Verordnung ueber Verbote und Beschraenkungen
des Inverkehrbringens gefaehrlicher
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-
Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
ChemVerbotsV

vom  14.10.1993



"Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003
(BGBl. I S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.6.2003 I 867,
           zuletzt geaendert durch V v. 21.7.2008 I 1328

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.1993 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 48/94   (CELEX Nr.: 394L0048)
       EGRL 60/94   (CELEX Nr.: 394L0060)
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr.: 383L0189) vgl. Art. 1 V v. 25.5.2002 I 747
     Umsetzung der
       EGRL 59/96   (CELEX Nr: 396L0059)
       EGRL 51/99   (CELEX Nr: 399L0051) vgl. V v. 26.6.2002 I 932
     Durchfuehrung der
       EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
     Umsetzung der
       EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
       EGRL 24/98     (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922


Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. 14.10.1993 I 1720 von der Bundesregierung
nach Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie ist
gem. dieser V Art. 3 Satz 1 am 1.11.1993 in Kraft getreten

Inhaltsuebersicht
§ 1  Verbote
§ 2  Erlaubnis- und Anzeigepflicht
§ 3  Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der
     Abgabe an Dritte
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
§ 5 Sachkunde
§ 5a Betankungseinrichtungen
§ 6 Normen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Straftaten

Anhang (zu § 1)
Abschnitt 1 DDT
Abschnitt 2 Asbest

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Abschnitt    3   Formaldehyd
Abschnitt    4   Dioxine und Furane
Abschnitt    5   Gefaehrliche fluessige
                 Stoffe und Zubereitungen
Abschnitt    6   Benzol
Abschnitt    7   Aromatische Amine
Abschnitt    8   Bleikarbonate und -sulfate
Abschnitt    9   Quecksilberverbindungen
Abschnitt   10   Arsenverbindungen
Abschnitt   11   Zinnorganische Verbindungen
Abschnitt   12   Di-My-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Abschnitt   13   Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
                 Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
                 Monomethyldichlordiphenylmethan und
                 Monomethyldibromdiphenylmethan
Abschnitt   14   Vinylchlorid
Abschnitt   15   Pentachlorphenol
Abschnitt   16   Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Abschnitt   17   Teeroele
Abschnitt   18   Cadmium
Abschnitt   19   (weggefallen)
Abschnitt   20   Krebserzeugende, erbgutveraendernde
                 und fortpflanzungsgefaehrdende Stoffe
Abschnitt 21     Entzuendliche, leichtentzuendliche und
                 hochentzuendliche Stoffe
Abschnitt   22   Hexachlorethan
Abschnitt   23   Biopersistente Fasern
Abschnitt   24   Kurzkettige Chlorparaffine
Abschnitt   25   Flammschutzmittel
Abschnitt   26   Azofarbstoffe
Abschnitt   27   Alkylphenole
Abschnitt   28   Chromathaltiger Zement
Abschnitt   29   Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt   30   Toluol
Abschnitt   31   1,2,4-Trichlorbenzol
Abschnitt   32   Perfluoroctansulfonate (PFOS)

§ 1 Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen koennen oder
   enthalten,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Massgabe der in Spalte 3 des
Anhangs aufgefuehrten Ausnahmen verboten.

(2) Die Verbote gelten nicht fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1
des Chemikaliengesetzes aufgefuehrten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie fuer
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie
   Analysezwecken in den dafuer erforderlichen Mengen oder
2. zur ordnungsgemaessen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafuer zugelassenen
   Anlage oder zur gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes
bestimmt ist.

(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behoerdlichen Genehmigung
abhaengig, so entscheidet die zustaendige Behoerde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn


                                             -2-
      
                                                                              

1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen
   sind,
2. eine geordnete Entsorgung gewaehrleistet ist und
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
   Antragstellers ergeben.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt
des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
2 nicht mehr vorliegen.

(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer
Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs
aufgefuehrten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im
Bundesanzeiger fuer die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut
derjenigen geeigneten analytischen Verfahren fuer Probenahmen und Untersuchungen
bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Pruefverfahren entsprechen. Stehen geeignete
Verfahren zur Verfuegung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der
spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.
Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsaenderung.

§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmaessig oder selbstaendig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit
den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhaelt, wer
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist.

(3) Unternehmen erhalten fuer ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz
1, wenn sie ueber betriebsangehoerige Personen verfuegen, die die Anforderungen nach
Absatz 2 erfuellen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstaette
eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der
zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1
oder auf Gruppen von gefaehrlichen Stoffen und Zubereitungen beschraenkt werden. Sie kann
unter Auflagen erteilt werden. Auflagen koennen auch nachtraeglich angeordnet werden.

(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 beduerfen
1. Apotheken,
2. Hersteller, Einfuehrer und Haendler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1
   nur an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche Forschungs-,
   Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zustaendigen Behoerde das
erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme
dieser Taetigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu
benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfuellt. Jeder Wechsel dieser Person ist
der zustaendigen Behoerde unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Eine nach frueheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach
Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45
Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung


                                            -3-
      
                                                                              

oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des
Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.

§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den
Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfoerdernd) oder F+
(hochentzuendlich) oder mit den R-Saetzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen
sind, duerfen nur abgegeben werden, wenn
1. der Abgebende die Identitaet (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls
   der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender),
   deren Identitaet bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestaetigung, aus der
   Verwendungszweck und Identitaet des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestaetigen lassen,
   dass dieser
   a) als Handelsgewerbetreibender fuer sehr giftige und giftige Stoffe und
      Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das
      Inverkehrbringen gemaess § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen,
      die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfoerdernd)
      oder F+ (hochentzuendlich) oder mit den R-Saetzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu
      kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb
      beschaeftigte Person abgeben laesst, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
      erfuellt, oder
   b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden
      will,
   und keine Anhaltspunkte fuer eine unerlaubte Weiterveraeusserung oder Verwendung
   bestehen,
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natuerliche Person handelt, mindestens 18 Jahre
   alt ist,
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben
   will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder
   den Befaehigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung
   vorgelegt hat und
5. der Abgebende den Erwerber ueber die mit dem Verwenden des Stoffes oder der
   Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beim
   bestimmungsgemaessen Gebrauch und fuer den Fall des unvorhergesehenen Verschuettens
   oder Freisetzens sowie ueber die ordnungsgemaesse Entsorgung unterrichtet hat.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch fuer die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidloesungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht
mit dem Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten
Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden
koennen. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem
Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natuerliche
Personen ist eine Identitaetsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1
Nr. 3 bleibt unberuehrt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitaetsfeststellung nach Satz
1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten
   ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
   7778-74-7),
5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
   7722-64-7),

                                            -4-
      
                                                                              

6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer
   7601-89-0),
9. Wasserstoffperoxidloesungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-
   Nummer 7722-84-1).
Fuer die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemaesser Verwendung
Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe
und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Saetze
zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und
Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemaesser Verwendung nicht
mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schaedlingsbekaempfung im Freien
verwendet werden. Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht fuer die Abgabe von pyrotechnischen
Gegenstaenden im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist.

(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschaeftigte Person
erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfuellt. Satz 1 gilt nicht
1. fuer die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
2. fuer Hersteller, Einfuehrer und Haendler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen
   an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche Forschungs-,
   Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen,
   die zuverlaessig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jaehrlich
   ueber die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich
   zu bestaetigen.

(3) Ueber die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Satz 4 ist ein Abgabebuch zu fuehren, das Angaben ueber Art und Menge der Stoffe und
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift
des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthaelt. Der Empfang der Stoffe und
Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom
Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift
zu bestaetigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen
fuer mindestens fuenf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Absatz 3 gilt nicht fuer Hersteller, Einfuehrer und Haendler, soweit sie die
Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1
aufgefuehrten Angaben in anderer Weise fuer mindestens fuenf Jahre nachweisen koennen. Die
nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben muessen bei Abgabe an oeffentliche Anstalten
nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs-
oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europaeischen
   Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber die internationale Befoerderung
   gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
   August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung
   mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzuendlich) oder O (brandfoerdernd) zu kennzeichnen
   sind,
2. Klebstoffe, Haerter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
   die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem
   Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnen sind,
3. Experimentierkaesten fuer chemische oder aehnliche Versuche, die in Uebereinstimmung
   mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz
   1 Satz 1 Nr. 3 unberuehrt bleibt,
4. Mineralien fuer Sammlerzwecke,
5. Heizoel und Dieselkraftstoffe,

                                            -5-
      
                                                                              

6. Sonderkraftstoffe fuer motorbetriebene Arbeitsgeraete, die nach der
   Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzuendlich) zu kennzeichnen
   sind, sowie
7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit
   kindergesicherten Verschluessen.

§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 duerfen im Einzelhandel
nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
bleibt unberuehrt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.

(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 duerfen im
Versandhandel nur an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet
auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht
gewerbsmaessig oder selbstaendig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

§ 5 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
1. die von der zustaendigen Behoerde durchgefuehrte Pruefung nach Absatz 2 bestanden hat,
2. die Approbation als Apotheker besitzt,
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder
   Pharmazieingenieur zu fuehren,
4. die Erlaubnis zur Ausuebung der Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung
   pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
5. die Abschlusspruefung nach der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum Drogist/
   zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die
   Abschlusspruefung der Pruefung nach Absatz 2 entspricht,
6. die Pruefung zum anerkannten Abschluss Gepruefter Schaedlingsbekaempfer/Gepruefte
   Schaedlingsbekaempferin bestanden hat,
7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenpruefung
   oder der Abschlusspruefung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine
   Pruefung bestanden hat, die der Pruefung nach Absatz 2 entspricht, oder
8. nach frueheren Vorschriften eine Pruefung bestanden hat, die der Pruefung nach Absatz
   2 entspricht.

