Verordnung ueber das Deutsche Patent- und
Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV)
DPMAV
vom 01.04.2004
"DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 V v. 26.9.2006 I 2159
Fussnote
Textnachweis ab: 1.6.2004
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 27 Abs. 5, der §§ 28, 29 Abs. 3, des § 34 Abs. 6 und 8, des § 43 Abs. 8 Nr.
2 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 27 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7
Nr. 10, § 29 Abs. 3 durch Artikel 7 Nr. 12, § 34 Abs. 6 und 8 durch Artikel 7 Nr.
16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe
b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und §
28 durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390)
geaendert worden sind,
- des § 4 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs.
4 und 7 durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und d sowie § 10 Abs. 2 durch Artikel
8 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), § 29 durch Artikel 2
Abs. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390) geaendert worden sind,
- des § 65 sowie des § 138 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3084, 1995 I S. 156), von denen § 138 Abs. 2 durch Artikel 9 Nr. 32 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 65 Abs. 1 Nr. 1 durch Artikel 2 Abs. 9 Nr.
7 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390) geaendert worden sind,
- des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 3 Abs.
3 durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390) geaendert
worden ist, und
- des § 26 Abs. 1, 2 und 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S.
390)
sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
und Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Organisation, Befugnisse
§ 1 Leitung, Aufsicht, Uebertragung von Verordnungsermaechtigungen
§ 2 Pruefungsstellen und Patentabteilungen
§ 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
§ 4 Topografiestelle und Topografieabteilung
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
-1-
§ 6 Geschmacksmusterstelle
Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
§ 7 DIN-Normen
§ 8 Behandlung von Eingaengen, Empfangsbescheinigung
§ 9 Formblaetter
§ 10 Originale
§ 11 Uebermittlung durch Telefax
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente
§ 13 Vertretung
§ 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
§ 15 Vollmachten
§ 16 Kennnummern fuer Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
§ 17 Sonstige Erfordernisse fuer Antraege und Eingaben
§ 18 Fristen
§ 19 Entscheidung nach Lage der Akten
§ 20 Form der Ausfertigungen
§ 21 Zustellung und formlose Uebersendung
§ 22 Akteneinsicht
§ 23 Auskuenfte
§ 24 Verfahrenskostenhilfe
§ 25 Urkunden, Schmuckurkunden
§ 26 Berichtigung der Register und Veroeffentlichungen
§ 27 Aenderungen von Namen oder Anschriften
§ 28 Eintragung eines Rechtsuebergangs
§ 29 Eintragung von dinglichen Rechten
§ 30 Massnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenstaenden oder Unterlagen
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 32 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 33 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
§ 34 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Abschnitt 1
Organisation, Befugnisse
§ 1 Leitung, Aufsicht, Uebertragung von Verordnungsermaechtigungen
(1) Der Praesident oder die Praesidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten
Geschaeftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmaessige
Behandlung der Geschaefte und auf die Beachtung gleicher Grundsaetze hin.
(2) Die Ermaechtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie
in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis
13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes, in § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.
§ 2 Pruefungsstellen und Patentabteilungen
(1) Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt den Geschaeftskreis der Pruefungsstellen
und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschaefte in den Verfahren
vor ihren Patentabteilungen. In den Verfahren vor den Patentabteilungen uebernimmt,
soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Pruefer oder
eine Prueferin die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der
Sitzung und die Vorbereitung der Beschluesse und Gutachten. Die Vorsitzenden pruefen die
-2-
Entwuerfe der Beschluesse und Gutachten fuer ihre Patentabteilung und stellen sie fest.
Ueber sachliche Meinungsverschiedenheiten beschliesst die jeweilige Patentabteilung.
