D-Markbilanzgesetz fuer das Saarland
DMBSaarG
vom 30.06.1959
"D-Markbilanzgesetz fuer das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4140-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 10
Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 10 Abs. 25 G v. 19.12.1985 I 2355
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Erster Teil
Frankenabschluss. Eroeffnungsbilanz und
Kapitalneufestsetzung in Deutscher Mark
Erster Abschnitt
Frankenabschluss
§ 1 Abschluss der Buchfuehrung in Franken
(1) Kaufleute mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland, die zur Fuehrung von
Handelsbuechern verpflichtet sind, haben zum Tag vor dem Eingliederungstag ihre in
franzoesischen Franken (Franken) gefuehrten Buecher durch eine Franken-Schlussbilanz nebst
Gewinn- und Verlustrechnung abzuschliessen. Das gleiche gilt fuer solche gemeinnuetzigen
Wohnungsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der oeffentlichen Hand, gleichviel in welcher
Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden, sowie fuer solche bergrechtlichen
Gewerkschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und oeffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Saarland haben.
(2) Soweit sich nicht aus diesem Absatz und den Absaetzen 3 und 4 etwas anderes ergibt,
sind auf die Rechnungslegung und den Frankenabschluss die vor dem Eingliederungstag
im Saarland geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Der letzte vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Abschlusspruefer gilt auch fuer die Pruefung
des Frankenabschlusses als bestellt, falls nicht ein anderer Abschlusspruefer bestimmt
wird. Das Recht der Aufsichtsbehoerde, der Bestellung des Abschlusspruefers gemaess § 2
der Verordnung vom 7. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 763) oder nach den Vorschriften
der §§ 58, 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu widersprechen, bleibt unberuehrt.
Auf den Frankenabschluss von Wirtschaftsbetrieben der oeffentlichen Hand findet § 42 des
Handelsgesetzbuchs keine Anwendung; die Franken-Schlussbilanz ist zu pruefen.
(3) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes bestimmte Frist betraegt fuer die Franken-
Schlussbilanz, auch wenn die Satzung dies fuer den Jahresabschluss nicht bestimmt,
sieben Monate. Die in § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes bestimmte
Frist zur Veroeffentlichung des Jahresabschlusses wird fuer die Franken-Schlussbilanz
auf neun Monate verlaengert. Soweit sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt,
ist die Franken-Schlussbilanz innerhalb von fuenf Monaten nach dem Eingliederungstag
festzustellen.
(4) Das Registergericht kann auf Antrag des Vorstands (persoenlich haftende
Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer) die Fristen angemessen verlaengern, wenn glaubhaft
-1-
gemacht wird, dass diese aus Gruenden, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht
eingehalten werden koennen. Die Verlaengerung soll sechs Monate nicht uebersteigen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer die in § 47a des Handelsgesetzbuchs in der im
Saarland vor dem Eingliederungstag geltenden Fassung bezeichneten Zweigniederlassungen
entsprechend.
Fussnote
§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt gem. § 28 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom 10. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) infolge Aufhebung der V v. 7.7.1937 I 763
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG 4121-1
§ 1 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 3 § 4 G v. 24.3.1976 I 725 mWv
1.5.1976; § 33 GenG nunmehr idF d. G v. 19.12.1985 I 2355
§ 2 Verbindung von Abschluessen
Der Jahresabschluss fuer ein zwischen dem 1. Januar 1959 und dem Tag vor dem
Eingliederungstag ablaufendes Geschaeftsjahr kann mit dem Frankenabschluss in der Weise
verbunden werden, dass der bis zum Tag vor dem Eingliederungstag abgelaufene Teil des
neuen Geschaeftsjahrs dem vorhergehenden Geschaeftsjahr hinzugerechnet wird, ohne dass es
einer Beschlussfassung ueber die Verlegung oder Verlaengerung des Geschaeftsjahrs bedarf.
Bei juristischen Personen entscheiden hierueber die gesetzlichen Vertreter.
Zweiter Abschnitt
Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Eroeffnungsbilanz
Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kaufleute und Unternehmen haben fuer den
Eingliederungstag ein Inventar und eine Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark
aufzustellen.
§ 4 Zweigniederlassungen und sonstige Betriebsstaetten im Saarland
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die eine Zweigniederlassung oder
sonstige Betriebsstaette im Saarland, aber ihre Hauptniederlassung (Sitz) in Deutschland
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sind verpflichtet,
a) ueber die von ihren Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstaetten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes betriebenen Geschaefte,
b) ueber das dem Geschaeftsbetrieb des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dienende Vermoegen,
c) ueber das sonstige im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhandene Vermoegen des
Unternehmens
gesondert Buch zu fuehren und Rechnung zu legen. Das gleiche gilt fuer solche noch
bestehenden Unternehmen, die im Handelsregister (Genossenschaftsregister) ihrer
Hauptniederlassung (Satz 1) ohne Sitzverlegung geloescht worden sind, mit der
Massgabe, dass sie ausserdem auch ueber das sonstige im Ausland vorhandene Vermoegen des
Unternehmens gesondert Buch zu fuehren und Rechnung zu legen haben. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs ueber Handelsbuecher sowie die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Aufstellung eines Inventars und einer Eroeffnungsbilanz gelten insoweit entsprechend.
Gleiches gilt sinngemaess fuer nach dem Tag vor dem Eingliederungstag im Saarland
errichtete Zweigniederlassungen oder sonstige Betriebsstaetten solcher Unternehmen.
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(2) Die Unternehmen haben fuer ihre im Saarland befindlichen Zweigniederlassungen einen
oder mehrere staendige Vertreter mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
bestellen, sofern nicht der Geschaeftsinhaber (Gesellschafter) oder die gesetzlichen
Vertreter des Unternehmens den Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
nach anderen Vorschriften ein gesetzlicher Vertreter fuer die Zweigniederlassungen
bestellt ist. Die staendigen Vertreter vertreten das Unternehmen hinsichtlich des
Vermoegens, ueber das nach Absatz 1 gesondert Buch zu fuehren ist; sie haben die
Befugnisse von gesetzlichen Vertretern. Sie sind zur Eintragung im Handelsregister
(Genossenschaftsregister) anzumelden. Das Gericht kann aus wichtigem Grund die
Eintragung der Bestellung ablehnen oder die Bestellung widerrufen. Unterhaelt das
Unternehmen im Saarland nur Betriebsstaetten, so hat es am Ort der Geschaeftsleitung
oder der Verwaltung fuer die Betriebsstaetten im Saarland eine Zweigniederlassung zu
errichten.
(3) Die Errichtung der Zweigniederlassung und die Bestellung der staendigen Vertreter
ist abweichend von §§ 13, 13a des Handelsgesetzbuchs, §§ 35, 36 des Aktiengesetzes
beim Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister
(Genossenschaftsregister) anzumelden; das Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung hat
die Eintragungen von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen. Das gleiche gilt
fuer alle sonstigen ausschliesslich die Zweigniederlassungen betreffenden Anmeldungen
durch den staendigen Vertreter.
(4) Wird die Errichtung der Zweigniederlassung oder die Bestellung der staendigen
Vertreter nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei dem
Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung angemeldet, so hat es von Amts wegen die
Errichtung der Zweigniederlassung einzutragen, einen staendigen Vertreter fuer die
Zweigniederlassung zu bestellen und dessen Bestellung einzutragen. Auf Antrag der
gesetzlichen Vertreter des Unternehmens kann das Gericht die von Amts wegen erfolgte
Bestellung des staendigen Vertreters widerrufen. Die Eintragungen haben ferner von Amts
wegen zu erfolgen, wenn
a) die Betriebsstaette oder die Zweigniederlassung erst nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes errichtet wird und die Anmeldungen nicht binnen sechs Monaten nach
Errichtung erfolgen,
b) die Bestellung eines staendigen Vertreters vom Gericht widerrufen und die Bestellung
eines anderen staendigen Vertreters nicht angemeldet oder dessen Eintragung aus
wichtigem Grund abgelehnt wird.
(5) Der staendige Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und
auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Die Auslagen und die Verguetung setzt das Gericht
fest, wenn der staendige Vertreter sich nicht mit dem Unternehmen einigen kann; gegen
die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde zulaessig; die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. Aus der rechtskraeftigen Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach
der Zivilprozessordnung statt.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer Unternehmen, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes auch ausserhalb des Saarlands eine Zweigniederlassung oder sonstige
Betriebsstaette im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Die Verpflichtung dieser
Unternehmen, nach § 2 des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu fuehren und Rechnung
zu legen, umfasst vom Eingliederungstag an auch die Verpflichtung, ueber die von ihren
Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstaetten im Saarland betriebenen Geschaefte,
ueber das dem Geschaeftsbetrieb des Unternehmens im Saarland dienende Vermoegen und
ueber das sonstige im Saarland vorhandene Vermoegen des Unternehmens sowie ueber die
von im Saarland befindlichen Zweigniederlassungen und sonstigen Betriebsstaetten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes betriebenen Geschaefte gesondert Buch zu fuehren und
Rechnung zu legen. Die Befugnisse der fuer diese Unternehmen bestellten staendigen
Vertreter erstrecken sich auch auf das Vermoegen, ueber das nach Satz 2 gesondert Buch zu
fuehren ist.
