Verordnung zur Durchfuehrung der
Vorschriften ueber Steuerberater,
Steuerbevollmaechtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
DVStB
vom 12.11.1979
"Verordnung zur Durchfuehrung der Vorschriften ueber Steuerberater, Steuerbevollmaechtigte
und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 34 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis ab: 16.11.1979
Eingangsformel
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung nach Anhoeren der
Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates:
Erster Teil
Pruefungsordnung fuer Steuerberater und
Steuerbevollmaechtigte
§ 1 Zulassungsverfahren
(1) Ueber die Antraege auf Zulassung zur Steuerberaterpruefung entscheidet die zustaendige
Steuerberaterkammer.
(2) Die Antraege auf Zulassung zur Pruefung sind bis zu einem von der zustaendigen
Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur fuer die
Teilnahme an der naechsten Pruefung gestellt werden.
(3) Die zustaendige Steuerberaterkammer prueft die Angaben der Bewerber auf
Vollstaendigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls
weitere Ermittlungen anstellen.
(4) Ueber die Entscheidung hat die zustaendige Steuerberaterkammer einen schriftlichen
Bescheid zu erteilen.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
-
§ 4 Antrag auf Zulassung zur Pruefung
-1-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Pruefung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen.
(2) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben
1. Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
vorwiegend beruflichen Taetigkeit,
2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
3. ob und bei welcher Stelle er bereits frueher einen Antrag auf Zulassung zur Pruefung
eingereicht hat,
4. welche Staatsangehoerigkeit er besitzt.
(3) Dem Antrag sind beizufuegen
1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben ueber die Person und den beruflichen Werdegang,
2. beglaubigte Abschrift der Pruefungszeugnisse, Diplome und Befaehigungsnachweise ueber
die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen fuer die Pruefung als Steuerberater,
3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse ueber die bisherige berufliche Taetigkeit des
Bewerbers, insbesondere mit Angaben ueber Art und Umfang der Taetigkeit auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehoerden verwalteten Steuern, und ueber
bisher von ihm abgelegte einschlaegige Pruefungen; Nachweise ueber die Arbeitszeit,
4. ein Passbild.
(4) u. (5) (weggefallen)
§ 5 Sonstige Nachweise
(1) In den Faellen des § 37a Abs. 1 des Gesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung
der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprueferordnung zustaendigen Stelle darueber
beizufuegen, dass der Bewerber Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer ist oder
die Pruefung als Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer bestanden hat.
(2) In den Faellen des § 37a Abs. 2 des Gesetzes sind dem Antrag zusaetzlich beizufuegen
1. ein Nachweis der Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
(Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz,
2. eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates, durch die
nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen
berechtigt ist,
3. soweit erforderlich ein Nachweis ueber die zweijaehrige Taetigkeit im steuerberatenden
Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geaendert durch die Richtlinie 2006/100/EG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),
4. eine Bescheinigung ueber eine mindestens dreijaehrige Berufsausuebung in einem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat ein
Diplom, ein Pruefungszeugnis oder einen sonstigen Befaehigungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat,
5. die Bestimmung der Pruefungsgebiete, die bei der Pruefung gemaess § 37a Abs. 4
Satz 4 des Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis ueber die fuer diese
Pruefungsgebiete erlangten Kenntnisse.
Der Antrag und die beizufuegenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind
in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten
Uebersetzung vorzulegen.
§ 6 Zulassung zur Pruefung
-2-
(1) Die Zulassung gilt nur fuer die Teilnahme an der naechsten Pruefung. Fuer eine spaetere
Pruefung bedarf es einer erneuten Zulassung.
(2) Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjaehrigen praktischen
Taetigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehoerden verwalteten
Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfuellt, so kann die
Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass der Bewerber diese
Zulassungsvoraussetzung spaetestens bei Beginn der schriftlichen Pruefung erfuellt hat.
Der Nachweis ist bis zu dem von der zustaendigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden
Zeitpunkt zu erbringen.
§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis
auf die moegliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfuellte Voraussetzung, so ist sie nur
dann verbindlich, wenn sich der spaeter verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft
zugrunde gelegten deckt.
(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen
sie beruht, geaendert werden.
(5) Fuer das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Antrag auf Befreiung von der Pruefung
(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemaess fuer einen Antrag auf Befreiung von der Pruefung
nach § 38 des Gesetzes mit der Massgabe, dass der Bewerber in der Erklaerung nach § 4 Abs.
