Gesetz ueber die Verwahrung und Anschaffung
von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
DepotG

vom  04.02.1937



"Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das
zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert
worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
           zuletzt geaendert durch Art. 79 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Ueberschrift: Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
17.7.1985 I 1507 mWv 26.7.1985

§ 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-,
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament
uebertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar
sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere
unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die von der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat,
als solche anerkannt sind. Die Anerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersammelbank
kann, auch nachtraeglich, im Interesse des Anlegerschutzes von der Erfuellung von
Auflagen abhaengig gemacht werden. Die Anerkennung und deren Aufhebung sowie Auflagen
sind oeffentlich bekanntzugeben.

1. Abschnitt
Verwahrung

§ 2 Sonderverwahrung
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter aeusserlich erkennbarer Bezeichnung
jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Bestaenden und von denen Dritter
aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung
durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die
gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, fuer den
Hinterleger Verfuegungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht
beruehrt.

§ 3 Drittverwahrung
(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen
Verwahrer zur Verwahrung anzuvertrauen. Zweigstellen eines Verwahrers gelten sowohl
untereinander als auch in ihrem Verhaeltnis zur Hauptstelle als verschiedene Verwahrer
im Sinne dieser Vorschrift.


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(2) Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren laesst
(Zwischenverwahrer), haftet fuer ein Verschulden des Drittverwahrers wie fuer eigenes
Verschulden. Fuer die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des
Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung fuer ein
Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, dass die
Papiere auf ausdrueckliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer
verwahrt werden.

§ 4 Beschraenkte Geltendmachung von Pfand- und Zurueckbehaltungsrechten
(1) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so gilt als dem
Dritten bekannt, dass die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehoeren. Der Dritte kann
an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurueckbehaltungsrecht nur wegen solcher
Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder
fuer die diese Wertpapiere nach dem einzelnen ueber sie zwischen dem Verwahrer und dem
Dritten vorgenommenen Geschaeft haften sollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten fuer das einzelne Geschaeft
ausdruecklich und schriftlich mitteilt, dass er Eigentuemer der Wertpapiere sei.

(3) Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschaefte betreibt, Wertpapiere einem Dritten
an, so gilt Absatz 1 nicht. Ist er nicht Eigentuemer der Wertpapiere, so hat er dies dem
Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1 Satz 2.

§ 5 Sammelverwahrung
(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch
eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen,
es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der
Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank
darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Bestaenden derselben Art
oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung
anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdruecklich und schriftlich ermaechtigt hat.
Die Ermaechtigung darf weder in Geschaeftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch
auf andere Urkunden verweisen; sie muss fuer jedes Verwahrungsgeschaeft besonders erteilt
werden.

(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stueck in Sammelverwahrung zu nehmen,
dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil uebertragen.

(3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.

(4) Wertpapiersammelbanken duerfen einem auslaendischen Verwahrer im Rahmen einer
gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzueberschreitenden
Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen,
sofern
1. der auslaendische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer
   Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer oeffentlichen Aufsicht oder einer anderen
   fuer den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine
   Rechtsstellung eingeraeumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den auslaendischen Verwahrer auf
   Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers
   entgegenstehen und
4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank
   und den auslaendischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung
   zugelassen sind.
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 fuer ein Verschulden des
auslaendischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschraenkt werden.




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§ 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei
der Sammelverwahrung
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt
des Eingangs beim Sammelverwahrer fuer die bisherigen Eigentuemer Miteigentum nach
Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehoerenden Wertpapieren derselben
Art. Fuer die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag massgebend, bei
Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stueckzahl.

(2) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die
diesem gebuehrende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebuehrende Menge entnehmen, ohne
dass er hierzu der Zustimmung der uebrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der
Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle
der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemaess anzuwenden.

§ 7 Auslieferungsansprueche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, dass ihm aus dem
Sammelbestand Wertpapiere in Hoehe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag
in Hoehe der Stueckzahl der fuer ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert
werden; die von ihm eingelieferten Stuecke kann er nicht zurueckfordern.