Fussnote
§ 4 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt §§ 42, 43 AktG 4121-1
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§ 5 Vorschriften fuer die Eroeffnungsbilanz. Fristen
(1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, finden die allgemeinen
nach dem Gesetz oder der Satzung fuer das Inventar und die Jahresbilanz geltenden
Vorschriften auch auf die Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung, Pruefung,
Vorlegung, Feststellung und Veroeffentlichung der Eroeffnungsbilanz Anwendung.
(2) Fuer die Eroeffnungsbilanz gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 sinngemaess.
§ 6 Feststellung der Eroeffnungsbilanz
Die Eroeffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
wird durch die Hauptversammlung festgestellt.
§ 7 Geschaeftsjahr
Endet das am Eingliederungstag laufende Geschaeftsjahr vor dem 1. Januar 1960, so
kann der am Eingliederungstag beginnende Teil des Geschaeftsjahrs mit dem folgenden
Geschaeftsjahr verbunden werden. Bei juristischen Personen entscheiden hierueber die
gesetzlichen Vertreter.
Zweiter Unterabschnitt
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 8 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
(1) Vermoegensgegenstaende duerfen vorbehaltlich der §§ 19, 20 hoechstens mit dem Wert
angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eroeffnungsbilanz beizulegen ist. Soweit der
in §§ 9 bis 18 bestimmte hoechstzulaessige Wert niedriger ist, darf hoechstens dieser Wert
angesetzt werden.
(2) Auf die Eroeffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, § 42 Nr.
1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, § 33c Nr. 1
und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechende Bestimmungen der Satzung (des
Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwenden.
(3) Fuer die kuenftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eroeffnungsbilanz angesetzten
Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angefuehrten
gesetzlichen Vorschriften.
Fussnote
§ 8 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. AktG 4121-1
§ 9 Vermoegensgegenstaende ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Fuer Vermoegensgegenstaende im Ausland, die als deutsches Vermoegen beschlagnahmt sind,
sowie fuer Vermoegensgegenstaende in Deutschland ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, ueber die nicht verfuegt werden kann, ist vorlaeufig ein Erinnerungsposten
von einer Deutschen Mark anzusetzen, es sei denn, dass besondere Gruende einen hoeheren
Wertansatz rechtfertigen.
§ 10 Erinnerungsposten als Hoechstwerte bei der Einstellung von
Kapitalentwertungskonten
Wird in die Eroeffnungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto (§ 22) eingestellt, so ist
in den Faellen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermoegensgegenstands mit
einem Erinnerungsposten vorschreibt, aber einen hoeheren Wertansatz aus besonderen
Gruenden zulaesst, der Vermoegensgegenstand an Stelle des sonst zulaessigen Wertes mit dem
Erinnerungsposten in der Eroeffnungsbilanz anzusetzen.
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Dritter Unterabschnitt
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 11 Grundstuecke innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Grundstuecke innerhalb des Saarlands sind hoechstens mit den Einheitswerten auf
den Eingliederungstag anzusetzen. Grundstuecke innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes ausserhalb des Saarlands sind hoechstens mit dem Einheitswert anzusetzen, der
auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Eingliederungstag festgesetzt worden
ist.
(2) Ist der Wertansatz fuer ein Grundstueck in der steuerlichen Franken-Schlussbilanz,
umgerechnet in Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag, hoeher
als der Wert nach Absatz 1, so kann das Grundstueck hoechstens mit diesem hoeheren Wert
angesetzt werden. Braucht eine steuerliche Franken-Schlussbilanz nicht aufgestellt zu
werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche Franken-Schlussbilanz.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Grundstuecke des Anlagevermoegens und des
Umlaufvermoegens.
§ 12 Bewegliches Anlagevermoegen innerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes
(1) Bewegliche Gegenstaende des Anlagevermoegens innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle Anlagen und sonstige
Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstuecks
sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstaende) sind hoechstens mit dem Wert anzusetzen,
der sich auf der Grundlage der am Eingliederungstag im uebrigen Bundesgebiet
geltenden gewoehnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neuwert) unter
Beruecksichtigung der tatsaechlichen Gesamtnutzungsdauer im Verhaeltnis zur bisherigen
tatsaechlichen Nutzung ergibt.
(2) Fuer die anteilmaessige Beruecksichtigung der Gesamtnutzungsdauer gemaess Absatz 1 sind
im einzelnen folgende Grundsaetze anzuwenden:
a) Entspricht die bisherige tatsaechliche Nutzung dem Zeitraum, fuer den steuerliche
Absetzungen fuer Abnutzung bei Gegenstaenden dieser Art bisher ueblich waren
(betriebsgewoehnliche Nutzungsdauer), so sind die Gegenstaende hoechstens mit einem
Drittel des Neuwerts anzusetzen.
b) Erreicht die bisherige tatsaechliche Nutzung noch nicht das Ende der
betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag von einem Drittel des
Neuwerts fuer jedes Jahr, fuer das solche Absetzungen noch moeglich gewesen waeren,
um den Betrag erhoeht werden, der sich aus einer Teilung von zwei Dritteln des
Neuwerts durch die Gesamtzahl der Jahre der betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer
ergibt. Sind Gegenstaende im Sinne des Satzes 1 in einem kuerzeren Zeitraum als der
betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben worden, so sind sie hoechstens
mit einem Drittel des Neuwerts anzusetzen.
c) Uebersteigt die bisherige tatsaechliche Nutzung die betriebsgewoehnliche
Nutzungsdauer, so ist der Betrag von einem Drittel des Neuwerts um einen den
tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechenden angemessenen Abschlag zu kuerzen.
§ 13 Wertpapiere des Reichs und sonstige Forderungen gegen das Reich
(1) Wertpapiere, die Rechte gegen das Reich oder die in § 14 Nr. 2 bis 5 des
Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 aufgefuehrten Schuldner verbriefen oder verbrieft
haben (einschliesslich der im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen gegen das
Reich), Kriegsschaedenforderungen sowie sonstige Forderungen gegen das Reich oder die in
§ 14 Nr. 2 bis 5 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 aufgefuehrten Schuldner sind
vorbehaltlich des Absatzes 2 vorlaeufig mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen
Mark anzusetzen. Das gleiche gilt fuer etwaige Entschaedigungsansprueche auf Grund von
Demontagen, Reparationsmassnahmen und aehnlichen Massnahmen.
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(2) Soweit fuer die in Absatz 1 bezeichneten Vermoegensgegenstaende der Grund fuer die
vorlaeufige Bewertung vor dem Eingliederungstag entfallen ist, koennen sie hoechstens mit
dem Wert angesetzt werden, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen war, in dem der Grund
fuer ihre vorlaeufige Bewertung entfallen ist. Der Wert ist zum amtlichen Umrechnungskurs
des Zeitpunkts, in dem der Grund fuer die vorlaeufige Bewertung weggefallen ist, in
Deutsche Mark umzurechnen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemaess, wenn an Stelle von oder im Zusammenhang mit in Absatz
1 bezeichneten Vermoegensgegenstaenden andere Vermoegensgegenstaende, insbesondere
Entschaedigungen, erlangt worden sind.
§ 14 Anteile und Wertpapiere des Anlagevermoegens und Umlaufvermoegens
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften,
Kolonialgesellschaften) und Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften
verkoerpern, koennen hoechstens
1. mit dem am 31. Dezember 1954 nach § 13 Abs. 2 oder § 14 des saarlaendischen
Bewertungsgesetzes fuer den einzelnen Anteil oder das einzelne Wertpapier
massgebenden Wert, umgerechnet in Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs dieses
Tages, angesetzt werden, wenn es sich um
a) Anteile an Kapitalgesellschaften
b) Wertpapiere von Schuldnern
mit Sitz im Saarland handelt, die bereits in der Jahresbilanz fuer das im
Kalenderjahr 1954 endende Geschaeftsjahr ausgewiesen worden sind,
2. mit dem Steuerkurswert vom 31. Dezember 1956 angesetzt werden, wenn es sich um
a) Anteile an Kapitalgesellschaften
b) Wertpapiere von Schuldnern
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands handelt, die
bereits in der Jahresbilanz fuer das im Kalenderjahr 1956 endende Geschaeftsjahr
ausgewiesen worden sind.
(2) Ist fuer die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Anteile und Wertpapiere ein
Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1956 nicht festgesetzt worden, so koennen sie
hoechstens mit dem sonstigen, nach § 13 Abs. 2 oder § 14 des Bewertungsgesetzes fuer den
einzelnen Anteil oder das einzelne Wertpapier massgebenden Wert vom 31. Dezember 1956
angesetzt werden.
(3) Ist der Wertansatz fuer in den Absaetzen 1 und 2 bezeichnete Anteile und Wertpapiere
in der steuerlichen Franken-Schlussbilanz, umgerechnet zum amtlichen Umrechnungskurs
am Eingliederungstag in Deutsche Mark, hoeher als der nach Absatz 1 oder 2 zulaessige
Hoechstwert, so kann hoechstens dieser hoehere Wert angesetzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) Soweit
1. Anteile an Kapitalgesellschaften
2. Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkoerpern, von Schuldnern
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht unter die Absaetze 1 und 2 fallen,
koennen sie hoechstens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in
Deutsche Mark umgerechneten Wert der steuerlichen Franken-Schlussbilanz angesetzt
werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Anteil an einer Personengesellschaft mit Sitz im Saarland kann hoechstens
mit dem Wert angesetzt werden, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters
aus der Eroeffnungsbilanz dieser Personengesellschaft ergibt. Ein Anteil an
einer Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb
des Saarlands kann hoechstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der
Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personengesellschaft am Stichtag der
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Jahresbilanz fuer das letzte vor dem Eingliederungstag endende Geschaeftsjahr der
Personengesellschaft belaeuft.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer Anteile an Gesellschaften und Wertpapiere,
die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkoerpern, wenn sich der Sitz der
Gesellschaft oder des Schuldners in Berlin, die Geschaeftsleitung jedoch ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet. Fuer die Bewertung dieser Anteile und
Wertpapiere gilt § 9.
