Deutsches Richtergesetz
DRiG
vom 08.09.1961
"Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I
S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713,
zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 16.9.1981 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. DRiG Anhang EV;
teilweise nicht mehr anzuwenden
Inhaltsuebersicht
Erster Teil:
Richteramt in Bund und Laendern
Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften §§ 1 bis 4
Zweiter Abschnitt: Befaehigung zum Richteramt §§ 5 bis 7
Dritter Abschnitt: Richterverhaeltnis §§ 8 bis 24
Vierter Abschnitt: Unabhaengigkeit des Richters §§ 25 bis 37
Fuenfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters §§ 38 bis 43
Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter §§ 44 und 45a
Zweiter Teil:
Richter im Bundesdienst
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 46 bis 48d
Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen §§ 49 bis 60
Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes §§ 61 bis 68
Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts §§ 69 und 70
Dritter Teil:
Richter im Landesdienst §§ 71 bis 84
Viertel Teil:
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt: Aenderung von Bundesrecht §§ 85 bis 104
Zweiter Abschnitt: Ueberleitung von Rechtsverhaeltnissen §§ 105 bis 118
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften §§ 119 bis 126
Erster Teil
Richteramt in Bund und Laendern
Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter
ausgeuebt.
§ 2 Geltung fuer Berufsrichter
-1-
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt,
nur fuer die Berufsrichter.
§ 3 Dienstherr
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.
§ 4 Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der
gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Ausser Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen
sind,
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule,
oeffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4. Pruefungsangelegenheiten,
5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhaengigen Stellen im Sinne
des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Befaehigung zum Richteramt
§ 5 Befaehigung zum Richteramt
(1) Die Befaehigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an
einer Universitaet mit der ersten Pruefung und einen anschliessenden Vorbereitungsdienst
mit der zweiten Staatspruefung abschliesst; die erste Pruefung besteht aus einer
universitaeren Schwerpunktbereichspruefung und einer staatlichen Pflichtfachpruefung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
§ 5a Studium
(1) Die Studienzeit betraegt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern
die jeweils fuer die Zulassung zur universitaeren Schwerpunktbereichspruefung und zur
staatlichen Pflichtfachpruefung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens
zwei Jahre muessen auf ein Studium an einer Universitaet im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entfallen.
(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfaecher und Schwerpunktbereiche mit
Wahlmoeglichkeiten. Ausserdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen
rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich
ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfaecher
sind die Kernbereiche des Buergerlichen Rechts, des Strafrechts, des Oeffentlichen
Rechts und des Verfahrensrechts einschliesslich der europarechtlichen Bezuege, der
rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und
gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergaenzung des
Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhaengenden Pflichtfaecher sowie der
Vermittlung interdisziplinaerer und internationaler Bezuege des Rechts.
(3) Die Inhalte des Studiums beruecksichtigen die rechtsprechende, verwaltende
und rechtsberatende Praxis einschliesslich der hierfuer erforderlichen
Schluesselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gespraechsfuehrung, Rhetorik,
Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfaehigkeit. Waehrend
der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei
-2-
Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die praktische Studienzeit bei
einer Stelle und zusammenhaengend stattfindet.
(4) Das Naehere regelt das Landesrecht.
§ 5b Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
1. einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,
2. einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen,
3. einer Verwaltungsbehoerde,
4. einem Rechtsanwalt
sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung
gewaehrleistet ist.
(3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei ueberstaatlichen, zwischenstaatlichen
oder auslaendischen Ausbildungsstellen oder auslaendischen Rechtsanwaelten stattfinden.
Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultaet sowie an der Deutschen
Hochschule fuer Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das
Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem
Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei
einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden
kann.
(4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem
Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach
Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen,
einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine
sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewaehrleistet ist. Der Vorbereitungsdienst
kann im Einzelfall aus zwingenden Gruenden verlaengert werden, nicht jedoch wegen
unzureichender Leistungen.
(5) Waehrend der Ausbildung koennen Ausbildungslehrgaenge bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten vorgesehen werden.
(6) Das Naehere regelt das Landesrecht.
§ 5c Anrechnung einer Ausbildung fuer den gehobenen Dienst
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung fuer den gehobenen Justizdienst oder fuer
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von
18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst duerfen
jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.
(2) Das Naehere regelt das Landesrecht.
§ 5d Pruefungen
(1) Staatliche und universitaere Pruefungen beruecksichtigen die rechtsprechende,
verwaltende und rechtsberatende Praxis einschliesslich der hierfuer erforderlichen
Schluesselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2
koennen die Pruefungen auch Fremdsprachenkompetenz beruecksichtigen. Die Einheitlichkeit
der Pruefungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewaehrleisten. Der
Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates eine Noten- und Punkteskala fuer die Einzel- und Gesamtnoten aller Pruefungen
festzulegen.
(2) Der Stoff der universitaeren Schwerpunktbereichspruefung und der staatlichen
Pflichtfachpruefung ist so zu bemessen, dass das Studium nach viereinhalb Studienjahren
abgeschlossen werden kann. In der universitaeren Schwerpunktbereichspruefung
ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen
-3-
Pflichtfachpruefung sind schriftliche und muendliche Leistungen zu erbringen;
das Landesrecht kann bestimmen, dass Pruefungsleistungen waehrend des Studiums
erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das
Zeugnis ueber die erste Pruefung weist die Ergebnisse der bestandenen universitaeren
Schwerpunktbereichspruefung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachpruefung sowie
zusaetzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen
Pflichtfachpruefung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitaeren
Schwerpunktbereichspruefung mit 30 vom Hundert einfliesst; es wird in dem Land erteilt,
in dem die staatliche Pflichtfachpruefung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatspruefung sind fruehestens im 18.
und spaetestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie beziehen sich mindestens auf
die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten
auch eine haeusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach
Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die muendlichen Leistungen beziehen
sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Pruefungen kann das Pruefungsorgan bei seiner Entscheidung von der
rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks
den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das
Bestehen der Pruefung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatspruefung
auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu beruecksichtigen. Die Abweichung darf
ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht uebersteigen.