(2) Die Pruefung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse ueber
die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
und 3, ueber die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der
einschlaegigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen,
die einzelne gefaehrliche Stoffe enthalten, beschraenkt werden. Sie kann auch unter
Beruecksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der
einschlaegigen Vorschriften beschraenkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als
Nachweis der Sachkunde fuer die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf
die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Ueber die Pruefung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
1. fuer Personen aus den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, wenn sie der
   zustaendigen Behoerde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels
   2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 ueber die Einzelheiten
   der Uebergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Taetigkeiten des Handels mit und der
   Verteilung von Giftstoffen und der Taetigkeiten, die die berufliche Verwendung


                                            -6-
      
                                                                              

   dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertaetigkeiten (ABl. EG Nr. L 307
   S. 1) erfuellen, sowie
2. fuer Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in
   der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

§ 5a Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht fuer die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und
sonstigen Betankungseinrichtungen.

§ 6 Normen
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,
sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
Muenchen und Berlin archivmaessig gesichert niedergelegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4,
   entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
   oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in
   § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt
   oder abgeben laesst,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch
   Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das
Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt oder das Abgabebuch oder
einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

§ 8 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgefuehrten Stoffe,
   Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in §
7 Abs. 2 bezeichnete vorsaetzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs.
2 bezeichnete vorsaetzliche Handlung begeht, obwohl er weiss, dass der Stoff oder
die Zubereitung fuer eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Taeter in den Faellen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff
oder die Zubereitung fuer eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
strafbar.
                                            -7-
      
                                                                              

Anhang (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 872 - 884;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

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            Spalte 1            I      Spalte 2        I         Spalte 3
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Stoffe/                         I                      I
Zubereitungen        CAS-Nummer I       Verbote        I        Ausnahmen
-------------------------------------------------------------------------------
Abschnitt 1: DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-           DDT und Zubereitungen, Abweichend von § 1 Abs.
(4-chlorphenyl)-ethan und         die unter Zusatz von    2 gilt das Verbot nach
seine Isomeren (DDT)              DDT als Wirkstoff       Spalte 2 auch fuer die
                                  hergestellt wurden,     in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
                                  duerfen nicht in den     2 und Abs. 2 Satz 1 des
                                  Verkehr gebracht        Chemikaliengesetzes
                                  werden.                 aufgefuehrten Stoffe und
                                                          Zubereitungen. Die
                                                          Ausnahme nach § 1 Abs. 2
                                                          Nr. 1 ist von einer
                                                          Genehmigung des
                                                          Bundesamtes fuer
                                                          Verbraucherschutz und
                                                          Lebensmittelsicherheit
                                                          abhaengig. Das
                                                          Bundesamt fuer
                                                          Verbraucherschutz und
                                                          Lebensmittelsicherheit
                                                          kann Ausnahmen von dem
                                                          Verbot nach Spalte 2 zur
                                                          Synthese anderer Stoffe
                                                          zulassen.
Abschnitt 2: Asbest
1. Aktinolith        77536-66-4   Stoffe nach Spalte 1    (1) Das Verbot nach
2. Amosit            12172-73-5   mit Fasserstruktur,     Spalte 2 gilt nicht fuer
3. Anthophyllit      77536-67-5   Zubereitungen, die      chrysotilhaltige Ersatz-
4. Chrysotil         12001-29-5   diese Stoffe mit        teile zum Zwecke der
5. Krokydolith       12001-28-4   einem Massengehalt      Instandhaltung, soweit
6. Tremolit          77536-68-6   von insgesamt mehr      andere geeignete asbest-
                                  als 0,1% enthalten,     freie Ersatzteile nicht
                                  und Erzeugnisse, die    auf dem Markt angeboten
                                  Stoffe nach Spalte 1    werden, und fuer
                                  oder die genannten      natuerlich vorkommende
                                  Zubereitungen           mineralische Rohstoffe
                                  enthalten, duerfen       und daraus hergestellte
                                  nicht in den Verkehr    Zubereitungen und
                                  gebracht werden.       Erzeugnisse, die Asbest
                                                          mit einem Massengehalt
                                                          von nicht mehr als 0,1%
                                                          enthalten. Ferner gilt
                                                          es mit Ausnahme von
                                                          Elektro-Speicher-
                                                          heizgeraeten nicht fuer
                                                          das erneute
                                                          Inverkehrbringen
                                                          von Fahrzeugen,
                                                          Geraeten und Anlagen, die
                                                          asbesthaltige
                                                          Erzeugnisse nach Spalte
                                                          2 enthalten und vor dem

                                            -8-

                                                                        

                                                    Inkrafttreten des
                                                    jeweiligen Verbots
                                                    hergestellt worden
                                                    sind.
                                                    (2) (weggefallen)
                                                    (3) Das Verbot nach
                                                    Spalte 2 gilt bis zum
                                                    31. Dezember 1994 nicht
                                                    fuer folgende chrysotil-
                                                    haltige Zubereitungen
                                                    und Erzeugnisse
                                                    einschliesslich der zu
                                                    ihrer Herstellung
                                                    benoetigten asbest-
                                                    haltigen Rohstoffe:
                                                    1. bis 7 (weggefallen)
                                                    8. poroese Massen fuer
                                                       Acetylenflaschen.
                                                       Vor dem 31. Dezember
                                                       1994 hergestellte
                                                       Acetylenflaschen mit
                                                       chrysotilhaltigen
                                                       poroesen Massen duerfen
                                                       auch nach dem 31.
                                                       Dezember 1994 in den
                                                       Verkehr gebracht
                                                       werden, wenn eine
                                                       Exposition der
                                                       Arbeitnehmer aus-
                                                       geschlossen ist.
                                                    (4) Das Verbot nach
                                                    Spalte 2 gilt nicht fuer
                                                    1. chrysotilhaltige
                                                       Diaphragmen fuer
                                                       Elektrolyseprozesse
                                                       einschliesslich der zu
                                                       ihrer Herstellung
                                                       benoetigten asbest-
                                                       haltigen Rohstoffe
                                                       bis zum 31. Dezember
                                                       1999 und
                                                    2. asbesthaltige
                                                       Rohstoffe zur
                                                       Herstellung von
                                                       chrysotilhaltigen
                                                       Diaphragmen fuer
                                                       die Chloralkali-
                                                       elektrolyse in
                                                       bestehenden Anlagen
                                                       bis zum 31. Dezember
                                                       2010,
                                                    soweit asbestfreie
                                                    Ersatzstoffe,
                                                    Zubereitungen und
                                                    Erzeugnisse nicht auf
                                                    dem Markt angeboten
                                                    werden oder deren
                                                    Verwendung zu einer
                                                    unzumutbaren Haerte
                                                    fuehrt. Die zustaendige
                                                    Behoerde hat auf Antrag
                                                    die Frist nach Satz 1

                                      -9-
      
                                                                              

                                                          Nr. 2 ueber den
                                                          31. Dezember 2010 hinaus
                                                          zu verlaengern, wenn
                                                          die vorgenannten
                                                          Voraussetzungen
                                                          vorliegen.
                                                          (5) Abweichend von § 1
                                                          Abs. 2 Nr. 2 ist das
                                                          Inverkehrbringen
                                                          asbesthaltiger Abfaelle,
                                                          die als Versatzmaterial
                                                          im Untertage-Bergbau
                                                          verwendet werden, nur
                                                          dann zulaessig, wenn die
                                                          Asbestfasern mittels
                                                          hydraulischer Bindung
                                                          durch Zement oder andere
                                                          gleichwertige Stoffe so
                                                          in Formkoerpern oder in
                                                          Gebinden eingeschlossen
                                                          sind, dass eine
                                                          Freisetzung nicht
                                                          erfolgen kann.

Abschnitt 3: Formaldehyd

Formaldehyd            50-00-0    (1) Beschichtete und    (1) (weggefallen)
                                  unbeschichtete Holz-    (2) Das Verbot nach
                                  werkstoffe (Span-       Spalte 2 Abs. 1 gilt
                                  platten, Tischler-      nicht fuer Platten, die
                                  platten, Furnier-       ausschliesslich zum
                                  platten und Faser-       Zwecke einer geeigneten
                                  platten) duerfen         Beschichtung in den
                                  nicht in den            Verkehr gebracht werden,
                                  Verkehr gebracht        sofern sichergestellt
                                  werden, wenn            ist, dass sie nach der
                                  die durch den           Beschichtung die in
                                  Holzwerkstoff           Spalte 2 Abs. 1 genannte
                                  verursachte             Ausgleichskonzentration
                                  Ausgleichs-             einhalten.
                                  konzentration           (3) Das Verbot nach
                                  des Formaldehyds in     Spalte 2 Abs. 3 gilt
                                  der Luft eines Pruef-    nicht fuer Industrie-
                                  raums 0,1 ml/cbm     reiniger.
                                  (ppm) ueberschreitet.
                                  (2) Moebel, die Holz-
                                  werkstoffe enthalten,
                                  die nicht den
                                  Anforderungen nach
                                  Absatz 1 entsprechen,
                                  duerfen nicht in den
                                  Verkehr gebracht
                                  werden. Absatz 1
                                  gilt jedoch auch als
                                  erfuellt, wenn die
                                  Moebel die unter
                                  Absatz 1 genannte
                                  Ausgleichs-
                                  konzentration bei
                                  einer Ganzkoerperpruefung
                                  einhalten.
                                  (3) Wasch-,

                                            - 10 -
      
                                                                              

                                  Reinigungs- und
                                  Pflegemittel mit
                                  einem Massengehalt
                                  von mehr als 0,2%
                                  Formaldehyd duerfen
                                  nicht in den Verkehr
                                  gebracht werden.

