Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung
des D-Markbilanzgesetzes (D-
Markbilanzergaenzungsgesetz)
DMBGErgG

vom  28.12.1950



"D-Markbilanzergaenzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4140-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

Abschnitt I
Ergaenzungsvorschriften fuer Unternehmen mit Sitz in Berlin
(West)

§ 1 Unternehmen mit Sitz in Berlin (West)
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die nach den Vorschriften des D-
Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt fuer
Gross-Berlin S. 329) eine Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark der Bank deutscher Laender
(Westmark) aufzustellen haben, sind, sobald sie
1. gemaess § 1 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) eine
   Eroeffnungsbilanz in Westmark fuer den 21. Juni 1948 aufgestellt haben oder
2. gemaess § 1 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) eine
   Eroeffnungsbilanz in Westmark fuer den 1. April 1949 aufgestellt und den Gewinn fuer
   den Zeitraum vom 26. Juni 1948 bis zum 31. Maerz 1949 auf Grund von in Westmark
   aufgestellten Bilanzen nach den Bewertungsvorschriften des Artikels II § 3
   Abs. 2 der Ersten Ueberleitungsverordnung zur Regelung des Steuerrechts nach
   der Waehrungsreform vom 20. Juli 1948 (Verordnungsblatt fuer Gross-Berlin S. 388)
   ermittelt haben,
nicht verpflichtet, vom 21. Juni 1948 ab fuer ihre Zweigniederlassungen oder
sonstigen Betriebsstaetten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1 des D-
Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu fuehren und Rechnung zu legen sowie ein Inventar
und eine Eroeffnungsbilanz aufzustellen.

(2) Stellt ein Kaufmann oder eine bergrechtliche Gewerkschaft nach § 1 Abs. 1 des D-
Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) eine Eroeffnungsbilanz in Westmark fuer den
1. April 1949 auf, ohne dass der Gewinn fuer den Zeitraum vom 26. Juni 1948 bis 31. Maerz
1949 nach Massgabe von Absatz 1 Nr. 2 ermittelt wird, so sind die nach § 2 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes fuer die Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstaetten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gesondert zu fuehrenden Buecher auf den 31. Maerz 1949
durch eine Schlussbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschliessen. Fuer die Zeit
vom 1. April 1949 ab entfaellt die nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes bestehende
Pflicht zur gesonderten Buchfuehrung und Rechnungslegung fuer die Zweigniederlassungen
oder Betriebsstaetten im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben dem fuer die Hauptniederlassung
(Sitz) zustaendigen Registergericht binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes anzuzeigen, ob sie nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach Absatz 2 verfahren

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werden; die Anzeige ist unwiderruflich. Das Registergericht der Hauptniederlassung
(Sitz) hat den Eingang der Anzeige den fuer die Zweigniederlassungen oder sonstigen
Betriebsstaetten des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustaendigen
Registergerichten mitzuteilen; der Mitteilung ist ein Stueck der Anzeige beizufuegen.
Vom Eingang der Anzeige bei dem Registergericht der Hauptniederlassung (Sitz) an ist
das Unternehmen von der Pflicht zur gesonderten Buchfuehrung und Rechnungslegung nach
§ 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes bis zum Ablauf der nach dem D-Markbilanzgesetz
von Gross-Berlin (West) fuer die Aufstellung der Eroeffnungsbilanz bestehenden Frist
vorlaeufig befreit. Das gleiche gilt in den Faellen des Absatzes 1 fuer die Pflicht zur
Aufstellung eines Inventars und einer Eroeffnungsbilanz fuer Zweigniederlassungen oder
Betriebsstaetten im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bereits eingeleitete Verfahren zur
Erzwingung der Erfuellung dieser Pflichten sind vorlaeufig einzustellen.

(4) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes ueber die Bestellung von staendigen
Vertretern und ueber die Errichtung und Anmeldung von Zweigniederlassungen ist
auf Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften mit Hauptniederlassung (Sitz)
in Berlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befugnisse eines im Handelsregister
(Genossenschaftsregister) eingetragenen staendigen Vertreters erloeschen mit der
Eintragung des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen ueber die Bestellung von
staendigen Vertretern sind auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens
gebuehrenfrei zu loeschen.

