Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Chirurgiemechaniker-Handwerk
(Chirurgiemechanikermeisterverordnung -
ChirMechMstrV)
ChirMechMstrV

vom  27.07.2006



"Chirurgiemechanikermeisterverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.11.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Chirurgiemechaniker-Handwerk umfasst
folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.

(2) Im Chirurgiemechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:



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1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
      Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
      und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2.    Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
      Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
      Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
      Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer
      oder wasserbasierter, loesemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und
      Kommunikationstechniken,
3.    Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4.    Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungs- und
      Instandsetzungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen
      Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und
      Geraeten sowie der Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5.    technische Arbeitsplaene und Prozessablaeufe sowie Skizzen und technische
      Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, erstellen,
6.    Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
      einschliesslich der Verfahren zur Waerme- und Oberflaechenbehandlung sowie des
      Korrosionsschutzes bei der Planung und Fertigung beruecksichtigen,
7.    manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie
      Fuege- und Umformtechniken beherrschen,
8.    chirurgische Instrumente, Geraete und Implantate planen, berechnen und fertigen;
      Oberflaechenbehandlung durchfuehren,
9.    chirurgische Instrumente, Geraete und Implantate aus Bauteilen und Baugruppen
      montieren, in Betrieb nehmen, Funktionspruefung durchfuehren und instand halten,
10.   Logistikkonzepte fuer Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
11.   Fehler-, Maengel- und Stoerungssuche durchfuehren, Fehler, Maengel und Stoerungen
      beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.   Leistungen abnehmen, abrechnen und protokollieren sowie Nachkalkulation
      durchfuehren.

§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept,
einschliesslich einer Zeit-, Materialbedarfs- und Pruefmethodenplanung. Dieses hat er
vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur
Genehmigung vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept
den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterpruefungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzufuehren: Ein
chirurgisches Instrument, Geraet oder Implantat planen, entwerfen, berechnen,
kalkulieren, anfertigen sowie eine Dokumentation mit Pruefprotokoll erstellen.



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(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom
Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Chirurgiemechaniker-Handwerk. Die
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Aufgaben auszufuehren: Fehler und Maengel
an Fertigungserzeugnissen des Chirurgiemechaniker-Handwerks sowie Stoerungen an
Fertigungseinrichtungen unter Beruecksichtigung von Qualitaet, Zeit, Materialeinsatz und
Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben sowie Ergebnisse dokumentieren.
Bei der Aufgabenstellung sind Fertigungserzeugnisse des Chirurgiemechaniker-Handwerks
zu waehlen, die nicht Gegenstand des Meisterpruefungsprojekts waren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als fuenf
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt, noch im Fachgespraech, noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:
1. Fertigungstechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Fertigungstechnik


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   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fertigungstechnische
   Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem
   Chirurgiemechanikerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte
   analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
   unter Buchstabe a bis i aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen fuer Problemstellungen im Bereich der chirurgiemechanischen
      Fertigungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
   b) Aufbau, Verwendung und Behandlung chirurgischer Instrumente, Geraete und
      Implantate unter Beruecksichtigung der Anatomie unterscheiden und medizinischen
      Fach- und Einsatzgebieten zuordnen, insbesondere fuer Sterilisation, Endoskopie,
      Ultraschalltechnik, Hochfrequenz-Chirurgie und Lasertechnik,
   c) Informationen fuer die Fertigungsplanung und den Fertigungsprozess beurteilen,
      Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungstechniken
      zuordnen und auswaehlen,
   d) Skizzen und Zeichnungen erstellen, lesen und beurteilen,
   e) Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
      sowie Verwendungs- und Verarbeitungsalternativen zuordnen,
   f) technische Pruefungen planen; Pruef- und Betriebsmittel unterschiedlichen
      Fertigungs-, Fuege- und Pruefverfahren zuordnen sowie Anwendungsbereiche
      unterscheiden,
   g) Loesungen fuer Probleme der Werkstoffbe- und -verarbeitung sowie des Fuegens
      erarbeiten und bewerten,
   h) Bearbeitungsprogramme fuer gesteuerte Maschinen erarbeiten, bewerten und
      optimieren,
   i) Verfahren der Oberflaechenbehandlung, insbesondere Waermebehandlung, sowie des
      Korrosionsschutzes unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen;

2. Auftragsabwicklung
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
   auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
   qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
   abzuschliessen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
   Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
   b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
      durchfuehren,
   c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
      Beruecksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes
      von Material, Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte
      darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein
      anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der
      Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
   e) technische Arbeitsplaene erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitsplaene bewerten und
      korrigieren,
   f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geraeten bestimmen und
      begruenden,
   g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   h) Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;

3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
   unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der


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   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen; Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise
      kalkulieren,
   b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen, betriebliche Kennzahlen ermitteln,
   c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
      Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
   d) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen,
   e) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
      Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
   g) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
      Bestimmungen entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Massnahmen zur
      Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
   h) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,
   i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperationen darstellen und beurteilen.


(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.

(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben
vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geaendert durch die Verordnung vom 16. August 2004
(BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Oktober 2006 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum
Ablauf des 30. April 2007 sind auf Antrag des Prueflings die bis zum 31. Oktober 2006
anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Oktober 2008 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. Oktober 2006
anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. November 2006 sind vorbehaltlich der Absaetze 1 und 2 der Erlass des
Bundesministers fuer Wirtschaft vom 6. Maerz 1951 (Erl. BMWi - II2 - 15228/50) und

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der Erlass des Bundesministers fuer Wirtschaft ueber das Berufsbild fuer Chirurgie-
Instrumentenmacher und Chirurgiemechaniker vom 27. Januar 1958 (Ministerialblatt des
Bundesministers fuer Wirtschaft S. 115) nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.




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