Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in
Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz -
DMBilG)
DMBilG

vom  23.09.1990



"D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S.
1842), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842,
           zuletzt geaendert durch Art. 12 Abs. 13 G v. 10.11.2006 I 2553

Fussnote

 Textnachweis ab: 3.10.1990 Zur Anwendung vgl. § 60
Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem.
Anlage II Kap. III Sachg. D Abschn. I Nr. 1 - geaendert durch Art. 5 Nr. 7 EinigVtrVbg
v. 18.9.1990 II 1245 - nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art 1 G v.
23.9.1990 II 885, 1169 mWv 3.10.1990.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz
§ 1       Pflicht zur Aufstellung
§ 2       Inventar
§ 3       Inventur
§ 3a      Nachholung der Inventur
§ 4       Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
§ 5       Anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6       Allgemeine Anforderungen
§ 7       Neubewertung
§ 8       Immaterielle Vermoegensgegenstaende
§ 9       Grund und Boden
§ 10      Bauten und andere Anlagen
§ 11      Finanzanlagen
§ 12      Vorraete
§ 13      Forderungen
§ 14      Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
§ 15      Rechnungsabgrenzungsposten
§ 16      Verbindlichkeiten
§ 17      Rueckstellungen
§ 18      Waehrungsumrechnung
Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung
§ 19      Anhang
§ 20      Vergleichende Darstellung
Abschnitt 2

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Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz
§ 21      Pflicht zur Aufstellung
§ 22      Konzernanhang
§ 23      Vorlage- und Auskunftspflichten
Abschnitt 3
Kapitalausstattung
Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen
§ 24      Ausgleichsforderungen
§ 25      Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 26      Eigenkapitalsicherung
Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater Unternehmen
§ 27      Neufestsetzung
§ 28      Vorlaeufige Neufestsetzung
§ 29      Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 30      Aufloesung von Kapitalentwertungskonten
Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage
§ 31      Vorlaeufige Gewinnruecklage
Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32      Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
Abschnitt 5
Verfahren
Unterabschnitt 7
Pruefung
§ 33      Pruefung
§ 34      Durchfuehrung der Pruefung
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35      Feststellung
§ 36      Berichtigung von Wertansaetzen
Unterabschnitt 9
Offenlegung
§ 37      Offenlegung
Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10a
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
§ 38      Anwendungsbereich
§ 39      Eroeffnungsbilanz
§ 40      Ausgleichsforderungen
§ 41      Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 42      Vergleichende Darstellung
§ 43      Pruefung
Unterabschnitt 10b
Abfuehrungspflicht fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
§ 43a     Abfuehrungspflicht fuer wertberichtigte Forderungen
§ 43b     Abfuehrungspflicht fuer wertberichtigte Schulden
§ 43c     Faelligkeit
§ 43d     Pruefung der Abfuehrung
§ 43e     Aussenhandelsbetriebe
Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen
§ 44      Anwendungsbereich
§ 45      Eroeffnungsbilanz
§ 46      Pruefung. Einreichung
Abschnitt 7
Straf- und Bussgeldvorschriften. Zwangsgelder
§ 47      Strafvorschriften
§ 48      Bussgeldvorschriften

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§ 49      Festsetzung von Zwangsgeld
Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren
§ 50      Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
§ 51      Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
§ 52      Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
§ 53      Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
§ 54      Pensionsrueckstellungen
§ 55      Einlagen
§ 56      Gebuehren
Abschnitt 9
Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften
§ 56a     Einfache Mehrheit
§ 56b     Inhalt der Anmeldung. Pruefung durch das Gericht
§ 56c     Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
§ 56d     Ueberschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
§ 56e     Kredite an Treuhandunternehmen
§ 57      Aufloesung
§ 58      Geschaeftsjahr
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 59      Ermaechtigung
§ 60      Anwendung

Abschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang

Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz

§ 1 Pflicht zur Aufstellung
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik
am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet
sind, Buecher zu fuehren, haben ein Inventar und eine Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark fuer den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der
Eroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eroeffnungsbilanz nicht nach
§ 37 offenlegen muessen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.

(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Fuehrung von Buechern verpflichtet sind,
gelten auch
1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbstaendige Einrichtungen und wirtschaftsleitende
   Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der
   volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Gueter,
2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung im Aufbau,
3. Genossenschaften jeder Art einschliesslich kooperativer Einrichtungen,
4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersoenlichkeit des Staates, der Laender,
   Kreise, Staedte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
   Handelsgesetzbuchs betreiben,
5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
   Handelsgesetzbuchs betreiben,
6. die Deutsche Post,
7. die Deutsche Reichsbahn,
8. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten von Unternehmen nach Absatz 1 mit
   Hauptniederlassung ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

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(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in den Absaetzen 1 und 2
bezeichnete Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder ueber deren
Vermoegen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.

(4) Fuehrt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschaeftsbetrieb eines
in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber
fuer fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfuellen;
die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die bis 30. Juni 1991 durch
Gruendung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen,
koennen fuer die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen
werden; auf Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
hervorgegangen sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1991 und auf kommunale
Wohnungsunternehmen, auf die Wohnzwecken dienende Grundstuecke und sonstiges
Wohnungsvermoegen von frueher volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von Kommunen
uebertragen worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 anzuwenden. Fuehren Massnahmen nach
Satz 1 dazu, dass ein Unternehmen nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz auf das
untergegangene Unternehmen nicht angewendet zu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden,
wenn das Unternehmen, das eine Rechtsform im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat,
bis 30. Juni 1991 aufgeloest wird und die Fortsetzung des aufgeloesten Unternehmens
ausgeschlossen ist. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue Unternehmen
oder die neue Rechtsform bis zum Ablauf der Frist ordnungsgemaess zur Eintragung in das
zustaendige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle
erforderlichen Unterlagen beigefuegt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemaess, wenn diese
Unterlagen unverzueglich bei dem fuer die Anmeldung zustaendigen Gericht nachgereicht
werden.

§ 2 Inventar
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermoegensgegenstaende aufzunehmen, die dem
Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz
1 fuer die Eroeffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermoegen unentgeltlich uebertragen
werden.

§ 3 Inventur
(1) Fuer die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmaessigen
Erfassung der Vermoegensgegenstaende und Schulden nicht durchgefuehrt zu werden, wenn
bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermoegensgegenstaende und Schulden vollstaendig
aufgenommen und die in den Absaetzen 2 bis 6 enthaltenen Grundsaetze beachtet worden
sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermoegensgegenstaende und Schulden,
die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind
in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. War der Pruefer bei
pruefungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann
auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Pruefer die Ordnungsmaessigkeit der
Inventur zum 30. Juni 1990 anerkennt.

(2) Die Vermoegensgegenstaende sind grundsaetzlich koerperlich zu erfassen. § 241 des
Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Massgabe, dass das
Inventar in den ersten vier Monaten des Geschaeftsjahrs aufgestellt werden kann. Die
koerperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermoegensgegenstaenden des Anlagevermoegens
unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung
entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwoelf Monaten eine koerperliche
Aufnahme stattgefunden hat.

(3) Bei Grundstuecken und Gebaeuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen
Einschraenkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung
beziehen; es sind ausserdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich
finanzielle Verpflichtungen ergeben koennen.

(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen
und in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechenden Art
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und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem Staat,
der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz
1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei
Verbindlichkeiten gegenueber Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist der Grund fuer
die Kreditgewaehrung anzugeben.

(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rueckstellung
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs fuer ungewisse Verbindlichkeiten
oder fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften fuehren koennen oder fuer die
Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.

(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhaeltnisse, die nach § 251 des
Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen
zu erfassen, ueber die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie
nicht nach den Absaetzen 2 bis 5 beruecksichtigt sind.

§ 3a Nachholung der Inventur
(1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder nicht ordnungsgemaess
durchgefuehrt worden, so ist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genuegende
Inventur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1
Satz 3 durchzufuehren. Bei pruefungspflichtigen Unternehmen muss der Pruefer bei der
Inventur anwesend sein. Das Inventar und die Eroeffnungsbilanz fuer den 1. Juli 1990
sind zu berichtigen oder zu ergaenzen, wenn sich anhand der neuen Inventur unter
Beruecksichtigung der seit dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
gefuehrten Handelsbuecher mengen- oder wertmaessige Abweichungen ergeben. Die Aenderungen
und Ergaenzungen sind im Anhang betragsmaessig anzugeben und zu erlaeutern.

(2) Bei pruefungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des Absatzes 1 der
Bestaetigungsvermerk ohne den Hinweis auf die Ordnungsmaessigkeit von Inventar und
Inventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Gruenden nicht einzuschraenken oder zu
versagen ist, wie folgt zu fassen:
"Die Buchfuehrung, die Eroeffnungsbilanz und der Anhang entsprechen nach meiner/unserer
pflichtgemaessen Pruefung den gesetzlichen Vorschriften. Die Eroeffnungsbilanz und der
Anhang vermitteln unter Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den
tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegenslage des Unternehmens.
Die Inventur musste gemaess § 3a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre
Ordnungsmaessigkeit wird bestaetigt."

§ 4 Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des
Geschaeftsjahrs aufzustellen. Unternehmen, die in der Eroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme
von hoechstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines
Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli
1990 hoechstens fuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, duerfen die Eroeffnungsbilanz und
den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschaeftsjahrs aufstellen, wenn dies einem
ordnungsgemaessen Geschaeftsgang entspricht.

(2) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der
Vermoegenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
Fuehren besondere Umstaende dazu, dass die Eroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusaetzliche
Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist.