Der Anteil der muendlichen Pruefungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert
nicht uebersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst
erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatspruefung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachpruefung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose
staatliche Pflichtfachpruefung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich
fruehzeitig zu dieser Pruefung gemeldet und die vorgesehenen Pruefungsleistungen
vollstaendig erbracht hat. Das Naehere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die
Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf
die Studiendauer sowie die Folgen einer Pruefungsunterbrechung regelt das Landesrecht.
Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Pruefungen zur Notenverbesserung
vorsehen.
(6) Das Naehere regelt das Landesrecht.
§ 6 Anerkennung von Pruefungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt
werden, weil er die universitaere Schwerpunktbereichspruefung oder die staatliche
Pflichtfachpruefung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den
Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen.
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befaehigung zum Richteramt nach § 5
erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befaehigt.
§ 7 Universitaetsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universitaet im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ist zum Richteramt befaehigt.
Dritter Abschnitt
Richterverhaeltnis
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
Richter koennen nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags
berufen werden.
-4-
§ 9 Voraussetzungen fuer die Berufungen
In das Richterverhaeltnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewaehr dafuer bietet, dass er jederzeit fuer die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die Befaehigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
4. ueber die erforderliche soziale Kompetenz verfuegt.
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befaehigung zum
Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst taetig gewesen ist.
(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 koennen angerechnet werden Taetigkeiten
1. als Beamter des hoeheren Dienstes,
2. im deutschen oeffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder
ueberstaatlichen Einrichtung, wenn die Taetigkeit nach Art und Bedeutung der
Taetigkeit in einem Amt des hoeheren Dienstes entsprochen hat,
3. als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule,
4. als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5. in anderen Berufen, wenn die Taetigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den
Nummern 1 bis 4 genannten Taetigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen fuer
die Ausuebung des Richteramts zu vermitteln.
Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Taetigkeiten setzt besondere Kenntnisse
und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
§ 11 Ernennung auf Zeit
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten
Voraussetzungen und nur fuer die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulaessig.
§ 12 Ernennung auf Probe
(1) Wer spaeter als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll,
kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
(2) Spaetestens fuenf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter
auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit zum
Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlaengert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Bezuege.
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer
Behoerde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt
werden, wenn er spaeter als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) ...
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhaeltnis
(1) Der Richter kraft Auftrags behaelt sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und
Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im uebrigen ruhen fuer die Dauer des
-5-
Richterverhaeltnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhaeltnis
mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von
Geschenken.
(2) Wird das Richterverhaeltnis zu einem anderen Dienstherrn begruendet, so ist auch
dieser zur Zahlung der Dienstbezuege verpflichtet.
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
(1) Spaetestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags
zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuss zur Wahl
vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhaeltnis kraft
Auftrags.
(2) Fuer die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften fuer Richter
auf Probe entsprechend.
§ 17 Ernennung durch Urkunde
(1) Der Richter wird durch Aushaendigung einer Urkunde ernannt.
(2) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begruendung des Richterverhaeltnisses,
2. zur Umwandlung des Richterverhaeltnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.
(3) In der Ernennungsurkunde muessen bei der Begruendung des Richterverhaeltnisses die
Worte "unter Berufung in das Richterverhaeltnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf
Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begruendung eines
Richterverhaeltnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.
(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhaeltnisses in ein Richterverhaeltnis anderer
Art muessen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3
enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines
anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muss in der
Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.
§ 17a
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut
um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Uebertragung eines anderen Amtes mit
hoeherem Endgrundgehalt nicht zulaessig.
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzustaendigen Behoerde
ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rueckwirkend bestaetigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
2.
3. nicht die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter
auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskraeftig
festgestellt hat.
§ 19 Ruecknahme der Ernennung
(1) Eine Ernennung ist zurueckzunehmen,
1. wenn der Ernannte nicht die Befaehigung zum Richteramt besass,
-6-
2. wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses
unterblieben war und der Richterwahlausschuss die nachtraegliche Bestaetigung
abgelehnt hat,
3. wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Taeuschung oder Bestechung herbeigefuehrt
wurde oder
4. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhaeltnis unwuerdig erscheinen laesst, und
er deswegen rechtskraeftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.
(2) Eine Ernennung kann zurueckgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte
in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust
der Versorgungsbezuege verurteilt worden war.
(3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne
schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskraeftiger richterlicher
Entscheidung zurueckgenommen werden.
§ 19a Amtsbezeichnungen
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind
"Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepraesident" oder "Praesident"
mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter
am ...", "Direktor des ...", "Vizepraesident des ...", "Praesident des ...").
(2) Richter kraft Auftrags fuehren im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das
Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").
(3) Richter auf Probe fuehren die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen
Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".
Fussnote
Nach Massgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 27.6.1974 I 2161
§ 20 Allgemeines Dienstalter
Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein
Richteramt uebertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder
ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt
sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Uebertragung dieses Amtes.
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhaeltnis
(1) Der Richter ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verliert,
2. wenn er in ein oeffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhaeltnis zu einem anderen
Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, oder
3. wenn er zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.
In den Faellen der Nummer 2 kann die oberste Dienstbehoerde im Einvernehmen mit dem neuen
Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhaeltnisses
neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhaeltnis anordnen.
