Verordnung ueber die Form und den Inhalt der
Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz
und die Aufzeichnung der Eintragungen
(Deckungsregisterverordnung - DeckRegV)
DeckRegV

vom  25.08.2006



"Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 7 G v. 20.3.2009 I 607


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)
in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geaendert durch Artikel 7 Nr.
1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach
Anhoerung der Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft:

Teil 1
Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeichnungen und
Bestaetigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die Art und Weise der
Uebermittlung der Aufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Loeschungsvermerke.

§ 2 Form der Deckungsregister; Eintragungen
(1) Deckungsregister koennen nach Massgabe des Teils 3 in Papierform oder als
elektronische Register gefuehrt werden.

(2) Eintragungen duerfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermaechtigte Personen
vorgenommen werden; die Ermaechtigung und etwaige Veraenderungen sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist fuer jede Person mindestens fuenf Jahre nach Widerruf der
Ermaechtigung aufzubewahren.

§ 3 Schutz der Deckungsregister
Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschaedigung oder Zerstoerung
durch aeussere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schuetzen.

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§ 4 Haupt- und Unterregister
(1) Fuer jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des
Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu fuehren. Macht die
Pfandbriefbank von der Moeglichkeit des § 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das
bisherige fuer die betroffene Pfandbriefgattung gefuehrte Deckungsregister neben dem
nach Satz 1 zu fuehrenden Deckungsregister zu fuehren. Jedes Deckungsregister muss die
Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Ueberschrift "Deckungsregister", verbunden mit
der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.

(2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist fuer Ansprueche aus Derivategeschaeften
im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach § 13
zu fuehren. Fuer Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall (auslaendische
Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes koennen weitere Unterregister gefuehrt werden. Die Zugehoerigkeit
der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Ueberschrift
"Unterregister zum Deckungsregister" unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich
zu machen. Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des
Deckungsregisters gefuehrt werden.

(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt,
ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. Der
Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. Die
in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb
des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen muessen die Informationen nach den
§§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der
Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in uebersichtlicher Form wiedergeben.

§ 5 Vollstaendigkeit des Deckungsregisters
(1) Eintragungen duerfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder
aehnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachtraeglich veraendert werden.

(2) Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene
spaetere Aenderungen jederzeit erkennbar sind. Durch technische und organisatorische
Massnahmen ist sicherzustellen, dass der urspruengliche Inhalt weiterhin feststellbar
bleibt.

Teil 2
Zusaetzliche Anforderungen bei elektronischer
Registerfuehrung

§ 6 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Inhalt eines elektronisch gefuehrten Deckungsregisters muss auf Dauer
unveraendert in lesbarer Form wiedergabefaehig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert
sein.

(2) Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters muss auf dem Bildschirm und in
Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden koennen, die die Eintragungen nach
Form und Inhalt vollstaendig abbildet. Das elektronische Deckungsregister muss jederzeit
vollstaendig ausgedruckt werden koennen.

§ 7 Technische und organisatorische Massnahmen zur Gewaehrleistung von
Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme muessen dem Stand der Technik und den
Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen.
Insbesondere muessen sie gewaehrleisten, dass
1. ihre Funktionen nur genutzt werden koennen, wenn sich der Benutzer dem System
   gegenueber sicher ausweist (Identifikation und Authentisierung),
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2. die eingeraeumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden
   (Berechtigungsverwaltung),
3. die eingeraeumten Benutzungsrechte vom System geprueft werden (Berechtigungspruefung),
4. saemtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Aendern, Loeschen, Sperren)
   revisionssicher protokolliert werden (Revisionsfaehigkeit),
5. eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden koennen
   (Wiederaufbereitung),
6. etwaige Verfaelschungen der gespeicherten Daten durch technische Pruefmechanismen
   unverzueglich bemerkt werden koennen (Unverfaelschtheit) und
7. auftretende Fehlfunktionen unverzueglich gemeldet werden (Verlaesslichkeit).

(2) Die Pfandbriefbank hat mindestens eine vollstaendige Sicherungskopie jedes
elektronisch gefuehrten Deckungsregisters aufzubewahren. Die Sicherungskopie ist auf
einem anderen Datentraeger zu speichern als das Deckungsregister und mindestens am Ende
eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Deckungsregister zu diesem
Zeitpunkt hat.

Teil 3
Inhalt der Eintragungen

§ 8 Allgemeine Anforderungen
(1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn saemtliche
Voraussetzungen fuer deren Indeckungnahme vorliegen. Rueckdatierte Eintragungen sind
nicht zulaessig.

(2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden
Nummer einzutragen. Die Nummer darf nach Loeschung des Deckungswerts nicht erneut
vergeben werden.