(3) Uebertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung bis
zum 30. Juni 1991 Vermoegensgegenstaende oder Schulden auf andere Unternehmen, so koennen
die sich daraus ergebenden Aenderungen in den Eroeffnungsbilanzen und Inventaren der
betroffenen Unternehmen, jedoch nur uebereinstimmend, beruecksichtigt werden; ist das
uebertragende Unternehmen eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, tritt
an die Stelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember 1991. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn alle Vermoegensgegenstaende und Schulden eines Unternehmens einschliesslich der
nach diesem Gesetz vorgesehenen Sonderposten uebertragen werden. Auf das verbleibende
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Unternehmen braucht bei Vermoegenslosigkeit dieses Gesetz nicht angewendet zu werden;
ist es in einem Register eingetragen, so ist es von Amts wegen zu loeschen. Die
Uebertragung von Vermoegensgegenstaenden nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1995 ist stets
in der Eroeffnungsbilanz und im Inventar zu beruecksichtigen, wenn die Treuhandanstalt
die Vermoegensaenderung von einem Unternehmen verlangt hat, dessen Anteile ihr
gehoeren, und ein angemessenes Entgelt nicht gewaehrt wird. Erfolgt die Uebertragung
des Vermoegensgegenstandes auf ein anderes Unternehmen, dessen Anteile im Zeitpunkt
der Uebertragung der Treuhandanstalt gehoeren, so ist die Vermoegensaenderung auch in der
Eroeffnungsbilanz und im Inventar des uebernehmenden Unternehmens zu beruecksichtigen.
Die Eroeffnungsbilanz gilt als geaendert, sobald die Vermoegensaenderung in dem folgenden
Jahresabschluss beruecksichtigt worden ist.

§ 5 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Eroeffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelsgesetzbuchs mit
Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, §
255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz
beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthaelt; Angaben ueber
verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht
Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben ausserdem § 265 Abs. 3
bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337
des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht
enthaelt oder geschaeftszweigbezogene Vorschriften ueber Form und Inhalt der Bilanz nicht
zu beachten sind.

(2) Werden in der Eroeffnungsbilanz die Groessenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs bezueglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht
ueberschritten, duerfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs und mittelgrosse Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr.
1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz in Anspruch
nehmen.

Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften

§ 6 Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Bewertung der in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende
und Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Bei der Bewertung ist von der Fortfuehrung der Unternehmenstaetigkeit auszugehen,
   sofern dem nicht tatsaechliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Die Vermoegensgegenstaende und Schulden sind zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz
   einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
   und Verluste, die bis zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz entstanden sind, zu
   beruecksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der
   Aufstellung der Eroeffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu
   beruecksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.

(2) Die auf die in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende und
Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind fuer die folgenden Bilanzen
verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muss oder eine Abweichung nach § 252
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulaessig ist; fuer die erstmalige Abweichung in einem
nachfolgenden Abschluss von einem in der Eroeffnungsbilanz ausgeuebten Wahlrecht bedarf
es eines begruendeten Ausnahmefalls nicht. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Zulaessigkeit
der Methode nur aus diesem Gesetz ergibt. Die in der Eroeffnungsbilanz angesetzten Werte
duerfen jedoch in den Folgebilanzen nicht ueberschritten werden.

§ 7 Neubewertung

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(1) Vermoegensgegenstaende und Schulden sind neu zu bewerten. Vermoegensgegenstaende sind
mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert);
sie duerfen jedoch hoechstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen
ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhoehungen, die innerhalb von vier Monaten nach
dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu beruecksichtigen. Die bisherige Nutzung der
Vermoegensgegenstaende und ihr Zurueckbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind
bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu beruecksichtigen. Die in
der Eroeffnungsbilanz angesetzten Werte gelten fuer die Folgezeit als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.

(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von
den Preisverhaeltnissen im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.

(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Herstellungskosten entsprechend mit der Massgabe anzuwenden,
dass die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen fuer
Fremdkapital duerfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen fuer den
Verbrauch von Guetern und fuer bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten
gemaess Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen fuer eigene Leistungen die Lohn-
und Gehaltsverhaeltnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen.
Erhoehungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der
Eroeffnungsbilanz duerfen beruecksichtigt werden.

(4) Bei abnutzbaren Vermoegensgegenstaenden ist der Wertabschlag fuer die
bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und
2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer
abnutzbarer Vermoegensgegenstaende sind die Zeiten zugrunde zu legen, die fuer die
steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren
Vermoegensgegenstaenden, deren tatsaechliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach
vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung voraussichtlich ueberschreitet, darf der Wert
unter Beruecksichtigung der laengeren Nutzungsdauer angesetzt werden, hoechstens jedoch
mit der Nutzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulaessig war.

(5) Vermoegensgegenstaende, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit
dem zu erwartenden Verkaufserloes nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen
(Veraeusserungswert). Vermoegensgegenstaende, die noch genutzt werden, aber vor dem 1.
Juli 1990 bereits vollstaendig abgeschrieben worden sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.

(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Vermoegensgesetz sind in die
Eroeffnungsbilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rueckgabepflichtigen Unternehmen
nach § 11 oder zurueckzugebenden Vermoegensgegenstaenden nach den §§ 8 bis 18 zukommt. In
Hoehe des aktivierten Betrags ist innerhalb der Gewinnruecklagen eine Sonderruecklage zu
bilden, die bis zur Erfuellung des Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet
werden darf, soweit sie nicht zur Bildung des gezeichneten Kapitals benoetigt wird.

§ 8 Immaterielle Vermoegensgegenstaende
(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs fuer selbst
geschaffene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens gilt auch, wenn die
Vermoegensgegenstaende im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind.
Ein unentgeltlich erworbener Geschaefts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; §
31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens,
die technisch oder wirtschaftlich ueberholt sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.

(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen
immateriellen Vermoegensgegenstaende sich ergebenden Betraege kann der Betrag angesetzt
werden, den ein Kaeufer bei Fortfuehrung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises
fuer die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende insgesamt zu zahlen


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bereit waere. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermoegensgegenstaende handelt,
in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.

§ 9 Grund und Boden
(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die
Preisentwicklung im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung
der Eroeffnungsbilanz beruecksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbstaendigen
und unabhaengigen Gutachterausschuessen fuer die Ermittlung der Grundstueckswerte und
fuer sonstige Wertermittlungen koennen fuer die Ermittlung des Verkehrswerts die vom
Ministerium fuer Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.

(2) Bestehen Nutzungs-, Verfuegungs- oder Verwertungsbeschraenkungen, die den
Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeintraechtigen, so sind
diese wertmindernd zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer kuenftige Rekultivierungs- und
Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentuemer betreffen. Aufwendungen nach Satz
2 duerfen nicht wertmindernd beruecksichtigt werden, soweit eine Rueckstellung nach § 17
Abs. 2a oder § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeraeumtes
grundstuecksgleiches Recht darf mit dem Barwert der ueblichen Nutzungsentschaedigung
angesetzt werden, wenn der dazu gehoerende Grund und Boden wie Anlagevermoegen genutzt
wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

§ 10 Bauten und andere Anlagen
(1) Gebaeude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und
Geschaeftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit
ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Beruecksichtigung des Wertabschlags
fuer zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), hoechstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§
7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Grossreparaturen zur
Erhaltung sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu beruecksichtigen, soweit
eine Rueckstellung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird.

(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermoegensgegenstaende kann auch
ihr hoeherer Verkehrswert angesetzt werden. Unterlassene Instandhaltungen und
Grossreparaturen zur Erhaltung des Vermoegensgegenstandes duerfen bei Ansatz des
Verkehrswerts nicht wertmindernd beruecksichtigt werden, soweit eine Rueckstellung nach §
249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet wird.

§ 11 Finanzanlagen
(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eroeffnungsbilanz
mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26 Abs. 1)
in der Eroeffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unternehmen
eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen
das beteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenueber
verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem
Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt
werden.

(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Boerse zum amtlichen Handel oder zum
geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem
Kurswert am Stichtag der Eroeffnungsbilanz anzusetzen.

(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, sind mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umzustellen, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.

§ 12 Vorraete
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder
Wiederherstellungskosten anzusetzen.


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(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren
Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer
vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt
werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erloesen die Vertriebskosten und
der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige
Erzeugnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusaetzlich
anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind, zuverlaessig berechnet werden koennen.

(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveraeusserung bestimmt sind, sind mit
den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt
werden.

(4) Vorraete nach den Absaetzen 1 bis 3 sind jedoch hoechstens mit ihrem Zeitwert (§ 7
Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberuehrt.

§ 13 Forderungen
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der
Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig
wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.

(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder
unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren
beizulegenden Wert anzusetzen; eingeraeumte Sicherheiten sind zu beruecksichtigen.
Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag
der Forderungen abzusetzen.

(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, duerfen nicht
angesetzt werden.

(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen
zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen.

§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen,
soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.

(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.

(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit
dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muss.

§ 15 Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im
Verhaeltnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark
umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhaeltnis vorgeschrieben ist.

§ 16 Verbindlichkeiten
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor
dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass
fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:

                                            -9-
      
                                                                              

1. Loehne und Gehaelter in Hoehe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifvertraege sowie
   Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden;
2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, soweit sich aus Artikel 20 des
   Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
   der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nichts
   anderes ergibt;
3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig wiederkehrende Zahlungen, die nach
   dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
   Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

(3) Verbindlichkeiten sind in die Eroeffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine
schriftliche Erklaerung des Glaeubigers vorliegt, dass er
1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfuellung aus dem Jahresueberschuss moeglich
   ist, und
2. im Falle der Aufloesung, Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung des Unternehmens
   hinter alle Glaeubiger zuruecktritt, die eine solche Erklaerung nicht abgegeben haben.
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital ausgewiesen werden.

(4) Verbindlichkeiten, die bis zur Feststellung der Eroeffnungsbilanz erlassen oder von
einem Dritten unentgeltlich uebernommen werden, sind nicht zu bilanzieren.

§ 17 Rueckstellungen
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik begruendet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark
umzurechnen und als Rueckstellungen auszuweisen.

(2) Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften nach § 249
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eroeffnungsbilanz neu zu bilden.
Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Absatz- oder
Beschaffungsgeschaeft nach Erfuellung zu einem Aufwand fuehrt, der die Gegenleistung
uebersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand fuehrt.

(2a) Rueckstellungen fuer Massnahmen zur Abwehr von Gefahren fuer Mensch und Umwelt, die
von Umweltbeeintraechtigungen ausgehen, und zur Beseitigung von Umweltbeeintraechtigungen
sind zu bilden, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht
und die Art und der Umfang der notwendigen und angemessenen Massnahmen nachgewiesen
oder von der zustaendigen Verwaltungsbehoerde angeordnet sind. Die Rueckstellung
ist auch zu bilden, soweit die Durchfuehrung der Massnahmen zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten fuer Vermoegensgegenstaende fuehrt, die nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in
vollem Umfang abzuschreiben sind. Die Rueckstellung ist aufzuloesen, wenn die Massnahmen
nicht bis zum 31. Dezember 1997 begonnen worden sind und fuer die Zeit danach weder ein
Verwaltungsakt der zustaendigen Behoerde noch eine Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch
das Unternehmen diese vom Vorliegen von Gefahren oder Beeintraechtigungen im Sinne des
Satzes 1 unterrichtet hat.

