Verordnung ueber die Erhebung von Daten zur
Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans
fuer die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
(Datenerhebungsverordnung 2012 - DEV 2012)
DEV 2012

vom  11.07.2006



"Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572)"


Fussnote

Textnachweis ab: 20.7.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und
der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen fuer die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Taetigkeiten nach Anhang
1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die Anlagen zum Brennen
keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazitaet von weniger als 75 Tonnen pro Tag
haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der
Zuteilungsverordnung 2007.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. zustaendige Behoerde: das Umweltbundesamt,
2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers ueber die nach dieser Verordnung
   anzugebenden Daten,
3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugefuehrten Brennstoffmengen multipliziert mit
   ihren jeweiligen unteren Heizwerten.


Abschnitt 2
Berichtspflichten

§ 3 Angabe von Emissionsdaten
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(1) Der Betreiber hat die durch seine Taetigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004
verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu
ermitteln und anzugeben.

(2) Soweit in den Faellen des § 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das
Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode fuer die Zuteilungsentscheidung war,
gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur fuer das Kalenderjahr 2004.

(3) Soweit eine Zuteilung fuer die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage
von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung
nach Absatz 1 zusaetzlich fuer die in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 verursachten
Kohlendioxid-Emissionen. Fuer Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1.
Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz
1 ab dem Kalenderjahr 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2000
gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; fuer das
Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Massgabe
von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Saetze 2 und 3 gelten bei
Kapazitaetserweiterungen und Kapazitaetsverringerungen entsprechend.

§ 4 Zusaetzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen
Fuer Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den
Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen
anzugeben. Soweit eine Zuteilung fuer die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der
Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung
aus Satz 1 zusaetzlich fuer die Kalenderjahre 2000 bis 2002.

§ 5 Zusaetzliche Angaben fuer Anlagen mit Kraft-Waerme-Kopplung
Betreiber von Kraft-Waerme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Waerme-
Kopplungsgesetzes vom 19. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geaendert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), haben fuer die Kalenderjahre 2002
bis 2005 zusaetzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:
1. Nettostromerzeugung in Kraft-Waerme-Kopplung pro Jahr,
2. Nettowaermeerzeugung in Kraft-Waerme-Kopplung pro Jahr,
3. in Kraft-Waerme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
4. Nettostromerzeugung pro Jahr,
5. Nettowaermeerzeugung pro Jahr,
6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,
7. Nutzungsgrad des Kraft-Waerme-Kopplungs-Prozesses,
8. Gesamtbrennstoffenergie.
Fuer die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im
Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft fuer
Waerme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) massgeblich.
Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu
verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial
des Kraft-Waerme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der
Angabe zu Nummer 7 anzugeben.

§ 6 Zusaetzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder
Braunkohlebasis
(1) Fuer Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die erstmals vor
dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme,
die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzugeben.

(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch solche Kraftwerke, die Nutzwaerme
auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowaermeerzeugung in Kraft-Waerme-Kopplung im


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Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5
Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbstaendig
genehmigungsbeduerftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absaetze 1 und 2 fuer jede
Teilanlage gesondert.

§ 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten
(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten,
sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit
der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von
Leitlinien fuer Ueberwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen
gemaess der Richtlinie 2003/87/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr.
L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach
Satz 1 nicht eingehalten werden koennen, sind die Daten mit dem im Einzelfall hoechsten
erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollstaendigkeit zu ermitteln und anzugeben; der
Betreiber hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und
welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.

(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchfuehrung von Berechnungen
voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erlaeutern und die Ableitung der
Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf
der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise
auf Verlangen der zustaendigen Behoerde unverzueglich vorzuweisen.

(3) Fuer Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen im
Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absaetze 1 und 2 mit folgenden Massgaben:
1. Fuer die Bestimmung von Taetigkeitsdaten und stoffspezifischen Parametern ist der
   erreichbare Grad an Genauigkeit gemaess der niedrigsten Ebenenkombination massgebend.
2. Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von Taetigkeitsdaten koennen auf der
   Basis von Informationen des Herstellers von Messeinrichtungen erfolgen; eine
   spezifische Betrachtung der mit der Nutzung der Messeinrichtungen verbundenen
   Unsicherheiten kann entfallen.
3. Taetigkeitsdaten fuer Brennstoffe und Materialien koennen ohne weitere Betrachtung von
   Unsicherheiten auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer konservativen Schaetzung
   der Aenderung des Lagerbestandes angegeben werden.
4. Sofern regelmaessig Brennstoffe und Materialien gleicher Art, Zusammensetzung und
   Herkunft eingesetzt werden und keine Lieferantenangaben zu den stoffspezifischen
   Parametern vorliegen, koennen die im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach §
   5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fuer das Kalenderjahr 2005 verwendeten
   stoffspezifischen Parameter angesetzt werden.
Fuer die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissionsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der
Eintrag in der Tabelle der geprueften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 ueber ein standardisiertes und
sicheres Registrierungssystem gemaess der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung
280/2004/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1)
massgeblich.

§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten
die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3
Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung
2007 jeweils mit der Massgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die
Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung
2007 gelten nicht.

Abschnitt 3
Verfahren der Datenerhebung
                                            -3-
      
                                                                              


§ 9 Elektronische Formularvorlagen
Die zustaendige Behoerde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer
Internetseite zur Verfuegung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
hat und die vom Betreiber ausgefuellten Formularvorlagen in elektronischer Form zu
uebermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen
Bundesanzeiger *) bekannt.
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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

§ 10 Verifizierung der Datenmitteilung
(1) Die Angaben in der Datenmitteilung muessen von einer sachverstaendigen Stelle
verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsantraegen befugt ist.

(2) Der Sachverstaendige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben
auf ihre Richtigkeit hin zu ueberpruefen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007
gilt jeweils mit der Massgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die
Datenmitteilung Bezug genommen wird.

(3) Die zustaendige Behoerde kann zur Erfuellung der Pflichten nach Absatz 2 Standards fuer
die Pruefung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Pruefberichts
festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.
Die sachverstaendige Stelle ist verpflichtet, im Pruefbericht Abweichungen von den
bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen.

(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen
von weniger als 25.000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverstaendige Stelle auf
eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Fuer die Bestimmung der Emissionsmenge
gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

§ 11 Uebermittlungsfrist
Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende
Datenmitteilung bis zum 6. Oktober 2006 an die zustaendige Behoerde zu uebermitteln.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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