(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils fuer solche Bemerkungen
vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den
uebrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern koennen.

§ 9 Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden
Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in
Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen:
1. Die Spalten 1 bis 4 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu ueberschreiben.
   In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des
   Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene
   Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.
2. In Spalte 2a ist das belastete Grundstueck oder grundstuecksgleiche Recht
   einzutragen. Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des
   Grundbuchs uebernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem
   Falle ist zusaetzlich die Anschrift des Grundstuecks anzugeben. In Spalte 2b ist der
   bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.
3. In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. Anzugeben sind die laufende
   Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Waehrung
   und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.
4. Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusaetzlich die
   gesicherte persoenliche Forderung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner, die
   Waehrung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1
   Buchstabe b, die Darlehensnummer.
5. Loeschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. Anzugeben sind die Spaltennummer
   und gegebenenfalls der Betrag der zu loeschenden Eintragung sowie das Datum der

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   Loeschung. Sofern die Loeschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind
   hierzu neben dem Loeschungsvermerk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des zu
   loeschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und 2a zu wiederholen. Die Unterschrift
   des Treuhaenders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss
   dem jeweiligen Loeschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein.
   Bei eindeutiger Bezeichnung des zu loeschenden Deckungswerts kann die Zustimmung
   des Treuhaenders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des
   Deckungsregisters ist, erfolgen.
6. Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b
   des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken.
   Das registerfuehrende Unternehmen und der Zeitpunkt der Eintragung in das
   Refinanzierungsregister sind anzugeben.
7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur
   teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben ueber den Umfang
   des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenueber dem nicht zur Deckung
   bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.
8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder
   teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhaender verwaltet, sind genaue Angaben ueber
   den Glaeubiger des Uebertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser
   treuhaenderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.

§ 10 Eintragung auslaendischer Sicherungsrechte
(1) Eintragungen auslaendischer Sicherungsrechte sind entsprechend den Eintragungen im
Inland belegener Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzunehmen.

(2) Soweit die Bezeichnungen der Grundstuecke oder grundstuecksgleichen Rechte oder
die Bezeichnungen der auslaendischen Sicherungsrechte in den jeweiligen oeffentlichen
Registern von den Bezeichnungen nach der Grundbuchordnung abweichen, sind die
tatsaechlich in den oeffentlichen Registern verwendeten Bezeichnungen zu verwenden. Die
Spalten 2a und 3 des Formulars DR 1 sind entsprechend anzupassen. Sofern die Spalten 2a
und 3 fuer die danach erforderlichen Eintragungen aufgrund der oertlichen Besonderheiten
bei der Eintragung in die oeffentlichen Register nicht ausreichen, koennen Beiblaetter
hinzugefuegt werden, die Teil des Deckungsregisters werden. Die Beiblaetter sind mit der
laufenden Nummer aus Spalte 1 Buchstabe a zu kennzeichnen.

(3) Soweit im Ausland belegene Grundstuecke nicht in oeffentlichen Registern erfasst
sind, sind die Anschrift, die Groesse sowie diejenigen, innerhalb der jeweiligen
Rechtsordnung gebraeuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung
des Grundstuecks ermoeglichen.

§ 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind
entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise
vorzunehmen:
1. Die Spalten 1 bis 3 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu ueberschreiben.
   In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im
   Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter
   Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.
2. In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von
   Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.
3. In Spalte 3 sind die Waehrung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Faellen
   der vollen Gewaehrleistung die Stelle, welche die Genehmigung oder Gewaehrleistung
   ausgesprochen hat, anzugeben.
4. Loeschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen. Sofern die
   Loeschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem
   Loeschungsvermerk in Spalte 4 zumindest auch die Angaben des zu loeschenden Werts in
   den Spalten 1 und 2 zu wiederholen. § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

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§ 12 Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des
Pfandbriefgesetzes
(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Abs. 1 Nr. 1 des
Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.

(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstuecks die
Bezeichnung des beliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im oeffentlichen Register
sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. Im Fall von dinglichen
Sicherungsrechten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung
einer persoenlichen Forderung dienen, sowie im Fall von abstrakten Schuldversprechen
oder Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sind die
zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.

§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1
des Pfandbriefgesetzes
(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des
Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.

