Verordnung ueber Risikomanagement und
Risikomessung beim Einsatz von Derivaten
in Sondervermoegen nach dem Investmentgesetz
(Derivateverordnung - DerivateV)
DerivateV

vom  06.02.2004



"Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 13. 2.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Abs. 3 Satz 1 und des § 44 Abs. 7 Satz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur
Uebertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Risikomanagement
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss fuer jedes ihrer Sondervermoegen, in
denen Derivate enthalten sind, ueber ein Risikomanagement verfuegen, das die
Risiken des Sondervermoegens unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen
Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl
die Risikoprofile der einzelnen Vermoegensgegenstaende eines Sondervermoegens als auch das
vollstaendige Risikoprofil des gesamten Sondervermoegens zu beachten. Die angewendeten
Risikomanagementtechniken haben sich am aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren.

(2) Ist fuer einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung nach dem aktuellen
Stand der Entwicklung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht moeglich, so darf die
Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schaetzung vornehmen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer jedes ihrer Sondervermoegen, in denen Derivate
enthalten sind, fuer dessen Risikoprofil ein Limitsystem zu erstellen und zu beachten.
Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Ueberschreitungen der Limite und
Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren.

(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu
erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehoerigen Richtlinien
und Dokumentationen ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhaengigen
Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu uebertragen. Die Unabhaengigkeit ist
bis auf die Ebene der Geschaeftsleitung sicherzustellen. Die Auslagerung der in Satz 1
genannten Funktionen bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes.

§ 2 Einsatz von Derivaten

                                            -1-
      
                                                                              

(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veraenderung des nach dem
Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulaessigen sowie des im
ausfuehrlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagecharakters des
Sondervermoegens fuehren.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf fuer ein Sondervermoegen nur solche Derivate
abschliessen, deren Basiswerte nach Massgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen
Vertragsbedingungen fuer das Sondervermoegen erworben werden duerfen oder wenn die
Risiken, die diese Basiswerte repraesentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz
und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulaessigen Vermoegensgegenstaende im
Sondervermoegen eingegangen werden duerfen.

§ 3 Leerverkaufsverbot
Die Kapitalanlagegesellschaft darf durch den Abschluss von Derivate-Geschaeften nicht
gegen das Leerverkaufsverbot des § 59 des Investmentgesetzes verstossen.

§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen
Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen fuer Rechnung
eines Sondervermoegens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und
Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.

§ 5 Interessenkonflikte
Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere fuer Geschaefte, bei denen
Interessenkonflikte nicht auszuschliessen sind, zum Beispiel Geschaefte mit dem Mutter-
, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren
sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden.
Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren.
Der Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darueber zu
enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist.

Abschnitt 2
Marktrisiko

Unterabschnitt 1
Anwendungsvorschriften fuer den qualifizierten und den
einfachen Ansatz

§ 6 Abgrenzung
(1) Standardmaessig hat die Kapitalanlagegesellschaft zur Ermittlung der Auslastung
der nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze fuer den
Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifizierten Ansatz nach Unterabschnitt 2
anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz nach Unterabschnitt
3 anwenden, wenn dadurch alle im Sondervermoegen enthaltenen Marktrisiken hinreichend
genau erfasst und bemessen werden koennen.

(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und Bemessung der Marktrisiken im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet des § 1
regelmaessig dann ausgehen, wenn sie sich darauf beschraenkt, ausschliesslich die folgenden
Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen
aus Vermoegensgegenstaenden nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit
diesen Derivaten im Sondervermoegen einzusetzen:
1. Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit
   Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes;



                                            -2-
      
                                                                              

2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 des
   Investmentgesetzes mit Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 des
   Investmentgesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden
   Eigenschaften aufweisen:
   a) eine Ausuebung ist entweder waehrend der gesamten Laufzeit oder zum Ende der
      Laufzeit moeglich und
   b) der Optionswert haengt zum Ausuebungszeitpunkt linear von der positiven oder
      negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und
      wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

3. Zinsswaps, Waehrungsswaps oder Zins-Waehrungsswaps;
4. Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in Nummer 2 Buchstabe a und b
   beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung
   des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermoegensgegenstaenden des Sondervermoegens
   dienen.