Fussnote
§ 14 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt § 11 oder § 12 BewG 610-7
§ 15 Beteiligungen
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die unter § 14 Abs. 1 oder 2 fallen und eine
Beteiligung darstellen, koennen hoechstens mit den in den Absaetzen 2 und 3 bestimmten
Werten angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur Anteile, deren Nennbetraege
insgesamt den zehnten Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft erreichen, sowie
Kuxe, deren Zahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft
erreicht.
(2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel des Nennkapitals der
Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfasst, kann
hoechstens mit dem nach § 14 Abs. 1 oder 2 fuer den einzelnen Anteil zulaessigen Wert
zuzueglich eines Zuschlags in Hoehe von fuenfzehn vom Hundert dieses Werts angesetzt
werden. Der Zuschlag betraegt fuenfundzwanzig vom Hundert des nach § 14 Abs. 1 oder 2
fuer den einzelnen Anteil zulaessigen Werts, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel,
aber weniger als drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe
der bergrechtlichen Gewerkschaft umfasst. Er betraegt vierzig vom Hundert des nach
§ 14 Abs. 1 oder 2 fuer den einzelnen Anteil zulaessigen Werts, wenn die Beteiligung
mindestens drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der
bergrechtlichen Gewerkschaft umfasst.
(3) Ist der in der steuerlichen Franken-Schlussbilanz angesetzte Wert, umgerechnet zum
amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark, hoeher als der nach
Absatz 2 zulaessige Hoechstwert, so kann hoechstens dieser hoehere Wert angesetzt werden. §
11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16 Eigene Aktien oder Geschaeftsanteile
Eigene Aktien oder Geschaeftsanteile duerfen hoechstens mit dem nach der Neufestsetzung
der Kapitalverhaeltnisse sich ergebenden neuen Nennbetrag angesetzt werden; sie duerfen
jedoch, wenn der Betrag der freien Ruecklagen geringer ist, hoechstens mit diesem Betrag
angesetzt werden. Der in § 14 bestimmte Hoechstwert darf nicht ueberschritten werden.
§ 17 Valuta-Forderungen
Forderungen, die vor dem Eingliederungstag in einer anderen Waehrung als in Franken
begruendet worden sind, koennen hoechstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am
Eingliederungstag in Deutsche Mark beizulegen ist.
§ 18 Sonstiges Anlagevermoegen. Umlaufvermoegen. Posten, die der aktiven
Rechnungsabgrenzung dienen
Gegenstaende des Anlagevermoegens und des Umlaufvermoegens, soweit sie nicht unter die
§§ 9 bis 17 fallen, und Posten, die der aktiven Rechnungsabgrenzung dienen, sind
hoechstens mit den zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark
umgerechneten Werten der steuerlichen Franken-Schlussbilanz anzusetzen. § 11 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend.
§ 19 Pensionsrueckstellungen
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(1) Fuer die Verpflichtungen aus den bereits am Eingliederungstag laufenden
Pensionen ist eine Rueckstellung in Hoehe ihres Gegenwartswerts auszuweisen. Eine am
Eingliederungstag laufende Pension liegt auch vor, wenn der Berechtigte an diesem
Tag die fuer den Beginn der Zahlung der Pension vertraglich vorgesehene Altersgrenze
erreicht hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren Taetigkeit noch nicht
gezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bildung der Pensionsrueckstellung
vor dem Eingliederungstag von einer laengeren Taetigkeit des Berechtigten ueber den
Eingliederungstag hinaus ausgegangen worden ist. Die Passivierungspflicht fuer bereits
am Eingliederungstag laufende Pensionen in der Eroeffnungsbilanz und in den kuenftigen
Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als bei vorsichtiger Beurteilung der kuenftigen
Entwicklung des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Pensionsverpflichtungen aus den
Jahresertraegen erfuellt werden koennen; Absatz 3 bleibt unberuehrt.
(2) Fuer die am Eingliederungstag bestehenden Anwartschaften auf Pensionen
(Versorgungsansprueche von Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist) braucht in der Eroeffnungsbilanz eine Rueckstellung nicht ausgewiesen zu
werden; Absatz 3 bleibt unberuehrt.
(3) Eine in der steuerlichen Franken-Schlussbilanz ausgewiesene Rueckstellung
fuer Pensionsverpflichtungen (einschliesslich der Anwartschaften) ist mindestens
umgerechnet in Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in die
Eroeffnungsbilanz zu uebernehmen.
(4) In dem Bericht ueber die Neufestsetzung (§ 31) ist der Fehlbetrag der
Rueckstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am Eingliederungstag
bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschliesslich der Anwartschaften) in Hoehe ihres
Gegenwartswerts zurueckgestellt werden wuerden.
(5) Der Gegenwartswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu
berechnen. Als Rechnungszinsfuss sind mindestens dreieinhalb vom Hundert zugrunde zu
legen. Fuer die am Eingliederungstag bestehenden Anwartschaften auf Pensionen, die vor
dem 20. November 1947 entstanden sind, kann der Gegenwartswert in der Eroeffnungsbilanz
und in den kuenftigen Jahresbilanzen unter der Annahme einer erst am 20. November 1947
gegebenen Pensionszusage berechnet werden.
§ 20 Andere Rueckstellungen. Verbindlichkeiten. Posten, die der passiven
Rechnungsabgrenzung dienen
Rueckstellungen, mit Ausnahme der Pensionsrueckstellungen, sowie Verbindlichkeiten
und Posten, die der passiven Rechnungsabgrenzung dienen, sind mit den zum amtlichen
Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Werten der
steuerlichen Franken-Schlussbilanz anzusetzen. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemaess.
Dritter Abschnitt
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse von
Kapitalgesellschaften
§ 21 Endgueltige Neufestsetzung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung haben ihr Grundkapital oder Stammkapital (Nennkapital) und ihre
Aktien oder Geschaeftsanteile (Anteile) in Deutscher Mark neu festzusetzen.
(2) Das neue Nennkapital ist, wenn nicht von der Befugnis des § 22 Gebrauch gemacht
wird, in Hoehe des Betrags des bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz nach Abzug der
Schulden sich ergebenden Vermoegens festzusetzen, soweit der Betrag nicht in Ruecklage
gestellt wird.
(3) Den Betrag des nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermoegens, der nicht
fuer das Nennkapital in Anspruch genommen, sondern in Ruecklage gestellt wird, haben
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Ruecklage,
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Gesellschaften mit beschraenkter Haftung einer besonderen Ruecklage zuzuweisen, die nur
zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet
werden darf. Dies gilt nicht, soweit der Betrag noetig ist, um freie Ruecklagen,
die in der Franken-Schlussbilanz ausgewiesen sind, in angemessener Hoehe, jedoch
hoechstens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark
umgerechneten Betrag, einzustellen. Bei der Einstellung von freien Ruecklagen darf
das Verhaeltnis der in der Franken-Schlussbilanz ausgewiesenen gesetzlichen Ruecklage
(Sonderruecklage), soweit diese das Nennkapital nicht uebersteigt, zu den freien
Ruecklagen nicht zuungunsten der gesetzlichen Ruecklage veraendert werden.
(4) Die Gesellschafter duerfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und
von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; die §§ 56, 84,
85 und 99 des Aktiengesetzes und die §§ 30, 31, 43 und 44 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sind sinngemaess anzuwenden.
Fussnote
§ 21 Abs. 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 62, 93, 94 u. 116 AktG 4121-1; GmbHG 4123-1
§ 22 Vorlaeufige Neufestsetzung durch Einstellung eines
Kapitalentwertungskontos
(1) An Stelle einer endgueltigen Neufestsetzung nach § 21 kann die Neufestsetzung
vorlaeufig in der Weise durchgefuehrt werden, dass das in der Franken-Schlussbilanz
ausgewiesene Nennkapital mit dem im Verhaeltnis von einer Deutschen Mark fuer je hundert
Franken umgerechneten Betrag in die Eroeffnungsbilanz uebernommen und der Unterschied, um
den der Betrag des Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz nach Abzug
der Schulden sich ergebende Vermoegen uebersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der
Aktivseite der Eroeffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht hoeher sein als der halbe Betrag des
Nennkapitals. Die Beibehaltung einer gesetzlichen Ruecklage (Sonderruecklage) oder von
freien Ruecklagen neben dem Kapitalentwertungskonto ist unzulaessig. Die Gesellschaft
ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von drei Geschaeftsjahren
auszugleichen. Zur Tilgung sind die jaehrlichen Reingewinne zu verwenden, deren
anderweitige Verwendung einschliesslich der Einstellung in gesetzliche oder freie
Ruecklagen unzulaessig ist, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.
(3) Die Durchfuehrung des Ausgleichs durch Tilgung gemaess Absatz 2 gilt als endgueltige
Neufestsetzung.
§ 23 Bezugsrecht
Wird waehrend des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos nach § 22 eine
Kapitalerhoehung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem
Anteil an dem bisherigen Nennkapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen,
es sei denn, dass ein Dritter die Anteile uebernommen und sich verpflichtet hat, sie den
Anteilseignern zum Bezug anzubieten.
