Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
DHMG
vom 21.12.2008
"DHMG vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891)"
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.2008
DAs G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2008 I 2891 vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 3 dieses G am 30.12.2008 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Traegerschaft der Stiftung
(1) Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfaehige
bundesunmittelbare Stiftung des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung ist Traeger der unselbstaendigen Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versoehnung“ (§ 15).
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europaeischen
Zusammenhang darzustellen.
(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer staendigen Ausstellung;
2. Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung,
Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;
3. Wechselausstellungen, museumspaedagogische Vermittlung, Vortraege, Seminare,
Filmvorfuehrungen und sonstige Veranstaltungen;
4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;
5. Forschung und Veroeffentlichungen;
6. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen
mit fachlichem Bezug.
§ 3 Stiftungsvermoegen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Vermoegen der Deutsches Historisches
Museum-GmbH einschliesslich der Verbindlichkeiten und beweglichen Vermoegensgegenstaende
der Bundesrepublik Deutschland, die fuer Zwecke des Deutschen Historischen Museums
erworben und bereitgestellt wurden, auf die Stiftung „Deutsches Historisches
Museum“ ueber. Gleichzeitig erlischt die Deutsches Historisches Museum-GmbH. Die
Geschaeftsfuehrung der Deutsches Historisches Museum-GmbH meldet die Vermoegensuebertragung
und das Erloeschen der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an.
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(2) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes erhaelt die Stiftung einen jaehrlichen Zuschuss
des Bundes nach Massgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44
der Bundeshaushaltsordnung einschliesslich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme
darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des
Stiftungszweckes beeintraechtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeintraechtigt, wenn
die Erfuellung der Auflagen einen Aufwand erwarten laesst, der in Bezug auf den Wert der
Zuwendung unverhaeltnismaessig ist.
(4) Das Stiftungsvermoegen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 4 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und
der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt fuer Aenderungen der
Satzung.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. die Praesidentin oder der Praesident,
3. der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern, die fuer jeweils fuenf Jahre entsandt
werden.
(2) In das Kuratorium werden jeweils fuenf Mitglieder entsandt von
1. dem Deutschen Bundestag,
2. der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vorschlag der oder des Beauftragten
der Bundesregierung fuer Kultur und Medien und des Auswaertigen Amtes, und
3. den Laendern, davon ein Mitglied vom Land Berlin.
Fuer jedes Mitglied ist fuer den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied
zu entsenden. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder muessen waehrend der gesamten Zeit der Entsendung Abgeordnete des Deutschen
Bundestages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied verhindert, kann das
Stimmrecht von einem anderen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums
ausgeuebt werden.
(3) Die entsendungsberechtigten Stellen koennen jedes von ihnen entsandte Mitglied oder
stellvertretende Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied aus, so ist fuer die bis zum Ablauf der fuenf Jahre verbleibende Zeit ein neues
Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) Das Kuratorium waehlt den Vorsitz aus den von der Bundesregierung entsandten
Mitgliedern; den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied
inne.
(5) Das Kuratorium ueberwacht die Taetigkeit der Stiftungsleitung. Es beschliesst ueber
alle grundsaetzlichen Fragen, insbesondere ueber die Grundzuege der Programmgestaltung,
die Satzung, den Wirtschaftsplan, die Bestellung der Abschlusspruefer und wichtige
Personalentscheidungen. Die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder entsprechen denen
der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. Die Praesidentin oder der
Praesident hat ueber ihre oder seine Taetigkeiten dem Kuratorium zu berichten.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Mitglieder anwesend
oder vertreten ist.
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(7) Beschluesse ueber die Satzung und deren Aenderung beduerfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In der Satzung koennen weitere qualifizierte
Mehrheiten festgelegt werden. Im Uebrigen beduerfen Beschluesse der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag,
die den Vorsitz des Kuratoriums innehat. Gegen die Stimme des auf Vorschlag
der oder des Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien entsandten
Kuratoriumsmitgliedes oder des ihn vertretenden Mitgliedes kann in Haushalts- und
Personalfragen nicht entschieden werden.
(8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Praesidentin oder der Praesident und die
oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil, soweit
das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschliesst.
(9) Das Naehere regelt die Satzung.
