Verordnung ueber Verbote und Beschraenkungen
des Inverkehrbringens gefaehrlicher
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-
Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
ChemVerbotsV
vom 14.10.1993
"Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003
(BGBl. I S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.6.2003 I 867,
zuletzt geaendert durch V v. 21.7.2008 I 1328
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1993 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 48/94 (CELEX Nr.: 394L0048)
EGRL 60/94 (CELEX Nr.: 394L0060)
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr.: 383L0189) vgl. Art. 1 V v. 25.5.2002 I 747
Umsetzung der
EGRL 59/96 (CELEX Nr: 396L0059)
EGRL 51/99 (CELEX Nr: 399L0051) vgl. V v. 26.6.2002 I 932
Durchfuehrung der
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. 14.10.1993 I 1720 von der Bundesregierung
nach Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie ist
gem. dieser V Art. 3 Satz 1 am 1.11.1993 in Kraft getreten
Inhaltsuebersicht
§ 1 Verbote
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der
Abgabe an Dritte
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
§ 5 Sachkunde
§ 5a Betankungseinrichtungen
§ 6 Normen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Straftaten
Anhang (zu § 1)
Abschnitt 1 DDT
Abschnitt 2 Asbest
-1-
Abschnitt 3 Formaldehyd
Abschnitt 4 Dioxine und Furane
Abschnitt 5 Gefaehrliche fluessige
Stoffe und Zubereitungen
Abschnitt 6 Benzol
Abschnitt 7 Aromatische Amine
Abschnitt 8 Bleikarbonate und -sulfate
Abschnitt 9 Quecksilberverbindungen
Abschnitt 10 Arsenverbindungen
Abschnitt 11 Zinnorganische Verbindungen
Abschnitt 12 Di-My-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und
Monomethyldibromdiphenylmethan
Abschnitt 14 Vinylchlorid
Abschnitt 15 Pentachlorphenol
Abschnitt 16 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Abschnitt 17 Teeroele
Abschnitt 18 Cadmium
Abschnitt 19 (weggefallen)
Abschnitt 20 Krebserzeugende, erbgutveraendernde
und fortpflanzungsgefaehrdende Stoffe
Abschnitt 21 Entzuendliche, leichtentzuendliche und
hochentzuendliche Stoffe
Abschnitt 22 Hexachlorethan
Abschnitt 23 Biopersistente Fasern
Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine
Abschnitt 25 Flammschutzmittel
Abschnitt 26 Azofarbstoffe
Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement
Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt 30 Toluol
Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol
Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)
§ 1 Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen koennen oder
enthalten,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Massgabe der in Spalte 3 des
Anhangs aufgefuehrten Ausnahmen verboten.
(2) Die Verbote gelten nicht fuer die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1
des Chemikaliengesetzes aufgefuehrten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie fuer
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie
Analysezwecken in den dafuer erforderlichen Mengen oder
2. zur ordnungsgemaessen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafuer zugelassenen
Anlage oder zur gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behoerdlichen Genehmigung
abhaengig, so entscheidet die zustaendige Behoerde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn
-2-
1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen
sind,
2. eine geordnete Entsorgung gewaehrleistet ist und
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des
Antragstellers ergeben.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt
des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
2 nicht mehr vorliegen.
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer
Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs
aufgefuehrten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im
Bundesanzeiger fuer die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut
derjenigen geeigneten analytischen Verfahren fuer Probenahmen und Untersuchungen
bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Pruefverfahren entsprechen. Stehen geeignete
Verfahren zur Verfuegung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der
spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.
Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsaenderung.
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmaessig oder selbstaendig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit
den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der
Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhaelt, wer
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten fuer ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz
1, wenn sie ueber betriebsangehoerige Personen verfuegen, die die Anforderungen nach
Absatz 2 erfuellen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstaette
eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der
zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1
oder auf Gruppen von gefaehrlichen Stoffen und Zubereitungen beschraenkt werden. Sie kann
unter Auflagen erteilt werden. Auflagen koennen auch nachtraeglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 beduerfen
1. Apotheken,
2. Hersteller, Einfuehrer und Haendler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1
nur an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zustaendigen Behoerde das
erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme
dieser Taetigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu
benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfuellt. Jeder Wechsel dieser Person ist
der zustaendigen Behoerde unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach frueheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach
Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45
Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung
-3-
oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des
Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den
Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfoerdernd) oder F+
(hochentzuendlich) oder mit den R-Saetzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen
sind, duerfen nur abgegeben werden, wenn
1. der Abgebende die Identitaet (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls
der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender),
deren Identitaet bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestaetigung, aus der
Verwendungszweck und Identitaet des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestaetigen lassen,
dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender fuer sehr giftige und giftige Stoffe und
Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das
Inverkehrbringen gemaess § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen,
die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfoerdernd)
oder F+ (hochentzuendlich) oder mit den R-Saetzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu
kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb
beschaeftigte Person abgeben laesst, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
erfuellt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden
will,
und keine Anhaltspunkte fuer eine unerlaubte Weiterveraeusserung oder Verwendung
bestehen,
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natuerliche Person handelt, mindestens 18 Jahre
alt ist,
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben
will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder
den Befaehigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung
vorgelegt hat und
5. der Abgebende den Erwerber ueber die mit dem Verwenden des Stoffes oder der
Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beim
bestimmungsgemaessen Gebrauch und fuer den Fall des unvorhergesehenen Verschuettens
oder Freisetzens sowie ueber die ordnungsgemaesse Entsorgung unterrichtet hat.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch fuer die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidloesungen
(CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht
mit dem Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten
Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden
koennen. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem
Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natuerliche
Personen ist eine Identitaetsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1
Nr. 3 bleibt unberuehrt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitaetsfeststellung nach Satz
1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten
ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
7778-74-7),
5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
7722-64-7),
-4-
6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer
7601-89-0),
9. Wasserstoffperoxidloesungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-
Nummer 7722-84-1).
Fuer die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemaesser Verwendung
Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe
und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Saetze
zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und
Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemaesser Verwendung nicht
mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schaedlingsbekaempfung im Freien
verwendet werden. Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht fuer die Abgabe von pyrotechnischen
Gegenstaenden im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschaeftigte Person
erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfuellt. Satz 1 gilt nicht
1. fuer die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
2. fuer Hersteller, Einfuehrer und Haendler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen
an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen,
die zuverlaessig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jaehrlich
ueber die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich
zu bestaetigen.
(3) Ueber die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Satz 4 ist ein Abgabebuch zu fuehren, das Angaben ueber Art und Menge der Stoffe und
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift
des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthaelt. Der Empfang der Stoffe und
Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom
Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift
zu bestaetigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen
fuer mindestens fuenf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht fuer Hersteller, Einfuehrer und Haendler, soweit sie die
Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1
aufgefuehrten Angaben in anderer Weise fuer mindestens fuenf Jahre nachweisen koennen. Die
nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben muessen bei Abgabe an oeffentliche Anstalten
nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs-
oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europaeischen
Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber die internationale Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung
mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzuendlich) oder O (brandfoerdernd) zu kennzeichnen
sind,
2. Klebstoffe, Haerter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel,
die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem
Gefahrensymbol O (brandfoerdernd) zu kennzeichnen sind,
3. Experimentierkaesten fuer chemische oder aehnliche Versuche, die in Uebereinstimmung
mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 unberuehrt bleibt,
4. Mineralien fuer Sammlerzwecke,
5. Heizoel und Dieselkraftstoffe,
-5-
6. Sonderkraftstoffe fuer motorbetriebene Arbeitsgeraete, die nach der
Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzuendlich) zu kennzeichnen
sind, sowie
7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit
kindergesicherten Verschluessen.