(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge
eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebuehrende Menge
verringert hat. Er haftet dem Hinterleger fuer den Ausfall, es sei denn, dass der Verlust
am Sammelbestand auf Umstaenden beruht, die er nicht zu vertreten hat.

§ 8 Ansprueche der Miteigentuemer und sonstiger dinglich Berechtigter bei
der Sammelverwahrung
Die fuer Ansprueche des Hinterlegers geltenden Vorschriften der § 6 Abs. 2 Satz 1,
§ 7 sind sinngemaess auf Ansprueche eines jeden Miteigentuemers oder sonst dinglich
Berechtigten anzuwenden.

§ 9 Beschraenkte Geltendmachung von Pfand- und Zurueckbehaltungsrechten bei
der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemaess auch fuer die Geltendmachung von Pfandrechten und
Zurueckbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

§ 9a Sammelurkunde
(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes fuer
sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein koennten
(Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu uebergeben, es sei denn,
der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde
verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der uebrigen Beteiligten
1. eine von der Wertpapiersammelbank in Verwahrung genommene Sammelurkunde ganz oder
   teilweise durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende Wertpapiere oder
2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands einer Wertpapiersammelbank durch eine
   Sammelurkunde
ersetzen.

(2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammelurkunde allein oder zusammen mit
einzelnen Wertpapieren, die ueber Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art
ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses
Gesetzes ueber Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemaess, soweit nicht in
Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren
verlangt, so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne
Wertpapiere zu ersetzen, als dies fuer die Auslieferung erforderlich ist; waehrend

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des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die
Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem
zugrunde liegenden Rechtsverhaeltnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der
Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der
Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt werden.

§ 10 Tauschverwahrung
(1) Eine Erklaerung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermaechtigt, an Stelle ihm
zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurueckzugewaehren, muss
fuer das einzelne Verwahrungsgeschaeft ausdruecklich und schriftlich abgegeben werden.
Sie darf weder in Geschaeftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere
Urkunden verweisen.

(2) Derselben Form bedarf eine Erklaerung, durch die der Hinterleger den Verwahrer
ermaechtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.

(3) (gegenstandslos)

§ 11 Umfang der Ermaechtigung zur Tauschverwahrung
Eine Erklaerung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermaechtigt, an Stelle ihm zur
Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurueckzugewaehren, umfasst,
wenn dies nicht in der Erklaerung ausdruecklich ausgeschlossen ist, die Ermaechtigung, die
Wertpapiere schon vor der Rueckgewaehr durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen. Sie
umfasst nicht die Ermaechtigung zu Massnahmen anderer Art und bedeutet nicht, dass schon
durch ihre Entgegennahme das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer uebergehen
soll.

§ 12 Ermaechtigungen zur Verpfaendung
(1) Der Verwahrer darf die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur auf Grund einer
Ermaechtigung und nur im Zusammenhang mit einer Krediteinraeumung fuer den Hinterleger
und nur an einen Verwahrer verpfaenden. Die Ermaechtigung muss fuer das einzelne
Verwahrungsgeschaeft ausdruecklich und schriftlich erteilt werden; sie darf weder in
Geschaeftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

(2) Der Verwahrer darf auf die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile Rueckkredit nur
bis zur Gesamtsumme der Kredite nehmen, die er fuer die Hinterleger eingeraeumt hat.
Die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile duerfen nur mit Pfandrechten zur Sicherung
dieses Rueckkredits belastet werden. Der Wert der verpfaendeten Wertpapiere oder
Sammelbestandanteile soll die Hoehe des fuer den Hinterleger eingeraeumten Kredits
mindestens erreichen, soll diese jedoch nicht unangemessen uebersteigen.

(3) Ermaechtigt der Hinterleger den Verwahrer nur, die Wertpapiere oder
Sammelbestandanteile bis zur Hoehe des Kredits zu verpfaenden, den der Verwahrer fuer
diesen Hinterleger eingeraeumt hat (beschraenkte Verpfaendung), so bedarf die Ermaechtigung
nicht der Form des Absatzes 1 Satz 2. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberuehrt.