Abschnitt II
Ergaenzungsvorschriften bei Sitzerrichtung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 2 Sitzverlegung
(1) Hat ein Kaufmann oder eine bergrechtliche Gewerkschaft die Hauptniederlassung
(Sitz) nach dem 20. Juni 1948 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder
geschieht dies nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist, sofern nicht §§ 3, 4
oder 6 anwendbar sind, fuer das Unternehmen ein Inventar und eine Eroeffnungsbilanz
in Deutscher Mark aufzustellen; bei einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
sind ausserdem die Kapitalverhaeltnisse neu festzusetzen. Das Inventar und die
Eroeffnungsbilanz sind fuer den Tag der tatsaechlichen Aufnahme des Geschaeftsbetriebs
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder, wenn dieser Tag nach dem Tag der Eintragung
des Unternehmens im Handelsregister (Genossenschaftsregister) des Gerichts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, fuer den Tag der Eintragung aufzustellen.

(2) Fuer die Aufstellung des Inventars und der Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark
gelten § 39 Abs. 1, § 40 des Handelsgesetzbuchs; sind in die Eroeffnungsbilanz
Vermoegensgegenstaende einschliesslich Schulden aufzunehmen, deren Wertansaetze
nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes berichtigungsfaehig sind, so gelten fuer die
Wertansaetze dieser Vermoegensgegenstaende einschliesslich Schulden, soweit es sich
nicht um Valutaschuldverhaeltnisse (§ 10 des D-Markbilanzgesetzes) handelt, die
Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes. Die Fristen fuer die Aufstellung,
Pruefung, Vorlegung, Feststellung und Veroeffentlichung der Eroeffnungsbilanz, sofern
solche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften fuer den Jahresabschluss des
Unternehmens bestehen, bestimmt das Gericht. Sie sollen so bemessen sein, dass dem
Unternehmen der gleiche Zeitraum zur Verfuegung steht, wie er nach § 3 Abs. 1 bis
5 des D-Markbilanzgesetzes den Unternehmen gleicher Rechtsform zustand, die eine
Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark fuer den 21. Juni 1948 aufzustellen hatten. Gegen die
Entscheidung des Gerichts ueber die Fristen findet die sofortige Beschwerde statt; die
weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

(3) Auf die Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse von Kapitalgesellschaften sowie der
Geschaeftsguthaben und Geschaeftsanteile von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sind §§ 35 bis 59, 62 bis 72 und 80 des D-Markbilanzgesetzes sinngemaess anzuwenden;
soweit in den Vorschriften auf die Reichsmarkschlussbilanz Bezug genommen ist, tritt
an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz. Den Tag

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der Aufloesung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter sinngemaesser
Anwendung von Absatz 2 Satz 3 und 4.

(4) Hat das Unternehmen vor der Eintragung der Sitzverlegung Zweigniederlassungen
oder sonstige Betriebsstaetten im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhalten, so
sind die nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes von den Zweigniederlassungen oder
sonstigen Betriebsstaetten gesondert gefuehrten Buecher auf den Tag vor dem Stichtag
der Eroeffnungsbilanz durch eine Schlussbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
abzuschliessen. Vermoegensgegenstaende einschliesslich Schulden, die bereits in die
gemaess § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes von den Zweigniederlassungen oder sonstigen
Betriebsstaetten aufgestellte Eroeffnungsbilanz aufgenommen worden sind, sind in der von
dem Unternehmen aufzustellenden Eroeffnungsbilanz nur mit dem Wert anzusetzen, der ihnen
in der Schlussbilanz der Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstaetten beigelegt
worden ist. § 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 2 sind sinngemaess anzuwenden.

(5) §§ 73, 74 Abs. 1 bis 3 und § 76 des D-Markbilanzgesetzes sind sinngemaess anzuwenden.