(3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer
Sitzung fuer
1. Beschluesse, durch die ueber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die
Beschraenkung des Patents entschieden wird,
2. Beschluesse ueber die Erteilung eines ergaenzenden Schutzzertifikats oder die
Zurueckweisung der Zertifikatsanmeldung,
3. die Festsetzung der Verguetung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes,
4. Beschluesse ueber die Gewaehrung von Verfahrenskostenhilfe fuer Verfahrensgebuehren in
Beschraenkungs- und Einspruchsverfahren sowie ueber die Beiordnung eines Vertreters
nach § 133 des Patentgesetzes,
5. Gutachten und Beschluesse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zustaendigen
Vorsitzenden sie nicht fuer erforderlich halten.
(4) Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 3 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
(1) Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt den Geschaeftskreis der
Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen und regelt das Verfahren
zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen leiten die Geschaefte in
den Verfahren vor ihren Gebrauchsmusterabteilungen. In den Verfahren vor den
Gebrauchsmusterabteilungen uebernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts
anderes bestimmt haben, ein Pruefer oder eine Prueferin die Berichterstattung. Die
Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der
Beschluesse und Gutachten. Die Vorsitzenden pruefen die Entwuerfe der Beschluesse und
Gutachten fuer ihre Gebrauchsmusterabteilung und stellen sie fest. Ueber sachliche
Meinungsverschiedenheiten beschliesst die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.
(3) In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung
in einer Sitzung fuer
1. Beschluesse, durch die ueber den Loeschungsantrag entschieden wird,
2. Gutachten und Beschluesse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zustaendigen
Vorsitzenden sie nicht fuer erforderlich halten.
(4) Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4 Topografiestelle und Topografieabteilung
(1) Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt den Geschaeftskreis der Topografiestelle
und der Topografieabteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder die
stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.
(2) Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung leitet die Geschaefte in den
Verfahren vor der Topografieabteilung. In den Verfahren vor der Topografieabteilung
uebernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts anderes bestimmt hat, ein technisches
Mitglied die Berichterstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der
Sitzung und die Vorbereitung der Beschluesse und Gutachten. Der oder die Vorsitzende
prueft die Entwuerfe der Beschluesse und Gutachten fuer die Topografieabteilung und stellt
sie fest. Ueber sachliche Meinungsverschiedenheiten beschliesst die Topografieabteilung.
-3-
(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in
einer Sitzung fuer
1. Beschluesse, durch die ueber den Loeschungsantrag entschieden wird, und
2. Gutachten und Beschluesse, durch welche die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der oder die Vorsitzende
sie nicht fuer erforderlich haelt.
(4) Die Topografieabteilung entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen
(1) Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt den Geschaeftskreis der Markenstellen
und Markenabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
(2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die Geschaefte in den Verfahren
vor ihren Markenabteilungen; sie bestimmen die weiteren Mitglieder und die
Berichterstatter.
(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer
Sitzung fuer
1. Beschluesse nach den §§ 54 und 57 des Markengesetzes und
2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den Vorsitzenden allein bearbeitet
werden oder von ihnen an Angehoerige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 3 des
Markengesetzes uebertragen worden sind.
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zustaendigen Vorsitzenden sie
nicht fuer erforderlich halten.
(4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Geschmacksmusterstelle
Der Praesident oder die Praesidentin bestimmt den Geschaeftskreis der
Geschmacksmusterstelle und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.
Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
§ 7 DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen
archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 8 Behandlung von Eingaengen, Empfangsbescheinigung
(1) Auf den Geschaeftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt.
(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen uebermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmelder unverzueglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete Schutzrecht
bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung
angibt.
§ 9 Formblaetter
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt fuer Schutzrechtsanmeldungen und andere
Antraege Formblaetter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur Verfuegung
gestellt werden. Die Formblaetter sollen verwendet werden, soweit dies nicht ohnehin
-4-
zwingend vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent- und Markenamt zur
Verfuegung gestellten oder zwingend vorgeschriebenen Formblaetter koennen Formblaetter
gleichen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet werden, wie zum Beispiel mittels
elektronischer Datenverarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblaetter.
(2) Formblaetter sollen so ausgefuellt sein, dass sie die maschinelle Erfassung und
Bearbeitung gestatten.
(3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und Markenamts zwingend vorgeschriebenen
Formblaetter werden im Blatt fuer Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.
