Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
Diaetassistentinnen und Diaetassistenten
(DiaetAss-APrV)
DiaetAss-APrV

vom  01.08.1994



"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Diaetassistentinnen und Diaetassistenten vom
1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 26 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

Textnachweis ab: 17.8.1994

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des Diaetassistentengesetzes vom 8. Maerz 1994 (BGBl. I S. 446)
verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Ausbildung
(1) Die dreijaehrige Ausbildung fuer Diaetassistentinnen und Diaetassistenten umfasst den in
der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.050 Stunden
sowie die dort aufgefuehrte praktische Ausbildung von 1.400 Stunden. Fuer Umschueler nach
§ 12 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der
Unterricht auf alle Faecher der Anlage 1 erstrecken muss.

(2) Im Unterricht muss den Schuelern ausreichende Moeglichkeit gegeben werden, die
erforderlichen praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuueben.

(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst innerhalb der praktischen Ausbildung
eine praktische Unterweisung in Krankenhaeusern gemaess Anlage 1 Teil B. Waehrend dieser
Zeit sind die Schueler mit den dort notwendigen Arbeitsablaeufen vertraut zu machen und
in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege und der Ernaehrungsmedizin
praktisch zu unterweisen, die fuer ihre Berufstaetigkeit von Bedeutung sind.

(4) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
nach den Absaetzen 1 und 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
nachzuweisen.

§ 2 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung umfasst einen schriftlichen, einen muendlichen und einen
praktischen Teil.

(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule ab,       an der er die Ausbildung
abschliesst. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich       die Pruefung oder ein Teil
der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem       Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind       vorher zu hoeren.

§ 3 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern
besteht:

                                               -1-
      
                                                                              

1. einem Medizinalbeamten der zustaendigen Behoerde oder einem von der zustaendigen
   Behoerde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen
   eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachpruefern:
   a) mindestens einem Arzt,
   b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Diaetassistenten oder einem
      Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit der Grundausbildung
      eines Diaetassistenten,
   c) weiteren an der Schule taetigen Unterrichtskraeften entsprechend den zu pruefenden
      Faechern;
   dem Pruefungsausschuss sollen diejenigen Fachpruefer angehoeren, die den Pruefling in
   dem Pruefungsfach ueberwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem
Pruefungsausschuss angehoerenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden
bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Pruefungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die
zustaendige Behoerde bestellt den Vorsitzenden des Pruefungsausschusses und nach Anhoerung
der Schulleitung die Fachpruefer und deren Stellvertreter fuer die einzelnen Faecher.

(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung
und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Pruefungstermin
soll nicht frueher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 ueber die Teilnahme an den
   Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.

§ 5 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faechergruppen:
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Anatomie; Physiologie; Biochemie der Ernaehrung;
   Ernaehrungslehre; Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservierung; Koch- und
   Kuechentechnik;
2. Diaetetik; spezielle Krankheitslehre und Ernaehrungsmedizin.
Der Pruefling hat in beiden Fachgruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 1 dauert 180
Minuten, in der Faechergruppe 2 150 Minuten. Der schriftliche Teil der Pruefung ist an
zwei Tagen durchzufuehren. Die Aufsichtsfuehrenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewaehlt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote

                                            -2-
      
                                                                              

fuer die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Pruefung ist bestanden, wenn
jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Bei der Bildung der Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung sind die
Noten der beiden Aufsichtsarbeiten wie folgt zu gewichten:
die Note der Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 1 mit dem Faktor 1, die Note der
Aufsichtsarbeit in der Faechergruppe 2 mit dem Faktor 2.
Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.

