Verordnung ueber Deponien und Langzeitlager
(Deponieverordnung - DepV)
DepV

vom  24.07.2002



"Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 13.12.2006 I 2860
V aufgeh. durch Art. 4 Nr. 1 V v. 27.4.2009 I 900 mWv 16.7.2009

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2002
Die V wurde als Artikel 1 V v. 24.7.2002 I 2807 von der Bundesregierung nach
Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie ist gem. Art. 3 dieser V mWv 1.8.2002 in Kraft getreten.

 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 31/99   (CELEX Nr: 399L0031)
       EGRL 11/97   (CELEX Nr: 397L0011)
       EGRL 61/96   (CELEX Nr: 396L0061)
       EWGRL 442/75 (CELEX Nr: 375L0442)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
- Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 ueber Abfalldeponien (ABl. EG Nr.
  L 182 S. 1),
- Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. Maerz 1997 zur Aenderung der Richtlinie 85/337/
  EWG ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung bei bestimmten oeffentlichen und privaten
  Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5),
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 ueber die integrierte Vermeidung
  und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26),
- Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 ueber Abfaelle (ABl. EG Nr. L 194
  S. 39), massgeblich geaendert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. Maerz
  1991 zur Aenderung der Richtlinie 75/442/EWG ueber Abfaelle (ABl. EG Nr. L 78 S. 32),
  zuletzt geaendert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996
  zur Anpassung der Anhaenge IIA und IIB der Richtlinie 74/442/EWG des Rates ueber
  Abfaelle (ABl. EG Nr. L 135 S. 32).

Inhaltsuebersicht
Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen
§ 1          Anwendungsbereich
§ 2          Begriffsbestimmungen
Teil 2
    Errichtung und Betrieb von Deponien
§ 3          Errichtung von Deponien
§ 4          Organisation und Personal
§ 5          Inbetriebnahme
§ 6          Voraussetzungen fuer die Ablagerung
§ 7          Nicht zugelassene Abfaelle
§ 8          Annahmeverfahren
§ 9          Emissionsueberwachung

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§ 10          Information und Dokumentation
§ 11          Sonstige Anforderungen
Teil 3
     Stilllegung und Nachsorge von Deponien
§ 12          Stilllegung
§ 13          Nachsorge
Teil 4
     Altdeponien
§ 14          Oberirdische Deponien
§ 15          Untertagedeponien
Teil 5
     Langzeitlager
§ 16          Errichtung und Betrieb
§ 17          Stilllegung und Nachsorge
§ 18          Betriebene Langzeitlager
Teil 6
     Sonstige Vorschriften
§ 19          Sicherheitsleistung
§ 20          Antrag, Anzeige
§ 21          Grenzueberschreitende Behoerden- und Oeffentlichkeitsbeteiligung
§ 22          Behoerdliche Entscheidungen
§ 23          Ueberpruefung behoerdlicher Entscheidungen
Teil 7
     Schlussvorschriften
§ 24          Ordnungswidrigkeiten
§ 25          Uebergangsvorschriften

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer
1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
2. die Ablagerung von Abfaellen auf Deponien, einschliesslich von spezifischen
   Massenabfaellen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung,
3. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern,
4. die Lagerung von Abfaellen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Traeger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,
2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
3. Betreiber von Langzeitlagern,
4. Erzeuger und Besitzer von Abfaellen (Abfallbesitzer).

(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer
1. private Haushaltungen,
2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschluessel 17 05 06 gemaess
   Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstrassen und aus oberirdischen
   Gewaessern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstrassen Donau,
   Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
3. die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Boeden und Steinen aus der
   Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschaetzen sowie
   aus dem Betrieb von Abbaustaetten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen,
4. Deponien oder Deponieabschnitte,

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     a) auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungsphase begonnen hat und i)
           die ein Deponievolumen von weniger als 150.000 Kubikmeter haben
           und auf denen ausschliesslich Siedlungsabfaelle nach § 2 Nr. 1 der
           Abfallablagerungsverordnung abgelagert worden sind oder
        ii)fuer die vor dem 1. August 2002 Festlegungen fuer die Stilllegung und Nachsorge
           der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung
           nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des
           Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen
           bereits entsprechende Massnahmen nach den Anforderungen der TA Siedlungsabfall
           oder der TA Abfall durchgefuehrt wurden
        oder
     b) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in
        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter
        den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen und bei denen die
        Ablagerungsphase vor dem 1. Juni 1993 beendet wurde
        oder
     c) die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in
        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den
        Anwendungsbereich der TA Abfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor
        dem 1. April 1991 beendet wurde
        oder
     d) die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1.
        Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen
        spaetestens am 31. Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,

5. Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes endgueltig stillgelegt sind,
6. die Lagerung von Abfaellen in Langzeitlagern, soweit die Abfaelle vor der Verwertung
   ueber einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum fuer
   die Lagerung kann auf Antrag des Betreibers von der zustaendigen Behoerde verlaengert
   werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet wird und sichergestellt ist,
   dass die gelagerten Abfaelle nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden.

(4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung fuer Deponien der Klassen I und II
bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1.    Ablagerungsbereich:
      Oberirdischer oder untertaegiger Bereich einer Deponie, in der Abfaelle zeitlich
      unbegrenzt abgelagert werden.
2.    Ablagerungsphase:
      Zeitraum von der Abnahme der fuer den Betrieb einer Deponie oder eines
      Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zustaendige Behoerde
      bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfaellen zur Beseitigung auf der
      Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.
3.    Ausloeseschwelle:
      Grundwasserueberwachungswerte, bei deren Ueberschreitung Massnahmen zum Schutz des
      Grundwassers eingeleitet werden muessen.
4.    Behandlung:
      Physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder
      Verfahrenskombinationen, die die Menge oder Schaedlichkeit der Abfaelle veraendern,
      um ihr Volumen oder ihre gefaehrlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung
      zu erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung zu beguenstigen oder die
      Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach
      Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewaehrleisten.

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5.    Betriebsphase:
      Zeitraum von der Abnahme der fuer den Betrieb einer Deponie oder eines
      Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zustaendige Behoerde
      bis zur Feststellung der endgueltigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs.
      3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die
      Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.
6.    Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
      Oberirdische Deponie fuer Abfaelle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach
      Anhang 3 (Inertabfaelle) einhalten.
7.    Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
      Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung.
8.    Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
      Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung.
9.    Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
      Oberirdische Deponie fuer Abfaelle, die einen hoeheren Anteil an Schadstoffen
      enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden duerfen,
      und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch groesser ist als
      bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung
      und Deponiebetrieb hoeher sind.
10.   Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die
      Abfaelle
      a) in einem Bergwerk mit eigenstaendigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer
         Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
      b) in einer Kaverne
      vollstaendig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.
11.   Deponieabschnitt:
      Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.
12.   Deponiebetreiber:
      Natuerliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsaechliche
      Verfuegungsgewalt ueber eine Deponie innehat. Waehrend der Nachsorgephase ist der
      Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.
13.   Deponieerrichtung:
      Massnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen fuer die Inbetriebnahme
      einer Deponie wie insbesondere Nachruestung der geologischen Barriere,
      Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung,
      Deponiebereiche, Bewetterung, Beschickungseinrichtungen.
14.   Deponiegas:
      Durch Reaktionen der abgelagerten Abfaelle entstandene Gase.
15.   Entgasung:
      Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung des Deponiegases.
16.   Fluessige Abfaelle:
      Abfaelle in fluessiger oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert fuer
      die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder
      Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten.
17.   Grundlegende Charakterisierung:
      Ermittlung und Bewertung aller fuer eine langfristig sichere Deponierung
      eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben ueber Art, Herkunft,
      Zusammensetzung, Homogenitaet, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften,
      voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schluesselparameter und
      deren Untersuchungshaeufigkeit.
18.   Infektioese Abfaelle:
      Abfaelle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wie folgt bezeichnet werden:
      a) Abfaelle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung
         von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus


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         infektionspraeventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
         (Abfallschluessel 18 01 03),
      b) Abfaelle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren,
         an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspraeventiver Sicht besondere
         Anforderungen gestellt werden (Abfallschluessel 18 02 02).

19.   Langzeitlager:
      Anlage zur Lagerung von Abfaellen nach § 4 Abs. 1 des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung
      ueber genehmigungsbeduerftige Anlagen.
20.   Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
      Oberirdisches Langzeitlager fuer Inertabfaelle, die die Zuordnungswerte der
      Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten.
21.   Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
      Oberirdisches Langzeitlager fuer Abfaelle, die die Zuordnungskriterien fuer die
      Deponieklasse I nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.
22.   Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
      Oberirdisches Langzeitlager fuer Abfaelle, die die Zuordnungskriterien fuer die
      Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, und bei
      dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb hoeher sind als bei
      einem Langzeitlager der Klasse I.
23.   Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
      Oberirdisches Langzeitlager fuer Abfaelle, die einen hoeheren Anteil an Schadstoffen
      enthalten als die, die in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden
      duerfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch groesser
      ist als bei einem Langzeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die
      Anforderungen an Errichtung und Betrieb hoeher sind.
24.   Monodeponie:
      Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II oder III, in der oder dem
      spezifische Massenabfaelle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten
      aehnlich und untereinander vertraeglich sind, unvermischt mit anderen Abfaellen
      abgelagert werden.
25.   Nachsorgephase:
      Zeitraum nach der endgueltigen Stilllegung einer Deponie bis zu dem Zeitpunkt,
      zu dem die zustaendige Behoerde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
      Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge feststellt.
26.   Schluesselparameter:
      Parameter mit hoher Bedeutung fuer die im Rahmen der Annahmekontrolle
      durchzufuehrende Pruefung der Zulaessigkeit der Ablagerung und der Uebereinstimmung
      des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.
27.   Spezifische Massenabfaelle:
      Abfaelle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen in grossen Mengen
      entstehen, wie
      a) Baggergut,
      b) Strassenaufbruch,
      c) Boden und Steine aus der Altlastensanierung,
      d) Verbrennungsrueckstaende, insbesondere aus Kohlekraftwerken,
      e) Abfaelle aus Abgasreinigungsverfahren,
      f) Abfaelle aus der Eisen-, Stahl- und Giessereiindustrie,
      g) Schlaemme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlaemme, Schlaemme aus der
         Sodaherstellung, Zuckerruebenschlaemme,
      h) Asbesthaltige Abfaelle und Abfaelle, die gefaehrliche Mineralfasern enthalten.

28.   Stilllegungsphase:


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      Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes
      bis zur endgueltigen Stilllegung der Deponie.
29.   TA Abfall:
      Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. Maerz
      1991 (GMBl S. 139, 167, 469).
30.   TA Siedlungsabfall:
      Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom
      14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a).
31.   Traeger des Vorhabens:
      Natuerliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist.