§ 10 Originale
(1) Originale von Antraegen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.
(2) Fuer die Schriftstuecke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN
A4 zu verwenden. Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. Vom oberen und
vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter
einzuhalten. Die Blaetter eines Schriftstuecks sollen fortlaufend nummeriert sein.
§ 11 Uebermittlung durch Telefax
(1) Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax uebermittelt werden.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Uebermittlung durch
Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begruendete Zweifel an
der Vollstaendigkeit der Uebermittlung oder der Uebereinstimmung des Originals mit dem
uebermittelten Telefax hat oder wenn die Qualitaet der Wiedergabe den Anforderungen des
Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.
§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente sind nach Massgabe der Verordnung ueber den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl.
I S. 2159) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen; sie sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
§ 13 Vertretung
(1) Beteiligte koennen sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmaechtigte vertreten
lassen.
(2) Die Bevollmaechtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt, wenn nicht
einzelne Personen, die in dem Zusammenschluss taetig sind, ausdruecklich als Vertreter
bezeichnet sind, als Bevollmaechtigung aller in dem Zusammenschluss taetigen Vertreter.
§ 14 Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter
(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem
Verfahren beteiligt oder mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift
bestellt sind, ist anzugeben, wer fuer alle Beteiligten als zustellungs- und
empfangsbevollmaechtigt bestimmt ist; diese Erklaerung ist von allen Anmeldern oder
Vertretern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als
zustellungs- und empfangsbevollmaechtigt, die zuerst genannt ist.
(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter bestellt sind, ist anzugeben, welcher
dieser Vertreter als zustellungs- und empfangsbevollmaechtigt bestimmt ist. Fehlt eine
solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter zustellungs- und empfangsbevollmaechtigt,
der zuerst genannt ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemeinschaftlich an einem Verfahren
beteiligte Personen mehrere Vertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusammenschluss von Vertretern mit
der Vertretung beauftragt worden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens des
-5-
Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusammenschluss mehrere Anschriften, so ist
anzugeben, welche Anschrift massgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist diejenige
Anschrift massgebend, die zuerst genannt ist.
§ 15 Vollmachten
(1) Bevollmaechtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder
Mitteilungen ermaechtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom
Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der
Vollmachtsurkunde oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldungen, auf mehrere eingetragene
Schutzrechte oder auf mehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich auch als
"Allgemeine Vollmacht" auf die Bevollmaechtigung zur Vertretung in allen das jeweilige
Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den Saetzen 1 und 2
genannten Faellen muss die Vollmachtsurkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.
(3) Vollmachtsurkunden muessen auf prozessfaehige, mit ihrem buergerlichen Namen
bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmaechtigung eines Zusammenschlusses von
Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulaessig.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Maengel der
Vollmacht von Amts wegen zu beruecksichtigen, wenn nicht Rechtsanwaelte, Patentanwaelte,
Erlaubnisscheininhaber oder in den Faellen des § 155 der Patentanwaltsordnung
Patentassessoren als Bevollmaechtigte auftreten.
§ 16 Kennnummern fuer Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und
Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten
Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formularen angegeben werden sollen.
§ 17 Sonstige Erfordernisse fuer Antraege und Eingaben
(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Antraegen und Eingaben
anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt
gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie
gehoeren.
(2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere
Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstuecken Abschriften fuer die uebrigen
Beteiligten beizufuegen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht
es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von
Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften
nachzureichen.
§ 18 Fristen
(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewaehrten
Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz,
Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
(2) Eine Fristverlaengerung kann bei Angabe von ausreichenden Gruenden gewaehrt werden.
(3) Weitere Fristverlaengerungen werden nur gewaehrt, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll ausserdem das
Einverstaendnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
§ 19 Entscheidung nach Lage der Akten
(1) Ueber Antraege oder Erinnerungen ohne Begruendung kann im einseitigen Verfahren nach
Ablauf von einem Monat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem
Antrag oder der Erinnerung keine spaetere Begruendung oder eine spaetere Begruendung ohne
Antrag auf Gewaehrung einer Frist nach § 18 angekuendigt worden ist.
