Verordnung ueber Stoffe, die die
Ozonschicht schaedigen (Chemikalien-
Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
ChemOzonSchichtV
vom 13.11.2006
"Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 20.5.2008 I 922
Fussnote
Textnachweis ab: 01.12.2006 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Durchfuehrung der
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Eingangsformel
Es verordnet die Bundesregierung
1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2090) nach Anhoerung der beteiligten Kreise,
3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte
des Bundestages,
4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
nach Anhoerung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergaenzend zu der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 ueber Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28).
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, fuer die das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3140), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl.
-1-
I S. 1389), die Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge zur ersten Ueberfuehrungsreise
in einen anderen Hafen verliehen hat,
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im
Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und
zugelassen sind.
§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 geregelt sind
(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 duerfen
Druckgaspackungen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter Anstrich der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt
mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung enthalten, auch dann nicht
hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr
der betreffenden Stoffe fuer diesen Einsatzzweck nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte kann auf Antrag fuer nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene
oder als zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der Entscheidung ueber die
Zulassung befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn es sich
um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstoerungen handelt und
der Einsatz der in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend
erforderlich ist.
(2) Chlordifluormethan (R 22) darf
1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kaelte- und Klimaanlagen
nicht verwendet werden,
2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur
Herstellung von Produkten fuer die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die
Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.
Fuer Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschraenkung nach Satz
1 Nr. 1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschraenkung der 1. Januar 2000.
(3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 duerfen
Feuerloescher, die Loeschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom
Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hergestellt
wurden.
(4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliederungspunkt iv Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 ueber das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen fuer kritische
Verwendungszwecke gemaess Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur Gebrauch
gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekaempfung zum Schutz von Leben und
Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt bei der
Verwendung von Halonen in Flugzeugen als erfuellt. Wer von der Ausnahme Gebrauch macht,
hat unter Angabe von Art und Menge der eingesetzten Halone dies und die Einstellung
des Inverkehrbringens und Verwendens der zustaendigen Behoerde unverzueglich schriftlich
anzuzeigen.
§ 3 Rueckgewinnung und Ruecknahme verwendeter Stoffe
(1) Fuer die Rueckgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen nach
Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist der Besitzer der
Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthaelt, verantwortlich.
Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfuellung seiner Verpflichtungen Dritten
uebertragen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Elektro- und Elektronikgeraete, die nach
-2-
den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes vom 16. Maerz 2005 (BGBl.
I S. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Saetze 1 und 2 gelten ausserdem nicht
fuer Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geaendert durch Artikel 265
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu behandeln und zu verwerten
sind.
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sind
verpflichtet, diese nach Gebrauch zurueckzunehmen oder die Ruecknahme durch einen von
ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften
der Verordnung ueber die Entsorgung gebrauchter halogenierter Loesemittel vom 23. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1918) anzuwenden sind.
(3) Wer
1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zuruecknimmt oder
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe und Zubereitungen
entsorgt,
hat ueber Art und Menge der zurueckgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen
sowie ueber deren Verbleib Aufzeichnungen zu fuehren. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer
Erstellung mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren und der zustaendigen Behoerde auf
Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 43 oder § 46
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten Teil der
Nachweisverordnung Nachweise ueber die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und
Zubereitungen zu fuehren hat, werden die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen
durch die Begleitscheine und Uebernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt. In
diesem Fall ist im Begleitschein oder im Uebernahmeschein zusaetzlich jeweils im Feld
"Frei fuer Vermerke" der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder
Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der Entsorgungsanlage behaelt eine Ausfertigung des
Begleitscheins oder des Uebernahmescheins fuer sein Nachweisbuch.
§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphaere
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet, ausser Betrieb nimmt oder
entsorgt, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung als Kaeltemittel, Treibmittel in
Schaumstoffen oder Loeschmittel enthalten, hat ein Austreten dieser Stoffe oder
Zubereitungen in die Atmosphaere zu verhindern oder, sofern dies nach dem Stand
der Technik nicht moeglich ist, auf das dem Stand der Technik entsprechende Mass zu
reduzieren. Satz 1 gilt nicht fuer die bestimmungsgemaesse Verwendung von Loeschmitteln
unter Ausschluss von Uebungszwecken.
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der
geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kaeltemittel
enthalten, hat dafuer zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmaessig
fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Haeufigkeit der erforderlichen
Inspektionen und Wartungen ist abhaengig vom Alter, der Beschaffenheit und der Groesse des
betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Beruecksichtigung der
vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. Die Einrichtungen oder Produkte
sind jedoch mindestens einmal jaehrlich mittels geeignetem Geraet auf Undichtigkeiten
zu ueberpruefen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Ueber die
Inspektionen und Wartungen, einschliesslich der Dichtheitspruefungen und etwaiger
Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge
eingesetzter oder rueckgewonnener Kaeltemittel Aufzeichnungen zu fuehren, die der
Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren und der
zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen hat.
§ 5 Persoenliche Voraussetzungen fuer bestimmte Arbeiten
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(1) Die Rueckgewinnung oder Ruecknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel
2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem
Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3,
die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4
Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerloesch- und Brandschutzanlagen duerfen
nur von Personen durchgefuehrt werden, die
1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
2. ueber die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfuegen,
3. zuverlaessig sind und
4. im Falle der Inspektions- und Wartungstaetigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser
Taetigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 duerfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an
kaeltetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kaeltemittelkreislauf
erfordern, durch Betriebspersonal durchgefuehrt werden, welches zuvor durch einen
Sachkundigen unterwiesen wurde. Ueber die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis
ausgestellt, der der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
1. eine zu der jeweiligen Taetigkeit befaehigende technische oder handwerkliche
Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zustaendigen Behoerde
anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3
vermittelt wurden, teilgenommen hat,
2. im Falle von Taetigkeiten an Kaelte- und Klimaanlagen sowie Waermepumpen
eine abgeschlossene Ausbildung als Kaelteanlagenbauer/in, Mechatroniker/
in fuer Kaeltetechnik, staatlich gepruefte/r Techniker/in der Fachrichtung
Kaelteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen
der Kaeltetechnik vermittelt wurden, hat,
3. im Falle von Taetigkeiten an Feuerloesch- und Brandschutzanlagen eine von der
zustaendigen Behoerde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder
4. fuer die jeweilige Taetigkeit einen Befaehigungsnachweis vorweisen kann, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ausgestellt wurde und der
einem Befaehigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das
Umweltbundesamt stellt Informationen ueber die Gleichwertigkeit der in anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ausgestellten Befaehigungsnachweise zur
Verfuegung.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die fuer
den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse ueber die Anlagentechnik,
die einschlaegigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen
und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Ueber die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der
Nachweis ist der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer
dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig
reduziert,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass eine Einrichtung oder ein
Produkt inspiziert und gewartet wird,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig
oder nicht mindestens einmal jaehrlich ueberprueft,
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5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig beseitigt oder
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Taetigkeit durchfuehrt, ohne die
erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht richtig fuehrt, nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre lang aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 16 Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
2000 ueber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht fuehren (ABl. EG Nr. L 244 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember
2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieser
Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer
dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurueckgewinnt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte
Zubereitung nicht zuruecknimmt und die Ruecknahme durch einen Dritten nicht
sicherstellt oder
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig fuehrt, nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den
Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet oder
3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerloescher in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kaelte- oder
Klimaanlage in den Verkehr bringt.
§ 8 Uebergangsvorschrift
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fuer die Verwendung von Chlordifluormethan in Kaelte-
oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils massgeblichen in Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1.
Januar 2005 das Recht zur Fuehrung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan
bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet
wird.
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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