(4) Ermaechtigt der Hinterleger den Verwahrer, die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile
fuer alle Verbindlichkeiten des Verwahrers und ohne Ruecksicht auf die Hoehe des fuer
den Hinterleger eingeraeumten Kredits zu verpfaenden (unbeschraenkte Verpfaendung),
so muss in der Ermaechtigung zum Ausdruck kommen, dass der Verwahrer das Pfandrecht
unbeschraenkt, also fuer alle seine Verbindlichkeiten und ohne Ruecksicht auf die Hoehe des
fuer den Hinterleger eingeraeumten Kredits bestellen kann. Dies gilt sinngemaess, wenn der
Hinterleger den Verwahrer von der Innehaltung einzelner Beschraenkungen des Absatzes 2
befreit.

(5) Der Verwahrer, der zur Verpfaendung von Wertpapieren oder Sammelbestandanteilen
ermaechtigt ist, darf die Ermaechtigung so, wie sie ihm gegeben ist, weitergeben.

§ 12a Verpfaendung als Sicherheit fuer Verbindlichkeiten aus
Boersengeschaeften

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(1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile
auf Grund einer ausdruecklichen und schriftlichen Ermaechtigung als Sicherheit fuer
seine Verbindlichkeiten aus Geschaeften an einer Boerse, die einer gesetzlichen Aufsicht
untersteht, an diese Boerse, deren Traeger oder eine von ihr mit der Abwicklung der
Geschaefte unter ihrer Aufsicht beauftragte rechtsfaehige Stelle, deren Geschaeftsbetrieb
auf diese Taetigkeit beschraenkt ist, verpfaenden, sofern aus einem inhaltsgleichen
Geschaeft des Hinterlegers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hinterlegers
bestehen. Der Wert der verpfaendeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die
Hoehe der Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenueber dem Verwahrer aus diesem Geschaeft
nicht unangemessen uebersteigen. Die Ermaechtigung des Hinterlegers nach Satz 1 kann im
voraus fuer eine unbestimmte Zahl derartige Verpfaendungen erteilt werden.

(2) Der Verwahrer muss gegenueber dem Pfandglaeubiger sicherstellen, dass die verpfaendeten
Wertpapiere oder Sammelbestandanteile fuer seine in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten
nur insoweit in Anspruch genommen werden duerfen, als Verbindlichkeiten des Hinterlegers
gegenueber dem Verwahrer nach Absatz 1 bestehen. Der Verwahrer haftet fuer ein
Verschulden des Pfandglaeubigers wie fuer eigenes Verschulden; diese Haftung kann durch
Vereinbarung nicht beschraenkt werden.

§ 13 Ermaechtigung zur Verfuegung ueber das Eigentum
(1) Eine Erklaerung, durch die der Verwahrer ermaechtigt wird, sich die anvertrauten
Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu uebertragen, und
alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere derselben Art zurueckzugewaehren, muss fuer
das einzelne Verwahrungsgeschaeft ausdruecklich und schriftlich abgegeben werden. In der
Erklaerung muss zum Ausdruck kommen, dass mit der Ausuebung der Ermaechtigung das Eigentum
auf den Verwahrer oder einen Dritten uebergehen soll und mithin fuer den Hinterleger nur
ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere
entsteht. Die Erklaerung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen
Erklaerungen des Hinterlegers verbunden sein.

(2) Eignet sich der Verwahrer die Wertpapiere an oder uebertraegt er das Eigentum an
ihnen auf einen Dritten, so sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften dieses
Abschnitts auf ein solches Verwahrungsgeschaeft nicht mehr anzuwenden.

§ 14 Verwahrungsbuch
(1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu fuehren, in das jeder Hinterleger
und Art, Nennbetrag oder Stueckzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der
fuer ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen
Bezeichnungsmerkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch gefuehrt
werden, genuegt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.