Teil 2
Errichtung und Betrieb von Deponien

§ 3 Errichtung von Deponien
(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers sicherzustellen, duerfen
Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die
geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach
Anhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfuellt sind.
Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind fuer die
Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der TA Siedlungsabfall und fuer die
Deponieklasse III nach den Nummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert. Die Ziele nach
Satz 1 werden auch erfuellt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der
Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforderungen
an die Entwaesserungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II durch die
Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach §
3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte dauerhafte Schutz des Bodens
und des Grundwassers wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das
Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen.
Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und
das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA
Siedlungsabfall definiert.

(3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III muessen mindestens ueber die Anlagenbereiche
Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich verfuegen. Die Anforderungen sind fuer
die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der TA Siedlungsabfall und fuer die
Deponieklasse III nach der Nummer 6 der TA Abfall definiert. Bei Deponien, die der
oeffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusaetzlich einen gesonderten
Annahmebereich fuer ueberlassungspflichtige Abfaelle aus Haushaltungen und Gewerbe
einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers
kann die zustaendige Behoerde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen
nach den Saetzen 1 bis 3 zulassen.

(4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absaetzen 1 und 3 zu errichten.
Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach
§ 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu errichten. Die zustaendige Behoerde kann
Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeintraechtigung des
Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein duerfen nur nach den Anforderungen der Nummern
6 und 10 der TA Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend von Nummer
10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein die
Hinweise zur Durchfuehrung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten.
Fuer Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden,
gelten die Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur Durchfuehrung des
Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.

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(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter
Zugang zu der Anlage verhindert wird.

(7) Der Deponiebetreiber hat der zustaendigen Behoerde den Beginn der einzelnen
Arbeitsschritte fuer eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung
des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen.

(8) Hat die zustaendige Behoerde bei Deponien nach Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der
Risiken fuer die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser
nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefaehrdung
fuer Boden, Grundwasser oder Oberflaechenwasser darstellt, so koennen die Anforderungen
entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2
handelt, gilt dies entsprechend.

§ 4 Organisation und Personal
(1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
1. jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal fuer die wahrzunehmenden
   Aufgaben vorhanden ist,
2. die erforderliche Ueberwachung und Kontrolle der durchgefuehrten
   abfallwirtschaftlichen Taetigkeiten sichergestellt ist sowie
3. Unfaelle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.
Die Anforderungen nach Satz 1 sind fuer Deponien der Klasse 0, I oder II nach den
Nummern 6.1 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und fuer Deponien der Klasse III oder IV nach
Nummer 5.1 der TA Abfall definiert.

(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die fuer die Leitung und
Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch
geeignete Fortbildung ueber den fuer die Taetigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand
verfuegen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind fuer Deponien der Klasse 0, I oder II nach
den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und fuer Deponien der Klasse III oder IV
nach der Nummer 5.3 der TA Abfall definiert. Die fuer die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spaetestens
bis zum 15. Juli 2003, an Lehrgaengen teilzunehmen. Die Lehrgaenge muessen mindestens
Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:
1. Vorschriften des Abfallrechts und des fuer die abfallrechtlichen Taetigkeiten
   geltenden sonstigen Umweltrechts,
2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belaestigungen, die von Deponien
   ausgehen koennen, und Massnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
4. Art und Beschaffenheit von Abfaellen,
5. Bezuege zum Gefahrgutrecht,
6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
7. Arbeitsschutz.
Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu
ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.

§ 5 Inbetriebnahme
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb
nehmen, wenn die zustaendige Behoerde die fuer den Betrieb erforderlichen Einrichtungen
abgenommen hat. Die Abnahme ist im Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren.
Die Saetze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Aenderungen der Deponie oder eines
Deponieabschnittes entsprechend.

§ 6 Voraussetzungen fuer die Ablagerung

                                            -7-
      
                                                                              

(1) Abfaelle duerfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn
sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absaetzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur
Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfaelle vor der
Ablagerung zu behandeln.

(2) Gefaehrliche Abfaelle duerfen nur abgelagert werden, wenn
- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen fuer die Deponieklasse
  III erfuellt und die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 fuer die Deponieklasse III
  eingehalten werden oder
- die Deponie alle Anforderungen fuer die Deponieklasse IV im Salzgestein erfuellt.

(3) Abweichend von Absatz 2 koennen stabile, nicht reaktive gefaehrliche Abfaelle, deren
Auslaugverhalten dem von Abfaellen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien
nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder
einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3
Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.
Diese Abfaelle duerfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfaellen abgelagert
werden. Abweichend von Absatz 2 koennen stabile, nicht reaktive gefaehrliche Abfaelle,
deren Auslaugverhalten dem von Abfaellen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach
Anhang 3 fuer die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in
anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Saetze 1 und 3
gelten nicht fuer verfestigte Abfaelle (Abfallschluessel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-
Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfaelle (Abfallschluessel 19 03 04 der
Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden
von den Abfaellen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 koennen asbesthaltige Abfaelle und Abfaelle, die gefaehrliche
Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
1. die Abfaelle keine sonstigen gefaehrlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der
   Abfallverzeichnisverordnung (ausser krebserzeugend – Kat. 1, R 45) aufweisen,
2. die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfaellen erfolgt und
3. zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmaessig
   besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfaellen zusaetzlich taeglich,
   mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.

(5) Spezifische Massenabfaelle duerfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn
1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfuellt und
2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 fuer die Deponieklasse
   0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der
   Abfallablagerungsverordnung fuer die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.
Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 duerfen spezifische Massenabfaelle
mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde auch bei Ueberschreitung einzelner
Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das
Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen
der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeintraechtigt wird. Wird im Fall von Satz
2 der organische Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr.
2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung)
ueberschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulaessig, wenn die biologische
Abbaubarkeit des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang
2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische
Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren
Kohlenstoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz
3 sind nach Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung durchzufuehren, soweit es sich
um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung
aufgefuehrt sind. Die zustaendige Behoerde fuehrt ein Register ueber die nach Satz 2
erteilten Zustimmungen.

(6) Inertabfaelle duerfen nur abgelagert werden, wenn


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- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen fuer die Deponieklasse 0,
  I, II oder III erfuellt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 fuer
  die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder
- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV im Salzgestein erfuellt oder
- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV, die in anderen Gesteinen als
  Salzgestein errichtet ist, erfuellt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des
  Anhanges 3 fuer die Deponieklasse IV eingehalten werden.

(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 duerfen fluessige spezifische
Massenabfaelle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert
werden, wenn der Deponiebetreiber gegenueber der zustaendigen Behoerde nachweist, dass
1. eine schaedliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige
   Veraenderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und
2. der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwaessert, konsolidiert oder sich
   verfestigt, dass unter Beruecksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeintraechtigung
   der Standsicherheit des Deponiekoerpers nicht zu besorgen ist.
Eventuelles Ueberstandswasser soll in den Produktionsprozess zurueckgefuehrt werden,
soweit dies technisch moeglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderungen der
Grundwasserverordnung bleiben unberuehrt.

(8) Eine Vermischung von Abfaellen untereinander oder mit anderen Materialien zur
Erreichung der Zuordnungskriterien fuer die jeweilige Deponieklasse ist unzulaessig. Dies
gilt nicht fuer das Zuordnungskriterium "Festigkeit".

(9) Abweichend von Absatz 1 kann die ueberwiegend mineralische Fraktion von Abfaellen aus
Schadensfaellen wie z. B. Braenden, Explosionen oder Ueberschwemmungen mit Zustimmung der
zustaendigen Behoerde bei asbesthaltigen und nicht gefaehrlichen Abfaellen auf gesonderten
Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefaehrlichen Abfaellen auf gesonderten
Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der
Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.

§ 7 Nicht zugelassene Abfaelle
(1) Folgende Abfaelle duerfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV,
die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:
1. fluessige Abfaelle,
2. Abfaelle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefaehrlich, aetzend,
   brandfoerdernd, hoch entzuendlich, leicht entzuendlich oder entzuendlich eingestuft
   werden,
3. infektioese Abfaelle, Koerperteile und Organe,
4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfaelle aus Forschungs-, Entwicklungs- und
   Ausbildungstaetigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht
   bekannt sind,
5. ganze oder zerteilte Altreifen,
6. Abfaelle, die zu erheblichen Geruchsbelaestigungen fuer die auf der Deponie
   Beschaeftigten und fuer die Nachbarschaft fuehren und
7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europaeischen Parlaments
   und des Rates vom 29. April 2004 ueber persistente organische Schadstoffe und
   zur Aenderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S.
   5) aufgefuehrte Abfaelle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten
   Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a
   der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere
   Abfaelle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung
   wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine
   Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.




                                            -9-
      
                                                                              

(2) Folgende Abfaelle duerfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein
errichtet wird, abgelagert werden:
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfaelle,
2. Abfaelle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefaehrlich, hoch
   entzuendlich oder leicht entzuendlich eingestuft werden,
3. Abfaelle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit
   dem Gestein zu
   a) Volumenvergroesserungen,
   b) einer Bildung selbstentzuendlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase
      oder zu
   c) anderen gefaehrlichen Reaktionen
   fuehren, soweit die Betriebssicherheit und die Integritaet der Barrieren dadurch in
   Frage gestellt werden.

§ 8 Annahmeverfahren
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten
Annahme eines Abfalls die Schluesselparameter festzulegen und eine grundlegende
Charakterisierung des Abfalls durchzufuehren. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung
der Einsammler, hat hierfuer dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten
Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:
1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklaerung (Formblatt VE nach
   den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschliesslich analytischem Nachweis
   ueber die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 fuer die jeweilige
   Deponieklasse,
3. bei gefaehrlichen Abfaellen zusaetzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA
   nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben ueber den Gesamtgehalt
   ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies fuer eine Beurteilung
   der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
4. bei gefaehrlichen Abfaellen im Falle von Spiegeleintraegen zusaetzlich die relevanten
   gefaehrlichen Eigenschaften,
5. Vorschlag fuer die Benennung der Schluesselparameter.
Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen
werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die
Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenueber der zustaendigen Behoerde nachgewiesen
sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
asbesthaltigen Abfaellen und Abfaellen, die gefaehrliche Mineralfasern enthalten nach
§ 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen fuer die Angaben nach Satz 1 sind nach
Massgabe des Anhangs 4 durchzufuehren. Fuehren Aenderungen im abfallerzeugenden Prozess
zu relevanten Aenderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls,
hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2
erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung
unverzueglich eine Annahmekontrolle durchzufuehren, die mindestens umfasst:
1. eine Kontrolle, dass fuer den Abfall alle nach den abfallrechtlichen
   Nachweisvorschriften zu fuehrenden Nachweise vorliegen,
2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschluessel gemaess
   der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
3. die Durchfuehrung einer Kontrollanalyse nach Massgabe des Absatzes 4,
4. die Entnahme einer Rueckstellprobe nach Massgabe des Absatzes 5,
5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1
   charakterisierten Abfall uebereinstimmt.