§ 7 Praesidentin oder Praesident
(1) Die Praesidentin oder der Praesident wird vom Kuratorium nach Anhoerung des
wissenschaftlichen Beirates berufen. Erster Praesident der Stiftung wird der bisherige
Geschaeftsfuehrer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des
Aktiengesetzes zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten
Berichte sind schriftlich zu erstatten.
(3) Die Praesidentin oder der Praesident fuehrt die Geschaefte der Stiftung, vollzieht
die Beschluesse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafuer
nicht das Kuratorium zustaendig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und
aussergerichtlich.
(4) Die Praesidentin oder der Praesident benoetigt zu Rechtsgeschaeften und Handlungen von
erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.
(5) Das Naehere regelt die Satzung.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehoeren mindestens zwoelf und hoechstens 25
Sachverstaendige an. Sie werden vom Kuratorium fuer fuenf Jahre berufen. Wiederholte
Berufungen sind zulaessig.
(2) Der wissenschaftliche Beirat beraet das Kuratorium und die Praesidentin oder den
Praesidenten.
(3) Das Naehere regelt die Satzung.
§ 9 Ehrenamtliche Taetigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirates ueben ihre Taetigkeit
ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich
nach den fuer die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
§ 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung; Pruefung
(1) Die Stiftung einschliesslich der unselbstaendigen Stiftung untersteht der
Rechtsaufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien.
(2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches fuer grosse Kapitalgesellschaften
aufzustellen und pruefen zu lassen. Der Vorsitzende erteilt den Pruefungsauftrag; der
Abschlusspruefer berichtet dem Kuratorium.
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(3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschliesslich einer Ueberleitungsrechnung
nach der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
richtet sich nach den fuer die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Stiftung einschliesslich der
unselbstaendigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Pruefung durch den
Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Pruefung durch eine in der
Satzung bestimmte Stelle.
§ 11 Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen oeffentlich zugaenglichen Bericht ueber ihre
Taetigkeit und ihre Vorhaben vor.
§ 12 Beschaeftigte
(1) Die Geschaefte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung
sind die fuer die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden
Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt fuer Auszubildende
entsprechend.
(2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 in die Rechte und
Pflichten aus den mit der Deutsches Historisches Museum-GmbH zum Zeitpunkt ihrer
Aufloesung bestehenden Arbeitsverhaeltnissen und Ausbildungsverhaeltnissen ein.
(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfaehigkeit nach § 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden mit
Ausnahme der Praesidentin oder des Praesidenten von der Person ernannt, die den Vorsitz
des Kuratoriums innehat, soweit nicht der Praesidentin oder dem Praesidenten die Befugnis
zur Ernennung durch die Satzung uebertragen ist. Die Praesidentin oder der Praesident wird
durch die Bundespraesidentin oder den Bundespraesidenten ernannt.
(4) Oberste Dienstbehoerde fuer die Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist das
Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt.
§ 13 Gebuehren und Auslagen
(1) Fuer die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung sowie fuer den Zutritt zu
besonderen Veranstaltungen werden Gebuehren und Auslagen erhoben.
(2) Die Stiftung wird ermaechtigt, durch Satzung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende
naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen. Bei der
Gebuehrenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Benutzung sowie der diesbezuegliche
Personal- und Sachaufwand zu beruecksichtigen. Gebuehren- und Auslagenermaessigung sowie
Gebuehren- und Auslagenbefreiung koennen im Einzelfall aus Gruenden der Billigkeit oder
des oeffentlichen Interesses zugelassen werden.
§ 14 Dienstsiegel
Die Stiftung fuehrt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Stiftung
Deutsches Historisches Museum“.
Abschnitt 2
Unselbstaendige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versoehnung“
§ 15 Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versoehnung“ wird mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes in Traegerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ eine
unselbstaendige Stiftung des oeffentlichen Rechts in Berlin errichtet.
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§ 16 Stiftungszweck
(1) Zweck der unselbstaendigen Stiftung ist es, im Geiste der Versoehnung die Erinnerung
und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen
Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und
Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.
(2) Der Erfuellung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und
Vertreibung im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergruenden und Zusammenhaengen
sowie europaeischen Dimensionen und Folgen;
2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlaegiger Unterlagen
und Materialien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;
5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und
Forschungseinrichtungen.