(2) Der Richter ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den Richtereid (§ 38) zu leisten,
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war
und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehoerde gesetzten angemessenen Frist
sein Mandat niederlegt,
3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist,
-7-
4. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt,
5. wenn er die Altersgrenze erreicht oder dienstunfaehig ist und das Dienstverhaeltnis
nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
6. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehoerde seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland nimmt.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche
Zustimmung nur auf Grund rechtskraeftiger richterlicher Entscheidung entlassen werden.
Die Entlassung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit nach Absatz
1 kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskraeftig festgestellt
hat.
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwoelften, achtzehnten oder
vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen
werden,
1. wenn er fuer das Richteramt nicht geeignet ist oder
2. wenn ein Richterwahlausschuss seine Uebernahme in das Richterverhaeltnis auf
Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.
(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern
auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhaengende
Disziplinarmassnahme zur Folge haette, entlassen werden.
(4) Die Fristen der Absaetze 1 und 2 verlaengern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Bezuege.
(5) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 ist die Entlassungsverfuegung dem Richter
mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Fuer die Beendigung des Richterverhaeltnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften ueber
die Beendigung des Richterverhaeltnisses auf Probe entsprechend.
§ 24 Beendigung des Dienstverhaeltnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erkannt auf
1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsaetzlichen Tat,
2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsaetzlichen Tat, die nach den Vorschriften ueber
Friedensverrat, Hochverrat, Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat und Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit strafbar ist,
3. Aberkennung der Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter oder
4. Verwirkung eines Grundrechts gemaess Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhaeltnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne dass es einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Vierter Abschnitt
Unabhaengigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
Der Richter ist unabhaengig und nur dem Gesetz unterworfen.
-8-
§ 26 Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhaengigkeit
beeintraechtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis,
die ordnungswidrige Art der Ausfuehrung eines Amtsgeschaefts vorzuhalten und zu
ordnungsgemaesser, unverzoegerter Erledigung der Amtsgeschaefte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass eine Massnahme der Dienstaufsicht seine Unabhaengigkeit
beeintraechtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Massgabe dieses
Gesetzes.
§ 27 Uebertragung eines Richteramts
(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem
bestimmten Gericht zu uebertragen.
(2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht uebertragen werden,
soweit ein Gesetz dies zulaesst.
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
(1) Als Richter duerfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit taetig werden,
soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer
Besetzung mit mehreren Richtern taetig, so muss ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz
fuehren.
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft
Auftrags und abgeordneten Richtern
Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein
Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Er muss als solcher in
dem Geschaeftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche
Zustimmung nur
1. im Verfahren ueber die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4. bei Veraenderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - ausser im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur
auf Grund rechtskraeftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richteraemter innehat,
eines Amtes enthoben wird.
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand
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versetzt werden, wenn Tatsachen ausserhalb seiner richterlichen Taetigkeit eine Massnahme
dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeintraechtigung der Rechtspflege
abzuwenden.
§ 32 Veraenderung der Gerichtsorganisation
(1) Bei einer Veraenderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem
auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt
uebertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt
nicht moeglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt uebertragen
werden.
(2) Ist die Uebertragung eines anderen Richteramts nicht moeglich, so kann der Richter
seines Amtes enthoben werden. Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit
geringerem Endgrundgehalt, uebertragen werden.
(3) Die Uebertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz
2 Satz 1) koennen nicht spaeter als drei Monate nach Inkrafttreten der Veraenderung
ausgesprochen werden.
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
(1) In den Faellen des § 32 erhaelt der Richter sein bisheriges Grundgehalt
einschliesslich ruhegehaltfaehiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den
Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im uebrigen richten
sich die Dienstbezuege nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit
ihre Hoehe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32
Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz massgebend.
(2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt fuer die Anwendung der Vorschriften ueber das
Ruhen der Versorgungsbezuege und ueber das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezuege als
Richter im Ruhestand.
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche
Zustimmung nur auf Grund rechtskraeftiger richterlicher Entscheidung wegen
Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Fuer Entscheidungen ueber eine
begrenzte Dienstfaehigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
§ 35 Vorlaeufige Untersagung der Amtsgeschaefte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das
Gericht auf Antrag dem Richter die Fuehrung seiner Amtsgeschaefte vorlaeufig untersagen.
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber fuer die Wahl zum Deutschen
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Koerperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezuege zu gewaehren.
(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende
Koerperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied
der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und
die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach naeherer
Bestimmung der Gesetze.
§ 37 Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung
abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
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(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter
auf Zeit ohne seine Zustimmung laengstens fuer zusammen drei Monate innerhalb eines
Geschaeftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
Fuenfter Abschnitt
Besondere Pflichten des Richters
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in oeffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwoere, das Richteramt getreu dem Grundgesetz fuer die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuueben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so
wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann fuer Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die
Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise oeffentlich
geleistet werden.
§ 39 Wahrung der Unabhaengigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und ausserhalb seines Amtes, auch bei politischer
Betaetigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit nicht gefaehrdet
wird.
§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
(1) Eine Nebentaetigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur
genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder
wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung ueber die Erteilung der Genehmigung mit der
Sache befasst ist oder nach der Geschaeftsverteilung befasst werden kann.
(2) Auf eine Nebentaetigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen
oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 41 Rechtsgutachten
(1) Ein Richter darf weder ausserdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich
Rechtsauskuenfte erteilen.
(2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der
gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehoerde der
Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskuenfte erteilen. Die
Genehmigung darf allgemein oder fuer den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die
richterliche Taetigkeit des Professors nicht ueber den Umfang einer Nebentaetigkeit
hinausgeht und nicht zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeintraechtigt werden.
§ 42 Nebentaetigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentaetigkeit (Nebenamt, Nebenbeschaeftigung) nur in der
Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
§ 43 Beratungsgeheimnis
Der Richter hat ueber den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung
seines Dienstverhaeltnisses zu schweigen.