                                            - 10 -
      
                                                                              

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der
zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung
vorzugeben:
1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung
von Abfaellen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen
Parameterumfang durchzufuehren und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens
die Schluesselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung
der zustaendigen Behoerde die Haeufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall
sind die Kontrollanalysen je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch
mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzufuehren. Abweichend von Satz 1 ist
bei asbesthaltigen Abfaellen und Abfaellen, die gefaehrliche Mineralfasern enthalten, eine
Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung
Rueckstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend
von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfaellen und Abfaellen, die gefaehrliche Mineralfasern
enthalten, die Entnahme von Rueckstellproben nicht erforderlich.

(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absaetzen 1 bis 5
entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde
Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs.
2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des
Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz
1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absaetzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle
aufgefuehrten Inertabfaellen unter Beruecksichtigung der dort aufgefuehrten Einschraenkungen
bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende
Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn
1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,
2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,
3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 fuer die
   Deponieklasse 0 ueberschritten werden und
4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe,
   Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthaelt.
    ----------------------------------------------------------------------
      Abfallschluessel I     Beschreibung    I       Einschraenkungen
    ----------------------------------------------------------------------
     10 11 03          I Glasfaserabfall    I Nur ohne organische
                       I                    I Bindemittel
    ----------------------------------------------------------------------
     15 01 07          I Verpackungen       I
                       I aus Glas           I
    ----------------------------------------------------------------------
     17 01 01          I Beton              I Nur ausgewaehlte Abfaelle aus
                       I                    I Bau- und Abrissmassnahmen
    ----------------------------------------------------------------------
     17 01 02          I Ziegel             I Nur ausgewaehlte Abfaelle aus
                       I                    I Bau- und Abrissmassnahmen
    ----------------------------------------------------------------------
     17 01 03          I Fliesen und        I Nur ausgewaehlte Abfaelle aus
                       I Keramik            I Bau- und Abrissmassnahmen
    ----------------------------------------------------------------------

                                            - 11 -
      
                                                                              

     17 01 07          I Gemische aus       I Nur ausgewaehlte Abfaelle aus
                       I Beton, Ziegeln,    I Bau- und Abrissmassnahmen
                       I Fliesen und        I
                       I Keramik            I
    ----------------------------------------------------------------------
     17 02 02          I Glas               I
    ----------------------------------------------------------------------
     17 05 04          I Boden und Steine   I Ausgenommen Oberboden und
                       I                    I Torf sowie Boden und Steine
                       I                    I aus kontaminierten Flaechen
    ----------------------------------------------------------------------
     19 12 05          I Glas               I
    ----------------------------------------------------------------------
     20 01 02          I Glas               I Nur getrennt gesammeltes
                       I                    I Glas
    ----------------------------------------------------------------------
     20 02 02          I Boden und Steine   I Nur Abfaelle aus Gaerten und
                       I                    I Parkanlagen; ausgenommen
                       I                    I Oberboden und Torf
    ----------------------------------------------------------------------

(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat fuer jede
Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestaetigung auszustellen. Mit der
Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den
abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfuellt. Bei Deponien der
Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zustaendige Behoerde davon abweichende Regelungen
treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zustaendige
Behoerde ueber angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfaelle
unverzueglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht
zugelassenen Abfaelle zu verweigern.

(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absaetzen 1 bis 10 in das
Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zustaendigen Behoerde auf
Verlangen vorzulegen.

§ 9 Emissionsueberwachung
(1) Die zustaendige Behoerde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung
zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Ausloeseschwellen nach
Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April
1999 ueber Abfalldeponien unter Beruecksichtigung der jeweiligen hydrologischen und
hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualitaet
im Grundwasseranstrom fest. Die Ausloeseschwellen gelten fuer geeignete und von der
zustaendigen Behoerde festgelegte Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Bei der
Festlegung der Ausloeseschwellen sind die Pruefwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades
Boden - Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu beruecksichtigen. Die Auswahl der
Parameter sowie die Haeufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe
B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 ueber Abfalldeponien.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zustaendige Behoerde
unverzueglich ueber alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu
unterrichten, insbesondere ueber ein Ueberschreiten der Ausloeseschwellen nach Absatz
1 sowie ueber Stoerungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemaessen
Deponiebetrieb fuehren.

(3) Die zustaendige Behoerde hat im Zulassungsverfahren die Massnahmen in Abstimmung mit
dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Massnahmenplaenen nach Anhang
III Nr. 4 Buchstabe B Fussnote 3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999
ueber Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.


                                            - 12 -
      
                                                                              

(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde bei Deponien der
Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absaetzen 1 bis 3 zulassen.

(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Ueberwachung
bleiben unberuehrt.

§ 10 Information und Dokumentation
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine
Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben.
Ausserdem hat er ein Betriebstagebuch zu fuehren und seinen Informationspflichten
gegenueber der zustaendigen Behoerde nachzukommen. Ueber die in das Betriebstagebuch
aufgenommenen Daten hat er Jahresuebersichten zu erstellen. Fuer die Anforderungen
der Saetze 1 bis 4 sind fuer Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden
Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall und fuer Deponien
der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis
5.4.4 der TA Abfall definiert.

(2) Die abgelagerten Abfaelle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden
Anforderungen sind fuer Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der TA Siedlungsabfall,
fuer Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der TA Abfall und fuer Deponien der Klasse
IV nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.

(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresuebersichten nach Absatz 1 darzustellen
und in der Erklaerung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind fuer
Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und fuer Deponien der
Klasse III nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.

(4) Die Laender koennen Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresuebersichten nach
Absatz 1 und die Erklaerung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und ueber
die Vorlage der Ergebnisse regeln.

§ 11 Sonstige Anforderungen
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekoerper so
aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmaessig zu
ueberpruefen.

(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und
sonstigen Belaestigungen sind zu minimieren. Zur Pruefung und Ueberwachung der Emissionen
und sonstigen Belaestigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen waehrend der
Betriebsphase fach- und sachkundig durchzufuehren, die Ergebnisse auszuwerten und in das
Betriebstagebuch zu uebernehmen. Die Anforderungen der Saetze 1 und 2 sind fuer Deponien
der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall, fuer Deponien der Klasse III nach
Nummer 9.6 der TA Abfall und fuer Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der TA Abfall
definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde bei Deponien
der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige
Abfaelle und unverpackte Abfaelle, die gefaehrliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er
den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzufuehren. Ausserdem darf er in
diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern fuehren
koennen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse
0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmass der von der Deponie ausgehenden
Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zustaendige Behoerde
festlegt, ermitteln laesst, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schaedliche
Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

(5) Die Laender koennen Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach
§ 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und ueber die
Vorlage der Ergebnisse regeln.


                                            - 13 -
      
                                                                              


Teil 3
Stilllegung und Nachsorge von Deponien

§ 12 Stilllegung
(1) Die zustaendige Behoerde kann die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II,
III oder IV anordnen, wenn aus dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporaeren
Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu
besorgen ist.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat spaetestens sechs Monate
nach dem Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes einen
Bestandsplan zu erstellen und der zustaendigen Behoerde vorzulegen. In den Bestandsplan
sind insbesondere die Erklaerungen zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 3 sowie, bei
Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2
und nach § 3 Abs. 3 ausgefuehrten technischen Massnahmen aufzunehmen.

(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III
oder IV unverzueglich alle erforderlichen Massnahmen durchzufuehren, um zukuenftige
negative Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes auf die in § 10
Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgueter zu
verhindern. Zu den Massnahmen nach Satz 1 zaehlt bei Deponien oder Deponieabschnitten
der Klasse 0 insbesondere das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht, bei
Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Einrichtung eines
Oberflaechenabdichtungssystems, jeweils nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt
auch fuer die Einrichtung eines Oberflaechenabdichtungssystems bei Deponien oder
Deponieabschnitten der Klasse I oder II. Bei der Ausfuehrung der Rekultivierungsschicht
einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II oder III ist Anhang 5
zu beachten. Die sonstigen Anforderungen an die Massnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien
oder Deponieabschnitten
- der Klasse 0 nach Nummer 10.7.1 ohne Beruecksichtigung der Nummer 10.4.1.4 und
  unter Beruecksichtigung des ersten Spiegelstriches der Nummer 10.6.6.2 der TA
  Siedlungsabfall,
- der Klasse III nach Nummer 9.7 unter Beruecksichtigung der Nummer 9.4.1.1 der TA
  Abfall und
- der Klasse IV nach Nummer 10.6 der TA Abfall
definiert. Sofern die zustaendige Behoerde bei Deponien oder Deponieabschnitten
der Klasse 0 feststellt, dass die Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht
erforderlich ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die ausschliesslich der
Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz dienen, verzichtet werden.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die Feststellung
des Abschlusses der Stilllegung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss der von der zustaendigen Behoerde
angeordneten Massnahmen bei der zustaendigen Behoerde zu beantragen. Dem Antrag hat der
Betreiber einer Deponie
- der Klasse 0, I, II, III oder IV die Bestaetigung der Schlussabnahme durch die
  zustaendige Behoerde beizufuegen,
- der Klasse 0, I oder II mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.7.1 Satz 2 der TA
  Siedlungsabfall beizufuegen,
- der Klasse III mindestens die Unterlagen nach Nummer 9.7.1 Satz 2 der TA Abfall oder
- der Klasse IV mindestens die Unterlagen nach Nummer 10.6 der TA Abfall beizufuegen.
Die zustaendige Behoerde hat bei der Entscheidung ueber die endgueltige Stilllegung nach §
36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen nach
Satz 2 zu beruecksichtigen.



                                            - 14 -
      
                                                                              

(5) Wenn bei Deponien grosse Setzungen erwartet werden, kann vor der Aufbringung
des endgueltigen Oberflaechenabdichtungssystems bis zum Abklingen der Hauptsetzungen
eine Abdeckung vorgenommen werden. Die temporaere Oberflaechenabdeckung soll die
Sickerwasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration verhindern.

(6) Hat die zustaendige Behoerde bei Deponien nach Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer
Bewertung der Risiken fuer die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung
von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie
keine Gefaehrdung fuer Boden, Grundwasser oder Oberflaechenwasser darstellt, so koennen die
Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt,
gilt dies fuer Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

§ 13 Nachsorge
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase
alle Massnahmen durchzufuehren, die in einer behoerdlichen Entscheidung nach § 22 Abs.
1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Massnahmen, die zur Abwehr von
Gefahren und zur Verhinderung von Beeintraechtigungen des Wohles der Allgemeinheit
erforderlich sind. Die sonstigen Massnahmen nach Satz 1 sind fuer Deponien der Klasse
0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchfuehrung wegen des Fehlens von
Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall,
fuer Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall und fuer Deponien der
Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des
Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von
diesen Anforderungen zulassen.