Abschnitt 4: Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetra-             Stoffe, Zubereitungen Das Verbot nach
      chlordibenzo-p-dioxin      und Erzeugnisse duerfen Spalte 2 gilt nicht
   b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-      nicht in Verkehr        fuer
      dibenzo-p-dioxin           gebracht werden, wenn 1. die in § 2 Abs. 1
   c) 2,3,7,8-Tetrachlor-        die Summe der Gehalte       Nr. 4 und 5 des
      dibenzofuran               1. der in Spalte 1          Chemikaliengesetzes
   d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-         Nr. 1 genannten          genannten Stoffe,
      dibenzofuran                  chemischen               Zubereitungen und
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-        Verbindungen den         Erzeugnisse,
      dibenzo-p-dioxin              Wert von 1 myg/kg, 2. nach § 11 des
   b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-     2. der in Spalte 1          Pflanzenschutz-
      dibenzo-p-dioxin              Nr. 1 und 2              gesetzes zulassungs-
   c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-        genannten                beduerftige Pflanzen-
      dibenzo-p-dioxin              chemischen               schutzmittel,
   d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-         Verbindungen den     3. Stoffe oder
      dibenzofuran                  Wert von 5 myg/kg, Zubereitungen, die
   e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-     3. der in Spalte 1          zur Gewinnung von
      dibenzofuran                  Nr. 1, 2 und 3           Nichteisenmetallen
   f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-        genannten                oder deren
      dibenzofuran                  chemischen               anorganischen
   g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-        Verbindungen             Verbindungen durch
      dibenzofuran                  den Wert von             Einsatz in nach dem
   h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-        100 myg/kg,          Bundes-Immissions-
      dibenzofuran               4. der in Spalte 1          schutzgesetz
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor-     Nr. 4 genannten          genehmigungs-
      dibenzo-p-dioxin              chemischen               beduerftigen Anlagen
   b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor-    Verbindungen den         in den Verkehr
      dibenzo-p-dioxin              Wert von 1 myg/kg    gebracht werden
   c) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor-     oder                     und fuer Stoffe, die
      dibenzofuran               5. der in Spalte 1          dazu bestimmt sind,
   d) 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlor-     Nr. 4 und 5              durch einen
      dibenzofuran                  genannten                chemischen Prozess
   e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor-    chemischen               umgewandelt zu werden
      dibenzofuran                  Verbindungen den         (Zwischenprodukte),
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-            Wert von 5 myg/kg 4. zu verwertende
      dibenzo-p-dioxin           ueberschreitet. Die in       Abfaelle die
   b) 1,2,3,7,8-Pentabrom-       Satz 1 Nr. 2, 3 und 5       zur Erfuellung der
      dibenzo-p-dioxin           genannten Grenzwerte        Pflichten nach § 5
   c) 2,3,7,8-Tetrabrom-         gelten nur dann als         Abs. 1 Nr. 3 des
      dibenzofuran               eingehalten, wenn auch      Bundes-Immissions-
   d) 2,3,4,7,8-Pentabrom-       der in den jeweils          schutzgesetzes in
      dibenzofuran               vorhergehenden Nummern      den Verkehr
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexabrom-      festgesetzte Grenzwert      gebracht werden,
      dibenzo-p-dioxin           fuer die dort genannten 5. das Inverkehrbringen
   b) 1,2,3,7,8,9-Hexabrom-      Kongenerengruppen nicht     zum Zwecke der
      dibenzo-p-dioxin           ueberschritten wird.         Rueckgabe auf Grund
   c) 1,2,3,6,7,8-Hexabrom-                                  einer Verordnung nach
      dibenzo-p-dioxin                                       § 24 Abs. 1 Nr. 1
   d) 1,2,3,7,8-Pentabrom-                                   bis 3 des Kreislauf-
      dibenzofuran                                           wirtschafts- und
                                                             Abfallgesetzes oder
                                                             auf Grund einer

                                            - 11 -
      
                                                                              

                                                             freiwilligen
                                                             Ruecknahme-
                                                             verpflichtung nach
                                                             § 25 des Kreislauf-
                                                             wirtschafts- und
                                                             Abfallgesetzes sowie
                                                          6. Stoffe, Zubereitungen
                                                             und Erzeugnisse, die
                                                             vor dem 16. Juli 1994
                                                             hergestellt worden
                                                             sind, sofern sie die
                                                             in Spalte 2 in der
                                                             bis zu diesem
                                                             Zeitpunkt geltenden
                                                             Fassung genannten
                                                             Grenzwerte nicht
                                                             ueberschreiten.

Abschnitt 5: Gefaehrliche fluessige Stoffe und Zubereitungen

Fluessige Stoffe                   1. Stoffe und          Das Verbot nach Spalte 2
und Zubereitungen,                   Zubereitungen       Nr. 2 gilt nicht fuer
die nach § 4 Abs. 1                  nach Spalte 1 in    Stoffe oder
der Gefahrstoff-                     Dekorations-        Zubereitungen, die in
verordnung als                       gegenstaenden und    Gebindegroessen von mehr
gefaehrlich                           Spielen duerfen      als 15 Litern in den
einzustufen sind                     nicht in den        Verkehr gebracht werden.
                                     Verkehr gebracht    Das Verbot nach Spalte 2
                                     werden.            Nr. 2 Satz 2 gilt nicht
                                  2. Stoffe oder         fuer die Abgabe von Duft-
                                     Zubereitungen       oder Farbstoffen zur
                                     nach Spalte 1, die berufsmaessigen Herstellung
                                     a) nach den             von Lampenoelen.
                                        Kriterien
                                        der Richtlinie
                                        98/98/EG vom
                                        15. Dezember 1998
                                        (ABl. EG L 355
                                        S. 1) mit dem
                                        R-Satz R 65
                                        zu kennzeichnen
                                        sind,
                                     b) als Brennstoff
                                        in Zierlampen
                                        verwendet
                                        werden koennen
                                        und
                                     c) Farbstoffe
                                        (ausser aus
                                        steuerlichen
                                        Gruenden) oder
                                        Duftstoffe
                                        enthalten,
                                     duerfen nicht in
                                     den Verkehr
                                     gebracht werden.
                                     Satz 1 gilt
                                     entsprechend
                                     fuer das
                                     Inverkehrbringen
                                     von Farb- und
                                     Duftstoffen,

                                            - 12 -
         
                                                                                 

                                        die zur Verwendung
                                        in den dort unter
                                        Buchstabe a und b
                                        genannten Stoffen
                                        oder Zubereitungen
                                        bestimmt sind.

Abschnitt 6: Benzol

Benzol                    71-43-2    Benzol und               Das Verbot nach Spalte 2
                                     Zubereitungen mit        gilt nicht fuer
                                     einem Massengehalt       1. Treibstoffe, die zum
                                     von 0,1% oder mehr          Betrieb von
                                     Benzol duerfen nicht         Verbrennungsmotoren
                                     in den Verkehr              mit Fremdzuendung
                                     gebracht werden.            bestimmt sind,
                                                              2. Stoffe und
                                                                 Zubereitungen, die
                                                                 zur Verwendung bei
                                                                 industriellen
                                                                 Verfahren in
                                                                 geschlossenen
                                                                 Systemen bestimmt
                                                                 sind,
                                                              3. Rohoel, Rohbenzin und
                                                                 Treibstoff-
                                                                 komponenten, die fuer
                                                                 die Herstellung der
                                                                 unter Nummer 1
                                                                 genannten Treibstoffe
                                                                 bestimmt sind,
                                                              4. Stoffe und
                                                                 Zubereitungen, die
                                                                 zur Ausfuhr bestimmt
                                                                 sind, und
                                                              5. Lehr- und
                                                                 Ausbildungszwecke.

Abschnitt 7: Aromatische Amine

1. 2-Naphthylamin         91-59-8    Stoffe nach Spalte 1
   und seine Salze                   und Zubereitungen mit
2. 4-Aminobiphenyl        92-67-1    einem Massengehalt von
   und seine Salze                   0,1% oder mehr dieser
3. Benzidin               92-87-5    Stoffe duerfen nicht in
   und seine Salze                   den Verkehr gebracht
4. 4-Nitrobiphenyl        92-93-3    werden.

Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate

1. Wasserfreies          598-63-0    Stoffe nach Spalte 1     Das Verbot nach Spalte 2
   neutrales                         und Zubereitungen,       gilt nicht fuer Farben,
   Bleikarbonat                      die diese Stoffe         die zur Erhaltung oder
2. Bleihydroxid-        1319-46-6    enthalten, duerfen zur    originalgetreuen Wieder-
   karbonat                          Verwendung als Farben    herstellung von Kunst-
3. Bleisulfate          7446-14-2    nicht in den Verkehr     werken und historischen
                              und    gebracht werden.         Bestandteilen oder von
                       15739-80-7                             Einrichtungen denkmal-
                                                              geschuetzter Gebaeude
                                                              bestimmt sind, wenn die
                                                              Verwendung von Ersatz-
                                                              stoffen nicht moeglich

                                               - 13 -
      
                                                                              

                                                           ist.

Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen

Quecksilber-                      Quecksilber-
verbindungen                      verbindungen und
                                  Zubereitungen, die
                                  diese Stoffe enthalten,
                                  duerfen fuer folgende
                                  Zwecke nicht in den
                                  Verkehr gebracht
                                  werden:
                                  1. als Antifoulingfarbe
                                     (Stoff oder
                                     Zubereitung zur
                                     Verhinderung des
                                     Bewuchses durch
                                     Mikroorganismen,
                                     Pflanzen oder Tiere
                                     an Schiffskoerpern
                                     oder sonstigen
                                     Geraeten oder
                                     Einrichtungen, die
                                     voellig oder
                                     teilweise im Wasser
                                     untergetaucht
                                     werden),
                                  2. zum Schutz von
                                     Holz,
                                  3. zur Impraegnierung
                                     von schweren
                                     industriellen
                                     Textilien und von
                                     zu deren Herstellung
                                     vorgesehenen Garnen
                                     und
                                  4. zur Aufbereitung
                                     von Wasser im
                                     industriellen,
                                     gewerblichen und
                                     kommunalen Bereich,
                                     unabhaengig von
                                     seiner Verwendung.

Abschnitt 10: Arsenverbindungen

Arsenverbindungen                 1. Stoffe nach         (1) Das Verbot nach
                                     Spalte 1 und        Spalte 2 Nr. 1 gilt
                                     Zubereitungen, die  nicht fuer Kupfer-Chrom-
                                     Stoffe nach         Arsenverbindungen, Typ C
                                     Spalte 1 enthalten  (Chrom als CrO(tief)3
                                     und die bestimmt    47,5%, Kupfer als CuO
                                     sind                18,5%, Arsen als
                                     a) zur Aufbereitung As(tief)2O(tief)5
                                        von Wasser im    34,0%), die gemaess § 12a
                                                         des Chemikaliengesetzes zugelassen
                                                         worden sind und in
                                        industriellen,   Industrieanlagen unter
                                        gewerblichen und Druck oder im Vakuum zur
                                        kommunalen       Impraegnierung von Holz
                                        Bereich,         verwendet werden.
                                        unabhaengig von   (2) Das Verbot nach

                                            - 14 -

                                                                        

                                  der Art seiner    Spalte 2 Nr. 2 gilt
                                  Verwendung,       nicht fuer mit Kupfer-
                               b) zur Verhinderung  Chrom-Arsenverbindungen
                                  des Bewuchses     nach Absatz 1 behandelte
                                                    und mit Kupfer-Chrom-Arsen-
                                                    verbindungen, Typ C, behandelte,
                                                    vor dem 30. September 2007 in der
                                                    Gemeinschaft genutze,
                                  durch Mirko-      Hoelzer, sofern das
                                  organismen,       Holzschutzmittel
                                  Pflanzen oder     vollstaendig fixiert ist,
                                  Tiere an          fuer folgende gewerbliche
                                  - Boots-          und industrielle Zwecke:
                                    koerpern,        a) Bauholz in
                                  - Kaesten,            oeffentlichen und
                                    Schwimmern,        landwirtschaftlichen
                                    Netzen sowie       Gebaeuden, Buero-
                                    anderen Geraeten    gebaeuden und
                                    oder Ein-          Industriebetrieben,
                                    richtungen fuer     sofern der Einsatz
                                    die Fisch- und     aus sicherheits-
                                    Muschelzucht,      technischen Gruenden
                                  - vollstaendig        erforderlich ist,
                                    oder teilweise b) Bruecken und Bruecken-
                                    untergetauchten    bauarbeiten,
                                    Geraeten oder    c) Bauholz in Suesswasser
                                    Einrichtungen      und Brackwasser,
                                    jeder Art oder     z. B. fuer Molen,
                               c) zum Schutz von    d) Laermschutz,
                                  Holz und          e) Lawinenschutz,
                            2. Hoelzer, die mit      f) Leitplanken,
                               Stoffen nach         g) entrindete Nadel-
                               Spalte 1 oder           rundhoelzer fuer
                               Zubereitungen,          Weidezaeune,
                               die Stoffe nach      h) Erdstuetzwaende,
                               Spalte 1             i) Strom- und Tele-
                               enthalten wurden,       kommunikationsmasten,
                            duerfen nicht in den     j) Bahnschwellen fuer
                            Verkehr gebracht           Untergrundbahnen.
                            werden.                (3) Das Inverkehrbringen
                                                    der in Absatz 2
                                                    genannten Hoelzer
                                                    ist jedoch verboten
                                                    a) zur Verwendung in
                                                       Wohnbauten,
                                                       unabhaengig von ihrer
                                                       Zweckbestimmung;
                                                    b) fuer Anwendungen mit
                                                       dem Risiko eines
                                                       wiederholten Haut-
                                                       kontakts;
                                                    c) zur Verwendung in
                                                       Meeresgewaessern;
                                                    d) fuer land-
                                                       wirtschaftliche
                                                       Zwecke, ausgenommen
                                                       Weidezaeune und
                                                       Bauholz nach
                                                       Absatz 2;
                                                    e) fuer Anwendungen, bei
                                                       denen das behandelte
                                                       Holz mit Zwischen-

                                      - 15 -
      
                                                                              

                                                             oder Endprodukten
                                                             in Kontakt kommen
                                                             kann, die fuer den
                                                             menschlichen oder
                                                             tierischen Verzehr
                                                             bestimmt sind,
                                                          (4) (weggefallen)

Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen

Zinnorganische                    Zinnorganische
Verbindungen                      Verbindungen und
                                  Zubereitungen, die
                                  diese Stoffe
                                  enthalten, duerfen fuer
                                  folgende Zwecke nicht
                                  in den Verkehr
                                  gebracht werden:
                                  1. als biozide Wirkstoffe
                                     in Farben, die zur
                                     Verhinderung des Bewuchses
                                     durch Mikroorganismen,
                                     Pflanzen oder Tiere an
                                     Gegenstaenden dienen
                                     (Antifoulingfarben) und
                                  2. zur Aufbereitung
                                     von Wasser im
                                     industriellen,
                                     gewerblichen und
                                     kommunalen Bereich,
                                     unabhaengig von
                                     seiner Verwendung.



Abschnitt 12: Di-my-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran

Di-my-oxo-di-n- 75113-37-0        Stoffe und
butyl-stannio-                    Zubereitungen mit
hydroxyboran (DBB)                einem Massengehalt
                                  von 0,1% oder mehr
                                  des Stoffes nach
                                  Spalte 1 duerfen nicht
                                  in den Verkehr
                                  gebracht werden.

Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
              Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
              Monomethyldichlordiphenylmethan und
              Monomethyldibromdiphenylmethan

1. Trichlorierte    1336-36-3     1. Stoffe nach          (1) Das Verbot nach
   und hoeher                         Spalte 1,            Spalte 2 gilt nicht fuer
   chlorierte                     2. Zubereitungen mit    1. die voruebergehende
   Biphenyle (PCB)                   insgesamt mehr als      ausserbetriebliche
2. Polychlorierte 61788-33-8         50 mg/kg der            Ueberlassung von
   Terphenyle                        Stoffe nach Spalte      Transformatoren zum
   (PCT)                             1,                      ausschliesslichen
3. Monomethyl-     76253-60-6     3. Erzeugnisse, die        Zweck einer
   tetrachlor-                       Stoffe nach Nummer      zulaessigen Instand-
   diphenylmethan                    1 oder                  haltung, Befoerderung,
   (Ugilec 141)                      Zubereitungen nach      Neubefuellung oder

                                            - 16 -
      
                                                                              

4. Monomethyl-                       Nummer 2 enthalten,     Reinigung,
   dichlordiphenyl-                  sowie                2. (weggefallen)
   methan (Ugilec                 4. Zubereitungen und    3. (weggefallen)
   121 oder 21)                      Erzeugnisse, bei     4. Holzhackschnitzel,
5. Monomethyl-      99688-47-8       denen der Verdacht      Holzspaene, Holzwerk-
   dibromdiphenyl-                   besteht, dass           stoffe und daraus
   methan (DBBT)                     sie unter               hergestellte
                                     Nummer 2 oder           Erzeugnisse, die
                                     Nummer 3 fallen, so     nicht insgesamt mehr
                                     lange bis das           als 5 mg/kg der
                                     Gegenteil bewiesen      Stoffe nach Spalte 1
                                     ist,                    enthalten.
                                  duerfen nicht in den    (2) Die zustaendige
                                  Verkehr gebracht        Behoerde kann fuer einen
                                  werden.                 Zeitraum von bis zu zwei
                                                          Jahren Ausnahmen von dem
                                                          Verbot des
                                                          Inverkehrbringens
                                                          nach Spalte 2
                                                          Nr. 1 bis 4 zulassen,
                                                          sofern die Stoffe,
                                                          Zubereitungen und
                                                          Erzeugnisse zum Zwecke
                                                          der Verarbeitung unter
                                                          chemischer Umwandlung
                                                          des in ihnen enthaltenen
                                                          PCB und PCT als
                                                          Ausgangs- oder Zwischen-
                                                          produkte in einer nach
                                                          § 6, § 15 oder § 16 des
                                                          Bundes-Immissionsschutz-
                                                          gesetzes angezeigten
                                                          oder genehmigten
                                                          Anlage eingesetzt werden
                                                          sollen, und die
                                                          Endprodukte nicht den
                                                          Verboten nach Spalte 2
                                                          unterliegen; dieser
                                                          Zeitraum kann jeweils
                                                          um ein Jahr verlaengert
                                                          werden. Die
                                                          Verlaengerung nach Satz 1
                                                          ist laengstens bis zum
                                                          31. Dezember 2010
                                                          zulaessig.
                                                          (3) In besonders
                                                          begruendeten Einzelfaellen
                                                          kann die zustaendige
                                                          Behoerde laengstens fuer
                                                          fuenf Jahre mit der
                                                          Moeglichkeit der
                                                          Verlaengerung das
                                                          Inverkehrbringen der
                                                          Stoffe, Zubereitungen
                                                          und Erzeugnisse nach
                                                          Spalte 2 Satz 1
                                                          genehmigen, wenn
                                                          1. PCB- oder PCT-haltige
                                                             Hydraulik-
                                                             fluessigkeiten fuer
                                                             untertaegige Berg-
                                                             werksanlagen gegen

                                            - 17 -
      
                                                                              

                                                             Hydraulik-
                                                             fluessigkeiten, die
                                                             kein PCB oder PCT
                                                             enthalten und weniger
                                                             gefaehrlich sind als
                                                             PCB oder PCT,
                                                             ausgetauscht werden
                                                             sollen, oder
                                                          2. PCB- oder PCT-haltige
                                                             Transformatoren
                                                             zum Ausgleich des
                                                             normalen Schwunds der
                                                             Kuehlfluessigkeit mit
                                                             Stoffen oder
                                                             Zubereitungen, die
                                                             kein PCB oder PCT
                                                             enthalten und weniger
                                                             gefaehrlich sind als
                                                             PCB oder PCT, wieder
                                                             aufgefuellt werden
                                                             sollen,
                                                          sofern sich die Geraete
                                                          in gutem Betriebszustand
                                                          befinden. Die
                                                          Verlaengerung nach Satz 1
                                                          ist laengstens bis zum
                                                          31. Dezember 2010
                                                          zulaessig.

