Verordnung zum Schutz des Klimas vor
Veraenderungen durch den Eintrag bestimmter
fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-
Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
ChemKlimaschutzV

vom  02.07.2008



"Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139)"

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden. § 3 Abs. 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie
2006/40/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 ueber Emissionen
aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Aenderung der Richtlinie 70/156/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2008    Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 40/2006              (CELEX Nr: 306L0040)
     Beachtung der
       EGRL 34/98                (CELEX Nr: 398L0034)

Eingangsformel
Es verordnet die Bundesregierung
– auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Chemikaliengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
– auf Grund des § 17 Abs. 1   Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, c und d in
  Verbindung mit Abs. 5 des   Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. Juni 2002 (BGBl. I S.   2090), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes
  vom 20. Mai 2008 (BGBl. I   S. 922) geaendert worden ist, nach Anhoerung der beteiligten
  Kreise,
– auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und
  Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte des
  Bundestages sowie
– auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des
  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
  nach Anhoerung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergaenzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 ueber bestimmte fluorierte
Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt nicht



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1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, fuer die das
   Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des
   Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl.
   I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
   (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, die Befugnis zur Fuehrung der Bundesflagge
   zur ersten Ueberfuehrungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im
   Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, sowie
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und
   zugelassen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Kaeltesatz

     fabrikmaessig komplett hergestellte Kaelteanlage, in der alle Kaeltemittel fuehrenden
     Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige
     Verbindungen dicht zusammengebaut sind;
2. spezifischer Kaeltemittelverlust

     Kaeltemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter
     Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kaeltemittelverlust pro Jahr und
     Kaeltemittel-Fuellmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern
     Kaeltemittel-Fuellmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der
     Nachfuellmengen an Kaeltemittel bestimmt wurde.
Im Uebrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.
842/2006.

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die
Atmosphaere
(1) Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusaetzlich zu den Anforderungen des
Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kaeltemittelverlust der
Anwendung waehrend des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht ueberschreitet:

1.         im Falle von Kaeltesaetzen mit einer      1   Prozent
           Kaeltemittel-Fuellmenge von mindestens 3
           Kilogramm
2.         im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am
           Aufstellungsort errichteten Anwendungen
      a)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge unter 3     Prozent
           10 Kilogramm
      b)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge von 10 2    Prozent
           bis 100 Kilogramm
      c)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge ueber    1   Prozent
           100 Kilogramm
3.         im Falle von nach dem 30. Juni
           2005 und bis zum 30. Juni 2008 am
           Aufstellungsort errichteten Anwendungen
      a)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge unter 6     Prozent
           10 Kilogramm
      b)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge von 10 4    Prozent
           bis 100 Kilogramm
      c)   mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge ueber    2   Prozent
           100 Kilogramm
4.         im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am
           Aufstellungsort errichteten Anwendungen

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    a) mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge unter 8 Prozent
       10 Kilogramm
    b) mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge von 10 6 Prozent
       bis 100 Kilogramm
    c) mit einer Kaeltemittel-Fuellmenge ueber   4 Prozent.
       100 Kilogramm

Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen muessen die in
Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden. Die Betreiber
von Anwendungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen loesbaren Verbindungsstellen
sicherzustellen, sofern dies technisch moeglich und zumutbar ist. Die Saetze 1 bis 3
gelten nicht fuer
1. Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet
   sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,
2. Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Anwendungen unter Tage.
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist
verlaengern, soweit unter Beruecksichtigung der besonderen Umstaende des Einzelfalls das
Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand erfuellbar ist.

