Verordnung ueber die Erfassung und
Uebermittlung von Daten fuer die Traeger der
Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -
uebermittlungsverordnung - DEUeV)
DEUeV

vom  10.02.1998



"Datenerfassungs- und -uebermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 23. 1.2006 I 152;
           zuletzt geaendert durch Art. 6 Nr. 4 G v. 21.12.2008 I 2940

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1999


Die V ist als Artikel 1 der V v. 10.2.1998 I 343 vom Bundesministerium fuer Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit und mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V mWv
1.1.1999 in Kraft.

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Grundsatz
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Meldungen auf Grund des § 28a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs.
2 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte sowie fuer den
Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Meldungen und Beitragsnachweise fuer die jeweils beteiligten Traeger der
Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten .

§ 2 Meldepflichtige
Meldungen sind zu erstatten von
1. dem Arbeitgeber,
2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beitraege auf Grund gesetzlicher Vorschriften
   zahlen,
3. (weggefallen) *1
4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem
   Bundesamt fuer den Zivildienst,
5. den Leistungstraegern.

§ 3 Zu meldender Personenkreis
Meldungen sind zu erstatten fuer
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1. Beschaeftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der
   Arbeitsfoerderung versicherungspflichtig sind,
2. Beschaeftigte, fuer die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht
   der Arbeitsfoerderung zu zahlen sind,
3. geringfuegig Beschaeftigte,
4. Leiharbeitnehmer,
5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
6. Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschaeftigten stehen Personen gleich, fuer die ein anderer wie ein Arbeitgeber
Beitraege auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

§ 4
(weggefallen)

§ 5 Allgemeine Vorschriften
(1) Meldungen sind nach den Verhaeltnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den
sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Aenderung des Namens, der
Staatsangehoerigkeit oder der Anschrift eines Beschaeftigten.

(2) Meldungen koennen zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulaesst.

(3) Meldungen ueber Zeitraeume, die sich ueber das Ende eines Kalenderjahres hinaus
erstrecken, sind getrennt fuer jedes Kalenderjahr zu erstatten. Fuer gemeldete Zeitraeume
duerfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts
anderes zulaesst.

(4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Betraegen zu melden. Betraege
nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den
naechsten vollen Betrag zu runden.

(5) Wurde die fuer eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch
nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer fuer den Betrieb des
Beschaeftigungsortes bei der zustaendigen Stelle der Bundesagentur fuer Arbeit zu
beantragen; spaetere Aenderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle
unverzueglich zu melden.

(6) Alle persoenlichen Angaben fuer Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die
Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.

(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die fuer die
Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollstaendige
Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die
Staatsangehoerigkeit und die Anschrift aufzunehmen.

(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung im
Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehoerigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europaeischen Union oder eines Staates, fuer den das Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum gilt, sind ausserdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des
Landes der Staatsangehoerigkeit einzutragen.

(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschaeftigung zu melden.

(10) Meldungen, die Angaben ueber Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu
kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der
Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthaelt.

(11) Die Meldungen muessen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschaeftigten
enthalten.

Zweiter Abschnitt
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Allgemeine Vorschriften fuer Meldungen der Arbeitgeber

Erster Unterabschnitt
Meldungen

§ 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung ist mit der ersten folgenden
Lohn- und Gehaltsabrechnung, spaetestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn,
zu melden.

§ 7 Sofortmeldung
Der Tag des Beginns eines Beschaeftigungsverhaeltnisses ist in den in § 28a Abs. 4
Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder
Wirtschaftszweigen spaetestens bei Beschaeftigungsaufnahme an die Datenstelle der Traeger
der Rentenversicherung zu melden.

§ 8 Abmeldung
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschaeftigung ist mit der naechsten
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spaetestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem
Ende, zu melden.

(2) Eine An- und eine Abmeldung koennen innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet
werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten
Aenderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des §
6 zusammen zu erstatten.

§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat fuer
freigestellte Beschaeftigte fuer den Zeitraum bis zum Tag vor Eroeffnung eines
Insolvenzverfahrens oder Nichteroeffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der naechsten
folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spaetestens aber nach sechs Wochen abzugeben.

