Gesetz ueber das Deutsche Rote Kreuz und
andere freiwillige Hilfsgesellschaften im
Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRK-
Gesetz - DRKG)
DRKG
vom 05.12.2008
"DRK-Gesetz vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346)"
Fussnote
Textnachweis ab: 11.12.2008
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.12.2008 I 2346 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 3 Satz 1 dieses G am 11.12.2008 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Deutsches Rotes Kreuz
§ 1 Rechtsstellung
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen
Behoerden im humanitaeren Bereich. Es beachtet die Grundsaetze der Internationalen
Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben
wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen
ergeben, insbesondere
1. die Unterstuetzung des Sanitaetsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des
I. Genfer Abkommens einschliesslich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemaess Artikel
24 des II. Genfer Abkommens,
2. die Verbreitung von Kenntnissen ueber das humanitaere Voelkerrecht sowie die
Grundsaetze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und
die Unterstuetzung der Bundesregierung hierbei,
3. die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbueros nach Artikel 122 des
III. Genfer Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens,
4. die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Voraussetzungen des Artikels
25 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdienstes gemaess
Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I.
Zusatzprotokolls.
(2) Fuer die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhaelt das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen
der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfuegung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen
gemaess § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
und Nebenbestimmungen.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die ihm durch Bundesgesetz oder
Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
-1-
Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weissem Grund“ und der
Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V.
zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der
Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1
in Frage zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz-
und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberuehrt.
Abschnitt 2
Andere freiwillige Hilfsgesellschaften
§ 4 Rechtsstellung
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind freiwillige
Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens.
§ 5 Aufgaben
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur
Unterstuetzung des Sanitaetsdienstes der Bundeswehr ermaechtigt. Die Johanniter-
Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch
Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
-2-