(2) Wer mobile Einrichtungen gemaess Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
betreibt, die der Kuehlung von Guetern beim Transport dienen und mindestens drei
Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kaeltemittel enthalten, hat die Einrichtungen
mindestens einmal alle zwoelf Monate mittels geeigneten Geraets auf Dichtheit zu
ueberpruefen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase
entweichen, unverzueglich zu beseitigen, sofern dies technisch moeglich und nicht mit
unverhaeltnismaessigen Kosten verbunden ist. Satz 1 gilt nicht fuer
1. Kraftfahrzeuge, deren regelmaessiger Standort ausserhalb des Geltungsbereichs dieser
   Verordnung liegt,
2. Kuehlcontainer.
Ueber die Dichtheitspruefungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der
Betreiber Aufzeichnungen zu fuehren, wobei mindestens Art und Menge nachgefuellter oder
rueckgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne
des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 ueber Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und
zur Aenderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet,
darf solche Klimaanlagen, aus denen eine ueber das gewoehnliche Mass hinausgehende Menge
des Kaeltemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befuellen, wenn die
Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.

(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens
fuenf Jahre lang aufzubewahren und der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Rueckgewinnung und Ruecknahme verwendeter Stoffe
(1) Fuer die Rueckgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen
nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist der Besitzer des
Erzeugnisses oder der Einrichtung verantwortlich. Verantwortliche nach Satz 1 sowie
diejenigen, die fuer die Rueckgewinnung fluorierter Treibhausgase aus stationaeren
Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 1 oder Behaeltern nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 842/2006 verantwortlich sind, koennen die Erfuellung ihrer Verpflichtungen auf
Dritte uebertragen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Elektro- und Elektronikgeraete,
die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes vom 16. Maerz 2005
(BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl.
I S. 1462) geaendert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind. Die Saetze 1 und 2
gelten ausserdem nicht fuer Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt


                                            -3-
      
                                                                              

durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist, zu behandeln und zu verwerten sind.

(2) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet,
diese nach Gebrauch zurueckzunehmen oder die Ruecknahme durch einen von ihnen bestimmten
Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung ueber
die Entsorgung gebrauchter halogenierter Loesemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S.
1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007
I S. 2316) geaendert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Wer
1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zuruecknimmt oder
2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage fluorierte Treibhausgase entsorgt,
hat ueber Art und Menge der zurueckgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen
sowie ueber deren Verbleib Aufzeichnungen zu fuehren. Die Aufzeichnungen sind nach
ihrer Erstellung mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren und der zustaendigen Behoerde
auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geaendert
worden ist, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2298, 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl.
I S. 1462) geaendert worden ist, ueber die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register
zu fuehren hat, werden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der
Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der Fuehrung des Registers nach § 24
Abs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten
zusaetzlich im Feld „Frei fuer Vermerke“ und bei Fuehrung der Register nach § 24 Abs.
4 und 5 der Nachweisverordnung zusaetzlich zur Angabe des Abfallschluessels und der
Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder
Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerfuehrung
nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit
der Massgabe, dass die fuer die zusaetzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen
Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.

§ 5 Persoenliche Voraussetzungen fuer bestimmte Taetigkeiten
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4
Abs. 1 und 2 aufgefuehrten Taetigkeiten duerfen nur von Personen durchgefuehrt werden, die
1. eine die betreffende Taetigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder
   ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft
   erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
   vorweisen koennen,
2. ueber die zu der Taetigkeit erforderliche technische Ausstattung verfuegen,
3. zuverlaessig sind,
4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel
   3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung
   (EG) Nr. 842/2006 fuer die betreffende Taetigkeit zertifizierten Betrieb beschaeftigt
   sind und
5. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
   842/2006 hinsichtlich dieser Taetigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Satz 1 gilt nicht fuer die Rueckgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder
Einrichtungen, die fuer militaerische Einsaetze verwendet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
fuer Personen, die
1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach
   Massgabe der fuer die betreffende Taetigkeit anwendbaren Vorschriften des


