Gesetz ueber die Umwandlung der Deutschen
Siedlungs- und Landesrentenbank in
eine Aktiengesellschaft (DSL Bank-
Umwandlungsgesetz - DSLBUmwG)
DSLBUmwG

vom  16.12.1999



"DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch
Artikel 176 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 176 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.12.1999

§ 1 Errichtung durch Umwandlung
(1) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, bundesunmittelbare Anstalt des
oeffentlichen Rechts, ist mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft fuehrt die Firma "DSL Bank Aktiengesellschaft". Die Firma
kann durch Satzungsaenderung geaendert werden.

(3) Der Vorstand hat unverzueglich die Aktiengesellschaft und deren Zweigniederlassungen
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben,
welche Vertretungsbefugnisse die Vorstandsmitglieder haben. Der Anmeldung sind die
Satzung und die Urkunden ueber die Bestellung des Vorstands in beglaubigter Abschrift
beizufuegen. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen.

(4) Die Aktiengesellschaft ist unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das
Handelsregister einzutragen. § 39 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

§ 2 Wirkungen der Umwandlung fuer die Anteilsinhaber
Die Anteilsinhaber der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank uebernehmen das
Grundkapital der Aktiengesellschaft in Hoehe von 113.750.000 Deutsche Mark, das in
56.875.000 Stueckaktien eingeteilt ist. Den Anteilsinhabern steht die folgende Zahl von
Aktien zu:
1. Bundesrepublik Deutschland: 56.340.575
2. Land Berlin: 356.283
3. Freistaat Bayern: 178.141.
Ferner steht der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern eine Aktie in
Bruchteilsgemeinschaft jeweils zur Haelfte zu.

§ 3 Satzung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. Sie
kann nach Massgabe des Aktiengesetzes geaendert werden.

§ 4 Vorstand

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(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis
zum Ablauf der Amtszeit, fuer die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des
Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulaessig.

(2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten fuer die Vorstandsmitglieder die
bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.

§ 5 Aufsichtsrat
(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des
Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit endet mit
der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes
sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat
keine Anwendung.

§ 6 Erste Hauptversammlung
Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung spaetestens bis zum 31. Maerz 2000
ein. Diese Hauptversammlung waehlt zehn Mitglieder des Aufsichtsrats. Zehn weitere
Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes von den
Arbeitnehmern gewaehlt.

§ 7 Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen
(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fuenfzehnfachen
des jeweils haftenden Eigenkapitals nach Massgabe der folgenden Absaetze ausgeben.

(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf
befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss in Hoehe des Nennwertes und der Zinsen
jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulaessig ordentliche Deckungswerte nach dem
Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, fuer die sichere Grundpfandrechte bestehen,
sowie Hypothekenpfandbriefe und Oeffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.

(3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben
bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden
(Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an
gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht uebersteigen.

(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermoegenswerte einschliesslich
der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen.
§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.

(5) Das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen bestellt bis spaetestens 31. Maerz 2000
einen Treuhaender und einen Stellvertreter. Der Treuhaender hat darauf zu achten, dass
die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und
satzungsmaessigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. 3 und
4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend. Der Treuhaender
der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank nimmt bis zum Amtsantritt des neuen
Treuhaenders dessen Aufgaben wahr. § 22 der Satzung der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank in der vor der Umwandlung geltenden Fassung ist insoweit weiterhin
anzuwenden.

(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere
Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfuegung gestellten Erloes der von der
Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewaehren.

§ 8 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs.
4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens sind die §§ 30 bis 37 des
Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 9 Anlagesicherheit, Deckungsstockfaehigkeit
(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in muendelsicheren Werten anzulegen
haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf
auslaendische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.

(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind
deckungsstockfaehig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in
Hypothekenpfandbriefen oder Oeffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden
koennen.

