Gesetz ueber die Deutsche Nationalbibliothek
(DNBG)
DNBG
vom 22.06.2006
"Gesetz ueber die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das
durch Artikel 15 Abs. 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 15 Abs. 62 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 29.6.2006
§ 1 Rechtsstellung, Sitz
(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und
das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfaehige bundesunmittelbare Anstalt des oeffentlichen
Rechts mit der Deutschen Buecherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am
Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Aufgaben, Befugnisse
Die Bibliothek hat die Aufgabe,
1. a) die ab 1913 in Deutschland veroeffentlichten Medienwerke und
b) die ab 1913 im Ausland veroeffentlichten deutschsprachigen Medienwerke,
Uebersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und
fremdsprachigen Medienwerke ueber Deutschland
im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschliessen und bibliografisch zu
verzeichnen, auf Dauer zu sichern und fuer die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie
zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,
2. das Deutsche Exilarchiv 1933 - 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das
Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,
3. mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in
nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.
§ 3 Medienwerke
(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in koerperlicher
Form verbreitet oder in unkoerperlicher Form der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht
werden.
(2) Medienwerke in koerperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen
Datentraegern und anderen Traegern.
(3) Medienwerke in unkoerperlicher Form sind alle Darstellungen in oeffentlichen Netzen.
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschliesslich im
Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
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(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von
drei Vierteln seiner Mitglieder erlaesst. Sie bedarf der Genehmigung der fuer Kultur und
Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde und ist im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.
(2) Die Bestaende der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemaess einer Benutzungsordnung
zur Verfuegung, die der Verwaltungsrat erlaesst.
(3) Die Benutzung der Bestaende und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der
Bibliothek sind grundsaetzlich kostenpflichtig. Das Naehere regelt eine Kostenordnung,
die der Verwaltungsrat erlaesst. Sie bedarf der Genehmigung der fuer Kultur und Medien
zustaendigen obersten Bundesbehoerde.
§ 5 Organe
Organe der Bibliothek sind
1. der Verwaltungsrat,
2. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,
3. die Beiraete.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. Diese werden nach Massgabe der Nummern 1 bis 4
bestimmt.
1. Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;
2. die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der fuer
Kultur und Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde;
3. der Boersenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;
4. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der
Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie
die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.
Fuer jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) Den Vorsitz fuehrt ein von der Bundesregierung entsandtes und der fuer Kultur und
Medien zustaendigen obersten Bundesbehoerde angehoerendes Mitglied.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfaehig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine
anderen Anforderungen stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die fuer die Bibliothek
und ihre Entwicklung von grundsaetzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
sind. Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin
oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungspruefung und nimmt zu geplanten
Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. Er ueberwacht die Erfuellung der Aufgaben
der Bibliothek. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1
genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek
uebertragen.
(5) Das Naehere regelt die Satzung.
(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehoerde. Einzelne
Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem
Generaldirektor der Bibliothek uebertragen.
§ 7 Generaldirektorin, Generaldirektor
(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor fuehrt die Geschaefte der Bibliothek.
Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der
Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehoerde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender
zustaendig ist.
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(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek
gerichtlich und aussergerichtlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.
§ 8 Beiraete
(1) Der Beirat beraet den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den
Generaldirektor in allen die Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. In den besonderen
Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden sie von dem Beirat fuer das Deutsche
Musikarchiv beraten.
(2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwaltungsrat bis zu zwoelf Sachverstaendige;
die Haelfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Boersenvereins des Deutschen
Buchhandels berufen. Dem Beirat gehoert auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Beirates fuer das Deutsche Musikarchiv an.
(3) Als Mitglieder des Beirates fuer das Deutsche Musikarchiv beruft der Verwaltungsrat
bis zu zwoelf Sachverstaendige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag
des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen
Wirtschaft berufen. Dem Beirat fuer das Deutsche Musikarchiv gehoert auch die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Beirates an.
(4) Das Naehere regelt die Satzung.
§ 9 Rechtsaufsicht
Die fuer Kultur und Medien zustaendige oberste Bundesbehoerde fuehrt die Rechtsaufsicht
ueber die Bibliothek.
§ 10 Beamtinnen, Beamte
(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfaehigkeit im Sinne des § 2 des
Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die staendige Vertreterin oder
der staendige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrates von der Bundespraesidentin oder dem Bundespraesidenten ernannt. Der
Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die uebrigen Beamtinnen und
Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem
Generaldirektor uebertragen ist.
§ 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Auf das Arbeitsverhaeltnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die fuer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen
Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestuende.
§ 12 Wohnungsfuersorge
Die Vorschriften des Bundes ueber Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten fuer die
Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.
§ 13 Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Fuer das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie fuer die Rechnungslegung und -
pruefung der Bibliothek finden die fuer den Bund geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Zu Beschluessen ueber die Feststellung des Haushaltsplanes und ueber die Entlastung
der Generaldirektorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Rechnungspruefung
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
Entscheidungen ueber Haushaltsangelegenheiten beduerfen der Zustimmung der Vertreter
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der Bundesregierung, wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich
abgegeben werden koennen.
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der fuer Kultur und Medien zustaendigen
obersten Bundesbehoerde.
(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach Massgabe des Bundeshaushaltes zur Verfuegung
gestellt.
§ 14 Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in koerperlicher Form nach § 2 Nr.
1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemaess § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten,
die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die
Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemaess § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in
einfacher Ausfertigung gemaess § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein
Inhaber des urspruenglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstaette oder den
Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkoerperlicher Form nach § 2 Nr. 1
Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemaess § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung
oder der oeffentlichen Zugaenglichmachung des Medienwerkes erfuellt, ist die Bibliothek
nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die
Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten
oder oeffentlich zugaenglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstaette oder den
Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
§ 16 Ablieferungsverfahren
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollstaendig, in einwandfreiem, nicht
befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek
geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der
Verbreitung oder der oeffentlichen Zugaenglichmachung an die Bibliothek oder der von
dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkoerperlicher Form koennen nach den
Massgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.
§ 17 Auskunftspflicht
Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke
unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfuellung notwendigen Auskuenfte auf Verlangen zu
erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines
Monats seit Beginn der Verbreitung oder oeffentlichen Zugaenglichmachung berechtigt, die
Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 18 Zuschuss
Fuer Medienwerke in koerperlicher Form gewaehrt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen
auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen,
wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. Das Naehere regelt
eine Rechtsverordnung.
§ 19 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert
oder
2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich taetige Ablieferungspflichtige oder
als gewerblich taetiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
fahrlaessig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.
§ 20 Verordnungsermaechtigung
Zur geordneten Durchfuehrung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren
Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das fuer Kultur und
Medien zustaendige Mitglied der Bundesregierung ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu
regeln:
1. die Einschraenkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht fuer bestimmte Gattungen
von Medienwerken, wenn fuer deren Sammlung, Inventarisierung, Erschliessung,
Sicherung und Nutzbarmachung kein oeffentliches Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in
Faellen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet
oder oeffentlich zugaenglich gemacht wird,
3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewaehrung von Zuschuessen.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
Die landesrechtlichen Regelungen ueber die Ablieferung von Medienwerken bleiben
unberuehrt.
§ 22 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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