2 Nr. 3 ueber etwaige fruehere Antraege auf Zulassung zur Pruefung oder auf Befreiung von
der Pruefung Auskunft zu geben hat.
(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Pruefung an Stelle der in § 4 Abs.
3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufuegen
1. in den Faellen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Bescheinigung einer
deutschen Hochschule, der er angehoert oder angehoert hat, ueber Art und Dauer
seiner Lehrtaetigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehoerden
verwalteten Steuern;
2. in den Faellen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes eine Bescheinigung
a) der letzten Dienstbehoerde oder
b) des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages
angestellt gewesen ist,
ueber Art und Dauer seiner Taetigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehoerden verwalteten Steuern.
§ 9
(weggefallen)
§ 10 Pruefungsausschuss
(1) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die fuer
die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde grundsaetzlich fuer drei Jahre zu
berufen. Sie koennen nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur fuer den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Vor der
Berufung oder Abberufung von Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zu hoeren,
deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines
Vertreters der Wirtschaft ist die fuer die Wirtschaft zustaendige oberste Landesbehoerde
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zu hoeren. Bei der Berufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuordnung zwischen
Stellvertreter und Mitglied des Pruefungsausschusses nicht erforderlich. Mitglieder und
Stellvertreter koennen waehrend ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer
Amtszeit fortfuehren.
(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme
des Vorsitzenden entscheidend.
(3) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und
Pruefungsunterlagen einzusehen. Sie haben ueber die Tatsachen, die ihnen bei ihrer
Taetigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der
Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte
Erfuellung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Die Mitglieder des Pruefungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus
dem Gebuehrenaufkommen zu entschaedigen.
§ 11
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§ 12
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§ 13
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§ 14 Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde setzt, in der Regel
jaehrlich einmal, die Pruefung der zugelassenen Bewerber durch den Pruefungsausschuss
im Einvernehmen mit den uebrigen fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten
Landesbehoerden an.
(2) Die Pruefungen und die Beratungen des Pruefungsausschusses sind nicht oeffentlich.
An der muendlichen Pruefung koennen Vertreter der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen
obersten Landesbehoerde und des Vorstandes der zustaendigen Steuerberaterkammer
teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die
Anwesenheit gestatten.
§ 15 Pruefungsnoten, Gesamtnoten
(1) Fuer die Bewertung der einzelnen Pruefungsleistungen werden sechs Notenstufen
gebildet. Es bedeuten
Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut eine erheblich ueber dem Durchschnitt liegende
Leistung,
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Maengeln,
durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Maengeln leidende, im ganzen
nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenuegend eine voellig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulaessig.
(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren
Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle
bleibt unberuecksichtigt.
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§ 16 Schriftliche Pruefung
(1) Die schriftliche Pruefung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Pruefungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchfuehrung und des Bilanzwesens
zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten koennen sich daneben jeweils auch auf andere
Pruefungsgebiete erstrecken.
(3) In der Steuerberaterpruefung in Sonderfaellen (§ 37a des Gesetzes) sind die
Aufsichtsarbeiten den Pruefungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu
entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17 Ladung zur schriftlichen Pruefung
Die zustaendige Steuerberaterkammer laedt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen
haben, spaetestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Pruefungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der fuer die Finanzverwaltung
zustaendigen obersten Landesbehoerde im Einvernehmen mit den uebrigen fuer die
Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden gestellt. Sie bestimmt die
zulaessigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll fuer
jede Arbeit mindestens vier und hoechstens sechs Stunden betragen. Die zustaendige
Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Pruefung, ob die Arbeiten
mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl
zu versehen sind.
(2) Die Pruefungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der zustaendigen
Steuerberaterkammer an den jeweiligen Pruefungstagen dem Aufsichtsfuehrenden in der
erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhaendigen.
(3) Auf Antrag hat die zustaendige Steuerberaterkammer koerperbehinderten Personen fuer
die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu
gewaehren. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Pruefung gestellt werden.
Die zustaendige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsaerztlichen Zeugnisses
verlangen.
§ 19 Aufsicht
(1) Die zustaendige Steuerberaterkammer veranlasst, dass die Aufsichtsarbeiten unter
staendiger Aufsicht angefertigt werden.
