Verordnung zur Durchfuehrung des
Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
DVO-JuSchG
vom 09.09.2003
"Verordnung zur Durchfuehrung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I
S. 1791), die durch Artikel 4 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 Abs. 56 G v. 5.5.2004 I 718
Fussnote
Textnachweis ab: 13.9.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I
S. 476) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Sitz der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien
Sitz der Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien ist Bonn.
§ 2 Beginn des Verfahrens
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Traegermediums (§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes)
oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste
jugendgefaehrdender Medien durch eine in § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte
Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begruenden. Dem Antrag soll
bei Traegermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck
der dem Antrag zugrunde liegenden Web-Seiten beigefuegt werden. Wird der Antrag durch
Telefax oder elektronisch uebermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen
nachgereicht werden.
(2) Die Anregung auf Aufnahme eines Traegermediums oder eines Telemediums nach § 21 Abs.
4 des Jugendschutzgesetzes in die Liste jugendgefaehrdender Medien soll schriftlich
begruendet werden. Der Anregung soll bei Traegermedien mindestens ein Exemplar beigefuegt
werden. Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Traeger der freien Jugendhilfe,
soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen.
Die Begruendung sowie der Nachweis der Anerkennung koennen auch durch Telefax oder
elektronisch uebermittelt werden.
§ 3 Einheitliches Verfahren
Werden wegen desselben Mediums mehrere Antraege gestellt oder Anregungen eingereicht,
so ist ueber saemtliche Antraege und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu
verhandeln und zu entscheiden.
§ 4 Beteiligte
Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei
Traegermedien die Urheberin oder der Urheber oder die Inhaberin oder der Inhaber der
Nutzungsrechte, bei Telemedien die Urheberin oder der Urheber oder der Anbieter.
Die Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 und des § 7 des Urheberrechtsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
§ 5 Verhandlungstermin
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(1) Die oder der Vorsitzende der Bundespruefstelle bestimmt den Verhandlungstermin.
(2) Die Benachrichtigung ueber den Verhandlungstermin ist den Beteiligten mindestens
zwei Wochen vor der Verhandlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder
ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellungen erfolgen nach dem
Verwaltungszustellungsgesetz. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei
der Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundespruefstelle und deren Vertretung namhaft
zu machen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin
oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufuegen.
(3) Die Bundespruefstelle hat den Beteiligten einen Abdruck der Stellungnahme der
Kommission fuer Jugendmedienschutz (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes) zuzusenden.
(4) Die Beteiligten koennen auf die Benachrichtigung ueber den Termin und die Einhaltung
der Frist verzichten.
(5) Die fristgemaesse Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor Beginn der Verhandlung
festzustellen. Ist die Benachrichtigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der
Frist des Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn nicht auf die
Benachrichtigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet worden ist.
§ 6 Befangenheit von Mitgliedern der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien
(1) Ein Mitglied der Bundespruefstelle, das sich im Einzelfall fuer befangen erklaert,
darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Diese Erklaerung soll
rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.
(2) Die Beteiligten koennen ein Mitglied der Bundespruefstelle wegen Befangenheit
ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
(3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten soll bei der Bundespruefstelle
schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungsgrund ist
glaubhaft zu machen. Ueber den Ablehnungsantrag entscheiden die uebrigen Mitglieder der
Bundespruefstelle nach Anhoerung des abgelehnten Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden die
zur Vertretung berechtigte Person.
§ 7 Verhandlungsgrundsaetze
(1) Die Verhandlung ist muendlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen
oder Zeugen und Sachverstaendige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und
Sachverstaendigengutachten sowie sonstige Urkunden koennen verlesen werden. Fuer die
Entschaedigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Verguetung von Sachverstaendigen gelten
die Vorschriften des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Verhandlung ist nicht oeffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf
Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Beteiligten koennen sich durch schriftlich bevollmaechtigte Personen vertreten
lassen.
§ 8 Durchfuehrung der Verhandlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundespruefstelle eroeffnet, leitet und schliesst die
Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen sind
zu hoeren.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu
richten.
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(4) Ueber die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
(1) Bei der Beratung und Abstimmung duerfen nur die zur Entscheidung berufenen
Mitglieder der Bundespruefstelle und mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auch
solche Personen anwesend sein, die der Bundespruefstelle zur Ausbildung im hoeheren
Dienst zugeteilt sind. Sie sind verpflichtet, ueber den Hergang bei der Beratung und
Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Grund der muendlichen Verhandlung durch die
ordnungsgemaess besetzte Bundespruefstelle. Sie wird im Anschluss an die Beratung und
Abstimmung verkuendet und ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die
Zustellung der Entscheidung nach § 21 Abs. 8 des Jugendschutzgesetzes soll innerhalb
von zwei Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen.