§ 10 Uebergangsregelung fuer Schuldverschreibungen und Geschaefte der
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank sowie ihr gewaehrte Darlehen
(1) Die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank begebenen Pfandbriefe,
Kommunalobligationen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und sonstigen
Schuldverschreibungen gelten nach der Umwandlung als von der Aktiengesellschaft
begeben. Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der Deutschen
Siedlungs- und Landesrentenbank abgeschlossenen Geschaefte auch nach der Umwandlung den
fuer oeffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bankrechtlichen Vorschriften.

(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gewaehrten Darlehen sowie die von
ihr uebernommenen Gewaehrleistungen gelten auch nach der Umwandlung als Darlehen an eine
inlaendische Anstalt des oeffentlichen Rechts und als Gewaehrleistungen einer solchen
Anstalt.

(3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank
bleiben nach der Umwandlung als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister
nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben des Treuhaenders nach § 7 Abs. 5 Satz 5
erstrecken sich auf diese Deckungsregister.

(4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte
koennen weiterhin ohne Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch gedeckte
Schuldverschreibungen refinanziert werden.

§ 11 Haftung des Bundes fuer Altverbindlichkeiten
Der Bund haftet fuer die Erfuellung der Verbindlichkeiten der Deutschen Siedlungs-
und Landesrentenbank, soweit diese vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister begruendet worden sind. Die Glaeubiger der Aktiengesellschaft koennen den
Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermoegen der Aktiengesellschaft nicht
befriedigt werden koennen.

§ 12 Regelungen fuer betriebliche Interessenvertretungen sowie sonstige
Uebergangsregelungen
(1) Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und Betriebsteilen der
Aktiengesellschaft nimmt der bisherige Personalrat uebergangsweise wahr. Das
Uebergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewaehlt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spaetestens jedoch am 30. Juni 2000. Die vorstehenden Saetze gelten fuer
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank entsprechend.

(2) Auf die vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank
eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dies gilt auch fuer
Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Faellen der Saetze
1 und 2 tritt in diesem Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz zustaendige Arbeitnehmervertretung.

(3) Die in der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zum Zeitpunkt der
Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als
Betriebsvereinbarungen weiter.

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(4) Vor der Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank eingeleitete
Vollstreckungsmassnahmen im Verwaltungszwangsverfahren sind nach dem vor der Umwandlung
anzuwendenden Recht abzuwickeln.

(5) Auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss fuer das Geschaeftsjahr 1999 sind
die fuer die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vor der Umwandlung geltenden
Vorschriften anzuwenden.

§ 13 Weiterfuehrung des Foerderauftrags und Verwaltung des Zweckvermoegens
(1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank
im oeffentlichen Auftrag gegen angemessenes Entgelt Massnahmen zur Strukturverbesserung
des laendlichen Raums einschliesslich der laendlichen Siedlung zur Verbesserung der
Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirtschaft
stammenden Vertriebenen, Fluechtlinge und Spaetaussiedler zu foerdern.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deutschen Siedlungs- und
Landesrentenbank bestehende Sondervermoegen des Bundes, das aufgrund des § 3 des
Dritten Abschnitts der Verordnung des Reichspraesidenten zur Behebung finanzieller,
wirtschaftlicher und sozialer Notstaende vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des
Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspraesidenten zur Sicherung von
Wirtschaft und Finanzen und zur Bekaempfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober
1931, des § 4 des Gesetzes zur Foerderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai
1953 und des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist, nach § 44
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweckvermoegen zu verwalten und nach Massgabe der
vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der
Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 uebertragen, soweit es
sich um Aufgaben des Bundes handelt.

§ 14 Verschmelzung der Aktiengesellschaft
(1) Fuer den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt fuer die Anwendung des §
67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in
das Register eingetragener Rechtstraeger.

(2) Ist die Aktiengesellschaft im Fall der Verschmelzung nicht uebernehmender
Rechtstraeger, sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ueber die Ausgabe gedeckter
Schuldverschreibungen sowie die §§ 10 und 13 auf den uebernehmenden Rechtstraeger
entsprechend anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

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