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 duerfen im Einzelhandel
nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
bleibt unberuehrt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 duerfen im
Versandhandel nur an Wiederverkaeufer, berufsmaessige Verwender oder oeffentliche
Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet
auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht
gewerbsmaessig oder selbstaendig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
§ 5 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
1. die von der zustaendigen Behoerde durchgefuehrte Pruefung nach Absatz 2 bestanden hat,
2. die Approbation als Apotheker besitzt,
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder
Pharmazieingenieur zu fuehren,
4. die Erlaubnis zur Ausuebung der Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung
pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
5. die Abschlusspruefung nach der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum Drogist/
zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die
Abschlusspruefung der Pruefung nach Absatz 2 entspricht,
6. die Pruefung zum anerkannten Abschluss Gepruefter Schaedlingsbekaempfer/Gepruefte
Schaedlingsbekaempferin bestanden hat,
7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenpruefung
oder der Abschlusspruefung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine
Pruefung bestanden hat, die der Pruefung nach Absatz 2 entspricht, oder
8. nach frueheren Vorschriften eine Pruefung bestanden hat, die der Pruefung nach Absatz
2 entspricht.
(2) Die Pruefung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse ueber
die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
und 3, ueber die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der
einschlaegigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen,
die einzelne gefaehrliche Stoffe enthalten, beschraenkt werden. Sie kann auch unter
Beruecksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der
einschlaegigen Vorschriften beschraenkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als
Nachweis der Sachkunde fuer die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf
die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Ueber die Pruefung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
1. fuer Personen aus den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, wenn sie der
zustaendigen Behoerde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels
2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 ueber die Einzelheiten
der Uebergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Taetigkeiten des Handels mit und der
Verteilung von Giftstoffen und der Taetigkeiten, die die berufliche Verwendung
-6-
dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertaetigkeiten (ABl. EG Nr. L 307
S. 1) erfuellen, sowie
2. fuer Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in
der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
§ 5a Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht fuer die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und
sonstigen Betankungseinrichtungen.
§ 6 Normen
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird,
sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
Muenchen und Berlin archivmaessig gesichert niedergelegt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,
oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt
oder abgeben laesst,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch
Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das
Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt oder das Abgabebuch oder
einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
§ 8 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgefuehrten Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in §
7 Abs. 2 bezeichnete vorsaetzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs.
2 bezeichnete vorsaetzliche Handlung begeht, obwohl er weiss, dass der Stoff oder
die Zubereitung fuer eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Taeter in den Faellen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff
oder die Zubereitung fuer eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
strafbar.
-7-
Anhang (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 872 - 884;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
-------------------------------------------------------------------------------
Spalte 1 I Spalte 2 I Spalte 3
-------------------------------------------------------------------------------
Stoffe/ I I
Zubereitungen CAS-Nummer I Verbote I Ausnahmen
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Abschnitt 1: DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis- DDT und Zubereitungen, Abweichend von § 1 Abs.
(4-chlorphenyl)-ethan und die unter Zusatz von 2 gilt das Verbot nach
seine Isomeren (DDT) DDT als Wirkstoff Spalte 2 auch fuer die
hergestellt wurden, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
duerfen nicht in den 2 und Abs. 2 Satz 1 des
Verkehr gebracht Chemikaliengesetzes
werden. aufgefuehrten Stoffe und
Zubereitungen. Die
Ausnahme nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 ist von einer
Genehmigung des
Bundesamtes fuer
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
abhaengig. Das
Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
kann Ausnahmen von dem
Verbot nach Spalte 2 zur
Synthese anderer Stoffe
zulassen.
Abschnitt 2: Asbest
1. Aktinolith 77536-66-4 Stoffe nach Spalte 1 (1) Das Verbot nach
2. Amosit 12172-73-5 mit Fasserstruktur, Spalte 2 gilt nicht fuer
3. Anthophyllit 77536-67-5 Zubereitungen, die chrysotilhaltige Ersatz-
4. Chrysotil 12001-29-5 diese Stoffe mit teile zum Zwecke der
5. Krokydolith 12001-28-4 einem Massengehalt Instandhaltung, soweit
6. Tremolit 77536-68-6 von insgesamt mehr andere geeignete asbest-
als 0,1% enthalten, freie Ersatzteile nicht
und Erzeugnisse, die auf dem Markt angeboten
Stoffe nach Spalte 1 werden, und fuer
oder die genannten natuerlich vorkommende
Zubereitungen mineralische Rohstoffe
enthalten, duerfen und daraus hergestellte
nicht in den Verkehr Zubereitungen und
gebracht werden. Erzeugnisse, die Asbest
mit einem Massengehalt
von nicht mehr als 0,1%
enthalten. Ferner gilt
es mit Ausnahme von
Elektro-Speicher-
heizgeraeten nicht fuer
das erneute
Inverkehrbringen
von Fahrzeugen,
Geraeten und Anlagen, die
asbesthaltige
Erzeugnisse nach Spalte
2 enthalten und vor dem
-8-
Inkrafttreten des
jeweiligen Verbots
hergestellt worden
sind.
(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot nach
Spalte 2 gilt bis zum
31. Dezember 1994 nicht
fuer folgende chrysotil-
haltige Zubereitungen
und Erzeugnisse
einschliesslich der zu
ihrer Herstellung
benoetigten asbest-
haltigen Rohstoffe:
1. bis 7 (weggefallen)
8. poroese Massen fuer
Acetylenflaschen.
Vor dem 31. Dezember
1994 hergestellte
Acetylenflaschen mit
chrysotilhaltigen
poroesen Massen duerfen
auch nach dem 31.
Dezember 1994 in den
Verkehr gebracht
werden, wenn eine
Exposition der
Arbeitnehmer aus-
geschlossen ist.
(4) Das Verbot nach
Spalte 2 gilt nicht fuer
1. chrysotilhaltige
Diaphragmen fuer
Elektrolyseprozesse
einschliesslich der zu
ihrer Herstellung
benoetigten asbest-
haltigen Rohstoffe
bis zum 31. Dezember
1999 und
2. asbesthaltige
Rohstoffe zur
Herstellung von
chrysotilhaltigen
Diaphragmen fuer
die Chloralkali-
elektrolyse in
bestehenden Anlagen
bis zum 31. Dezember
2010,
soweit asbestfreie
Ersatzstoffe,
Zubereitungen und
Erzeugnisse nicht auf
dem Markt angeboten
werden oder deren
Verwendung zu einer
unzumutbaren Haerte
fuehrt. Die zustaendige
Behoerde hat auf Antrag
die Frist nach Satz 1
-9-
Nr. 2 ueber den
31. Dezember 2010 hinaus
zu verlaengern, wenn
die vorgenannten
Voraussetzungen
vorliegen.
(5) Abweichend von § 1
Abs. 2 Nr. 2 ist das
Inverkehrbringen
asbesthaltiger Abfaelle,
die als Versatzmaterial
im Untertage-Bergbau
verwendet werden, nur
dann zulaessig, wenn die
Asbestfasern mittels
hydraulischer Bindung
durch Zement oder andere
gleichwertige Stoffe so
in Formkoerpern oder in
Gebinden eingeschlossen
sind, dass eine
Freisetzung nicht
erfolgen kann.
Abschnitt 3: Formaldehyd
Formaldehyd 50-00-0 (1) Beschichtete und (1) (weggefallen)
unbeschichtete Holz- (2) Das Verbot nach
werkstoffe (Span- Spalte 2 Abs. 1 gilt
platten, Tischler- nicht fuer Platten, die
platten, Furnier- ausschliesslich zum
platten und Faser- Zwecke einer geeigneten
platten) duerfen Beschichtung in den
nicht in den Verkehr gebracht werden,
Verkehr gebracht sofern sichergestellt
werden, wenn ist, dass sie nach der
die durch den Beschichtung die in
Holzwerkstoff Spalte 2 Abs. 1 genannte
verursachte Ausgleichskonzentration
Ausgleichs- einhalten.
konzentration (3) Das Verbot nach
des Formaldehyds in Spalte 2 Abs. 3 gilt
der Luft eines Pruef- nicht fuer Industrie-
raums 0,1 ml/cbm reiniger.