Sechster Abschnitt
- 11 -
Ehrenamtliche Richter
§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
(1) Ehrenamtliche Richter duerfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und
unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen taetig werden.
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen
Frauen und Maenner angemessen beruecksichtigt werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines
Gerichts abberufen werden.
§ 44a Hindernisse fuer Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstossen hat
oder
2. wegen einer Taetigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne
des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S.
2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
gleichgestellte Person fuer das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet
ist.
(2) Die fuer die Berufung zustaendige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen
eine schriftliche Erklaerung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorliegen.
§ 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachtraeglich in §
44a Abs. 1 bezeichnete Umstaende bekannt werden.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Uebrigen fuer die Abberufung
eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absaetzen 3 und 4
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von
Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die
Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 vorliegen, kann das fuer die Abberufung zustaendige
Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung ueber die
Abberufung das Amt nicht ausueben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar.
(4) Die Entscheidung ueber die Abberufung ist unanfechtbar. Der abberufene ehrenamtliche
Richter kann binnen eines Jahres nach Wirksamwerden der Entscheidung die Feststellung
beantragen, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Ueber
den Antrag entscheidet das naechsthoehere Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Ist
das naechsthoehere Gericht ein oberstes Bundesgericht oder ist die Entscheidung von
einem obersten Bundesgericht getroffen worden, entscheidet ein anderer Spruchkoerper
des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat. Ergibt sich nach den Saetzen 3 und 4
kein zustaendiges Gericht, so entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Entscheidung getroffen worden ist.
§ 45 Unabhaengigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Masse wie ein Berufsrichter unabhaengig. Er
hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) Niemand darf in der Uebernahme oder Ausuebung des Amtes als ehrenamtlicher Richter
beschraenkt oder wegen der Uebernahme der Ausuebung des Amtes benachteiligt werden.
- 12 -
Ehrenamtliche Richter sind fuer die Zeit ihrer Amtstaetigkeit von ihrem Arbeitgeber von
der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kuendigung eines Arbeitsverhaeltnisses wegen der
Uebernahme oder der Ausuebung des Amtes ist unzulaessig. Weitergehende landesrechtliche
Regelungen bleiben unberuehrt.
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in oeffentlicher
Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt fuer die
Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch fuer die sich unmittelbar anschliessende
Amtszeit. Der Schwoerende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwoere, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz fuer
die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfuellen, nach bestem Wissen
und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit
zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierueber ist der
Schwoerende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgruenden
keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz fuer die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfuellen, nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen."
Das Geloebnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder
Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so
kann er diese dem Eid oder dem Geloebnis anfuegen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz fuer die
Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfuellen, das Steuergeheimnis zu
wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt fuer das Geloebnis entsprechend.
(7) Fuer ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Laender koennen der Eid und das
Geloebnis eine zusaetzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Ueber die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll
aufgenommen.
(9) Im uebrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach
den fuer die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit fuehren die Bezeichnung
"Schoeffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern fuer Handelssachen die Bezeichnung
"Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher
Richter".
Zweiter Teil
Richter im Bundesdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
- 13 -
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten fuer die Rechtsverhaeltnisse
der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften fuer
Bundesbeamte entsprechend.
§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuss
als weiteres staendiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des
Bundesministeriums der Justiz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des
Bundesministeriums der Justiz ist. Nichtstaendige ordentliche Mitglieder sind vier
Richter; sie und ihre Stellvertreter muessen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst
sein. Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und die Richter werden vom
Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung
durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbaende der Richter.
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie die fuer sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der
Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Fuer Richter auf Lebenszeit,
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
Anhebung Altersgrenze
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952
geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60.
Lebensjahr vollendet haben. Fuer Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird
die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze
Geburtsmonat um Monate Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
Maerz 3 60 3
April 4 60 4
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Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze
Geburtsmonat um Monate Jahr Monat
Mai 5 60 5
Juni–Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 48a Teilzeitbeschaeftigung und Beurlaubung aus familiaeren Gruenden
(1) Einem Richter ist auf Antrag
1. Teilzeitbeschaeftigung bis zur Haelfte des regelmaessigen Dienstes,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezuege bis zur Dauer von drei Jahren mit der Moeglichkeit der
Verlaengerung
zu bewilligen, wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen
tatsaechlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub
nach § 48b Abs. 1 zwoelf Jahre nicht ueberschreiten. Der Antrag auf Verlaengerung einer
Teilzeitbeschaeftigung oder eines Urlaubs ist spaetestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Antraege nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich
zustimmt, mit Beginn oder bei Aenderung der Teilzeitbeschaeftigung und beim Uebergang zur
Vollzeitbeschaeftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet
zu werden. Antraege nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter
zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
zustimmt.
(4) Waehrend einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 duerfen nur solche
Nebentaetigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Ueber eine Aenderung des Umfangs der Teilzeitbeschaeftigung oder den Uebergang zur
Vollzeitbeschaeftigung waehrend der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf
Antrag die zustaendige Dienstbehoerde. Sie soll in besonderen Haertefaellen eine Aenderung
des Umfangs der Teilzeitbeschaeftigung oder den Uebergang zur Vollzeitbeschaeftigung
zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschaeftigung im bisherigen Umfang nicht
zugemutet werden kann. Die zustaendige Dienstbehoerde kann in besonderen Haertefaellen eine
Rueckkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht
zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Waehrend der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfuersorge in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen fuer Richter mit Dienstbezuegen. Dies gilt nicht, wenn der Richter
beruecksichtigungsfaehiger Angehoeriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.