(2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine Verwahrung beendet
ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmaessigem Geschaeftsgang erfolgen konnte.

(3) Die Vorschriften ueber die Fuehrung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemaess auch fuer
die Sammelverwahrung.

(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort
der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name
des Dritten nicht aus der sonstigen Buchfuehrung, aus Verzeichnissen, die neben dem
Verwahrungsbuch gefuehrt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des
Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach §
5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfaendung oder zur Verfuegung ueber das
Eigentum ermaechtigt, so hat er auch dies in dem Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.

(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, dass er nicht Eigentuemer der von ihm
dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittverwahrer
dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen.

§ 15 Unregelmaessige Verwahrung, Wertpapierdarlehen


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(1) Wird die Verwahrung von Wertpapieren in der Art vereinbart, dass das Eigentum sofort
auf den Verwahrer oder einen Dritten uebergeht und der Verwahrer nur verpflichtet ist,
Wertpapiere derselben Art zurueckzugewaehren, so sind die Vorschriften dieses Abschnitts
auf ein solches Verwahrungsgeschaeft nicht anzuwenden.

(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art ist nur gueltig, wenn die
Erklaerung des Hinterlegers fuer das einzelne Geschaeft ausdruecklich und schriftlich
abgegeben wird. In der Erklaerung muss zum Ausdruck kommen, dass das Eigentum sofort auf
den Verwahrer oder einen Dritten uebergehen soll und dass mithin fuer den Hinterleger nur
ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere
entsteht. Die Erklaerung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen
Erklaerungen des Hinterlegers verbunden sein.

(3) Diese Vorschriften gelten sinngemaess, wenn Wertpapiere jemandem im Betrieb seines
Gewerbes als Darlehen gewaehrt werden.

§ 16 Befreiung von Formvorschriften
Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12,
13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen
Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
2. im Falle einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts nach der fuer sie
   massgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im
   Ausland hat.

§ 17 Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand
anvertraut, so hat der Pfandglaeubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

§ 17a Verfuegungen ueber Wertpapiere
Verfuegungen ueber Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegruendender
Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen
dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register gefuehrt wird, in dem
unmittelbar zugunsten des Verfuegungsempfaengers die rechtsbegruendende Eintragung
vorgenommen wird, oder in dem sich die kontofuehrende Haupt- oder Zweigstelle des
Verwahrers befindet, die dem Verfuegungsempfaenger die rechtsbegruendende Gutschrift
erteilt.

2. Abschnitt
Einkaufskommission

§ 18 Stueckeverzeichnis
(1) Fuehrt ein Kommissionaer (§§ 383, 406 des Handelsgesetzbuchs) einen Auftrag zum
Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzueglich, spaetestens
binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften Stuecke zu uebersenden. In dem
Stueckeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen
Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Uebersendung des Stueckeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionaer
bei der Anzeige ueber die Ausfuehrung des Auftrags einen Dritten als Verkaeufer namhaft
gemacht hat, mit dem Erwerb der Stuecke, andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des
Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionaer nach der Erstattung der Ausfuehrungsanzeige
die Stuecke bei ordnungsmaessigem Geschaeftsgang ohne schuldhafte Verzoegerung beziehen oder
das Stueckeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stuecke bestimmten dritten Stelle
erhalten konnte.

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(3) Mit der Absendung des Stueckeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin
bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionaer ueber sie zu verfuegen berechtigt ist,
auf den Kommittenten ueber, wenn es nicht nach den Bestimmungen des buergerlichen Rechts
schon frueher auf ihn uebergegangen ist.

§ 19 Aussetzung der Uebersendung des Stueckeverzeichnisses
(1) Der Kommissionaer darf die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses aussetzen, wenn
er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausfuehrung des Auftrags zustehen, nicht
befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als Stundung gilt nicht die
Einstellung des Kaufpreises ins Kontokorrent.