§ 9 Unterbrechungsmeldung
(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschaeftigung durch Wegfall des Anspruchs auf
Arbeitsentgelt fuer mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in
§ 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen,
Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist fuer den
Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des
ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschaeftigung
waehrend der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.

(2) Endet in den Faellen des Absatzes 1 die Beschaeftigung in dem auf den Wegfall
des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist fuer den Zeitraum bis zum Wegfall
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschaeftigung eine Unterbrechungsmeldung
zu erstatten. Das Ende der Beschaeftigung ist nach § 8 zu melden.

§ 10 Jahresmeldung
(1) Eine Jahresmeldung ist fuer jeden am 31. Dezember eines Jahres
versicherungspflichtig Beschaeftigten mit der ersten folgenden Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spaetestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Die
Jahresmeldung entfaellt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu
erstatten ist.

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(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen
mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der
ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spaetestens innerhalb von sechs Wochen
nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 fuer das Kalenderjahr, dem das
   Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges
   laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthaelt oder
3. fuer das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
   unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.

(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert
melden, wenn die Auszahlung waehrend einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der
Beschaeftigung oder waehrend des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung
erfolgt.

§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit
der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht
nach § 7c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem
Wertguthaben, das im uebrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der
ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.

(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgeloest und Arbeitsentgelt gezahlt,
ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder
im uebrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im
Beitrittsgebiet oder zusammen im uebrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.

§ 12 Sonstige Meldungen
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete
Beitragsgruppe, der Personengruppenschluessel oder die Krankenkasse des Beschaeftigten
sich aendert oder dieser von einer Betriebsstaette im Beitrittsgebiet zu einer
Betriebsstaette im uebrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) In den Faellen, in denen ein Berufsausbildungsverhaeltnis einem
Beschaeftigungsverhaeltnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist
der Tag des Endes oder des Beginns der Beschaeftigung und der Berufsausbildung
zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in
dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die
Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfaellt, wenn
eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz
1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der naechsten
Lohn und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10
noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

§ 13 Meldungen fuer geringfuegig Beschaeftigte

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Fuer die Meldungen einer geringfuegigen Beschaeftigung nach § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Korrektur von Meldungen

§ 14 Stornierung
(1) Meldungen sind unverzueglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei
einer unzustaendigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben ueber
die Zeit der Beschaeftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund,
die Beitragsgruppen, den Personengruppenschluessel, den Taetigkeitsschluessel oder
die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende
Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der
Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschaeftigungsbetriebes, der Betriebsnummer des
zustaendigen Unfallversicherungstraegers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der
Meldung enthalten sind.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat
die Stornierung die fuer die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu
enthalten.

§ 15 Aenderung
Die Aenderung des Namens, der Staatsangehoerigkeit oder der Anschrift eines Beschaeftigten
ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spaetestens innerhalb von sechs
Wochen nach der Aenderung, zu melden.

Dritter Abschnitt
Meldungen der Arbeitgeber durch Datenuebertragung

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 16 Grundsatz
Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenuebertragung. Es sind
geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem
jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze
sind Verschluesselungsverfahren anzuwenden.

§ 17 Datenuebertragung
(1) Auf die Verfahren zur Datenuebertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in
den Grundsaetzen fuer Datenuebermittlung und Datentraegeraustausch des Bundesministeriums
des Innern aufgefuehrt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen
sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin, beziehbar und
beim Bundesarchiv, Potsdamer Strasse 1, 56075 Koblenz, fuer jedermann zugaenglich und
archivmaessig gesichert niedergelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu
gestatten, wenn allgemein gebraeuchliche Datenuebertragungstechniken verwendet werden,
die die gleiche Datensicherheit gewaehrleisten, und die Weiterverarbeitung durch die
Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

Zweiter Unterabschnitt
Systempruefung
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§ 18 Grundsatz
Arbeitgeber duerfen Meldungen nur durch Datenuebertragung mittels zugelassener
systemgepruefter Programme oder maschinell erstellter Ausfuellhilfen uebermitteln.
Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung fuer
mehrere Arbeitgeber oder fuer mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und
Gehaltsunterlagen fuehrt.

§ 19 Antrag
(1) Fuer maschinell gefuehrte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell
erstellte Ausfuellhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systempruefung zu
beantragen. Der Antrag auf Systempruefung ist an die von dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Naehere zum Antragsverfahren regeln die
gemeinsamen Grundsaetze nach § 22.