(2) Der Aufsichtfuehrende stellt am Pruefungstag die Personalien der erschienenen
Bewerber fest. Sodann gibt er an jeden Bewerber die Pruefungsaufgabe aus. Er gibt den
Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu achten, dass die
Arbeit spaetestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und dass sie mit der
Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl versehen ist.
(3) Der Aufsichtfuehrende hat darauf zu achten, dass Bewerber sich nicht unerlaubter
Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Taeuschungsversuchs schuldig machen.
(4) Der Aufsichtfuehrende kann Bewerber wegen ungebuehrlichen Verhaltens aus dem
Pruefungsraum weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem Pruefungstag
anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.
(5) (weggefallen)
§ 20 Verhalten waehrend der schriftlichen Pruefung
(1) Die Bewerber haben die Aufsichtsarbeiten selbstaendig zu fertigen. Waehrend der
Bearbeitungszeit duerfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder sich mit ihnen
in anderer Weise verstaendigen. Sie duerfen nur die von der fuer die Finanzverwaltung
zustaendigen obersten Landesbehoerde zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die zustaendige
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Steuerberaterkammer kann anordnen, dass nur von ihr zur Verfuegung gestellte Ausgaben
der zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden duerfen.
(2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Bewerber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie
unvollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers
oder mit der Kennzahl zu versehen.
(3) Die Bewerber haben Anordnungen des Aufsichtfuehrenden, die sich auf das Verhalten
waehrend der Pruefung beziehen, nachzukommen.
(4) Einwendungen gegen den Ablauf der Pruefung wegen Stoerungen, die durch aeussere
Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzueglich, spaetestens bis zum Ende
der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklaerung gegenueber dem
Aufsichtfuehrenden geltend zu machen.
§ 21 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit
durch Erklaerung gegenueber der zustaendigen Steuerberaterkammer oder dem
Aufsichtsfuehrenden von der Pruefung zuruecktreten. Als Ruecktritt gilt auch, wenn der
Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die
Pruefung als nicht abgelegt.
(2) Im Falle des Ruecktritts ist die gesamte Pruefung erneut abzulegen.
§ 22 Niederschrift ueber die Aufsichtsarbeit
Der Aufsichtfuehrende hat an jedem Pruefungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen,
in der insbesondere zu vermerken sind
1. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
2. etwa beobachtete Taeuschungsversuche und sonstige Unregelmaessigkeiten,
3. die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebuehrlichen Verhaltens
aus dem Pruefungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,
4. etwaige Einwendungen wegen Stoerung des Pruefungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine
Stellungnahme hierzu,
5. etwaige Ruecktritte von Bewerbern,
§ 23 Taeuschungsversuche, Ordnungsverstoesse
(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch
Taeuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der
Pruefungsausschuss die Arbeit mit ungenuegend bewerten. In schweren Faellen kann er den
Bewerber von der Pruefung ausschliessen.
(2) In Faellen schweren ungebuehrlichen Verhaltens kann der Pruefungsausschuss den Bewerber
von der Pruefung ausschliessen.
(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Pruefung als nicht bestanden, auch wenn der
Bewerber von der Pruefung zurueckgetreten ist.
§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Fuer die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Pruefungsausschuss mit
Stimmenmehrheit auch Pruefer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des
Pruefungsausschusses sind.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Pruefern (Erst- und Zweitpruefer)
persoenlich zu bewerten. Dem Zweitpruefer kann die Bewertung des Erstpruefers mitgeteilt
werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Pruefer bestimmt sind.
(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Pruefern
uebereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Pruefungsausschusses. Bei
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Abweichungen sind die Pruefer gehalten, sich auf uebereinstimmende Notenvorschlaege zu
einigen.
(4) Koennen sich die Pruefer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt
der Pruefungsausschuss die Note fest.
(5) Abweichend von den Absaetzen 3 und 4 kann der Pruefungsausschuss in allen Faellen die
Note festsetzen.
(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenuegend" zu bewerten.
§ 25 Ergebnis der schriftlichen Pruefung, Ausschluss von der muendlichen
Pruefung
(1) Fuer die schriftliche Pruefung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der muendlichen Pruefung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote fuer
die schriftliche Pruefung die Zahl 4,5 uebersteigt; er hat die Pruefung nicht bestanden.