(3) Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
§ 10 Vereinfachtes Verfahren
(1) Soll ein Traegermedium oder ein Telemedium im vereinfachten Verfahren (§ 23 des
Jugendschutzgesetzes) in die Liste aufgenommen werden, so hat die oder der Vorsitzende
der Bundespruefstelle die Beteiligten (§ 4) hiervon zu benachrichtigen. § 5 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend. Die Benachrichtigung muss der Empfaengerin oder dem Empfaenger
mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Den Benachrichtigungen der
Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck
der Antragsschrift beizufuegen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Antragstellerin oder
der Antragsteller wird nicht benachrichtigt, wenn sie oder er darauf verzichtet oder
die Entscheidung im vereinfachten Verfahren beantragt hat.
(2) Die Entscheidung nach § 23 des Jugendschutzgesetzes wird ohne muendliche Verhandlung
erlassen.
(3) Der Antrag der Betroffenen nach § 23 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes ist
schriftlich zu begruenden und hat auf die in der Entscheidung benannten Punkte der
Jugendgefaehrdung einzugehen. Gleiches gilt fuer den Antrag auf Listenstreichung nach §
23 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes. Sind Antraege nicht ausreichend begruendet, so kann
die oder der Vorsitzende veranlassen, dass die Bundespruefstelle nicht taetig wird.
§ 11 Belehrungspflichten
Die oder der Vorsitzende der Bundespruefstelle hat die Beisitzerinnen und Beisitzer
sowie Personen, denen sie oder er die Anwesenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gestattet
hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, ueber das Beratungs- und
Abstimmungsgeheimnis (§ 9 Abs. 1 Satz 2), die Beisitzerinnen und Beisitzer ausserdem
ueber die Weisungsfreiheit (§ 19 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes) zu belehren. Ferner
sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer (§ 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes)
von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausuebung ihres
Amtes zu verpflichten. Ueber die Verpflichtungsverhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
§ 12 Stellvertretende Mitglieder der Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien
(1) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt die zur
Vertretung der oder des Vorsitzenden berechtigte Person. Jede Landesregierung ernennt
die zur Vertretung der von ihr ernannten Beisitzerinnen und Beisitzer berechtigten
Personen. Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt
aus jeder Gruppe des § 19 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes mehrere Beisitzerinnen und
Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen.
(2) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach § 19 Abs.
2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der
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oder dem Vorsitzenden der Bundespruefstelle fuer einen bestimmten Zeitraum im Voraus
festgelegt.
(3) Fuer den Wechsel der Laenderbeisitzerinnen und -beisitzer wird durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Bundespruefstelle im Einvernehmen mit den Laenderbeisitzerinnen
und -beisitzern fuer einen bestimmten Zeitraum im Voraus eine feste Reihenfolge
festgelegt.
(4) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des
Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten
Personen werden von der Bundespruefstelle in der jeweiligen Verhandlungsbesetzung fuer
einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgestellt.
(5) An die Stelle von verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzerinnen und Beisitzern
treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der in den Absaetzen 2
bis 4 festgelegten Reihenfolge; an die Stelle einer oder eines verhinderten oder
ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.
§ 13 Fuehrung und Veroeffentlichung der Liste
(1) Die Bundespruefstelle fuehrt die Liste der jugendgefaehrdenden Medien nach § 18 Abs. 2
des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Fuer fortlaufende Aktualisierung
durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie fuer die Neuauflage der Liste ist
Sorge zu tragen.
(2) Die Bundespruefstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer
uebersichtlichen Zusammenstellung zu veroeffentlichen. Dies gilt auch fuer die den Teilen
A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. Maerz 2003 bei der Bundespruefstelle
gefuehrten Liste.
§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission fuer Jugendmedienschutz
(1) Die Bundespruefstelle hat vor Entscheidung ueber die Aufnahme eines Telemediums
in die Liste jugendgefaehrdender Medien die Stellungnahme der Kommission fuer
Jugendmedienschutz einzuholen (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes), es sei denn, dass
diese hierueber bereits entschieden (§ 18 Abs. 8 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes) und
die Bundespruefstelle benachrichtigt hat. Soweit diese Stellungnahme nicht innerhalb
von fuenf Werktagen nach Aufforderung vorliegt, kann die Bundespruefstelle ohne diese
Stellungnahme entscheiden.
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen ueber die Aufnahme eines Telemediums in die
Liste jugendgefaehrdender Medien nach § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes holt die
Bundespruefstelle von der Kommission fuer Jugendmedienschutz eine Uebersicht ueber die
anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle ein.
(3) Zur Gewaehrleistung einer effektiven Zusammenarbeit informiert die Bundespruefstelle
die Kommission fuer Jugendmedienschutz neben ihren Entscheidungen ueber die
Listenaufnahme von Telemedien auch ueber damit zusammenhaengende relevante Fragen und
Ereignisse.
§ 15 Mitteilungspflichten
(1) Wird ein Traegermedium in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufgenommen, die
Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht
bekannt gemacht, so teilt die Bundespruefstelle den obersten Landesjugendbehoerden den
Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(2) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefaehrdender Medien aufgenommen und ist
die Tat im Inland begangen worden, so teilt die Bundespruefstelle der Kommission fuer
Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundespruefstelle die Entscheidungen in analoger
Anwendung des § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes den im Bereich der Telemedien
anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.
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§ 16 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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