(2) Zur Pruefung und Ueberwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der
Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach-
und sachkundig durchzufuehren. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zustaendige
Behoerde unverzueglich ueber alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie
auf die Umwelt waehrend der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Massnahmen, die
im Fall des Ueberschreitens der Ausloeseschwellen zu treffen sind, in Massnahmenplaenen zu
beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kommt die zustaendige Behoerde nach Pruefung aller vorliegenden Ergebnisse der
Kontrollen nach Absatz 2 unter Beruecksichtigung der Pruefkriterien nach Absatz 5 zu
dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV
zukuenftig keine Beeintraechtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann
sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Ueberwachungsmassnahmen aufheben
und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der
Nachsorgephase feststellen.

(5) Bei der Pruefung nach Absatz 4 soll die Behoerde in Abhaengigkeit der jeweiligen
Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:
1.   Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- oder Reaktionsvorgaenge sind
     weitgehend abgeklungen,
2.   eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung
     erforderlich ist und schaedliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen
     ausgeschlossen werden koennen,
3.   Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschaedigungen des
     Oberflaechenabdichtungssystems fuer die Zukunft ausgeschlossen werden koennen,
4.   die Oberflaechenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem
     funktionstuechtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante
     Nutzung nicht beeintraechtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch
     bei Nutzungsaenderungen gewaehrleistet ist,
5.   Oberflaechenwasser wird von der Deponie sicher abgeleitet,
6.   die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,
7.   die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr
     erforderlich; ein Rueckbau ist gegebenenfalls erfolgt,
                                          - 15 -
       
                                                                               

8.    gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen
      Vorschriften eingeleitet werden,
9.    die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung
      oder Sanierungsmassnahmen erforderlich machen und
10.   wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfaelle und
      Abfaelle, die gefaehrliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, muessen geeignete
      Massnahmen zur Einschraenkung der moeglichen Nutzung des Gelaendes getroffen worden
      sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten.


Teil 4
Altdeponien

§ 14 Oberirdische Deponien
(1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponieabschnitt am 1. August 2002 in der
Ablagerungsphase und erfuellt alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung
sowie bei Deponien im Geltungsbereich der Abfallablagerungsverordnung zusaetzlich
deren Anforderungen, hat der Betreiber dies spaetestens zum 1. August 2003 der
zustaendigen Behoerde schriftlich anzuzeigen. Fuer die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet
nur Anwendung, soweit fuer die Deponie nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung durchgefuehrt wurde.

(2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindliche oberirdische
Deponie, Monodeponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich
der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderungen dieser Verordnung, so kann die
zustaendige Behoerde auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen, wenn die
Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt alle entsprechenden Anforderungen nach
Nummer 11 der TA Abfall erfuellt oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA
Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere
Massnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl
der Allgemeinheit nicht beeintraechtigen, erfuellt worden sind, und die zustaendige
Behoerde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat. Fuer Monodeponien, die unter den
Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die Uebergangsregelungen in §
6 der Abfallablagerungsverordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach Satz 1
oder Satz 2 spaetestens zum 1. August 2003 bei der zustaendigen Behoerde einzureichen.
Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 laengstens bis zum 15. Juli 2009 zu
befristen. Fuer einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen werden, wenn der
Deponiebetreiber zusammen mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die
Zulassung aller erforderlichen Massnahmen beantragt, die er zur Anpassung an den in
dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen
nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall, vor dem 15. Juli 2009 durchzufuehren
beabsichtigt. Hierzu muss er im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben,
dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall durch andere
geeignete Massnahmen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit gemessen an
den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeintraechtigt wird. Die Anforderungen der
Grundwasserverordnung bleiben unberuehrt.

(4) Fuer die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie oder die Stilllegungsphase eines
Deponieabschnittes, die sich am 1. Maerz 2001 in der Ablagerungsphase befanden und auf
der Abfaelle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung
abgelagert werden oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen
Deponie fuer Inertabfaelle, spezifische Massenabfaelle oder fuer gefaehrliche Abfaelle gelten
die Anforderungen nach den §§ 12 und 13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA
Siedlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten.

(5) Fuer die Nachsorge einer am 1. Maerz 2001 in der Stilllegungsphase befindlichen
Deponie oder Deponieabschnittes, auf der Abfaelle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.

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4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert wurden oder einer am 1. August 2002 in der
Stilllegungsphase befindlichen Deponie fuer Inertabfaelle, spezifische Massenabfaelle oder
gefaehrliche Abfaelle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.

(6) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 4
zulassen, wenn der Deponiebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass
durch andere geeignete Massnahmen das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den mit
den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung
zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des
Grundwassers, nicht beeintraechtigt wird. Voraussetzung hierfuer ist, dass bei solchen
Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005 beendet wird.

(7) Fuer Deponien, auf denen Hausmuell, hausmuellaehnliche Gewerbeabfaelle, Klaerschlaemme
oder andere Abfaelle mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann die
zustaendige Behoerde bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporaere Abdeckung
zulassen, wenn grosse Setzungen erwartet werden. Diese temporaere Abdeckung soll
Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. Unmittelbar nach
Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgueltige Oberflaechenabdichtung herzustellen.

(8) Fuer Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen Hausmuell, hausmuellaehnliche
Gewerbeabfaelle, Klaerschlaemme und andere Abfaelle mit hohen organischen Anteilen
abgelagert worden sind, kann die zustaendige Behoerde zur Beschleunigung biologischer
Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie eine gezielte
Befeuchtung des Abfallkoerpers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem
Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen vorhanden sind und moegliche
nachteilige Auswirkungen auf den Deponiekoerper und die Umwelt verhindert werden. Zu den
Voraussetzungen nach Satz 1 gehoeren insbesondere:
1. qualifizierte Basisabdichtung,
2. funktionierendes Sickerwasserfassungssystem,
3. funktionierendes aktives Entgasungssystem,
4. Oberflaechenabdichtung oder temporaere dichte Abdeckung,
5. relevante Mengen noch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekoerper,
6. Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltration und zur Kontrolle des
   Gas- und Wasserhaushalts der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmengen auf
   das notwendige Mass,
7. Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des Deponiekoerpers, auch unter
   Beruecksichtigung der zusaetzlichen Wasserzugaben.

§ 15 Untertagedeponien
Der Betreiber einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen
Untertagedeponie hat spaetes-tens zum 1. August 2003 gegenueber der zustaendigen Behoerde
schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen entsprechenden Anforderungen dieser
Verordnung an die Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die alle
entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall erfuellt, spaetestens zum 15.
Juli 2009 stilllegen wird. Andernfalls hat er ebenfalls spaetestens zum 1. August 2003
einen schriftlichen Antrag gemaess § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei
der zustaendigen Behoerde zu stellen, in dem er alle erforderlichen Massnahmen beschreibt,
die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik
durchfuehren will. Fuer einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

Teil 5
Langzeitlager

§ 16 Errichtung und Betrieb
(1) Fuer die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§
3 bis 11 und 19 entsprechend. Fuer die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern
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der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§
3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19 Abs. 3 hat
der Betreiber eines Langzeitlagers fuer die Berechnung der Hoehe der Sicherheit anstelle
der Beruecksichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten fuer die umweltvertraegliche
Entsorgung der maximal lagerbaren Abfaelle und die Kosten der Wiederherrichtung des
Anlagengelaendes rechnerisch zu erfassen.

(2) Folgende Abfaelle duerfen nicht in einem Langzeitlager der Klasse 0, I, II oder III
gelagert werden:
1. Abfaelle, fuer die kein schriftlicher Nachweis darueber vorliegt, dass die
   nachfolgende ordnungsgemaesse und schadlose Verwertung oder gemeinwohlvertraegliche
   Beseitigung gesichert ist,
2. in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfaelle.

§ 17 Stilllegung und Nachsorge
Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen Fremdgutachter ueberpruefen zu
lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach Betriebseinstellung der Anlage erfuellt sind. Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr.
2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat er die umweltvertraegliche Entsorgung der
Abfaelle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die
Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung und Nachsorge
(Betriebseinstellung) bleiben unberuehrt.

§ 18 Betriebene Langzeitlager
Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden oder mit deren
Errichtung begonnen wurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis zum 15. Juli
2009 einzuhalten.

Teil 6
Sonstige Vorschriften

§ 19 Sicherheitsleistung
(1) Der Traeger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung
oder Plangenehmigung fuer eine Deponie nachzuweisen, dass er fuer die Errichtung, die
Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfaehig ist. Er hat hierzu den Nachweis
zu erbringen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas
Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu erbringen.

(2) Der Traeger des Vorhabens hat vor dem Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheit
zur Erfuellung der Auflagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss
oder der Plangenehmigung fuer die Betriebs- und Nachsorgephase zur Verhinderung oder
Beseitigung von Beeintraechtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet werden,
gegenueber der zustaendigen Behoerde nachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfuellung der Auflagen
und Bedingungen einer Aenderungsgenehmigung entsprechend.

(3) Fuer die Berechnung der Hoehe der Sicherheit nach Absatz 2 ist bei Deponien der
Klassen I, II, III und IV ein Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Deponien
der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren rechnerisch zu erfassen
sowie ein planmaessiger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.

(4) Die zustaendige Behoerde legt Art, Umfang und Hoehe der Sicherheit fest. Anstelle
der in § 232 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen koennen
insbesondere die Beibringung einer Konzernbuergschaft, einer Garantie oder eines
sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende
betriebliche Rueckstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen
werden. Hierfuer gilt § 8 der Hypothekenabloeseverordnung entsprechend. Wird ueber das


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Vermoegen des Deponiebetreibers das Insolvenzverfahren eroeffnet, so ist die zustaendige
Behoerde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.

(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmaessig von der zustaendigen Behoerde mit
dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu ueberpruefen; sie ist
erneut festzusetzen, wenn sich das Verhaeltnis zwischen Sicherheit und angestrebtem
Sicherungszweck erheblich geaendert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Ruecklagen
sollen bei der Hoehe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in
der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Hoehe der Verfuegungsbefugnis
des Traegers des Vorhabens entzogen sind. Ergibt die Ueberpruefung nach Satz 1, dass die
Sicherheit zu erhoehen ist, kann die zustaendige Behoerde dem Traeger des Vorhabens fuer die
Stellung der erhoehten Sicherheit eine Frist von laengstens sechs Monaten setzen. Ergibt
die Ueberpruefung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zustaendige
Behoerde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit
nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn die zustaendige Behoerde den Abschluss der
Nachsorgephase festgestellt hat.

(6) Abweichend von Absatz 1 soll die zustaendige Behoerde von der Stellung einer
Sicherheit absehen, wenn die Deponie durch eine oeffentlich-rechtliche Koerperschaft,
einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer oeffentlich-rechtlichen
Koerperschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt des oeffentlichen Rechts betrieben
wird und sichergestellt ist, dass ueber Einstandspflichten von Bund, Laendern oder
Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewaehrleistet ist.

