Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen
der Bundesbehoerden nach dem
Chemikaliengesetz (Chemikalien-
Kostenverordnung - ChemKostV)
ChemKostV
vom 16.08.1994
"Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.7.2002 I 2442;
zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 20.5.2008 I 922
Fussnote
Textnachweis ab: 25.8.1994 Ausdruecklicher Hinweis des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 8/98 (CELEX Nr: 398L0008) vgl. V v. 1.7.2002 I 2440
Durchfuehrung der
EGV 1907/2006 (CELEX Nr: 306R1907) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
Umsetzung der
EGRL 121/2006 (CELEX Nr: 306L0121) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
EGRL 24/98 (CELEX Nr: 398L0024) vgl. G v. 20.5.2008 I 922
§ 1 Gebuehren
(1) Die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt fuer Amtshandlungen,
die sie als Bundesstelle fuer Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als
Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich
der Saetze 2 und 3 Gebuehren nach dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis. Das Robert
Koch-Institut erhebt fuer die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebuehren nach Nummer 4.7
des anliegenden Gebuehrenverzeichnisses. Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erhebt
1. fuer die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j
Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebuehren nach Nummer 4.7 und
2. fuer die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1
Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebuehren
nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebuehrenverzeichnisses.
Das Bundesinstitut fuer Risikobewertung erhebt fuer die Erteilung der Bestaetigung zur
Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebuehren nach Nummer
3.1 des anliegenden Gebuehrenverzeichnisses. In die Gebuehrensaetze sind die Auslagen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich
aus dem Gebuehrenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.
(2) Erfordert eine Amtshandlung, fuer die im Gebuehrenverzeichnis ein fester Gebuehrensatz
vorgesehen ist, im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand, so kann die
Gebuehr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhoeht werden. Fuer Amtshandlungen nach
Nummer 4 des Gebuehrenverzeichnisses, fuer die eine Rahmengebuehr gilt und die im
Einzelfall einen aussergewoehnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebuehr nach Anhoerung
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des Gebuehrenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebuehrenverzeichnis bei dem
jeweiligen Gebuehrentatbestand aufgefuehrten Hoechstbetrages erhoeht werden. Satz 2 gilt
nicht fuer die Gebuehrentatbestaende 4.12 und 4.15.
(3) Erfordert eine Amtshandlung, fuer die im Gebuehrenverzeichnis ein Gebuehrensatz
vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert,
weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem
magnetischen Datentraeger uebermittelt werden, so kann die Gebuehr um bis zu 500 Euro
ermaessigt werden.
§ 2 (weggefallen)
-
§ 3 Gebuehrenermaessigung
Auf Antrag des Gebuehrenschuldners kann eine Gebuehrenermaessigung oder eine
Gebuehrenbefreiung gewaehrt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des
Biozid-Produkts ein besonderes oeffentliches Interesse besteht und der Antragsteller
einen den Gebuehren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann.
§ 4 Widerruf und Ruecknahme
In den Faellen des Widerrufs oder der Ruecknahme einer Amtshandlung sowie der Ablehnung
oder der Zuruecknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Kosten nach
Massgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 5 Widerspruchsverfahren
Fuer das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zustaendigen Bundesbehoerde auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben.
§ 6 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
-
Anlage Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 2120;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Gebuehren- Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
Nr .
1. bis 2.3 (weggefallen)
3. Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bestaetigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG 60 je angefangene Arbeitsstunde
eines GLP-Inspektors bis 25.000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 100
304/2003 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2003 ueber die
Aus- und Einfuhr gefaehrlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S . 1)
3.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 50
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV
3.4 bis 3.6 (weggefallen)
4. Zulassung von Biozid-Produkten
4.1 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 10.000 bis 45.000
12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug
genommen wird
4.2 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b 750
und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug
genommen wird
4.3 Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG 500
4.4 Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG 500
4.5 Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG 1.500 bis 17.500
4.6 Vorlaeufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzueglich Gebuehr nach Nummer 4.12) 10.000 bis 45.000
4.7 Zulassung zur Bekaempfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG 2.000
4.8 Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG 500
4.9 Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG 750
4.10 Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG 2.500
4.11 Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG 500
4.12 Pruefung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG 75.000 bis 100.000
4.13 Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG 2.000
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Gebuehren- Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
Nr .
4.14 Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzueglich Gebuehr nach 4.13) 500 bis 2.000
4.15 Pruefung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines 75.000 bis 125.000
nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 ueber das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten
Richtlinie
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