(3) Rueckstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Hoehe des
Betrags in Deutscher Mark anzusetzen, der nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung
notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfuellen.

(4) Werden Rueckstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs in der Eroeffnungsbilanz gebildet, so ist in Hoehe des Betrags
dieser Rueckstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24
Abs. 1 Satz 1 oder § 40 ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto
aus Rueckstellungsbildung gesondert auszuweisen; dies gilt nicht fuer Rueckstellungen
fuer ungewisse Rueckgabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 6. Der aktivierte Betrag ist in
den Folgejahren jeweils in Hoehe der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfuellung
der zurueckgestellten Verpflichtungen entstehen. In Hoehe des Sonderverlustkontos ist

                                            - 10 -
      
                                                                              

innerhalb der Gewinnruecklagen eine Sonderruecklage zu bilden, die nur zum Ausgleich
von Verlusten verwendet werden darf; im Falle der Inanspruchnahme oder Aufloesung der
Rueckstellung in einem spaeteren Jahresabschluss, wird die Ruecklage in Hoehe des jeweils
aufgeloesten Betrags frei verfuegbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen
Verlustes benoetigt wird. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu beseitigen oder Ausstehende Einlagen zur Bildung
des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs.
1 zu ersetzen.

(4a) Wird eine Rueckstellung aufgeloest, ohne dass diese in Anspruch genommen wurde, wird
auch das Sonderverlustkonto in Hoehe des aufgeloesten Betrags abgeschrieben. Soweit eine
Rueckstellung nicht in Anspruch genommen wird, weil eine Freistellung, insbesondere
nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, erfolgt ist oder die Verpflichtung
in anderer Weise von einem Dritten wirtschaftlich getragen wird, so ist, wenn die
Rueckstellung zu einer Ausgleichsforderung nach § 24 gefuehrt hat, der aufgeloeste Betrag
mit der Ausgleichsforderung zu verrechnen, wenn diese nach § 36 Abs. 4 nicht mehr
geaendert werden kann. Ist die Ausgleichsforderung vom Schuldner bereits getilgt oder
vom Glaeubiger an einen Dritten abgetreten oder verpfaendet worden, ist der Betrag,
der nach Satz 2 haette verrechnet werden koennen, von demjenigen, der die Rueckstellung
aufgeloest hat, an den urspruenglichen Schuldner zurueckzuzahlen. Satz 3 gilt auch, soweit
eine vom Unternehmen geltend gemachte Ausgleichsforderung dadurch entfallen ist, dass
der Schuldner Altkredite des Unternehmens schuldbefreiend uebernommen hat.

(4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein Sonderverlustkonto in den Faellen des
Absatzes 4 oder 4a den Rueckstellungen nicht eindeutig zuzuordnen, so ist zu vermuten,
dass Rueckstellungen nach Absatz 2a vorweg zu einer Ausgleichsforderung gefuehrt haben.

(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu
werden. § 249 des Handelsgesetzbuchs bleibt im uebrigen unberuehrt. Anstelle eines
Wertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2
kann eine Rueckstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraussetzungen hierfuer erfuellt sind. § 16
Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Waehrungsumrechnung
Auf auslaendische Waehrung lautende Vermoegensgegenstaende, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschaefte
sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht
abgewickelte Termingeschaefte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
Forderungen und Lieferansprueche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und
Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.

Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung

§ 19 Anhang
(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eroeffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben
und so zu erlaeutern, dass ein sachverstaendiger Dritter die Wertansaetze beurteilen
kann; insbesondere sind bei Schaetzungen die Vergleichsmassstaebe darzustellen. Bei der
Ausuebung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermoegenslage gesondert
darzustellen. Ausserdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten
der Eroeffnungsbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in
Ausuebung eines Wahlrechts nicht in die Eroeffnungsbilanz aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang sind die Massnahmen zu beschreiben, die fuer die Zeit nach dem 30.
Juni 1990 getroffen oder geplant worden sind, um das Unternehmen an die veraenderten
Bedingungen anzupassen. Dazu gehoeren insbesondere Aenderungen des Unternehmenszwecks,
Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung oder

                                            - 11 -
       
                                                                               

der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der
Umstrukturierung sind anzugeben.

(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1.    zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
      a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fuenf
         Jahren,
      b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder aehnliche
         Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

2.    die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fuer jeden Posten der
      Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese
      Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3.    zu dem in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebaeuden
      und anderen Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschraenkungen zu
      vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung beziehen.
      Es sind ausserdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich kuenftige finanzielle
      Verpflichtungen ergeben koennen, insbesondere fuer Grossreparaturen, Rekultivierungs-
      oder Entsorgungsaufwendungen;
4.    zu den in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen,
      anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschaeftsausstattung sind deren
      Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und deren zukuenftige
      Einsatzmoeglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in
      den naechsten vier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;
5.    Ansprueche, die sich gegen das Unternehmen ergeben koennen, weil die frueheren
      Eigentuemer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von
      Vermoegensgegenstaenden enteignet worden sind;
6.    der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
      Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf
      Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben
      fuer die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen
      gegenueber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
7.    die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer;
8.    alle Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch
      wenn sie nur vorlaeufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens
      einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine
      Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschaeftsfuehrungsorgans sind als
      solche zu bezeichnen;
9.    Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine fuer
      seine Rechnung handelnde Person mindestens den fuenften Teil der Anteile besitzt;
      ausserdem sind die Hoehe des Anteils am Kapital und das in der Eroeffnungsbilanz
      ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
      dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4
      des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
10.   Rueckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rueckstellungen"
      nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erlaeutern, wenn sie einen nicht
      unerheblichen Umfang haben. Aufwandrueckstellungen sind stets gesondert anzugeben
      und zu erlaeutern;
11.   Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung
      der von diesem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneroeffnungsbilanz.

(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erlaeuterungen koennen unterbleiben,
soweit sie
1. fuer die Darstellung der Vermoegenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des
   Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder



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2. in den Faellen der Absaetze 2 und 3 Nr. 4 und 9 nach vernuenftiger kaufmaennischer
   Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufuegen.

§ 20 Vergleichende Darstellung
Unternehmen, die Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind, haben dem Anhang eine
vergleichende Darstellung als Anlage beizufuegen, aus der sich ergibt, in welchem
Umfang die Posten der Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten
der D-Markeroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich veraendert haben. Die sich aus
der Neubewertung der Vermoegensgegenstaende und der Schulden ergebenden Differenzen
gegenueber der Schlussbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung
Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeroeffnungsbilanz,
darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.

Abschnitt 2
Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz

§ 21 Pflicht zur Aufstellung
(1) Zur Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die
Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen
(Mutterunternehmen), haben spaetestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
Feststellungsfrist fuer kleine Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 fuer den 1. Juli
1990 eine Konzerneroeffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemaess §
22 aufzustellen, der mit der Konzerneroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein
Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und
des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den Eroeffnungsbilanzen des
Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in den
Eroeffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetraegen insgesamt fuenfzig
Millionen Deutsche Mark nicht ueberschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht
mehr als fuenfhundert Arbeitnehmer beschaeftigen.

(2) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Anhang sind klar und uebersichtlich
aufzustellen. Sie haben unter Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein
den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegenslage des Konzerns im
Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Fuehren besondere
Umstaende dazu, dass die Konzerneroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang
zusaetzliche Angaben zu machen.

(3) In die Konzerneroeffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen ohne Ruecksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen,
sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs unterbleibt.
Aendert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so sind
diese Aenderungen so zu behandeln, als waeren sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten.
Dies gilt auch fuer Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli
1990 gegruendet werden.

(4) Auf die Konzerneroeffnungsbilanz sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die
§§ 296 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs
und die fuer die Rechtsform und den Geschaeftszweig der in die Konzerneroeffnungsbilanz
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz grosser Kapitalgesellschaften beziehen
und die Konzerneroeffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt.
Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, dass die
Eroeffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes einheitlich bewertet sind.

(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegruendeten Treuhand-Aktiengesellschaften
stellen in den ersten zwei Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist fuer die

                                            - 13 -
      
                                                                              

Konzerneroeffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3 anstatt einer Konzerneroeffnungsbilanz
eine Gesamteroeffnungsbilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs
einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneroeffnungsbilanzen
ihrer Tochtergesellschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301
des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, dass ein nach Verrechnung auf der
Aktivseite entstehender Unterschiedsbetrag Geschaefts- oder Firmenwert oder ein
auf der Passivseite entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er
im letzteren Fall nicht auf unterlassene Rueckstellungen zurueckzufuehren ist. § 303
des Handelsgesetzbuchs ueber die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf Geschaefte
zwischen den Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt
zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur
herausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwischen den
aufstellenden Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im
uebrigen sind auf die Aufstellung, Pruefung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem
Gesetz fuer die Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.

§ 22 Konzernanhang
(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhaengen der
Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu uebernehmen,
die fuer die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.

(2) Im Konzernanhang sind ausserdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 23 Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklaerungen
und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und des
Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch fuer Auskuenfte, die sich auf andere, dem
Mutterunternehmen durch Gesetz uebertragene Aufgaben beziehen.

(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eroeffnungsbilanz
einschliesslich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre
Konzerneroeffnungsbilanz einschliesslich Konzernanhang unverzueglich nach deren
Aufstellung und die Pruefungsberichte unverzueglich nach deren Eingang einzureichen.
Werden die einzureichenden Unterlagen nachtraeglich geaendert, so sind die geaenderten
Fassungen unverzueglich nach der Aenderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer
Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist.