§ 3 Sitzverlegungen von Berlin (West) in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes vor dem 1. April 1949
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die ihre Hauptniederlassung (Sitz)
von Berlin (West) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 20. Juni 1948, aber
vor dem 1. April 1949 verlegt haben, haben abweichend von § 2 ihre Eroeffnungsbilanz
in Deutscher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes fuer den 21. Juni
1948 aufzustellen und, soweit sie Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind,
ihre Kapitalverhaeltnisse neu festzusetzen, wenn das Unternehmen bereits vor dem 21.
Juni 1948 wirtschaftlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlagert worden war
und nur die Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister (Genossenschaftsregister)
nach dem 21. Juni 1948 erfolgt ist; eine wirtschaftliche Verlagerung ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sich der Ort der Geschaeftsleitung vor dem 21. Juni 1948 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat oder die Verwaltung vor dem 21. Juni
1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsaechlich gefuehrt worden ist. Wer zur
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz fuer den 21. Juni 1948 verpflichtet ist, hat dies
dem Registergericht spaetestens binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anzuzeigen. Die Eroeffnungsbilanz ist spaetestens binnen vier Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Tag der Aufloesung im Sinne des § 80 des D-
Markbilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.

(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark auf
den 21. Juni 1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ueber die
gesonderte Buchfuehrung und Rechnungslegung sowie die Aufstellung eines Inventars und
einer Eroeffnungsbilanz fuer die vor der Eintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen und sonstigen Betriebsstaetten mit
Wirkung vom 21. Juni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz
2 sind sinngemaess anzuwenden.

(3) § 3 der Siebzehnten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung
der Sechsundzwanzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz ist im Falle
des Absatzes 1 mit der Massgabe anwendbar, dass die Entscheidung ueber die Verbindung der
Geschaeftsjahre spaetestens binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem
Registergericht anzuzeigen ist.

(4) War das Unternehmen vor dem 21. Juni 1948 noch nicht wirtschaftlich in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlagert, so gilt § 2 mit der Massgabe, dass
1. an die Stelle der in § 2 Abs. 2 Satz 1 angefuehrten Bestimmungen die
   Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes treten,
2. das Unternehmen eine Reichsmarkschlussbilanz fuer den 25. Juni 1948 aufzustellen hat.

§ 4 Sitzverlegungen von Berlin (West) in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nach dem 31. Maerz 1949


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(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die ihre Hauptniederlassung (Sitz)
nach dem 31. Maerz 1949 von Berlin (West) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt haben oder verlegen, haben abweichend von § 2 ihre Eroeffnungsbilanz nach
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) in Westmark
aufzustellen und, soweit sie Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind,
ihre Kapitalverhaeltnisse neu festzusetzen, sofern die Frist zur Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz nach dessen Vorschriften noch nicht abgelaufen ist.

(2) Hat das Unternehmen bereits vor der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister
(Genossenschaftsregister) des neuen Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Eroeffnungsbilanz in Westmark nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes von Gross-
Berlin (West) aufgestellt, so ist es von der Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz in
Deutscher Mark nach Absatz 1 befreit.

(3) Hat ein Unternehmen seine Eroeffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-
Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) aufzustellen (Absatz 1) oder bereits vor der
Eintragung der Sitzverlegung aufgestellt (Absatz 2), so sind die Vorschriften des D-
Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) anzuwenden.

§ 5 Bei mehreren Registergerichten eingetragener Sitz
(1) Ist der Sitz einer Kapitalgesellschaft sowohl im Handelsregister eines Gerichts von
Berlin (West) als auch eines Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen,
so findet das D-Markbilanzgesetz auf die Kapitalgesellschaft nur dann Anwendung, wenn
sich der Ort der Geschaeftsleitung der Gesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindet und die Eroeffnungsbilanz ohne Ruecksicht auf den Tag der Eintragung des Sitzes
im Handelsregister eines Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer den 21. Juni
1948 bis zum 31. Januar 1951 aufgestellt ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die
Kapitalgesellschaft, wenn der Sitz zuerst im Handelsregister eines Gerichts von Berlin
(West) eingetragen war, nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes fuer Gross-Berlin
(West) ihre Eroeffnungsbilanz in Westmark aufzustellen und ihre Kapitalverhaeltnisse neu
festzusetzen. Das D-Markbilanzgesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht anzuwenden.