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§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgruenden
(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein aussergewoehnlicher
Bewerberueberhang besteht und deshalb ein dringendes oeffentliches Interesse daran
gegeben ist, verstaerkt Bewerber im oeffentlichen Dienst zu beschaeftigen, nach Vollendung
des fuenfundfuenfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezuege zu bewilligen.
(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Richter erklaert, waehrend
des Urlaubs auf die Ausuebung entgeltlicher Nebentaetigkeiten zu verzichten und
entgeltliche Taetigkeiten nach § 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuueben, wie er sie bei Vollzeitbeschaeftigung
ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausueben koennte. Wird diese Verpflichtung
schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustaendige Dienstbehoerde
darf trotz der Erklaerung des Richters nach Satz 1 Nebentaetigkeiten genehmigen,
soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zustaendige
Dienstbehoerde kann in besonderen Haertefaellen eine Rueckkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach Absatz 1 bewilligt worden ist, gilt fuer die
Bestimmungen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 bereits nach
Vollendung des fuenfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. In Verbindung mit Urlaub nach §
48a Abs. 1 darf die Dauer des Urlaubs fuenfzehn Jahre nicht ueberschreiten.
§ 48c Teilzeitbeschaeftigung
Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschaeftigung von mindestens fuenfzehn Jahren
und nach Vollendung des fuenfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschaeftigung bis
auf drei Viertel des regelmaessigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen
des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
Vollzeitbeschaeftigung zurueckzukehren.
§ 48d Teilzeitbeschaeftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschaeftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c duerfen das berufliche
Fortkommen nicht beeintraechtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit
Teilzeitbeschaeftigung gegenueber Richtern mit Vollzeitbeschaeftigung ist nur zulaessig,
wenn zwingende sachliche Gruende sie rechtfertigen.
Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen
§ 49 Richterrat und Praesidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
1. Richterraete fuer die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2. Praesidialraete fuer die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
(1) Der Richterrat besteht bei dem
1. Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fuenf gewaehlten Richtern,
2. Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und
Bundessozialgericht aus je drei gewaehlten Richtern.
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(2) Fuer die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewaehlten
Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
(3) Der Praesident des Gerichts und sein staendiger Vertreter koennen dem Richterrat nicht
angehoeren.
§ 51 Wahl des Richterrats
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden
auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewaehlt.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Praesident des Gerichts, bei den
Truppendienstgerichten der lebensaelteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die
Versammlung beschliesst unter dem Vorsitz des lebensaeltesten Richters das Wahlverfahren.
§ 52 Aufgaben des Richterrats
Fuer die Befugnisse und Pflichten des Richterrats gelten § 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74,
75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. Maerz 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 693) sinngemaess.
§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung
beteiligt, so entsendet der Richterrat fuer die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in
die Personalvertretung.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im
gleichen Verhaeltnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der
Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens
die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte
Zahl von Mitgliedern.
§ 54 Bildung des Praesidialrats
(1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Praesidialrat errichtet. Der
Praesidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich fuer die Truppendienstgerichte
zustaendig. Er besteht bei
1. dem Bundesgerichtshof aus dem Praesidenten als Vorsitzendem, seinem staendigen
Vertreter, zwei vom Praesidium aus seiner Mitte gewaehlten Mitgliedern und drei
weiteren Mitgliedern,
2. den anderen obersten Gerichtshoefen des Bundes aus dem Praesidenten als Vorsitzendem,
seinem staendigen Vertreter, einem vom Praesidium aus seiner Mitte gewaehlten Mitglied
und zwei weiteren Mitgliedern.
Ist kein staendiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstaelteste, bei
gleichem Dienstalter der lebensaelteste Vorsitzende Richter mit. Die weiteren Mitglieder
werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Praesidialrat errichtet ist, geheim
und unmittelbar gewaehlt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewaehlten
Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den
Richtern dieser Gerichte gewaehlte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Fuer die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Praesidialrat errichtet; er
besteht aus dem Praesidenten als Vorsitzendem, seinem staendigen Vertreter, zwei vom
Praesidium aus seiner Mitte gewaehlten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz
1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Die Amtszeit des Praesidialrats betraegt vier Jahre.
§ 55 Aufgabe des Praesidialrats
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Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Praesidialrat des Gerichts, bei dem
der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter
ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs uebertragen werden soll.
§ 56 Einleitung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehoerde beantragt die Stellungnahme des Praesidialrats. Dem Antrag
sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befaehigungsnachweise beizufuegen.
Personalakten duerfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste
Dienstbehoerde die Stellungnahme zu beantragen.
§ 57 Stellungnahme des Praesidialrats
(1) Der Praesidialrat gibt eine schriftlich begruendete Stellungnahme ab ueber die
persoenliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu
den Personalakten zu nehmen.
(2) Der Praesidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.
(3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewaehlt werden, wenn die Stellungnahme des
Praesidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.
§ 58 Geschaeftsfuehrung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschaeftsfuehrung in einer
Geschaeftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die
Gerichtsverwaltung stellt Raeume und Geschaeftsbedarf zur Verfuegung.
(3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Fuer die Rechte und
Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemaess.
§ 59 Abgeordnete Richter
(1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses
Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung laenger als drei Monate gedauert hat.
Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehoerde
abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gericht
nach Ablauf von drei Monaten.
(2) Ein abgeordneter Richter kann dem Praesidialrat fuer das Gericht des Bundes,
an das er abgeordnet ist, nicht angehoeren; er ist fuer diesen Praesidialrat nicht
wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus
dem Praesidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine Wahlberechtigung bleibt jedoch
unberuehrt.
§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Fuer Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Taetigkeit der Richtervertretungen
steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht
entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und
Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung
des § 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Dritter Abschnitt
Dienstgericht des Bundes
§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
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(1) Fuer die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer
Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
(2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden, zwei staendigen Beisitzern und zwei nichtstaendigen Beisitzern.
