Gesetz ueber die Beendigung der
Zahlungsmitteleigenschaft der auf
Deutsche Mark lautenden Banknoten und
der auf Deutsche Mark oder Deutsche
Pfennig lautenden Bundesmuenzen (DM-
Beendigungsgesetz - DMBeEndG)
DMBeEndG
vom 16.12.1999
"DM-Beendigungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 7 G v. 14. 9.2005 I 2746
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Das Gesetz ist als Artikel 1 G v. 16.12.1999 I 2402 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 8 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft getreten. § 1 ist bereits mWv 22.12.1999 in
Kraft getreten.
§ 1
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank
ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik
Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden
Bundesmuenzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank
tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai
1998 ueber die Einfuehrung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1 bezeichneten
Banknoten und Bundesmuenzen ab 1. Januar 2002 zum gemaess der Verordnung (EG) Nr. 2866/98
des Rates vom 31. Dezember 1998 ueber die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und
den Waehrungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfuehren (ABl. EG Nr. L 359 S. 1),
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Muenzen um.
§ 2
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, fuer auf Deutsche Mark lautende
vernichtete, verlorene, falsche oder verfaelschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie
darf fuer beschaedigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der
Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt groesser sind als die Haelfte der
Note, oder den Nachweis fuehrt, dass der Rest der Note, von der er nur die Haelfte oder
einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.
§ 3
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche
Pfennig lautende Bundesmuenzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese
verfaelscht, durchloechert oder anders als durch den gewoehnlichen Umlauf veraendert sind.
§ 4
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§ 5
Die fuer die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfaelschung geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend fuer die Verfolgung
einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift
des Strafgesetzbuches. Die fuer die Verfolgung einer Geldfaelschung nach § 146
des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten
entsprechend fuer die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des
Strafgesetzbuches.
§ 6
§ 4 ist auf Taten, die waehrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn
er ausser Kraft getreten ist.
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