Abschnitt 3
Kapitalausstattung

Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher
volkseigenen Unternehmen

§ 24 Ausgleichsforderungen
(1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermoegen der Treuhandanstalt oder einem
ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden, Staedten,
Kreisen, Laendern oder anderen Vermoegenstraegern unentgeltlich uebertragen wurden und
sich am 1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz befanden, und die nicht
Geldinstitute, Aussenhandelsbetriebe oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten,
wenn sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ergibt, dass sie einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen muessten, beginnend mit dem 1. Juli 1990
eine gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Hoehe
des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb von drei
                                            - 14 -
      
                                                                              

Monaten nach Einreichung der festgestellten Eroeffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie
abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfaehig ist. Die Ablehnung ist dem
Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichsforderung und die dazu gehoerenden
Zinsen entfallen mit dem Zugang der Ablehnungserklaerung.

(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Hoehe des Betrags, um den der Fehlbetrag
durch Ausnutzung von Ansatz- oder Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36
bleibt unberuehrt. Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, dass eine Abwertung wegen
Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.

(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung
und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens die Anteilsrechte an dem berechtigten
Unternehmen unentgeltlich uebertragen worden sind. Sind Unternehmen als ehemals
volkseigenes Vermoegen dem Staat, den Laendern, Kreisen, Staedten, Gemeinden oder anderen
Vermoegenstraegern durch Gesetz uebertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung
gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich
auf Tochterunternehmen uebertragen, so sind diese Schuldner der Ausgleichsforderung.
Diese koennen ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt
geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind.

(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald
sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner
stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet
unverzueglich den Minister der Finanzen und das Bundesministerium der Finanzen ueber
Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind.

(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung auch zu
unterrichten, sobald sich eine Verrechnung der Ausgleichsforderung oder eine
Rueckzahlungsverpflichtung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 und 3 oder § 36 Abs. 4 Satz
5 ergibt. Die Einhaltung der Unterrichtung ist von dem fuer die Pruefung des
Jahresabschlusses bestellten Pruefer im Rahmen der Pruefung des Jahresabschlusses zu
pruefen. Er hat den Bestaetigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
zu ergaenzen, wenn die Unterrichtung nach Satz 1 unterblieben ist.

(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind,
stellen in Hoehe ihrer Verbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite
ihrer Eroeffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein, soweit nicht ein nicht
durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Der aktivierte Betrag ist
in den Folgejahren jeweils in Hoehe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben.
In Hoehe des Beteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinnruecklagen eine
Sonderruecklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf;
die Sonderruecklage wird entsprechend der Aufloesung des Beteiligungsentwertungskontos
frei verfuegbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benoetigt
wird. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende Einlagen zur Bildung des
gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu
ersetzen.

§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz
1 bezeichneten Unternehmen, dass ein hoeheres Eigenkapital auszuweisen waere, als es
dem fuer das Sachanlagevermoegen auszuweisenden Betrag, vermindert um den fuer den zum
1. Juli 1990 uebergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, so
werden sie in Hoehe des uebersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden
Ausgleichsverbindlichkeit belastet. Das fuer die Rechtsform des Unternehmens oder seine
Taetigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschritten
werden. § 36 bleibt unberuehrt. Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeiten sind
Sonderruecklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital,
das ueber Ausstehende Einlagen oder ein Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28
gebildet wird, nicht zu beruecksichtigen. Vermoegensgegenstaende des Sachanlagevermoegens,
die nach dem Vermoegensgesetz zurueckzugeben sind, und die Verbindlichkeit oder
Rueckstellung fuer die Rueckgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 6 sind bei der Berechnung der


                                            - 15 -
      
                                                                              

Ausgleichsverbindlichkeit ebenfalls nicht zu beruecksichtigen. § 24 Abs. 2 Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden.

(2) Glaeubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung waere. Auf
die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend
anzuwenden. Der Anteilseigner kann als Glaeubiger die Ausgleichsverbindlichkeit
ganz oder teilweise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eroeffnungsbilanz des
Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuchwert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.

(3) Das Unternehmen hat den Glaeubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten,
sobald sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem
Glaeubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.

(4) Mutterunternehmen, die Glaeubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz
1 sind, stellen in Hoehe dieses Betrags auf der Aktivseite ihrer Eroeffnungsbilanz
eine entsprechende Forderung ein. Betraege, die dem Mutterunternehmen zur Tilgung
der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufliessen, werden mit dieser
Forderung jeweils verrechnet.

(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1.
Juli 1990 unentgeltlich uebergegangen, so kann die Treuhandanstalt die Herausgabe
der der Vermoegensgegenstaende verlangen, wenn sich die Zahlungsunfaehigkeit oder
die Ueberschuldung des Unternehmens ergibt oder wenn die Aufloesung des Unternehmens
beschlossen wird. Soweit Glaeubiger, deren Ansprueche nach dem 1. Juli 1990 entstanden
sind, durch die Uebertragung benachteiligt werden, sind sie von der Treuhandanstalt bis
zur Hoehe des Verkehrswerts der uebertragenen Vermoegensgegenstaende schadlos zu stellen;
im Falle der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung kann dieser Anspruch nur vom Verwalter
geltend gemacht werden.

(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, deren Anteile ihr gehoeren und die
nicht nach § 6 des Vermoegensgesetzes zurueckzugeben sind, die Uebertragung von
Vermoegensgegenstaenden verlangen. In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Zeitpunkt der
Uebertragung entstandene Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rueckstellungen sind nach
§ 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 Eigenkapitalsicherung
(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag
auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz
ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende einschliesslich der nach diesem Gesetz
einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten hoeher ist
als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der
Rechnungsabgrenzung.

(2) Ist dem Unternehmen nach dem fuer seine Rechtsform massgeblichen Recht die Bildung
eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 und
7 ist anzuwenden.

(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital abzueglich der Sonderruecklagen
nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorlaeufigen Gewinnruecklage
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so ist
der Fehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermoegen
gesondert auszuweisen. Fuer die Einzahlung des Kapitals gelten die fuer die Rechtsform
des Unternehmens massgeblichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht vollstaendig
bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die Forderung entfaellt, wenn der
Anteilseigner die Aufloesung des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist
fuer die Eroeffnungsbilanz beschliesst oder innerhalb dieser Frist die Eroeffnung der
Gesamtvollstreckung beantragt wird. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. §
19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung ist nicht
anzuwenden.


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(4) Hat der Anteilseigner nach Ueberfuehrung des Unternehmens in eine private Rechtsform
seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Faellen des Absatzes 3 ein
Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz an
Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 unter
den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist
anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater
Unternehmen

§ 27 Neufestsetzung
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzuwenden, auf die § 24 nach dessen
Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli
1990 gegruendet angesehen werden oder auf sie nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermoegen eines
Unternehmens als zum 1. Juli 1990 uebergegangen gilt. Als Eigenkapital ist der in § 26
Abs. 1 bezeichnete Betrag auszuweisen.

(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital,
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital kann
mit einem hoeheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz nach Abzug der Ruecklage nach § 31 ein hoeheres Eigenkapital ergibt.
Der uebersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien der gesetzlichen Ruecklage, bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung einer
Sonderruecklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhoehung
aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf. Eine nach Satz 3 gebildete gesetzliche
Ruecklage oder Sonderruecklage kann aufgeloest oder in freie Kapitalruecklagen umgegliedert
werden, soweit diese Ruecklage nicht zur Deckung des in der Bilanz, in der die Aufloesung
erfolgen soll, ausgewiesenen Anlagevermoegens benoetigt wird. In allen anderen Faellen ist
die Aufloesung oder Umgliederung in freie Kapitalruecklagen in entsprechender Anwendung
der fuer die jeweilige Rechtsform massgeblichen Vorschriften ueber die Kapitalherabsetzung
zulaessig.

(3) Die Gesellschafter duerfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten
und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs.
1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sind auf die in der Eroeffnungsbilanz gebildeten
Ruecklagen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht fuer Massnahmen der Treuhandanstalt
nach § 25 Abs. 5 und 6.

(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen
ihrer Gesellschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind,
und Kommanditgesellschaften zusaetzlich die Hafteinlagen ihrer Kommanditisten in
entsprechender Anwendung der Absaetze 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der
Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu fuehren, dass das in
der Eroeffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf
der Aktivseite ausgewiesenen Betraege nach § 31. Persoenlich haftende Gesellschafter
haben zuviel entnommene Betraege zurueckzuerstatten. Fuehren Zahlungen an Kommanditisten
zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rueckzahlung der Einlage
nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.

(5) Genossenschaften haben die Geschaeftsguthaben, die Geschaeftsanteile und die
Haftsummen neu festzusetzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.

(6) Bei der Neufestsetzung koennen die Anteile auf die folgenden Betraege gestellt
werden:


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1. Aktien auf einen Nennbetrag von fuenfzig Deutsche Mark oder auf hoehere Nennbetraege,
   die auf volle hundert Deutsche Mark lauten,
2. die Geschaeftsanteile an Gesellschaften mit beschraenkter Haftung auf fuenfhundert
   Deutsche Mark oder jeden hoeheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar
   unabhaengig von der Zahl der Gesellschafter,
3. die Geschaeftsanteile bei Genossenschaften auf fuenfzig Deutsche Mark oder auf jeden
   hoeheren auf volle fuenfzig Deutsche Mark lautenden Betrag.

(7) In der Eroeffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital und die Ruecklagen in der Hoehe
auszuweisen, wie sie nach der Neufestsetzung bestehen sollen.

(8) Die Absaetze 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in einer Rechtsform nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 7 jeweils entsprechend anzuwenden, wenn es nach dem fuer seine Rechtsform
massgeblichen Recht zwischen einem gezeichneten Kapital und Ruecklagen unterscheidet;
dabei ist jeweils die Regelung fuer diejenige Rechtsform anzuwenden, die der des
Unternehmens am naechsten kommt.

§ 28 Vorlaeufige Neufestsetzung
(1) An Stelle einer endgueltigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die
nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorlaeufig
in der Weise durchgefuehrt werden, dass das in der Schlussbilanz in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital,
Einlagen, Genussrechtskapital, Geschaeftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher
Mark in die Eroeffnungsbilanz uebernommen und der Unterschied, um den der Betrag
des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ermittelte
Eigenkapital uebersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der
Eroeffnungsbilanz eingestellt wird.