§ 24 Bilanzmaessige Rueckwirkung der Neufestsetzung
In der Eroeffnungsbilanz sind Nennkapital und Ruecklagen in der Hoehe auszuweisen, wie sie
nach der Neufestsetzung bestehen sollen.
§ 25 Wahrung der gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Beziehungen
(1) Das Verhaeltnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Neufestsetzung nicht beruehrt.
(2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten,
die von der Gewinnausschuettung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile
oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder
Gewinnverhaeltnissen abhaengen, wird durch die Neufestsetzung nicht beruehrt. Gleiches
gilt fuer Nebenverpflichtungen der Aktionaere (§ 50 des Aktiengesetzes).
-9-
Fussnote
§ 25 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt § 55 AktG 4121-1
§ 26 Nicht volleingezahlte Anteile
Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Hoehe geleistet sind, gelten im Verhaeltnis
der Anteile der Gesellschafter zueinander fuer die Neufestsetzung als voll eingezahlt.
Der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberuehrt.
§ 27 Einziehung von eigenen Anteilen
(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung), die ueber die Eroeffnungsbilanz und
die Neufestsetzung beschliesst, kann die Einziehung von eigenen Anteilen beschliessen.
(2) Auf die Einziehung sind die Vorschriften ueber die Kapitalherabsetzung nicht
anzuwenden.
(3) Die Einziehung gilt fuer die Neufestsetzung als bereits am Stichtag der
Eroeffnungsbilanz erfolgt.
§ 28 Mindestnennbetraege nach der Neufestsetzung
(1) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien muss nach der Neufestsetzung mindestens hunderttausend Deutsche Mark betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung die Erhoehung
des Grundkapitals auf mindestens hunderttausend Deutsche Mark beschliesst, und wenn der
Kapitalerhoehungsbeschluss zugleich mit der Neufestsetzung eingetragen wird. § 56 Abs. 2
bleibt unberuehrt.
(2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung muss nach der
Neufestsetzung mindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betragen. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt sinngemaess.
(3) Bei der Neufestsetzung koennen Aktien auf fuenfzig oder einhundert Deutsche Mark
oder ein Vielfaches dieser Betraege gestellt werden; auf fuenfzig Deutsche Mark jedoch
nur, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbetraegen noetig ist oder soweit der auf die
Aktien entfallende Betrag einhundert Deutsche Mark nicht erreicht. § 8 Abs. 1 und 3 des
Aktiengesetzes gilt fuer die auf fuenfzig Deutsche Mark gestellten Aktien nicht.
(4) Geschaeftsanteile koennen auf jeden durch zehn Deutsche Mark teilbaren Betrag, muessen
jedoch auf mindestens fuenfzig Deutsche Mark gestellt werden. Je zehn Deutsche Mark
eines Geschaeftsanteils gewaehren eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt.
(5) Eine Verminderung der Zahl der Anteile aus Anlass der Neufestsetzung ist nur
zulaessig, soweit ohne sie der fuer die Anteile vorgeschriebene Mindestnennbetrag nicht
eingehalten werden kann.
(6) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrags
lauten, sollen in Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches
von einhundert Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden. Fuer die Vereinigung von
Kleinaktien gelten §§ 16 bis 19 des Dritten D-Markbilanzergaenzungsgesetzes vom 21. Juni
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 297).
§ 29 Umwandlung und Neufestsetzung
(1) Beschliesst eine Kapitalgesellschaft spaetestens zugleich mit der Feststellung
der Eroeffnungsbilanz nach dem Gesetz ueber die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) ihre Umwandlung, so bedarf es
der Neufestsetzung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht. Der Umwandlung
ist eine Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag nicht vor dem Eingliederungstag
und hoechstens sechs Monate vor dem Tag der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung
in das Handelsregister liegt. Wird der Umwandlung die auf den Eingliederungstag
aufzustellende Eroeffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, so koennen
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die Aktionaere (Gesellschafter) der Kapitalgesellschaft fuer den Ansatz ihrer Anteile
an der Kapitalgesellschaft in einer von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aufzustellenden Eroeffnungsbilanz die Umwandlung auch dann nicht als bereits am
Eingliederungstag wirksam ansehen, wenn sie im Verhaeltnis der Gesellschafter zueinander
auf den Eingliederungstag zurueckbezogen wird.
(2) Wird bei einer Umwandlung nach Absatz 1 das Vermoegen der Kapitalgesellschaft auf
eine gleichzeitig errichtete Gesellschaft anderer Rechtsform uebertragen, so kann die
Eroeffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft nach den fuer die gewaehlte neue Rechtsform
geltenden Vorschriften aufgestellt werden. Wird der Umwandlung eine andere Bilanz
als die Eroeffnungsbilanz zugrunde gelegt, so kann auch diese Bilanz nach den fuer die
gewaehlte neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt werden.
(3) Beschliesst eine bergrechtliche Gewerkschaft spaetestens zugleich mit der
Feststellung der Eroeffnungsbilanz nach dem Gesetz ueber die Umwandlung von
Kapitalgesellschaften vom 12. November 1956 ihre Umwandlung, so gelten Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 2 sinngemaess.
(4) Wird eine Kapitalgesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung nach dem
Aktiengesetz in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, so kann die
Eroeffnungsbilanz nach den fuer die gewaehlte neue Rechtsform geltenden Vorschriften
aufgestellt werden.
§ 30 Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 22 Abs. 2 Satz 3
bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesellschaftsversammlung)
spaetestens bei der Beschlussfassung ueber den Jahresabschluss des dritten Geschaeftsjahrs
die Massnahmen zu beschliessen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto
auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermaessigung des Nennkapitals,
auszugleichen. Eine Vermehrung des Vermoegens durch neue Einlagen ist, falls fuer die
Leistung der Einlagen Vorteile gewaehrt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile
eintreten sollen, nur insoweit zulaessig, als ohne sie der Mindestnennbetrag fuer Anteile
nicht eingehalten werden koennte. Sollen Sacheinlagen gemacht werden, so sind §§ 150,
151 Abs. 3, § 155 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung) sinngemaess anzuwenden.
(2) Die Massnahmen gemaess Absatz 1 sind unverzueglich durchzufuehren. Ihre Durchfuehrung
gilt als endgueltige Neufestsetzung. Die fuer die Neufestsetzung geltenden Vorschriften
sind auf sie anzuwenden. § 56 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
(3) Auf eine Ermaessigung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinngemaess
Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176, 178, 180, 181 des Aktiengesetzes nicht.
(4) Auf eine Ermaessigung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
findet § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung keine
Anwendung. Im Falle der Verminderung der Zahl der Geschaeftsanteile findet § 179 des
Aktiengesetzes sinngemaess Anwendung.
Fussnote
§ 30 Abs. 3 1. Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 224, 226 AktG 4121-1
2. Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 222, 223, 225, 227, 228 AktG 4121-1 § 30 Abs. 4
Kursivdruck: Vgl. jetzt § 226 AktG 4121-1
§ 31 Bericht ueber die Neufestsetzung und Pruefung
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Vorstand
(persoenlich haftende Gesellschafter) zugleich mit der Eroeffnungsbilanz einen
Bericht aufzustellen und vorzulegen, in dem die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung
zu machen und die wesentlichen Umstaende darzulegen sind, die fuer die Bewertung
der Vermoegensgegenstaende und fuer die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung der
Kapitalverhaeltnisse massgebend gewesen sind. Auf den Bericht sind im uebrigen die
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Vorschriften des Aktiengesetzes ueber den Geschaeftsbericht sinngemaess anzuwenden. Die
Pruefung durch den Abschlusspruefer hat sich auf die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung
zu erstrecken. Macht die Gesellschaft von der Befugnis des § 22 Gebrauch, so haben
die Pruefer sich auch zu der Frage zu aeussern, ob die tatsaechlichen Angaben, auf die
der Vorstand (persoenlich haftende Gesellschafter) seine Annahme gruendet, dass das
Kapitalentwertungskonto fristgemaess ausgeglichen werden kann, richtig und vollstaendig
sind.
§ 32 Pruefungspflicht bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien
Die Eroeffnungsbilanz und die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zu pruefen. Auf
die Pruefung finden die fuer die Pruefung des Jahresabschlusses geltenden Vorschriften
Anwendung.
§ 33 Pruefungspflicht bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sind in entsprechender Anwendung der §§ 135
bis 141 des Aktiengesetzes sowie des § 31 dieses Gesetzes zu pruefen, wenn das in der
Franken-Schlussbilanz ausgewiesene Stammkapital den Betrag von fuenfundsiebzig Millionen
Franken oder die in der Franken-Schlussbilanz ausgewiesene Bilanzsumme den Betrag von
dreihundert Millionen Franken erreicht oder ueberschreitet.
(2) Die Pruefer werden von den Geschaeftsfuehrern bestellt; die Bestellung bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn die Gesellschaft nach gesetzlicher Vorschrift oder
nach dem Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat zu bilden hat.
(3) Zu Pruefern koennen auch vereidigte Buchpruefer bestellt werden.
