Gesetz zur Behandlung von
Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik (DDR-
Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG)
SchuldBBerG
vom 27.09.1994
"DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2634)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.1994
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 17. 7.1997 I 1823
Das G wurde als Artikel 8 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 3 dieses G am
1.12.1994 in Kraft getreten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Ansprueche, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik ausgehend von der Verordnung ueber die Schuldbuchordnung fuer die Deutsche
Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723) nach
1. dem Gesetz ueber die Entschaedigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz -
Entschaedigungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257),
2. dem Gesetz ueber die Entschaedigung fuer die Bereitstellung von Grundstuecken -
Entschaedigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209)
begruendet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht fuer Ansprueche aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische
Republik gerichteten Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung unterlagen
und aus diesem Grunde bereits geloescht wurden.
§ 2 Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken
(1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken koennen Berechtigte
(Entschaedigungsberechtigte und ihre Glaeubiger oder deren Rechtsnachfolger)
bis spaetestens 31. Dezember 1995 Antraege auf Auszahlung ihres Anteils an der
Schuldbuchforderung stellen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn ein Antrag bei einem Amt
zur Regelung offener Vermoegensfragen auf Rueckgabe eines Vermoegenswertes, auf den sich
die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist erloeschen die
Ansprueche.
(2) Die Antraege sind bei den jeweiligen Schuldbuchstellen der Kreditanstalt fuer
den Wiederaufbau, in deren Teilschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen
ist, zu stellen. Diese Stellen sind fuer die Bearbeitung der gestellten Antraege,
fuer die Auszahlung an die Berechtigten sowie fuer die Loeschung der entsprechenden
Schuldbuchforderung zustaendig.
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(3) Der Nachweis der einzelnen Ansprueche ist bei der Antragstellung nach Absatz 1 durch
schriftliche Vereinbarungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschriften oder durch
eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung zu erbringen.
(4) Wenn die Ansprueche auf Erben uebergegangen sind, ist dies durch Erbnachweis
gegenueber der Schuldbuchstelle zu belegen. Fuer die Erteilung eines Erbscheines wird
eine Gebuehr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur fuer Zwecke der Auszahlung aus
Schuldbuchforderungen verwendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchforderung
ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu erbringen.
(5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu erklaeren, ob sie fuer das
entschaedigte Vermoegensobjekt Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben.
Die Kreditanstalt fuer den Wiederaufbau ist ermaechtigt, der Ausgleichsverwaltung ueber
die Tilgung der Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.
(6) Die in den Absaetzen 3 und 4 genannten Nachweise muessen spaetestens bis zum 31.
Dezember 1998 erbracht sein, andernfalls erloeschen diese Ansprueche entsprechend Absatz
1.
§ 3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke
(1) Ansprueche der Glaeubiger aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, die
vorzeitige Zahlungen oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht erneut
anfordern, erloeschen mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1.
(2) Ebenso erloeschen die Ansprueche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke,
sofern die Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 keine Antraege gestellt
haben und die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig im Sinne des § 2 Abs. 6
vorgelegen haben.
§ 4 Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
(1) Hinterlegungen von Betraegen aus Schuldbuchforderungen auf der Grundlage ehemaliger
Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik werden nicht mehr vorgenommen.
Zahlungen auf bestehende Hinterlegungskonten werden eingestellt.
(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterlegungskonten eingezahlten Betraege
aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Entschaedigungsfonds,
und die ab 3. Oktober 1990 eingezahlten Betraege aus Schuldbuchforderungen sind von
den Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu ueberweisen. Etwaige nach
Aufloesung dieses Fonds verbleibende Betraege stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
§ 5 Restitution
Wurde eine Rueckuebertragung des Eigentums am Grundstueck nach dem Vermoegensgesetz verfuegt
und bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforderung, so hat die zustaendige
Schuldbuchstelle dieselbe ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des § 7a Abs.
2 des Vermoegensgesetzes zu loeschen.
§ 6 Schliessung der Schuldbuecher
(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt fuer den Wiederaufbau haben per 31. Dezember
1995 die Schuldbuecher zu schliessen.
(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der Berechtigten ueber ihre Ansprueche
nach § 2 Abs. 3 und 4 nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu loeschen und als
gesonderte Forderung zu erfassen.
(3) Die Kreditanstalt fuer den Wiederaufbau hat die nach Absatz 2 erfassten gesonderten
Forderungen aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie Schuldbuchforderungen nach
diesem Gesetz zu tilgen.
§ 7 Finanzielle Aufwendungen
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Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Aufloesung des
Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu uebernehmen.
§ 8 Aktenaufbewahrung
Die Kreditanstalt fuer den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember
1995 geschlossenen Schuldbuecher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6
Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.
§ 9 Ausschlussfrist sonstiger Ansprueche aus Schuldbuchforderungen
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erloeschen alle sonstigen in diesem Gesetz
nicht genannten Ansprueche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche
Demokratische Republik.
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