§ 20 Antrag, Anzeige
(1) Fuer Errichtung und Betrieb sowie fuer die wesentliche Aenderung des Betriebes
einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Traeger des Vorhabens einen
schriftlichen Antrag bei der zustaendigen Behoerde einzureichen. Dem Antrag sind
insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufuegen:
1.    Beschreibung der Umwelt,
2.    Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
3.    Beschreibung der Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der
      beschriebenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
4.    Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfsverfasser,
5.    Bezeichnung der Anlage,
6.    Begruendung der Notwendigkeit der Massnahme,
7.    Beschreibung der Abfaelle nach Art, Gesamtmenge und Beschaffenheit einschliesslich
      Angabe der Abfallschluessel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-
      Verordnung,
8.    Kapazitaet der Deponie,
9.    Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den
      Standortverhaeltnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen
      Verhaeltnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhaeltnissen,
10.   Massnahmen der Bau- und der Betriebsphase einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen
      zur Verhuetung und Bekaempfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und
      Ueberwachungsmassnahmen,
11.   Massnahmen waehrend der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
12.   bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach den Vorschriften des
      Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung fuer die Durchfuehrung der
      Umweltvertraeglichkeitspruefung erforderlichen Angaben und Unterlagen und
13.   Angaben zur Sicherheitsleistung.
Soweit in § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung
nicht abweichend geregelt, sollen die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter
Beruecksichtigung des Anhanges A der TA Abfall zusammengestellt werden. Ist nach
dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Vorpruefung des Einzelfalls
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erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in der Anlage 2 dieses Gesetzes
genannten Kriterien Aussagen zu treffen.

(2) Fuer die anzeigebeduerftige Aenderung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes
der Klasse 0, I, II, III oder IV oder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen
Monat vor der beabsichtigten Aenderung eine schriftliche Anzeige bei der zustaendigen
Behoerde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV oder eines
Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten
Ende der Ablagerungsphase bei der zustaendigen Behoerde schriftlich anzuzeigen. Absatz
1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen Aenderung im Rahmen des
Stilllegungsverfahrens gilt zusaetzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

§ 21 Grenzueberschreitende Behoerden- und Oeffentlichkeitsbeteiligung
Kann ein nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat
haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer
Staat, der moeglicherweise von den Auswirkungen erheblich beruehrt wird, darum, hat die
zustaendige Behoerde die von dem anderen Staat benannten Behoerden zum gleichen Zeitpunkt
und im gleichen Umfang ueber das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behoerden. Fuer das weitere Verfahren der
grenzueberschreitenden Behoerden- und Oeffentlichkeitsbeteiligung sind die Vorschriften
des § 11a der Verordnung ueber das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 22 Behoerdliche Entscheidungen
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31
Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die zustaendige Behoerde fuer eine Deponie der Klasse 0,
I, II, III oder IV mindestens festzulegen:
1.    die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.    die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und
      die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.    die Deponieklasse,
4.    die Bezeichnung der Deponie,
5.    die Standortangaben,
6.    die Abfallarten durch Angabe der Abfallschluessel und Abfallbezeichnungen nach der
      Abfallverzeichnis-Verordnung,
7.    das zulaessige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulaessige Groesse
      der Ablagerungsflaeche und die Oberflaechengestaltung und Endhoehen,
8.    die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,
9.    die Anforderungen an den Deponiebetrieb waehrend der Ablagerungsphase, die Mess-
      und Ueberwachungsverfahren, einschliesslich der Massnahmenplaene,
10.   die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,
11.   die Verpflichtung des Antragstellers, der zustaendigen Behoerde Jahresuebersichten
      vorzulegen,
12.   die Art und Hoehe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit
      erforderlich,
13.   die Ausloeseschwellen und
14.   die Begruendung, aus der die wesentlichen tatsaechlichen und rechtlichen Gruende,
      die die Behoerde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der
      Einwendungen hervorgehen sollen.


                                             - 20 -
      
                                                                              

(2) Im Bescheid ueber die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zustaendige Behoerde mindestens
festzulegen:
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der
   Rechtsgrundlage,
3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschliesslich die
   Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und
4. eine Sicherheitsleistung gemaess § 33 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Aenderung einer
Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV entsprechend, beschraenkt auf die die Aenderung
betreffenden Angaben.

(4) Die zustaendige Behoerde soll in der Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle erforderlichen Massnahmen und notwendigen
Einrichtungen fuer die Stilllegungs- und Nachsorgephase festlegen, um negative
Auswirkungen der Deponie auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes genannten Schutzgueter zu verhindern. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bereits die erforderlichen
Anforderungen enthalten.

§ 23 Ueberpruefung behoerdlicher Entscheidungen
Unbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat die zustaendige Behoerde behoerdliche
Entscheidungen nach § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf zu ueberpruefen, ob zur Einhaltung des Standes
der Technik nach § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitere
Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden muessen.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie
     nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,
2.   entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die
     Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
3.   entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16
     Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder
     eine wesentliche Aenderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach
     § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1
     und 2 errichtet worden sind,
4.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6
     oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2,
     Abfaelle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,
5.   entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in
     Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht
     richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig durchfuehrt,
6.   entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den
     Ablagerungsort der Abfaelle nicht oder nicht richtig vorgibt,


                                            - 21 -
       
                                                                               

7.    entgegen § 8 Abs. 5 keine Rueckstellproben entnimmt oder Rueckstellproben weniger
      als einen Monat aufbewahrt,
8.    entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine
      Eingangsbestaetigung ausstellt,
9.    entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die
      zustaendige Behoerde nicht informiert oder die Abfaelle nicht bis zur Entscheidung
      der Behoerde zwischenlagert,
10.   entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1
      Satz 1 und 2, die zustaendige Behoerde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
      unterrichtet,
11.   entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine
      Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch
      nicht oder nicht vollstaendig fuehrt oder keine oder nicht vollstaendige
      Jahresuebersichten erstellt,
12.   entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklaerung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig
      fertigt,
13.   entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den
      Deponiekoerper nicht standsicher aufbaut,
14.   entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine
      Massnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belaestigungen
      durchfuehrt,
15.   entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmaessig
      besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfaellen zusaetzlich
      taeglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,
16.   entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausfuehrt, die zu einer Freisetzung von
      Fasern fuehren kann,
17.   entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Massnahmen durchfuehrt, um
      zukuenftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu
      verhindern,
18.   entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Massnahmen durchfuehrt, die in einer
      behoerdlichen Entscheidung festgelegt worden sind,
19.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2
      gegenueber der zustaendigen Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche
      Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.

§ 25 Uebergangsvorschriften
(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1
oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 fuer die Leitung und
Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal
spaetestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich
duerfen gefaehrliche Abfaelle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Ausserdem duerfen
gefaehrliche Abfaelle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf
Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der
Abfallablagerungsverordnung fuer die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden.
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 duerfen spaetestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6
Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefaehrlichen Abfaelle zusammen mit biologisch
abbaubaren Abfaellen auf einer am 1. Maerz 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen
Altdeponie (Hausmuelldeponie) nach § 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert
werden.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 koennen Fahrradreifen und Altreifen mit einem
Aussendurchmesser von mehr als 1.400 Millimeter laengstens bis zum 31. Mai 2005 sowie


                                             - 22 -
      
                                                                              

sonstige ganze oder zerteilte Altreifen laengstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien
der Klasse II abgelagert werden.

(4) Fuer Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die
Ausloeseschwellen nach § 9 Abs. 1 spaetestens zum 1. August 2005 nachtraeglich anzuordnen.

(5) Fuer Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der
Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19
Abs. 2 spaetestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn ueber den 31. Mai 2005 hinaus
Abfaelle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder
durch Entscheidungen der zustaendigen Behoerde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben
hiervon unberuehrt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19
Abs. 6 gilt entsprechend.

Anhang 1 Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und
Oberflaechenabdichtungssysteme
(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2821 - 2822;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem
   Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus
   geologischer Barriere nach Nummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem
   nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten
   oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu erreichen.
                             Tabelle 1
   Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems

    ------------------------------------------------------------------
    I Nr. I System-Komponente          I DK 0         I DK I         I
    ------------------------------------------------------------------
    I 1 I Geologische Barriere 1) 2) I k<=1x10-7m/s I k<=1x10-9m/s I
    I     I                            I d>=1,0m      I d>=1,0m      I
    ------------------------------------------------------------------
    I 2 I Mineralische Dichtungs-      I nicht        I nicht        I
    I     I schicht - mindestens       I erforderlich I erforderlich I
    I     I 2-lagig 2)                 I              I              I
    ------------------------------------------------------------------
    I 3 I Kunststoffdichtungsbahn      I nicht        I erforderlich I
    I     I d>=2,5mm                   I erforderlich I              I
    ------------------------------------------------------------------
    I 4 I Schutzlage                   I nicht        I erforderlich I
    I     I                            I erforderlich I              I
    ------------------------------------------------------------------
    I 5 I Mineralische                 I d>=0,3m      I d>=0,5m      I
    I     I Entwaesserungsschicht 3)    I k>=1x10-3m/s I k>=1x10-3m/s I
    ------------------------------------------------------------------

    ------------------------------------------------------------------
    I Nr. I System-Komponente          I DK II        I DK III       I
    ------------------------------------------------------------------
    I 1 I Geologische Barriere 1) 2) I k<=1x10-9m/s I k<=1x10-9m/s I
    I     I                            I d>=1,0m      I d>=5,0m      I
    ------------------------------------------------------------------
    I 2 I Mineralische Dichtungs-      I d>=0,50m     I d>=0,50m     I
    I     I schicht - mindestens       I k<=5x10-10m/s k<=5x10-10m/s
    I     I 2-lagig 2)                 I              I              I
    ------------------------------------------------------------------
    I 3 I Kunststoffdichtungsbahn      I erforderlich I erforderlich I
    I     I d>=2,5mm                   I              I              I
    ------------------------------------------------------------------

                                            - 23 -
     
                                                                             

