Anordnung des Praesidenten des
Bundeseisenbahnvermoegens ueber die
Ernennung und Entlassung von Beamtinnen
und Beamten, ueber die Uebertragung
von Befugnissen, die Regelung von
Zustaendigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhaeltnis im Geschaeftsbereich
des Bundeseisenbahnvermoegens
(Delegationsanordnung BEV)
DelegationsAnO BEV

vom  24.08.2005



"Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 26. 8.2005

I. Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
Nach Abschnitt A. I. b) der Delegationsanordnung BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S.
746), die zuletzt durch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I S. 127) geaendert
worden ist, uebertrage ich die Ausuebung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) und der
entsprechenden Beamtinnen und Beamten bis zur Anstellung auf die Leiterinnen und Leiter
der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens.

II. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der
Bundesnebentaetigkeitsverordnung
Ich uebertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
1. nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamten des einfachen,
   mittleren oder gehobenen Dienstes die Fuehrung der Dienstgeschaefte zu verbieten,
2. nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Uebernahme oder Fortfuehrung einer
   Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst zu verlangen,
3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentaetigkeiten zu genehmigen
   oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
4. nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Anzeige ihrer
   Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frueherer Beamtinnen und frueherer
   Beamten mit Versorgungsbezuegen ueber eine Beschaeftigung oder Erwerbstaetigkeit nach
   Beendigung des Beamtenverhaeltnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche
   zu untersagen,
5. nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der Annahme von Belohnungen und
   Geschenken zuzustimmen,

                                            -1-
      
                                                                              

6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes von der Rueckforderung aus
   Billigkeitsgruenden bei Betraegen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen;
   insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentaetigkeitsverordnung Genehmigungen fuer die
   Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu
   erteilen.

III. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz
Ich uebertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des
Bundeseisenbahnvermoegens
1. gegenueber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
   Dienstes,
   a) nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kuerzung
      der Dienstbezuege bis zum Hoechstmass festzusetzen,
   b) nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu
      erheben,
   c) nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zustaendigkeit zum Erlass von
      Widerspruchsbescheiden,

2. die Ausuebung der Disziplinarbefugnisse gegenueber den Ruhestandsbeamtinnen und
   Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1
   des Bundesdisziplinargesetzes.

IV. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und
ergaenzender Bestimmungen
(1) Ich uebertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des
Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
1. nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ueber die Gewaehrung einer
   Leistungsstufe oder ueber die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden,
2. nach § 42a Abs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes ueber die Bewilligung einer
   Leistungspraemie oder Leistungszulage zu entscheiden.

(2) Ich uebertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Rueckforderung aus
   Billigkeitsgruenden bei Betraegen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen;
   insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,
2. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes den dienstlichen Wohnsitz
   anzuweisen,
3. nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes spaetestens bei Beendigung
   des Urlaubs schriftlich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interessen oder
   oeffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle fuer die Beurlaubung
   zustaendig ist.

(3) Ich uebertrage der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz
im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom
Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu
entscheiden.

(4) Ich uebertrage der Dienststelle Suedwest des Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Taetigkeit im
Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem auslaendischen Ort in Grenznaehe haben
(§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.

                                            -2-
      
                                                                              

V. Uebertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz,
Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften
Ich ermaechtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens,
1. nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Uebernachtungsgeld (§§
   9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Faellen bis zu weiteren 28
   Tagen zu bewilligen,
2. nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach Massgabe der hierzu erlassenen
   allgemeinen Bestimmungen eine Pauschverguetung als pauschalierte Aufwandsverguetung
   zu gewaehren,
3. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die
   Umzugskostenverguetung aus Anlass der Raeumung einer bundeseigenen oder im
   Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Massgabe der hierzu
   erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen.
Die Gewaehrung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung obliegt den
Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens.

VI. Uebertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) und ergaenzenden Vorschriften
(1) Ich uebertrage
1. den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch fuer den Bereich der Dienststelle Ost),
   Sued, Suedwest und West des Bundeseisenbahnvermoegens je fuer die ihnen zugeordneten
   Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
   frueheren Beamtinnen und frueheren Beamten mit Versorgungsbezuegen
   a) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des
      Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes
      bestimmt ist,
   b) meine Befugnisse nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
   c) die Aufgaben des Versorgungstraegers nach
      aa)   dem Gesetz zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich,
      bb)   Artikel 4 des Gesetzes ueber weitere Massnahmen auf dem Gebiet des
            Versorgungsausgleichs,
      cc)   § 53b Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
            Gerichtsbarkeit,

   d) die Zustaendigkeit zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungstraeger nach
      Massgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
   e) die Zustaendigkeit fuer alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen
      Entscheidungen und Massnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese
      Anordnung eine andere Zustaendigkeit festgelegt wird,
   f) die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei
      Betraegen bis 1.000 Euro von der Rueckforderung aus Billigkeitsgruenden ganz oder
      teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,