Fussnote
§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. AktG 4121-1
§ 34 Einfache Kapitalmehrheit
(1) Fuer den Beschluss der Hauptversammlung ueber die Eroeffnungsbilanz, die Einziehung von
Aktien und die Neufestsetzung genuegt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals ohne Ruecksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses
der einzelnen Aktiengattungen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung
etwas anderes bestimmt. Fuer eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhoehung
des Grundkapitals (§ 28) gelten jedoch die Vorschriften des Aktiengesetzes ueber die
Kapitalerhoehung.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sinngemaess.
§ 35 Inhalt der Anmeldung. Pruefung durch das Gericht
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses ueber die Neufestsetzung sind die festgestellte
Eroeffnungsbilanz und die Berichte des Vorstands (der persoenlich haftenden
Gesellschafter) und des Aufsichtsrats zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
einzureichen. Bei der Anmeldung hat der Vorstand (persoenlich haftende Gesellschafter)
zu erklaeren, dass die Beschluesse ueber die Eroeffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht
angefochten sind oder die Anfechtung rechtskraeftig zurueckgewiesen ist.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung sinngemaess. Der
Anmeldung ist eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter
beizufuegen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre
Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen.
(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die
Pruefer den Bestaetigungsvermerk fuer die Eroeffnungsbilanz versagt haben.
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(4) Ist die Eroeffnungsbilanz einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung nicht geprueft
worden, so kann das Gericht die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn
die Eroeffnungsbilanz offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bisherigen
Stammkapitals in Franken erreichen, kann das Gericht die Pruefung der Eroeffnungsbilanz
anordnen und Abschlusspruefer (§ 137 des Aktiengesetzes) bestellen. Dem Antrag ist nur
stattzugeben, wenn Verdachtsgruende beigebracht werden, dass bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung
vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind die Geschaeftsfuehrer zu hoeren.
Fussnote
§ 35 Abs. 4 Kursivdruck: Vgl. AktG 4121-1
§ 36 Anmeldung und Eintragung der vorlaeufigen Neufestsetzung sowie des
Ausgleichs
(1) Der Vorstand (persoenlich haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer) hat die
vorlaeufige Neufestsetzung nach § 22 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Durchfuehrung des Ausgleichs der Kapitalentwertungskonten durch Tilgung nach
§ 22 Abs. 2 oder durch andere Massnahmen nach § 30 ist gleichfalls zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung hat der Vorstand (persoenlich
haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer) zu erklaeren, in welcher Weise der
Ausgleich durchgefuehrt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung des Vermoegens
durch neue Einlagen erfolgt, so finden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des §
29 Abs. 1 des Aktiengesetzes sinngemaess Anwendung. Der Anmeldung sind ausserdem die
Jahresabschluesse, in denen der Ausgleich durchgefuehrt ist, bei Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien die Berichte des Vorstands (der persoenlich haftenden
Gesellschafter) und des Aufsichtsrats beizufuegen. Auf die Anmeldung finden § 295 Abs.
1 und 2, § 304 des Aktiengesetzes sowie § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung Anwendung.
Fussnote
§ 36 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 36 Abs. 2, § 36a u. § 37 Abs. 1 AktG 4121-
1
§ 36 Abs. 2 Satz 5 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 399 Abs. 1, § 408 AktG 4121-1; GmbHG 4123-
1
§ 37 Umtausch von Aktien
(1) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister eingetragen ist, duerfen die
auf Franken lautenden Aktien nicht umgetauscht oder abgestempelt werden. Nach der
Eintragung der Neufestsetzung hat die Gesellschaft unverzueglich zum Umtausch oder zur
Abstempelung aufzufordern. Die Gesellschaft hat die Aktien fuer kraftlos zu erklaeren,
die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. Gleiches gilt fuer
eingereichte Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien noetige Zahl nicht
erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung fuer Rechnung der Beteiligten zur
Verfuegung gestellt sind.
(2) In der Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Gesellschaft die
Kraftloserklaerung nach Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen; das Ende der
Einreichungsfrist ist in der Aufforderung anzugeben. Die Aufforderung ist in den
Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen. Die Einreichungsfrist soll nicht frueher als drei
Monate nach der Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger enden. Sie soll sich
nicht ueber ein Jahr nach der Eintragung hinaus erstrecken.
(3) Die Kraftloserklaerung geschieht durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Sie soll auch in den anderen Gesellschaftsblaettern bekanntgemacht werden. In
der Bekanntmachung sind die fuer kraftlos erklaerten Aktien nach ihren Merkmalen,
insbesondere der Stuecknummer, zu bezeichnen. Mit den an Stelle der fuer kraftlos
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erklaerten Aktien auszugebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes,
soweit Spitzenbetraege verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.
(4) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien
keiner Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes, wenn das Verhaeltnis von
Stimmenzahl und Nennbetrag unveraendert bleibt oder sich zuungunsten der Stimmenzahl
veraendert.
(5) Das Registergericht kann nach der Eintragung der Neufestsetzung die
Vorstandsmitglieder zur Durchfuehrung des Umtauschs oder zur Abstempelung durch
Ordnungsstrafen anhalten. Der Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrats oder sein
Stellvertreter haben die Durchfuehrung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 38 Durchfuehrung der Neufestsetzung von Geschaeftsanteilen
Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister eingetragen ist, duerfen die sich
aus ihr ergebenden neuen Geschaeftsanteile nicht gebildet werden. Werden im Falle
der Verminderung der Zahl der Geschaeftsanteile der Gesellschaft Anteile nicht zur
Verwertung fuer Rechnung der Beteiligten zur Verfuegung gestellt, so sind die an Stelle
der bisherigen Geschaeftsanteile zu bildenden neuen Geschaeftsanteile fuer Rechnung der
Beteiligten durch die Gesellschaft im Wege der oeffentlichen Versteigerung zu verkaufen.
Der Erloes ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen, oder, wenn ein Recht
zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
§ 39 Verlust des halben Nennkapitals
Ist eine vorlaeufige Neufestsetzung (§ 22) im Handelsregister eingetragen, so ist der
Vorstand (persoenlich haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer) wegen eines Verlustes
des Nennkapitals, der sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ergibt, fuer die
Zeit, die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen
ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung)
nach § 83 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung befreit.
Fussnote
§ 39 Kursivdruck: Jetzt § 92 Abs. 1 AktG 4121-1
§ 40
-
§ 41
-
§ 42
-
§ 43 Verschmelzung und Umwandlung
(1) Verschmelzungen koennen nicht vorgenommen werden, bevor die aufnehmende Gesellschaft
ihr Nennkapital nach den Vorschriften dieses Abschnitts neu festgesetzt hat.
(2) Umwandlungen nach dem Aktiengesetz koennen fruehestens gleichzeitig mit der
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse nach den Vorschriften dieses Abschnitts
beschlossen und in das Handelsregister eingetragen werden.
Vierter Abschnitt
Neufestsetzung der Geschaeftsguthaben und Geschaeftsanteile
von eingetragenen Genossenschaften
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§ 44 Neufestsetzung
Eingetragene Genossenschaften haben spaetestens bei der Beschlussfassung ueber die
Feststellung der Eroeffnungsbilanz die Geschaeftsguthaben und die Geschaeftsanteile in
Deutscher Mark festzusetzen.
§ 45 Neufestsetzung der Geschaeftsguthaben
(1) Geschaeftsguthaben sind nach Massgabe des aus der Eroeffnungsbilanz nach Abzug der
Schulden sich ergebenden Vermoegens neu festzusetzen.
(2) Uebersteigt das Vermoegen der Genossenschaft nicht den zum amtlichen Umrechnungskurs
am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Gesamtbetrag der in der Franken-
Schlussbilanz ausgewiesenen Geschaeftsguthaben, so sind die Geschaeftsguthaben in Hoehe des
Vermoegens neu festzusetzen.
(3) Uebersteigt das Vermoegen der Genossenschaft den zum amtlichen Umrechnungskurs am
Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Gesamtbetrag der in der Franken-
Schlussbilanz ausgewiesenen Geschaeftsguthaben, so ist der darueber hinausgehende Teil
des Vermoegens bis zur Hoehe des zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag
in Deutsche Mark umgerechneten Betrags des in der Franken-Schlussbilanz ausgewiesenen
Reservefonds (§ 7 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes) in den Reservefonds einzustellen.
(4) Der alsdann noch verbleibende Teil des Vermoegens kann zu einer hoeheren Festsetzung
der Geschaeftsguthaben, zur Einstellung in den gesetzlichen Reservefonds oder
zur Bildung sonstiger Reserven verwandt werden. Er ist so zu verwenden, dass der
gesetzliche Reservefonds zu den sonstigen Reserven und die Reserven insgesamt zu
den Geschaeftsguthaben nicht in einem unguenstigeren Verhaeltnis als in der Franken-
Schlussbilanz stehen.
§ 46 Geschaeftsanteile und Haftsummen
(1) Die Geschaeftsanteile sind in demselben Verhaeltnis wie die Geschaeftsguthaben neu
festzusetzen. Sie muessen mindestens eine Deutsche Mark betragen und auf volle Deutsche
Mark lauten. Ergibt die Neufestsetzung der Geschaeftsguthaben fuer die Geschaeftsanteile
einen geringeren als den in Satz 2 genannten Betrag oder lauten die Geschaeftsanteile
nicht auf volle Deutsche Mark, so sind sie auf diesen Betrag zu erhoehen oder auf volle
Deutsche Mark aufzurunden.
(2) Bei Genossenschaften mit beschraenkter Haftpflicht ist die im Statut festgesetzte
Haftsumme neu festzusetzen; § 131 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist anzuwenden.