(2) Der Kommissionaer kann von der Befugnis des Absatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er
dem Kommittenten erklaert, dass er die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses und damit die
Uebertragung des Eigentums an den Papieren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen
aus der Ausfuehrung des Auftrags aussetzen werde. Die Erklaerung muss, fuer das einzelne
Geschaeft gesondert, ausdruecklich und schriftlich abgegeben und binnen einer Woche nach
Erstattung der Ausfuehrungsanzeige abgesandt werden, sie darf nicht auf andere Urkunden
verweisen.

(3) Macht der Kommissionaer von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so beginnt die
Frist zur Uebersendung des Stueckeverzeichnisses fruehestens mit dem Zeitpunkt, in dem der
Kommissionaer wegen seiner Forderungen aus der Ausfuehrung des Auftrags befriedigt wird.

(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (§ 355 des
Handelsgesetzbuchs), so gilt der Kommissionaer wegen der ihm aus der Ausfuehrung des
Auftrags zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten
die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder uebersteigt. Hierbei sind alle Posten
zu beruecksichtigen, die mit Wertstellung auf denselben Tag zu buchen waren. Fuehrt
der Kommissionaer fuer den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das
Kommissionsgeschaeft zu buchen war, allein massgebend.

(5) Ist der Kommissionaer teilweise befriedigt, so darf er die Uebersendung des
Stueckeverzeichnisses nicht aussetzen, wenn die Aussetzung nach den Umstaenden,
insbesondere wegen verhaeltnismaessiger Geringfuegigkeit des rueckstaendigen Teils, gegen
Treu und Glauben verstossen wuerde.

§ 20 Uebersendung des Stueckeverzeichnisses auf Verlangen
(1) Wenn der Kommissionaer einem Kommittenten, mit dem er im Kontokorrentverkehr (§
355 des Handelsgesetzbuchs) steht, fuer die Dauer der Geschaeftsverbindung oder fuer
begrenzte Zeit zusagt, dass er in bestimmtem Umfang oder ohne besondere Begrenzung fuer
ihn Auftraege zur Anschaffung von Wertpapieren auch ohne alsbaldige Berichtigung des
Kaufpreises ausfuehren werde, so kann er sich dabei vorbehalten, Stueckeverzeichnisse
erst auf Verlangen des Kommittenten zu uebersenden.

(2) Der Kommissionaer kann von dem Vorbehalt des Absatzes 1 nur Gebrauch machen, wenn er
dem Kommittenten bei der Erstattung der Ausfuehrungsanzeige schriftlich mitteilt, dass er
die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses und damit die Uebertragung des Eigentums an den
Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten ausfuehren werde.

(3) Erklaert der Kommittent, dass er die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses verlange,
so beginnt die Frist zur Uebersendung des Stueckeverzeichnisses fruehestens mit dem
Zeitpunkt, in dem die Erklaerung dem Kommissionaer zugeht. Die Aufforderung muss
schriftlich erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stueckeverzeichnis aufgenommen
werden sollen, genau bezeichnen.

§ 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Uebersendung auf Verlangen
Will der Kommissionaer die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses sowohl deshalb
aussetzen, weil er wegen seiner Forderungen nicht befriedigt ist (§ 19), als
auch deshalb, weil er sich die Aussetzung mit Ruecksicht auf die Besonderheit des
Kontokorrentverkehrs mit dem Kommittenten vorbehalten hat (§ 20), so hat er dem
Kommittenten bei Erstattung der Ausfuehrungsanzeige schriftlich mitzuteilen, dass er die

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Uebersendung des Stueckeverzeichnisses und damit die Uebertragung des Eigentums an den
Papieren erst auf Verlangen des Kommittenten, fruehestens jedoch nach Befriedigung wegen
seiner Forderungen aus der Ausfuehrung des Auftrags ausfuehren werde.