§ 6 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Diaet- und Ernaehrungsberatung,
2. Diaetetik,
3. Spezielle Krankheitslehre und Ernaehrungsmedizin,
4. Organisation des Kuechenbetriebes,
5. Hygiene und Toxikologie.
Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fuenf geprueft. In Fach 1 soll der
Pruefling nicht laenger als zwanzig Minuten, in den Faechern 2 bis 5 nicht laenger als zehn
Minuten geprueft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachpruefer abgenommen und benotet. Der
Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Faechern an der Pruefung zu beteiligen; er
kann auch selbst pruefen. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den muendlichen
Teil der Pruefung. Der muendliche Teil der Pruefung ist bestanden, wenn die Gesamtnote
sowie die Noten der Faecher 1 bis 3 mindestens "ausreichend" betragen und von den
Faechern 4 und 5 hoechstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann auf begruendeten Antrag die Anwesenheit
von Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung gestatten.

§ 7 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf folgende Faecher:
1. Diaetetik:
   der Pruefling hat am Beispiel eines diaetetisch zu behandelnden Patienten schriftlich
   einen Ernaehrungsplan mit Mahlzeitenfolge fuer einen Tag aufzustellen. Dabei sind
   die Berechnungen der Naehrstoffe und die Kalkulationen der Preise schriftlich
   festzuhalten,
2. Koch- und Kuechentechnik:
   der Pruefling hat die im Fach Diaetetik aufgestellte Mahlzeitenfolge herzustellen,
   anzurichten und das Herstellungsverfahren zu erlaeutern,
3. Diaet- und Ernaehrungsberatung:
   der Pruefling hat in einem Beratungsgespraech die Auswahl der von ihm bestimmten
   Speisen zu begruenden und ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie den Naehrwert zu
   erlaeutern und kuechentechnische Hinweise zu geben.
Dem Pruefling koennen ergaenzende Fragen gestellt werden.

(2) Der praktische Teil der Pruefung ist abzubrechen, wenn das Fach Diaetetik schlechter
als "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Pruefung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachpruefern,
darunter mindestens einem Fachpruefer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und
benotet. Aus den Noten der Fachpruefer bildet der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im
Benehmen mit den Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den praktischen Teil der Pruefung. Der
praktische Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.

(4) Der praktische Teil der Pruefung kann auf zwei Tage verteilt werden.
                                            -3-
      
                                                                              

§ 8 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.

§ 9 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im ganzen den
  Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
  erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
  absehbarer Zeit behoben werden koennen,
- "ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
  die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
  behoben werden koennen.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.

(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.

(3) Die schriftliche und die muendliche Pruefung sowie jedes Fach der praktischen
Pruefung koennen einmal wiederholt werden, wenn der Pruefling die Note "mangelhaft" oder
"ungenuegend" erhalten hat.

(4) Hat der Pruefling im Falle des § 7 Abs. 2 in der praktischen Pruefung das Fach
Diaetetik oder bei der Fortsetzung der praktischen Pruefung mindestens eines der anderen
Faecher zu wiederholen, darf er zur Wiederholungspruefung in den einzelnen Faechern nur
zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer
und Inhalt vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestimmt werden. Die weitere
Ausbildung nach Satz 1 darf einschliesslich der fuer die Pruefung erforderlichen Zeit
die Dauer von einem Jahr nicht ueberschreiten. Ein Nachweis ueber die weitere Ausbildung
ist dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zur Wiederholungspruefung beizufuegen. Die
Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate nach der letzten Pruefung abgeschlossen
sein; in begruendeten Faellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung zurueck, so hat er die
Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gruende
vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung
verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, die Gruende fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die Pruefung
als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Versaeumnisfolgen

                                            -4-
      
                                                                              

(1) Versaeumt ein Pruefling   einen Pruefungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder
nicht rechtzeitig ab oder   unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung als nicht
bestanden, wenn nicht ein   wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Liegt ein wichtiger Grund   vor, so gilt die Pruefung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer nicht
bestanden erklaeren; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis
zum Abschluss der gesamten Pruefung zulaessig. Die Ruecknahme einer Pruefungsentscheidung
wegen Taeuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.