§ 7 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
Der Abschlusspruefer hat das in den einzelnen Sondervermoegen zur Ermittlung der
Grenzauslastung nach § 51 Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren
im Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes aufzufuehren. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz fuer
ein Sondervermoegen der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
unverzueglich anzuzeigen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum einfachen Ansatz ist
fuer ein Sondervermoegen nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt zulaessig.

Unterabschnitt 2
Qualifizierter Ansatz

§ 8 Risikobegrenzung
Der einem Sondervermoegen zuzuordnende potentielle Risikobetrag fuer das Marktrisiko darf
zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags fuer das Marktrisiko
des zugehoerigen Vergleichsvermoegens uebersteigen.

§ 9 Zugehoeriges Vergleichsvermoegen
(1) Das zugehoerige Vergleichsvermoegen ist ein derivatefreies Vermoegen, dessen Marktwert
dem aktuellen Marktwert des Sondervermoegens entspricht.

(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermoegens muss den Vertragsbedingungen und den
Angaben des vollstaendigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu den Anlagezielen
und der Anlagepolitik des Sondervermoegens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des
Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergrenzen nach den §§ 60 und 61 des
Investmentgesetzes einhalten.

(3) Wenn fuer das Sondervermoegen ein derivatefreier Vergleichsmassstab definiert ist,
so muss das zugehoerige Vergleichsvermoegen diesen Vergleichsmassstab moeglichst genau
nachbilden. In begruendeten Einzelfaellen darf von Absatz 2 abgewichen werden.

(4) Im Zweifelsfall sind fuer das Vergleichsvermoegen diejenigen Vermoegensgegenstaende zu
waehlen, die den geringeren potentiellen Risikobetrag fuer das Marktrisiko ergeben.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss fuer die Zusammensetzung des Vergleichsvermoegens
und die Aenderungen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen. Die aktuelle
Zusammensetzung und jede Aenderung der Zusammensetzung des Vergleichsvermoegens
sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des
Investmentgesetzes hat Angaben darueber zu enthalten, ob das Vergleichsvermoegen gemaess
den Absaetzen 2 bis 4 ordnungsgemaess ist. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermoegens
                                            -3-
      
                                                                              

muss im Jahresbericht enthalten sein. Nimmt die Kapitalanlagegesellschaft eine
wesentliche Aenderung des Vergleichsmassstabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der
Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen.

§ 10 Potentieller Risikobetrag fuer das Marktrisiko
(1) Der potentielle Risikobetrag fuer das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten,
eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel
71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist, zu
ermitteln. Die fuer das Sondervermoegen im Geschaeftsjahr ermittelten potentiellen
Risikobetraege fuer das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veroeffentlichen. Dabei sind
mindestens der kleinste, der groesste und der durchschnittliche potentielle Risikobetrag
anzugeben.

(2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der
risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Groessen nach § 11 zugrunde gelegt,
mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach
§ 13 eingehalten werden und das Modell eine befriedigende Prognoseguete aufweist. In
begruendeten Einzelfaellen kann die Bundesanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von
Satz 1 ein Risikomodell als geeignet bestaetigen.

(3) Der Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darueber
zu enthalten, ob die Eignungserfordernisse nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht
der Bundesanstalt, die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Absatz 2 zu ueberpruefen
oder eine Eignungspruefung zu wiederholen, bleibt unberuehrt.

§ 11 Quantitative Vorgaben
Bei Ermittlung des potentiellen Risikobetrags fuer das Marktrisiko ist
1. anzunehmen, dass die zum Geschaeftsschluss im Sondervermoegen befindlichen
   Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im
   Sondervermoegen gehalten werden, und
2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Hoehe von
   99 Prozent sowie ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens
   einem Jahr zugrunde zu legen.