Die Haftsumme darf nicht geringer sein als der Betrag, der sich bei Umrechnung des
bisherigen Betrags zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark
ergeben wuerde.
Fussnote
§ 46 Abs. 2 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 73 G v. 9.10.1973 I 1451
§ 47 Stimmenmehrheit
Fuer den Beschluss der Generalversammlung, durch den die Geschaeftsguthaben, die
Geschaeftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt werden, genuegt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.
§ 48 Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts
(1) Auf die Neufestsetzung von Geschaeftsguthaben und Geschaeftsanteilen von
Genossenschaften finden §§ 24, 25, 35 Abs. 1 und 3 sinngemaess Anwendung.
(2) Die Eroeffnungsbilanz ist, bevor sie der Generalversammlung vorgelegt wird, zu
pruefen. Die Pruefung hat sich auch auf die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung der
Geschaeftsguthaben, der Geschaeftsanteile und der Haftsummen zu erstrecken. Auf die
Pruefung finden §§ 55 bis 62 des Genossenschaftsgesetzes Anwendung.
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§ 49 Verschmelzung von Genossenschaften
Verschmelzungen von Genossenschaften koennen nicht vorgenommen werden, bevor die
uebernehmende Genossenschaft die Geschaeftsguthaben und die Geschaeftsanteile neu
festgesetzt hat.
§ 50 Ausscheiden von Genossen
(1) Die Verbindung eines zwischen dem 1. Januar 1959 und dem Tag vor dem
Eingliederungstag ablaufenden Geschaeftsjahrs mit dem bis zum Tag vor dem
Eingliederungstag ablaufenden Teil des neuen Geschaeftsjahrs sowie die Verbindung des am
Eingliederungstag beginnenden Rumpfgeschaeftsjahrs mit dem darauffolgenden Geschaeftsjahr
auf Grund der §§ 2, 7 aendern nicht den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossen
zum Schluss des bisherigen Geschaeftsjahrs. Der Auseinandersetzung des Genossen mit
der Genossenschaft ist, wenn das bisherige Geschaeftsjahr, zu dem sein Ausscheiden
erfolgt, in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Tag vor dem Eingliederungstag endet,
die Franken-Schlussbilanz, wenn es nach diesem Zeitpunkt endet, die erste Jahresbilanz
in Deutscher Mark zugrunde zu legen.
(2) In Abweichung von § 73 Abs. 2 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes kann, wenn der
Auseinandersetzung eine der in Absatz 1 aufgefuehrten Bilanzen zugrunde zu legen ist,
ein ausgeschiedener Genosse die Auszahlung seines Geschaeftsguthabens erst einen Monat
nach Ablauf der Frist zur Feststellung der massgebenden Bilanz verlangen.
Fuenfter Abschnitt
Steuern. Gebuehren
§ 51 Steuern
(1) Die aus der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmaessigen
Veraenderungen im Vermoegen der in §§ 3 und 4 bezeichneten natuerlichen und juristischen
Personen und deren Gesellschafter begruenden fuer die Steuern vom Einkommen und Ertrag
keine Steuerpflicht.
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen
der in § 21 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermoegen der
Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.
(3) Wird in den Faellen des § 22 ein Kapitalentwertungskonto in die Eroeffnungsbilanz
eingestellt, so sind die zu seiner Tilgung verwandten Betraege bei der Ermittlung
des Einkommens nicht abzugsfaehig. Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung eines
Kapitalentwertungskontos begruendet bei den Gesellschaftern fuer die Steuern vom
Einkommen und Ertrag, bei der Gesellschaft fuer die Kapitalverkehrsteuer keine
Steuerpflicht.
(4) In der den Steuerbehoerden vorzulegenden Eroeffnungsbilanz sind die vorlaeufig
mit einem Erinnerungsposten angesetzten Vermoegensgegenstaende sowie die Wertansaetze,
die sich auf ein ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenes Gewerbe
beziehen, gesondert auszuweisen.
(5) Fuer Verluste aus Veranlagungszeitraeumen, die vor dem Eingliederungstag geendet
haben, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und Koerperschaftsteuer fuer
Veranlagungszeitraeume, die nach dem Eingliederungstag enden, ein Verlustabzug (§
10d des Einkommensteuergesetzes) nicht zulaessig. Das gilt jedoch nicht, wenn von
der Moeglichkeit, gemaess § 11 Abs. 1, §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17, 52 Abs.
3 und 7 fuer Vermoegensgegenstaende hoehere Werte in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
anzusetzen, als sich bei Umrechnung der Werte der steuerlichen Franken-Schlussbilanz
in Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag ergeben,
nicht Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall koennen im Rahmen des § 10d des
Einkommensteuergesetzes die zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag
in Deutsche Mark umgerechneten Verluste aus vor dem Eingliederungstag endenden
Veranlagungszeitraeumen beruecksichtigt werden. Fuer Verluste im Sinne des Satzes 1 aus
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einer Betriebsstaette im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands ist der
Verlustabzug (§ 10d des Einkommensteuergesetzes) in jedem Fall zulaessig. Die Saetze 1
bis 4 gelten fuer die Gewerbesteuer sinngemaess.
§ 52 Steuerliche Ausgangswerte
(1) Die fuer die einzelnen Vermoegensgegenstaende nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in die Eroeffnungsbilanz eingestellten Werte sind auch fuer die Steuer vom Einkommen
und Ertrag als Ausgangswerte zugrunde zu legen. Sind besondere Wertansaetze fuer die
steuerliche Eroeffnungsbilanz bestimmt, so sind diese Werte als Ausgangswerte massgebend.
(2) Unterhaelt ein Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland eine
Betriebsstaette im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands, so sind
die Vermoegensgegenstaende dieser Betriebsstaette in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der auf den Tag vor dem Eingliederungstag
aufgestellten steuerlichen Schlussbilanz der Betriebsstaette ergibt. Braucht eine
steuerliche Schlussbilanz nicht aufgestellt zu werden, so tritt an ihre Stelle die
handelsrechtliche Schlussbilanz. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein
staendiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
bestellt war.
(3) Ein Anteil an einer Personengesellschaft mit Sitz im Saarland ist in der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich als Kapitalanteil
des Gesellschafters aus der steuerlichen Eroeffnungsbilanz dieser Personengesellschaft
ergibt. Ein Anteil an einer Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausserhalb des Saarlands ist in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz mit dem Wert
anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters in einer auf den Tag vor dem
Eingliederungstag aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz dieser Personengesellschaft
ergeben wuerde.
(4) Ruecklagen, die in der steuerlichen Franken-Schlussbilanz ausgewiesen sind und
bei ihrer Bildung den steuerlichen Gewinn gemindert haben und nicht als versteuerte
Ruecklagen gelten, sind in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz mit dem zum amtlichen
Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Betrag der
steuerlichen Franken-Schlussbilanz anzusetzen. Die Ruecklagen sind nach den bei ihrer
Bildung massgebenden Grundsaetzen aufzuloesen. Ansprueche und Verbindlichkeiten nach der
auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die Eingliederung des Saarlandes
vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) zu erlassenden Verordnung ueber die
Verguetung und Nacherhebung von Zoellen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen
und sonstige Leistungen im Saarland sind in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz nicht
auszuweisen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sowie die §§ 8 bis 20, 51 Abs. 1, 4 und 5 sind bei den
Steuern vom Einkommen und Ertrag fuer die auf den Eingliederungstag aufzustellende
steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen, die nicht unter §§ 3 oder 4 dieses Gesetzes
fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes durch
Bestandsvergleich ermitteln, vorbehaltlich des Absatzes 6 sinngemaess anzuwenden; hierbei
ist bei der Anwendung des § 51 Abs. 5 Satz 2 in die dort aufgefuehrten Vorschriften, die
den Verlustabzug ausschliessen, Absatz 6 mit einzubeziehen.
(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, gilt folgendes:
1. Auf Gebaeude, die im Einheitswert eines Betriebs enthalten sind, der bei der
fuer den Eingliederungstag massgebenden Einheitswertfestsetzung als land- und
forstwirtschaftliches Vermoegen bewertet worden ist, ist § 11 mit der Massgabe
anzuwenden, dass vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 an Stelle des Einheitswerts nach
§ 11 Abs. 1 die folgenden Hundertsaetze des Einheitswerts treten, wobei Zuschlaege im
Sinne des § 40 Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes unberuecksichtigt bleiben:
a) Gebaeude eines Betriebs, der bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden
Einheitswertfeststellung als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,
bei einem Hektarsatz Hundertsatz
- 17 -
von vom Einheitswert
--------------------------------------------------------------
ueber 3.000 40
2.501 bis 3.000 45
2.001 bis 2.500 50
1.601 bis 2.000 55
1.201 bis 1.600 60
801 bis 1.200 65
bis 800 70,
b) Gebaeude eines Betriebs, der bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden
Einheitswertfeststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden ist,
bei einer Hundertsatz
Betriebsgroesse vom Einheitswert
--------------------------------------------------------------
bis 300 Hektar 15, jedoch
hoechstens
25.000 Deutsche
Mark
von 301 10, jedoch
bis 1.000 Hektar hoechstens
40.000 Deutsche
Mark
ueber 1.000 Hektar 5,
c) Gebaeude eines Betriebs, der bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden
Einheitswertfeststellung als Weinbaubetrieb bewertet worden ist,
Hundertsatz
vom Einheitswert
---------------------------------------
30,
d) Gebaeude eines Betriebs, der bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden
Einheitswertfeststellung als gaertnerischer Betrieb bewertet worden ist,
Betriebsart Hundertsatz vom Einheitswert
Gemuesebau 20
sonstige Betriebe 30.
