Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRV
vom 11.08.1919
"Die Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 401-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Gem. Art. 181 in Kraft getreten mit der Verkuendung
Art. 136, 137, 138, 139 u. 141 der Verfassung des Deutschen Reichs sind gem. Art 140 GG
Bestandteil d. GG
Art 109
(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und duerfen nicht mehr
verliehen werden.
(4) bis (6)
Art 136
(1) Die buergerlichen und staatsbuergerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausuebung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschraenkt.
(2) Der Genuss buergerlicher und staatsbuergerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
oeffentlichen Aemtern sind unabhaengig von dem religioesen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religioese Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behoerden
haben nur soweit das Recht, nach der Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft
zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhaengen oder eine gesetzlich angeordnete
statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religioesen Uebungen oder zur Benutzung einer religioesen Eidesform gezwungen werden.
Art 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewaehrleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt
keinen Beschraenkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstaendig
innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne
Mitwirkung des Staates oder der buergerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfaehigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des buergerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes, soweit
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche
Rechte zu gewaehren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
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die Gewaehr der Dauer bieten. Schliessen sich mehrere derartige oeffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine
oeffentlich-rechtliche Koerperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt, auf Grund der buergerlichen Steuerlisten nach Massgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchfuehrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt
diese der Landesgesetzgebung ob.
Art 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen
an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgeloest. Die
Grundsaetze hierfuer stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religioesen Vereine
an ihren fuer Kultus-, Unterrichts- und Wohltaetigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und sonstigen Vermoegen werden gewaehrleistet.
Art 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe
und der seelischen Erhebung gesetzlich geschuetzt.
Art 141
Soweit das Beduerfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhaeusern,
Strafanstalten oder sonstigen oeffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgesellschaften zur Vornahme religioeser Handlungen zuzulassen, wobei jeder
Zwang fernzuhalten ist.
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