Abschnitt 14: Vinylchlorid

Vinylchlorid           75-01-4    Erzeugnisse, die
(Chlorethen)                      Vinylchlorid als
                                  Treibgas fuer
                                  Aerosole enthalten,
                                  duerfen nicht in den
                                  Verkehr gebracht
                                  werden.

Abschnitt 15: Pentachlorphenol

1. Pentachlor-         87-86-5    1. Stoffe nach Spalte (1) Das Verbot nach
   phenol                            1,                  Spalte 2 gilt nicht fuer
2. Pentachlor-        131-52-2    2. Zubereitungen mit   Holzbestandteile von
   phenol,                           einem Massengehalt Gebaeuden und Moebeln
   Natriumsalz                       von insgesamt mehr sowie Textilien, die
   sowie die                         als 0,01% der       vor dem 23. Dezember
   uebrigen Penta-                    Stoffe nach Spalte 1989 mit Zubereitungen
   chlorphenol-                      1 und               behandelt wurden, die
   salze und                      3. Erzeugnisse, die    Stoffe nach Spalte 1
   -verbindungen                     mit einer           enthielten. In dem in
                                     Zubereitung         Artikel 3 des Einigungs-
                                     behandelt worden    vertrages genannten
                                     sind, die Stoffe    Gebiet tritt an die
                                     nach Spalte 1       Stelle des 23. Dezember
                                     enthielt und deren 1989 der 3. Oktober
                                     von einer           1990.
                                     Behandlung erfassten (2) Abweichend von § 1
                                     Teile mehr als      Abs. 2 gilt das Verbot
                                     5 mg/kg (ppm) der   nach Spalte 2 auch fuer
                                     Stoffe nach         die in § 2 Abs. 1 Nr. 1
                                     Spalte 1 enthalten, und 2 des Chemikalien-

                                            - 18 -
      
                                                                              

                                  duerfen nicht in den     gesetzes aufgefuehrten
                                  Verkehr gebracht        Stoffe, Zubereitungen
                                  werden.                 und Erzeugnisse.
                                                          (3) (weggefallen)

Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

1. Tetrachlormethan     56-23-5   1. Stoffe nach          Das Verbot nach Spalte 2
   (Tetrachlor-                      Spalte 1,            gilt nicht fuer das
   kohlenstoff)                   2. Stoffe,              Inverkehrbringen von
2. 1,1,2,2-Tetra-       79-34-5      Zubereitungen und    Stoffen oder
   chlorethan                        Erzeugnisse mit      Zubereitungen zur
3. 1,1,1,2-Tetra-      630-20-6      einem Massengehalt Verwendung bei
   chlorethan                        der Stoffe nach      industriellen Verfahren
4. Pentachlorethan      76-01-7      Spalte 1 Nr. 1       in geschlossenen
                                     bis 4                Anlagen.
5. Trichlormethan       67-66-3      von 0,1% oder
   (Chloroform)                      darueber oder
6. 1,1,2-Tri-           79-00-5   3. Stoffe und
   chlorethan                        Zubereitungen mit
7. 1,1-Dichlor-         75-35-4      einem Massengehalt
   ethylen                           der Stoffe nach
8. 1,1,1-Tri-           71-55-6      Spalte 1 Nr. 5 bis 8
   chlorethan                        von 0,1% oder darueber
                                  duerfen nicht in den
                                  Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 17: Teeroele

Teeroele, insbesondere             1. Holzschutzmittel,    (1) Das Verbot nach
1. Kreosot          8001-58-9        die Teeroele oder    Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht
2. Kreosotoel       61789-28-4        Bestandteile aus     fuer das Inverkehrbringen
3. Destillate      84650-04-4        Teeroelen enthalten, von Holzschutzmitteln
   (Kohlenteer),                     und                  zur Behandlung von
   Naphthalinoele                                          Erzeugnissen aus Holz
                                                          und Holzwerkstoffen
                                                          in geschlossenen Anlagen
                                  2. Erzeugnisse, die     - in industriellen
4. Kreosotoel,        90640-84-9      ganz oder teilweise    Verfahren oder
   Acenaphthen-                      aus Holz oder Holz- - zu gewerblichen
   fraktion                          werkstoffen            Zwecken fuer die
5. hoehersiedende     65996-91-0      bestehen und mit       Wiederbehandlung vor
   Destillate                        Holzschutzmitteln      Ort,
   (Kohlenteer)                      nach Nummer 1        sofern
6. Anthracenoel       90640-80-5      behandelt worden     1. die Holzschutzmittel
7. Teersaeuren,       65996-85-2      sind,                   einen Massengehalt
   Kohle, roh                     duerfen nicht in den        von weniger als
8. Kreosot, Holz      8021-39-4   Verkehr gebracht           a) 50 mg/kg Benzo(a)
9. Niedrig-         122384-78-5   werden.                        pyren und
   temperatur-                                               b) 3% wasserloeslicher
   Kohleteer-                                                    Phenole
   alkalin,                                                  aufweisen und
   Extrakt-                                               2. die Gebindegroesse
   rueckstaende       122384-78-5                              mindestens 20 l
                                                             betraegt.
                                                         (2) Das Verbot nach
                                                             Spalte 2 Nr. 2 gilt
                                                             nicht fuer
                                                          1. Erzeugnisse, die mit
                                                             Holzschutzmitteln
                                                             nach Absatz 1 Nr. 1
                                                             behandelt wurden und

                                            - 19 -

                                                                        

                                                         ausschliesslich fuer
                                                         gewerbliche oder
                                                         industrielle Zwecke
                                                         bestimmt sind (z. B.
                                                         Eisenbahnschwellen,
                                                         Strom- und Tele-
                                                         grafenmasten, Zaeune,
                                                         Baumstuetzen fuer die
                                                         Landwirtschaft,
                                                         Rebpfaehle, Spundwaende
                                                         fuer Haefen und Wasser-
                                                         wege) und
                                                    2.   gebrauchte
                                                         Erzeugnisse, die vor
                                                         der Anwendung dieser
                                                         Verordnung mit Holz-
                                                         schutzmitteln nach
                                                         Spalte 2 Nr. 1
                                                         behandelt wurden, die
                                                         nicht den An-
                                                         forderungen nach
                                                         Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1
                                                         entsprechen, sofern
                                                         diese ausschliesslich
                                                         erneut als Eisen-
                                                         bahnschwellen oder
                                                         Strom- und Tele-
                                                         grafenmasten oder fuer
                                                         gewerbliche oder
                                                         industrielle Zwecke
                                                         anderer Art gemaess dem
                                                         urspruenglichen
                                                         Herstellungszweck
                                                         wiederverwendet
                                                         werden sollen.
                                                   (3)   Das Inverkehrbringen
                                                         der in Absatz 2 Nr. 1
                                                         und 2 genannten
                                                         Erzeugnisse ist
                                                         jedoch verboten zur
                                                         Verwendung
                                                    1.   in Innenraeumen,
                                                         unabhaengig von deren
                                                         Zweckbestimmung,
                                                    2.   bei der Herstellung
                                                         von Spielzeugen,
                                                    3.   auf Spielplaetzen,
                                                    4.   in Gaerten und Parks
                                                         sowie anderen Orten,
                                                         sofern die Gefahr
                                                         eines haeufigen Haut-
                                                         kontakts besteht,
                                                    5.   bei der Herstellung
                                                         von Gartenmobiliar,
                                                    6.   als Behaelter von
                                                         lebenden Pflanzen
                                                    7.   als Verpackungen, die
                                                         mit Roh-, Zwischen-
                                                         oder Enderzeugnissen
                                                         fuer die
                                                         menschliche oder
                                                         tierische Ernaehrung

                                      - 20 -
      
                                                                              

                                                             in Beruehrung kommen
                                                             koennen, und
                                                          8. als sonstiges
                                                             Material, das die in
                                                             den Nummern 6 und 7
                                                             genannten Erzeugnisse
                                                             kontaminieren kann
                                                             oder zu deren
                                                             Herstellung oder
                                                             Wiederaufarbeitung
                                                             dient.
                                                         (4) (weggefallen)