2. Gebaeude eines Betriebs, der bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden
Einheitswertfeststellung als uebriges land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
bewertet worden ist, und Gebaeude, die zu einem Abbauland gehoeren, sind hoechstens
mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark
umgerechneten Wert der steuerlichen Franken-Schlussvermoegensuebersicht anzusetzen.
3. Sind bei der fuer den Eingliederungstag massgebenden Feststellung des Einheitswerts
eines in Nummer 1 genannten Betriebs Teile des Betriebs im Sinne der §§ 13, 19,
23 oder 28 der Durchfuehrungsverordnung zum Bewertungsgesetz gesondert bewertet
worden, so sind die Hoechstwerte der Gebaeude in entsprechender Anwendung der Nummer
1 fuer jeden Teil des Betriebs gesondert auf der Grundlage des auf ihn entfallenden
anteiligen Einheitswerts und unter Anwendung des fuer die Nutzungsart massgebenden
Hundertsatzes zu ermitteln. Gebaeude eines Teils des Betriebs, der, losgeloest von
der Zugehoerigkeit zu diesem Betrieb, zum uebrigen land- und forstwirtschaftlichen
Vermoegen gehoeren wuerde, und Gebaeude, die zu einem Abbauland gehoeren, sind hoechstens
mit dem in Nummer 2 genannten Wert anzusetzen.
4. Bei Tieren ist § 12 nur auf besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere,
anzuwenden. Der uebrige Viehbestand ist mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am
Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Wert der steuerlichen Franken-
Schlussvermoegensuebersicht anzusetzen.
5. Soweit fuer Gebaeude und bewegliches Anlagevermoegen bei der fuer den Eingliederungstag
massgebenden Einheitswertfeststellung Zuschlaege im Sinne des § 40 Ziff. 1 des
Bewertungsgesetzes gemacht worden sind, sind die durch die Zuschlaege erfassten
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Vermoegensgegenstaende nicht nach den Nummern 1 bis 4 zu bewerten, sondern bis zur
Hoehe des auf sie entfallenden Teils der Zuschlaege anzusetzen.
(7) Bei Steuerpflichtigen, die Einkuenfte aus einem Betrieb beziehen, der bei
der fuer den Eingliederungstag massgebenden Einheitswertfeststellung als land- und
forstwirtschaftliches Vermoegen bewertet worden ist, und die den Gewinn nach §
5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, sind die Vorschriften des Absatzes 6
entsprechend anzuwenden. Der Wert des Grund und Bodens eines Betriebs, der bei
der fuer den Eingliederungstag massgebenden Einheitswertfeststellung als land- und
forstwirtschaftliches Vermoegen bewertet worden ist, ist hoechstens mit dem zum
amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Wert der
steuerlichen Franken-Schlussbilanz anzusetzen. Ist der Wert, der dem Grund und Boden am
Stichtag der Eroeffnungsbilanz beizulegen ist, niedriger, so ist hoechstens dieser Wert
anzusetzen.
Fussnote
§ 52 Abs. 6 Nr. 1 u. Nr. 5 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 41 BewG 610-7
§ 52 Abs. 6 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 9 Abs. 2 G v. 13.8.1965 I 851
§ 53 Gebuehren
(1) Gerichtsgebuehren und notarielle Beurkundungsgebuehren, die anlaesslich der
Feststellung der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach diesem Gesetz entstehen,
werden auf die Haelfte ermaessigt; uebersteigt die Gebuehr fuer die Beurkundung von
Versammlungsbeschluessen (§ 47 der Kostenordnung) zweitausend Deutsche Mark, so ermaessigt
sich ausserdem der zweitausend Deutsche Mark uebersteigende Betrag der nach Halbsatz 1
berechneten Gebuehr auf ein Viertel.
(2) Die Ermaessigung gilt auch fuer die Gebuehren, die bei einer Umwandlung von
Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht spaeter als die Neufestsetzung
beschlossen wird und nach der Eroeffnungsbilanz das Nennkapital hunderttausend Deutsche
Mark nicht erreicht oder das uebertragene Reinvermoegen der Aktiengesellschaft oder der
Kommanditgesellschaft auf Aktien hunderttausend Deutsche Mark oder das uebertragene
Reinvermoegen der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung zwanzigtausend Deutsche Mark
nicht erreicht. Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Gebuehren, die anlaesslich des
Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos (§ 30) erwachsen.
(3) Wird ein Beschluss, fuer dessen Beurkundung die Gebuehren nach Absatz 1 zu ermaessigen
sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschluessen beurkundet,
angemeldet oder eingetragen und ist dafuer eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so wird
nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr auf die Haelfte ermaessigt, der die Gebuehr, die fuer
das nicht unter Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere,
uebersteigt.
(4) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Geschaefte
ausserhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit sowie fuer
fremdsprachliche Erklaerungen (§§ 58, 59 der Kostenordnung); die Gebuehr fuer die
Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft
selbst zu erhebenden (ermaessigten) Gebuehr nicht uebersteigen.
(5) Zuschlaege, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu den Gerichts- und
Notargebuehren zu erheben sind, werden von der ermaessigten Gebuehr berechnet, in den
Hoechstbetrag aber nicht einbezogen.
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 54 Ausnahmen
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§§ 21 bis 42, 44 bis 50, 56 sind nicht anzuwenden auf aufgeloeste Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung und
eingetragene Genossenschaften.
§ 55 Aenderungen des Nennkapitals und der Geschaeftsanteile und Haftsummen
(1) Kapitalerhoehungen und Kapitalherabsetzungen in Franken, die erst nach dem
Eingliederungstag wirksam werden (§§ 156, 177 des Aktiengesetzes, §§ 57, 58, 54 Abs.
3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung), gelten fuer die
Neufestsetzung als bereits am Eingliederungstag eingetreten.
(2) Kapitalerhoehungen und Kapitalherabsetzungen in Deutscher Mark koennen fruehestens
zugleich mit der Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen und in das Handelsregister
eingetragen werden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Erhoehungen und Herabsetzungen der Geschaeftsanteile
und der Haftsummen bei eingetragenen Genossenschaften entsprechend.
Fussnote
§ 55 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 189, 224 AktG 4121-1
§ 56 Aufloesung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, die den Beschluss ueber die Neufestsetzung ihrer
Kapitalverhaeltnisse nach dem Dritten Abschnitt nicht bis zum 30. Juni 1961 beim
Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem
Ablauf dieses Tages aufgeloest. Ist der Beschluss ueber die Neufestsetzung vor dem 30.
Juni 1961 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 30. Juni 1961 der sechs Monate
nach dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, deren Nennkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als
die nach § 28 Abs. 1, 2 zulaessigen Mindestnennbetraege lautet und die eine Erhoehung
des Nennkapitals beschlossen haben, sind ausserdem mit Ablauf des 31. Dezember 1961
aufgeloest, wenn nicht die Erhoehung des Nennkapitals auf den nach § 28 Abs. 1, 2
zulaessigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§ 156 des
Aktiengesetzes; §§ 57, 54 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung).
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, die von der Befugnis des § 22 Gebrauch gemacht haben,
sind ausserdem mit Ablauf des 31. Dezember 1964 aufgeloest, wenn die Durchfuehrung des
Ausgleichs nach § 30 nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
(4) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer eingetragene Genossenschaften, wenn die nach dem
Vierten Abschnitt notwendigen Aenderungen des Statuts nicht bis zum 30. Juni 1961 zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind.
(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, die auf Grund dieser
Vorschriften aufgeloest wird, kann nicht beschlossen werden.
Fussnote
§ 56 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt § 189 AktG 4121-1
§ 57 Anwendung des § 2 des D-Markbilanzgesetzes
(1) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist fuer die vor dem Eingliederungstag
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands befindlichen
Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstaetten von Kaufleuten und bergrechtlichen
Gewerkschaften mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland mit Wirkung vom
- 20 -
Eingliederungstag nicht anzuwenden. Die nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes
gesondert in Deutscher Mark gefuehrten Buecher sind auf den Tag vor dem Eingliederungstag
durch eine Schlussbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschliessen. Die Befugnisse
eines im Handelsregister (Genossenschaftsregister) eingetragenen staendigen Vertreters
erloeschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen ueber die
Bestellung von staendigen Vertretern sind auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des
Unternehmens gebuehrenfrei zu loeschen.
(2) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist auf nach dem Tag vor dem Eingliederungstag
errichtete Zweigniederlassungen oder sonstige Betriebsstaetten von Kaufleuten und
bergrechtlichen Gewerkschaften mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland nicht mehr
anzuwenden.