(3) Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde, vertreten durch
die zustaendige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Pruefung nach Absatz 2 nicht
bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
§ 26 Muendliche Pruefung
(1) Die zustaendige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der muendlichen Pruefung
teilnehmen, hierzu spaetestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung koennen die
Teilnoten der schriftlichen Pruefung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses leitet die muendliche Pruefung. Er ist
berechtigt, jederzeit in die Pruefung einzugreifen.
(3) Die muendliche Pruefung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers ueber
einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Pruefungsgebiete und aus
sechs Pruefungsabschnitten. In den Pruefungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen
aus den Pruefungsgebieten zu stellen. Pruefungsabschnitt ist jeweils die gesamte
Pruefungstaetigkeit eines Mitglieds des Pruefungsausschusses waehrend der muendlichen
Pruefung.
(4) In der Steuerberaterpruefung in verkuerzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) sind der
Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4
und 8 des Gesetzes genannten Pruefungsgebieten zu entnehmen.
(5) In der Eignungspruefung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) sind der Gegenstand des
Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Pruefungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemaess § 37a Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes
entfallen.
(6) Fuer den Vortrag ueber den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor
Beginn der Pruefung drei Themen zur Wahl gestellt.
(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Pruefungszeit soll neunzig Minuten nicht
ueberschreiten.
(8) Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der muendlichen
Pruefung wegen Stoerungen, die durch aeussere Einwirkungen verursacht worden sind, sind
unverzueglich, spaetestens bis zum Ende der muendlichen Pruefung, durch Erklaerung gegenueber
dem Aufsichtfuehrenden oder dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses geltend zu machen.
§ 23 ist auf die muendliche Pruefung entsprechend anzuwenden.
§ 27 Bewertung der muendlichen Pruefung
(1) In der muendlichen Pruefung werden der Vortrag und jeder Pruefungsabschnitt gesondert
bewertet.
(2) Die Noten werden vom Pruefungsausschuss festgesetzt.
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(3) Fuer die muendliche Pruefung wird eine Gesamtnote gebildet.
§ 28 Ergebnis der Pruefung, Wiederholung der Pruefung
(1) Im unmittelbaren Anschluss an die muendliche Pruefung beraet der Pruefungsausschuss ueber
das Ergebnis der Pruefung. Die Pruefung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe
aus den Gesamtnoten fuer die schriftliche und die muendliche Pruefung die Zahl 4,15 nicht
uebersteigt. Der Vorsitzende eroeffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Pruefung nach der
Entscheidung des Pruefungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter
der fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerde. Noten werden nicht
erteilt.
(2) Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der
tragenden Gruende der Entscheidung verlangen.
(3) Fuer die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
§ 29 Ueberdenken der Pruefungsbewertung
(1) Die Pruefer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Pruefungsleistungen zu ueberdenken,
wenn dies von einem Bewerber, der die Pruefung nicht bestanden hat, mit begruendeten
Einwendungen bei der zustaendigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die
Entscheidung ueber das Ergebnis der Pruefung noch nicht bestandskraeftig ist. Die Frist
zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch
nicht beruehrt.
(2) Das Ergebnis des Ueberdenkens teilt die zustaendige Steuerberaterkammer dem
Antragsteller schriftlich mit.
§ 30 Nichtteilnahme an der muendlichen Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Pruefung verhindert ist. Eine Erkrankung
ist auf Verlangen durch ein amtsaerztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der
muendlichen Pruefung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.
(3) Versaeumt ein Bewerber die muendliche Pruefung ohne ausreichende Entschuldigung, so
gilt die Pruefung als nicht bestanden.
§ 31 Niederschrift ueber die muendliche Pruefung
(1) Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muessen ersichtlich
sein
1. die Namen der Beteiligten,
2. das Ergebnis der Pruefung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den
Pruefungsausschuss,
4. besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
§ 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zustaendigen Steuerberaterkammer mindestens zwei
Jahre nach der Pruefungsentscheidung aufzubewahren. In den Faellen des § 21 Abs. 1
besteht keine Aufbewahrungspflicht.