Abschnitt 18: Cadmium

1. Cadmium           7440-43-9    (1) Mit Stoffen nach     (1) Die Verbote nach
2. Cadmium-                       Spalte 1 eingefaerbte     Spalte 2 Abs. 1 und 3
   verbindungen                   Erzeugnisse oder ihre    gelten nicht fuer
                                  Bestandteile, die aus    Erzeugnisse, soweit sie
                                   1. Polyvinylchlorid     aus Sicherheitsgruenden
                                      (PVC),               mit Stoffen nach Spalte
                                   2. Polyurethan (PUR),   1 gefaerbt oder
                                   3. Polyethylen          stabilisiert werden
                                      niedriger Dichte     muessen. Das Verbot nach
                                      mit Ausnahme des     Spalte 2 gilt ferner
                                      fuer die              nicht fuer das erneute
                                      Herstellung          Inverkehrbringen von
                                      von Pigment-         cadmiumhaltigen
                                      praeparationen        Erzeugnissen, die
                                      ("master batch")     vor dem Inkrafttreten
                                      verwendeten          des jeweiligen Verbots
                                      Polyethylens         hergestellt worden
                                      niedriger Dichte,    sind.
                                   4. Celluloseacetat      (2) Das Verbot nach
                                      (CA),                Spalte 2 Abs. 2 gilt
                                   5. Cellulose-           nicht fuer Zubereitungen
                                      acetobutyrat         mit einem hohen Zink-
                                      (CAB),               anteil, sofern der
                                   6. Epoxydharzen,        Massengehalt von Stoffen
                                   7. Melaminform-         nach Spalte 1 so niedrig
                                      aldehydharz (MF),    wie moeglich gehalten
                                   8. Harnstoffform-       wird und 0,1% nicht
                                      aldehyd (UF),        uebersteigt.
                                   9. ungesaettigten        (3) Das Verbot nach
                                      Polyestern (UP),     Spalte 2 Abs. 4 gilt
                                  10. Polyethylen-         nicht fuer
                                      terephthalat         1. Erzeugnisse und deren
                                      (PET),                  Bestandteile, sofern
                                  11. Polybutylen-            die Anwendung
                                      terephthalat            a) in der Luft- und
                                      (PBT),                     Raumfahrt,
                                  12. Polystyrol glas-        b) im Bergbau,
                                      klar/Standard,          c) in der off-shore-
                                  13. Acrylnitrilmethyl-         Technik sowie
                                      methacrylat             d) im Kernenergie-
                                      (AMMA),                    bereich
                                  14. vernetztem Poly-        ein hohes
                                      ethylen (VPE),          Sicherheitsniveau
                                  15. Polystyrol,             erfordert,
                                      schlagfest (SB),     2. Komponenten von
                                      oder                    Sicherheits-
                                  16. Polypropylen (PP)       einrichtungen in

                                            - 21 -

                                                                        

                            hergestellt wurden,          a) Strassenverkehrs-
                            duerfen nicht in den             mitteln,
                            Verkehr gebracht             b) land-
                            werden, wenn der                wirtschaftlichen
                            Anteil der Stoffe               Fahrzeugen,
                            nach Spalte 1 (Cd-           c) Schienenfahrzeugen
                            Metall) 0,01% Massen-           und
                            gehalt des Kunststoffs       d) Schiffen sowie
                            uebersteigt.             3.   elektrische Kontakten
                            (2) Anstrichfarben und       von Geraeten, wenn es
                            Lacke mit einem              fuer deren
                            Massengehalt der             Zuverlaessigkeit
                            Stoffe nach Spalte 1         erforderlich ist.
                            von ueber 0,01% duerfen
                            nicht in den Verkehr
                            gebracht werden.
                            (3) Folgende
                            Erzeugnisse oder ihre
                            Bestandteile aus
                            Vinylchloridpolymeren
                            und -copolymeren, die
                            mit Stoffen nach
                            Spalte 1 stabilisiert
                            wurden, duerfen nicht
                            in den Verkehr
                            gebracht werden, wenn
                            der Anteil der Stoffe
                            nach Spalte 1 (Cd-
                            Metall) 0,01% Massen-
                            gehalt des Polymers
                            uebersteigt:
                             1. Verpackungs-
                                material,
                             2. Buerobedarf und
                                Schulbedarf,
                             3. Beschlaege,
                             4. Bekleidung und
                                Accessoires
                                (einschliesslich
                                Handschuhe),
                             5. Boden- und Wand-
                                verkleidungen,
                             6. impraegnierte,
                                bestrichene oder
                                beschichtete
                                Textilien,
                             7. Kunstleder,
                             8. Schallplatten,
                             9. Rohre und Anschluss-
                                teile,
                            10. Pendeltueren,
                            11. Innen- und Aussen-
                                verkleidungen sowie
                                Karosserieboeden
                                von Strassen-
                                verkehrsmitteln,
                            12. Beschichtung von
                                im Baugewerbe oder
                                in der Industrie
                                verwendeten Stahl-
                                blechen und
                            13. Kabelisolierungen.

                                      - 22 -
      
                                                                              

                                  (4) Folgende Erzeugnisse
                                  und ihre Bestandteile,
                                  deren metallische
                                  Oberflaeche mit dem
                                  Stoff nach Spalte 1
                                  Nr. 1 behandelt wurden,
                                  duerfen nicht in den
                                  Verkehr gebracht
                                  werden:
                                   1. Haushaltsgeraete,
                                   2. Moebel,
                                   3. sanitaere Anlagen,
                                   4. Zentralheizungen
                                      und Klimaanlagen,
                                   5. in der Material-
                                      flusstechnik
                                      eingesetzte
                                      Einrichtungen,
                                   6. Personenkraftwagen
                                      und land-
                                      wirtschaftliche
                                      Fahrzeuge,
                                   7. Schienenfahrzeuge,
                                   8. Schiffe,
                                   9. Geraete und Maschinen
                                      zur Herstellung von
                                      a) Erzeugnissen im
                                          Sinne der
                                          Nummern 1 bis 4,
                                      b) Erzeugnissen im
                                          Sinne der
                                          Nummern 5 bis 8,
                                      c) Textilien und
                                          Bekleidung,
                                      d) Papier und Pappe,
                                      e) Lebensmitteln
                                          sowie
                                  10. Geraete und
                                      Maschinen fuer
                                      a) die Land-
                                          wirtschaft,
                                      b) das Gefrieren
                                          und
                                          Tiefgefrieren,
                                      c) Druckereien und
                                          Buchbindereien.

Abschnitt 19: (weggefallen)

Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutveraendernde und
              fortpflanzungsgefaehrdende Stoffe

Stoffe, die in den                1. Stoffe nach         (1) Das Verbot nach
Listen 1 bis 6 der Anlage zu         Spalte 1 sowie      Spalte 2 gilt nicht
den Nummern 29 bis 31             2. Stoffe und Zu-      1. fuer Kraftstoffe
des Anhangs I der                    bereitungen, die       im Sinne des § 2 der
Richtlinie 76/769/EWG                Stoffe nach            Zehnten Verordnung
des Rates vom                        Spalte 1 enthalten,    zur Durchfuehrung des
27. Juli 1976 zur                    die die                Bundes-Immissions-
Angleichung der                      Konzentrations-        schutzgesetzes (Ver-
Rechts- und                          grenzen, wie sie in    ordnung ueber die
Verwaltungsvorschriften              Spalte 2 der           Beschaffenheit und

                                            - 23 -
      
                                                                              

der Mitgliedstaaten                  Nummern 29 bis 31      Auszeichnung der
fuer Beschraenkungen des               des Anhangs I der      Qualitaeten von Kraft-
Inverkehrbringens und                in Spalte 1            stoffen
der Verwendung gewisser              genannten              - 10. BImSchV) vom
gefaehrlicher Stoffe                  Richtlinie             13. Dezember 1993
und Zubereitungen                    festgelegt sind,       (BGBl. I S. 2036),
(ABl. EG Nr. L 262                   erreichen oder      2. fuer Mineraloel-
S. 201) in ihrer                     ueberschreiten,         erzeugnisse, die zur
jeweils geltenden                    duerfen nicht an den    Verwendung als Brenn-
im Amtsblatt der                     privaten End-          stoff oder Kraftstoff
Europaeischen                         verbraucher            in beweglichen oder
Gemeinschaften/                      abgegeben werden.      feststehenden
Europaeischen Union                                          Verbrennungsanlagen
veroeffentlichten                                            bestimmt sind,
Fassung enthalten                                        3. fuer Brennstoffe, die
sind. Werden die zuvor                                      in geschlossenen
genannten Listen des                                        Systemen (z. B.
Anhangs I der genannten                                     Fluessiggasflaschen)
Richtlinie geaendert oder                                    verkauft werden,
nach den in dieser Richt-                                4. (weggefallen)
linie vorgesehenen                                       5. fuer Zubereitungen,
Verfahren an den technischen                                die als Kuenstler-
Fortschritt angepasst,                                      farben abgegeben
gelten sie, sofern eine                                     werden.
Anwendungsfrist genannt                                  (2) Das Verbot nach
ist, ab dem Anwendungs-                                  Spalte 2 gilt nicht vor
zeitpunkt, der in der                                    Ablauf von zwoelf Monaten
geaenderten im Amtsblatt der                              nach Veroeffentlichung
Europaeischen Union                                       der Aufnahme des
veroeffentlichten Fassung der                             jeweiligen Stoffes in
Aenderungs- oder Anpassungs-                              eine der in Spalte 1
richtlinie festgelegt ist.                               genannten Listen.