§ 22 Stueckeverzeichnis beim Auslandsgeschaeft
(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemaess im Ausland angeschafft und aufbewahrt
werden, braucht der Kommissionaer das Stueckeverzeichnis erst auf Verlangen des
Kommittenten zu uebersenden. Der Kommittent kann die Uebersendung jederzeit verlangen,
es sei denn, dass auslaendisches Recht der Uebertragung des Eigentums an den Wertpapieren
durch Absendung des Stueckeverzeichnisses entgegensteht oder dass der Kommissionaer nach §
19 Abs. 1 berechtigt ist, die Uebersendung auszusetzen.

(2) Erklaert der Kommittent, dass er die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses verlange,
so beginnt die Frist zur Uebersendung des Stueckeverzeichnisses fruehestens mit dem
Zeitpunkt, in dem die Erklaerung dem Kommissionaer zugeht. Die Aufforderung muss
schriftlich erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stueckeverzeichnis aufgenommen
werden sollen, genau bezeichnen.

§ 23 Befreiung von der Uebersendung des Stueckeverzeichnisses
Die Uebersendung des Stueckeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafuer
bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder
ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveraeusserung ausgefuehrt ist.

§ 24 Erfuellung durch Uebertragung von Miteigentum am Sammelbestand
(1) Der Kommissionaer kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum
an bestimmten Stuecken zu verschaffen, dadurch befreien, dass er ihm Miteigentum an
den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehoerenden Wertpapieren verschafft;
durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers
gehoerenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im einzelnen
Falle ausdruecklich und schriftlich zustimmt.

(2) Mit der Eintragung des Uebertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionaers
geht, soweit der Kommissionaer verfuegungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den
Kommittenten ueber, wenn es nicht nach den Bestimmungen des buergerlichen Rechts schon
frueher auf ihn uebergegangen ist. Der Kommissionaer hat dem Kommittenten die Verschaffung
des Miteigentums unverzueglich mitzuteilen.

(3) Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften brauchen die Verschaffung des
Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausfuehrung der Geschaeftsbesorgung
abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Buergerlichen
Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb
von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer
vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder
vierteljaehrlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jaehrlich das Dreifache des
hoechsten Betrags nicht uebersteigen, bis zu dem nach dem Vierten Vermoegensbildungsgesetz
in der jeweils geltenden Fassung vermoegenswirksame Leistungen gefoerdert werden koennen.

§ 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtuebersendung des Stueckeverzeichnisses
(1) Unterlaesst der Kommissionaer, ohne hierzu nach den §§ 19 bis 24 befugt zu sein, die
Uebersendung des Stueckeverzeichnisses und holt er das Versaeumte auf eine nach Ablauf
der Frist zur Uebersendung des Stueckeverzeichnisses an ihn ergangene Aufforderung
des Kommittenten nicht binnen drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das
Geschaeft als nicht fuer seine Rechnung abgeschlossen zurueckzuweisen und Schadensersatz
wegen Nichterfuellung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem
Umstand beruht, den der Kommissionaer nicht zu vertreten hat.

(2) Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommissionaer
nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf der Nachholungsfrist erklaert, dass er von dem in
Absatz 1 bezeichneten Recht Gebrauch machen wolle.


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§ 26 Stueckeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung
eines Bezugsrechts
Der Kommissionaer, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren oder von
Sammelbestandanteilen gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Geltendmachung eines
Bezugsrechts auf Wertpapiere ausfuehrt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der
neuen Stuecke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stuecke zu uebersenden, soweit er ihm
die Stuecke nicht innerhalb dieser Frist aushaendigt. In dem Stueckeverzeichnis sind die
Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu
bezeichnen. Im uebrigen finden die §§ 18 bis 24 Anwendung; § 25 ist insoweit anzuwenden,
als der Kommittent nur Schadensersatz wegen Nichterfuellung verlangen kann.

§ 27 Verlust des Provisionsanspruchs
Der Kommissionaer, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genuegt, verliert
das Recht, fuer die Ausfuehrung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs).

§ 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionaers
Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionaers koennen
durch Rechtsgeschaeft weder ausgeschlossen noch beschraenkt werden, es sei denn, dass der
Kommittent gewerbsmaessig Bankgeschaefte betreibt.