(ppm) ueberschreitet.
(2) Moebel, die Holz-
werkstoffe enthalten,
die nicht den
Anforderungen nach
Absatz 1 entsprechen,
duerfen nicht in den
Verkehr gebracht
werden. Absatz 1
gilt jedoch auch als
erfuellt, wenn die
Moebel die unter
Absatz 1 genannte
Ausgleichs-
konzentration bei
einer Ganzkoerperpruefung
einhalten.
(3) Wasch-,
- 10 -
Reinigungs- und
Pflegemittel mit
einem Massengehalt
von mehr als 0,2%
Formaldehyd duerfen
nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Abschnitt 4: Dioxine und Furane
1. a) 2,3,7,8-Tetra- Stoffe, Zubereitungen Das Verbot nach
chlordibenzo-p-dioxin und Erzeugnisse duerfen Spalte 2 gilt nicht
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- nicht in Verkehr fuer
dibenzo-p-dioxin gebracht werden, wenn 1. die in § 2 Abs. 1
c) 2,3,7,8-Tetrachlor- die Summe der Gehalte Nr. 4 und 5 des
dibenzofuran 1. der in Spalte 1 Chemikaliengesetzes
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- Nr. 1 genannten genannten Stoffe,
dibenzofuran chemischen Zubereitungen und
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- Verbindungen den Erzeugnisse,
dibenzo-p-dioxin Wert von 1 myg/kg, 2. nach § 11 des
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- 2. der in Spalte 1 Pflanzenschutz-
dibenzo-p-dioxin Nr. 1 und 2 gesetzes zulassungs-
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- genannten beduerftige Pflanzen-
dibenzo-p-dioxin chemischen schutzmittel,
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- Verbindungen den 3. Stoffe oder
dibenzofuran Wert von 5 myg/kg, Zubereitungen, die
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- 3. der in Spalte 1 zur Gewinnung von
dibenzofuran Nr. 1, 2 und 3 Nichteisenmetallen
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- genannten oder deren
dibenzofuran chemischen anorganischen
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- Verbindungen Verbindungen durch
dibenzofuran den Wert von Einsatz in nach dem
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- 100 myg/kg, Bundes-Immissions-
dibenzofuran 4. der in Spalte 1 schutzgesetz
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor- Nr. 4 genannten genehmigungs-
dibenzo-p-dioxin chemischen beduerftigen Anlagen
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor- Verbindungen den in den Verkehr
dibenzo-p-dioxin Wert von 1 myg/kg gebracht werden
c) 1,2,3,4,6,7,8-Heptachlor- oder und fuer Stoffe, die
dibenzofuran 5. der in Spalte 1 dazu bestimmt sind,
d) 1,2,3,4,7,8,9-Heptachlor- Nr. 4 und 5 durch einen
dibenzofuran genannten chemischen Prozess
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octachlor- chemischen umgewandelt zu werden
dibenzofuran Verbindungen den (Zwischenprodukte),
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- Wert von 5 myg/kg 4. zu verwertende
dibenzo-p-dioxin ueberschreitet. Die in Abfaelle die
b) 1,2,3,7,8-Pentabrom- Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 zur Erfuellung der
dibenzo-p-dioxin genannten Grenzwerte Pflichten nach § 5
c) 2,3,7,8-Tetrabrom- gelten nur dann als Abs. 1 Nr. 3 des
dibenzofuran eingehalten, wenn auch Bundes-Immissions-
d) 2,3,4,7,8-Pentabrom- der in den jeweils schutzgesetzes in
dibenzofuran vorhergehenden Nummern den Verkehr
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexabrom- festgesetzte Grenzwert gebracht werden,
dibenzo-p-dioxin fuer die dort genannten 5. das Inverkehrbringen
b) 1,2,3,7,8,9-Hexabrom- Kongenerengruppen nicht zum Zwecke der
dibenzo-p-dioxin ueberschritten wird. Rueckgabe auf Grund
c) 1,2,3,6,7,8-Hexabrom- einer Verordnung nach
dibenzo-p-dioxin § 24 Abs. 1 Nr. 1
d) 1,2,3,7,8-Pentabrom- bis 3 des Kreislauf-
dibenzofuran wirtschafts- und
Abfallgesetzes oder
auf Grund einer
- 11 -
freiwilligen
Ruecknahme-
verpflichtung nach
§ 25 des Kreislauf-
wirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie
6. Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse, die
vor dem 16. Juli 1994
hergestellt worden
sind, sofern sie die
in Spalte 2 in der
bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden
Fassung genannten
Grenzwerte nicht
ueberschreiten.
Abschnitt 5: Gefaehrliche fluessige Stoffe und Zubereitungen
Fluessige Stoffe 1. Stoffe und Das Verbot nach Spalte 2
und Zubereitungen, Zubereitungen Nr. 2 gilt nicht fuer
die nach § 4 Abs. 1 nach Spalte 1 in Stoffe oder
der Gefahrstoff- Dekorations- Zubereitungen, die in
verordnung als gegenstaenden und Gebindegroessen von mehr
gefaehrlich Spielen duerfen als 15 Litern in den
einzustufen sind nicht in den Verkehr gebracht werden.
Verkehr gebracht Das Verbot nach Spalte 2
werden. Nr. 2 Satz 2 gilt nicht
2. Stoffe oder fuer die Abgabe von Duft-
Zubereitungen oder Farbstoffen zur
nach Spalte 1, die berufsmaessigen Herstellung
a) nach den von Lampenoelen.
Kriterien
der Richtlinie
98/98/EG vom
15. Dezember 1998
(ABl. EG L 355
S. 1) mit dem
R-Satz R 65
zu kennzeichnen
sind,
b) als Brennstoff
in Zierlampen
verwendet
werden koennen
und
c) Farbstoffe
(ausser aus
steuerlichen
Gruenden) oder
Duftstoffe
enthalten,
duerfen nicht in
den Verkehr
gebracht werden.
Satz 1 gilt
entsprechend
fuer das
Inverkehrbringen
von Farb- und
Duftstoffen,
- 12 -
die zur Verwendung
in den dort unter
Buchstabe a und b
genannten Stoffen
oder Zubereitungen
bestimmt sind.
Abschnitt 6: Benzol
Benzol 71-43-2 Benzol und Das Verbot nach Spalte 2
Zubereitungen mit gilt nicht fuer
einem Massengehalt 1. Treibstoffe, die zum
von 0,1% oder mehr Betrieb von
Benzol duerfen nicht Verbrennungsmotoren
in den Verkehr mit Fremdzuendung
gebracht werden. bestimmt sind,
2. Stoffe und
Zubereitungen, die
zur Verwendung bei
industriellen
Verfahren in
geschlossenen
Systemen bestimmt
sind,
3. Rohoel, Rohbenzin und
Treibstoff-
komponenten, die fuer
die Herstellung der
unter Nummer 1
genannten Treibstoffe
bestimmt sind,
4. Stoffe und
Zubereitungen, die
zur Ausfuhr bestimmt
sind, und
5. Lehr- und
Ausbildungszwecke.
Abschnitt 7: Aromatische Amine
1. 2-Naphthylamin 91-59-8 Stoffe nach Spalte 1
und seine Salze und Zubereitungen mit
2. 4-Aminobiphenyl 92-67-1 einem Massengehalt von
und seine Salze 0,1% oder mehr dieser
3. Benzidin 92-87-5 Stoffe duerfen nicht in
und seine Salze den Verkehr gebracht
4. 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 werden.
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
1. Wasserfreies 598-63-0 Stoffe nach Spalte 1 Das Verbot nach Spalte 2
neutrales und Zubereitungen, gilt nicht fuer Farben,
Bleikarbonat die diese Stoffe die zur Erhaltung oder
2. Bleihydroxid- 1319-46-6 enthalten, duerfen zur originalgetreuen Wieder-
karbonat Verwendung als Farben herstellung von Kunst-
3. Bleisulfate 7446-14-2 nicht in den Verkehr werken und historischen
und gebracht werden. Bestandteilen oder von
15739-80-7 Einrichtungen denkmal-
geschuetzter Gebaeude
bestimmt sind, wenn die
Verwendung von Ersatz-
stoffen nicht moeglich
- 13 -
ist.