§ 17 Stiftungsvermoegen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle von der Bundesrepublik Deutschland
fuer die zu errichtende unselbstaendige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versoehnung“ erworbenen oder bereitgestellten beweglichen Vermoegensgegenstaende in das
Vermoegen des Traegers ueber. Dasselbe gilt fuer Vermoegensgegenstaende aus Zuwendungen fuer
die zu errichtende unselbstaendige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versoehnung“
von dritter Seite. Der Traeger verwaltet dieses Sondervermoegen getrennt von seinem
Vermoegen.
(2) Zur Erfuellung des Stiftungszweckes erhaelt der Traeger fuer die unselbstaendige
Stiftung einen jaehrlichen Zuschuss des Bundes nach Massgabe des jeweiligen
Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu
ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(3) Der Traeger ist berechtigt, fuer die unselbstaendige Stiftung Zuwendungen von dritter
Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden
sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeintraechtigen. Der Stiftungszweck gilt als
beeintraechtigt, wenn die Erfuellung der Auflagen einen Aufwand erwarten laesst, der in
Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhaeltnismaessig ist.
(4) Das Stiftungsvermoegen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
(5) Der Traeger vergibt die Stiftungsmittel aus dem jaehrlichen Zuschuss des Bundes in
Ausfuehrung der Beschluesse des Stiftungsrates der unselbstaendigen Stiftung.
(6) Der Traeger fertigt fuer die unselbstaendige Stiftung zum 31. Dezember eines jeden
Jahres einen Bericht, der die Vermoegenslage und die Mittelverwendung erlaeutert. Im
Rahmen seiner oeffentlichen Berichterstattung sorgt er fuer eine angemessene Publizitaet
der Stiftungsaktivitaeten.
§ 18 Gremien und Leitung der unselbstaendigen Stiftung
(1) Bei der unselbstaendigen Stiftung werden gebildet
1. der Stiftungsrat,
2. der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind
ehrenamtlich taetig.
(2) Die unselbstaendige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
§ 19 Stiftungsrat
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(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Es werden benannt:
1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
2. je ein Mitglied durch das Auswaertige Amt, das Bundesministerium des Innern und die
Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien,
3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,
4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische
Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
Fuer jedes benannte Mitglied ist fuer den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes
Mitglied zu benennen. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder muessen
Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.
(3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Bundesregierung
fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der
Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionstraeger
bei der benennungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner dortigen Funktion
ausscheidet. In diesem Fall ist fuer die bis zum Ablauf der fuenf Jahre verbleibende Zeit
ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(4) Mitglieder kraft Amtes sind die Praesidentin oder der Praesident (§ 7) und die
Praesidentin oder der Praesident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland“. Die stellvertretenden Mitglieder fuer diese Mitglieder sind ihre
satzungsmaessigen Vertreter.
(5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das
Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeuebt werden.
(6) Beschluesse beduerfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das von
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien benannte Mitglied.
Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen
Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.
(7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzuege des Stiftungsprogramms und beschliesst ueber
alle grundsaetzlichen Angelegenheiten der unselbstaendigen Stiftung, soweit dadurch
nicht grundsaetzliche Verwaltungsangelegenheiten des Traegers betroffen werden. Der
Stiftungsrat entscheidet insbesondere ueber die Verwendung der Mittel ab einer in
der Geschaeftsordnung naeher bestimmten Ausgabenhoehe, die Berufung der Mitglieder des
wissenschaftlichen Beraterkreises sowie ueber die Ernennung oder Einstellung und die
Entlassung oder Kuendigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder
seine Taetigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Praesidentin oder dem Praesidenten
(§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die
Satzung des Traegers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
verstossen.
(9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten koennen Beschluesse nur mit Zustimmung
des von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien benannten
Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.
§ 20 Wissenschaftlicher Beraterkreis
(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu neun
Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden fuer fuenf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen
sind zulaessig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es
sich um Persoenlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde geeignet sind, den
Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.
(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis beraet den Stiftungsrat und die Direktorin
oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu
beitragen, dass die unselbstaendige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen
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und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich
darstellt.
(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis waehlt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An den
Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder der Direktor
sowie die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates mit Rederecht teil.
§ 21 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbstaendige Stiftung, fuehrt die
Beschluesse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Ueber die Taetigkeit
ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.
(2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem
Beamtenverhaeltnis auf Zeit fuer die Dauer von fuenf Jahren berufen werden oder in
einem aussertariflichen Arbeitsverhaeltnis oberhalb der hoechsten tarifvertraglichen
Entgeltgruppe beschaeftigt werden, soweit dies fuer die Durchfuehrung der Aufgaben
erforderlich ist.
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