(2) Programme und Ausfuellhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren
und noch nicht systemgeprueft sind, sind unverzueglich zu einer Systempruefung anzumelden.
Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfuellhilfen erzeugt
werden, ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurueckzuweisen.

§ 20 Systempruefung
(1) Maschinell gefuehrte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz
auf die korrekte Ausfuehrung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung
der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2
und 3 zu pruefen. Grundlage hierfuer sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der
Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ueber die Pruefung ist ein
Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(2) Werden Programme fuer die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von
Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse veraendert oder durch neue
Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Pruefung zu beantragen. Diese
Pruefung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgefuehrt
werden.

(3) Erfuellt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systempruefung oder wird ein
Programm veraendert, ohne diese Aenderung zur Pruefung der pruefenden Stelle vorzulegen,
ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzueglich zu entziehen.

(4) Die Einzelheiten zur Durchfuehrung der Systempruefung und die Beteiligung der
Rentenversicherungstraeger regeln die gemeinsamen Grundsaetze nach § 22.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer maschinell erstellte Ausfuellhilfen entsprechend.

§ 21 Zulassungsbescheid
Der Antragsteller erhaelt das Pruefprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren.
Die Zulassung legt die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Datenuebertragung
einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsaetze
nach § 22.

§ 22 Gemeinsame Grundsaetze
Einzelheiten der Systempruefung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen
Sozialversicherungstraeger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Uebernahme, Pruefung
und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund
und die Bundesagentur fuer Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsaetzen. Die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbaende ist anzuhoeren.

Dritter Unterabschnitt
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Durchfuehrung der Datenuebertragung

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
(1) Die Meldungen sind an die zustaendige Annahmestelle zu erstatten.

(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Maengel fest, die die Annahme der
Daten beeintraechtigen, insbesondere dass die Datensaetze unvollstaendig sind, hat sie
die Meldung zurueckzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare
Einrichtung ist ueber die festgestellten Maengel durch Datenuebertragung zu unterrichten.
Die Maengel sind unverzueglich zu beheben und die zurueckgewiesenen Meldungen erneut zu
erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsaetze nach § 22.

§ 24
(weggefallen)

§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschaeftigten mindestens einmal jaehrlich bis zum 30.
April eines Jahres fuer alle im Vorjahr durch Datenuebertragung erstatteten Meldungen
eine maschinell erstellte Bescheinigung zu uebergeben, die inhaltlich getrennt alle
gemeldeten Daten ohne die Angaben fuer die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben
muss. Bei Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses ist die Bescheinigung unverzueglich nach
Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung kann auf den ueblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt
werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu
behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Pruefung nach § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren

§ 26 Beitragsnachweise
Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist
rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1 und 3
bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend.

§§ 27 und 28
(weggefallen)

Fuenfter Abschnitt
Sonderregelungen

§§ 29 und 30
(weggefallen)

§ 31 Sonderregelungen
(1) Fuer die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung
sowie fuer Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Seeleute gelten besondere Datensaetze. Die Meldungen enthalten

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zusaetzliche Angaben fuer die knappschaftliche Rentenversicherung oder ueber
Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschaeftigung auf im Internationalen
Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen.

(2) Die Betriebsnummer fuer Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden
haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen
mit der Bundesagentur fuer Arbeit vergeben.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage
der gemeinsamen Grundsaetze nach § 22 eigene Grundsaetze fuer die Datensaetze nach
Absatz 1 auf, die die fuer sie geltenden Sonderregelungen beruecksichtigen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Regelungen zur Systempruefung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4) Pruefende Stelle nach § 19 ist fuer Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1
erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Sechster Abschnitt
Uebernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die
Sozialversicherungstraeger

§ 32 Weiterleitung von Daten
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem
Bundesversicherungsamt als Traeger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen,
den Rentenversicherungstraegern und der Bundesagentur fuer Arbeit erfolgt durch
Datenuebertragung.

(2) Im Einzelfall ist eine Datenuebermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette
oder einen vergleichbaren Datentraeger zulaessig, wenn diese wirtschaftlicher als eine
Datenuebermittlung durch Datenuebertragung ist.

(3) (weggefallen)

(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsaetze nach § 22.