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   a) Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission
      vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemaess der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
      des Europaeischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen fuer die
      Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte
      Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kaelteanlagen, Klimaanlagen und Waermepumpen
      sowie der Bedingungen fuer die gegenseitige Anerkennung der diesbezueglichen
      Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 3),
   b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April
      2008 zur Festlegung – gemaess der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen
      Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen fuer die Zertifizierung
      von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase
      enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerloescher sowie der Bedingungen
      fuer die gegenseitige Anerkennung der diesbezueglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L
      92 S. 12),
   c) Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April
      2008 zur Festlegung – gemaess der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen
      Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen fuer die Zertifizierung
      von Personal, das Taetigkeiten im Zusammenhang mit der Rueckgewinnung bestimmter
      fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausuebt, sowie der
      Bedingungen fuer die gegenseitige Anerkennung der diesbezueglichen Zertifikate
      (ABl. EU Nr. L 92 S. 17),
   d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April
      2008 zur Festlegung – gemaess der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen
      Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen fuer die Zertifizierung von
      Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Loesungsmittel aus
      Ausruestungen rueckgewinnt, sowie der Bedingungen fuer die gegenseitige Anerkennung
      der diesbezueglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21) oder
   e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom
      2. April 2008 zur Festlegung – gemaess der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
      des Europaeischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen fuer
      Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen fuer die gegenseitige Anerkennung
      von Ausbildungsbescheinigungen fuer Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte
      Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU
      Nr. L 92 S. 25),

2. im Rahmen einer Taetigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
   303/2008 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartloeten, weichloeten oder
   schweissen, nach Massgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
   303/2008 oder
3. in Betrieben, die ueber ein Ueberwachungszertifikat im Sinne des § 14 der
   Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die
   zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geaendert
   worden ist, verfuegen, fluorierte Treibhausgase aus Geraeten nach Anhang I des
   Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes mit einer Fuellmenge von weniger als drei
   Kilogramm fluorierten Treibhausgasen rueckgewinnen, nach Massgabe des Artikels 4 Abs.
   3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.

(2) Eine Sachkundebescheinigung ueber die Befaehigung fuer die jeweilige Taetigkeit wird
Personen ausgestellt, die
1. im Falle von Taetigkeiten an Kaelte- und Klimaanlagen sowie Waermepumpen eine zu
   der jeweiligen Taetigkeit befaehigende technische oder handwerkliche Ausbildung
   erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Pruefung nach Artikel 5
   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,
2. im Falle von Taetigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als
   Loesungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Taetigkeit befaehigende technische
   oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und
   praktische Pruefung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden
   haben,


                                            -5-
        
                                                                                

3. im Falle von Taetigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerloeschern eine theoretische
   und praktische Pruefung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008
   bestanden haben,
4. im Falle von Taetigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und
   praktische Pruefung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden
   haben oder
5. im Falle von Taetigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an
   einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
   teilgenommen haben.
Im Falle der Rueckgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geraeten nach Anhang
I des Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes mit einer Fuellmenge von mindestens drei
Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die ueber ein Ueberwachungszertifikat
im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl.
I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2247) geaendert worden ist, verfuegen, ist eine zu dieser Taetigkeit befaehigende
technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. Zur Abnahme von Pruefungen
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt
sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zustaendige Stellen
nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931),
das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
geaendert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.
3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geaendert worden ist, von der zustaendigen Handwerkskammer zur Abnahme
von Pruefungen ermaechtigt wurden, sowie die von der zustaendigen Behoerde nach Absatz 3
anerkannten Stellen. Die zustaendigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern
und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen ueber die Befaehigung fuer die
jeweilige Taetigkeit auf Antrag auch Personen, die
1. ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der
   den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder
2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das
   die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzpruefung ueber
   die darueber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden
   haben.

(3) Die zustaendige Behoerde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen
oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung
als zur Abnahme von Pruefungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von
Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit
die dort durchgefuehrten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Pruefungen
den jeweiligen in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr.
306/2008 und Nr. 307/2008 aufgefuehrten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung
in den Faellen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage ist, die Geeignetheit einer
technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.