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen
Quecksilber- Quecksilber-
verbindungen verbindungen und
Zubereitungen, die
diese Stoffe enthalten,
duerfen fuer folgende
Zwecke nicht in den
Verkehr gebracht
werden:
1. als Antifoulingfarbe
(Stoff oder
Zubereitung zur
Verhinderung des
Bewuchses durch
Mikroorganismen,
Pflanzen oder Tiere
an Schiffskoerpern
oder sonstigen
Geraeten oder
Einrichtungen, die
voellig oder
teilweise im Wasser
untergetaucht
werden),
2. zum Schutz von
Holz,
3. zur Impraegnierung
von schweren
industriellen
Textilien und von
zu deren Herstellung
vorgesehenen Garnen
und
4. zur Aufbereitung
von Wasser im
industriellen,
gewerblichen und
kommunalen Bereich,
unabhaengig von
seiner Verwendung.
Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Arsenverbindungen 1. Stoffe nach (1) Das Verbot nach
Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 1 gilt
Zubereitungen, die nicht fuer Kupfer-Chrom-
Stoffe nach Arsenverbindungen, Typ C
Spalte 1 enthalten (Chrom als CrO(tief)3
und die bestimmt 47,5%, Kupfer als CuO
sind 18,5%, Arsen als
a) zur Aufbereitung As(tief)2O(tief)5
von Wasser im 34,0%), die gemaess § 12a
des Chemikaliengesetzes zugelassen
worden sind und in
industriellen, Industrieanlagen unter
gewerblichen und Druck oder im Vakuum zur
kommunalen Impraegnierung von Holz
Bereich, verwendet werden.
unabhaengig von (2) Das Verbot nach
- 14 -
der Art seiner Spalte 2 Nr. 2 gilt
Verwendung, nicht fuer mit Kupfer-
b) zur Verhinderung Chrom-Arsenverbindungen
des Bewuchses nach Absatz 1 behandelte
und mit Kupfer-Chrom-Arsen-
verbindungen, Typ C, behandelte,
vor dem 30. September 2007 in der
Gemeinschaft genutze,
durch Mirko- Hoelzer, sofern das
organismen, Holzschutzmittel
Pflanzen oder vollstaendig fixiert ist,
Tiere an fuer folgende gewerbliche
- Boots- und industrielle Zwecke:
koerpern, a) Bauholz in
- Kaesten, oeffentlichen und
Schwimmern, landwirtschaftlichen
Netzen sowie Gebaeuden, Buero-
anderen Geraeten gebaeuden und
oder Ein- Industriebetrieben,
richtungen fuer sofern der Einsatz
die Fisch- und aus sicherheits-
Muschelzucht, technischen Gruenden
- vollstaendig erforderlich ist,
oder teilweise b) Bruecken und Bruecken-
untergetauchten bauarbeiten,
Geraeten oder c) Bauholz in Suesswasser
Einrichtungen und Brackwasser,
jeder Art oder z. B. fuer Molen,
c) zum Schutz von d) Laermschutz,
Holz und e) Lawinenschutz,
2. Hoelzer, die mit f) Leitplanken,
Stoffen nach g) entrindete Nadel-
Spalte 1 oder rundhoelzer fuer
Zubereitungen, Weidezaeune,
die Stoffe nach h) Erdstuetzwaende,
Spalte 1 i) Strom- und Tele-
enthalten wurden, kommunikationsmasten,
duerfen nicht in den j) Bahnschwellen fuer
Verkehr gebracht Untergrundbahnen.
werden. (3) Das Inverkehrbringen
der in Absatz 2
genannten Hoelzer
ist jedoch verboten
a) zur Verwendung in
Wohnbauten,
unabhaengig von ihrer
Zweckbestimmung;
b) fuer Anwendungen mit
dem Risiko eines
wiederholten Haut-
kontakts;
c) zur Verwendung in
Meeresgewaessern;
d) fuer land-
wirtschaftliche
Zwecke, ausgenommen
Weidezaeune und
Bauholz nach
Absatz 2;
e) fuer Anwendungen, bei
denen das behandelte
Holz mit Zwischen-
- 15 -
oder Endprodukten
in Kontakt kommen
kann, die fuer den
menschlichen oder
tierischen Verzehr
bestimmt sind,
(4) (weggefallen)
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen
Zinnorganische Zinnorganische
Verbindungen Verbindungen und
Zubereitungen, die
diese Stoffe
enthalten, duerfen fuer
folgende Zwecke nicht
in den Verkehr
gebracht werden:
1. als biozide Wirkstoffe
in Farben, die zur
Verhinderung des Bewuchses
durch Mikroorganismen,
Pflanzen oder Tiere an
Gegenstaenden dienen
(Antifoulingfarben) und
2. zur Aufbereitung
von Wasser im
industriellen,
gewerblichen und
kommunalen Bereich,
unabhaengig von
seiner Verwendung.
Abschnitt 12: Di-my-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Di-my-oxo-di-n- 75113-37-0 Stoffe und
butyl-stannio- Zubereitungen mit
hydroxyboran (DBB) einem Massengehalt
von 0,1% oder mehr
des Stoffes nach
Spalte 1 duerfen nicht
in den Verkehr
gebracht werden.
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und
Monomethyldibromdiphenylmethan
1. Trichlorierte 1336-36-3 1. Stoffe nach (1) Das Verbot nach
und hoeher Spalte 1, Spalte 2 gilt nicht fuer
chlorierte 2. Zubereitungen mit 1. die voruebergehende
Biphenyle (PCB) insgesamt mehr als ausserbetriebliche
2. Polychlorierte 61788-33-8 50 mg/kg der Ueberlassung von
Terphenyle Stoffe nach Spalte Transformatoren zum
(PCT) 1, ausschliesslichen
3. Monomethyl- 76253-60-6 3. Erzeugnisse, die Zweck einer
tetrachlor- Stoffe nach Nummer zulaessigen Instand-
diphenylmethan 1 oder haltung, Befoerderung,
(Ugilec 141) Zubereitungen nach Neubefuellung oder
- 16 -
4. Monomethyl- Nummer 2 enthalten, Reinigung,
dichlordiphenyl- sowie 2. (weggefallen)
methan (Ugilec 4. Zubereitungen und 3. (weggefallen)
121 oder 21) Erzeugnisse, bei 4. Holzhackschnitzel,
5. Monomethyl- 99688-47-8 denen der Verdacht Holzspaene, Holzwerk-
dibromdiphenyl- besteht, dass stoffe und daraus
methan (DBBT) sie unter hergestellte
Nummer 2 oder Erzeugnisse, die
Nummer 3 fallen, so nicht insgesamt mehr
lange bis das als 5 mg/kg der
Gegenteil bewiesen Stoffe nach Spalte 1
ist, enthalten.
duerfen nicht in den (2) Die zustaendige
Verkehr gebracht Behoerde kann fuer einen
werden. Zeitraum von bis zu zwei
Jahren Ausnahmen von dem
Verbot des
Inverkehrbringens
nach Spalte 2
Nr. 1 bis 4 zulassen,
sofern die Stoffe,
Zubereitungen und
Erzeugnisse zum Zwecke
der Verarbeitung unter
chemischer Umwandlung
des in ihnen enthaltenen
PCB und PCT als
Ausgangs- oder Zwischen-
produkte in einer nach
§ 6, § 15 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes angezeigten
oder genehmigten
Anlage eingesetzt werden
sollen, und die
Endprodukte nicht den
Verboten nach Spalte 2
unterliegen; dieser
Zeitraum kann jeweils
um ein Jahr verlaengert
werden. Die
Verlaengerung nach Satz 1
ist laengstens bis zum
31. Dezember 2010
zulaessig.