(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht hoeher sein
als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalruecklage darf nicht beibehalten
werden. Eine Gewinnruecklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet
worden ist und nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung erwartet werden kann, dass
das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus kuenftigen Jahresueberschuessen tilgen
kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von
fuenf Geschaeftsjahren nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung
sind Werterhoehungen auf Grund der Berichtigung von Wertansaetzen nach § 36 sowie die
Jahresueberschuesse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulaessig, solange
das Kapitalentwertungskonto besteht.

§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
(1) Das Verhaeltnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Neufestsetzung nicht beruehrt.

(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der
Gewinnausschuettung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile
oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital-
oder Gewinnverhaeltnissen abhaengen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung
eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhaeltnissen. Dritte brauchen eine durch die
Neufestsetzung eintretende Kuerzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu
lassen, soweit sie darauf beruht, dass in der Eroeffnungsbilanz das gezeichnete Kapital
zu den Ruecklagen in einem durch §§ 27, 28 nicht bedingten unguenstigeren Verhaeltnis
steht, als dies in der Schlussbilanz der Fall ist.

(3) Wird waehrend des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhoehung
beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem
bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es
sei denn, dass ein Dritter die Anteile uebernommen und sich verpflichtet hat, sie den
Anteilseignern zum Bezug anzubieten.

§ 30 Aufloesung von Kapitalentwertungskonten

                                            - 18 -
      
                                                                              

(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4
bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das fuer Kapitalmassnahmen zustaendige Organ des
Unternehmens spaetestens bei der Beschlussfassung ueber die Verwendung des Ergebnisses aus
dem Jahresabschluss des fuenften Geschaeftsjahrs nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz
die Massnahmen zu beschliessen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto
auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermaessigung des gezeichneten
Kapitals, auszugleichen.

(2) Die Massnahmen gemaess Absatz 1 sind unverzueglich durchzufuehren. Ihre Durchfuehrung
gilt als endgueltige Neufestsetzung. Auf die Ermaessigung des gezeichneten Kapitals
sind die fuer die Rechtsform des Unternehmens massgeblichen Vorschriften, von
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des
Aktiengesetzes ueber die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.

Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage

§ 31 Vorlaeufige Gewinnruecklage
(1) Unternehmen duerfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind,
folgende Massnahmen treffen, um eine Gewinnruecklage bilden zu koennen:
1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des
   Anlagevermoegens duerfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des
   Unternehmens bei dessen Fortfuehrung im Rahmen des Gesamtkaufpreises fuer diese
   Vermoegensgegenstaende ansetzen wuerde. Ein Geschaefts- oder Firmenwert darf
   beruecksichtigt werden.
2. Die Aufwendungen fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach
   § 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs duerfen aktiviert werden. Dazu gehoeren alle
   Massnahmen, die nach dem 1. Maerz 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die
   Wettbewerbsfaehigkeit des Unternehmens herzustellen.
3. Zuschuesse, Beihilfen und andere Vermoegensvorteile, die ohne
   Rueckzahlungsverpflichtung von Dritten fuer Investitionen gewaehrt werden, duerfen
   aktiviert werden, sofern der Auftrag fuer die Investition bis zum Ablauf der
   Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.
In Hoehe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Betraege ist auf der Passivseite eine
Gewinnruecklage zu bilden, die bis zur Tilgung der aktivierten Betraege als vorlaeufige zu
bezeichnen ist.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmaessig innerhalb der Zeit
abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten
entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des Unternehmens entspricht.
Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhaeltnisse nicht vergleichbar, so ist der
Betrag in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung
zu tilgen.

(3) Fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2
ausgewiesene Betraege sind in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibung zu tilgen.

(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Betraege sind in den Folgejahren erfolgsneutral
umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfaehigkeit eingetreten ist. Entfaellt der Anspruch
nach Absatz 1 Nr. 3 nachtraeglich, so ist der hierfuer angesetzte Betrag unmittelbar mit
den Ruecklagen zu verrechnen.

(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als
nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung angenommen werden kann, dass das
Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine
Gewinnausschuettung in Hoehe der Zinsertraege aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus
den laufenden Ertraegen ohne Beeintraechtigung des in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen
Eigenkapitals zu decken.
                                            - 19 -
      
                                                                              

(6) Werden Betraege nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so duerfen bis zu deren Tilgung
durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschuettet werden, wenn die nach der Ausschuettung
verbleibenden jederzeit aufloesbaren Gewinnruecklagen zuzueglich eines Gewinnvortrags
und abzueglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
Entstehende Verluste sind in Hoehe der Abschreibungen nach den Absaetzen 2 und 3 mit der
Gewinnruecklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberuehrt.

(7) Betraege nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und
Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach §
26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu
beruecksichtigen.

(8) Nach Absatz 1 aktivierte Betraege und die in Hoehe dieser Betraege gebildete
Gewinnruecklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im
Anhang zu erlaeutern.

Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark

§ 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
(1) Verweisen Vertraege, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfuellen sind, auf
Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer
Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis
zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Glaeubiger durch Erklaerung gegenueber
dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist fuer den
anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzoegert wird.

(2) (weggefallen)

(3) Erfolgt in den Faellen der Absaetze 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen
innerhalb der Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz, so ist eine Rueckstellung nach
§ 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, dass auch das neu festgesetzte Entgelt
zu einem Verlust fuehren wird.

Abschnitt 5
Verfahren

Unterabschnitt 7
Pruefung

§ 33 Pruefung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung
nach § 20, sind durch einen Pruefer zu pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden,
so kann die Eroeffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz drei Millionen
neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs nicht uebersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fuenfzig
Arbeitnehmer beschaeftigen, brauchen die Eroeffnungsbilanz und den Anhang nicht
pruefen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe oder
Rechtsnachfolger eines pruefungspflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4 Abs.
3 sind. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eroeffnungsbilanz
nicht pruefen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute sind.



                                            - 20 -
      
                                                                              

(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. Maerz 1990 bis zum 30. Juni 1991 gegruendet
oder durch Gesetz oder auf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform
umgewandelt worden, so kann in die Pruefung der Eroeffnungsbilanz auch die Pruefung
der Gruendung oder Umwandlung einbezogen werden. Dies gilt auch fuer die Pruefung von
Sacheinlagen.

(3) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang sind durch einen Pruefer zu
pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden, so kann die Konzerneroeffnungsbilanz nicht
festgestellt werden.

(4) Werden die geprueften Unterlagen nach Vorlage des Pruefungsberichts geaendert, so hat
der Pruefer diese Unterlagen erneut zu pruefen, soweit es die Aenderung erfordert. Ueber
das Ergebnis der Pruefung ist zu berichten; der Bestaetigungsvermerk ist entsprechend zu
ergaenzen.

(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs ueber Gegenstand und Umfang der Pruefung ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass auch das Inventar in die Pruefung einzubeziehen ist. Bei
Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist ausserdem die vergleichende Darstellung
nach § 20 zu pruefen.

(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brauchen Genossenschaften jeder
Art einschliesslich kooperativer Einrichtungen, die nach dem fuer sie massgeblichen
Recht zu einem spaeteren Zeitpunkt aufzuloesen sind, wenn sie nicht umgewandelt
werden, und die in ihrer Eroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als
einhundertfuenfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen oder am Bilanzstichtag
nicht mehr als fuenftausend Arbeitnehmer beschaeftigen und die nicht Geldinstitute oder
Aussenhandelsbetriebe sind, die Eroeffnungsbilanz nicht pruefen zu lassen, wenn sie die
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz und des Anhangs auf eine Person uebertragen haben, die
als Wirtschaftspruefer oder vereidigter Buchpruefer nach der Wirtschaftsprueferordnung
oeffentlich bestellt oder als Pruefungsgesellschaft anerkannt oder als Steuerberater
oder als Steuerbevollmaechtigter nach dem Steuerberatungsgesetz bestellt oder als
Steuerberatungsgesellschaft anerkannt worden ist oder als Vereinigung zur Fuehrung der
Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt oder Fachanwalt fuer Steuerrecht
ist. Die Pflicht zur Pruefung entfaellt jedoch nur, wenn die aufstellende Person
schriftlich erklaert, dass
1. die Eroeffnungsbilanz auf einer ordnungsgemaessen Inventur beruht oder die Inventur
   nach § 3a nachgeholt worden ist und
2. die Eroeffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter Beachtung der Grundsaetze
   ordnungsmaessiger Buchfuehrung so aufgestellt worden ist, dass diese Unterlagen ein den
   tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegenslage im Sinne des §
   264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vermitteln.
Der Eroeffnungsbilanz ist die Erklaerung nach Satz 2 und eine Erklaerung der
Geschaeftsfuehrung beizufuegen, aus der sich ergibt, dass sie der aufstellenden Person
alle Unterlagen vorgelegt und alle Auskuenfte erteilt hat, die fuer die Aufstellung
erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ueber die Haftung bei
Fahrlaessigkeit ist entsprechend anzuwenden. Die Saetze 1 bis 3 sind entsprechend auf die
in § 34 Abs. 2 bezeichneten Pruefungsverbaende anzuwenden.

§ 34 Durchfuehrung der Pruefung
(1) Pruefer koennen nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik
Deutschland bestellte und vereidigte Wirtschaftspruefer und anerkannte
Wirtschaftspruefungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz fuenfzehn Millionen fuenfhunderttausend
Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
nicht uebersteigt oder die am Stichtag der Eroeffnungsbilanz nicht mehr als
zweihundertfuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, koennen ihre Eroeffnungsbilanz auch von
nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten
Buchpruefern oder anerkannten Buchpruefungsgesellschaften pruefen lassen.

(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind unter den folgenden
Voraussetzungen die nach § 33 vorgeschriebenen Pruefungen statt von den in Absatz 1 Satz

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1 bezeichneten Personen von einem Pruefungsverband durchzufuehren, dem das Pruefungsrecht
nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
verliehen worden ist. Der Pruefungsverband ist nur pruefungsberechtigt, sofern mehr
als die Haelfte der Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftspruefer nach Absatz 1
Satz 1 ist. Hat der Pruefungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muss einer
von ihnen Wirtschaftspruefer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die
Genossenschaft als Mitglied angehoert, eine Vereinbarung ueber die Durchfuehrung von
Pruefungen mit einem Pruefungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen,
so ist dieser zustaendig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberuehrt.