Der Vorsitzende und die staendigen Beisitzer muessen dem Bundesgerichtshof, die
nichtstaendigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen
Richters angehoeren. Der Praesident eines Gerichts und sein staendiger Vertreter koennen
nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
(3) Das Praesidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer
sowie deren Vertreter fuer fuenf Geschaeftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtstaendigen
Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den
Praesidien der obersten Gerichtshoefe des Bundes aufgestellt werden.
(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 62 Zustaendigkeit des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgueltig
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2. ueber die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ueber die
a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Ruecknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit,
e) eingeschraenkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfaehigkeit;
4. bei Anfechtung
a) einer Massnahme wegen Veraenderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemaess § 37 Abs. 3,
c) einer Verfuegung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen,
durch die seine Ernennung zurueckgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung
festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt
wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentaetigkeit,
e) einer Massnahme der Dienstaufsicht aus den Gruenden des § 26 Abs. 3,
f) einer Verfuegung ueber Ermaessigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis
48c.
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch ueber die Revision gegen Urteile der
Dienstgerichte der Laender (§ 79).
§ 63 Disziplinarverfahren
(1) Fuer das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des
Bundesdisziplinargesetzes sinngemaess.
(2) Ueber die vorlaeufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezuegen sowie ueber
die Aufhebung dieser Massnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehoerde das
Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehoerde und dem
Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in
Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die fuer das Verfahren ueber
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die Berufung getroffenen gebuehrenrechtlichen Bestimmungen sinngemaess anzuwenden
sind. Dem Verfahren ueber die Auferlegung einer Geldbusse durch das Dienstgericht
steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren ueber die Klage gegen eine entsprechende
Disziplinarverfuegung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren ueber den Antrag auf
Anordnung der vorlaeufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezuegen gelten
die fuer das Verfahren ueber den Antrag auf Aussetzung dieser Massnahmen getroffenen
gebuehrenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
§ 64 Disziplinarmassnahmen
(1) Durch Disziplinarverfuegung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis,
Geldbusse oder Entfernung aus dem Dienst verhaengt werden.
§ 65 Versetzungsverfahren
(1) Fuer das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege
(Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
sinngemaess.
(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehoerde eingeleitet.
Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim
Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklaert eine der in § 31 vorgesehenen Massnahmen fuer zulaessig oder weist
den Antrag zurueck.
§ 66 Pruefungsverfahren
(1) Fuer das Verfahren in den Faellen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Pruefungsverfahren)
gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemaess. Der Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Ein Vorverfahren findet nur in den Faellen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt.
(3) Das Verfahren wird in den Faellen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der
obersten Dienstbehoerde, in den Faellen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters
eingeleitet.
§ 67 Urteilsformel im Pruefungsverfahren
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit
fest oder weist den Antrag zurueck.
(2) In den Faellen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die
Zulaessigkeit der Massnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurueck.
(3) In den Faellen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die
angefochtene Massnahme auf oder weist den Antrag zurueck.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulaessigkeit
der Massnahme fest oder weist den Antrag zurueck.
§ 68 Aussetzung von Verfahren
(1) Ist eine Massnahme der Dienstaufsicht aus den Gruenden des § 26 Abs. 3 angefochten
und haengt die Entscheidung hierueber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhaeltnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder
bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begruenden.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhaengig, so setzt das
Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung
- 20 -
des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere
Sachpruefung zurueck.
(3) Haengt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab,
ob eine Massnahme der Dienstaufsicht aus den Gruenden des § 26 Abs. 3 unzulaessig ist, so
hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht
auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begruenden. Absatz 2 gilt sinngemaess.
Vierter Abschnitt
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 Beschraenkte Geltung dieses Gesetzes
Fuer die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz
und nach dem Gesetz ueber das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.
§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshoefen des Bundes
ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof
des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als
Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Massgabe des § 98 des Gesetzes ueber das
Bundesverfassungsgericht endet.
Dritter Teil
Richter im Landesdienst
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten fuer das Statusrecht der
Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des
Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend fuer die
Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 72 Bildung des Richterrats
In den Laendern sind Richterraete zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter
unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewaehlt.
§ 73 Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen
Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.
§ 74 Bildung des Praesidialrats
(1) Fuer jeden Gerichtszweig ist ein Praesidialrat zu bilden. Fuer mehrere Gerichtszweige
kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Praesidialrats vorgeschrieben werden.
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(2) Der Praesidialrat besteht aus dem Praesidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und
aus Richtern, von denen mindestens die Haelfte durch die Richter zu waehlen sind.
§ 75 Aufgaben des Praesidialrats
(1) Der Praesidialrat ist an der Ernennung eines Richters fuer ein Amt mit hoeherem
Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich
begruendete Stellungnahme ab ueber die persoenliche und fachliche Eignung des Richters.
(2) Dem Praesidialrat koennen weitere Aufgaben uebertragen werden.
§ 76 Altersgrenzen
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand
(Regelaltersgrenze).
(2) Durch Gesetz koennen besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen
der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.
§ 76a Teilzeitbeschaeftigung
Teilzeitbeschaeftigung ist zu ermoeglichen.
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
(1) In den Laendern sind Dienstgerichte zu bilden.
(2) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und
je zur Haelfte mit staendigen und nichtstaendigen Beisitzern. Alle Mitglieder muessen
auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Die nichtstaendigen Mitglieder sollen dem
Gerichtszweig des betroffenen Richters angehoeren.
(3) Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Praesidium des Gerichts bestimmt,
bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das Praesidium an
Vorschlagslisten, die von den Praesidien anderer Gerichte aufgestellt werden, binden.