(3) In besonders
begruendeten Einzelfaellen
kann die zustaendige
Behoerde laengstens fuer
fuenf Jahre mit der
Moeglichkeit der
Verlaengerung das
Inverkehrbringen der
Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse nach
Spalte 2 Satz 1
genehmigen, wenn
1. PCB- oder PCT-haltige
Hydraulik-
fluessigkeiten fuer
untertaegige Berg-
werksanlagen gegen
- 17 -
Hydraulik-
fluessigkeiten, die
kein PCB oder PCT
enthalten und weniger
gefaehrlich sind als
PCB oder PCT,
ausgetauscht werden
sollen, oder
2. PCB- oder PCT-haltige
Transformatoren
zum Ausgleich des
normalen Schwunds der
Kuehlfluessigkeit mit
Stoffen oder
Zubereitungen, die
kein PCB oder PCT
enthalten und weniger
gefaehrlich sind als
PCB oder PCT, wieder
aufgefuellt werden
sollen,
sofern sich die Geraete
in gutem Betriebszustand
befinden. Die
Verlaengerung nach Satz 1
ist laengstens bis zum
31. Dezember 2010
zulaessig.
Abschnitt 14: Vinylchlorid
Vinylchlorid 75-01-4 Erzeugnisse, die
(Chlorethen) Vinylchlorid als
Treibgas fuer
Aerosole enthalten,
duerfen nicht in den
Verkehr gebracht
werden.
Abschnitt 15: Pentachlorphenol
1. Pentachlor- 87-86-5 1. Stoffe nach Spalte (1) Das Verbot nach
phenol 1, Spalte 2 gilt nicht fuer
2. Pentachlor- 131-52-2 2. Zubereitungen mit Holzbestandteile von
phenol, einem Massengehalt Gebaeuden und Moebeln
Natriumsalz von insgesamt mehr sowie Textilien, die
sowie die als 0,01% der vor dem 23. Dezember
uebrigen Penta- Stoffe nach Spalte 1989 mit Zubereitungen
chlorphenol- 1 und behandelt wurden, die
salze und 3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1
-verbindungen mit einer enthielten. In dem in
Zubereitung Artikel 3 des Einigungs-
behandelt worden vertrages genannten
sind, die Stoffe Gebiet tritt an die
nach Spalte 1 Stelle des 23. Dezember
enthielt und deren 1989 der 3. Oktober
von einer 1990.
Behandlung erfassten (2) Abweichend von § 1
Teile mehr als Abs. 2 gilt das Verbot
5 mg/kg (ppm) der nach Spalte 2 auch fuer
Stoffe nach die in § 2 Abs. 1 Nr. 1
Spalte 1 enthalten, und 2 des Chemikalien-
- 18 -
duerfen nicht in den gesetzes aufgefuehrten
Verkehr gebracht Stoffe, Zubereitungen
werden. und Erzeugnisse.
(3) (weggefallen)
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan 56-23-5 1. Stoffe nach Das Verbot nach Spalte 2
(Tetrachlor- Spalte 1, gilt nicht fuer das
kohlenstoff) 2. Stoffe, Inverkehrbringen von
2. 1,1,2,2-Tetra- 79-34-5 Zubereitungen und Stoffen oder
chlorethan Erzeugnisse mit Zubereitungen zur
3. 1,1,1,2-Tetra- 630-20-6 einem Massengehalt Verwendung bei
chlorethan der Stoffe nach industriellen Verfahren
4. Pentachlorethan 76-01-7 Spalte 1 Nr. 1 in geschlossenen
bis 4 Anlagen.
5. Trichlormethan 67-66-3 von 0,1% oder
(Chloroform) darueber oder
6. 1,1,2-Tri- 79-00-5 3. Stoffe und
chlorethan Zubereitungen mit
7. 1,1-Dichlor- 75-35-4 einem Massengehalt
ethylen der Stoffe nach
8. 1,1,1-Tri- 71-55-6 Spalte 1 Nr. 5 bis 8
chlorethan von 0,1% oder darueber
duerfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
Abschnitt 17: Teeroele
Teeroele, insbesondere 1. Holzschutzmittel, (1) Das Verbot nach
1. Kreosot 8001-58-9 die Teeroele oder Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht
2. Kreosotoel 61789-28-4 Bestandteile aus fuer das Inverkehrbringen
3. Destillate 84650-04-4 Teeroelen enthalten, von Holzschutzmitteln
(Kohlenteer), und zur Behandlung von
Naphthalinoele Erzeugnissen aus Holz
und Holzwerkstoffen
in geschlossenen Anlagen
2. Erzeugnisse, die - in industriellen
4. Kreosotoel, 90640-84-9 ganz oder teilweise Verfahren oder
Acenaphthen- aus Holz oder Holz- - zu gewerblichen
fraktion werkstoffen Zwecken fuer die
5. hoehersiedende 65996-91-0 bestehen und mit Wiederbehandlung vor
Destillate Holzschutzmitteln Ort,
(Kohlenteer) nach Nummer 1 sofern
6. Anthracenoel 90640-80-5 behandelt worden 1. die Holzschutzmittel
7. Teersaeuren, 65996-85-2 sind, einen Massengehalt
Kohle, roh duerfen nicht in den von weniger als
8. Kreosot, Holz 8021-39-4 Verkehr gebracht a) 50 mg/kg Benzo(a)
9. Niedrig- 122384-78-5 werden. pyren und
temperatur- b) 3% wasserloeslicher
Kohleteer- Phenole
alkalin, aufweisen und
Extrakt- 2. die Gebindegroesse
rueckstaende 122384-78-5 mindestens 20 l
betraegt.
(2) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht fuer
1. Erzeugnisse, die mit
Holzschutzmitteln
nach Absatz 1 Nr. 1
behandelt wurden und
- 19 -
ausschliesslich fuer
gewerbliche oder
industrielle Zwecke
bestimmt sind (z. B.
Eisenbahnschwellen,
Strom- und Tele-
grafenmasten, Zaeune,
Baumstuetzen fuer die
Landwirtschaft,
Rebpfaehle, Spundwaende
fuer Haefen und Wasser-
wege) und
2. gebrauchte
Erzeugnisse, die vor
der Anwendung dieser
Verordnung mit Holz-
schutzmitteln nach
Spalte 2 Nr. 1
behandelt wurden, die
nicht den An-
forderungen nach
Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1
entsprechen, sofern
diese ausschliesslich
erneut als Eisen-
bahnschwellen oder
Strom- und Tele-
grafenmasten oder fuer
gewerbliche oder
industrielle Zwecke
anderer Art gemaess dem
urspruenglichen
Herstellungszweck
wiederverwendet
werden sollen.
(3) Das Inverkehrbringen
der in Absatz 2 Nr. 1
und 2 genannten
Erzeugnisse ist
jedoch verboten zur
Verwendung
1. in Innenraeumen,
unabhaengig von deren
Zweckbestimmung,
2. bei der Herstellung
von Spielzeugen,
3. auf Spielplaetzen,
4. in Gaerten und Parks
sowie anderen Orten,
sofern die Gefahr
eines haeufigen Haut-
kontakts besteht,
5. bei der Herstellung
von Gartenmobiliar,
6. als Behaelter von
lebenden Pflanzen
7. als Verpackungen, die
mit Roh-, Zwischen-
oder Enderzeugnissen
fuer die
menschliche oder
tierische Ernaehrung
- 20 -
in Beruehrung kommen
koennen, und
8. als sonstiges
Material, das die in
den Nummern 6 und 7
genannten Erzeugnisse
kontaminieren kann
oder zu deren
Herstellung oder
Wiederaufarbeitung
dient.