-6-
(2) Ueber Antraege, Widersprueche oder Erinnerungen ohne Begruendung kann im mehrseitigen
Verfahren nach Lage der Akten entschieden werden, wenn in dem Antrag, dem Widerspruch
oder der Erinnerung keine spaetere Begruendung oder eine spaetere Begruendung ohne Antrag
auf Gewaehrung einer Frist nach § 18 angekuendigt worden ist und wenn der andere
Beteiligte innerhalb der Fristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder eine
spaetere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewaehrung einer Frist nach § 18 ankuendigt. Wird
der Antrag, der Widerspruch oder die Erinnerung zurueckgewiesen, muss eine Stellungnahme
der anderen Beteiligten nicht abgewartet werden.
§ 20 Form der Ausfertigungen
(1) Ausfertigungen von Beschluessen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten
in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt" und am Schluss die
Bezeichnung der zustaendigen Stelle oder Abteilung.
(2) Ausfertigungen von Beschluessen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den
Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid
oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die
die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit
einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich.
(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent-
und Markenamt", den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht
unterschrieben wird, und die Angabe der zustaendigen Stelle.
§ 21 Zustellung und formlose Uebersendung
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist,
werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos
uebersandt.
(2) Als formlose Uebermittlung gilt auch die Uebersendung durch Telefax.
§ 22 Akteneinsicht
(1) Ueber den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehoerenden
Muster, Modelle und Probestuecke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs.
5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62 Abs. 1 und 2 des
Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle
des Deutschen Patent- und Markenamts, die fuer die Bearbeitung der Sache, ueber welche
die Akten gefuehrt werden, zustaendig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlossen ist,
zuletzt zustaendig war, sofern nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von eingetragenen
Schutzrechten wird nur in den Dienstgebaeuden des Deutschen Patent- und Markenamts
gewaehrt. Auf Antrag wird Akteneinsicht durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten
Kopien der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewaehrt.
(3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent- und Markenamts auf Mikrofilm
aufgenommen ist, wird Einsicht in die Akten dadurch gewaehrt, dass der Mikrofilm zur
Verfuegung gestellt wird. Die Akteneinsicht in elektronisch gefuehrte Akten oder in Teile
von Akten wird durch Uebermittlung einer Kopie gewaehrt.
(4) Flaechenmaessige Musterabschnitte koennen abweichend von Absatz 2 nur bei der mit der
Fuehrung des Geschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des Deutschen Patent- und
Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch fuer Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des
Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht
worden sind.
§ 23 Auskuenfte
-7-
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auslaendischen oder zwischenstaatlichen
Behoerden Auskuenfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung
ueber das Ergebnis von Pruefungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik
erteilen, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, fuer die auch bei
diesen auslaendischen oder zwischenstaatlichen Behoerden die Erteilung eines Patents
beantragt worden ist.
(2) In Geschmacksmustersachen fuehrt das Deutsche Patent- und Markenamt auf
schriftlichen Antrag eine Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers durch und
erteilt ueber das Ergebnis Auskunft. Der Antrag, in dem der Name und der Wohnort oder
Sitz des Rechtsinhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen
Zeitraum beschraenkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind. Die
Auskunft enthaelt folgende Angaben:
1. den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei auslaendischen Orten
auch den Staat,
2. den Tag der Anmeldung des Musters,
3. das Aktenzeichen der Eintragung,
4. die Erzeugnisse,
5. die Warenklassen,
6. den Tag der Eintragung und
7. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung.
Die Auskunft ueber die nach § 7 des Geschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni
2004 geltenden Fassung eingetragenen Geschmacksmuster enthaelt anstelle der Erzeugnisse
die Bezeichnung der Anmeldung.
§ 24 Verfahrenskostenhilfe
(1) Ueber den Antrag auf Gewaehrung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des
Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die
Patentabteilung.