§ 33
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Zweiter Teil
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmaechtigter
§ 34 Bestellungsverfahren
(1) Ueber den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zustaendige
Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:
1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
beruflichen Taetigkeit,
2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,
3. wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterpruefung bestanden hat bzw. von der
Pruefung befreit wurde,
4. ob und bei welcher Stelle er bereits frueher einen Antrag auf Bestellung eingereicht
hat,
5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen befindet,
6. ob er innerhalb der letzten zwoelf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist
und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
anhaengig ist; Entsprechendes gilt fuer berufsgerichtliche Verfahren sowie fuer
Bussgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz,
7. ob und gegebenenfalls welche Taetigkeit er nach seiner Bestellung neben dem Beruf
als Steuerberater weiter ausueben oder uebernehmen will,
8. dass er bei der Meldebehoerde die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage bei
der zustaendigen Steuerberaterkammer beantragt hat.
Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Pruefung befreit wurde,
muss ausserdem eine Erklaerung darueber abgeben, ob innerhalb der letzten zwoelf
Monate disziplinarrechtliche Massnahmen gegen ihn verhaengt worden sind und ob
disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhaengig sind oder innerhalb der letzten
zwoelf Monate anhaengig waren.
(4) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zustaendigen Stelle ueber die
erfolgreich abgelegte Steuerberaterpruefung oder die Befreiung von dieser Pruefung,
2. ein Passbild.
Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt,
Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer, so hat er ausserdem eine Bescheinigung
der fuer ihn zustaendigen Berufsorganisation oder sonst zustaendigen Stelle beizufuegen,
dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Ruecknahme oder den Widerruf der Zulassung
oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn
rechtfertigen.
(5) Die Steuerberaterkammer prueft die Angaben des Bewerbers auf Vollstaendigkeit und
Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen
anstellen.
§ 35 Berufsurkunde
Die Berufsurkunde enthaelt
1. die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,
2. Ort und Datum der Ausstellung,
3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,
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4. die Erklaerung, dass der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmaechtigter
bestellt wird,
5. Dienstsiegel und
6. Unterschrift.
Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen.
Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn
sie nachgewiesen worden sind.
§ 36
(weggefallen)
§ 37
(weggefallen)
§ 38 Wiederbestellung
(1) Ueber den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmaechtigter
entscheidet die zustaendige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prueft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
und 3 des Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu
hoeren, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erloeschens oder des Widerrufs der Bestellung
angehoert hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes koennen auch Personen wiederbestellt
werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder
Steuerbevollmaechtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum
30. Juni 2000 geltenden Fassung).
§ 39
(weggefallen)
Dritter Teil
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
§ 40 Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich bei
der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen
anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich fuehren (§ 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes)
sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten
Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Gesetzes).
(2) Die zustaendige Steuerberaterkammer prueft anhand des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Fuehrung der Gesellschaft
durch Steuerberater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes erbracht ist und ob
die Voraussetzungen der §§ 49 bis 53 des Gesetzes fuer die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen fuer die Anerkennung vor, hat die zustaendige
Steuerberaterkammer die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 41
als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- oder
Partnerschaftsregister kann die zustaendige Steuerberaterkammer bereits bestaetigen, dass
bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen
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fuer die Anerkennung vorliegen. Ueber die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 41 Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde enthaelt
1. die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2. Ort und Datum der Anerkennung,
3. Firma oder Name der Gesellschaft,
4. die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,
5. Dienstsiegel und
6. Unterschrift.
Ausser der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Gesellschaft in
die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
Vierter Teil
Verleihung der Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
(1) Der Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu stellen, in deren
Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss genaue Angaben ueber den beruflichen Werdegang und die bisherige
berufliche Taetigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag ist anzugeben, ob der
Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine muendliche Pruefung vor dem Sachkunde-
Ausschuss nachweisen oder von dieser Pruefung befreit werden will; erforderliche
Nachweise sind dem Antrag beizufuegen.
(3) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
2. Hoeferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Buergerlichen
Gesetzbuchs,
3. Landpachtrecht,
4. Grundstuecksverkehrsrecht,
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschliesslich Rechnungswesen und Statistik.
Nicht erforderlich ist, dass alle Gebiete Gegenstand der Pruefung sind. Die auf jeden
Antragsteller entfallende Pruefungszeit soll sechzig Minuten nicht uebersteigen.
(4) Die Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, die an der muendlichen Pruefung
teilnehmen, hierzu spaetestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) Die muendliche Pruefung wird vom Vorsitzenden des Sachkunde-Ausschusses geleitet.
Er ist berechtigt, jederzeit in die Pruefung einzugreifen. Im unmittelbaren Anschluss
an die muendliche Pruefung beraet der Sachkunde-Ausschuss ueber das Ergebnis der Pruefung.
