Gesetz ueber die Conterganstiftung fuer
behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
ContStifG
vom 13.10.2005
"Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 26.6.2008 I 1078
Fussnote
Textnachweis ab: 19.10.2005
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name der Stiftung
Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045) (im
Folgenden: Errichtungsgesetz), zuletzt geaendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung "Hilfswerk fuer behinderte Kinder"
erhaelt den Namen "Conterganstiftung fuer behinderte Menschen".
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es,
1. Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der
Einnahme thalidomidhaltiger Praeparate der Firma Gruenenthal GmbH (frueher Chemie
Gruenenthal GmbH) in Stolberg durch die Mutter waehrend der Schwangerschaft in
Verbindung gebracht werden koennen;
2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Foerderung von
Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewaehren, um ihre
Eingliederung in die Gesellschaft zu foerdern.
§ 3 Steuerbeguenstigung
Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne
der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 4 Stiftungsvermoegen
(1) Stiftungsvermoegen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermoegen und das
auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermoegen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
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§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Stiftungsvorstand.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus hoechstens 15 Mitgliedern. Stellvertretung ist
zulaessig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales benannt. Die weiteren Mitglieder werden
vom Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein
Mitglied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen
in § 2 bezeichneten Personen oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf
Vorschlag der Verbaende der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und
auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsamen ueberoertlichen Behindertenorganisationen,
zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der ueberoertlichen Traeger der
Sozialhilfe und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der oertlichen Traeger der
Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender berufen. Die
Saetze 3 bis 5 gelten auch fuer die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Der Stiftungsrat waehlt aus den vom Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher
Mehrheit. Wiederholte Wahl ist zulaessig.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter betraegt fuenf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird fuer den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist
zulaessig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch auf
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschaeftsordnung; Aenderungen
beschliesst er mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Stiftungsrat beschliesst ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die
zum Aufgabenbereich der Stiftung gehoeren. Er ueberwacht die Taetigkeit des
Stiftungsvorstandes. Das Naehere regelt die Satzung.
(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien fuer die Verwendung der Mittel auf, soweit die
Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien beduerfen
der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(8) Der Stiftungsrat ist fuer Wahlen nach Absatz 2 und Beschluesse nach Absatz 5
beschlussfaehig, wenn die Haelfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelungen
ueber erforderliche Mehrheiten und Beschlussfaehigkeit trifft die Satzung.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und hoechstens zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates
bestellt.
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(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes betraegt fuenf Jahre. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird fuer den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulaessig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch
auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsvorstand fuehrt die Beschluesse des Stiftungsrates aus und fuehrt die
Geschaefte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich.
(6) Das Naehere regelt die Satzung.
§ 8 Satzung
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums
fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen aendern.
§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Stiftung duerfen nur fuer die Stiftungszwecke verwendet werden.
§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungspruefung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschaeftsjahres einen
Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Naehere regelt die
Satzung.
(3) Rechnungspruefungsbehoerde ist der Bundesrechnungshof.
Abschnitt 2
Leistungen wegen Contergan-Schadensfaellen
§ 11 Finanzielle Ausstattung
Fuer Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten
Mittel zu verwenden.
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Praeparate
der Firma Gruenenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter waehrend der Schwangerschaft in
Verbindung gebracht werden koennen, werden an die behinderten Menschen gewaehrt, die bei
Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und nach Massgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2
an deren Erbinnen und Erben. Die Leistungen muessen nach § 13 des Errichtungsgesetzes
geltend gemacht worden sein.
§ 13 Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen
(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschaedigung und
vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslaengliche Rente zu.
(2) Die Hoehe der Kapitalentschaedigung und der Rente richtet sich nach der Schwere
des Koerperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Koerperfunktionsstoerungen. Die
Kapitalentschaedigung betraegt mindestens 511 Euro und hoechstens 12.782 Euro, die
monatliche Rente mindestens 242 Euro und hoechstens 1.090 Euro. In leichten Faellen sind
die Leistungen auf die Kapitalentschaedigung zu beschraenken.
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(3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder
zur wirtschaftlichen Staerkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet
wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3
des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Massgabe Anwendung, dass die Veraeusserung
und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestaerkten
Grundstuecks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb
einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der Stiftung zulaessig sind. Die Kosten
der Eintragung einer Verfuegungsbeschraenkung gemaess § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch traegt die leistungsberechtigte Person.