(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstuecks die
Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im oeffentlichen Register sowie die Bezeichnung
des Registers und der Registerstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b
Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persoenlichen Forderung
dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen,
die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen
oder durch auslaendische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden
Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Eintragung von Anspruechen aus Derivategeschaeften
Die Eintragung der Ansprueche aus Derivategeschaeften in das jeweilige Unterregister
ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der
einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen:
1. Die Spalten 1 bis 8 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu ueberschreiben.
   Spalte 1 enthaelt unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des
   Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die
   Registrierungsnummer der Pfandbriefbank.
2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen.
3. Spalte 4 enthaelt die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben
   wie die Betraege und Waehrungen des Kapitaltausches, Hoehe der Zinssaetze sowie
   gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages
   erforderlich sind.
4. In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Vertragspartners eingetragen.
5. Spalte 6 enthaelt unter Buchstabe a das Datum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe
   b die Laufzeit und unter Buchstabe c die Faelligkeit.
6. In Spalte 7 sind die Vermoegenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom
   Vertragspartner als Sicherheit fuer Ansprueche aus dem Derivategeschaeft gestellt
   worden sind.
7. In Spalte 8 kann der Treuhaender seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
   erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger
   Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhaenders auch auf einem
   gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.
8. Loeschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. Sofern die
   Loeschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem
   Loeschungsvermerk in Spalte 9 zumindest auch die Angaben des zu loeschenden Werts in
   den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. § 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.


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§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs.
1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Pfandbriefgesetzes
Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20
Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes sind grundsaetzlich
entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung
der Deckungswerte anderweitige oder zusaetzliche Angaben erfordert. Im Fall von
Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusaetzlich
die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
des Pfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die kontofuehrende Bank und die
Kontonummer zu nennen.

Teil 4
Aufzeichnungen und Bestaetigungen nach § 5 Abs. 2 des
Pfandbriefgesetzes

§ 15 Form der Aufzeichnung und Uebermittlung
(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes hat saemtliche Eintragungen,
welche waehrend des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen
worden sind, vollstaendig wiederzugeben. Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung sind
fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter Weise fest miteinander zu verbinden.

(2) Fuehrt die Pfandbriefbank ein elektronisches Deckungsregister, kann die
Aufzeichnung hergestellt werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres
zusammenhaengend ausgedruckt werden. Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und
mit dem Datum des Datenabrufs zu versehen.

(3) Die Eintragungen koennen auch mittels geeigneter, nicht mehr als einmal
beschreibbarer Datentraeger uebermittelt werden. Werden in diesem Fall die
Deckungsregister vollstaendig uebermittelt, sind die Eintragungen des letzten
Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.

§ 16 Treuhaenderbestaetigung
(1) Der Treuhaender hat zu bestaetigen, dass die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des
Pfandbriefgesetzes die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollstaendig
wiedergibt und mit ihnen inhaltlich uebereinstimmt. Auch im Fall der Uebermittlung der
vollstaendigen Deckungsregister nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bezieht sich die Bestaetigung nur
auf diese Eintragungen.

(2) Der Treuhaender kann sich von der Vollstaendigkeit und inhaltlichen Uebereinstimmung
auch mittels einer angemessenen Stichprobe ueberzeugen. Sofern er von dieser Moeglichkeit
Gebrauch macht, hat er dies im Rahmen seiner Bestaetigung kenntlich zu machen. Die
Stichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die Angemessenheit ist zu begruenden.

(3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten duerfen nur
durch die Pfandbriefbank korrigiert werden.

(4) Die Bestaetigung hat schriftlich zu erfolgen. Die §§ 126 und 126a des Buergerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Im Fall der Uebermittlung nach § 15 Abs. 3
hat der Treuhaender zusaetzlich auf einem auf dem Datentraeger anzubringenden Aufkleber,
der so mit dem Datentraeger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne
erkennbare Beschaedigungen wieder entfernen laesst, seine Namensunterschrift beizufuegen.

§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt
Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen
sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschaedigung oder Zerstoerung durch aeussere


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Einwirkungen besonders zu schuetzen. Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeichnungen
sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschraenken.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 18 Uebergangsbestimmungen
(1) Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser
Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gefuehrt haben und die eine eindeutige
vermoegensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermoeglichen, duerfen bis
zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgefuehrt werden. Danach gelten die
Anforderungen dieser Verordnung nur fuer neu einzutragende Deckungswerte.

(2) Es ist zulaessig, das elektronische Deckungsregister nur fuer die ab dem Zeitpunkt
seiner Einfuehrung hinzukommenden Deckungswerte zu fuehren. Der massgebliche Zeitpunkt ist
in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch gefuehrten Teil des Deckungsregisters
anzugeben. Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters ist durch deutliche Verweise auf
die in Papierform fortgefuehrten Bestandteile herzustellen.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkuendung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 9)
... (nicht darstellbares Formular DR 1 Deckungsregister (Hypotheken)
Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078)

Anlage 2 (zu § 11)
... (nicht darstellbares Formular DR 2 Deckungsregister (Kommunal)
Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078)

Anlage 3 (zu § 13)
... (nicht darstellbares Formular DR 3 Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/
(Kommunal)/(Schiffshypotheken)
Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078)
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)




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