§ 14 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 15 Erlaubnisurkunden
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Diaetassistentengesetzes fuer die Erteilung der
Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die
zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 16 Sonderregelungen fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem
anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, koennen zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine
von der zustaendigen Behoerde des Herkunftmitgliedstaats ausgestellte entsprechende
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis
vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt,
so kann die fuer die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zustaendige Behoerde
bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa gegen den
Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Massnahmen
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die
Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die fuer die
Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von
Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von
Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Saetzen 1 bis 3 genannten
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie duerfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurueckliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diaetassistentengesetzes
beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Diaetassistentengesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



                                            -5-
      
                                                                              

(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Diaetassistenten
verfuegen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes
erworben worden ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
Berufsbezeichnung „Diaetassistentin“ oder „Diaetassistent“.

(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten
nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber
die Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Diaetassistentengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 17 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig tritt,
soweit sich nicht aus § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die
Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Diaetassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S.
163), zuletzt geaendert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 12 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), ausser Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2092 - 2098

A      Theoretischer und praktischer Unterricht
                                                                         Stundenzahl
1      B e r u f s -, G e s e t z e s - u n d S t a a t s k u n d e           40
1.1    Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2    Das Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland
       und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
       einschliesslich der Gesundheitsprogramme internationaler
       Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation
       und Europarat
1.3    Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4    Diaetassistentengesetz; gesetzliche Regelungen fuer die
       sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5    Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie fuer die
       Berufsausuebung von Bedeutung sind
1.6    Unfallverhuetung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7    Einfuehrung in das Krankenhaus-, Seuchen- und
       Lebensmittelrecht unter besonderer Beruecksichtigung der
       Verordnung ueber diaetetische Lebensmittel


                                            -6-
        
                                                                                

1.8      Strafrechtliche, buergerlich-rechtliche und oeffentlich-
         rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausuebung von
         Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner
         Sorgeberechtigten
1.9      Einfuehrung in die Systeme der sozialen Sicherung
         (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote)
1.10     Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik
         Deutschland
1.11     Wirtschaftsordnung
1.12     Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle
         politische Fragen
2        EDV, Dokumentation und Statistik                                       80
2.1      Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von
         Datenverarbeitungsanlagen
2.2      Grundlagen der Datenverarbeitung
2.3      Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Uebungen
2.4      Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
2.5      Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
2.6      Statistische Methoden der Auswertung und deren
         Interpretation
2.7      Fachbezogene Anwendungen
3        Krankenhausbetriebslehre                                               20
3.1      Rechts- und Organisationsformen sowie Traegerschaften von
         Krankenhaeusern
3.2      Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhaeusern,
         Krankenhausoekologie
3.3      Betrieb von Krankenhaeusern einschliesslich Leistungsbereiche
         und Umgang mit Wirtschaftsguetern
4        Fachenglisch                                                           40
4.1      Fachwortschatz
4.2      Uebersetzungsuebungen zum Verstaendnis fachbezogener Texte
5        Hygiene und Toxikologie                                                60
5.1      Hygiene
5.1.1    Sozialhygiene
5.1.2    Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung
5.1.3    Reinigung, Desinfektion, Sterilisation
5.1.4    Individualhygiene
5.1.5    Lebensmittel- und Kuechenhygiene
5.1.6    Krankenhaushygiene und Hospitalismus
5.1.7    Umwelthygiene
5.1.8    Epidemiologie
5.1.9    Ernaehrung und Mikrobiologie (Bakterien, Viren, Pilze,
         Wuermer, Ungeziefer)
5.2      Toxikologie
5.2.1    Toxische Stoffe in natuerlichen Nahrungs- und Genussmitteln
5.2.2    Toxische Produkte bei unsachgemaesser
         Nahrungsmittelzubereitung
5.2.3    Toxische Stoffwechselprodukte durch Mikroorganismen
5.2.4    Toxische Substanzen in Nahrungsmitteln durch aeussere Faktoren
5.2.5    Kontamination von Nahrungsmitteln durch Pharmaka und
         Futtermittelzusaetze
6        Biochemie der Ernaehrung                                                140
6.1      Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie
6.2      Grundlagen biochemischer Prozesse und Reaktionen
6.3      Chemie der Naehrstoffe
6.3.1    Kohlenhydrate
6.3.2    Lipide
6.3.3    Proteine
6.3.4    Wasser
6.3.5    Mineralstoffe
6.3.6    Vitamine
6.4      Verdauung und Resorption