Darueber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten
wirtschaftlichen Interesse des behinderten Menschen liegt. Im Uebrigen kann die Rente
auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten
Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf die fuer einen Zeitraum von hoechstens
15 Jahren zustehende Rente beschraenkt. Der Anspruch auf Rente, an deren Stelle
die Kapitalabfindung tritt, erlischt fuer die Dauer des Zeitraumes, fuer den die
Kapitalabfindung gewaehrt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung
der Abfindung folgt.
(4) Rentenzahlungen beginnen fruehestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die
Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewaehrt.
(5) Die Ansprueche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen koennen nicht uebertragen,
verpfaendet oder gepfaendet werden. Vererblich sind lediglich Ansprueche auf
Kapitalentschaedigung und auf Rentenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der
leistungsberechtigten Person bereits faellig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die
Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Naehere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere
Bestimmungen ueber die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Rente nach
Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie ueber die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. Die Hoehe
des Kapitalbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfuegung stehenden Mittel (§ 11) zu
ermitteln. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Massstaeben auf
der Grundlage der zur Verfuegung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu
bemessen sind; diese Richtlinien erlaesst das Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend.
(7) An Rentenerhoehungen nehmen auch die leistungsberechtigten Personen teil, deren
Rente gemaess Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Fuer die Rueckforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend.
§ 14 Verzinsung
Die Kapitalentschaedigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent ueber dem
Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs jaehrlich zu verzinsen.
§ 15 Sonderregelung fuer Auslandsfaelle
(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren
Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes,
so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn
sie vorher schriftlich erklaeren, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprueche
gegen die Firma Gruenenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
Geschaeftsfuehrerinnen und Geschaeftsfuehrer und Angestellte, die auf die Einnahme
thalidomidhaltiger Praeparate zurueckgefuehrt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen
der Einnahme thalidomidhaltiger Praeparate bereits von anderen moeglicherweise
Verantwortlichen geleistet worden sind.
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§ 16 Gang des Verfahrens
(1) Leistungen werden auf Antrag gewaehrt.
(2) Eine aus mindestens fuenf und hoechstens acht Mitgliedern bestehende Kommission, die
beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darueber, ob ein Schadensfall nach
diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Massgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befaehigung zum Richteramt haben;
im Uebrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverstaendigen verschiedener
Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat bestellt. Die Vertreter der
von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, bezueglich der medizinischen
Sachverstaendigen Vorschlaege zu machen.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfaellen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine
Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Die
Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, Gutachterinnen
und Gutachter vorzuschlagen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die
Leistungen nach Massgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begruenden und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung
anderer Gesetze
Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprueche auf solche
Leistungen gehoeren nicht zum sonstigen Vermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
§ 18 Verhaeltnis zu anderen Anspruechen
(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermoegen nach anderen Gesetzen, insbesondere
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwoelften Buch
Sozialgesetzbuch und dem Buergerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz
ausser Betracht.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Traeger der
Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt. Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, duerfen
nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
Abschnitt 3
Projektfoerderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Fuer Massnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten
Mittel zu verwenden.
§ 20 Foerderungsmassnahmen
Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung
1. Einrichtungen foerdern, die zur aerztlichen Behandlung, zur pflegerischen,
heilpaedagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen
Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter
Menschen dienen,
2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von
neuzeitlichen Behandlungsmethoden foerdern,
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3. die Erforschung, Erprobung und Durchfuehrung von Massnahmen, die die Behinderung
eines Menschen verhindern, foerdern.
§ 21 Vergabeplan
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend jeweils fuer ein Geschaeftsjahr einen Plan auf, der den Finanzrahmen
fuer die Foerderung und grundsaetzliche Foerderungsprioritaeten festlegt. Ueber die
Ausfuehrung des Planes im Einzelfall beschliesst der Stiftungsrat.
Abschnitt 4
Schluss- und Uebergangsvorschriften
§ 22 Verfahren
Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet
das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
§ 23 Rechtsweg
Fuer Streitigkeiten ueber Ansprueche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
§ 24 Uebergangsvorschrift
(1) Fuer Rechtsstreitigkeiten ueber Ansprueche nach dem Errichtungsgesetz, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der
Stiftungsorgane endet am 22. November 2008.
§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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