Allgemeine Anordnung ueber die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten, ueber die Uebertragung
von Befugnissen, die Regelung von
Zustaendigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhaeltnis im Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)
BMVBWDelegAnO

vom  06.02.2002



"Delegationsanordnung BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die durch die
Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I S. 127) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch AnO v. 10.1.2003 I 127

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002

A)
Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

I. Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Beamtinnen und Beamten
I. a)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespraesidenten ueber die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl.
I S. 1915), geaendert durch die Anordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11.
November 1996 (BGBl. I S. 1772), uebertrage ich die Ausuebung des Rechtes zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf
- den Deutschen Wetterdienst,
- das Oberpruefungsamt fuer die hoeheren technischen Verwaltungsbeamten,
- die Bundesanstalt fuer Strassenwesen,
- das Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie,
- das Kraftfahrt-Bundesamt,
- das Luftfahrt-Bundesamt,
- die Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung,
- Bundesstelle fuer Seeunfalluntersuchung,
- das Bundesamt fuer Gueterverkehr,
- die Bundesanstalt fuer Gewaesserkunde,

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- die Bundesanstalt fuer Wasserbau,
- das Eisenbahn-Bundesamt,
- das Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung und
- die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
jeweils fuer ihren Geschaeftsbereich.

I. b)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten Anordnung uebertrage ich
die Ausuebung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
des Bundeseisenbahnvermoegens der Besoldungsordnung A auf die Praesidentin oder den
Praesidenten des Bundeseisenbahnvermoegens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich
der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar
nachgeordneten Behoerden weiter zu uebertragen.

II. Ernennung und Entlassung von mittelbaren Beamtinnen und Beamten
Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)
uebertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der
Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-
Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschaeftsfuehrer
zu uebertragen.

B)
Uebertragung von Befugnissen

I. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der
Bundesnebentaetigkeitsverordnung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt auf
- die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
- die Bundesanstalt fuer Gewaesserkunde,
- die Bundesanstalt fuer Wasserbau,
- das Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie,
- das Oberpruefungsamt fuer die hoeheren technischen Verwaltungsbeamten,
- den Deutschen Wetterdienst,
- das Kraftfahrt-Bundesamt,
- das Bundesamt fuer Gueterverkehr,
- das Eisenbahn-Bundesamt,
- die Bundesanstalt fuer Strassenwesen,
- das Luftfahrt-Bundesamt,
- die Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung
- Bundesstelle fuer Seeunfalluntersuchung und
- das Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung
die Befugnis
1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtinnen und Beamten des einfachen,
   mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Fuehrung
   der Dienstgeschaefte zu verbieten,
2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Uebernahme oder Fortfuehrung einer Nebentaetigkeit im
   oeffentlichen Dienst zu verlangen,



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3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentaetigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder
   Genehmigungen zu widerrufen,
4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und
   Ruhestandsbeamten oder frueheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezuegen ueber
   eine Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
   entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,
5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,
6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Betraegen bis 1.000 Euro von der Rueckforderung
   aus Billigkeitsgruenden ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das
   Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,
7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentaetigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen fuer die
   Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu
   erteilen.

II. Uebertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und
ergaenzenden Vorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt
1. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West)
   a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz
      (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,
   b) die Aufgaben des Versorgungstraegers nach
      - dem Gesetz zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich,
      - § 53b Abs. 2 des Gesetzes ueber Angelegenheiten der freiwilligen
        Gerichtsbarkeit,

   c) die Zustaendigkeiten zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungstraeger nach
      Massgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
   d) die Zustaendigkeit fuer alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen
      Entscheidungen und Massnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese
      Anordnung eine andere Zustaendigkeit festgelegt wird,
   e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befugnisse, Aufgaben und
      Zustaendigkeiten hinsichtlich der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes ueber
      die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder der Bundesregierung sowie nach § 6 des
      Gesetzes ueber die Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen Staatssekretaere,
      soweit sie zuletzt dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
      angehoert haben,

2. den in Abschnitt I genannten Behoerden die Befugnis (vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)
   a) fuer Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG beim Tode einer Beamtin
      oder eines Beamten mit Dienstbezuegen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf
      Widerruf im Vorbereitungsdienst,
   b) fuer Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG,
   c) fuer die Bewilligung von Unfallfuersorgeleistungen nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32
      bis 35 BeamtVG,
   d) fuer die Anordnung einer amtsaerztlichen Untersuchung zur Neufestsetzung des
      Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,
   e) fuer die Anordnung einer amtsaerztlichen Untersuchung zur Nachpruefung des Grades
      der Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG,
   f) fuer die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG,
   g) fuer die Anerkennung von Dienstunfaellen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die
      Klaerung der Frage, ob der Unfall vorsaetzlich herbeigefuehrt worden ist, und
   h) fuer Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, bei Betraegen bis 1.000 Euro
      von der Rueckforderung aus Billigkeitsgruenden ganz oder teilweise abzusehen;

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      insoweit erteilt das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
      allgemein seine Zustimmung.
   Nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses ist fuer die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
   c bis e sowie b und f genannten Entscheidungen die WSD West zustaendig. Dies gilt
   entsprechend fuer die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Personen.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen behaelt sich die
Herbeifuehrung versorgungsrechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsaetzliche, ueber
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

III. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, dem
Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermaechtigt die in
Abschnitt I genannten Behoerden,
1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage- und Uebernachtungsgeld (§§ 9, 10)
   in besonderen Faellen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf
   Trennungsgeld bei einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenverguetung nicht
   zugesagt ist,
3. nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz Mietbeitraege zu bewilligen (Nummer
   12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz).

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt
I genannten Behoerden nach § 9 Abs. 3 TGV als fuer die Gewaehrung von Trennungsgeld
zustaendige Behoerden.

