Verordnung ueber Uebergangsmassnahmen fuer
die chemikalienrechtliche Anmeldung
von Stoffen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Chemikalien-Uebergangsverordnung)
ChemUeV
vom 18.02.1992
"Chemikalien-Uebergangsverordnung vom 18. Februar 1992 (BGBl. I S. 288)"
Fussnote
Textnachweis ab: 3.10.1990 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 660/90 (CELEX Nr: 390L0660)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.
885) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthaelt in Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 90/660/EWG des
Rates vom 4. Dezember 1990 ueber die in Deutschland geltenden Uebergangsmassnahmen fuer
bestimmte Gemeinschaftsvorschriften ueber den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 353 S. 79) Uebergangsvorschriften fuer die Anmeldung und das
Inverkehrbringen von Stoffen, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden und von
einem in diesem Gebiet niedergelassenen Hersteller oder Einfuehrer nach den Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Chemikaliengesetzes anzumelden sind.
§ 2 Grundsatz
Die in § 1 genannten Stoffe duerfen abweichend von § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes
bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht werden. Fuer Stoffe, die bereits vor dem 18. September 1981 in
diesem Gebiet in den Verkehr gebracht wurden, gilt dies nach Massgabe der in § 3 Abs. 1
genannten Kommissionsentscheidung.
§ 3 Stoffe, die vor dem 18. September 1981 erstmals in den Verkehr
gebracht wurden
(1) Fuer die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1, die bereits vor
dem 18. September 1981 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
erstmals in den Verkehr gebracht wurden, gilt die Entscheidung 92/3/EWG der Kommission
vom 9. Dezember 1991 zur Festlegung der Bedingungen fuer die Notifikation der zum
18. September 1981 in der frueheren Deutschen Demokratischen Republik im Verkehr
befindlichen Chemikalien, die nicht im Verzeichnis nach Artikel 13 der Richtlinie
67/548/EWG stehen (ABl. EG Nr. L 3 S. 26).
(2) Auf die nach der Kommissionsentscheidung vorzulegenden Unterlagen finden
unbeschadet des Artikels 4 Abs. 2 Satz 5 der Kommissionsentscheidung die §§ 20 und
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20a Abs. 1, 2, 4 und 5 des Chemikaliengesetzes sowie § 2 der Pruefnachweisverordnung
entsprechende Anwendung. Eine Nachforderung nach Artikel 6 der Kommissionsentscheidung
gilt als Nachforderung nach § 20 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes. Soweit die
Kommissionsentscheidung auf Bestimmungen von EG-Richtlinien verweist, die in deutsches
Recht umgesetzt worden sind, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts
anzuwenden.
(3) Zustaendige deutsche Behoerde im Sinne der Kommissionsentscheidung ist die
Anmeldestelle nach § 12 des Chemikaliengesetzes. Die Anmeldestelle beteiligt bei der
Bewertung der vorgelegten Unterlagen die Bewertungsstellen in entsprechender Anwendung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchfuehrung der Bewertung nach § 12 Abs. 2
des Chemikaliengesetzes.
§ 4 Kosten
Fuer die Bearbeitung der Anmeldungen von Stoffen nach § 1, die bis zum 31. Dezember 1992
bei der Anmeldestelle eingehen, werden Kosten nicht erhoben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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