   I 4 I Schutzlage                   I erforderlich I erforderlich I
   ------------------------------------------------------------------
   I 5 I Mineralische                 I d>=0,5m      I d>=0,5m      I
   I     I Entwaesserungsschicht 3)    I k>=1x10-3m/s I k>=1x10-3m/s I
   ------------------------------------------------------------------
1) Erfuellt die geologische Barriere aufgrund ihrer natuerlichen Beschaffenheit nicht
   die Anforderungen, kann sie durch technische Massnahmen kuenstlich geschaffen,
   vervollstaendigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische
   Barriere sind auch erfuellt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmaechtigkeit
   durch kombinatorische Wirkung von Durchlaessigkeitsbeiwert, Schichtmaechtigkeit
   und Schadstoffrueckhaltevermoegen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem
   anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.
2) Der Durchlaessigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.
3) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von
   Schichtstaerke und Durchlaessigkeitsbeiwert der Entwaesserungsschicht zulassen, wenn
   nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfaehigkeit langfristig ausreicht,
   um einen Wasseranstau im Deponiekoerper zu verhindern. Eine Schichtstaerke von 15 cm
   bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden.
2. Oberflaechenabdichtungssystem
   Um Beeintraechtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen
   koennen, zu verhindern, ist in der Stilllegungsphase der Deponie oder eines
   Deponieabschnittes ein Oberflaechenabdichtungssystem nach Tabelle 2 oder aus
   gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von
   Systemkomponenten zu errichten.
                             Tabelle 2
           Regelaufbau des Oberflaechenabdichtungssystems
   ------------------------------------------------------------------
   I Nr. I System-Komponente           I DK 0         I DK I         I
   ------------------------------------------------------------------
   I 1 I Ausgleichsschicht 1)          I nicht        I d>=0,5m      I
   I     I                             I erforderlich I              I
   ------------------------------------------------------------------
   I 2 I Gasdraenschicht 1)             I nicht        I nicht        I
   I     I                             I erforderlich I erforderlich I
   ------------------------------------------------------------------
   I 3 I Mineralische Abdichtung       I nicht        I d>=0,50m     I
   I     I 2) 3)                       I erforderlich I k<=5x10-9m/s I
   ------------------------------------------------------------------
   I 4 I Kunststoffdichtungsbahn       I nicht        I nicht        I
   I     I                             I erforderlich I erforderlich I
   ------------------------------------------------------------------
   I 5 I Schutzlage                    I nicht        I nicht        I
   I     I                             I erforderlich I erforderlich I
   ------------------------------------------------------------------
   I 6 I Entwaesserungsschicht 4)       I nicht        I d>=0,3m      I
   I     I                             I erforderlich I k>=1x10-3m/s I
   ------------------------------------------------------------------
   I 7 I Rekultivierungsschicht,       I erforderlich I erforderlich I
   I     I d>=1m                       I              I              I
   ------------------------------------------------------------------
   I 8 I Bewuchs                       I erforderlich I erforderlich I
   ------------------------------------------------------------------

   ------------------------------------------------------------------
   I Nr. I System-Komponente          I DK II        I DK III       I
   ------------------------------------------------------------------
   I 1 I Ausgleichsschicht 1)         I d>=0,5m      I d>=0,5m      I
   ------------------------------------------------------------------
   I 2 I Gasdraenschicht 1)            I ggf.         I ggf.         I
   I     I                            I erforderlich I erforderlich I
                                           - 24 -
       
                                                                               

     ------------------------------------------------------------------
     I 3 I Mineralische Abdichtung      I d>=0,50m     I d>=0,50m      I
     I     I 2) 3)                      I k<=5x10-9m/s I k<=5x10-10m/s
     ------------------------------------------------------------------
     I 4 I Kunststoffdichtungsbahn      I d>=2,5mm     I d>=2,5mm      I
     ------------------------------------------------------------------
     I 5 I Schutzlage                   I erforderlich I erforderlich I
     ------------------------------------------------------------------
     I 6 I Entwaesserungsschicht 4)      I d>=0,3m      I d>=0,3m       I
     I     I                            I k>=1x10-3m/s I k>=1x10-3m/s I
     ------------------------------------------------------------------
     I 7 I Rekultivierungsschicht,      I erforderlich I erforderlich I
     I     I d>=1m                      I              I               I
     ------------------------------------------------------------------
     I 8 I Bewuchs                      I erforderlich I erforderlich I
     ------------------------------------------------------------------
1) Die zustaendige Behoerde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer
   9.4.1.4 Buchstabe a der TA Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buchstabe a der TA
   Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfaehigkeit der Schichten nicht
   beeintraechtigt wird.
2) Der Durchlaessigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.
   Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu waehlen, dass die Gefahr einer
   Trockenrissbildung minimiert wird.
3) Die zustaendige Behoerde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer
   1.1 Buchstabe c des Anhangs E der TA Abfall zulassen, wenn die Funktionsfaehigkeit
   der Dichtung nicht beeintraechtigt wird.
4) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen
   von Schichtstaerke und Durchlaessigkeitsbeiwert der Entwaesserungsschicht
   zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfaehigkeit der
   Entwaesserungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig
   gewaehrleistet ist.

Anhang 2 Hinweise zur Durchfuehrung des Langzeitsicherheitsnachweises
im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung fuer Bergwerke im
Salzgestein
(zu § 3 Abs. 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2823 - 2826;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 1       Allgemeines
 1.1     Ziel
         Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung
         (ggf.), der Betrieb und die Nachsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu
         keiner Beeintraechtigung der Biosphaere fuehren koennen. Die TA Abfall definiert
         als Schutzziel in Nummer 10 fuer Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet
         und betrieben werden, den vollstaendigen und dauerhaften Abschluss der Abfaelle
         von der Biosphaere.
 1.2     Einlagerungsmedium
         Zur Erfuellung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 uebernimmt das Salzgestein als
         Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der
         Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsaetzlich fuer das Salzgestein als
         Barrieregestein zu fuehren. Weitere geologische Barrieren koennen gegebenenfalls
         eine zusaetzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.
 1.3     Dauerhaft sichere Ablagerung
         Bei der Entsorgung von Abfaellen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein
         ist der vollstaendige und dauerhafte Abschluss der Abfaelle von der Biosphaere
         das erklaerte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfaelle, die
         bergbaulichen Hohlraeume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke)
                                             - 25 -
      
                                                                              

        und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Massnahmen. Salz
        als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstuechtigen Deckschichten hat hier
        die Bedingungen zu erfuellen, gas- und fluessigkeitsdicht zu sein, durch sein
        Konvergenzverhalten die Abfaelle allmaehlich zu umschliessen und am Ende des
        Verformungsprozesses kraftschluessig einzuschliessen.
        Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch
        zu der Forderung, dass die Hohlraeume waehrend der Betriebsphase der Deponie
        standsicher sein muessen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen
        einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integritaet
        der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphaere
        aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des
        Deckgebirges (messtechnische Ueberwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn
        sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten oeffnet.
1.4     Verbreitung und Maechtigkeit des Barrieregesteins
        Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende raeumliche
        Ausdehnung und im ausgewaehlten Ablagerungsbereich eine ausreichende Maechtigkeit
        besitzen. Grundsaetzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmaechtigkeit so gross
        sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeintraechtigt wird.
        Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z.
        B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist
        ein standortspezifischer Nachweis zu fuehren, dass die Barrierefunktion nicht
        beeintraechtigt ist.
1.5     Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Taetigkeiten
        Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schaechte
        verletzt. Daher sind diese Schaechte nach Stilllegung der Untertagedeponie durch
        Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschliessen,
        dass die Einhaltung der Schutzziele gewaehrleistet ist. Sonstige bergbaulich
        notwendige Durchoerterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen,
        Strecken) muessen sicher erfasst und spaetestens vor der endgueltigen Stilllegung
        der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.
2       Langzeitsicherheit
2.1     Umfang und Anforderungen
        Bei der Beseitigung von gefaehrlichen Abfaellen in Deponien der Klasse IV
        im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis fuer das Gesamtsystem
        "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskoerper" unter Beruecksichtigung planmaessiger
        und ausserplanmaessiger (hypothetischer) Ereignisablaeufe zu fuehren, wobei den
        standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
        Der Langzeitsicherheitsnachweis als uebergreifender und zusammenfassender
        Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten
        standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den
        Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,
        - dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
        - dem Sicherheitsnachweis fuer die Betriebsphase.
        Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung
        der langfristigen Wirksamkeit und Integritaet der Barriere Salz eine
        entscheidende Bedeutung zu.
        Ist der vollstaendige Einschluss durch den geotechnischen
        Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren
        Ereignisablaeufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob
        und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in
        der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen,
        die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollstaendige
        Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim
        Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im
        Deckgebirge verzichtet werden.
2.2     Notwendige Basisinformationen
        Fuer die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen
        zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen

                                            - 26 -
    
                                                                            

        Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitaetsverhalten
        der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehoeren u. a.:
2.2.1   Geologische Verhaeltnisse
        - Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den
          naechstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstaende zu den
          Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Maechtigkeit der
          gesamten Salzlagerstaette oder des Salzgesteinskoerpers
        - Aufschlussgrad der Lagerstaette
        - Aufschlussbohrungen von ueber Tage und unter Tage
        - Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Maechtigkeiten, fazielle Uebergaenge)
        - Stoffbestand der Salzlagerstaette mit Verhaeltnis von Steinsalz zu Kalisalzen,
          Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen
        - Salzlagerstaettenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschliesslich
          Bewegungen der Salzlagerstaette und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und
          Einfallen der Lagerstaette, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberflaeche
          der Salzlagerstaette, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z.
          B. Hauptanhydrit)
        - Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende
          Stoerungsrichtungen
        - Geologische Schnitte durch das Grubengebaeude
        - Geothermische Tiefenstufe
        - Regionale seismische Aktivitaet in Vergangenheit und Gegenwart
        - Subrosion, Ausbildung von Erdfaellen an der Oberflaeche
        - Halokinese

2.2.2   Angaben zum Grubengebaeude
        - Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte,
          Schaechte, Blindschaechte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung
          des Grubengebaeudes, Lage und Teufe aller Schaechte des Grubengebaeudes,
          Grundflaechen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw.
          Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Fuellort am Tagesschacht
          angeschlossen sind, Lage und Groesse der geplanten Ablagerungsraeume)
        - Sicherheit
          * Standsicherheit der Schaechte, Strecken, Blindschaechte und Abbauraeume
          * Ggf. Firstfaelle, Stossabschalungen und Liegendaufbrueche im Bereich des
            Grubenfeldes
          * Ggf. Loesungszufluesse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/
            Dichte, gesaettigt/ungesaettigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf
            Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft
          * Ggf. Gasfreisetzung/-gefaehrdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
          * Ggf. Erdoel-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von
            Salzlagerstaetten)
          * Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Loesungsnestern/Bohrungen/
            Schaechten/Nachbarbergwerken
          * Vorhandene Erkundungsbohrungen von ueber Tage und unter Tage (siehe auch
            2.2.1)
          * Abgedaemmte bzw. abzudaemmende Teile des Grubengebaeudes

2.2.3   Hydrogeologische Verhaeltnisse
        - Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Maechtigkeit und Lagerungsverhaeltnisse
          der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein


                                           - 27 -
      
                                                                              

        - Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
        - Durchlaessigkeiten und Fliessgeschwindigkeiten
        - Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/
          Suesswassergrenze
        - Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und
          Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete
        - Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fliess- und
          Standgewaessern und in wassererfuellten unterirdischen Kavernen

2.2.4   Abfalleinbringung
        - Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
        - Ablagerungskonzept und -technik
        - Geomechanisches Verhalten der Abfaelle
        - Reaktionsverhalten der Abfaelle im Falle des Zutritts von Wasser und
          salinaren Loesungen
             * Loeslichkeitsverhalten
             * Gasentwicklung bei erhoehter Temperatur unter Tage
             * Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein

