Verordnung zur Durchsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen
ueber Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien
Straf- und Bussgeldverordnung - ChemStrOWiV)
ChemStrOWiV

vom  25.04.1996



"Chemikalien Straf- und Bussgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S.
1417) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2005 I 3111,
           geaendert durch V v. 17.7.2007 I 1417

Fussnote

 Textnachweis ab: 8.5.1996      Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EWGV 2455/92 (CELEX      Nr:   392R2455)
       EWGV 793/93    (CELEX    Nr:   393R0793)
       EGV 3093/94    (CELEX    Nr:   394R3093)
       EGV 2037/2000 (CELEX     Nr:   300R2037)
       EGV 304/2003 (CELEX      Nr:   303R0304)

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ueber Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht fuehren
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
29. Juni 2000 ueber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S.
1), zuletzt geaendert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. Maerz
2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht
   sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz
   nicht uebersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f
   oder g einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht
   sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten
   Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht uebersteigt oder dass Methylbromid nach dem
   dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet wird,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes
   Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einfuehrt oder in den Verkehr bringt,
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein
   dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft
   ausfuehrt,
8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14
   Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter
   das Protokoll fallendes Gebiet ausfuehrt oder
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9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehaelter in den
   Verkehr bringt.
Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes
erfuellt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen
Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder
als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfuegbar ist.

§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte
oder Einrichtungen
(1) Die Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung
von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr.
2037/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 ueber Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geaendert durch die
Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. Maerz 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28),
aus Drittlaendern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach
Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten.

(2) Die Ueberfuehrung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
2000 ueber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. Maerz 2004
(ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne
des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des
Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist
verboten.

(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein
Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten
Stoff in die aktive Veredelung ueberfuehrt.

§ 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ueber persistente
organische Schadstoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 ueber persistente organische Schadstoffe und zur Aenderung der Richtlinie
79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr
bringt oder verwendet.

§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ueber bestimmte
fluorierte Treibhausgase
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 ueber bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstoesst,
indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung
   zu einem dort genannten Zweck verwendet oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte
   Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benoetigen, in den
   Verkehr bringt.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ueber
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuehren


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Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 29. Juni 2000 ueber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244
S. 1), zuletzt geaendert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3.
Maerz 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Uebertragung des dort genannten Rechts der
   Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort
   genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus
   der Gemeinschaft ausfuehrt oder
3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 4a ueber die
   Uebermittlung von Daten oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die
   Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen oder die Zuleitung von
   Kopien zuwiderhandelt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ueber die
Aus- und Einfuhr gefaehrlicher Chemikalien
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 ueber die Aus- und Einfuhr gefaehrlicher Chemikalien
(ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der
Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9), verstoesst, indem er vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1,
   eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
   vornimmt,
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort
   genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt oder zur Verfuegung stellt,
3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne
   ausdrueckliche Zustimmung ausfuehrt,
4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie spaeter als sechs Monate vor dem
   Verfallsdatum ausfuehrt,
5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht
   sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthaelt,
6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten
   Artikel ausfuehrt,
7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
   a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom
      27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die
      Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196
      S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6.
      August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),
   b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des Europaeischen
      Parlaments und des Rates vom 31. Maerz 1999 zur Angleichung der Rechts- und
      Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer die Einstufung, Verpackung
      und Kennzeichnung gefaehrlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt
      geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europaeischen Parlaments und
      des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),
   c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ueber
      das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt
      geaendert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003
      (ABl. EU L 325 S. 41),



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    d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des Europaeischen Parlaments und
       des Rates vom 16. Februar 1998 ueber das Inverkehrbringen von Biozidprodukten
       (ABl. EG Nr. L 123 S. 1),
    e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung
       der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Beschraenkungen
       des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefaehrlicher Stoffe und
       Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
       2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder
    f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/54/
       EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber den
       Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
       Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21)
    eine fuer die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
    Weise verpackt oder kennzeichnet oder
8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig
   beifuegt oder nicht oder nicht rechtzeitig uebermittelt.

(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auf Anhaenge
verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung
aktualisierten und im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlichten Fassung
massgeblich.

§ 5 (weggefallen)
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ueber
persistente organische Schadstoffe
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 ueber persistente organische Schadstoffe und zur Aenderung der
Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstoesst, indem er
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vornimmt. q

§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ueber
bestimmte fluorierte Treibhausgase
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 ueber bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1)
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
   nicht vollstaendig fuehrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung fuer das
   Zurueckgewinnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig uebermittelt
   oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig zuleitet.

§ 7 Uebergangsregelungen
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2008 nicht, sofern eine ausdrueckliche
Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine
Antwort einer zustaendigen Behoerde des einfuehrenden Landes bei der bezeichneten
nationalen Behoerde des ausfuehrenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht,

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dass die Chemikalie im einfuehrenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung
oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Massnahme des einfuehrenden Landes erlaubt
worden ist.

§ 8
(Inkrafttreten)




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