Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Dachdecker-
Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung -
DachdMstrV)
DachdMstrV
vom 23.05.2006
"Dachdeckermeisterverordnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1263)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Dachdecker-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.
(2) Im Dachdecker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
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2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer
oder wasserbasierter, loesemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungs-,
Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften,
Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
der Technik, Personal, Material und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von
Auszubildenden,
5. technische Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz
rechnergestuetzter Systeme, erstellen,
6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
7. Baustelleneinrichtungen, einschliesslich des Aufstellens von Arbeits- und
Schutzgeruesten unter Beruecksichtigung von Verbindungstechniken, planen,
koordinieren, organisieren und ueberwachen sowie Arbeitsablaeufe mit den am Bau
Beteiligten abstimmen,
8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe unterscheiden und bei der
Planung, Fertigung und Instandhaltung beruecksichtigen,
9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Waerme- und Feuchteschutz, auch
rechnergestuetzt, ermitteln,
10. Dachstuehle unterschiedlicher Konstruktionsart, insbesondere aus Holz sowie aus
vorgefertigten Dachstuhlelementen und vorgefertigten Gauben, herstellen und
instand setzen; Verfahren fuer vorbeugenden Holzschutz und Holzschaedlingsbekaempfung
beherrschen,
11. Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Aussenwandbekleidungen mit allen
funktionsbedingten Schichten unter Beruecksichtigung von Unterkonstruktionen,
insbesondere Schalungen und Lattungen, planen, berechnen, ausfuehren und instand
setzen,
12. Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und ausfuehren sowie Dachbegruenungen
vorbereiten,
13. Modernisierungsmassnahmen, auch unter Beruecksichtigung energieeinsparender Aspekte,
beurteilen, planen und ausfuehren,
14. Anschluesse, Einfassungen, Dichtungen und Dachentwaesserungen planen, bemessen,
herstellen und instand setzen,
15. Einbauteile, insbesondere fuer Belichtung und Belueftung sowie Energiesammler
und Energieumsetzer fuer Daecher und Aussenwaende sowie Schneefangvorrichtungen,
Laufanlagen und Sicherungsvorrichtungen planen, bemessen, einbauen und instand
setzen,
16. aeussere Blitzschutzanlagen planen, montieren, pruefen, ueberwachen und instand
setzen,
17. Fehler-, Maengel- und Schadenssuche durchfuehren, Fehler, Maengel und Schaeden
beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchfuehren;
Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
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§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept,
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzufuehren:
1. eine Dachdeckung auf vorgegebener Unterkonstruktion
a) mit eingebundener Haupt- oder Wangenkehle oder
b) als runde oder geschweifte Turmflaeche oder
c) mit Hauptkehle, Fledermausgaube oder geschweifter Schleppgaube
mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Reet;
2. eine Dachabdichtung auf vorgegebener Unterkonstruktion mit allen funktionsbedingten
Schichten, insbesondere mit Bitumen-, Kunststoff- oder Elastomerbahnen oder
Fluessigabdichtungen. Die Dachabdichtung muss eine Aussen- und Innenecke, einen
Dachrandabschluss, eine Dachdurchdringung, einen Dacheinlauf, einen Wandanschluss
und eine Dehnungsfuge umfassen.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 20 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom
Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Dachdecker-Handwerk. Die
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind drei der nachfolgend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren:
1. eine hinterlueftete Aussenwandbekleidung mit Unterkonstruktion und Waermedaemmung,
2. ein Bauteil zur Dachentwaesserung,
3. ein Bauteil eines Dachstuhls,
4. eine Dachdeckung mit Kehle,
5. eine Dachabdichtung mit Anschlussdetails.
Davon ist in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 5 auszufuehren, wenn der Pruefling
das Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und die Arbeit nach Nummer 4, wenn
der Pruefling das Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgefuehrt hat. Die
Vorschlaege des Prueflings sollen bei der Auswahl der uebrigen auszufuehrenden Arbeiten
nach Nummer 1, 2 oder 3 nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden, soweit dies den
Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als drei
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Dach-, Wand-
und Abdichtungstechnik unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer
Aspekte in einem Dachdeckerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen
mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Dachstuhlkonstruktionen, Unterkonstruktionen, Deckunterlagen sowie
bauphysikalische Funktionsschichten beschreiben, analysieren, berechnen und
bewerten,
b) Dachdeckungen, insbesondere mit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Dachplatten,
Schindeln, Reet und metallischen Werkstoffen beschreiben, berechnen und
beurteilen,
c) Aussenwandbekleidungen als Wanddeckungen und -bekleidungen mit offenen oder
hinterlegten Fugen beschreiben, berechnen und einteilen,
d) Dachabdichtungen, Bauwerksabdichtungen und Dachbegruenungen mit allen
funktionsbedingten Schichten planen und beschreiben sowie Werkstoffe fuer die
Ausfuehrung bestimmen,
e) Einbauteile fuer Dachdeckungen, Abdichtungen und Aussenwandbekleidungen
beurteilen, auswaehlen und bemessen sowie Auswahl begruenden,
f) Dachentwaesserungen planen, bemessen und beurteilen;
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
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abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis i aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und
Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geraeten und Personal
bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen
zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der
Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen,
e) technische Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und
korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geraeten
bestimmen und begruenden,
g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
h) Maengel- und Schadensaufnahme, insbesondere an Dachdeckungen und Abdichtungen
sowie an Wandbekleidungen darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen
sowie die erforderlichen Massnahmen bestimmen und begruenden,
i) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
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Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf
des 31. Maerz 2007 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. September 2006 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2008 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
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