§ 12 Zu erfassende Risikofaktoren
(1) Bei der Bestimmung des potentiellen Risikobetrags fuer das Marktrisiko sind alle
nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des
Sondervermoegens angemessenen Weise zu beruecksichtigen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschaeften eigentuemlichen, mit den Kurs-, Preis-
oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in
angemessener Weise zu beruecksichtigen.

(3) Besondere Zinsaenderungsrisiken fuer die nicht gleichfoermige Entwicklung
kurzfristiger und langfristiger Zinssaetze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht
gleichfoermige Entwicklung der Zinssaetze verschiedener, auf die gleiche Waehrung
lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit
(Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu beruecksichtigen. Bei
der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur
des Sondervermoegens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmaessig bestimmten
Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs
betragen.

(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung von
Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu beruecksichtigen.

§ 13 Qualitative Anforderungen


                                            -4-
      
                                                                              

(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapitalanlagegesellschaft ist so
zu gestalten, dass eine zeitnahe Ermittlung des potentiellen Risikobetrags
fuer das Marktrisiko, insbesondere durch eine vollstaendige Erfassung aller
marktpreisrisikobehafteten Positionen des Sondervermoegens, gewaehrleistet ist; diese ist
ausfuehrlich zu dokumentieren.

(2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potentiellen
Risikobetrags fuer das Marktrisiko sind ausfuehrlich zu dokumentieren. Sie muessen mit
den fuer die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren uebereinstimmen; zulaessig
sind nur Abweichungen von den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen
quantitativen Vorgaben.

(3) In regelmaessigen zeitlichen Abstaenden ist die Angemessenheit der mathematisch-
statistischen Verfahren zur Ermittlung des potentiellen Risikobetrags fuer das
Marktrisiko und der ihnen zugrunde gelegten quantitativen Groessen zu pruefen; die
Ueberpruefung ist ausfuehrlich zu dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls
anzupassen.

(4) Die fuer die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von
Preisen, Kursen und Zinssaetzen sowie deren Zusammenhaenge sind regelmaessig, mindestens
aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzueglich, zu aktualisieren.

(5) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absaetzen 1 bis 4 sowie des § 14 ist
regelmaessig, mindestens aber einmal jaehrlich, von der Innenrevision zu ueberpruefen.

§ 14 Prognoseguete
Die Prognoseguete eines Risikomodells ist mittels eines taeglichen Vergleichs des
anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag
ermittelten potentiellen Risikobetrags fuer das Marktrisiko mit der Wertveraenderung
der in die modellmaessige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder
Finanzinstrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting). Dabei sind die
zum Geschaeftsschluss des Vortages im Sondervermoegen befindlichen Finanzinstrumente
oder Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschaeftsschluss
neu zu bewerten und die negative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages
festzustellen. Uebersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten Wertveraenderung
den modellmaessig ermittelten potentiellen Risikobetrag fuer das Marktrisiko, so ist die
Bundesanstalt ueber diese Ausnahme, ihre Groesse und den Grund ihres Entstehens regelmaessig
zu unterrichten.

Unterabschnitt 3
Einfacher Ansatz

§ 15 Risikobegrenzung
(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermoegens fuer das Zins- und Aktienkursrisiko oder
das Waehrungsrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Werts des Sondervermoegens
uebersteigen.

(2) Enthaelt das Sondervermoegen unmittelbar oder mittelbar Vermoegensgegenstaende
nach § 50 des Investmentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der
Wert des Sondervermoegens um den Wert dieser Vermoegensgegenstaende zu vermindern.
Vermoegensgegenstaende gemaess Satz 1 sind mittelbar im Sondervermoegen enthalten, wenn sie
Komponenten von Kombinationen von Vermoegensgegenstaenden sind.