Zweiter Teil
Bewertung von Saarlaendischen Vermoegensgegenstaenden durch
Kaufleute mit Sitz ausserhalb des Saarlands
Erster Abschnitt
Endgueltige Wertansaetze fuer saarlaendische Wertpapiere
und Anteile in einer Eroeffnungsbilanz nach dem D-
Markbilanzgesetz
§ 58 Bisherige Wertansaetze
Die Werte, mit denen Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Saarland und Wertpapiere,
die von Schuldnern mit Sitz im Saarland ausgegeben worden sind, in einer
nach §§ 1, 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-
Markbilanzergaenzungsgesetzes aufgestellten Eroeffnungsbilanz angesetzt worden sind,
gelten als vorlaeufige Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes. Die vorlaeufigen Werte
koennen durch Einsetzung der in § 59 bestimmten endgueltigen Werte berichtigt werden; sie
muessen berichtigt werden, soweit sie nach § 59 als endgueltige Werte nicht beibehalten
werden koennen. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-
Markbilanzgesetzes anzuwenden, § 47 des D-Markbilanzgesetzes jedoch mit der Massgabe,
dass Betraege, die der gesetzlichen Ruecklage (Sonderruecklage) zugefuehrt werden muessten,
auch in eine freie Ruecklage gestellt werden koennen, sofern die gesetzliche Ruecklage
(Sonderruecklage) zehn vom Hundert des Nennkapitals oder den in der Satzung bestimmten
hoeheren Teil des Nennkapitals erreicht. Soweit nur die steuerliche Eroeffnungsbilanz
berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 59 Endgueltige Wertansaetze
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften,
Kolonialgesellschaften) mit Sitz im Saarland und Wertpapiere, die keine Anteile an
Kapitalgesellschaften verkoerpern und von Schuldnern mit Sitz im Saarland ausgegeben
worden sind, koennen endgueltig hoechstens mit dem nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 massgebenden Wert
angesetzt werden. Fuer Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Saarland, die eine
Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergaenzungsgesetzes
darstellen, erhoeht sich der nach Satz 1 massgebende Wert fuer den einzelnen Anteil um die
in § 15 Abs. 2 bestimmten Zuschlaege. Ob eine Beteiligung vorliegt und welchen Teil des
Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft sie
umfasst, bestimmt sich nach den am Stichtag der in Absatz 5 bezeichneten Jahresbilanz
noch vorhandenen Anteilen.
(2) Anteile an einer Personengesellschaft mit Sitz im Saarland koennen endgueltig
hoechstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapitalanteil des
Gesellschafters in der nach diesem Gesetz aufgestellten Eroeffnungsbilanz der
- 21 -
Personengesellschaft belaeuft. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz ist der Anteil
endgueltig mit dem Betrag anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters
aus der nach diesem Gesetz aufgestellten steuerlichen Eroeffnungsbilanz der
Personengesellschaft ergibt.
(3) Ein nach den Absaetzen 1 und 2 zulaessiger Wert kann nur angesetzt werden, soweit
nicht die Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung Abschreibungen oder Wertberichtigungen
auf den Abschlussstichtag noetig machen. In der steuerlichen Eroeffnungsbilanz koennen auch
in diesem Fall die nach den Absaetzen 1 und 2 zulaessigen Werte angesetzt werden.
(4) Sind Anteile und Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 vor dem Stichtag der in
Absatz 5 bezeichneten Jahresbilanz veraeussert oder aus dem Betriebsvermoegen entnommen
worden, so koennen sie in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz hoechstens mit dem nach
Absatz 1 Satz 1 endgueltig zulaessigen Wert angesetzt werden. Soweit die veraeusserten
oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veraeusserung oder Entnahme eine Beteiligung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergaenzungsgesetzes darstellten,
kann in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz endgueltig hoechstens der nach Absatz 1 Satz
1 und 2 zulaessige Wert angesetzt werden. Anteile an einer Personengesellschaft mit
Sitz im Saarland, die vor dem Eingliederungstag veraeussert worden sind, koennen in der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz endgueltig hoechstens mit dem Veraeusserungserloes angesetzt
werden.
(5) Die Berichtigung muss spaetestens in der Jahresbilanz fuer das erste Geschaeftsjahr
erfolgen, das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. In den Faellen des Absatzes
2 muss die Berichtigung spaetestens in der ersten Jahresbilanz erfolgen, die nach
Feststellung der Eroeffnungsbilanz der Personengesellschaft aufgestellt wird. Wird nur
die steuerliche Eroeffnungsbilanz berichtigt, so muss die Berichtigung spaetestens an dem
Tag erfolgen, an dem die in den Saetzen 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt
eingereicht wird.
(6) Werden Wertansaetze, die berichtigt werden koennen, nicht in der in Absatz 5
bestimmten Jahresbilanz berichtigt, so gelten sie als endgueltige Wertansaetze. Werden
Wertansaetze, die berichtigt werden muessen, nicht in dieser Jahresbilanz berichtigt,
so gelten die zulaessigen endgueltigen Hoechstwerte fuer diese und die kuenftigen
Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5 Abs. 2 des
D-Markbilanzgesetzes angefuehrten gesetzlichen Vorschriften.
(7) Fuehrt der Ansatz eines nach den Absaetzen 1 bis 4 zulaessigen Werts zu einer
Berichtigung der steuerlichen Eroeffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert hoeher als
der bisher eingesetzte Wert, so ist der berichtigte Wert in den steuerlichen Bilanzen
fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden, beizubehalten.
(8) § 58 und die Absaetze 1 bis 7 sind fuer die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes
bezeichneten Steuerpflichtigen sinngemaess anzuwenden.
§ 60 Ausnahmen
Sind Anteile an Gesellschaften mit Sitz im Saarland oder Wertpapiere, die von
Schuldnern mit Sitz im Saarland ausgegeben worden sind, von einem Kaufmann mit
Hauptniederlassung (Sitz) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands
in einer auf den Tag vor dem Eingliederungstag aufzustellenden steuerlichen Franken-
Schlussbilanz ausgewiesen worden, so gelten fuer ihre Bewertung, auch soweit sie in
einer nach §§ 1, 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-
Markbilanzergaenzungsgesetzes aufgestellten Eroeffnungsbilanz angesetzt worden sind,
anstelle der §§ 58, 59 die Vorschriften des § 61.
Zweiter Abschnitt
Bewertung des Vermoegens saarlaendischer Betriebsstaetten von
Kaufleuten mit Sitz ausserhalb des Saarlandes
§ 61 Aenderung der bisherigen Wertansaetze
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(1) Die Wertansaetze fuer Vermoegensgegenstaende, die einem Kaufmann mit Hauptniederlassung
(Sitz) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausserhalb des Saarlands gehoeren und in einer
auf den Tag vor dem Eingliederungstag aufzustellenden Franken-Schlussbilanz ausgewiesen
sind, koennen in der Jahresbilanz fuer das am Eingliederungstag endende oder laufende
Geschaeftsjahr durch Einsetzung des in Absatz 2 bestimmten Wertes geaendert werden;
sie muessen in dieser Jahresbilanz geaendert werden, soweit sie nach Absatz 2 nicht
beibehalten werden koennen.
(2) Fuer die Bewertung der Vermoegensgegenstaende gelten § 8 Abs. 1, §§ 9, 11 bis 15, 17
bis 20 entsprechend. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle des Stichtags
der Eroeffnungsbilanz der Stichtag der in Absatz 1 bezeichneten Jahresbilanz.
(3) Fuer die in Absatz 1 bezeichnete Jahresbilanz und die kuenftigen Jahresbilanzen
gelten die Werte, die fuer Vermoegensgegenstaende im Sinne des Absatzes 1 in der in
Absatz 1 bezeichneten Jahresbilanz angesetzt sind, hoechstens jedoch die fuer den Ansatz
in dieser Jahresbilanz nach Absatz 2 zulaessigen Hoechstwerte als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, des § 42 Nr. 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, des § 33c Nr. 1
und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechender Bestimmungen der Satzung (des
Gesellschaftsvertrags, des Statuts).
(4) Auf die Aenderung von Wertansaetzen fuer die in Absatz 1 bezeichneten
Vermoegensgegenstaende ist, soweit sie in einer nach §§ 1, 2 Abs. 1 des D-
Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes
aufgestellten Eroeffnungsbilanz ausgewiesen worden sind, § 47 des D-Markbilanzgesetzes
nicht anzuwenden.
(5) Fuer Vermoegensgegenstaende im Sinne des Absatzes 1 ist fuer die steuerliche
Gewinnermittlung fuer Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Uebergangszeit enden,
als Ausgangswert der Wert zugrunde zu legen, mit dem sie nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in eine steuerliche Eroeffnungsbilanz auf den Eingliederungstag
hoechstens haetten eingestellt werden koennen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Ausgangswert nach Satz 1 und dem bisherigen Wertansatz ist bei der steuerlichen
Gewinnermittlung nicht zu beruecksichtigen. Fuer Verluste saarlaendischer Betriebsstaetten
aus Veranlagungszeitraeumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, gilt § 51 Abs.
5 entsprechend.
(6) § 52 Abs. 5 gilt sinngemaess.
Fussnote
§ 61 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. AktG 4121-1; GmbHG 4123-1; GenG 4125-1
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 62 Eingliederungstag
Eingliederungstag im Sinne dieses Gesetzes ist der erste Tag nach dem Ende der
Uebergangszeit.
§ 63 D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes
(1) Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je
nach dem Geltungsbereich das Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.
S. 279), auf Baden, Wuerttemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau
erstreckt durch Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), das
Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und
die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 421) oder das Gesetz des Landes
Berlin ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-
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Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin I S. 329) in
der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzergaenzungsgesetz Bezug nimmt,
ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung
des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergaenzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950
(Bundesgesetzbl. S. 811) oder das Gesetz des Landes Berlin zur Aenderung und Ergaenzung
des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergaenzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 382) zu verstehen.
§ 64 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 65 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Eingliederungstag in Kraft.
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