(4) (weggefallen)
Abschnitt 18: Cadmium
1. Cadmium 7440-43-9 (1) Mit Stoffen nach (1) Die Verbote nach
2. Cadmium- Spalte 1 eingefaerbte Spalte 2 Abs. 1 und 3
verbindungen Erzeugnisse oder ihre gelten nicht fuer
Bestandteile, die aus Erzeugnisse, soweit sie
1. Polyvinylchlorid aus Sicherheitsgruenden
(PVC), mit Stoffen nach Spalte
2. Polyurethan (PUR), 1 gefaerbt oder
3. Polyethylen stabilisiert werden
niedriger Dichte muessen. Das Verbot nach
mit Ausnahme des Spalte 2 gilt ferner
fuer die nicht fuer das erneute
Herstellung Inverkehrbringen von
von Pigment- cadmiumhaltigen
praeparationen Erzeugnissen, die
("master batch") vor dem Inkrafttreten
verwendeten des jeweiligen Verbots
Polyethylens hergestellt worden
niedriger Dichte, sind.
4. Celluloseacetat (2) Das Verbot nach
(CA), Spalte 2 Abs. 2 gilt
5. Cellulose- nicht fuer Zubereitungen
acetobutyrat mit einem hohen Zink-
(CAB), anteil, sofern der
6. Epoxydharzen, Massengehalt von Stoffen
7. Melaminform- nach Spalte 1 so niedrig
aldehydharz (MF), wie moeglich gehalten
8. Harnstoffform- wird und 0,1% nicht
aldehyd (UF), uebersteigt.
9. ungesaettigten (3) Das Verbot nach
Polyestern (UP), Spalte 2 Abs. 4 gilt
10. Polyethylen- nicht fuer
terephthalat 1. Erzeugnisse und deren
(PET), Bestandteile, sofern
11. Polybutylen- die Anwendung
terephthalat a) in der Luft- und
(PBT), Raumfahrt,
12. Polystyrol glas- b) im Bergbau,
klar/Standard, c) in der off-shore-
13. Acrylnitrilmethyl- Technik sowie
methacrylat d) im Kernenergie-
(AMMA), bereich
14. vernetztem Poly- ein hohes
ethylen (VPE), Sicherheitsniveau
15. Polystyrol, erfordert,
schlagfest (SB), 2. Komponenten von
oder Sicherheits-
16. Polypropylen (PP) einrichtungen in
- 21 -
hergestellt wurden, a) Strassenverkehrs-
duerfen nicht in den mitteln,
Verkehr gebracht b) land-
werden, wenn der wirtschaftlichen
Anteil der Stoffe Fahrzeugen,
nach Spalte 1 (Cd- c) Schienenfahrzeugen
Metall) 0,01% Massen- und
gehalt des Kunststoffs d) Schiffen sowie
uebersteigt. 3. elektrische Kontakten
(2) Anstrichfarben und von Geraeten, wenn es
Lacke mit einem fuer deren
Massengehalt der Zuverlaessigkeit
Stoffe nach Spalte 1 erforderlich ist.
von ueber 0,01% duerfen
nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Folgende
Erzeugnisse oder ihre
Bestandteile aus
Vinylchloridpolymeren
und -copolymeren, die
mit Stoffen nach
Spalte 1 stabilisiert
wurden, duerfen nicht
in den Verkehr
gebracht werden, wenn
der Anteil der Stoffe
nach Spalte 1 (Cd-
Metall) 0,01% Massen-
gehalt des Polymers
uebersteigt:
1. Verpackungs-
material,
2. Buerobedarf und
Schulbedarf,
3. Beschlaege,
4. Bekleidung und
Accessoires
(einschliesslich
Handschuhe),
5. Boden- und Wand-
verkleidungen,
6. impraegnierte,
bestrichene oder
beschichtete
Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschluss-
teile,
10. Pendeltueren,
11. Innen- und Aussen-
verkleidungen sowie
Karosserieboeden
von Strassen-
verkehrsmitteln,
12. Beschichtung von
im Baugewerbe oder
in der Industrie
verwendeten Stahl-
blechen und
13. Kabelisolierungen.
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(4) Folgende Erzeugnisse
und ihre Bestandteile,
deren metallische
Oberflaeche mit dem
Stoff nach Spalte 1
Nr. 1 behandelt wurden,
duerfen nicht in den
Verkehr gebracht
werden:
1. Haushaltsgeraete,
2. Moebel,
3. sanitaere Anlagen,
4. Zentralheizungen
und Klimaanlagen,
5. in der Material-
flusstechnik
eingesetzte
Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen
und land-
wirtschaftliche
Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geraete und Maschinen
zur Herstellung von
a) Erzeugnissen im
Sinne der
Nummern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im
Sinne der
Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und
Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln
sowie
10. Geraete und
Maschinen fuer
a) die Land-
wirtschaft,
b) das Gefrieren
und
Tiefgefrieren,
c) Druckereien und
Buchbindereien.
Abschnitt 19: (weggefallen)
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutveraendernde und
fortpflanzungsgefaehrdende Stoffe
Stoffe, die in den 1. Stoffe nach (1) Das Verbot nach
Listen 1 bis 6 der Anlage zu Spalte 1 sowie Spalte 2 gilt nicht
den Nummern 29 bis 31 2. Stoffe und Zu- 1. fuer Kraftstoffe
des Anhangs I der bereitungen, die im Sinne des § 2 der
Richtlinie 76/769/EWG Stoffe nach Zehnten Verordnung
des Rates vom Spalte 1 enthalten, zur Durchfuehrung des
27. Juli 1976 zur die die Bundes-Immissions-
Angleichung der Konzentrations- schutzgesetzes (Ver-
Rechts- und grenzen, wie sie in ordnung ueber die
Verwaltungsvorschriften Spalte 2 der Beschaffenheit und
- 23 -
der Mitgliedstaaten Nummern 29 bis 31 Auszeichnung der
fuer Beschraenkungen des des Anhangs I der Qualitaeten von Kraft-
Inverkehrbringens und in Spalte 1 stoffen
der Verwendung gewisser genannten - 10. BImSchV) vom
gefaehrlicher Stoffe Richtlinie 13. Dezember 1993
und Zubereitungen festgelegt sind, (BGBl. I S. 2036),
(ABl. EG Nr. L 262 erreichen oder 2. fuer Mineraloel-
S. 201) in ihrer ueberschreiten, erzeugnisse, die zur
jeweils geltenden duerfen nicht an den Verwendung als Brenn-
im Amtsblatt der privaten End- stoff oder Kraftstoff
Europaeischen verbraucher in beweglichen oder
Gemeinschaften/ abgegeben werden. feststehenden
Europaeischen Union Verbrennungsanlagen
veroeffentlichten bestimmt sind,
Fassung enthalten 3. fuer Brennstoffe, die
sind. Werden die zuvor in geschlossenen
genannten Listen des Systemen (z. B.
Anhangs I der genannten Fluessiggasflaschen)
Richtlinie geaendert oder verkauft werden,
nach den in dieser Richt- 4. (weggefallen)
linie vorgesehenen 5. fuer Zubereitungen,
Verfahren an den technischen die als Kuenstler-
Fortschritt angepasst, farben abgegeben
gelten sie, sofern eine werden.
Anwendungsfrist genannt (2) Das Verbot nach
ist, ab dem Anwendungs- Spalte 2 gilt nicht vor
zeitpunkt, der in der Ablauf von zwoelf Monaten
geaenderten im Amtsblatt der nach Veroeffentlichung
Europaeischen Union der Aufnahme des
veroeffentlichten Fassung der jeweiligen Stoffes in
Aenderungs- oder Anpassungs- eine der in Spalte 1
richtlinie festgelegt ist. genannten Listen.