(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so duerfen die nach § 33 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der
Pruefungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgefuehrt werden. Die Pruefung
darf von der Pruefungsstelle jedoch nur durchgefuehrt werden, wenn der Leiter der
Pruefungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfuellt. Ausserdem
muss sichergestellt sein, dass der Pruefer die Pruefung unabhaengig von den Weisungen der
Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfuehren kann.

(4) Auf die Bestellung des Pruefers in den Faellen des Absatzes 1 ist § 318 des
Handelsgesetzbuchs mit der Massgabe anzuwenden, dass das geschaeftsfuehrende Organ des
Unternehmens den Pruefer vorlaeufig bestellen kann, insbesondere um seine Anwesenheit bei
der Inventur zu erreichen. Die Bestaetigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur
Wahl des Pruefers berufenen Personen ist unverzueglich nachzuholen.

(5) Auf die Pruefung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung

§ 35 Feststellung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneroeffnungsbilanz und der
Konzernanhang beduerfen der Feststellung. Die fuer die Aufstellung dieser Unterlagen
geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die Feststellung
ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteilseignern
oder dem sonst zustaendigen Organ in der fuer Beschlussfassungen nach der Rechtsform
des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzueglich nach Vorlage der Unterlagen
herbeizufuehren; die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind spaetestens vor Ablauf des
zwoelften Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 spaetestens vor
Ablauf des fuenfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneroeffnungsbilanz
und der Konzernanhang spaetestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 festzustellen. Die Gesamteroeffnungsbilanz
und der Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist
nach § 21 Abs. 5 festzustellen. Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat zu diesem Zweck die
festzustellenden Unterlagen unverzueglich nach ihrer Aufstellung und den Pruefungsbericht
unverzueglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzulegen.
Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in
entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu pruefen und ueber das Ergebnis
der Pruefung schriftlich zu berichten.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen koennen nicht festgestellt werden,
wenn der Bestaetigungsvermerk versagt worden ist. Die Eroeffnungsbilanz oder die
Konzerneroeffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Pruefungspflicht nicht
in der vorgeschriebenen Form geprueft oder nicht festgestellt worden ist. Werden
die Unterlagen nach Pruefung geaendert, so wird ein Beschluss ueber die Feststellung
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Pruefung ein hinsichtlich der Aenderungen
uneingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den
festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschlaege zur
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Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse und die wesentlichen Umstaende darzulegen
sind, die fuer die Bewertung der Vermoegensgegenstaende und fuer die Vorschlaege zur
Neufestsetzung massgebend gewesen sind, soweit sich diese Erlaeuterungen nicht aus dem
Anhang oder dem Konzernanhang ergeben.

(4) Wird die Eroeffnungs- oder Konzerneroeffnungsbilanz vor Ablauf einer Frist
festgestellt, die die Beruecksichtigung von Bilanz- oder Wertansaetzen zu einem spaeteren
Zeitpunkt vorschreibt oder zulaesst, so ist eine sofortige Aenderung nicht erforderlich.
Die sich ergebenden Berichtigungen koennen nachtraeglich im Rahmen der Aufstellung des
naechstfolgenden Abschlusses nach § 36 beruecksichtigt werden.

§ 36 Berichtigung von Wertansaetzen
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder
Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden
sind, so ist in der spaeteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der
Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies
gilt auch, wenn die Vermoegensgegenstaende oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr
vorhanden sind, jedoch nur fuer den auf die Vermoegensaenderung folgenden Jahresabschluss.
Der Gewinn ist in eine Sonderruecklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3, bei Aktiengesellschaften
vorweg in die gesetzliche Ruecklage bis zu deren vorgeschriebenen Hoehe, einzustellen,
soweit er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus
Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1
oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage
nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
einem Verlust aus der Erhoehung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu
verrechnen ist.

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder
Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
so ist in der spaeteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene
Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt
auch, wenn diese Vermoegensgegenstaende oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr
vorhanden sind, jedoch nur fuer den auf die Vermoegensaenderung folgenden Jahresabschluss.
Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und
den Gewinnruecklagen, zu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer
Erhoehung des Sonderverlustkontos aus Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24
Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos
nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminderung der
Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn ein fuer die Eroeffnungsbilanz
eingeraeumtes Wahlrecht nachtraeglich mit Wirkung fuer diese abweichend ausgeuebt
wird. Gewinne nach Absatz 1 koennen mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des
Eigenkapitals verrechnet werden. Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach Ablauf der
Feststellungsfrist eine in der Eroeffnungsbilanz beruecksichtigte Schuld erlassen,
von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich uebernommen oder von diesem
wirtschaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17
Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird. Beruht die Wert- oder Bestandsaenderung auf Massnahmen
der Treuhandanstalt oder ist sie durch Verwaltungsakte zur Abwehr von Gefahren und zur
Beseitigung von Beeintraechtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 1 oder Vereinbarungen
mit der zustaendigen Verwaltungsbehoerde veranlasst, so gelten diese Massnahmen als
werterhellend im Sinne der Absaetze 1 und 2.

(4) In den Faellen der Absaetze 1 bis 3 gilt die Eroeffnungsbilanz als geaendert. Die
Absaetze 1 bis 3 sind letztmals auf Jahresabschluesse fuer Geschaeftsjahre anzuwenden, die
im Jahre 1994 und, wenn die Berichtigung im Zusammenhang mit Umweltbeeintraechtigungen
steht, im Jahre 2000 enden; beruht die Berichtigung auf einer nach dem 31. Dezember
1994 wirksam gewordenen Abwicklung vermoegensrechtlicher Angelegenheiten in Ausfuehrung
der Bestimmungen des Einigungsvertrages und der zu dessen Vollzug erlassenen

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Vorschriften, insbesondere auf Massnahmen der Vermoegenszuordnung, Vermoegensrueckgabe
oder Sachenrechtsbereinigung und damit zusammenhaengender Vermoegensuebertragungen auf
die Unternehmen oder auf Massnahmen in Vollzug des Altschuldenhilfegesetzes, so sind die
Absaetze 1 bis 3 bis zur Durchfuehrung der jeweiligen Massnahme anzuwenden. Forderungen
und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 koennen nicht mehr geaendert
werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung auf eine dritte Person uebergegangen
sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeintraechtigt werden oder wenn
die die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen auf eine andere Person oder einen
Rechtsnachfolger auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes ausserhalb des
Bereiches der Treuhandanstalt und des von ihr verwalteten Bundesvermoegens uebertragen
worden ist. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 oder
den §§ 40, 41 koennen letztmals in den Jahresabschluessen geaendert werden, die zum
31. Dezember 1994 aufgestellt werden. Fuehrt eine in einer spaeteren Bilanz erfolgte
Berichtigung dazu, dass eine Ausgleichsforderung nach § 24 oder § 40 nicht oder nicht
in der ausgewiesenen Hoehe entstanden waere, so ist ein der Berichtigung entsprechender
Betrag von demjenigen, der die Berichtigung durchgefuehrt hat, an den Schuldner der
Ausgleichsforderung zu zahlen; ist der Schuldner dieser Zahlungsverpflichtung noch
Glaeubiger der Ausgleichsforderung nach § 24, kann er unabhaengig von der Faelligkeit der
Ausgleichsforderung die Verrechnung verlangen. Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a
nicht anzuwenden, wenn die Berichtigung nach Satz 3 ausgeschlossen ist.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind auf die Konzerneroeffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer die uebernommenen Vermoegensgegenstaende, Schulden
und Sonderposten einschliesslich der Verfuegungsbeschraenkungen sowie das sich daraus
ergebende Eigenkapital in den Jahresabschluessen derjenigen Unternehmen, die nach dem 1.
Juli 1990 durch Gruendung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den
in § 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortfuehrung der Buchwerte aus deren
D-Markeroeffnungsbilanz hervorgegangen sind.

Unterabschnitt 9
Offenlegung

§ 37 Offenlegung
(1) Unternehmen haben die Eroeffnungsbilanz und den Anhang sowie die
Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf
der jeweiligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach ihrer Rechtsform oder
wegen ihres Geschaeftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschluesse verpflichtet sind
oder wenn sie in ihrer Eroeffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneroeffnungsbilanz eine
Bilanzsumme von mehr als einhundertfuenfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen
und am Bilanzstichtag mehr als fuenftausend Arbeitnehmer beschaeftigen. Die §§ 325, 326,
328 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung
der Groessenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach §
20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung von
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen
Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.

(2) Das Registergericht prueft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen
vollzaehlig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.

(3) Ist die Pruefung der Gruendung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Pruefung
der Eroeffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, dass die
Wertansaetze fuer Vermoegensgegenstaende in der Eroeffnungsbilanz deren tatsaechlichem
Wert entsprechen, wenn die Eroeffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschraenkten
Bestaetigungsvermerk erhalten haben.

(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gueltigen Rechtsvorschriften
gegenueber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig
waren, haben die D-Markeroeffnungsbilanz unverzueglich nach ihrer Feststellung der
Treuhandanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

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Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10a
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe

§ 38 Anwendungsbereich
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes
zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen
die in diesem Gesetz groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch
nehmen. § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und § 26 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs.
3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe nicht anzuwenden.

(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet der
Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschaefte gemaess § 1 Abs. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz,
Verordnung, behoerdlicher Anordnung oder behoerdlicher Erlaubnis beruhen.

(3) Aussenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen
des Aussenhandels- und Valutamonopols Geschaefte mit Unternehmen oder Laendern ausserhalb
des Waehrungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben.
Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschaeftsbetrieb von Aussenhandelsbetrieben
ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung uebernommen haben, hinsichtlich des
abzuwickelnden Vermoegens.

(4) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang der Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe sind
spaetestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu
diesem Zeitpunkt koennen Massnahmen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
beruecksichtigt werden.

§ 39 Eroeffnungsbilanz
(1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7,
§§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung
die Eroeffnungsbilanz gemaess der Verordnung ueber Formblaetter fuer die Gliederung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar
1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung
   fuer die Bilanz,
2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser
   Verordnung fuer die Bilanz,
3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des oeffentlichen Rechts
   nach Mustern, die durch Aenderung dieser Verordnung festgelegt werden.

