Gesetz ueber den Deutschen Wetterdienst
(DWD-Gesetz)
DWDG
vom 10.09.1998
"DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 338 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Inhaltsuebersicht
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
§ 2 Aufsicht
§ 3 Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
§ 5 Befugnisse
§ 6 Verguetungen
§ 7 Quellenschutz
3. Abschnitt
Geschaeftsfuehrung
§ 8 Geschaeftsfuehrendes Organ
4. Abschnitt
Beiraete
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 10 Bund-Laender-Beirat
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
6. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Uebergang von Rechten und Pflichten
§ 13 Gebuehrenordnung
§ 14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts
im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschaeftsbereichen, die sich in Abteilungen
und Geschaeftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer
Organisationsverfuegung bestimmt.
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(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
§ 2 Aufsicht
Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Im Rahmen der Fachaufsicht
erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberuehrt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1) Zwischen dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse
einer sparsamen Haushaltsfuehrung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge
Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.
(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zustaendigkeitsbereich
anderer Ressorts beruehren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst
und der zustaendigen obersten Bundesbehoerde zu regeln. Sind durch die beabsichtigte
Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu
erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1. die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen fuer die Allgemeinheit oder
einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs,
der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens,
des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschliesslich des vorbeugenden
Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,
3. die Herausgabe von amtlichen Warnungen ueber Wettererscheinungen, die zu einer
Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung fuehren koennen, insbesondere in
Bezug auf drohende Hochwassergefahren,
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Ueberwachung und Bewertung der
meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphaere,
5. die Erfassung der meteorologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphaere und
anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Vorhersage der meteorologischen Vorgaenge,
7. die Ueberwachung der Atmosphaere auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage
deren Verfrachtung,
8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfuellung der unter
den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben und
9. der Bereithaltung, Archivierung und Dokumentierung meteorologischer Daten und
Produkte.
(2) Zur Erfuellung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche
Forschung im Bereich der Meteorologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der
Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
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(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der
Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Meteorologie teil und erfuellt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstuetzt der Deutsche Wetterdienst
die Laender bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes
insbesondere bei extremen Wetterereignissen und beteiligt sich an den Aufgaben im
Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militaerischen Zusammenarbeit.
(5) Die Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2610), zuletzt geaendert durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl.
I S. 1416, 1422), des Gesetzes ueber die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22.
Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.
Mai 1996 (BGBl. I S. 660), und des Gesetzes ueber die Errichtung eines Bundesamtes fuer
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) bleiben unberuehrt.
§ 5 Befugnisse
(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen
Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht entgegenstehen. Er ist berechtigt,
sich an Ausschreibungsverfahren von Behoerden um die Anbietung meteorologischer
Leistungen zu beteiligen.
(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfuellung seiner Aufgaben mit Dritten
zusammenarbeiten. Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein
Unternehmen des Inlands zu gruenden oder sich an der Gruendung eines Unternehmens
oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen.
Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten
unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden
Fassung anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, ausser in den Faellen des Absatzes 5, an der
Gruendung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem
bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn ein wichtiges
Interesse des Deutschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst
angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen laesst."
(3) Eine Beurlaubung von Beschaeftigten des Deutschen Wetterdienstes zur Taetigkeit
in derartigen Unternehmen liegt im dienstlichen Interesse. Die Einzelheiten werden
zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart. Die gegenueber dem betreffenden
Beschaeftigten moegliche Zusicherung der Beruecksichtigung der Beurlaubungszeit als
ruhegehaltfaehige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt
geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Maerz 1997 (BGBl. I S. 590, 592), ist von
der Erhebung eines Versorgungszuschlages seitens des betreffenden Unternehmens abhaengig
zu machen.
§ 6 Verguetungen
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu fuehren, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten
Ausgaben so gering wie moeglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt fuer die Erbringung seiner Dienstleistungen eine
Verguetung. Die Hoehe der Verguetung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher
Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhoeht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes
oder ermaessigt auf Grund eines besonderen oeffentlichen Interesses, oder auf Grund
internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthaelt die Preise
fuer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Laender im Rahmen des § 4 Abs. 4
sind entgeltfrei.
