Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen
I und II der Meisterpruefung im Damen-
und Herrenschneider-Handwerk (Damen-
und Herrenschneidermeisterverordnung -
DaHeSchnMstrV)
DaHeSchnMstrV

vom  05.09.2006



"Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2007

Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel
2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungsfreien Damen- und Herrenschneider-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen
   Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist,
einen Betrieb zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) Im Damen- und Herrenschneider-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:



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1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
      Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
      und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2.    Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
      Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
      Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des
      Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.    Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.    Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Gestaltungs-,
      Konstruktions-, Herstellungs- und Aenderungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen
      Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik,
      Personal, Material und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5.    Arbeitsablaufplaene unter Beruecksichtigung von Kundenanprobe- und Lieferterminen
      erstellen,
6.    Proportionen und figuerliche Besonderheiten von Kunden, insbesondere durch
      Massnehmen, erkennen und umsetzen,
7.    Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen, insbesondere unter Beruecksichtigung
      von Farb- und Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funktionen, Modetendenzen
      sowie Materialien und deren Verarbeitungsmoeglichkeiten; Modellvorschlaege
      skizzieren und dem Kunden praesentieren,
8.    Obermaterialien und Zutaten auswaehlen, dabei Herstellungs- und
      Gestaltungstechniken beruecksichtigen,
9.    mass- und figurbezogene Grundschnitte von Klein- und Grossstuecken konstruieren,
      Modellschnitte, insbesondere unter modischen, funktionalen, kulturellen,
      historischen und technischen Gesichtspunkten entwickeln sowie Schnittlegeplaene
      erstellen; Oberstoffe, Futterstoffe und Einlagen zuschneiden,
10.   Klein- und Grossstuecke zur Anprobe richten, Anprobe am Kunden durchfuehren,
      Oberstoffe an der Schneiderbueste sowie am Kunden modellieren,
11.   Kleidungsstuecke mit unterschiedlichen Herstellungstechniken, insbesondere Mieder-
      und Korsagentechniken, modell- und massgerecht anfertigen,
12.   Schmucktechniken anwenden,
13.   Veraenderungsmoeglichkeiten an Kleidungstuecken beurteilen, Vorschlaege entwickeln und
      umsetzen; Pflegekonzepte bestimmen und anwenden,
14.   Qualitaet und Passgenauigkeit der massgefertigten Kleidungsstuecke kontrollieren und
      bewerten, Massnahmen zur Qualitaetsverbesserung bestimmen und durchfuehren,
15.   Fertigproben durchfuehren; Kleidungsstuecke dem Kunden uebergeben,
16.   Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept,
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung


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vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist
1. ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens einem Grossstueck oder
2. ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens einem Grossstueck
anzufertigen. Die durchzufuehrenden Arbeiten umfassen das Entwerfen, Planen,
Kalkulieren und Massanfertigen, die Durchfuehrung der Fertigprobe und die Pruefung
der Arbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durchgefuehrten Arbeiten und die
Nachkalkulation.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20
vom Hundert gewichtet. Die Dokumentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung der
Fertigprobe und die Nachkalkulation.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk.
Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe ist
1. ein Grossstueck fuer einen Herren oder
2. ein Gesellschaftskleid
zur ersten Anprobe zu fertigen. Die auszufuehrenden Arbeiten umfassen das Massnehmen an
einer Person, das Aufstellen des Schnitts auf der Grundlage der ermittelten Masse, das
Zuschneiden der Oberstoffe und Einlagen, das Formbuegeln sowie die Ergebniskontrolle.

(3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszufuehren, wenn der Pruefling das
Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewaehlt hat und die Arbeiten nach Absatz 2
Nr. 2, wenn der Pruefling das Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewaehlt hat.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als zehn
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im

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Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:
1. Gestaltung und Herstellungstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Herstellungstechnik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und
   fertigungstechnische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und
   oekologischer Aspekte in einem Damen- und Herrenschneiderbetrieb zu bearbeiten;
   dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Freihandskizzen und Entwurfszeichnungen im Rahmen eines Beratungskonzepts
      entwickeln und anfertigen,
   b) Modellentwuerfe entwickeln, Grund- und Modellschnitte erstellen und abwandeln,
   c) Bedeutung von Modetendenzen sowie historischen und kulturellen Einfluessen fuer
      die Herstellung von Bekleidung beschreiben,
   d) Obermaterialien und Zutaten auswaehlen, hinsichtlich der Auswirkungen auf
      das Modell bewerten und Auswahl begruenden; Materialzusammensetzung und -
      eigenschaften beschreiben, Materiallisten und Schnittlegeplaene erstellen,
   e) Einsatzmoeglichkeiten von Werkzeugen, Geraeten und Maschinen beschreiben,
   f) Herstellungs- und Gestaltungstechniken beschreiben und bewerten sowie
      Verwendungszwecken zuordnen,
   g) Veraenderungs- und Modernisierungsbedarf an Kleidungsstuecken darstellen,
      Veraenderungsmoeglichkeiten vorschlagen und die erforderliche Abwicklung
      festlegen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis g aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
   b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere
      unter Beruecksichtigung der Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstellungs- und
      Schmucktechniken, der Anproben sowie des Einsatzes von Material, Geraeten
      und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
      Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein
      anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung
      und bei Serviceleistungen sowie bei Verletzung von Urheberrechten beurteilen,

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   e) Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitsplaene,
      Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
   f) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Maschinen und Geraeten bestimmen und
      begruenden,
   g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der
   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei Leistungen fuer Beratung, Zuschnitt,
      Fertigung und Anprobe unterscheiden sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund modischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung aufzeigen,
   f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher
      Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
      und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,
   h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.


(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geaendert durch die Verordnung vom 16. August 2004
(BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Erfolgt die Anmeldung zur Pruefung bis zum

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Ablauf des 30. Juni 2007, sind auf Verlangen des Prueflings die bis zum 31. Dezember
2006 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2008 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Verlangen die Wiederholungspruefung nach den
bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. Januar 2007 sind vorbehaltlich der Absaetze 1 und 2 der Erlass vom 2.
August 1937 (Erl. des Reichs- und Preuss. Wirtschaftsministers Nr. V 16185/37), der
Erlass ueber die Anerkennung des Berufsbildes fuer das Waescheschneider-Handwerk vom 24.
September 1958 (Ministerialblatt des Bundesministers fuer Wirtschaft S. 513), der Erlass
ueber die Anerkennung des Berufsbildes fuer das Herrenschneider-Handwerk vom 23. April
1959 (Ministerialblatt des Bundesministers fuer Wirtschaft S. 225) sowie der Erlass vom
17. Februar 1965 (Erl. BMWi - IIA1 - 801849) nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.




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