2. der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermoegens die Zustaendigkeit
   a) fuer die Anerkennung von Dienstunfaellen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des
      Beamtenversorgungsgesetzes und die Klaerung der Frage, ob der Unfall vorsaetzlich
      herbeigefuehrt worden ist, sowie fuer Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des
      Beamtenversorgungsgesetzes,
   b) fuer die Bewilligung von Unfallfuersorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 und §§
      43, 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,




                                            -3-
      
                                                                              

   c) fuer die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten
      Arzt zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
      Beamtenversorgungsgesetzes,
   d) fuer die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur
      Nachpruefung des Grades der Minderung der Erwerbsfaehigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz
      2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
   e) fuer die Gewaehrung einer Billigkeitszuwendung nach den "Richtlinien fuer
      Billigkeitszuwendungen bei Sachschaeden, die im Dienst entstanden sind",
   f) fuer die Erstattung von Sachschaeden in den Faellen, in denen ein gesetzlicher
      Erstattungsanspruch besteht.


(2) Ich behalte mir vor,
1. die Herbeifuehrung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsaetzliche,
   ueber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.

VII. Uebertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
Ich uebertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis,
1. Massnahmen nach § 11 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - mit Ausnahme der
   Beamten des hoeheren Dienstes - zu treffen,
2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung ueber Antraege auf
   Gewaehrung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwoelf Werktagen
   im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezuege fuer die in den §§ 5 bis 7 der
   Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden,
3. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
   Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis
   A 15 Jubilaeumszuwendungen zu gewaehren oder zu versagen,
4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer
   Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes ueber
   die Anerkennung der Befaehigung fuer die neue Laufbahn zu entscheiden,
5. nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung ueber die Anerkennung der
   Befaehigung beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach Massgabe der hierzu
   erlassenen Bestimmungen zu entscheiden,
6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung ueber die Bewaehrung in der Probezeit zu
   entscheiden,
7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung ueber die Zulassung zum Aufstieg
   in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes zu entscheiden,
8. nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern fuer die Gewaehrung von
   Vorschuessen in besonderen Faellen vom 28. November 1975 ueber Vorschussantraege zu
   entscheiden,
9. nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November
   1999 - DI 3-211 481/1 - ueber die Gewaehrung von Rechtsschutz in Strafsachen
   fuer Bundesbedienstete ueber die Gewaehrung von Rechtsschutz fuer die Beamtinnen
   und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbare
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entscheiden.

VIII. Regelung von Zustaendigkeiten in Widerspruchsverfahren in
Beamtenangelegenheiten
Ich uebertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des
Bundeseisenbahnvermoegens die Befugnis, nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in
Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ueber den Widerspruch
von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der frueheren
Beamtinnen und frueheren Beamten oder von Hinterbliebenen gegen den Erlass oder
                                            -4-
      
                                                                              

die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder Stellen der
privatisierten Unternehmen im Bahnreformbereich zum Erlass oder zur Ablehnung des
Verwaltungsaktes zustaendig waren.

IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes uebertrage ich die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis den Dienststellen des
Bundeseisenbahnvermoegens, soweit sie nach dieser Anordnung fuer die Entscheidung ueber
Widersprueche zustaendig sind.

X. Vorbehaltsklausel
Ich behalte mir im Einzelfall die Zustaendigkeit nach den Abschnitten I bis IX dieser
Anordnung vor.

XI. Schlussvorschriften
(1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Diese Anordnung tritt mit Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnung des Praesidenten des Bundeseisenbahnvermoegens ueber
die Ernennung und Entlassung von Beamten und ueber die Uebertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Geschaeftsbereich des Bundeseisenbahnvermoegens
vom 20. Januar 1994 (Bekanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. Maerz 1994, lfd. Nr.
125), die Allgemeine Anordnung ueber die Uebertragung von Zustaendigkeiten auf dem Gebiet
des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens vom 9. November 2001
(BGBl. I S. 3229) und die Allgemeine Anordnung ueber die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhaeltnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermoegens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I
S. 102) ausser Kraft.




                                            -5-