                                              -7-
         
                                                                                 

6.4.1     Verdauungsenzyme
6.4.2     Hormonale Regulation
6.5       Intermediaerer Stoffwechsel
6.5.1     Stoffwechsel der Kohlenhydrate
6.5.2     Stoffwechsel der Lipide
6.5.3     Stoffwechsel der Proteine
6.6       Wechselwirkung der Naehrstoffe im intermediaeren Stoffwechsel
7         Ernaehrungslehre                                                        150
7.1       Geschichte und Entwicklung der Ernaehrung des Menschen
7.2       Physiologische Grundlagen der Ernaehrung
7.2.1     Koerperzusammensetzung
7.2.2     Regulation der Nahrungsaufnahme
7.2.3     Energiebedarf
7.2.4     Naehrstoffbedarf und Empfehlung fuer die Naehrstoffzufuhr
7.3       Zusammensetzung der Nahrung
7.3.1     Uebersicht
7.3.2     Energieliefernde Nahrungsbestandteile, insbesondere
          Proteine, Lipide, Kohlenhydrate, Alkohol
7.3.3     Nicht energieliefernde Nahrungsbestandteile, insbesondere
          Wasser, Vitamine, Mineralstoffe
7.3.4     Aroma- und Geschmackstoffe
7.3.5     Ernaehrungsphysiologische Beurteilung von Nahrungsmitteln
7.3.6     Stoffe zur Nahrungsergaenzung
7.4       Ernaehrung bestimmter Bevoelkerungsgruppen
7.4.1     Saeuglinge und Kleinkinder
7.4.2     Schulkinder und Jugendliche
7.4.3     Schwangere und Stillende
7.4.4     Aeltere Menschen
7.4.5     Sportler
7.4.6     Vegetarier
7.4.7     Ernaehrungsvorschriften in verschiedenen Religionen
7.4.8     Sonstige Bevoelkerungsgruppen
8         Lebensmittelkunde und
          Lebensmittelkonservierung                                              190
8.1       Lebensmittelkunde
8.1.1     Milch und Milchprodukte, Kaese
8.1.2     Eier
8.1.3     Fleisch und Fleischwaren
8.1.4     Fisch und Fischwaren
8.1.5     Speisefette und Oele
8.1.6     Speiseeis
8.1.7     Getreide- und Getreideerzeugnisse, Brot
8.1.8     Gemuese und Gemueseerzeugnisse, Pilze, Huelsenfruechte
8.1.9     Obst und Obsterzeugnisse
8.1.10    Alkoholfreie, alkoholhaltige und alkaloidhaltige Getraenke
8.1.11    Zucker, Honig und Suesswaren
8.1.12    Kraeuter und Gewuerze
8.1.13    Lebensmittel fuer besondere Ernaehrungszwecke
8.1.14    Zusatzstoffe
8.1.15    Neue Entwicklungen im Lebensmittelsektor
8.2       Lebensmittelkonservierung
8.2.1     Bedeutung der Nahrungsmittelkonservierung
8.2.2     Ursachen fuer Nahrungsmittelverderb
8.2.3     Physikalische Konservierungsverfahren
8.2.4     Chemische Konservierungsverfahren
9         Anatomie                                                               50
9.1       Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und
          Koerperorientierungen
9.2       Bewegungssystem
9.3       Herz- und Kreislaufsystem
9.4       Atmungssystem
9.5       Verdauungssystem