§ 6 Zertifizierung von Betrieben
(1) Die zustaendige Behoerde erteilt Betrieben, die Einrichtungen gemaess Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag
eine Bescheinigung, in die mindestens folgende Angaben aufzunehmen sind:
1. Name und Sitz des Betriebes,
2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Taetigkeiten bezogen auf den
   Standort und seine Anlagen sowie
3. Bezeichnung der Behoerde, Datum und Unterschrift.

(2)   Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass
fuer   die in Absatz 1 aufgefuehrten Taetigkeiten Personal zur Verfuegung steht, das ueber
die   in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfuegt. Im Falle von Brandschutzsystemen
und   Feuerloeschern ist zusaetzlich unter Angabe des jaehrlich zu erwartenden
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Taetigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genuegend Personen zur Verfuegung stehen, die
ueber die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfuegen, und die fuer deren Taetigkeit
erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.
Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fuer das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006
(ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geaendert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Taetigkeiten
nach Absatz 1 ausuebt, erhaelt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung, sofern aus der
Umwelterklaerung oder dem Bericht ueber die Umweltbetriebspruefung hervorgeht, dass die
Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

§ 7 Kennzeichnung in deutscher Sprache
Wer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kennzeichnungspflichtige
Erzeugnisse und Einrichtungen fuer den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat
die nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung
der Form der Kennzeichen und der zusaetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von
Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemaess
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU
Nr. L 332 S. 25) vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher Sprache anzubringen und die
Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufuegen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
beifuegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kaeltemittelverlust einen
   dort genannten Grenzwert nicht ueberschreitet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht
   sicherstellt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig ueberprueft
   oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befuellt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der
   Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig
   zurueckgewinnt oder
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Taetigkeit durchfuehrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zuruecknimmt und die
   Ruecknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht
   richtig oder nicht vollstaendig fuehrt, nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre
   aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 9 Uebergangsvorschrift


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(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009
nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal
1. im Falle von Taetigkeiten an Kaelte- und Klimaanlagen sowie Waermepumpen und deren
   Kreislaeufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende
   Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in
   Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgefuehrten Taetigkeiten ausgeuebt
   hat,
2. im Falle von Taetigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als
   Loesungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.
   2 entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine
   entsprechende Taetigkeit ausgeuebt hat,
3. im Falle von Taetigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerloeschern bereits vor dem
   4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
   304/2008 aufgefuehrten Taetigkeiten ausgeuebt hat,
4. im Falle von Taetigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008
   eine entsprechende Taetigkeit ausgeuebt hat,
5. im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-
   Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
   Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geaendert worden ist,
   besitzt.
Sofern das betroffene Personal im Falle von Taetigkeiten an Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die
Taetigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 4.
Juli 2010 nicht erforderlich. Im Falle der Rueckgewinnung aus Geraeten nach Anhang I des
Elektro- und Elektronikgeraetegesetzes mit einer Fuellmenge von mindestens drei Kilogramm
fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die ueber ein Ueberwachungszertifikat im Sinne
des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfuegen, ist der Nachweis einer nach §
5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildung nicht erforderlich.

(2) Ueber den 4. Juli 2009 hinaus koennen die in § 5 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen
in begruendeten Faellen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Sachkundebescheinigungen vorlaeufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller
1. im Falle von Taetigkeiten an Kaelte- und Klimaanlagen sowie Waermepumpen die
   Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
2. im Falle von Taetigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerloeschern die Anforderungen
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erfuellt. Die vorlaeufige Bescheinigung ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auf hoechstens bis
zum 4. Juli 2011, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 auf hoechstens bis zum 4. Juli 2010 zu
befristen.

(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein
Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008
1. im Falle von Kaelte- und Klimaanlagen sowie Waermepumpen und deren Kreislaeufen eine
   oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgefuehrten
   Taetigkeiten oder
2. im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerloeschern eine oder mehrere der in Artikel
   2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgefuehrten Taetigkeiten
ausgeuebt hat.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.



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