IV. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt den Leitern und
Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behoerden
1. gegenueber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und
   hoeheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15
   a) nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Befugnis, Kuerzungen der
      Dienstbezuege bis zum Hoechstmass festzusetzen,
   b) nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
   c) nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zustaendigkeit zum Erlass von
      Widerspruchbescheiden,

2. gegenueber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen,
   mittleren, gehobenen und hoeheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die
   Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG.
Fuer die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der
Besoldungsgruppen A 16 und hoeher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; fuer
die Behoerdenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter oder Vertreterinnen sowie die
Vorstandsmitglieder des Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zustaendigkeit des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

V. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt auf die in
Abschnitt I genannten Behoerden die Befugnis
1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), bei Betraegen bis zu 1.000
   Euro von der Rueckforderung aus Billigkeitsgruenden ganz oder teilweise abzusehen;
   insoweit erteilt das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
   allgemein seine Zustimmung,
2. nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
   Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), ueber den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten
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   mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom
   Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entscheiden,
3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, ueber die Rueckforderung der zu erstattenden
   Anwaerterbezuege zu entscheiden,
4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwaertergrundbetrag herabzusetzen und nach Nummer
   66.2.1 BBesGVwV, ueber die Anerkennung besonderer Haertefaelle zu entscheiden, in
   denen von einer Kuerzung abzusehen ist,
5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz der Beamtinnen und Beamten
   anzuweisen.

VI. Uebertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt
1. den in Abschnitt I genannten Behoerden nach § 1a Abs. 2 Satz 2
   Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Befugnis, ueber die Ausgestaltung von
   Personalentwicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie fuer das Personalmanagement in
   den Behoerden der BVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ 99) zu entscheiden,
2. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, ueber die Anerkennung
   der Befaehigung fuer die
   a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes,
   b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes,

3. dem Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV,
   ueber die Anerkennung der Befaehigung fuer die Laufbahn des gehobenen bautechnischen
   Verwaltungsdienstes des Bundes zu entscheiden,
4. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, ueber die
   Anerkennung der Befaehigung fuer die
   a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
   b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
   c) Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes
   zu entscheiden,
5. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Bundesamt fuer Bauwesen und
   Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach §
   6 Abs. 4 BLV, ueber die Anerkennung der Befaehigung fuer die Laufbahn des hoeheren
   technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung zu
   entscheiden,
6. den in Abschnitt I genannten Behoerden die Befugnis nach § 36 BLV, ueber den Erwerb
   der Laufbahnbefaehigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Faellen des § 37 BLV.

VII. Uebertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt
1. den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behoerden die Befugnis,
   nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen
   an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
   A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubilaeumszuwendungen aus Anlass des
   fuenfundzwanzigjaehrigen und des vierzigjaehrigen Dienstjubilaeums zu gewaehren oder zu
   versagen,
2. den in Abschnitt I genannten Behoerden die Befugnis
   a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung ueber Sonderurlaub fuer Bundesbeamte
      und Richter im Bundesdienst, ueber Antraege auf Gewaehrung von Sonderurlaub bis zur

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      Dauer von zehn Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezuege fuer
      die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden,
   b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November
      1999 (D I 3 - 211 481/1 -) ueber die Gewaehrung von Rechtsschutz in Strafsachen
      fuer Bundesbedienstete, ueber die Gewaehrung von Rechtsschutz fuer die Beamtinnen
      und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des hoeheren
      Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 und fuer vergleichbare Arbeitnehmer und
      Arbeitnehmerinnen zu entscheiden,
   c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember
      1964 (MinBlFin. 1965 S. 562), zuletzt geaendert durch Rundschreiben des
      Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 1995 - II A 4 - BA 1011 - 4/95 -,
      ueber Billigkeitszuwendungen bei Sachschaeden, die im Dienst entstanden sind, bis
      zu einem Erstattungsbetrag von 1500 Euro im Einzelfall zu entscheiden,
   d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern fuer die Gewaehrung von
      Vorschuessen in besonderen Faellen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 28. November
      1975 (GMBl S. 829), ueber Vorschussantraege zu entscheiden und
   e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ueber die
      Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) in der Neufassung
      vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), ueber Antraege auf Absehen von der Zuweisung
      von Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehaltung von
      Dienstwohnungen zu entscheiden.


(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 30. Januar 1987
(GMBl S. 69), geaendert durch die 1. Aenderung der Nachdiplomierungsordnung des Bundes
vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen als fuer die Nachdiplomierung zustaendige Stellen in seinem
Geschaeftsbereich
1. den Deutschen Wetterdienst fuer die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes und
2. die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion fuer die Antragsteller der Laufbahn
   des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes, die dieser Direktion einschliesslich der nachgeordneten Dienststellen
   angehoeren beziehungsweise angehoert haben.
Hat der Antragsteller keiner dieser Behoerden angehoert, wird das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einzelfall die zustaendige Stelle bestimmen.

VIII. Regelung von Zustaendigkeiten in Widerspruchsverfahren in
Beamtenangelegenheiten
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen uebertraegt auf die in
Abschnitt I genannten Behoerden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die Befugnis, ueber die Widersprueche der Beamtinnen
und Beamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der frueheren Beamtinnen
und Beamten oder eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung
eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behoerde oder ihnen nachgeordnete
Stellen zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zustaendig waren. Dies gilt
entsprechend in den Faellen des § 126 Abs. 3 BRRG.

IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG uebertraegt das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis
den in Abschnitt I genannten Behoerden, soweit sie nach dieser Anordnung fuer die
Entscheidung ueber Widersprueche zustaendig sind.

X. Vorbehaltsklausel
In besonderen Faellen behaelt sich das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen die Zustaendigkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.


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C)
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen




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