Der Praesident eines Gerichts oder sein staendiger Vertreter kann nicht Mitglied eines
Dienstgerichts sein.
(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden, dass
ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als staendige Beisitzer mitwirken.
Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der
in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewaehlt werden kann. Die Mitglieder des
Dienstgerichts duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
oder der Satzungsversammlung angehoeren oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf taetig sein. Die anwaltlichen Mitglieder
werden von dem Praesidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist,
fuer die Dauer von fuenf Jahren berufen; sie koennen nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder
berufen werden. Das Praesidium ist bei der Hinzuziehung der staendigen Beisitzer
aus der Rechtsanwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer aufstellt. Bestehen im Zustaendigkeitsbereich des Dienstgerichts
mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhaeltnismaessig
der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Das Praesidium
bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten
muessen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwaelten
enthalten. Das weitere Verfahren zur Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des
Dienstgerichts bestimmt sich nach Landesrecht.
§ 78 Zustaendigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2. ueber die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ueber die
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a) Nichtigkeit einer Ernennung,
b) Ruecknahme einer Ernennung,
c) Entlassung,
d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit,
e) eingeschraenkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfaehigkeit;
4. bei Anfechtung
a) einer Massnahme wegen Veraenderung der Gerichtsorganisation,
b) der Abordnung eines Richters gemaess § 37 Abs. 3,
c) einer Verfuegung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen,
durch die seine Ernennung zurueckgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung
festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt
wird,
d) der Heranziehung zu einer Nebentaetigkeit,
e) einer Massnahme der Dienstaufsicht aus den Gruenden des § 26 Abs. 3,
f) einer Verfuegung ueber Ermaessigung des Dienstes oder Beurlaubung.
§ 79 Rechtszug
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszuegen.
(2) In den Faellen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das
Dienstgericht des Bundes nach Massgabe des § 80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Faellen des § 78 Nr. 1 die Revision an das
Dienstgericht des Bundes vorsehen.
§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Pruefungsverfahren
(1) Fuer die Revision im Versetzungsverfahren und im Pruefungsverfahren gelten
die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemaess. Der Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestuetzt werden, dass das Urteil auf der Nichtanwendung
oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
§ 81 Zulaessigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das
Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich
des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes
zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsaetzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf
dieser Abweichung beruht.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstaendig durch Beschwerde innerhalb
zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist
bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der
Beschwerdeschrift muss die grundsaetzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil
abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des
Bundes durch Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begruendung, wenn die Beschwerde
einstimmig verworfen oder zurueckgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch
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das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskraeftig. Wird der Beschwerde
stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
(3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Maengel des Verfahrens geruegt
werden, dass
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war, oder
3. die Entscheidung nicht mit Gruenden versehen ist.
§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier
Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses ueber die
Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklaerung vor
der Geschaeftsstelle einzulegen und spaetestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu
begruenden. In der Begruendung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird,
welche Aenderungen des Urteils beantragt und wie diese Antraege begruendet werden. § 80
Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen
tatsaechlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass zulaessige und begruendete
Revisionsgruende gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.
(3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemaess. Das
Urteil kann nur auf Zurueckweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen
Urteils lauten.
§ 83 Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Pruefungsverfahren sind entsprechend § 63
Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
ueber die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
§ 84 Verfassungsrichter
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz fuer die Mitglieder des
Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
Vierter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Aenderung von Bundesrecht
§§ 85 - 103
(Aenderungs- und Aufhebungsvorschriften)
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
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Ueberleitung von Rechtsverhaeltnissen
§ 105 Ueberleitungsvorschriften fuer Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein oeffentlich-rechtliches
Dienstverhaeltnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als
Hauptamt innehat, erhaelt die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befaehigung zum Richteramt nicht besitzt,
kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.
(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlass der Uebertragung eines Richteramts einen Eid
geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.
§ 106 Ueberleitungsvorschriften fuer Richter auf Probe, Richter kraft
Auftrags und abgeordnete Richter
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhaelt die
Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und
2 rechnen von der Einstellung ab.
(2) Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit
der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fuehren. Danach kann er bei einem
Gericht nur noch in einem Richterverhaeltnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes
verwendet werden.
§ 107 (weggefallen)
-
§ 108 (weggefallen)
-
§ 109 Befaehigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befaehigt ist, behaelt diese Befaehigung.
§ 110 Befaehigung zum hoeheren Verwaltungsdienst
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijaehrigem Studium der
Rechtswissenschaft an einer Universitaet und dreijaehriger Ausbildung im oeffentlichen
Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Pruefungen die Befaehigung zum
hoeheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und
Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
(1) Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder eines Sozialgerichts kann bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ernannt werden, wer die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
erfuellt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Der Vorsitzende eines Arbeitsgerichts
kann bis zu diesem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt werden. Auf Richter auf
Zeit sind § 18 Abs. 4 und § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
- 25 -
(2) Das gleiche gilt fuer die Ernennung zum Vorsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes
gemaess § 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 112 Anerkennung auslaendischer Pruefungen
(1) Die Vorschriften ueber die Anerkennung von Pruefungen nach dem
Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften ueber die Anerkennung der
universitaeren Schwerpunktbereichspruefung werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt.
(2) Juristische Pruefungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste
Staatspruefung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen
Republik durch voelkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten
in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbuendet waren, oder durch
Rechtsvorschrift dem Abschluss als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten
Staatspruefung gleichwertig sind.
§ 112a
(aufgehoben)
§ 112a Gleichwertigkeitspruefung fuer die Zulassung zum juristischen
Vorbereitungsdienst
(1) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitaetsdiplom besitzen, das in einem
dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitaeren Ausbildung
fuer den Beruf des europaeischen Rechtsanwalts gemaess § 1 des Gesetzes ueber die
Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland eroeffnet, werden auf Antrag zum
Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Faehigkeiten den durch die
bestandene staatliche Pflichtfachpruefung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und
Faehigkeiten entsprechen.