§ 33 Uebernahme und Pruefung der Daten durch die Einzugsstellen
(1) Die Annahmestelle prueft die Meldungen auf Vollstaendigkeit und Richtigkeit,
insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schluesselzahlen
und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Ist die Annahmestelle nicht die zustaendige Einzugsstelle, hat sie an diese die
Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzueglich nach der Pruefung nach Absatz 1
weiterzuleiten.

(3) Die Einzugsstelle hat die fuer die Durchfuehrung des Meldeverfahrens erforderlichen
Daten in eine maschinell gefuehrte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet
die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit
der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn
der Beschaeftigung und die Beitragsgruppe zu pruefen. Bei der Pruefung festgestellte
Unstimmigkeiten klaert die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.

(4) Die Einzugsstelle hat unverzueglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei
der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer
enthaelt und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Sie leitet die
Versicherungsnummer unverzueglich durch Datenuebertragung nach Erhalt an die Arbeitgeber
weiter.

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte
Datei zu uebernehmen.

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(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Pruefungen nach den Absaetzen 1 bis 3,
das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Ueberwachung der erneuten Erstattung
zurueckgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsaetze nach § 22.

§ 34 Datenweiterleitung
(1) Die Einzugsstelle hat die geprueften Daten innerhalb von fuenf Arbeitstagen nach
Eingang an die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(2) In den Faellen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die
Versicherungsnummer mitgeteilt wird.

§ 35
(weggefallen)

§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung
(1) Die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung fuehrt eine maschinelle
Stammsatzdatei.

(2) Die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung kann unvollstaendige und
fehlerhafte Daten zurueckweisen. Sie hat die fuer die Durchfuehrung der Rentenversicherung
erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen
unverzueglich an den zustaendigen Traeger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden
bei der Uebernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt,
hat der zustaendige Traeger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen
aufzuklaeren.

(3) Die Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung hat die fuer die Aufgabenerfuellung
der Bundesagentur fuer Arbeit erforderlichen Daten unverzueglich weiterzuleiten.

§ 37 (weggefallen)
-

Siebter Abschnitt
Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

§ 38 Entgeltersatzleistungen
(1) Die Leistungstraeger haben Zeitraeume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr.
3, 3a oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen,
Eingliederungshilfe fuer Spaetaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur fuer
Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder
Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden
beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils fuer das
Beitrittsgebiet und das uebrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

(2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten
Zeitraeume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten
Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist
innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.

(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung
abgegeben hat.



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(5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine
Bescheinigung ueber den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen.
Die Bescheinigung ist zu einem frueheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie
vorher benoetigt.

§ 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
(1) Die Krankenkassen melden dem zustaendigen Rentenversicherungstraeger
Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des
Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Bundesagentur fuer Arbeit meldet dem zustaendigen Rentenversicherungstraeger
Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und fuer berufsvorbereitende
Bildungsmassnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach
§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur
fuer Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte.

(3) Anrechnungszeiten nach den Absaetzen 1 und 2, die laenger als ein Kalenderjahr
andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zustaendigen
Rentenversicherungstraeger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist
eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.

(4) Der Versicherte kann bei dem zustaendigen Rentenversicherungstraeger die Vormerkung
einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist
oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die
Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit
nicht feststellen kann.

(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur fuer Arbeit sind an Erklaerungen der
Rentenversicherungstraeger zu Rechtsfragen von grundsaetzlicher Bedeutung gebunden.

§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen      und das
Bundesamt fuer den Zivildienst melden die Zeitraeume, in denen Personen nach § 3      Satz 1
Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind;      dabei
sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und      das
Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezuege      sind
gesondert zu melden.

(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusaetzlich das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschaedigung nach
dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezuege aufgrund eines Wehrdienstverhaeltnisses
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4
gilt entsprechend.

(3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenuebertragung
sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

(4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spaetestens bei Dienstantritt der
Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises
anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der
Traeger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

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§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenuebertragung
   betreibt,
2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebergibt oder
4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht fuer die
   vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.


Neunter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren fuer sonstige Beitraege

§ 42 Beitragsnachweisverfahren fuer sonstige Beitraege
§ 26 gilt entsprechend fuer Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252
Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.




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