§ 16 Anrechnungsbetrag fuer das Marktrisiko
(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermoegens fuer das Zins- und Aktienkursrisiko
oder das Waehrungsrisiko ist die Summe der Anrechnungsbetraege fuer das Zins- und
Aktienkursrisiko oder das Waehrungsrisiko der einzelnen Vermoegensgegenstaende des
Sondervermoegens. Vermoegensgegenstaende oder Komponenten von Kombinationen von
Vermoegensgegenstaenden nach § 15 Abs. 2 bleiben unberuecksichtigt.

                                            -5-
      
                                                                              

(2) Stellt ein Vermoegensgegenstand eine Kombination von nach dem einfachen Ansatz
zulaessigen Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des
Investmentgesetzes zulaessigen Vermoegensgegenstaenden oder eine Kombination von nach den
§§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes zulaessigen Vermoegensgegenstaenden mit nach
dem einfachen Ansatz zulaessigen Derivaten dar, so ist sein Anrechnungsbetrag fuer das
Zins- und Aktienkursrisiko oder das Waehrungsrisiko die Summe der Anrechnungsbetraege
fuer das Zins- und Aktienkursrisiko oder Waehrungsrisiko der einzelnen Komponenten des
Vermoegensgegenstands.

(3) Ein Swap wird fuer die Zwecke des Absatzes 5 aufgefasst als eine Kombination zweier
synthetischer Anleihen. Das Leerverkaufsverbot gemaess § 3 bleibt insofern ausser Acht.

(4) Eine Swaption wird fuer die Zwecke des Absatzes 5 aufgefasst als eine Kombination
von zwei Optionen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, deren Basiswert jeweils eine der beiden
Anleihen nach Absatz 3 ist. Die Bedingung der gemeinsamen Ausuebung darf vernachlaessigt
werden.

(5) Der Anrechnungsbetrag fuer das Marktrisiko eines Vermoegensgegenstands oder einer
seiner Komponenten ist bei
1. Vermoegensgegenstaenden oder Komponenten nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des
   Investmentgesetzes der gemaess § 36 des Investmentgesetzes massgebende Wert,
2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem boersentaeglich
   ermittelten Terminpreis multipliziert mit dem zugehoerigen Delta,
3. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein Wertpapier, ein
   Geldmarktinstrument oder ein Derivat ist, der gemaess § 36 des Investmentgesetzes
   massgebende Wert des Basiswerts multipliziert mit dem zugehoerigen Delta,
4. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein anerkannter Index ist oder
   Zinsen, Wechselkurse oder Waehrungen sind, der aktuelle Stand des Basiswerts
   multipliziert mit dem in den Optionsbedingungen festgelegten Multiplikator
   multipliziert mit dem zugehoerigen Delta.

§ 17 Zugehoeriges Delta
(1) Das zugehoerige Delta ist das Verhaeltnis der Veraenderung des Werts des Derivates zu
einer als geringfuegig angenommenen Veraenderung des Werts des Basiswerts. Das zugehoerige
Delta ist positiv, es sei denn, die Voraussetzungen der Absaetze 2 und 3 sind erfuellt.

(2) Bei Derivaten, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswerts
entgegengesetzt verlaeuft, darf dem zugehoerigen Delta ein negatives Vorzeichen
zugeordnet werden, wenn
1. bei Derivaten auf Aktien das Sondervermoegen einen Vermoegensgegenstand nach den §§
   47, 48 und 52 des Investmentgesetzes enthaelt, der dasselbe Aktienkursrisiko hat
   oder dessen Aktienkursrisiko zumindest nachweislich hochkorreliert ist und dessen
   Anrechnungsbetrag fuer das Marktrisiko mindestens gleich gross ist;
2. bei Derivaten auf Zinsen das Sondervermoegen einen Vermoegensgegenstand nach den
   §§ 47, 48 und 52 des Investmentgesetzes enthaelt, der auf dieselbe Waehrung lautet
   und der nach einer Gewichtung der Anrechnungsbetraege fuer das Marktrisiko mit dem
   jeweils zugehoerigen Verhaeltnis der Veraenderung des Werts einer festverzinslichen
   Anlage zu einer als geringfuegig angenommenen Veraenderung der Rendite einen
   mindestens gleich grossen gewichteten Anrechnungsbetrag hat;
3. bei Derivaten auf Waehrungen das Sondervermoegen einen Vermoegensgegenstand nach den
   §§ 47 bis 49 und 52 des Investmentgesetzes enthaelt, der auf dieselbe Waehrung lautet
   und einen mindestens gleich grossen Anrechnungsbetrag fuer das Marktrisiko hat.