Der Vorsitzende eroeffnet hierauf den Antragstellern, ob sie die Pruefung nach der
Entscheidung des Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine Note wird nicht erteilt.
(6) Fuer die Befreiung von der muendlichen Pruefung hat der Antragsteller neben einer
einschlaegigen Ausbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fuenf
buchfuehrende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich beraten
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hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Taetigkeit als Angestellter nach
§ 58 des Gesetzes erfolgt sein.
(7) Einschlaegig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Ausbildung, die
Kenntnisse auf den in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften oder
2. sonstige Ausbildungsgaenge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Pruefung
abgeschlossen werden.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlusspruefung oder
sonstigen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
(8) Nachweise ueber eine einschlaegige Ausbildung und ueber die praktische Taetigkeit
im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizufuegen. Antrag
und Nachweise hat die Steuerberaterkammer der fuer die Landwirtschaft zustaendigen
obersten Landesbehoerde oder der von ihr benannten Behoerde und, soweit der Antragsteller
Rechtsanwalt oder niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt ist, der fuer die
berufliche Niederlassung zustaendigen Rechtsanwaltskammer zur Stellungnahme zuzuleiten.
(9) Ueber die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der muendlichen Pruefung ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.
§ 43 Sachkunde-Ausschuss
(1) Die muendliche Pruefung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der
Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Pruefung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss uebertragen werden, der bei einer
anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der muendlichen Pruefung
verbundenen Aufgaben werden im Falle der Uebertragung nach Satz 1 von der anderen
Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhaelt auch die Gebuehr nach § 44 Abs. 8 des
Gesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehoeren an
1. zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der fuer die Landwirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
einer von ihr benannten Behoerde.
(4) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre
Stellvertreter grundsaetzlich fuer drei Jahre; sie koennen aus wichtigem Grund abberufen
werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger
nur fuer den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder
Vertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der fuer
die Landwirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerde diese oder die von ihr benannte
Behoerde zu hoeren. § 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemaess.
(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
(1) Ueber die Verleihung der Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthaelt
1. die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfaengers der Urkunde,
3. die Erklaerung, dass dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird,
als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
zu fuehren,
4. Ort und Datum der Verleihung,
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5. Dienstsiegel und
6. Unterschrift.
(3) (weggefallen)
Fuenfter Teil
Berufsregister
§ 45 Registerfuehrende Stelle
(1) Das Berufsregister wird durch die zustaendige Steuerberaterkammer gefuehrt. Die
Steuerberaterkammern koennen sich bei der Fuehrung des Berufsregisters einer nach § 84
des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(2) Alle Eintragungen und Loeschungen im Berufsregister sind den Beteiligten
mitzuteilen. Die Loeschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zustaendigen
Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§ 46 Eintragung
In das Berufsregister sind einzutragen:
1. Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, wenn sie in dem Bezirk, fuer den das
Register gefuehrt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre
berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
b) Tag der Bestellung und die Behoerde oder die Steuerberaterkammer, die die
Bestellung vorgenommen hat,
c) Befugnis zur Fuehrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von
Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
d) Anschrift der beruflichen Niederlassung,
e) berufliche Zusammenschluesse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,
f) saemtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen,
g) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmaechtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr.
5 des Gesetzes
sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a und c bis g;
2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder
wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar
a) Firma oder Name und Rechtsform,
b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die fuer die
Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde oder die Steuerberaterkammer,
die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c) Befugnis zur Fuehrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
d) Sitz und Anschrift,
e) berufliche Zusammenschluesse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
f) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der
vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,
g) saemtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen
sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a und c bis g;
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3. weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmaechtigten, wenn sie im
Registerbezirk errichtet werden, und zwar
a) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmaechtigten,
b) Befugnis zur Fuehrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a bis d;
4. weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im
Registerbezirk errichtet werden, und zwar
a) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,
b) Befugnis zur Fuehrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a bis d.
§ 47 Loeschung
(1) Im Berufsregister sind zu loeschen
1. Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte,
a) wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurueckgenommen oder widerrufen
ist,
b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
2. Steuerberatungsgesellschaften,
a) wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurueckgenommen oder widerrufen
ist,
b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgeloest ist.
(2) Die Eintragung ueber die Befugnis zur Fuehrung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist zu loeschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von
Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu loeschen, wenn die Bezeichnung nicht
mehr gefuehrt werden darf.