                                               -8-
        
                                                                                

9.6      Urogenitalsystem
9.7      Endokrinologisches System
9.8      Nervensystem und Sinnesorgane
9.9      Haut und ihre Anhangsorgane
10       Physiologie                                                            60
10.1     Grundlagen der Zellphysiologie
10.2     Atmung
10.3     Verdauung
10.4     Blut und Herz-Kreislaufsystem
10.5     Elektrolythaushalt und Wasser
10.6     Saeure-Basen-Haushalt
10.7     Regulationsmechanismen
10.8     Nervensystem und Sinnesorgane
10.9     Zusammenwirken der Organsysteme
11       Allgemeine Krankheitslehre                                             30
11.1     Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen,
         Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf
11.2     Vererbung, Konstitution, Disposition
11.3     Humangenetik und Gentechnik
11.4     Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Stoerungen, Tumore,
         Entwicklungsstoerungen
11.5     Oertliche und allgemeine Kreislaufstoerungen, Blutungen
11.6     Entzuendungen, Erkrankungen des Immunsystems
11.7     Prozess des Alterns
12       Spezielle Krankheitslehre und
         Ernaehrungsmedizin                                                      120
12.1     Erkrankungen des Verdauungstraktes einschliesslich Leber und
         Bauchspeicheldruese, Zustand nach gastroenteralen Operationen
12.2     Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege
12.3     Erkrankungen von Herz, Kreislauf und Atmung
12.4     Erkrankungen des Stoffwechsels, insbesondere Diabetes
         mellitus
12.5     Stoerungen im Wasser- und Elektrolythaushalt
12.6     Immunologische, allergologische und rheumatische
         Erkrankungen
12.7     Endokrinologische Erkrankungen
12.8     Haematologische und onkologische Erkrankungen
12.9     Infektionserkrankungen
12.10    Fachbezogene neurologische und dermatologische Erkrankungen
12.11    Paediatrische Erkrankungen
12.12    Schwangerschaftskomplikationen
12.13    Fehlernaehrung einschliesslich Adipositas, Bulimie, Anorexia
         nervosa
12.14    Prae- und postoperative Ernaehrung
13       Erste Hilfe                                                            20
13.1     Allgemeines Verhalten bei Notfaellen
13.2     Erstversorgung von Verletzten
13.3     Blutstillung und Wundversorgung
13.4     Massnahmen bei Schockzustaenden und Wiederbelebung
13.5     Versorgung von Knochenbruechen
13.6     Transport von Verletzten
13.7     Verhalten bei Arbeitsunfaellen und sonstigen Notfaellen
14       Diaetetik                                                              1.000
14.1     Entwicklung und Bedeutung der Diaetetik
14.2     Moeglichkeiten und Grenzen der Ernaehrungstherapie
14.3     Aufstellen, Berechnen und Standardisieren von Tages- und
         Wochenspeiseplaenen
14.4     Integrieren von Ernaehrungs- und Diaetplaenen in das
         Verpflegungsangebot einer Klinik
14.5     Auswahl therapiegerechter Nahrungsmittel
14.6     Zubereiten von Speisen unter qualitaetssichernden Kriterien


                                              -9-
         
                                                                                 

