Gesetz zur Regelung in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht erfuellter
Entschaedigungsansprueche aus Enteignung
(DDR-Entschaedigungserfuellungsgesetz - DDR-
EErfG)
DDR-EErfG
vom 10.12.2003
"DDR-Entschaedigungserfuellungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473 (2004,
1654))"
Fussnote
Textnachweis ab: 17.12.2003
Das G wurde als Artikel 4 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.
§ 1 Anspruch auf nachtraegliche Erfuellung eines Entschaedigungsanspruchs
(1) Ist ein Anspruch auf Entschaedigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der
frueheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
nicht erfuellt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Traeger oeffentlicher
Verwaltung, der den enteigneten Vermoegenswert aufgrund der Bestimmungen des
Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete
Vermoegenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veraeussert oder ist vor dem 3.
Oktober 1990 fuer den enteigneten Vermoegenswert nachweislich eine Gegenleistung an den
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich
der Anspruch gegen den Entschaedigungsfonds.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschaedigungen anzuwenden, die im
Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch fuer zunaechst freigestellte Beteiligungen
von auslaendischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten
Unternehmenstraegern; der Antragsteller hat in diesen Faellen den Verzicht auf etwaig
fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermoegensrechte zu erklaeren, die im
Zusammenhang mit der Enteignung dem auslaendischen Gesellschafter an dem neu gebildeten
Unternehmenstraeger eingeraeumt worden waren.
(3) Ist ein Anspruch auf Entschaedigung in der frueheren Deutschen Demokratischen
Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschaedigung
1. bei Grundstuecken und Gebaeuden nach dem 1,3fachen des vor der Schaedigung zuletzt
festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des §
3 Abs. 1 bis 3 des Entschaedigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2. bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor
der Schaedigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder
Reinvermoegens im Sinne von § 4 des Entschaedigungsgesetzes,
3. bei Anspruechen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des
Entschaedigungsgesetzes,
4. bei Anspruechen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschaedigungsgesetzes.
§ 2 Rechte an enteigneten Grundstuecken
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Glaeubiger von Rechten an einem Grundstueck oder Gebaeude, die bei Inanspruchnahme
im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf
Erfuellung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu
zahlenden Entschaedigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben; die
Gewaehrung von Ausgleichsforderungen nach § 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit
nicht als Ausgleich. Uebersteigt die Summe der geltend gemachten Forderungen den
Entschaedigungsbetrag, so sind die Leistungen fuer die Forderungen entsprechend zu
kuerzen. § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschaedigungsgesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624) gilt entsprechend.
§ 3 Waehrungsumstellung
Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begruendete Anspruch ist im Verhaeltnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der
Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschaedigungsgesetzes vom 25. April
1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschaedigungsgesetzes vom 15. Juni
1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung ueber die
Entschaedigung ehemaliger Gesellschafter fuer Beteiligungen an enteigneten Unternehmen
und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai
1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom
Hundert fuer das Jahr zu verzinsen. Entsprechendes gilt fuer die in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik begruendeten nach § 2 aus der Entschaedigung zu erfuellenden
Forderungen.
§ 4 Zustaendigkeit
Ueber Ansprueche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die fuer die Durchfuehrung des
Vermoegensgesetzes zustaendigen Behoerden. Zustaendig ist das Amt, Staatliche Amt oder
Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen, in dessen Bezirk das enteignete
Grundstueck oder Gebaeude belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte.
Ist ein vermoegensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhaengig oder anhaengig gewesen,
so bleibt dieses zustaendig. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, anstelle der nach
Satz 1 und 2 zustaendigen Behoerde durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehoerde die
Aufgaben nach diesem Gesetz zu uebertragen.
§ 5 Antragsfrist
Antraege nach den §§ 1 und 2 koennen bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden
(Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermoegensgesetz, ueber den noch nicht
bestandskraeftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.
§ 6 Verfahren
Die Abschnitte V und VI des Vermoegensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des
Vermoegensgesetzes findet keine Anwendung. Fuer Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3
des Vermoegensgesetzes entsprechend.
§ 7 Ausschluss doppelter Entschaedigung
Hat der Berechtigte fuer den Verlust des enteigneten Vermoegenswerts oder fuer
die Entziehung des Entschaedigungsanspruchs eine Leistung nach dem Gesetz
zur Regelung offener Vermoegensfragen, dem Entschaedigungsgesetz oder dem
Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) oder Leistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz erhalten oder steht ihm eine solche Leistung zu, so scheiden
Ansprueche nach diesem Gesetz aus.
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