        Es ist eine moeglichst lueckenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten
        durchzufuehren, ggf. in Form von Fachgutachten.
2.3     Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
        Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll
        zunaechst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen
        der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein
        Nachweis des vollstaendigen Einschlusses der eingebrachten Abfaelle unter den
        Standortbedingungen langzeitlich moeglich erscheint.
        Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergaenzende oder zusaetzliche
        Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4     Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
        Um den dauerhaften Abschluss der Abfaelle von der Biosphaere zu gewaehrleisten,
        ist fuer die Standsicherheit der Hohlraeume im Einzelnen nachzuweisen, dass
        a) waehrend und nach der Erstellung der Hohlraeume keine Verformungen - weder
           im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberflaeche - zu erwarten sind, die die
           Funktionsfaehigkeit des Bergwerkes beeintraechtigen koennen;
        b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrueche von Hohlraeumen zu
           verhindern, die die Langzeitsicherheit der Untertagedeponie beeintraechtigen
           koennen;
        c) die eingebrachten Abfaelle auf laengere Sicht stabilisierend wirken.
        Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der
        Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei
        sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:
        1.     Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und
               hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz
               fuer die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation
               im Bereich des Grubengebaeudes.
        2.     Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit
               vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertaegigen Grubenbaue
               und zur Bewertung der Standsicherheit.
        3.     Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen ueber Tage
               und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie
               aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen.
               Vorhandene Ergebnisse und Datenbestaende eines Bergwerksbetriebes koennen
               genutzt werden.
                                            - 28 -
      
                                                                              

        4.    Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer
              Gefaehrdungssituationen auf der Basis der durchgefuehrten Analysen.
        5.    Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie
              zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integritaet/
              Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die moeglichen Risiken
              zu beschreiben und die zu beachtenden Gefaehrdungsmoeglichkeiten zu
              definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
        6.    Festlegung der zu beruecksichtigenden moeglichen Einwirkungsfaktoren
              geologischer/tektonischer Art (u. a. Primaerspannungszustand,
              Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch
              Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung).
        7.    Durchfuehrung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen
              Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden
              Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfaelle.
        8.    In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs-
              und Spannungszustand) der Lagerstaette infolge des durchgefuehrten Bergbaus;
              in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilitaet.
        9.    Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des
              Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des
              Einlagerungsbereiches und des Grubengebaeudes unter Beruecksichtigung der
              langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfaelle sowie
              seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.
        10.   Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
              - Standsicherheit (Einschaetzung der Moeglichkeit eines Festigkeits- bzw.
                Verformungsversagens, seismische Systemstabilitaet)
              - Konvergenz des Grubengebaeudes und Oberflaechenabsenkungen
              - Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.

        11.   Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Massnahmen
              waehrend des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss
              - betriebsbegleitende geotechnische Messungen
              - gebirgsmechanische Grundsaetze fuer die Verwahrung und fuer
                Abschlussbauwerke.

        Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Fachsektion Felsmechanik
        der Deutschen Gesellschaft fuer Geotechnik e. V. zur Untertagedeponierung
        von gefaehrlichen Abfaellen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - koennen
        bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung
        "Geotechnik der Deponie und Altlasten", 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn
        Berlin).
2.5     Nachweis der Langzeitsicherheit
        Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem
        uebergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis fuer das
        Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskoerper" auf der Grundlage des
        Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1   Bewertung der natuerlichen Barrieren
        - Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges

2.5.2   Bewertung von technischen Eingriffen auf die natuerlichen Barrieren
        - Schaechte
        - andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschaechte)
        - Uebertagebohrungen
        - Untertagebohrungen
        - Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen

                                            - 29 -
      
                                                                              

 2.5.3   Bewertung der technischen Barrieren
         - Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
         - Art der Einbringung
         - Streckendaemme
         - Schachtverschluesse

 2.5.4   Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollstaendigen Einschluss der Abfaelle
         gefaehrden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken koennen
         - Natuerlich bedingte Ereignisse
           * Diapirismus und Subrosion
           * Erdbeben
           * Vulkanismus

         - Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
           * Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
           * Wassereinbruch waehrend der Betriebsphase, z. B. ueber die Schaechte
           * Laugen- oder Gaseinbruch waehrend der Betriebsphase
           * Versagen der Schachtverschluesse
           * Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
           * Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase

         Die Auswahl zusaetzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen
         standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.
 2.5.5   Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Beruecksichtigung aller
         sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte


Anhang 3 Zuordnungskriterien fuer Deponien der Klassen 0, III und IV in
anderen Gesteinen als Salzgestein
(zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2869 - 2871

Bei der Zuordnung von Abfaellen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen
Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten.
Soweit die zustaendige Behoerde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen
Massenabfaellen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine
Ueberschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das
Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Ueberschreitung nach Satz
2 ist nicht zulaessig bei den Parametern Gluehverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-
Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineraloel (C10
bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fussnoten der Tabelle Ueberschreitungen
zugelassen werden. Die Einschraenkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes
gilt nicht fuer die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI)
(Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere
Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter koennen im
Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen
festgelegt werden. Fuer Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4
dieser Verordnung zu beachten.
----------------------------------------------------------------------------
I Nr. I Parameter         I            I    DK O   I   DK III   I DK IV in I
I      I                  I            I           I            I anderen I
I      I                  I            I           I            I Gesteinen
I      I                  I            I           I            I als Salz-
I      I                  I            I           I            I gestein I
----------------------------------------------------------------------------
I 1    I Festigkeit 1) 2) I            I           I            I           I
                                          - 30 -
      
                                                                              

I      I 3)                I            I          I             I         I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1.01 I Fluegel-           I in kN/qmI     >=25 I       >=25 I          I
I      I scherfestigkeit I              I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 1.02 I Axiale Verformung in %         I  <=20 I       <=20 I          I
----------------------------------------------------------------------------
I 1.03 I Einaxiale         I in kN/qmI     >=50 I       >=50 I          I
I      I Druckfestigkeit I              I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 2    I Organischer Anteil             I          I             I         I
I      I des Trocken-      I            I          I             I         I
I      I rueckstandes der I              I          I             I         I
I      I Originalsubstanz I             I          I             I         I
I      I 4)                I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 2.01 I bestimmt als      I in Masse% I    <=3 I    <=10 6) I          I
I      I Gluehverlust       I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 2.02 I bestimmt als TOC I in Masse% I <=1 5) I      <=6 6) I          I
----------------------------------------------------------------------------
I 3    I Sonstige Fest-    I            I          I             I         I
I      I stoffkriterien    I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.1 I Extrahierbare      I in Masse% I <=0,1 I      <=4 7) I          I
I      I lipophile Stoffe I             I          I             I         I
I      I der Original-     I            I          I             I         I
I      I substanz          I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.2 I BTEX (Benzol,      I in mg/kg TMI <= 6 I              I         I
I      I Toluol, Ethylen- I             I          I             I         I
I      I benzol, Xylol)    I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.3 I PCB (Summe der 6 I in mg/kg TMI <= 1 I                I         I
I      I PCB-Kongenere     I            I          I             I         I
I      I nach BallschmiterI             I          I             I         I
I      I –Sigma 6 PCB) I             I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.4 I Mineraloelkohlen- I in mg/kg TMI <= 500 I              I         I
I      I wasserstoffe      I            I          I             I         I
I      I (C10 bis C40)     I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.5 I Summe PAK nach EPA in mg/kg TMI <= 30 I               I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 3.6 I Saeure-             I in mmol/kg I          I ist zu      I         I
I      I neutralisierungs-              I          I ermitteln I           I
I      I kapazitaet         I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 4    I Eluatkriterien    I            I          I             I         I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.01 I pH-Wert 14)       I            I   5,5-13 I        4-13 I  5,5-13 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.02 I Leitfaehigkeit     I in myS/cm I <=1.000 8) <=100.000 I <=1.000 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.03 I DOC 9)            I in mg/l    I      <=5 I      <=100 I      <=5 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.04 I Gesamtphenol      I in mg/l    I   <=0,05 I      <=100 I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.05 I Arsen             I in mg/l    I   <=0,04 I <= 2,5 10) I   <=0,01 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.06 I Blei              I in mg/l    I   <=0,05 I    <=5 10) I <=0,025 I
----------------------------------------------------------------------------

                                            - 31 -
      
                                                                              

I 4.07 I Cadmium          I in mg/l    I   <=0,004 I <=0,5 10) I <=0,005 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.08 I Chrom(VI)        I in mg/l    I    <=0,03 I   0,5 10) 11) <=0,008 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.09 I Kupfer           I in mg/l    I    <=0,15 I   <=10 10) I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.10 I Nickel           I in mg/l    I    <=0,04 I    <=4 10) I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.11 I Quecksilber      I in mg/l    I   <=0,001 I <=0,2 10) I <=0,001 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.12 I Zink             I in mg/l    I     <=0,3 I   <=20 10) I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.13 I Fluorid          I in mg/l    I     <=0,5 I       <=50 I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.14 I Ammonium-        I in mg/l    I        <=1 I    <=1.000        <=1 I
I      I stickstoff       I            I            I            I          I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.15 I Cyanid, leicht   I in mg/l    I    <=0,01 I        <=1 I   <=0,01 I
I      I freisetzbar      I            I            I            I          I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.16 I AOX              I in mg/l    I    <=0,05 I        <=3 I   <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.17 I Wasserloeslicher I in Masse% I      <=0,4 I       <=10 I      <=1 I
I      I Anteil (Abdampf- I            I            I            I          I
I      I rueckstand) 13)   I            I            I            I          I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.18 I Barium           I in mg/l    I    <=2     I <= 30 10) I       <=2
----------------------------------------------------------------------------
I 4.19 I Chrom, gesamt    I in mg/l    I    <=0,05 I <=7 10)     I  <=0,05 I
----------------------------------------------------------------------------
I 4.20 I Molybdaen         I in mg/l    I    <=0,05 I <=3 10)     I  <=0,05 I
-----------------------------------------------------------------------------
I 4.21 I Antimon          I in mg/l    I    <=0,006   <=0,5 10) I <=0,006 I
-----------------------------------------------------------------------------
I 4.22 I Selen            I in mg/l    I    <=0,01 I <=0,7 10) I <=0,01 I
-----------------------------------------------------------------------------
I 4.23 I Chlorid 13)      I in mg/l    I    <=80    I <=2.500    I <=80     I
-----------------------------------------------------------------------------
I 4.24 I Sulfat 13)       I in mg/l    I <=100 12) I <=5.000     I <=100    I
-----------------------------------------------------------------------------
I 5    I Brennwert        I in kJ/kg   I              I <=6.000 I           I
I      I (H(tief)O)     I            I              I            I          I
-------------------------------------------------------------------------------
1)   Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
     - fuer kohaesionslose Boeden
     - grobkoernige, nicht bindige Abfaelle (Korndurchmesser <= 0,06 mm: <5%).

