Verordnung ueber die Gewaehrung einer
Denaturierungspraemie fuer Zucker
(Denaturierungspraemienverordnung Zucker)
ZuckDenatPraeV

vom  14.08.1973



"Denaturierungspraemienverordnung Zucker vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 42 G v. 2.8.1994 I 2018

Fussnote

Textnachweis ab: 15.9.1979

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 9 und 10 Abs. 1 sowie der §§ 12 und 26 Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom
31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), geaendert durch das Fuenfzehnte Gesetz
zur Aenderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern fuer Wirtschaft und der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation fuer Zucker hinsichtlich der Denaturierung von Weiss- und Rohzucker der
Nummer 17.01 B I und B II b des Gemeinsamen Zolltarifs zu Futterzwecken erlassen sind.

§ 2 Zustaendige Stellen
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt); zustaendig fuer
die Ueberwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers sind
jedoch die Zolldienststellen.

§ 3 Anerkannte Betriebe
Anerkannte Denaturierungsbetriebe sind im Geltungsbereich dieser Verordnung
1. Zuckerfabriken,
2. Betriebe von Futtermittelherstellern und Lagerstaetten von Haendlern, die
   nach § 9 Abs. 3 der Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu § 14
   der Durchfuehrungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959
   (Bundesgesetzbl. I S. 647), zuletzt geaendert durch die Siebente Verordnung zur
   Aenderung der Durchfuehrungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 13. Juli 1971
   (Bundesgesetzbl. I S. 1009) - in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind,
wenn sie taeglich mindestens fuenf Tonnen Zucker denaturieren koennen.

§ 4 Antraege
(1) Die Erteilung eines Praemienbescheides ist nach vorgeschriebenem Muster bei der
Bundesanstalt zu beantragen.


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(2) Die Mitteilung ueber die Uebertragung des sich aus dem Praemienbescheid ergebenden
Rechtes auf einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des Praemienbescheides an die
Bundesanstalt zu richten.

§ 5
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§ 6 Denaturierung
(1) Der aus dem Praemienbescheid Berechtigte teilt der fuer den Denaturierungsbetrieb
zustaendigen Zolldienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spaetestens drei Tage
vorher nach vorgeschriebenem Muster mit. Diese Mitteilung muss folgende Angaben
enthalten:
1. Name oder Firma sowie Anschrift des Berechtigten,
2. Bezeichnung und Ort des Denaturierungsbetriebes,
3. Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden soll,
4. Art und Menge des zu denaturierenden Zuckers,
5. eine Erklaerung, dass der zu denaturierende Zucker fuer die menschliche Ernaehrung
   geeignet und von gesunder handelsueblicher Qualitaet ist,
6. Art und Menge des vorgesehenen Denaturierungsmittels,
7. Nummer und Datum des Praemienbescheides,
8. Verwendungszweck des Zuckers nach der Denaturierung.
Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit fuer die Ueberwachung erforderlich,
zusaetzliche Angaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von Rohzucker hat der
Berechtigte den Rendementwert nachzuweisen.

(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge muss mindestens eine Tonne betragen; dies
gilt nicht fuer Restmengen aus einem Praemienbescheid.

(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, ob die
Denaturierung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 1 genannten
Rechtsakten durchgefuehrt worden ist und sendet die Mitteilung an die Bundesanstalt.

§ 7 Auszahlungsbetrag
(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Praemienbescheid Berechtigten einen Bescheid
ueber die Zahlung der Praemie.

(2) Forderungen auf Praemien sind unverzinslich.

§ 8 Ueberwachung
(1) Fuer die Ueberwachung der Denaturierung und der Verwendung des denaturierten Zuckers
gelten § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie
§ 11 der Zuckersteuerbefreiungsordnung sinngemaess.

(2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der Rechnung und auf dem Lieferschein zu
vermerken: "Denaturierter Zucker"; ausserdem sind Art und Menge des je 100 Kilogramm
verwendeten Denaturierungsmittels anzugeben.

§ 9 Inkrafttreten und Ueberleitung
(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 1973 in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten

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