§ 29 Verwahrung durch den Kommissionaer
Der Kommissionaer hat bezueglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum
oder das Miteigentum des Kommittenten uebergegangenen Wertpapiere die Pflichten und
Befugnisse eines Verwahrers.

§ 30 Beschraenkte Geltendmachung von Pfand- und Zurueckbehaltungsrechten bei
dem Kommissionsgeschaeft
(1) Gibt der Kommissionaer einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren
an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, dass die Anschaffung fuer
fremde Rechnung geschieht.

(2) § 4 gilt sinngemaess.

§ 31 Eigenhaendler, Selbsteintritt
Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemaess, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere
als Eigenhaendler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum
Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausfuehrt.

3. Abschnitt
Vorrang im Insolvenzverfahren

§ 32 Vorrangige Glaeubiger
(1) Im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines der in den §§ 1, 17 und 18
bezeichneten Verwahrer, Pfandglaeubiger und Kommissionaere haben Vorrang nach den
Absaetzen 3 und 4:
1. Kommittenten, die bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens das Eigentum oder
   Miteigentum an Wertpapieren noch nicht erlangt, aber ihre Verpflichtungen aus dem
   Geschaeft ueber diese Wertpapiere dem Kommissionaer gegenueber vollstaendig erfuellt
   haben; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
   der Kommissionaer die Wertpapiere noch nicht angeschafft hat;
2. Hinterleger, Verpfaender und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an
   Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfuegung des Verwahrers, Pfandglaeubigers

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   oder Kommissionaers oder ihrer Leute verletzt worden ist, wenn sie bei Eroeffnung des
   Insolvenzverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschaeft ueber diese Wertpapiere
   dem Schuldner gegenueber vollstaendig erfuellt haben;
3. die Glaeubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichterfuellte Teil ihrer dort
   bezeichneten Verpflichtungen bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert
   des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruchs nicht ueberschreitet und wenn sie
   binnen einer Woche nach Aufforderung des Insolvenzverwalters diese Verpflichtungen
   vollstaendig erfuellt haben.

(2) Entsprechendes gilt im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines Eigenhaendlers,
bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder erworben hat, und im Insolvenzverfahren ueber
das Vermoegen eines Kommissionaers, der den Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von
Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgefuehrt hat (§ 31).

(3) Die nach den Absaetzen 1 und 2 vorrangigen Forderungen werden vor den Forderungen
aller anderen Insolvenzglaeubiger aus einer Sondermasse beglichen; diese wird
gebildet aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren derselben Art und aus den
Anspruechen auf Lieferung solcher Wertpapiere. Die vorrangigen Forderungen werden durch
Lieferung der vorhandenen Wertpapiere beglichen, soweit diese nach dem Verhaeltnis
der Forderungsbetraege an alle vorrangigen Glaeubiger verteilt werden koennen. Soweit
eine solche Verteilung nicht moeglich ist, wird der volle Erloes der nichtverteilten
Wertpapiere unter die vorrangigen Glaeubiger im Verhaeltnis ihrer Forderungsbetraege
verteilt.

(4) Die Glaeubiger der Absaetze 1 und 2 haben den beanspruchten Vorrang bei der
Anmeldung der Forderung nach § 174 der Insolvenzordnung anzugeben. Sie koennen aus
dem sonstigen Vermoegen des Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der fuer
die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 52, 190 und 192 der
Insolvenzordnung Befriedigung erlangen. Im uebrigen bewendet es fuer sie bei den
Vorschriften der Insolvenzordnung ueber Insolvenzglaeubiger.

(5) Das Insolvenzgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich ist, den
vorrangigen Glaeubigern zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger zu
bestellen. Fuer die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Insolvenzgericht. § 78 Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist sinngemaess
anzuwenden.