14.7      Dokumentieren von ernaehrungs- und diaettherapeutischen
          Massnahmen
14.8      Planen, Berechnen, Durchfuehren und Ueberwachen von
          ernaehrungs- und diaettherapeutischen Massnahmen nach
          aerztlicher Verordnung bei
14.8.1    Erkrankungen des Mund- und Rachenraums, Oesophagus, Magens,
          Darms, der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldruese; Zustand
          nach gastroenteralen Operationen
14.8.2    Stoffwechselerkrankungen, insbesondere Diabetes mellitus,
          Hyperlipoproteinaemie, Hyperurikaemie und Gicht
14.8.3    Erkrankungen des Kreislaufs, des Herzens und der Atemwege,
          insbesondere Hypertonie, Arteriosklerose, Herzinfarkt,
          Herzinsuffizienz
14.8.4    Nieren- und Harnwegserkrankungen, insbesondere
          Niereninsuffizienz, Nephrolithiasis, Nephrotisches Syndrom
14.8.5    Endokrinologischen Erkrankungen
14.8.6    Immunologischen, allergologischen und rheumatischen
          Erkrankungen
14.8.7    Haematologischen und onkologischen Erkrankungen
14.8.8    Infektionserkrankungen
14.8.9    Neurologischen Erkrankungen
14.8.10   Dermatologischen Erkrankungen und nach Verbrennungen
14.8.11   Paediatrischen Erkrankungen einschliesslich angeborenen
          Stoffwechselerkrankungen
14.8.12   Schwangerschaftskomplikationen
14.8.13   Fehlernaehrung einschliesslich Adipositas, Bulimie und
          Anorexia nervosa
14.9      Enterale und parenterale Ernaehrung
14.10     Prae- und postoperative Ernaehrung
14.11     Diagnostische und Eliminationsdiaeten
14.12     Vegetarische Ernaehrung und Aussenseiterdiaeten unter
          Krankheitsbedingungen
15        Koch- und Kuechentechnik                                                380
15.1      Vorbereitungstechniken
15.2      Zubereitungs-, Nachbereitungsarten
15.3      Naehrstofferhaltung
15.4      Kuechenfachausdruecke
15.5      Fachgerechtes Verarbeiten von Fleisch, Fisch,
          Milch und Milchprodukten, Kaese, Eiern, Getreide und
          Getreideerzeugnissen, Backwaren, Kartoffeln, Gemuese, Pilzen,
          Huelsenfruechten, Obst und Convenience-Produkten
15.6      Kuechentechnische Verwendung von Kraeutern und Gewuerzen
15.7      Anrichten von Speisen
15.8      Kriterien zur Beurteilung der Lebensmittelqualitaeten
15.9      Mengenlehre
15.10     Rezepturen
15.11     Speisenplanung und Menuekunde
15.12     Getraenkekunde
15.13     Arbeits- und Zeitplanung
15.14     Wirtschaftlicher Umgang mit Lebensmitteln
15.15     Kuechentechnische Geraetekunde
15.16     Werkstoffkunde
16        Ernaehrungswirtschaft                                                   40
16.1      Grundbegriffe der Wirtschaftslehre
16.2      Wirtschaftssysteme
16.3      Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor
16.4      Ernaehrungswirtschaft
16.4.1    in der Bundesrepublik Deutschland
16.4.2    in der Europaeischen Union
16.4.3    in der uebrigen Welt
16.5      Verbraucherschutz, Verbraucherverbaende


                                               - 10 -
        
                                                                                

