begangenen Verstoesse nicht ueberwiegend schutzwuerdig ist. Soweit die
sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Haerte fuehrt,
soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Uebergangsfrist erfolgen.
(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Ueberpruefung erforderlich machen, ob ein
Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsaetze der Menschlichkeit
oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat, koennen sich insbesondere aus einer
Zugehoerigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt
fuer Nationale Sicherheit der DDR ergeben.
§ 2 Hoehe
(1) Der Dienstbeschaedigungsausgleich wird bei einem Koerper- oder Gesundheitsschaden,
der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine
Dienstbeschaedigungsrente gefuehrt hat oder fuehren wuerde, in Hoehe der Grundrente nach
§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei
gilt der Grad des Koerper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schaedigungsfolgen;
bei einem Grad der Schaedigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente
zugrunde zu legen. Fuer den Dienstbeschaedigungsausgleich, der wegen einer in die
gesetzliche Rentenversicherung ueberfuehrten Dienstbeschaedigungsvollrente zu leisten
ist, wird der Grad des Koerper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser
Feststellung koennen die Versorgungstraeger auf Antrag einen Dienstbeschaedigungsausgleich
auf der Grundlage eines Grades des Koerper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom
Hundert unter dem Vorbehalt einer rueckwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die
Dienstbeschaedigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten
Grad Koerper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Koerper- oder Gesundheitsschadens
erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsaetze, die fuer die Feststellung
des Grades der Schaedigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden
sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schaedigungsfolgen, wenn
die Anwendung der Grundsaetze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen hoeheren
Grad der Schaedigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Aenderung
in den tatsaechlichen Verhaeltnissen ein niedrigerer Grad der Schaedigungsfolgen, ist
bei der Neufeststellung von dem Grad der Schaedigungsfolgen auszugehen, der sich
urspruenglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen
Aenderung in den tatsaechlichen Verhaeltnissen ein hoeherer Grad der Schaedigungsfolgen,
darf der neu festzusetzende Grad nicht hoeher festgesetzt werden, als der Grad, der sich
bei Anwendung der Grundsaetze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben haette.
(2) Bestand fuer den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschaedigungsausgleich
ein Anspruch auf Dienstbeschaedigungsteilrente, wird der Dienstbeschaedigungsausgleich
bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, laengstens jedoch bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1
mindestens in der Hoehe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschaedigungsteilrente
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz bestanden haette; dem Bezug
einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer aehnlichen Leistung oeffentlich-
rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht fuer die Dauer des Bezugs einer Rente wegen
Minderung der Erwerbsfaehigkeit oder einer aehnlichen Leistung oeffentlich-rechtlicher
Art.
(3) Ein Dienstbeschaedigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen
unberuecksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die
Gewaehrung oder die Hoehe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhaengt.
Fussnote
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§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 Buchst. c G v. 19.6.2006 I 1305 mWv 1.3.2002, Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 (Kursivdruck) mWv 23.6.2006
§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
Fuer die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die
Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996
fuer die Dienstbeschaedigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes und der AAUeG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die
Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 4 Leistungen fuer die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
(1) Personen nach § 1, fuer die ein Bescheid ueber die Nichtgewaehrung von
Dienstbeschaedigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten
Dienstbeschaedigungsausgleich fuer die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002,
soweit sie waehrend dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschaedigungsteilrente gehabt haetten.
(2) Bescheide ueber die Nichtgewaehrung von Dienstbeschaedigungsteilrenten, die am 14.
Februar 2002 unanfechtbar waren, koennen, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die
nach dem Erlass dieser Bescheide fuer unvereinbar mit dem Grundgesetz erklaert worden
ist, nur mit Wirkung fuer die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch zurueckgenommen werden.
(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. Maerz 2002 einen Antrag auf
Dienstbeschaedigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch fuer die Zeit vor dem 1. Maerz
2002.
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