§ 33 Ausgleichsverfahren bei Verpfaendung
(1) Im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines Verwahrers, dessen Pfandglaeubiger
die ihm nach § 12 Abs. 2 verpfaendeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile ganz oder
zum Teil zu seiner Befriedigung verwertet hat, findet unter den Hinterlegern, die die
dem Pfandglaeubiger verpfaendeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile dem Verwahrer
anvertraut haben, ein Ausgleichsverfahren mit dem Ziel der gleichmaessigen Befriedigung
statt.

(2) Die am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger werden aus einer Sondermasse
befriedigt. In diese Sondermasse sind aufzunehmen:
1. die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die dem Pfandglaeubiger nach § 12 Abs.
   2 verpfaendet waren, von diesem aber nicht zu seiner Befriedigung verwertet worden
   sind;
2. der Erloes aus den Wertpapieren oder Sammelbestandanteilen, die der Pfandglaeubiger
   verwertet hat, soweit er ihm zu seiner Befriedigung nicht gebuehrt;
3. die Forderungen gegen einen am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterleger
   aus dem ihm eingeraeumten Kredit sowie Leistungen zur Abwendung einer drohenden
   Pfandverwertung.

(3) Die Sondermasse ist unter den am Ausgleichsverfahren beteiligten Hinterlegern
nach dem Verhaeltnis des Wertes der von ihnen dem Verwahrer anvertrauten Wertpapiere
oder Sammelbestandanteile zu verteilen. Massgebend ist der Wert am Tag der Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens, es sei denn, dass die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile

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erst spaeter verwertet worden sind. In diesem Falle ist der erzielte Erloes massgebend.
Ein nach Befriedigung aller am Ausgleichsverfahren beteiligter Hinterleger in der
Sondermasse verbleibender Betrag ist an die Insolvenzmasse abzufuehren.

(4) Jeder am Ausgleichsverfahren Beteiligte ist berechtigt und verpflichtet, die
von ihm dem Verwahrer anvertrauten und in der Sondermasse vorhandenen Wertpapiere
oder Sammelbestandanteile zu dem Schaetzungswert des Tages der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens zu uebernehmen. Uebersteigt dieser Wert den ihm aus der Sondermasse
gebuehrenden Betrag, so hat er den Unterschied zur Sondermasse einzuzahlen. Die
Wertpapiere oder Sammelbestandanteile haften als Pfand fuer diese Forderung.

(5) Jeder Hinterleger kann seine Forderungen, soweit er mit ihnen bei der Befriedigung
aus der Sondermasse ausgefallen ist, zur Insolvenzmasse geltend machen.

(6) § 32 Abs. 4 und 5 ist sinngemaess anzuwenden.

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 34 Depotunterschlagung
(1) Wer, abgesehen von den Faellen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder
fremden Vorteils wegen
1. ueber ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer
   oder Pfandglaeubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionaer fuer den
   Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 fuer den Kunden im Besitz
   hat, rechtswidrig verfuegt,
2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand
   dem § 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darueber rechtswidrig verfuegt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) (weggefallen)

§ 35 Unwahre Angaben ueber das Eigentum
Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklaerung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig
abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung unterlaesst, wird, wenn
die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36 Strafantrag
Ist in den Faellen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehoeriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.

§ 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des
Insolvenzverfahrens
Wer einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26
ergebenden Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder ueber sein
Vermoegen das Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist und wenn durch die Zuwiderhandlung
ein Anspruch des Berechtigten auf Aussonderung der Wertpapiere vereitelt oder die
Durchfuehrung eines solchen Anspruchs erschwert wird.

§§ 38 bis 40
(weggefallen)

5. Abschnitt
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Schlussbestimmungen

§ 41
(weggefallen)

§ 42 Anwendung auf Treuhaender, Erlass weiterer Bestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung
von Vorschriften dieses Gesetzes fuer Faelle vorschreiben, in denen Kaufleute als
Treuhaender fuer Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder
Glaeubigerrechte ausueben oder erwerben oder in oeffentliche Schuldbuecher oder sonstige
Register eingetragen sind.

§ 43
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten anderer Vorschriften, Ueberleitungsvorschrift)




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