(3) Entgegen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 darf dem Delta kein negatives Vorzeichen zugeordnet
werden, wenn durch den daraus resultierenden Kompensationseffekt im konkreten Fall ein
nicht nur unwesentliches Risiko vernachlaessigt wird.

(4) Credit Default Swaps nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ist ein Delta von Null zuzuordnen.


                                            -6-
      
                                                                              

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die zugehoerigen Deltas auf
geeignete und anerkannte Weise boersentaeglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der
Depotbank mitzuteilen.

Abschnitt 3
Kreditrisiko

Unterabschnitt 1
Emittentenrisiko

§ 18 Grundsatz
Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemaess
§ 50 des Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung
der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen)
einzubeziehen.

§ 19 Verwendung des qualifizierten Ansatzes
Falls der qualifizierte Ansatz nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 verwendet wird, ist
dazu fuer jeden Aussteller eines Basiswerts die fuer die modellmaessige Bestimmung des
potentiellen Risikobetrags fuer das Marktrisiko zugrunde gelegte Nettogesamtposition den
Ausstellergrenzen gegenueberzustellen.

§ 20 Verwendung des einfachen Ansatzes
(1) Falls der einfache Ansatz nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 verwendet wird, sind
dazu fuer die Derivate im Sinne des § 18 die Anrechnungsbetraege fuer das Marktrisiko
gemaess § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Derivate, deren
Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswerts entgegengesetzt verlaeuft
und deren Delta nach § 17 kein negatives Vorzeichen zugeordnet werden darf, duerfen
dabei ausser Acht bleiben. Stattdessen muss die Summe ihrer demselben Aussteller
zuzurechnenden Anrechnungsbetraege fuer das Marktrisiko den Ausstellergrenzen genuegen.

(2) Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 und die Vermoegensgegenstaende, denen
sie direkt zugeordnet sind, duerfen bei der Berechnung nach § 18 unberuecksichtigt
bleiben. Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten
Vermoegensgegenstands ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung
der Ausstellergrenzen einzubeziehen.

Unterabschnitt 2
Kontrahentenrisiko

§ 21 Abschluss eines OTC-Geschaeftes
(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Boerse zugelassen oder in einen anderen
organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Geschaefte), darf die Kapitalanlagegesellschaft
nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der
Grundlage standardisierter Rahmenvertraege taetigen.

(2) Ist fuer ein OTC-Geschaeft kein Marktpreis erhaeltlich, muss der Preis an jedem
Bewertungstag nachvollziehbar bestimmt werden koennen.

§ 22 Anrechnungsbetrag fuer das Kontrahentenrisiko
(1) Derivate duerfen mit einem Vertragspartner nur insoweit abgeschlossen werden, als
der Anrechnungsbetrag fuer das Kontrahentenrisiko bezueglich dieses Vertragspartners 5
Prozent des Werts des Sondervermoegens nicht ueberschreitet. Wenn der Vertragspartner
                                            -7-
      
                                                                              

ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den europaeischen Wirtschaftsraum ist, oder
seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach
Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf
der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des Werts des Sondervermoegens nicht
ueberschreiten. Ueberschreitet der Anrechnungsbetrag fuer das Kontrahentenrisiko die
Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalanlagegesellschaft weitere Geschaefte
mit dem Vertragspartner nur taetigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhoeht
wird.