(2) Geldinstitute haben in der Eroeffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach
§ 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschaeften in Hoehe von 1 vom Hundert und auf
Eventualforderungen des Bankgeschaefts aus Buergschaften und sonstigen Gewaehrleistungen
in Hoehe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen,
soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskoerperschaft, eine Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Waehrungsgebiet der Deutschen
Mark richten oder von ihnen verbuergt sind.

(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in kuenftigen Bilanzen richtet sich
nach den allgemeinen Bewertungsgrundsaetzen.


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(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, dass fuer eine
Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik,
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend
  Mark,
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31.
Dezember 1989 begruendeten Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen oder juristischen
Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik befindet, in der Weise umzustellen, dass fuer drei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen
oder Stellen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

§ 40 Ausgleichsforderungen
(1) Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermoegenswerte in
Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung
der aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in
der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich
der Rueckstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche
Forderung gegen den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden
nicht gewaehrt.

(2) Fuer Geldinstitute ist die Forderung in der Hoehe anzusetzen, dass die Vermoegenswerte
ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital
in der Hoehe auszuweisen, dass es mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme und die
Auslastung des gemaess § 10 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt
fuer das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) hoechstens das
Dreizehnfache betraegt.

(3) Fuer Aussenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Hoehe anzusetzen, dass
die Vermoegenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.

(4) § 36 ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die
Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.

§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben in ihre Eroeffnungsbilanz zum
1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
(Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Hoehe einzustellen, in der bei Geldinstituten das
Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Aussenhandelsbetrieben die
Vermoegenswerte die Schulden uebersteigen.

(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend
anzuwenden.

§ 42 Vergleichende Darstellung
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 ausserdem anzugeben,
1. fuer welche Forderungen ueber zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli
   1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die
   abgesetzten Betraege sind anzugeben und zu begruenden;



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2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen
   Republik
   a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
   b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
   c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins
   gutgeschrieben wurden;
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, fuer
   die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.

§ 43 Pruefung
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
oder des oeffentlichen Rechts koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden, soweit sie
nicht Sparkassen sind.

(2) Die Pruefung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachtraeglichen Umstellung
von Kontoguthaben natuerlicher Personen die Voraussetzungen gemaess Artikel 5 Abs. 7 der
Anlage I zum Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik fuer
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.

Unterabschnitt 10b
Abfuehrungspflicht fuer Geldinstitute und
Aussenhandelsbetriebe

§ 43a Abfuehrungspflicht fuer wertberichtigte Forderungen
(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbetraege, die der Schuldner
oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein ihm vor
dem 1. Juli 1990 gewaehrtes Darlehen leistet, an den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
abzufuehren, wenn das Geldinstitut hierfuer in seiner D-Markeroeffnungsbilanz eine
Wertberichtigung vorgenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt,
sind Zins- und Tilgungsbetraege nur insoweit abzufuehren, als sie nicht zur Bedienung des
werthaltigen Teils der Forderung dienen.

(2) Abzufuehren sind auch Zins- und Tilgungsbetraege im Sinne des Absatzes 1, die der
Schuldner oder ein Dritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geldinstitut
wegen einer Rangruecktrittsvereinbarung gemaess § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in
seine D-Markeroeffnungsbilanz aufgenommen hat.

§ 43b Abfuehrungspflicht fuer wertberichtigte Schulden
Ist eine in der D-Markeroeffnungsbilanz beruecksichtigte Verbindlichkeit oder
Rueckstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise
aufgeloest worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr
zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an
den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung abzufuehren. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990
an bis zu dem Tag der Abfuehrung an den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung mit dem fuer
Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.

§ 43c Faelligkeit
Eingehende Zins- und Tilgungsbetraege nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom
Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung zu zahlen.
Abfuehrungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung
des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu
leisten.

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§ 43d Pruefung der Abfuehrung
Die Einhaltung der Abfuehrung ist von dem fuer die Pruefung des Jahresabschlusses
bestellten Pruefer im Rahmen der Pruefung des Jahresabschlusses zu pruefen. Er hat hierauf
im Pruefungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.

§ 43e Aussenhandelsbetriebe
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Aussenhandelsbetriebe entsprechend
anzuwenden.

Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen

§ 44 Anwendungsbereich
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit
in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen die in diesem Gesetz
groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschaeften zum Gegenstand haben und nicht Traeger der Sozialversicherung
sind. Dazu gehoeren auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht
unterliegen oder keine eigene Rechtspersoenlichkeit haben. Die Vorschriften ueber
Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis
zum Geschaeftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung
befinden.

§ 45 Eroeffnungsbilanz
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268
des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eroeffnungsbilanz
gemaess der Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.
Juli 1973, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2),
aufzustellen.

(2) Versicherungsunternehmen haben die Rueckstellungen gemaess § 56
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf
versicherungstechnische Rueckstellungen mit Ausnahme der Beitragsuebertraege anzuwenden.

(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusaetzlich die in § 12 Nr. 3 der
Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973
vorgeschriebenen Angaben zu machen.

§ 46 Pruefung. Einreichung
(1) Versicherungsunternehmen koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden.

(2) Die D-Markeroeffnungsbilanz, der Anhang sowie die Schlussbilanz zum 30. Juni
1990 sind spaetestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die
Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang spaetestens vor Ablauf des siebzehnten
Monats dem Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Der Bericht des Pruefers ueber die Pruefung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist
spaetestens vor Ablauf des zwoelften Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht ueber
die Pruefung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spaetestens vor Ablauf des neunzehnten Monats dem
Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Abschnitt 7
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Straf- und Bussgeldvorschriften. Zwangsgelder

§ 47 Strafvorschriften
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die
Eroeffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneroeffnungsbilanz, den Konzernanhang und die
nach diesem Gesetz zu bestellenden Pruefer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch fuer
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.

(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darueber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den Geschaeftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen
Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschaeftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen.

§ 48 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder als Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs einer
   Vorschrift
   a) des § 4 Abs. 2   Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243
      Abs. 1 oder 2,   §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1
      oder Abs. 3, §   250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs
      ueber Form oder   Inhalt,
   b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
      2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des
      Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 ueber die Bewertung,
   c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3
      bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des §
      45 ueber die Gliederung oder
   d) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 ueber die im Anhang zu machenden
      Angaben,

2. bei der Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer
   Vorschrift
   a) des § 21 Abs. 3 ueber den Konsolidierungskreis,
   b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder
      3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs.
      1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
      Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, ueber
      Form oder Inhalt,
   c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs ueber die
      Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,
   d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des
      Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, ueber
      die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder
   e) des § 22 ueber die im Konzernanhang zu machenden Angaben,

3. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des
   § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs ueber Form oder
   Inhalt oder
4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 ueber die Einreichung der D-Markeroeffnungsbilanz
zuwiderhandelt.
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(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eroeffnungsbilanz oder einem Anhang oder
einer Konzerneroeffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu pruefen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt,
obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder Buchpruefungsgesellschaft,
fuer die er taetig wird, nicht Pruefer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen der Absaetze 1 und 2 das Bundesamt fuer Justiz.

§ 49 Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen
den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs
ueber die Pflicht zur Offenlegung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs oder
der Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen
des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt fuer Justiz ein
Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren

§ 50 Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
(1) Steuerpflichtige, die Rechtstraeger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben
die Vorschriften dieses Gesetzes auch fuer die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu
befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtstraeger eines Unternehmens ist, das nach §
1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen vom
1. Juli 1990 an fuer die Steuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflichtig. Wird die
Uebertragung von Vermoegensgegenstaenden oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in der
Eroeffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum 1. Juli 1990 beruecksichtigt, so gilt
dies auch fuer die Steuerpflicht der Rechtstraeger der betroffenen Unternehmen.

(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eroeffnungsbilanz aufzustellen, die,
abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eroeffnungsbilanz
entsprechen muss. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3
gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen; als betriebsgewoehnliche Nutzungsdauer
eines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Beteiligungsbuchwert
dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und
5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes und Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs duerfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und §
10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die
Bildung von Pensionsrueckstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Berichtigung von Ansaetzen nach § 36 fuehrt zu einer Berichtigung der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide
erlassen worden, so sind sie zu aendern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder
Wertansaetzen zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt oder sich auf die
Feststellung von Einheitswerten auswirkt. In den Faellen des § 36 Abs. 4 Satz 2 beginnt
die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berichtigung der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt.


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(4) Betraege, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder
§ 28 Abs. 1 verwendet werden, duerfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht
abgezogen werden.

(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Buecher fuehren und regelmaessig Abschluesse
machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 51 Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
(1) Die aus der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27,
28, 30 sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen der in § 50 Abs. 1 oder
5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken
sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere fuer die
Bildung von Ruecklagen oder die Aufloesung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Ertraege
auf der Neubewertung von Vermoegensgegenstaenden und Schulden beruhen, die spaetestens am
1. Juli 1990 Betriebsvermoegen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1.
Juli 1990 uebertragen worden sind, oder auf dem Erlass von Schulden beruhen.

(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen
der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermoegen der in
§ 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom
Kapitalverkehr.

§ 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgueter, die
spaetestens am 1. Juli 1990 Anlagevermoegen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen
mit Wirkung vom 1. Juli 1990 uebertragen worden sind, die Werte, die sich in
entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgueter nach
Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis
(Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschliesslich,
dass sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder
wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis
insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu
aendern, soweit die Berichtigung zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit Einkuenften aus
nichtselbstaendiger Arbeit, Kapitalvermoegen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen
Einkuenften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Rueckuebertragungen nach dem Vermoegensgesetz sind keine Anschaffungen. In diesen Faellen
gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte, die sich in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben.

§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
Bei Steuerpflichtigen mit Einkuenften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeitraeume
vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der
steuerlichen Schlussbilanz zum 31. Dezember koennen Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrueckstellungen nur unter den Voraussetzungen
des § 54 gebildet werden.

§ 54 Pensionsrueckstellungen
(1) Fuer eine Pensionsverpflichtung darf eine Rueckstellung (Pensionsrueckstellung) nur
gebildet werden, wenn
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
   Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthaelt, dass die Pensionsanwartschaft oder
   die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher
   Vorbehalt sich nur auf Tatbestaende erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen

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   Rechtsgrundsaetzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug
   der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulaessig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(2) Eine Pensionsrueckstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die
   Pensionszusage erteilt wird, fruehestens jedoch fuer das Wirtschaftsjahr, bis zu
   dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem der
   Versorgungsfall eintritt.

