Verordnung zur Durchfuehrung der
Vorschriften ueber die
Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
DVLStHV

vom  15.07.1975



"Verordnung zur Durchfuehrung der Vorschriften ueber die Lohnsteuerhilfevereine vom 15.
Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008
(BGBl. I S. 666) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 8.4.2008 I 666

Fussnote

Textnachweis ab: 19.7.1975

Eingangsformel
Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Aenderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:

Erster Teil
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der
zustaendigen Aufsichtsbehoerde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und
seine Geschaeftsleitung hat.

§ 2 Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der oeffentlich
beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufuegen
1. der Nachweis ueber den Erwerb der Rechtsfaehigkeit,
2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3. der Nachweis ueber das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der
   Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des
   Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eroeffnung im Bezirk der fuer die
   Anerkennung zustaendigen Aufsichtsbehoerde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den
   §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklaerungen und Nachweisen,
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen ueber die Erhebung
   von Beitraegen.

§ 3 Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthaelt
1. die Bezeichnung der anerkennenden Behoerde,

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2. Ort und Datum der Anerkennung,
3. Namen und Sitz des Vereins,
4. die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5. Dienstsiegel und
6. Unterschrift.

§ 4 Ablehnung der Anerkennung
Ueber eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.

Zweiter Teil
Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4a Eroeffnung einer Beratungsstelle
Die Mitteilung ueber die Eroeffnung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des
Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1. Anschrift der Beratungsstelle,
2. ob und gegebenenfalls welche raeumlichen, personellen und organisatorischen
   Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

§ 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters
(1) Die Mitteilung ueber die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4
Nr. 2 des Gesetzes) muss die Anschrift der uebernommenen Beratungsstelle sowie folgende
Angaben ueber den Beratungsstellenleiter enthalten:
1. Name, Anschrift und Beruf,
2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits frueher Hilfe
   in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes
   geleistet hat,
3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er
   weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufuegen:
1. Bescheinigungen ueber die bisherige berufliche Taetigkeit, insbesondere mit Angaben
   ueber Art und Umfang der Taetigkeit, als Nachweis darueber, dass die Voraussetzungen
   des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfuellt sind,
2. eine Erklaerung des Beratungsstellenleiters,
   a) dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen befindet,
   b) ob er innerhalb der letzten zwoelf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist
      und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
      anhaengig ist; entsprechendes gilt fuer berufsgerichtliche Verfahren sowie fuer
      Bussgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
   c) dass er bei der Meldebehoerde die Erteilung eines Fuehrungszeugnisses zur Vorlage
      bei der zustaendigen Behoerde beantragt hat.


Dritter Teil
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 5 Eintragung
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In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehoerde ihren Sitz und ihre
   Geschaeftsleitung haben, und zwar
   a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschaeftsleitung des Vereins,
   b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehoerde, die
      die Anerkennung ausgesprochen hat,
   c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
   d) saemtliche Beratungsstellen des Vereins
   sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2. im Bezirk der Aufsichtsbehoerde bestehende Beratungsstellen, und zwar
   a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschaeftsleitung des Vereins,
   b) die Anschrift der Beratungsstelle,
   c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
   d) (weggefallen)
   sowie alle Veraenderungen zu den Buchstaben a bis c.

§ 5a Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

§ 6 Loeschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu loeschen
1. Lohnsteuerhilfevereine,
   a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar
      zurueckgenommen oder widerrufen ist,
   b) wenn der Sitz und die Geschaeftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehoerde
      verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist.

§ 7 Meldepflichten
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis fuehrenden
Aufsichtsbehoerde die fuer die Eintragung oder Loeschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und
c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei
Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Loeschung notwendig
macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als
Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

§ 8 Mitteilung ueber Eintragung und Loeschung
(1) Die das Verzeichnis fuehrende Behoerde hat dem Verein Eintragungen, die fuer das
Taetigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes),
mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschaeftsleitung im Bezirk einer
anderen Aufsichtsbehoerde, so sind auch dieser Mitteilungen zu uebersenden.

(2) Wird der Verein im Verzeichnis geloescht, so ist dies allen Aufsichtsbehoerden,
in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem
zustaendigen Registergericht mitzuteilen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

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§ 9 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur
Aenderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) auch
im Land Berlin.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      der   Finanzen




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