(3) Fuer die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, die fuer die Luftfahrt gemaess den
Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
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erbracht werden, werden Gebuehren nach Massgabe der Verordnung ueber die Erhebung von
Kosten fuer die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim
An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden
Fassung und der Verordnung ueber die Erhebung von Kosten fuer die Inanspruchnahme von
Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(4) Die Preise fuer Spezialdienstleistungen, die ueber Grundleistungen hinausgehen, sind
so zu kalkulieren, dass ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise
fuer Daten und Produkte sind vollstaendig Bestandteil dieser Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermaessigung werden im Rahmen der
Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhoerung des Bund-Laender-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Mess- und
Beobachtungssysteme;
2. meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder
manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Fuer ihre Interpretation
ist grundsaetzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;
3. meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und
Produkten. Sie dienen der Erfuellung spezieller Anforderungen von Kunden und
Nutzern;
4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche
Wetterdienst an Dritte abgibt.
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmaessigen Abstaenden die
Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absaetzen 2 und 4 durch einen unabhaengigen
Wirtschaftspruefer nachzuweisen.
§ 7 Quellenschutz
Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen,
insbesondere der Warnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes,
ist nur unter Angabe der Quelle zulaessig. Ein weitergehender Schutz nach dem
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geaendert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), bleibt davon
unberuehrt.
3. Abschnitt
Geschaeftsfuehrung
§ 8 Geschaeftsfuehrendes Organ
(1) Die Geschaeftsfuehrung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. Dieser
leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den
Deutschen Wetterdienst gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind der Praesident als Vorsitzender, der Vizepraesident
und die Leiter der Geschaeftsbereiche. Der Vorstand besteht aus hoechstens sechs
Mitgliedern. Diese werden vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
bestellt und abberufen. Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse,
die Beschlussfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und deren
Aenderung beduerfen der Genehmigung durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung.
4. Abschnitt
Beiraete
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§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat beraet den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes
in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen
seiner Aufgaben nach § 4 durchfuehrt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. Er
foerdert die Kontakte mit Universitaeten und unterstuetzt die Zusammenarbeit des Deutschen
Wetterdienstes mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine
Einbindung in nationale und internationale Forschungsprogramme.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Berufung der
Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen
Wetterdienstes fuer die Dauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederberufung ist
moeglich. Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und
verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung
des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf.
§ 10 Bund-Laender-Beirat
(1) Der Bund-Laender-Beirat beraet den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Angelegenheiten, die
die Interessen der Bundesressorts und der Laender bei der Erfuellung der Aufgaben des
Deutschen Wetterdienstes gemaess § 4 betreffen, und gewaehrleistet die entsprechende
Zusammenarbeit.
(2) Der Bund-Laender-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Laender;
die Laender koennen jeweils einen Vertreter entsenden. Der Bund-Laender-Beirat gibt sich
eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bedarf.
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergaenzende Bestimmungen ueber die
Reise- und Umzugskosten fuer die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit
dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im
Wettbewerb erforderlich ist.
6. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Uebergang von Rechten und Pflichten
(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemaess § 3 gelten die bestehenden
Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2) Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschaeftsordnung des Wissenschaftlichen
Beirates gemaess § 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschaeftsordnung des Wissenschaftlichen
Beirates nach § 6 des Gesetzes ueber den Deutschen Wetterdienst in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert gemaess Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl.
I S. 278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschaeftsordnung nach
§ 10 Abs. 2 die fuer den Verwaltungsbeirat gemaess § 5 des Gesetzes ueber den Deutschen
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Wetterdienst beschlossene Geschaeftsordnung sinngemaess auf den Bund-Laender-Beirat
anzuwenden.
§ 13 Gebuehrenordnung
Bis zum Inkrafttreten der Preisliste gemaess § 6 werden die Entgelte nach Massgabe der
Gebuehrenordnung des Deutschen Wetterdienstes vom 24. November 1975 (BAnz. Nr. 233 vom
16. Dezember 1975) und ihrer Anlage in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung erhoben.
§ 14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkuendung folgenden Jahres in Kraft.
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