Abschnitt 21: Entzuendliche, leichtentzuendliche und
hochentzuendliche Stoffe
Stoffe, die nach 1. Stoffe nach Spalte Das Verbot nach
der Gefahr- 1 sowie Spalte 2 gilt nicht fuer
stoffverordnung als 2. Zubereitungen, die Erzeugnisse, die in
entzuendlich, leicht- Stoffe nach Spalte Artikel 9a der Richt-
entzuendlich oder 1 enthalten, linie 75/324/EWG genannt
hochentzuendlich duerfen in Aerosol- sind und den dort auf-
einzustufen sind packungen fuer Unter- gefuehrten Anforderungen
haltungs- und entsprechend.
Dekorationszwecke,
zum Beispiel zur
Erzeugung von
- metallischen
Glanzeffekten fuer
Festlichkeiten,
- kuenstlichem Schnee
und Reif,
- sich verfluechtigenden
Schaeumen und Flocken,
- kuenstlichen
Spinngeweben,
- Geraeuschen und
Horntoenen zu
Vergnuegungszwecken,
- Luftschlangen,
nicht an den privaten
Endverbraucher
- 24 -
abgegeben werden.
Abschnitt 22: Hexachlorethan
Hexachlorethan 67-72-1 Hexachlorethan darf
zur Herstellung oder
Verarbeitung von
Nichteisenmetallen
nicht in den Verkehr
gebracht werden.
gebracht werden.
Abschnitt 23: Biopersistente Fasern
Kuenstliche Mineralfasern, die Stoffe nach Spalte 1 Das Verbot nach Spalte 2
aus ungerichteten glasigen sowie Zubereitungen gilt nicht fuer
(Silikat-)Fasern mit einem und Erzeugnisse, die kuenstliche Mineralfasern
Massengehalt von ueber 18% diese Stoffe mit nach Spalte 1, wenn
an Oxiden von Natrium, einem Massengehalt eines der folgenden
Kalium, Calcium, Magnesium von insgesamt mehr Kriterien erfuellt wird:
und Barium bestehen als 0,1% enthalten, 1. Ein geeigneter
duerfen nicht zu Intraperitonealtest
Zwecken der Waerme- hat keine Anzeichen
und Schalldaemmung im von uebermaessiger
Hochbau einschliesslich Karzinogenitaet zum
technischer Ausdruck gebracht,
Isolierungen und bei 2. die Halbwertzeit nach
Lueftungsanlagen in den intratrachealer
Verkehr gebracht Instillation von 2 mg
werden. einer Fasersuspension
fuer Fasern mit einer
Laenge groesser 5 mym,
einem Durchmesser
kleiner 3 mym und
einem Laenge-zu-
Durchmesser-
Verhaeltnis von groesser
3:1 (WHO-Fasern)
betraegt hoechstens
40 Tage,
3. der Kanzerogenitaets-
index Kl, der sich
aus der Differenz
zwischen der Summe
der Massengehalte (in
%) der Oxide von
Natrium, Kalium, Bor,
Calcium, Magnesium,
Barium und dem
doppelten
Massengehalt (in
%) von
Aluminiumoxid ergibt,
ist mindestens 40,
4. Glasfasern, die fuer
Hochtemperatur-
anwendungen bestimmt
sind, die
a) eine
Klassifikations-
temperatur von
1.000 Grad Celsius
- 25 -
bis zu 1.200 Grad
Celsius erfordern,
besitzen eine
Halbwertzeit nach
den unter Satz 1
Nr. 2 genannten
Kriterien von
hoechstens 65 Tagen
oder
b) eine
Klassifikations-
temperatur von
ueber 1.200 Grad
Celsius erfordern,
besitzen eine
Halbwertzeit nach
den unter Satz 1
Nr. 2 genannten
Kriterien von
hoechstens 100
Tagen.
Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine
Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Stoffe nach Spalte 1
Chlor sowie Stoffe und
(kurzkettige Chlorparaffine) Zubereitungen, die
Stoffe nach Spalte 1
mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr
als 1% enthalten,
duerfen fuer folgende
Zwecke nicht in den
Verkehr gebracht werden:
1. zur Verwendung in der
Metallverarbeitung
und Metallbearbeitung
sowie
2. zum Behandeln von
Leder.
Abschnitt 25: Flammschutzmittel
Pentabromdiphenylether 1. Stoffe nach Spalte 1, (1) Das Verbot nach
C(tief)12H(tief)5Br(tief)5O 2. Stoffe und Zubereitungen Spalte 2 Nr. 1
Octabromdiphenylether mit einem Massengehalt und Nr. 2 gilt bis
C(tief)12H(tief)2Br(tief)8O von insgesamt mehr als zum 31. Maerz
0,1% der Stoffe nach 2006 nicht fuer das
Spalte 1 und Inverkehrbringen
3. Erzeugnisse sowie mit von Pentabrom-
Flammschutzmitteln diphenylether und
behandelte Teile eines pentabrom-
Erzeugnisses mit einem diphenylether-
Massengehalt von mehr haltigen
als 0,1% der Stoffe Zubereitungen zum
nach Spalte 1 Zwecke der
duerfen nicht in den Verkehr Verwendung in
gebracht werden. Notevakuierungs-
systemen von
Flugzeugen sowie
deren
Bestandteilen.
- 26 -
(2) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 3 gilt
bis zum 31. Maerz
2006 nicht fuer das
Inverkehrbringen
von
Notevakuierungs-
systemen von
Flugzeugen sowie
deren
Bestandteilen, die
mit Pentabrom-
diphenylether oder
pentabrom-
diphenylether-
haltigen
Zubereitungen
behandelt wurden.
Abschnitt 26: Azofarbstoffe
Blauer Bestandteil 1: 1. Stoffe nach Spalte 1 und
Farbstoff 2. Stoffe und Zubereitungen
Gemisch aus 118685-33-9 mit einem Massegehalt
Bestandteil C(tief)39H(tief)23 von insgesamt mehr als
1: CICrN(tief)7 0,1% der Stoffe nach
O(tief)12S.2Na Spalte 1
Dinatrium- Bestandteil 2: duerfen zum Faerben von Textil-
(6-(4- C(tief)46H(tief)30 und Ledererzeugnissen nicht in
anisidino) CrN(tief)10 den Verkehr gebracht werden.
-3-sulfon- O(tief)20S(tief)2
ato-2-(3,5- .3Na
dinitro-2-
oxido-
phenylazo)
-1-naph-
tholato)
(1-(5-
chlor-2-
oxido-
phenyl-azo)
-2-naph-
tholato)
chromat(1)-)
und Bestandteil
2:
Trinatrium
bis(6-(4-
anisidino)-
3-sulfonato-
2-(3,5-
dinitro-2-
oxido-phenyl-
azo)-1-naph-
tholato)
chromat(1-)
Abschnitt 27: Alkylphenole
1. Nonylphenol 1. Stoffe nach Spalte 1 (1) Das Verbot nach
C(tief)6H(tief)4(OH) und Spalte 2 Nr. 2
C(tief)9H(tief)19 2. Zubereitungen, die Buchstabe a gilt
- 27 -
2. Nonylphenolethoxylate Stoffe nach Spalte 1 nicht fuer die
C(tief)15H(tief)23O in einer Konzentration Verwendung in
(C(tief)2H(tief)4O) von 0,1% oder darueber geschlossenen Anlagen
(tief)nH enthalten, fuer die chemische
duerfen fuer folgende Reinigung sowie in
Zwecke nicht in den sonstigen Reinigungs-
Verkehr gebracht werden: anlagen, sofern die
a) zur industriellen und Reinigungsfluessigkeit
gewerblichen Reinigung, aus den vorgenannten
b) zur Haushalts- Anlagen recycelt oder
reinigung, verbrannt wird.
c) zur Textil- und (2) Das Verbot nach
Lederverarbeitung, Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe c gilt nicht
d) als Emulgator in fuer
Zitzenbehandlungs- a) Verarbeitungs-
mitteln, prozesse, bei denen
e) zur Metallbearbeitung kein Nonylphenol-
und Metallverarbeitung, ethoxylat in das
f) zur Herstellung von Abwasser gelangt,
Zellstoff und Papier, sowie
g) als Bestandteil von b) die Verwendung in
kosmetischen Mitteln, Anlagen zum Entfetten
h) als Bestandteil von von Schafshaeuten,
sonstigen Koerperpflege- sofern die organische
mitteln und Fraktion vor der
i) als Formulierungs- biologischen
hilfsstoff in Pflanzen- Abwasserbehandlung
schutzmitteln und vollstaendig aus dem
Bioziden. Prozesswasser
entfernt wird.