(2) Ueber den Antrag auf Gewaehrung von Verfahrenskostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs. 2
des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Geschmacksmustergesetzes entscheidet
die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die fuer die Bearbeitung der Sache
zustaendig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zustaendig
war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 25 Urkunden, Schmuckurkunden
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt fuer die Schutzrechtsinhaber gedruckte
Urkunden ueber die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der
Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige
Register.
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde
ausgefertigt.
§ 26 Berichtigung der Register und Veroeffentlichungen
(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2. der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die
Anschrift des Vertreters,
4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
5. die einzutragende Berichtigung.
-8-
(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben
Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers fuer alle Eintragungen
gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veroeffentlichungen
anzuwenden.
§ 27 Aenderungen von Namen oder Anschriften
(1) In dem Antrag auf Eintragung von Aenderungen des Namens oder der Anschrift des
Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in
der im Register eingetragenen Form,
3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz
und die Zustellungsanschrift des Vertreters,
4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register
einzutragenden Form.
(2) Betrifft die Aenderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann
der Antrag auf Eintragung der Aenderung fuer alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Antraege zur Eintragung
von Aenderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines
Zustellungsbevollmaechtigten anzuwenden.
§ 28 Eintragung eines Rechtsuebergangs
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsuebergangs nach § 30 Abs. 3 des
Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, §
27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll unter
Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt
werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in
der im Register eingetragenen Form,
3. Angaben ueber die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der
Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs.
1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Geschmacksmusterverordnung und §
3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung,
4. falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die
Anschrift des Vertreters nach Massgabe des § 13.
(3) Fuer den Nachweis des Rechtsuebergangs reicht es aus,
1. dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den
Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
2. dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
a) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene
Erklaerung beigefuegt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen,
oder
b) Unterlagen beigefuegt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum
Beispiel ein Uebertragungsvertrag oder eine Erklaerung ueber die Uebertragung,
wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren
Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben
sind.
-9-
(4) Fuer die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklaerungen sollen die vom Deutschen Patent-
und Markenamt herausgegebenen Formblaetter verwendet werden. Fuer den in Absatz 3 Nr. 2
Buchstabe b genannten Uebertragungsvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(5) In den Faellen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklaerung oder der
Unterschriften nicht erforderlich.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Faellen des Absatzes 3 weitere
Nachweise verlangen, wenn sich begruendete Zweifel an dem Rechtsuebergang ergeben.
(7) Der Nachweis des Rechtsuebergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt
unberuehrt.
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsuebergangs kann fuer mehrere Schutzrechte
gemeinsam gestellt werden.
§ 29 Eintragung von dinglichen Rechten
(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfaendung oder eines sonstigen dinglichen Rechts
an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begruendeten Rechts sind die
erforderlichen Nachweise beizufuegen.
(2) Beim Uebergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
§ 30 Massnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Massnahme der Zwangsvollstreckung in das Register
kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die
Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufuegen.
(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die
erforderlichen Nachweise beizufuegen.
§ 31 Aufbewahrung von eingereichten Gegenstaenden oder Unterlagen
Ueber Muster, Modelle, Probestuecke und aehnliche der Anmeldung beigefuegte Unterlagen,
deren Rueckgabe nicht beantragt worden ist, verfuegt der Praesident oder die Praesidentin,
1. wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der Marke oder des
Geschmacksmusters zurueckgewiesen oder zurueckgenommen worden ist, nach Ablauf eines
Jahres nach unanfechtbarer Zurueckweisung oder Zuruecknahme;
2. wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses ueber die Erteilung oder den Widerruf;
3. wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung der Schutzfrist;
4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach Eintragung
oder, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres nach dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Widerspruch;
5. wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden ist, nach Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung der Schutzfrist.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 32 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
- 10 -
Fuer Antraege, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, finden
die Vorschriften der Verordnung ueber das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5.
September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geaendert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.
§ 33 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
Fuer Antraege, die vor Inkrafttreten von Aenderungen dieser Verordnung eingereicht worden
sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden
Fassung.
§ 34 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
- 11 -