§ 48 Mitteilungspflichten
(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zustaendigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
1. in Faellen des § 46 Nr. 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder
Steuerbevollmaechtigten;
2. im Falle des § 46 Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
einzutragenden Steuerberatungsgesellschaft;
3. im Falle des § 46 Nr. 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmaechtigten, der die
weitere Beratungsstelle errichtet hat;
4. im Falle des § 46 Nr. 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft, die die auswaertige Beratungsstelle errichtet hat.
(2) Die im Berufsregister zu loeschenden Tatsachen sind der zustaendigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
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1. im Falle des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder
Steuerbevollmaechtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;
2. in den Faellen des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten
Gesellschaftern der Steuerberatungsgesellschaft;
3. in den Faellen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 von den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten
Personen;
4. in den Faellen des § 47 Abs. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft.
§ 49 Vereine, Personenvereinigungen und Koerperschaften, die zur Fuehrung
der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen
1. Vereine, die nach § 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu fuehren, wenn sie ihren
Sitz im Registerbezirk haben,
2. Buchstellen von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und Personenvereinigungen,
fuer die nach § 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" gefuehrt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
sind.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu loeschen,
a) wenn der Verein im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der
Personenvereinigung oder Koerperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes
aufgeloest ist,
b) wenn die in § 44 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
weggefallen sind,
c) wenn der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle
der Personenvereinigung oder Koerperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes aus
dem Registerbezirk verlegt wird.
(3) Die Eintragung oder Loeschung ist von den Vertretungsberechtigten des Vereins,
Personenvereinigung oder Koerperschaft zu beantragen. Die Loeschung kann auch von Amts
wegen vorgenommen werden.
§ 50 Anzeigepflichten
(1) Alljaehrlich im Monat Januar haben die Mitglieder des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter
einer Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft
buergerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes eine von ihnen
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf, Wohnort
und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder
Beteiligungsverhaeltnisse zu ersehen sind, bei der zustaendigen Steuerberaterkammer
einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veraenderungen hinsichtlich
der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung nicht
eingetreten, so genuegt die Einreichung einer entsprechenden Erklaerung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Faellen des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.
Sechster Teil
Berufshaftpflichtversicherung
§ 51 Versicherungspflicht
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(1) Selbstaendige Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte sowie
Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer
Berufstaetigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden
Haftpflichtgefahren fuer Vermoegensschaeden zu versichern und die Versicherung waehrend der
Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss
sich auch auf solche Vermoegensschaeden erstrecken, fuer die der Versicherungsnehmer nach
§ 278 oder § 831 des Buergerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Selbstaendige Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die ausschliesslich als
freie Mitarbeiter fuer Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes
erfuellen, taetig sind, genuegen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich
aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren
fuer Vermoegensschaeden durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt sind.
Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestaetigung der Versicherung des
Auftraggebers nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene
Mandate betreut werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemaess auch fuer Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die
ausschliesslich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes taetig sind.
(4) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschaeftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Massgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
§ 52 Mindestversicherungssumme
(1) Die Mindestversicherungssumme muss fuer den einzelnen Versicherungsfall
zweihundertfuenfzigtausend Euro betragen.
(2) Ein Selbstbehalt von eintausendfuenfhundert Euro ist zulaessig. Der Selbstbehalt ist
auszuschliessen fuer den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten
die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmaechtigten oder die Anerkennung der
Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine Jahreshoechstleistung fuer alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schaeden vereinbart, muss sie mindestens eine Million Euro betragen.
§ 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass
1. Versicherungsschutz fuer jede einzelne, waehrend der Geltung des
Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
Haftpflichtansprueche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben koennte,
2. der Versicherungsschutz fuer einen allgemeinen Vertreter, einen Praxisabwickler oder
einen Praxistreuhaender fuer die Dauer ihrer Bestellung sowie fuer einen Vertreter
waehrend der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt,
soweit die Mitversicherten nicht durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten,
und
3. die Leistungen des Versicherers fuer das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in
Euro zu erbringen sind.
(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der
zustaendigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kuendigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Aenderung des Versicherungsvertrages, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, unverzueglich mitzuteilen.