(2) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Boerse oder eines
anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, duerfen bei der Ermittlung des
Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberuecksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer
taeglichen Bewertung zu Marktkursen mit taeglichem Marginausgleich unterliegen.

(3) Der Anrechnungsbetrag fuer das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der
aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezueglich eines
Vertragspartners bestehen, zuzueglich eines Sicherheitszuschlages.

(4) Der Sicherheitszuschlag betraegt in Prozent des positiven Wiederbeschaffungswerts
der jeweiligen Derivatposition:
   Restlaufzeit     Zinsbezogene      Waehrungskursbezogene        Aktienkursbezogene
                     Geschaefte              Geschaefte                  Geschaefte
Bis 1 Jahr              0,0%                   1,0%                       6,0%
Ueber 1 Jahr             0,5%                   5,0%                       8,0%
bis 5 Jahre
Ueber 5 Jahre            1,5%                   7,5%                      10,0%

(5) Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsvertraege
duerfen die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzueglich der Sicherheitszuschlaege und die
negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermoegens bezueglich
eines Vertragspartners saldiert werden.

(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags fuer das Kontrahentenrisiko darf der
Wert einer von dem Vertragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden, wenn die
Sicherheit:
1. in Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank der Zone A oder
   Wertpapieren der Europaeischen Gemeinschaften besteht,
2. liquide ist,
3. einer boersentaeglichen Bewertung unterliegt,
4. fuer das Sondervermoegen unverzueglich verwertet werden kann und
5. rechtliche Vorkehrungen fuer den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers bestehen.

(7) Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut der Zone A
bestehen.

(8) Der Anrechnungsbetrag fuer das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der
Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes zu
beruecksichtigen.

(9) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein
Vertragspartner.

Abschnitt 4
Stresstests

§ 23 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat fuer jedes Sondervermoegen, in dem Derivate
enthalten sind, risikoadaequat geeignete Stresstests nach Massgabe des § 25
                                            -8-
      
                                                                              

durchzufuehren. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des § 24
erfuellt.

(2) In einem Stresstest sind moegliche aussergewoehnlich grosse Wertverluste des
Sondervermoegens zu ermitteln, die aufgrund von ungewoehnlichen Aenderungen der
wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhaenge entstehen koennen. Umgekehrt sind
die Aenderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhaenge zu ermitteln, die
einen aussergewoehnlich grossen oder vermoegensbedrohenden Wertverlust des Sondervermoegens
zur Folge haetten.

(3) Ist fuer einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung der potentiellen Wertverluste
des Sondervermoegens oder der Aenderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer
Zusammenhaenge nicht moeglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine
qualifizierte Schaetzung setzen.

(4) Die Stresstests muessen risikoadaequat in das Risikomanagement fuer das Sondervermoegen
integriert sein und ihre Ergebnisse muessen bei den Anlageentscheidungen fuer das
Sondervermoegen angemessen beruecksichtigt werden. Die Auslagerung der Durchfuehrung der
Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes.

§ 24 Qualitative Anforderungen
(1) Die Stresstests muessen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die
Schwankungen des Werts des Sondervermoegens nicht nur unwesentlich beeinflussen.
Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen das im jeweiligen
Sondervermoegen angewendete Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 oder
Unterabschnitt 3 nicht oder nur unvollstaendig Rechnung traegt.

(2) Die Stresstests muessen geeignet sein, moegliche Situationen zu analysieren, in denen
der Wert des Sondervermoegens infolge des Einsatzes von Derivaten oder infolge einer
Kreditaufnahme zu Lasten des Sondervermoegens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.

(3) Die Stresstests muessen in Gestaltung und Durchfuehrung auch diejenigen Risiken
angemessen beruecksichtigen, die moeglicherweise erst infolge einer Stresssituation
Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko ungewoehnlicher Korrelationsveraenderungen.