(3) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung
angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten der Barwert
   der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzueglich des
   sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmaessig gleichbleibender
   Jahresbetraege. Die Jahresbetraege sind so zu bemessen, dass am Beginn des
   Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
   dem Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen ist; die kuenftigen Pensionsleistungen
   sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhaeltnissen am
   Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbetraege zugrunde zu legen, die
   vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat,
   bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
   Versorgungsfalls rechnungsmaessig aufzubringen sind. Erhoehungen oder Verminderungen
   der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich
   des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der
   Berechnung des Barwerts der kuenftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetraege
   erst zu beruecksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst
   nach dem Beginn des Dienstverhaeltnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit fuer die
   Berechnung der Jahresbetraege nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
   in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhaeltnis schon
   vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so
   gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der
   Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
2. nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten unter
   Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
   Versorgungsfalls der Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des
   Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemaess.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuss
von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
anzuwenden.

(4) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens um den Unterschied zwischen dem
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des am 31. Dezember 1990 endenden
Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs erhoeht werden. Erhoeht
sich am Schluss des Erstjahrs gegenueber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs der Barwert
der kuenftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die fuer das
Erstjahr zulaessige Erhoehung der Pensionsrueckstellung auf dieses Wirtschaftsjahr
und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden. Darf am
Schluss des Erstjahrs mit der Bildung einer Pensionsrueckstellung begonnen werden,
darf die Rueckstellung bis zur Hoehe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluss dieses Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rueckstellung kann auf das
Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.
Endet das Dienstverhaeltnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung
seiner Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in diesem
Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrueckstellung stets bis zur Hoehe des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die fuer dieses Wirtschaftsjahr zulaessige
Erhoehung der Pensionsrueckstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.

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(5) Die Absaetze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu
dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhaeltnis als einem Dienstverhaeltnis
steht.

§ 55 Einlagen
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgueter
als Einlage zugefuehrt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden
sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eroeffnungsbilanz zum 1.
Juli 1990 haette ansetzen koennen, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

§ 56 Gebuehren
(1) Gerichtsgebuehren und notarielle Beurkundungsgebuehren, die anlaesslich der
Feststellung der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse
nach diesem Gesetz entstehen, ermaessigen sich um fuenfzig vom Hundert. Uebersteigt die
nach Satz 1 zu berechnende Gebuehr fuer die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen
zweitausend Deutsche Mark, so ermaessigt sich der zweitausend Deutsche Mark uebersteigende
Betrag um weitere fuenfundzwanzig vom Hundert. Fliessen die Gebuehren dem Notar selbst
zu, ermaessigen sich die Gebuehren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der
Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).

(2) Die Ermaessigung gilt auch fuer die Gebuehren, die bei einer Umwandlung von
Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht spaeter als die Neufestsetzung
beschlossen wird und nach der Eroeffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend
Deutsche Mark nicht erreicht oder das uebertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das
uebertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung fuenfzigtausend
Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Gebuehren, die
anlaesslich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.

(3) Wird ein Beschluss, fuer dessen Beurkundung die Gebuehren nach Absatz 1 zu ermaessigen
sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschluessen beurkundet,
angemeldet oder eingetragen und ist dafuer eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so
ermaessigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr, der die Gebuehr, die fuer das nicht
unter Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere, uebersteigt.

(4) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Beurkundungen
ausserhalb der Gerichtsstelle und fuer fremdsprachliche Erklaerungen; die Gebuehr fuer die
Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft
selbst zu erhebenden (ermaessigten) Gebuehr nicht uebersteigen.

(5) Die Bestimmungen ueber die Mindestgebuehr bleiben unberuehrt.

Abschnitt 9
Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften

§ 56a Einfache Mehrheit
(1) Fuer den Beschluss der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung von
Kapitalgesellschaften ueber die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und die
Einziehung von Anteilen genuegt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung
vertretenen gezeichneten Kapitals ohne Ruecksicht auf die Stimmenzahl. Eines
Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch
dann, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Fuer eine
zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhoehung des gezeichneten Kapitals gelten
die fuer die Rechtsform massgeblichen Vorschriften ueber die Kapitalerhoehung nur, wenn
diese nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

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(2) Fuer den Beschluss der Mitgliederversammlung von Genossenschaften, durch den
die Geschaeftsguthaben, die Geschaeftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt
werden, genuegt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn gesetzliche
Vorschriften oder das Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestsetzung
gleichzeitig eine Erhoehung der neu festgesetzten Geschaeftsanteile beschlossen, so sind
die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nur anzuwenden, wenn die Erhoehung nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

§ 56b Inhalt der Anmeldung. Pruefung durch das Gericht
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses ueber die Neufestsetzung sind die festgestellte
Eroeffnungsbilanz und der Bericht des Vorstands oder der Geschaeftsfuehrer zum
Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei
Genossenschaften entsprechend fuer die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der
Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschaeftsfuehrer zu erklaeren, dass die Beschluesse
ueber die Feststellung der Eroeffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten
sind oder die Anfechtung rechtskraeftig zurueckgewiesen ist.

(2) Die Geschaeftsfuehrer von Gesellschaften mit beschraenkter Haftung haben eine von
ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufuegen, aus der Name, Vorname,
Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu
leistenden Einzahlungen hervorgehen.

(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die
Pruefer den Bestaetigungsvermerk fuer die Eroeffnungsbilanz versagt haben.

(4) Ist die Eroeffnungsbilanz nicht geprueft worden, so kann das Gericht die Pruefung
anordnen und einen Pruefer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass bei der
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet wurden
oder Unredlichkeiten vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die
Geschaeftsfuehrer zu hoeren.

(5) Der Vorstand oder die Geschaeftsfuehrer haben      auch eine vorlaeufige Neufestsetzung
nach § 28 zur Eintragung in das Handelsregister      oder das Genossenschaftsregister
anzumelden. Die Durchfuehrung des Ausgleichs des      Kapitalentwertungskontos durch Tilgung
oder durch andere Massnahmen ist gleichfalls zur      Eintragung anzumelden. In der Anmeldung
ist zu erklaeren, in welcher Weise der Ausgleich      durchgefuehrt ist.

(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in das Handelsregister oder
Genossenschaftsregister des Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.

§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Aktien sind in
Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Muessen Aktien
zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die Abstempelung § 226 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragen ist, duerfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschaeftsanteile nicht
gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschaeftsanteile
der Gesellschaft oder Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung fuer Rechnung
der Beteiligten zur Verfuegung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen
Geschaeftsanteile zu bildenden neuen Geschaeftsanteile fuer Rechnung der Beteiligten
durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der oeffentlichen Versteigerung zu
verkaufen. Der Erloes ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn
ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.

§ 56d Ueberschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
(1) Der Vorstand oder die Geschaeftsfuehrer sind bis zur Beschlussfassung ueber
die Kapitalneufestsetzung durch das dafuer zustaendige Organ nicht verpflichtet,
wegen einer bei Aufstellung der Eroeffnungsbilanz sich ergebenden Ueberschuldung
nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes

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betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Eroeffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch fuer Abwickler oder
Liquidatoren. Waehrend dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschaeftsfuehrer auch von
der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes
oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorlaeufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der
Vorstand oder die Geschaeftsfuehrer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der
sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ergibt, fuer die Zeit, die zum Ausgleich
des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer
Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.

(3) Absatz 1 gilt auch fuer den Fall, dass bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile
der Treuhandanstalt gehoeren, die Ueberschuldung zu einem spaeteren Zeitpunkt, aber
vor der Beschlussfassung ueber die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer
Berichtigung nach § 36 eintritt. Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer
Kapitalgesellschaft vor der Beschlussfassung ueber die Kapitalneufestsetzung ein, so ist
Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluss der Liquidation anzuwenden.

§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen
(1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung sind nicht anzuwenden auf Kredite gemaess Artikel 25 Abs. 7 des
Einigungsvertrages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft gewaehrt
oder fuer die sie eine Sicherung bestellt oder sich verbuergt hat. Dies gilt nicht fuer
Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufestsetzung der
Kapitalverhaeltnisse gewaehrt oder fuer die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung
bestellt oder sich verbuergt.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des
Treuhandgesetzes in die Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den
Kredit eintritt.

§ 57 Aufloesung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhaeltnisse nach
diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1994 ordnungsgemaess zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgeloest. Ist der
Beschluss ueber die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1994 angefochten worden, so tritt
an die Stelle des 31. Dezember 1994 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der
Entscheidung liegende Tag.

(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger
als die nach der Rechtsform zulaessigen Mindestbetraege lautet und die eine Erhoehung
des Nennkapitals beschlossen haben, sind ausserdem mit Ablauf des 31. Dezember 1992
aufgeloest, wenn die Erhoehung des Nennkapitals auf den zulaessigen Mindestnennbetrag
bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemaess zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet worden ist.

(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden,
Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgeloest, wenn die
Durchfuehrung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister
eingetragen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
anzuwenden, wenn die notwendigen Aenderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1992
ordnungsgemaess zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Auf


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die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist das am 1. Juli 1990 geltende Statut der
Genossenschaft mit den danach beschlossenen Aenderungen anzuwenden.

§ 58 Geschaeftsjahr
(1) Die Unternehmen haben ihr Geschaeftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschaeftsjahr
kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate,
bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwoelf Monate umfassen. Der
Beschluss ueber die Verlaengerung des Geschaeftsjahres kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni
1991 gefasst werden. Einer Aenderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf
es nicht, wenn das Geschaeftsjahr lediglich aufgrund dieser Vorschrift verlaengert wird.

(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, muessen fuer den 31. Dezember 1990
einen Jahresabschluss nach den fuer sie massgeblichen Vorschriften des Handelsrechts
aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluss braucht weder geprueft
noch offengelegt zu werden.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 59 Ermaechtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausfuehrung
dieses Gesetzes ueber Form und Inhalt der nach den §§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden
Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie ueber die Durchfuehrung
der Pruefung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei
einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind,
um die Durchfuehrung der Waehrungsumstellung im Sinne des Vertrages ueber die Schaffung
einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu
gewaehrleisten.

§ 60 Anwendung
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im gesamten Bundesgebiet anzuwenden,
die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. Maerz 1991 an. Fuer das in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit
Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September 1990 anzuwenden.




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