(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Hoechstbetrag
der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung darstellt, und
zwar mit der Massgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
kommt,
a) gegenueber mehreren entschaedigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt,
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b) bezueglich eines aus mehreren Verstoessen stammenden einheitlichen Schadens,
c) bezueglich saemtlicher Folgen eines Verstosses. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher
Verstoss, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des
Versicherers auf das Fuenffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
§ 53a Ausschluesse
(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden fuer
1. Ersatzansprueche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. Ersatzansprueche wegen Schaeden, die durch Fehlbetraege bei der Kassenfuehrung,
durch Verstoesse beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des
Versicherungsnehmers entstehen,
3. Ersatzansprueche, die aus Taetigkeiten entstehen, die ueber Niederlassungen,
Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeuebt werden,
4. Ersatzansprueche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts aussereuropaeischer
Staaten mit Ausnahme der Tuerkei,
5. Ersatzansprueche, die vor Gerichten in den Laendern Albanien, Armenien,
Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien
(Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen,
Rumaenien, Russische Foederation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische
Republik, Ukraine und Weissrussland sowie vor Gerichten in aussereuropaeischen Laendern
mit Ausnahme der Tuerkei geltend gemacht werden.
(2) Von der Versicherung kann die Haftung fuer Ersatzansprueche wegen Verletzung oder
Nichtbeachtung des Rechts der Laender Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-
Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro),
Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumaenien, Russische Foederation,
Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weissrussland nur
insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprueche nicht bei der das Abgabenrecht dieser
Staaten betreffenden geschaeftsmaessigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.
§ 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als Rechtsanwalt, niedergelassener
europaeischer Rechtsanwalt, Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer
bestellt oder nach § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprueferordnung
vorlaeufig bestellt oder ist eine versicherungspflichtige Gesellschaft
zugleich als Rechtsanwaltsgesellschaft, Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder
Buchpruefungsgesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer
diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung genuegt, sofern der
Versicherungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a erfuellt.
(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater auf Grund des Bestehens einer
Eignungspruefung im Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind Bescheinigungen ueber
eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versicherungsunternehmen
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt
worden sind, als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen
anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in
Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genuegen. Die zum Nachweis
vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Uebersetzung vorzulegen, wenn sie
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bescheinigungen duerfen bei ihrer Vorlage
nicht aelter als drei Monate sein.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfuellung der Verpflichtung des § 53 Abs.
2 durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben die in
Deutschland beruflich niedergelassenen selbstaendigen Steuerberater der zustaendigen
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Steuerberaterkammer jaehrlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der
sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.
§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Bestellung
(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmaechtigten
beantragen und den Beruf selbstaendig ausueben wollen, muessen der bestellenden
Steuerberaterkammer den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestaetigung des Versicherers nachweisen
oder eine entsprechende vorlaeufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der
Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzueglich der zustaendigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorlaeufigen Deckungszusage ist
nach der Bestellung der zustaendigen Steuerberaterkammer unverzueglich der Abschluss
der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestaetigung des Versicherers oder eine
beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
§ 56 Anzeige von Veraenderungen
(1) Die Beendigung oder Kuendigung des Versicherungsvertrages, jede Aenderung
des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeintraechtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn und die
Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Aenderung der Form der beruflichen
Taetigkeit und der Widerruf einer vorlaeufigen Deckungszusage sind der gemaess § 67 des
Gesetzes zustaendigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzueglich
anzuzeigen.
(2) Der Versicherer ist befugt, der zustaendigen Steuerberaterkammer Beginn und Ende des
Versicherungsvertrags, jede Aenderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, und den Widerruf
einer vorlaeufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die zustaendige Steuerberaterkammer ist
berechtigt, entsprechende Auskuenfte bei dem Versicherer einzuholen.
§ 57
(weggefallen)
Siebter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Uebergangsregelung
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung ueber die Zulassung zur Pruefung in der ab dem 1.
Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Pruefung im Jahre 2001
anzuwenden.
(2) Auf Pruefungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils
dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31.
Dezember 2000 von den bisher zustaendigen Behoerden der Finanzverwaltung wahrgenommen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung
ueber die Zulassung zur Pruefung, die Befreiung von der Pruefung, die organisatorische
Durchfuehrung der Pruefung und die Abnahme der Pruefung sind erstmals fuer Pruefungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und fuer Antraege auf Befreiung
von der Pruefung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ueber die Erfuellung
einzelner Voraussetzungen fuer die Zulassung zur Pruefung oder ueber die Befreiung von der
Pruefung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden.
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§ 59
(weggefallen)
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