§ 25 Haeufigkeit, Anpassung
(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzufuehren. Darueber hinaus sind
Stresstests dann durchzufuehren, wenn eine wesentliche Aenderung der Ergebnisse der
Stresstests durch eine Aenderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermoegens
oder durch eine Aenderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des
Sondervermoegens und die fuer das Sondervermoegen relevanten Marktgegebenheiten
anzupassen. Bei jeder Aenderung der Gestaltung der Stresstests sind mindestens einmal
der bisherige und der geaenderte Stresstest parallel durchzufuehren.

§ 26 Dokumentation, Ueberpruefung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss fuer die Gestaltung und die fortlaufende
Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage
der Richtlinie ist fuer jedes Sondervermoegen ein Programm fuer die Durchfuehrung von
Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms fuer das Sondervermoegen ist
darin darzulegen. Die durchgefuehrten Stresstests sind fuer jedes Sondervermoegen mit den
Ergebnissen nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemaess Satz
2 sind zu begruenden.

(2) Der Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darueber
zu enthalten, ob die Stresstests gemaess § 24 ordnungsgemaess gestaltet und gemaess § 25
ordnungsgemaess durchgefuehrt wurden. Die Pruefungspflicht erstreckt sich auch auf § 23
Abs. 4.

Abschnitt 5
                                            -9-
      
                                                                              


Strukturierte Produkte mit derivativer Komponente

§ 27 Erwerb strukturierter Produkte
(1) Ein strukturiertes Produkt darf fuer ein Sondervermoegen nur erworben werden, wenn
sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt fuer das Sondervermoegen
erworben werden duerfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des
Produktes hat.

(2) Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt fuer die Ermittlung
der Anrechnungsbetraege fuer das Marktrisiko gemaess § 16 und fuer die Einbeziehung bei
der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemaess den §§ 18 und 20 in seine
Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemaess § 16 Abs. 2
auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu
dokumentieren.

§ 28 Organisation
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte
in einer Richtlinie, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsablaeufe,
Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthaelt und die regelmaessig zu aktualisieren ist,
zu regeln. In der Richtlinie muessen mindestens die folgenden Punkte naeher bestimmt
sein:
1. eine formalisierte Ordnungsmaessigkeitspruefung vor Erwerb, in der die Struktur und
   das vollstaendige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;
2. Massnahmen fuer den Fall, dass der Vermoegensgegenstand waehrend seiner Laufzeit die
   nach Nummer 1 festgestellten Qualitaetsanforderungen unterschreitet;
3. die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Produkte im Risikomanagementsystem
   und Risikomesssystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter Produkte nach § 27
   Abs. 2;
4. eine ordnungsgemaesse Preisfeststellung, insbesondere bei illiquiden Produkten.

(2) Fuer Produkte, fuer welche die Kapitalanlagegesellschaft bereits hinreichend
Erfahrung hat, darf die Richtlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein
vereinfachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des in der Richtlinie
festgelegten Verfahrens ist von der Kapitalanlagegesellschaft fuer jedes Sondervermoegen
zu dokumentieren. Der Pruefungsbericht gemaess § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat
Angaben darueber zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Verfahren von der
Kapitalanlagegesellschaft gemaess Absatz 1 ordnungsgemaess gestaltet und durchgefuehrt
wurde. Unzulaenglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 29 Anwendbarkeit
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Taetigkeit einer
Investmentaktiengesellschaft unter Beruecksichtigung des § 99 Abs. 3 des
Investmentgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 30 Uebergangsbestimmung
§ 144 Abs. 4 des Investmentgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass sich die
Grenzen, deren Ueberschreitungen bezueglich des Einsatzes von Derivaten nach jedem
Kalendervierteljahr unverzueglich anzuzeigen sind, nach den §§ 8, 15 und 22 dieser
Verordnung bestimmen.

§ 31 Inkrafttreten
                                            - 10 -
      
                                                                              

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.




                                            - 11 -