2)   Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt
     werden.
3)   Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen fuer
     die Deponiestabilitaet festzulegen.
4)   Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
     5) Ueberschreitungen des Feststoff-TOC bis hoechstens 6 Masse% sind zulaessig, wenn
        der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

6)   Ueberschreitungen des Gluehverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung
     zulaessig, dass die Ueberschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurueckzufuehren
     sin, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgaengen und damit verbundenen
     Setzungen fuehren und wenn die Abfaelle technisch nicht behandelbar sind.


                                            - 32 -
        
                                                                                

       Ueberschreitungen des Feststoff-TOC sind zulaessig, wenn der Zuordnungswert Nummer
       4.03 (DOC) eingehalten wird.
7)     Gilt nicht fuer Strassenaufbruch auf Asphaltbasis.
8)     Ueberschreitungen der Leitfaehigkeit bis zu einem Wert von 2.500 myS/cm sind
       zulaessig, wenn der Standort ueber hydrologisch guenstige Voraussetzungen wie eine
       flaechig verbreitete mindestens 2 m maechtige geologische Barriere verfuegt.
9)     Ueberschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zustaendigen
       Behoerde bei der Deponieklasse III zulaessig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht
       beeintraechtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der
       Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen
       7,5 und 8 eingehalten wird.
10.    Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde Ueberschreitungen bis zum
       Dreifachen des Zuordnungswertes zulaessig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht
       beeintraechtigt wird.
11)    Gilt nicht fuer Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemaess der Ersten
       Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemaess Nummer
       1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-
       Immissionsschutzgesetzes.
12)    Ueberschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulaessig,
       wenn der C0-Wert der Perkolationspruefung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/
       kg nicht ueberschreitet.
13)    An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17
       (Wasserloeslicher Anteil) angewendet werden.
14)    Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Ueber- oder
       Unterschreitungen ist die Ursache zu pruefen.

Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von Abfaellen)
(zu § 8 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2828 - 2830;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 1          Sach- und Fachkunde
 1.1        Probenahme
            Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der
            Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzufuehren,
            die ueber die fuer die Durchfuehrung der Probenahme erforderliche Sachkunde
            verfuegen.
 1.2        Prueflaboratorien
            Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhaengigen,
            nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzufuehren
            oder von Stellen, die von der zustaendigen Behoerde widerruflich zugelassen
            worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.
 2          Probenahme
            Die Probenahme fuer die Durchfuehrung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-
            Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme
            bei Gesteinskoernungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
 3          Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
            Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgefuehrten
            Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren
            durchzufuehren. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit
            Zustimmung der zustaendigen Behoerde zulaessig. Soweit weitere, nachfolgend
            nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zustaendige Behoerde das
            Untersuchungsverfahren fest.
 3.1        Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

                                              - 33 -
        
                                                                                

 3.1.1      Probenvorbereitung
            Die Probe von festen Abfaellen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so
            aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene
            Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastoesen und schlammigen
            Abfaellen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von
            5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird.
 3.1.2      Aufschlussverfahren
            E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfaellen -
            Aufschluss zur anschliessenden Bestimmung des in Koenigswasser loeslichen
            Anteils an Elementen in Abfaellen
 3.1.3      pH-Wert
            DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-
            Wertes 1)
 3.1.4      Trockenrueckstand
            DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung
            des Trockenrueckstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse -
            Gravimetrisches Verfahren
            E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfaellen -
            Bestimmung des Trockenrueckstandes und Wassergehalts
 3.1.5      Cyanid, gesamt
            ISO 11262 (Ausgabe September 2003)
 3.1.6      Arsen und weitere Schwermetalle
 3.1.6.1    Bestimmung von Arsen
            Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe
            November 1996)
            Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
 3.1.6.2    Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
            Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) fuer alle Metalle nach DIN ISO 11047
            (Ausgabe Mai 2003)
            Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - fuer
            alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
 3.1.6.3    Bestimmung von Quecksilber
            Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
            Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338
            (Ausgabe Oktober 1998)
 3.1.7      Kohlenwasserstoffe
            DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfaellen -
            Aufschluss zur anschliessenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen
            von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie
 3.1.8      Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)
            DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und
            extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)
 3.1.9      Leichtfluechtige Halogenkohlenwasserstoffe
            Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit
            Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August
            1997)
            Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/
            LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
 3.1.10     Benzol und Derivate (BTEX)
            BTEX - leichtfluechtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol,
            Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)
            Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/
            LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

-----
3) Untersuchung fuer Boeden und bodenaehnliche Materialien.

                                              - 34 -
    
                                                                            

3.1.11     Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
           Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt fuer Umwelt
           und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998
           Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von
           polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA
           Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)
3.1.12     Polychlorierte Biphenyle (PCB)
3.1.12.1   Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen
           Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
           Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414 - S 20
           (Ausgabe Januar 1996) - (PCB)
3.1.12.2   PCB-Gehalt in Erdoelprodukten, Altoel und Isolierfluessigkeiten
           DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember
           2001) und IEC 61619
3.1.13     Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)
           Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung.
3.1.14     Organischer Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Anhang 3,
           Nr. 2)
           Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung.
3.1.15     Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)
           Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung.
3.1.16     Saeureneutralisationskapazitaet LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5
3.1.17     Sulfat-Perkolationspruefung im Aufwaertsstrom (unter festgelegten
           Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)
3.2        Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)
           Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung.
4          Bewertung der Messergebnisse
           Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der
           Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 fuer den einzelnen
           Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angefuehrten
           Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht ueberschritten
           werden und der Median aller Messwerte der letzten zwoelf Monate das
           entsprechende fuer die Deponie in der behoerdlichen Entscheidung nach
           § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt
           fuer stabile, nicht reaktive gefaehrliche Abfaelle und fuer spezifische
           Massenabfaelle entsprechend. Fuer Inertabfaelle gilt Anhang 4, Nummer 4.1
           der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.

      ----------------------------------------------------------------------
      I Parameter                I maximal zulaessige Abweichung fuer DK III I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 2.01 Gluehverlust         I         100% (relativ)                  I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 2.02 TOC                 I         100% (relativ)                  I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 3.   xx Sonstige         I         100% (relativ)                  I
      I      Feststoffkriterien I                                          I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 4.01 pH-Wert             I         1,0 pH-Einheit                  I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 4.02 Leitfaehigkeit       I         100%                            I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 4.03 bis 4.16 Eluat-     I jeweils 100%                            I
      I      kriterien           I                                         I
      ----------------------------------------------------------------------
      I 4.03 bis 4.16 Feststoff- I jeweils 100%                            I
      I      gesamtgehalte       I                                         I
      ----------------------------------------------------------------------
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         I 4.17 Wasserloeslicher     I         100% (relativ)                  I
         I      Anteil              I                                         I
         ----------------------------------------------------------------------
         I 4.xx weitere Parameter: I jeweils 100%                             I
         I      Eluatkriterien      I                                         I
         I      Feststoff-          I                                         I
         I      gesamtgehalte       I                                         I
         ----------------------------------------------------------------------
 5   Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen
     Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen sind beim
     Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
     Es sind erschienen:
 -   die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Koeln,
     - die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Muell-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84,
       Erich Schmidt Verlag, Berlin,
     - das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt fuer Umwelt und
       Geologie, Wiesbaden,
     - das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und
     – die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin,
       ISBN 3 503 07037 0,
     – die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503
       07038 9.


Anhang 5 Anforderung an die Rekultivierungsschicht fuer oberirdische
Deponien
(zu § 12 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2831 - 2832

Die Rekultivierungsschicht des Oberflaechenabdichtungssystems einer Deponie der
Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0
ist nach den Nummern 1 und 2 auszufuehren. Fuer den Fall, dass es die angestrebte und
zulaessige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die
entsprechende Nutzung abgestimmte Ueberdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt
werden.
1. Maechtigkeit
   Die Maechtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe
   der Vegetation, die sich aus dem Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der
   erforderlichen Hoehe des pflanzenverfuegbaren Bodenwasservorrats und besonderen
   Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie
   ist so zu bemessen, dass unter Beruecksichtigung der vegetationsspezifischen
   Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine Durchwurzelung der
   Entwaesserungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und
   Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschuetzt wird. Die Maechtigkeit soll daher
   mindestens 1 m betragen.
2. Qualitaetsanforderungen und -sicherung
   Als Material fuer die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische
   von Bodenmaterial mit solchen Abfaellen zu verwenden, die die stofflichen
   Qualitaetsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   erlassenen Verordnungen sowie der Klaerschlammverordnung erfuellen. Steht
   geeignetes Bodenmaterial zur Verfuegung, das am Standort angefallen ist und dort
   zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die zustaendige Behoerde
   legt aufgrund der Herkunft des fuer eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen
   Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials,
der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile duerfen bei Deponien der Klasse
0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
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und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsaetzlich
nicht ueberschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit grosser Maechtigkeit sind im
Einzelfall Ueberschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen
Durchwurzelungstiefe zulaessig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung
der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewaesser eingeleitet wird. In
Gebieten mit naturbedingt oder grossflaechig siedlungsbedingt erhoehten Schadstoffgehalten
in Boeden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulaessig, das die Hintergrundgehalte
des Gebietes nicht ueberschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht
beeintraechtigt wird.
Die Materialien fuer die Rekultivierungsschicht duerfen die langfristige
Funktionsfaehigkeit der Entwaesserungsschicht nicht beeintraechtigen. Sie sollen ueber eine
hohe nutzbare Feldkapazitaet sowie ueber ausreichende Luftkapazitaet zur Sicherstellung
eines hohen pflanzenverfuegbaren Bodenwasservorrates verfuegen.
                                         Tabelle
                 Zulaessige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen fuer
                Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
              Feststoffgehalte                          in mg/kg Trockenmasse,
                                                        KoenigswasseraufSchluss
Cadmium                                                              1,0
Blei                                                                 140
Chrom                                                                120
Kupfer                                                                80
Quecksilber                                                          1,0
Nickel                                                               100
Zink                                                                 300
                                                         in mg/kg Trockenmasse
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-                          0,10
Kongenere nach Ballschmiter - sigma 6 PCB)
Benzo(a)pyren                                                        0,6
Polycyclische aromatische                                              5
Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach
EPA - sigma 16 PAK) 1)
            Eluatkonzentrationen
pH-Wert                                                            6,5-9
Elektrische Leitfaehigkeit                                      500 myS/cm
Chlorid 2)                                                        10 mg/l
Sulfat 2)                                                         50 mg/l
Arsen                                                           0,01 mg/l
Blei                                                            0,04 mg/l
Cadmium                                                        0,002 mg/l
Chrom (ges.)                                                    0,03 mg/l
Kupfer                                                          0,05 mg/l
Nickel                                                          0,05 mg/l
Quecksilber                                                   0,0002 mg/l
Zink                                                             0,1 mg/l
1) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Saeulenversuches
   nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 myg/l nicht
   ueberschritten wird.
2) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10
   Vol.-%).




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