(2) Die Pruefung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten erstreckt
sich auf das Universitaetsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome,
Pruefungszeugnisse, sonstige Befaehigungsnachweise und Nachweise ueber einschlaegige
Berufserfahrung. Ergibt die Pruefung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit,
wird auf Antrag eine Eignungspruefung durchgefuehrt.
(3) Die Eignungspruefung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Pruefung,
die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Faehigkeit
beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschliessen.
Pruefungsfaecher sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Oeffentliche Recht
einschliesslich des jeweils dazugehoerigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen
Pruefungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachpruefung in denjenigen der in Satz 2
genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im
Rahmen der Pruefung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungspruefung ist bestanden, wenn
1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Pruefung abgelegt wird, fuer das Bestehen
der staatlichen Pflichtfachpruefung erforderliche Anzahl von Pruefungsarbeiten,
mindestens jedoch die Haelfte der in der staatlichen Pflichtfachpruefung vorgesehenen
Pruefungsarbeiten, bestanden sind und
2. Pruefungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten
bestanden sind, davon mindestens eine Pruefungsarbeit auf dem Gebiet des
Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten
Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Pruefung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde,
gelten die Pruefungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungspruefung kann einmal wiederholt werden.
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(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer
bestandenen ersten Pruefung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zustaendig fuer die Gleichwertigkeitspruefung einschliesslich der Eignungspruefung
sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht fuer die Abnahme
der staatlichen Pflichtfachpruefung zustaendigen Stellen. Fuer die Durchfuehrung dieser
Pruefungen koennen mehrere Laender durch Vereinbarung ein gemeinsames Pruefungsamt bilden.
§§ 113 bis 118 (weggefallen)
-
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 119
-
§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befaehigt, wer die Voraussetzungen
des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfuellt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 120a Besondere Vorschriften ueber die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Amtsbezeichnungen gelten nicht fuer die
Richter des Bundesverfassungsgerichts.
§ 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden
Koerperschaft eines Landes
Fuer die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Koerperschaft
eines Landes gewaehlten Richter im Bundesdienst gelten die fuer in den Deutschen
Bundestag gewaehlte Richter massgebenden Vorschriften in den §§ 5 bis 7, 23 Abs.
5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I
S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft in der
gesetzgebenden Koerperschaft keine Entschaedigung mit Alimentationscharakter zu, werden
ihm fuenfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewaehrt; allgemeine
Besoldungserhoehungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden beruecksichtigt.
§ 122 Staatsanwaelte
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befaehigung zum Richteramt (§§ 5
bis 7) besitzt.
(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine
staatsanwaltschaftliche Taetigkeit gleich.
(3) Auf die Staatsanwaelte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
(4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwaelte entscheiden die
Dienstgerichte fuer Richter. Die nichtstaendigen Beisitzer muessen auf Lebenszeit berufene
Staatsanwaelte sein. Der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtstaendigen Beisitzer
beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtstaendigen Beisitzer bei den
Dienstgerichten der Laender regelt die Landesgesetzgebung.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend fuer den Vertreter des
Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die
Staatsanwaelte und die Landesanwaelte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Laender; der Bundesminister der Justiz bestellt die nichtstaendigen Beisitzer beim
Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zustaendigen Bundesminister.
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§ 123 Besetzung der Berufsgerichte fuer Rechtsanwaelte
§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959
(Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt. Die
Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die
Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt
verpflichtet werden.
§ 124 Laufbahnwechsel
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befaehigung zum Berufsrichter besitzt,
kann nach seiner Berufung in das Richterverhaeltnis auf Lebenszeit bei Eignung und
Befaehigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befaehigung ist durch eine zweijaehrige Erprobung bei einer
Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befaehigung nicht
festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885) die Befaehigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in
das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, fuer eine Ernennung
zum Richter entsprechend. Waehrend der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst
fuehren Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt".
§ 125 (weggefallen)
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§ 126 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 114 und 116 treten jedoch bereits
am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte
III und IV
(BGBl. II 1990, 889, 929, 939)
Abschnitt III
- Massgaben fuer die beigetretenen fuenf Laender (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) -
Abschnitt IV
- Massgaben fuer das Land Berlin -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in Abschnitt
IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben in Kraft:
...
8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.
I S. 713), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1206),
mit folgenden Massgaben:
a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung ueber die Bildung und
Arbeitsweise der Richterwahlausschuesse in ein Richterverhaeltnis auf Probe
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berufen worden sind, sind spaetestens fuenf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern
auf Lebenszeit zu ernennen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.
f) bis x) (nicht mehr anzuwenden)
y) Fuer das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende
Ueberleitungsvorschriften:
aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren
Einrichtung erworbener Abschluss berechtigt nicht zur Aufnahme eines
gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
z) Fuer Staatsanwaelte gilt folgendes:
aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
cc) Im uebrigen gelten die Massgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w),
y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)jj) sinngemaess.
...
28. (nicht mehr anzuwenden)
Abschnitt IV
...
3. Fuer folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin
folgende Besonderheiten:
...
b) (nicht mehr anzuwenden)
...
j) (nicht mehr anzuwenden)
...
Fussnote
Abschn. III Nr. 8 Buchst. i Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 17 Nr. 1 Buchst.
e nach Massgabe d. § 14 G v. 26.6.1992 I 1147 (RpflAnpG) mWv 1.7.1992
Anhang EV Abschn. III Nr. 8 Buchst. u Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 17 Nr.
1 Buchst. e nach Massgabe d. § 14 G v. 26.6.1992 I 1147 (RpflAnpG) mWv 1.7.1992
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