(3) Stellt die Kapitalgesellschaft ihre Eroeffnungsbilanz nach den Vorschriften des D-
Markbilanzgesetzes von Gross-Berlin (West) fuer den 1. April 1949 auf, ohne den Gewinn
fuer den Zeitraum vom 26. Juni 1948 bis 31. Maerz 1949 nach Massgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2
zu ermitteln, so ist, wenn sie vor der Eintragung des Sitzes im Handelsregister eines
Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes Zweigniederlassungen oder Betriebsstaetten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterhalten hatte, § 2 Abs. 1 Satz 1 des D-
Markbilanzgesetzes mit der Massgabe anzuwenden, dass die Buecher bis zum 31. Maerz 1949
zu fuehren und auf diesen Tag durch eine Schlussbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
abzuschliessen sind. Im uebrigen findet das D-Markbilanzgesetz keine Anwendung.

§ 6 Sitzverlegungen von ausserhalb des Waehrungsgebiets und von ausserhalb
Berlins (West) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die ihre Hauptniederlassung (Sitz)
ausserhalb des Waehrungsgebiets und ausserhalb Berlins (West) hatten und sie nach
dem 21. Juni 1948 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben, haben
abweichend von § 2 ihre Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften
des D-Markbilanzgesetzes fuer den 21. Juni 1948 aufzustellen und, soweit sie
Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind, ihre Kapitalverhaeltnisse neu
festzusetzen, wenn das Unternehmen bereits vor dem 21. Juni 1948 wirtschaftlich in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlagert worden war und nur die Eintragung der
Sitzverlegung im Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach dem 21. Juni 1948
erfolgt ist; eine wirtschaftliche Verlagerung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
der Ort der Geschaeftsleitung sich vor dem 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befunden hat oder die Verwaltung vor dem 21. Juni 1948 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gefuehrt worden ist. Wer zur Aufstellung der Eroeffnungsbilanz fuer den
21. Juni 1948 verpflichtet ist, hat dies dem Registergericht spaetestens binnen zwei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Eroeffnungsbilanz ist

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spaetestens binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Tag
der Aufloesung im Sinne des § 80 des D-Markbilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.

(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark fuer
den 21. Juni 1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ueber die
gesonderte Buchfuehrung und Rechnungslegung sowie die Aufstellung eines Inventars und
einer Eroeffnungsbilanz fuer die vor der Eintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen und sonstigen Betriebsstaetten mit
Wirkung vom 21. Juni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz
2 sind sinngemaess anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt III


§ 7
-

Abschnitt IV


§§ 8 bis 11
-

Abschnitt V
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§§ 12 bis 14
-

§ 15 Bestaetigung nicht gewaehlter Abschlusspruefer
(1) Hat die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien Abschlusspruefer fuer einen Jahresabschluss in Deutscher Mark, bevor dieser
dem Aufsichtsrat vorgelegt wird, nicht gewaehlt und soll dieser Jahresabschluss
der Hauptversammlung, die ueber die Feststellung der Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark beschliesst, zur gleichzeitigen Beschlussfassung ueber die Feststellung des
Jahresabschlusses oder ueber die Entlastung des Aufsichtsrats fuer das Geschaeftsjahr
des Jahresabschlusses vorgelegt werden, so kann der Aufsichtsrat den fuer die
Pruefung der Eroeffnungsbilanz bestellten Abschlusspruefern den Pruefungsauftrag fuer den
Jahresabschluss erteilen. Dieser Pruefungsauftrag bedarf jedoch der Bestaetigung durch die
Hauptversammlung, die ueber die Feststellung der Eroeffnungsbilanz beschliesst. Mit der
Bestaetigung gelten die Abschlusspruefer als ordnungsmaessig gewaehlt im Sinne des § 136 Abs.
1 des Aktiengesetzes.

(2)

Fussnote

§ 15 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: AktG 4121-1

§ 16 D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach
dem Geltungsbereich das Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279),
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auf Baden, Wuerttemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt
durch Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Gesetz
des Landes Rheinland-Pfalz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 421) zu verstehen.

§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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