Abschnitt 21: Entzuendliche, leichtentzuendliche und
              hochentzuendliche Stoffe

Stoffe, die nach                  1. Stoffe nach Spalte Das Verbot nach
der Gefahr-                          1 sowie              Spalte 2 gilt nicht fuer
stoffverordnung als               2. Zubereitungen, die Erzeugnisse, die in
entzuendlich, leicht-                 Stoffe nach Spalte Artikel 9a der Richt-
entzuendlich oder                     1 enthalten,         linie 75/324/EWG genannt
hochentzuendlich                   duerfen in Aerosol-      sind und den dort auf-
einzustufen sind                  packungen fuer Unter-    gefuehrten Anforderungen
                                  haltungs- und           entsprechend.
                                  Dekorationszwecke,
                                  zum Beispiel zur
                                  Erzeugung von
                                  - metallischen
                                    Glanzeffekten fuer
                                    Festlichkeiten,
                                  - kuenstlichem Schnee
                                    und Reif,
                                  - sich verfluechtigenden
                                    Schaeumen und Flocken,
                                  - kuenstlichen
                                    Spinngeweben,
                                  - Geraeuschen und
                                    Horntoenen zu
                                    Vergnuegungszwecken,
                                  - Luftschlangen,
                                  nicht an den privaten
                                  Endverbraucher

                                            - 24 -
      
                                                                              

                                  abgegeben werden.

Abschnitt 22: Hexachlorethan

Hexachlorethan      67-72-1       Hexachlorethan darf
                                  zur Herstellung oder
                                  Verarbeitung von
                                  Nichteisenmetallen
                                  nicht in den Verkehr
                                  gebracht werden.
                                  gebracht werden.

Abschnitt 23: Biopersistente Fasern

Kuenstliche Mineralfasern, die     Stoffe nach Spalte 1     Das Verbot nach Spalte 2
aus ungerichteten glasigen        sowie Zubereitungen      gilt nicht fuer
(Silikat-)Fasern mit einem        und Erzeugnisse, die     kuenstliche Mineralfasern
Massengehalt von ueber 18%         diese Stoffe mit         nach Spalte 1, wenn
an Oxiden von Natrium,            einem Massengehalt       eines der folgenden
Kalium, Calcium, Magnesium        von insgesamt mehr       Kriterien erfuellt wird:
und Barium bestehen               als 0,1% enthalten,      1. Ein geeigneter
                                  duerfen nicht zu             Intraperitonealtest
                                  Zwecken der Waerme-          hat keine Anzeichen
                                  und Schalldaemmung im        von uebermaessiger
                                  Hochbau einschliesslich      Karzinogenitaet zum
                                  technischer                 Ausdruck gebracht,
                                  Isolierungen und bei     2. die Halbwertzeit nach
                                  Lueftungsanlagen in den      intratrachealer
                                  Verkehr gebracht            Instillation von 2 mg
                                  werden.                     einer Fasersuspension
                                                              fuer Fasern mit einer
                                                              Laenge groesser 5 mym,
                                                              einem Durchmesser
                                                              kleiner 3 mym und
                                                              einem Laenge-zu-
                                                              Durchmesser-
                                                              Verhaeltnis von groesser
                                                              3:1 (WHO-Fasern)
                                                              betraegt hoechstens
                                                              40 Tage,
                                                           3. der Kanzerogenitaets-
                                                              index Kl, der sich
                                                              aus der Differenz
                                                              zwischen der Summe
                                                              der Massengehalte (in
                                                              %) der Oxide von
                                                              Natrium, Kalium, Bor,
                                                              Calcium, Magnesium,
                                                              Barium und dem
                                                              doppelten
                                                              Massengehalt (in
                                                              %) von
                                                              Aluminiumoxid ergibt,
                                                              ist mindestens 40,
                                                           4. Glasfasern, die fuer
                                                              Hochtemperatur-
                                                              anwendungen bestimmt
                                                              sind, die
                                                              a) eine
                                                                 Klassifikations-
                                                                 temperatur von
                                                                 1.000 Grad Celsius

                                            - 25 -
      
                                                                              

                                                                 bis zu 1.200 Grad
                                                                 Celsius erfordern,
                                                                 besitzen eine
                                                                 Halbwertzeit nach
                                                                 den unter Satz 1
                                                                 Nr. 2 genannten
                                                                 Kriterien von
                                                                 hoechstens 65 Tagen
                                                                 oder
                                                              b) eine
                                                                 Klassifikations-
                                                                 temperatur von
                                                                 ueber 1.200 Grad
                                                                 Celsius erfordern,
                                                                 besitzen eine
                                                                 Halbwertzeit nach
                                                                 den unter Satz 1
                                                                 Nr. 2 genannten
                                                                 Kriterien von
                                                                 hoechstens 100
                                                                 Tagen.

Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine

Alkane, C(tief)10-C(tief)13,      Stoffe nach Spalte 1
Chlor                             sowie Stoffe und
(kurzkettige Chlorparaffine)      Zubereitungen, die
                                  Stoffe nach Spalte 1
                                  mit einem Massengehalt
                                  von insgesamt mehr
                                  als 1% enthalten,
                                  duerfen fuer folgende
                                  Zwecke nicht in den
                                  Verkehr gebracht werden:
                                  1. zur Verwendung in der
                                     Metallverarbeitung
                                     und Metallbearbeitung
                                     sowie
                                  2. zum Behandeln von
                                     Leder.

Abschnitt 25: Flammschutzmittel

Pentabromdiphenylether            1. Stoffe nach Spalte 1,    (1) Das Verbot nach
C(tief)12H(tief)5Br(tief)5O       2. Stoffe und Zubereitungen Spalte 2 Nr. 1
Octabromdiphenylether                mit einem Massengehalt   und Nr. 2 gilt bis
C(tief)12H(tief)2Br(tief)8O          von insgesamt mehr als   zum 31. Maerz
                                     0,1% der Stoffe nach     2006 nicht fuer das
                                     Spalte 1 und             Inverkehrbringen
                                  3. Erzeugnisse sowie mit    von Pentabrom-
                                     Flammschutzmitteln       diphenylether und
                                     behandelte Teile eines   pentabrom-
                                     Erzeugnisses mit einem   diphenylether-
                                     Massengehalt von mehr    haltigen
                                     als 0,1% der Stoffe      Zubereitungen zum
                                     nach Spalte 1            Zwecke der
                                  duerfen nicht in den Verkehr Verwendung in
                                  gebracht werden.           Notevakuierungs-
                                                              systemen von
                                                              Flugzeugen sowie
                                                              deren
                                                              Bestandteilen.

                                            - 26 -
      
                                                                              

                                                                (2) Das Verbot nach
                                                                Spalte 2 Nr. 3 gilt
                                                                bis zum 31. Maerz
                                                                2006 nicht fuer das
                                                                Inverkehrbringen
                                                                von
                                                                Notevakuierungs-
                                                                systemen von
                                                                Flugzeugen sowie
                                                                deren
                                                                Bestandteilen, die
                                                                mit Pentabrom-
                                                                diphenylether oder
                                                                pentabrom-
                                                                diphenylether-
                                                                haltigen
                                                                Zubereitungen
                                                                behandelt wurden.

Abschnitt 26: Azofarbstoffe

Blauer        Bestandteil 1:     1. Stoffe nach Spalte 1 und
Farbstoff                        2. Stoffe und Zubereitungen
Gemisch aus   118685-33-9           mit einem Massegehalt
Bestandteil   C(tief)39H(tief)23    von insgesamt mehr als
1:            CICrN(tief)7          0,1% der Stoffe nach
              O(tief)12S.2Na        Spalte 1
Dinatrium-    Bestandteil 2:     duerfen zum Faerben von Textil-
(6-(4-        C(tief)46H(tief)30 und Ledererzeugnissen nicht in
anisidino)    CrN(tief)10        den Verkehr gebracht werden.
-3-sulfon-    O(tief)20S(tief)2
ato-2-(3,5-   .3Na
dinitro-2-
oxido-
phenylazo)
 -1-naph-
tholato)
(1-(5-
chlor-2-
oxido-
phenyl-azo)
-2-naph-
tholato)
chromat(1)-)
und Bestandteil
2:
Trinatrium
bis(6-(4-
anisidino)-
3-sulfonato-
2-(3,5-
dinitro-2-
oxido-phenyl-
azo)-1-naph-
tholato)
chromat(1-)

Abschnitt 27: Alkylphenole

1. Nonylphenol                 1. Stoffe nach Spalte 1    (1) Das Verbot nach
   C(tief)6H(tief)4(OH)           und                     Spalte 2 Nr. 2
   C(tief)9H(tief)19           2. Zubereitungen, die      Buchstabe a gilt

                                            - 27 -
         
                                                                                 

2. Nonylphenolethoxylate           Stoffe nach Spalte 1       nicht fuer die
   C(tief)15H(tief)23O             in einer Konzentration     Verwendung in
   (C(tief)2H(tief)4O)             von 0,1% oder darueber      geschlossenen Anlagen
   (tief)nH                        enthalten,                 fuer die chemische
                                duerfen fuer folgende           Reinigung sowie in
                                Zwecke nicht in den           sonstigen Reinigungs-
                                Verkehr gebracht werden:      anlagen, sofern die
                                a) zur industriellen und      Reinigungsfluessigkeit
                                   gewerblichen Reinigung,    aus den vorgenannten
                                b) zur Haushalts-             Anlagen recycelt oder
                                   reinigung,                 verbrannt wird.
                                c) zur Textil- und            (2) Das Verbot nach
                                   Lederverarbeitung,         Spalte 2 Nr. 2
                                                              Buchstabe c gilt nicht
                                d)   als Emulgator in         fuer
                                     Zitzenbehandlungs-       a) Verarbeitungs-
                                     mitteln,                     prozesse, bei denen
                                e)   zur Metallbearbeitung        kein Nonylphenol-
                                     und Metallverarbeitung,      ethoxylat in das
                                f)   zur Herstellung von          Abwasser gelangt,
                                     Zellstoff und Papier,        sowie
                                g)   als Bestandteil von      b) die Verwendung in
                                     kosmetischen Mitteln,        Anlagen zum Entfetten
                                h)   als Bestandteil von          von Schafshaeuten,
                                     sonstigen Koerperpflege-      sofern die organische
                                     mitteln und                  Fraktion vor der
                                i)   als Formulierungs-           biologischen
                                     hilfsstoff in Pflanzen-      Abwasserbehandlung
                                     schutzmitteln und            vollstaendig aus dem
                                     Bioziden.                    Prozesswasser
                                                                  entfernt wird.
                                                             (3) Das Verbot nach
                                                             Spalte 2 Nr. 2
                                                             Buchstabe e gilt nicht
                                                             fuer die Verwendung in
                                                             geschlossenen Anlagen,
                                                             bei denen die
                                                             Reinigungsfluessigkeit
                                                             recycelt oder verbrannt
                                                             wird.
                                                             (4) Das Verbot nach
                                                             Spalte 2 Nr. 2
                                                             Buchstabe h gilt nicht
                                                             fuer die Verwendung als
                                                             Spermizid.
                                                             (5) Das Verbot nach
                                                             Spalte 2 Nr. 2
                                                             Buchstabe i gilt nicht
                                                             fuer vor
                                                             dem 17. Juli 2003
                                                             zugelassene Biozide
                                                             und Pflanzenschutzmittel
                                                             bis zum Auslaufen der
                                                             Zulassung sowie fuer
                                                             Biozide, die der
                                                             Uebergangsregelung nach
                                                             § 28 Abs. 8 ChemG
                                                             unterliegen.

Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement

Zement                          Zement und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2

                                                - 28 -
      
                                                                              

                              die Zement enthalten,      gilt nicht fuer das
                              duerfen nicht in den        Inverkehrbringen zum
                              Verkehr gebracht werden,   Zecke der Verwendung
                              wenn in der nach Wasser-   in ueberwachten
                              zugabe gebrauchsfertigen   geschlossenen und
                              Form der Gehalt an         vollautomatischen
                              loeslichem Chrom VI mehr    Prozessen sowie in
                              als 2 mg/kg Trockenmasse   solchen Prozessen, bei
                              des Zements betraegt.       denen Zement und
                                                         zementhaltige
                                                         Zubereitungen
                                                         ausschliesslich mit
                                                         Maschinen in Beruehrung
                                                         kommen und keine Gefahr
                                                         von Hautkontakt besteht.

Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

1. Benzo(a)pyren (BaP)   1.  Weichmacheroele fuer die     Das Verbot nach Spalte 2
                   50-32-8   Herstellung von Reifen     Nr. 2 gilt nicht fuer
2. Benzo(e)pyren (BeP)       oder Reifenbestandteilen runderneuerte Reifen,
                  192-97-2   fuer Kraftfahrzeuge,        sofern deren Laufflaechen
3. Benzo(a)anthracen         Lastkraftwagen, Schwer-    Weichmacheroele enthalten,
   (BaA)           56-55-3   laster, Kraftraeder und     die die in Spalte 2
4. Chrysen (CHR)             landwirtschaftliche        Nr. 1 angegebenen
                  218-01-9   Fahrzeuge duerfen ab dem    Grenzwerte nicht ueber-
5. Benzo(b)fluoranthen       1. Januar 2010 nicht in    schreiten.
   (BbFA)         205-99-2   den Verkehr gebracht
6. Benzo(j)fluoranthen       werden, wenn sie mehr als
   (BjFA)         205-82-3   1 mg BaP pro kg enthalten
7. Benzo(k)fluoranthen       oder der Gehalt aller in
   (BkFA)         207-08-9   Spalte 1 aufgefuehrten PAK
8. Dibenzo(a,h)-             zusammen mehr als 10 mg/kg
   anthracen (DBahA)         betraegt. Die genannten
                   53-70-3   Grenzwerte gelten als ein-
                             gehalten, wenn der Gehalt
                             an polyzyklischen
                             aromatischen Verbindungen,
                             gemessen gemaess der
                             Norm IP346 (Bestimmung der
                             polyzyklischen Aromaten in
                             nicht verwendeten Schmier-
                             oelen und asphaltfreien
                             Erdoelfraktionen – Dimethyl-
                             sulfoxid (DMSO)-Extraktion-
                             Brechungsindex-Methode des
                             Institute of Petroleum von
                             1998) weniger als 3 Masse-
                             prozent betraegt. Die Ein-
                             haltung der Grenzwerte fuer
                             BaP und die aufgefuehrten
                             PAK sowie die Korrelation
                             der Messwerte mit dem
                             DMSO-Extrakt sind vom
                             Hersteller oder Importeur
                             nach jeder groesseren Aenderung
                             der Betriebsverfahren,
                             spaetestens jedoch alle sechs
                             Monate, zu ueberpruefen.
                          2. Nach dem 1. Januar 2010 her-
                             gestellte Reifen und Lauf-
                             flaechen fuer die Rund-

                                            - 29 -
         
                                                                                 

                                erneuerung von Reifen fuer die
                                in Nummer 1 genannten Fahr-
                                zeuge duerfen nicht in den
                                Verkehr gebracht werden,
                                wenn sie Weichmacheroele
                                enthalten, die die in Nummer 1
                                angegebenen Grenzwerte ueber-
                                schreiten. Die Grenzwerte
                                gelten als eingehalten, wenn
                                die vulkanisierte Gummimasse
                                den Grenzwert von 0,35% HBay
                                gemaess der ISO-Norm 21461
                                (Vulkanisierter Gummi -
                                Bestimmung der Aromatizitaet
                                von Oel in vulkanisierter
                                Gummimasse) nicht
                                ueberschreitet.

Abschnitt 30: Toluol

Toluol               108-88-3   Klebstoffe und Spruehfarben
                                mit einem Massegehalt von
                                0,1% oder mehr Toluol
                                duerfen ab dem 15. Juni 2007
                                nicht an den privaten End-
                                verbraucher abgegeben werden.

Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol            1,2,4-Trichlorbenzol und    Das Verbot nach
                  120-82-1      Zubereitungen mit einem     Spalte 2 gilt nicht
                                Massegehalt von 0,1% oder fuer Stoffe und
                                mehr 1,2,4-Trichlorbenzol   Zubereitungen
                                duerfen ab dem 15. Juni 2007 1. als Synthese-
                                nicht in den Verkehr           Zwischenprodukt,
                                gebracht werden.            2. als Prozess-
                                                               loesemittel in
                                                               geschlossenen
                                                               chemischen
                                                               Anwendungen fuer
                                                               Chlorierungs-
                                                               reaktionen oder
                                                            3. bei der Herstellung
                                                               von 1,3,5-
                                                               Trinitro-2,4,6-
                                                               triaminobenzol
                                                               (TATB).

          Spalte 1                    Spalte 2              Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen    CAS-           Verbote             Ausnahmen
                       Nummer
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan-                1. Stoffe nach Spalte Die Verbote nach
sulfonate                         1 und Zu-          Spalte 2 Nr. 1 bis 3
(PFOS)C8F17SO2X                   bereitungen,       gelten nicht fuer:
[Saeure (X = OH),                  die Stoffe nach    1. Fotoresistlacke
Metallsalze (X =                  Spalte 1 mit einem    und Antireflex-
OM), Halogenide,                  Massengehalt von      beschichtungen fuer
Amide und andere                  0,005 % oder mehr     fotolithografische
Derivate einschliess-              enthalten,            Prozesse,
lich Polymere]                2. neue Erzeugnisse
                                      oder Teile
                                               - 30 -
     
                                                                             

          Spalte 1                    Spalte 2                 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen    CAS-           Verbote                Ausnahmen
                       Nummer
                                   davon, die Stoffe 2.    fotografische
                                   nach Spalte 1 mit       Beschichtungen
                                   einem Massengehalt      von Filmen,
                                   von 0,1 % oder          Papieren und
                                   mehr enthalten,         Druckplatten,
                                   berechnet im
                                                      3.   Antischleiermittel
                                   Verhaeltnis
                                                           fuer nicht-
                                   zur Masse der
                                                           dekoratives
                                   strukturell oder
                                                           Hartverchromen
                                   mikrostrukturell
                                                           (Chrom VI)
                                   verschiedenartigen
                                                           und Netzmittel
                                   Bestandteile, die
                                                           fuer ueberwachte
                                   PFOS enthalten,
                                                           Galvanotechniksysteme,
                                   oder
                                                           bei denen die
                                3. neue Textilien          PFOS-Emissionen
                                   oder andere             in die Umwelt
                                   neue beschichtete       durch Einsatz der
                                   Werkstoffe, die         besten verfuegbaren
                                   Stoffe nach             Technologien gemaess
                                   Spalte 1 mit einem      der Richtlinie
                                   Gehalt von 1 µg/        96/61/EG des Rates
                                   m2 oder mehr des        vom 24. September
                                   beschichteten           1996 ueber die
                                   Materials               integrierte
                                   enthalten,              Vermeidung und
                                                           Verminderung der
                                duerfen ab dem 27.          Umweltverschmutzung
                                Juni 2008 nicht in         (ABl. EG Nr. L 257
                                den Verkehr gebracht       S. 26), zuletzt
                                werden.                    geaendert durch
                                                           die Verordnung
                                                           (EG) Nr. 166/2006
                                                           des Europaeischen
                                                           Parlaments und
                                                           des Rates (ABl.
                                                           EU Nr. L 33 S. 1),
                                                           auf ein Mindestmass
                                                           reduziert wird,
                                                        4. Hydraulikfluessigkeiten
                                                           fuer die
                                                           Luft- und
                                                           Raumfahrt
                                                        und die fuer deren
                                                        Herstellung
                                                        erforderlichen Stoffe
                                                        und Zubereitungen.




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