16.6    Lebensmittelverarbeitende Betriebe und Lebensmittelchemische
        Untersuchungsaemter einschliesslich Besichtigung
17      Organisation des Kuechenbetriebes                                        140
17.1    Bau und Einrichtung von Grosskuechen
17.2    Verpflegungs- und Speisenverteilungssysteme
17.3    Grundsaetze und Methoden der Arbeitsgestaltung
17.4    Personaleinsatz und Personalfuehrung im Grosshaushalt
17.5    Verpflegung im Grosshaushalt
17.6    Warenbeschaffung und Lagerung
17.7    Speiseplangestaltung im Grosshaushalt
17.8    Qualitaetssicherung im Grosshaushalt
18      Einfuehrung in die Ernaehrungspsychologie und
        die Ernaehrungssoziologie                                                80
18.1    Ernaehrungspsychologie
18.1.1 Grundbegriffe, Arbeitsmethoden, Normen, Essverhalten
18.1.2 Formen der Wahrnehmung und anderer kognitiver Prozesse sowie
        deren Entwicklung
18.1.3 Motivationsgefuege des Ernaehrungsverhaltens
18.1.4 Lerntheorien und Einfluesse auf das Ernaehrungsverhalten
18.1.5 Gestoertes Essverhalten unter Krankheitsbedingungen und seine
        Beeinflussung
18.1.6 Psychologische Besonderheiten des Kranken
18.1.7 Grundlagen der psychologischen Gespraechsfuehrung
18.2    Ernaehrungssoziologie
18.2.1 Grundbegriffe und Arbeitsmethoden
18.2.2 Methoden zur Erfassung des Ernaehrungsverhaltens
18.2.3 Soziale Rollen, Rollenkonflikte, Status, Statussymbole
18.2.4 Kommunikation und Kommunikationsstoerungen in Gruppen
18.2.5 Soziale Determinanten des Ernaehrungsverhaltens
19      Diaet- und Ernaehrungsberatung                                            250
19.1    Ziel und Aufgaben der Ernaehrungs- und Diaetberatung
19.2    Anforderungen an den Berater
19.3    Kommunikation und Kommunikationsstoerungen
19.4    Gespraechsformen in der Ernaehrungs- und Diaetberatung
19.5    Paedagogische Grundlagen
19.6    Didaktik und Methodik in der Beratung
19.7    Erstellen von Beratungskonzepten
19.8    Planen, Durchfuehren und Nachbereiten von Gruppen- und
        Einzelberatungen
19.9    Dokumentation
19.10   Ausgewaehlte Methoden zu Ernaehrungserhebungen
Zur Verteilung auf die Faecher 1 bis 19                                         160
                                                                            ---------
Stundenzahl insgesamt                                                         3.050
B.      Praktische Ausbildung
                                                                           Stundenzahl
1.      Diaetetik einschliesslich Organisation des Kuechenbetriebes                700
2.      Koch- und Kuechentechnik einschliesslich Hygiene                          200
3.      Diaet- und Ernaehrungsberatung                                            150
Zur Verteilung                                                                  120
Krankenhauspraktikum nach § 1 Abs. 3                                            230
                                                                             --------
Stundenzahl insgesamt                                                          1.400

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2099

-----------------------------------------
(Bezeichnung der Schule)




                                              - 11 -
           
                                                                                   

                             Bescheinigung
          ueber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname

--------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum                            Geburtsort

--------------------------------------------------------------------------
hat in der Zeit vom ------------------- bis ------------------------------
regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
und der praktischen Ausbildung nach § 4/§ 12*) des Diaetassistentengesetzes
teilgenommen.

Die Ausbildung wurde waehrend des theoretischen und praktischen Unterrichts
um ----------- Tage und waehrend der praktischen Ausbildung um ------------
Tage unterbrochen.

Ort, Datum

-----------------------------------------

(Stempel)


-----------------------------------------
(Unterschrift(en) der Schulleitung)



------------
*) Nichtzutreffendes streichen.



Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2100

Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses

                                      Zeugnis
                            ueber die staatliche Pruefung
                      zur Diaetassistentin/zum Diaetassistenten

Name, Vorname

--------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum                            Geburtsort

--------------------------------------------------------------------------

hat am ...................... die staatliche Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Diaetassistentengesetzes vor dem staatlichen Pruefungsausschuss bei der
.............................. in ............................ bestanden.

Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung "....................."
2. im muendlichen Teil der Pruefung    "....................."
3. im praktischen Teil der Pruefung   "....................."

Ort, Datum

.........................................

(Siegel)


                                                 - 12 -
           
                                                                                   


.........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses)



Anlage 4 (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes BGBl. I 1994, 2101

                                     Urkunde
              ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

--------------------------------------------------------------------------
geboren am                              in

--------------------------------------------------------------------------

erhaelt auf Grund des Diaetassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

           "------------------------------------------------------------"

zu fuehren.

Ort, Datum

-----------------------------------------

(Siegel)


-----------------------------------------

(Unterschrift)




                                                 - 13 -