(3) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe e gilt nicht
fuer die Verwendung in
geschlossenen Anlagen,
bei denen die
Reinigungsfluessigkeit
recycelt oder verbrannt
wird.
(4) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe h gilt nicht
fuer die Verwendung als
Spermizid.
(5) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe i gilt nicht
fuer vor
dem 17. Juli 2003
zugelassene Biozide
und Pflanzenschutzmittel
bis zum Auslaufen der
Zulassung sowie fuer
Biozide, die der
Uebergangsregelung nach
§ 28 Abs. 8 ChemG
unterliegen.
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement
Zement Zement und Zubereitungen, Das Verbot nach Spalte 2
- 28 -
die Zement enthalten, gilt nicht fuer das
duerfen nicht in den Inverkehrbringen zum
Verkehr gebracht werden, Zecke der Verwendung
wenn in der nach Wasser- in ueberwachten
zugabe gebrauchsfertigen geschlossenen und
Form der Gehalt an vollautomatischen
loeslichem Chrom VI mehr Prozessen sowie in
als 2 mg/kg Trockenmasse solchen Prozessen, bei
des Zements betraegt. denen Zement und
zementhaltige
Zubereitungen
ausschliesslich mit
Maschinen in Beruehrung
kommen und keine Gefahr
von Hautkontakt besteht.
Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 1. Weichmacheroele fuer die Das Verbot nach Spalte 2
50-32-8 Herstellung von Reifen Nr. 2 gilt nicht fuer
2. Benzo(e)pyren (BeP) oder Reifenbestandteilen runderneuerte Reifen,
192-97-2 fuer Kraftfahrzeuge, sofern deren Laufflaechen
3. Benzo(a)anthracen Lastkraftwagen, Schwer- Weichmacheroele enthalten,
(BaA) 56-55-3 laster, Kraftraeder und die die in Spalte 2
4. Chrysen (CHR) landwirtschaftliche Nr. 1 angegebenen
218-01-9 Fahrzeuge duerfen ab dem Grenzwerte nicht ueber-
5. Benzo(b)fluoranthen 1. Januar 2010 nicht in schreiten.
(BbFA) 205-99-2 den Verkehr gebracht
6. Benzo(j)fluoranthen werden, wenn sie mehr als
(BjFA) 205-82-3 1 mg BaP pro kg enthalten
7. Benzo(k)fluoranthen oder der Gehalt aller in
(BkFA) 207-08-9 Spalte 1 aufgefuehrten PAK
8. Dibenzo(a,h)- zusammen mehr als 10 mg/kg
anthracen (DBahA) betraegt. Die genannten
53-70-3 Grenzwerte gelten als ein-
gehalten, wenn der Gehalt
an polyzyklischen
aromatischen Verbindungen,
gemessen gemaess der
Norm IP346 (Bestimmung der
polyzyklischen Aromaten in
nicht verwendeten Schmier-
oelen und asphaltfreien
Erdoelfraktionen – Dimethyl-
sulfoxid (DMSO)-Extraktion-
Brechungsindex-Methode des
Institute of Petroleum von
1998) weniger als 3 Masse-
prozent betraegt. Die Ein-
haltung der Grenzwerte fuer
BaP und die aufgefuehrten
PAK sowie die Korrelation
der Messwerte mit dem
DMSO-Extrakt sind vom
Hersteller oder Importeur
nach jeder groesseren Aenderung
der Betriebsverfahren,
spaetestens jedoch alle sechs
Monate, zu ueberpruefen.
2. Nach dem 1. Januar 2010 her-
gestellte Reifen und Lauf-
flaechen fuer die Rund-
- 29 -
erneuerung von Reifen fuer die
in Nummer 1 genannten Fahr-
zeuge duerfen nicht in den
Verkehr gebracht werden,
wenn sie Weichmacheroele
enthalten, die die in Nummer 1
angegebenen Grenzwerte ueber-
schreiten. Die Grenzwerte
gelten als eingehalten, wenn
die vulkanisierte Gummimasse
den Grenzwert von 0,35% HBay
gemaess der ISO-Norm 21461
(Vulkanisierter Gummi -
Bestimmung der Aromatizitaet
von Oel in vulkanisierter
Gummimasse) nicht
ueberschreitet.
Abschnitt 30: Toluol
Toluol 108-88-3 Klebstoffe und Spruehfarben
mit einem Massegehalt von
0,1% oder mehr Toluol
duerfen ab dem 15. Juni 2007
nicht an den privaten End-
verbraucher abgegeben werden.
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 1,2,4-Trichlorbenzol und Das Verbot nach
120-82-1 Zubereitungen mit einem Spalte 2 gilt nicht
Massegehalt von 0,1% oder fuer Stoffe und
mehr 1,2,4-Trichlorbenzol Zubereitungen
duerfen ab dem 15. Juni 2007 1. als Synthese-
nicht in den Verkehr Zwischenprodukt,
gebracht werden. 2. als Prozess-
loesemittel in
geschlossenen
chemischen
Anwendungen fuer
Chlorierungs-
reaktionen oder
3. bei der Herstellung
von 1,3,5-
Trinitro-2,4,6-
triaminobenzol
(TATB).
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS- Verbote Ausnahmen
Nummer
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan- 1. Stoffe nach Spalte Die Verbote nach
sulfonate 1 und Zu- Spalte 2 Nr. 1 bis 3
(PFOS)C8F17SO2X bereitungen, gelten nicht fuer:
[Saeure (X = OH), die Stoffe nach 1. Fotoresistlacke
Metallsalze (X = Spalte 1 mit einem und Antireflex-
OM), Halogenide, Massengehalt von beschichtungen fuer
Amide und andere 0,005 % oder mehr fotolithografische
Derivate einschliess- enthalten, Prozesse,
lich Polymere] 2. neue Erzeugnisse
oder Teile
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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS- Verbote Ausnahmen
Nummer
davon, die Stoffe 2. fotografische
nach Spalte 1 mit Beschichtungen
einem Massengehalt von Filmen,
von 0,1 % oder Papieren und
mehr enthalten, Druckplatten,
berechnet im
3. Antischleiermittel
Verhaeltnis
fuer nicht-
zur Masse der
dekoratives
strukturell oder
Hartverchromen
mikrostrukturell
(Chrom VI)
verschiedenartigen
und Netzmittel
Bestandteile, die
fuer ueberwachte
PFOS enthalten,
Galvanotechniksysteme,
oder
bei denen die
3. neue Textilien PFOS-Emissionen
oder andere in die Umwelt
neue beschichtete durch Einsatz der
Werkstoffe, die besten verfuegbaren
Stoffe nach Technologien gemaess
Spalte 1 mit einem der Richtlinie
Gehalt von 1 µg/ 96/61/EG des Rates
m2 oder mehr des vom 24. September
beschichteten 1996 ueber die
Materials integrierte
enthalten, Vermeidung und
Verminderung der
duerfen ab dem 27. Umweltverschmutzung
Juni 2008 nicht in (ABl. EG Nr. L 257
den Verkehr gebracht S. 26), zuletzt
werden. geaendert durch
die Verordnung
(EG) Nr. 166/2006
des Europaeischen
Parlaments und
des Rates (ABl.
EU Nr. L 33 S. 1),
auf ein Mindestmass
reduziert wird,
4. Hydraulikfluessigkeiten
fuer die
Luft- und
Raumfahrt
und die fuer deren
Herstellung
erforderlichen Stoffe
und Zubereitungen.
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