Verordnung ueber die Pruefung zum anerkannten
Abschluss Gepruefter Prozessmanager-
Mikrotechnologie/Gepruefte Prozessmanagerin-
Mikrotechnologie (Certified Process
Manager-Microtechnology)
PMMPrV
vom 17.07.2007
"Certified Process Manager-Microtechnology vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.2007
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch
Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach
Anhoerung des Hauptausschusses des Bundesinstituts fuer Berufsbildung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Pruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zustaendige Stelle kann berufliche Fortbildungspruefungen zum Geprueften
Prozessmanager-Mikrotechnologie/zur Geprueften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie nach
den §§ 2 bis 10 durchfuehren, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
Erweiterung der beruflichen Handlungsfaehigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Pruefung ist der Nachweis der Befaehigung, die Einfuehrung von
Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische
Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter
Beruecksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der
Mitarbeiterfuehrung wahrnehmen zu koennen.
(3) Durch die Pruefung soll die Faehigkeit nachgewiesen werden, unter Beruecksichtigung
von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und
betriebswirtschaftlicher Zusammenhaenge und des Qualitaetsmanagements in den
Mikrotechnologiegebieten "Halbleitertechnik", "Mikrosystemtechnik" und "Aufbau- und
Verbindungstechnik" folgende Prozesse durchfuehren zu koennen:
1. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren von Produktions-, Versuchs- und
Analyseprozessen der mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,
2. Sichern von Qualitaetsstandards,
3. Planen, Budgetieren, Leiten und Ueberwachen von Projekten,
4. Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen Ausruestungsdokumentationen,
5. Analysieren, Strukturieren und Loesen technischer und organisatorischer Probleme,
6. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Partnern,
7. Organisieren von Mitarbeiterschulungen,
8. Wahrnehmen von Personalfuehrungs- und Personalmanagementaufgaben.
-1-
(4) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified
Process Manager-Microtechnology).
§ 2 Gliederung der Pruefung
Die Pruefung gliedert sich in die Pruefungsteile:
1. Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,
2. Mikrotechnologie-Fachaufgaben,
3. Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement.
Die einzelnen Pruefungsteile koennen in beliebiger Reihenfolge geprueft werden; dabei ist
mit dem letzten Pruefungsteil spaetestens zwei Jahre nach dem ersten Pruefungstag des
ersten Pruefungsteils zu beginnen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung im anerkannten Ausbildungsberuf
"Mikrotechnologe" und danach eine mindestens einjaehrige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung in einem sonstigen anerkannten
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijaehrige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjaehrige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezuege zu den Aufgaben
eines Gepruefter Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprueften Prozessmanagerin-
Mikrotechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der
Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite und
Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann
zur Pruefung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten (berufliche
Handlungsfaehigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Pruefung rechtfertigen.
§ 4 Pruefungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
(1) Im Pruefungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sollen die folgenden
Befaehigungen nachgewiesen werden:
1. Analysieren von Problemstellungen sowie technischer und organisatorischer
Schnittstellen bei der Einfuehrung von Produktionsprozessen oder der Produktion von
mikrotechnischen Produkten,
2. Konzipieren von technischen Loesungen, Planen von prozesstechnischen und technischen
ausruestungsbezogenen Neuerungen,
3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen,
Untersuchen und Bewerten von Varianten, Durchfuehren von Gefaehrdungsbeurteilungen,
Beschreiben von Anforderungen an das Personal,
4. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitaetssicherungsmassnahmen,
5. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsablaeufe,
Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-
Instrumenten, insbesondere zur Ueberwachung von Budgets, Terminen und
Qualitaetszielen,
6. Dokumentieren von Loesungen, Ablaeufen, technischen Pruefungen, sicherheitsrelevanten
Massnahmen und Abrechnen von Projekten,
-2-
7. Praesentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und
Loesungsvorschlaegen,
8. Reflektieren von Projektverlaeufen, von Kosten und Qualitaet, Erarbeiten von
Verbesserungsvorschlaegen.
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation ueber ein Projekt
anzufertigen. Der Pruefungsteilnehmer oder die Pruefungsteilnehmerin reicht hierzu
einen Vorschlag ein. Der Pruefungsausschuss fuehrt darueber ein Beratungsgespraech und
trifft eine Zielvereinbarung ueber durchzufuehrende Arbeiten, Art und Umfang der zu
erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des
Beratungsgespraechs und dem Abgabetermin der Dokumentation laengstens ein Zeitraum von
einem Jahr liegen.
(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absaetzen 1 und 2, sind
die Inhalte vor dem Pruefungsausschuss zu praesentieren. Die Form der Praesentation und
der Einsatz technischer Mittel stehen dem Pruefungsteilnehmer frei. Die verwendeten
Unterlagen sind dem Pruefungsausschuss zu ueberlassen. Nach der Praesentation schliesst
sich ein Fachgespraech an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Praesentation
gefuehrt wird. Die Praesentation soll mindestens 20 Minuten und hoechstens 30 Minuten, das
Fachgespraech und die Praesentation zusammen mindestens 60 Minuten, hoechstens 90 Minuten
dauern.
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Praesentation und des Fachgespraechs sind die
Befaehigungen nach Absatz 1 zu bewerten.
§ 5 Pruefungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
(1) Im Pruefungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" soll die Befaehigung zur Bewaeltigung
berufstypischer Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende Befaehigungen
nachgewiesen werden:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik der Mikrotechnologie" soll die
Faehigkeit nachgewiesen werden, unter Beruecksichtigung chemischer und physikalischer
Hintergruende Einzelprozesse der Mikrotechnologiebereiche einschliesslich des
zugehoerigen Produktions- und Geraeteaufwands gestalten zu koennen; in diesem Rahmen
koennen geprueft werden:
a) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der
Halbleitertechnik,
b) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der
Mikrosystemtechnik,
c) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Aufbau- und
Verbindungstechnik;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessmanagement in der Mikrotechnologie" soll
die Faehigkeit nachgewiesen werden, mikrotechnologische Gesamtprozesse unter
Beruecksichtigung der Zusammenhaenge und Abhaengigkeiten der Einzelprozesse optimieren
und dokumentieren zu koennen; in diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Designen von Prozessketten,
b) Integrieren von Einzelprozessen,
c) Koordinieren der Prozessverantwortung,
d) Verbessern und Glaetten der Prozesse;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitaetssicherung von Prozessen und Produkten"
soll die Faehigkeit nachgewiesen werden, Qualitaetsmanagementmassnahmen planen,
organisieren, realisieren, dokumentieren und optimieren zu koennen; in diesem Rahmen
koennen geprueft werden:
a) Bewerten von Lieferanten,
b) Organisieren von Wareneingangspruefungen,
c) Freigeben von Produkten und Produktionsprozessen,
-3-
d) Organisieren von Fertigungspruefungen in Produktions- und
Produktionsentwicklungsprozessen,
e) Organisieren von produkt- und prozessbezogenen Lospruefungen, Anwenden
statistischer Prozessregelung,
f) Organisieren der Pruefmittelverwaltung und Pruefmittelueberwachung, Sicherstellen
der Verfuegbarkeit von faehigen Pruefmitteln,
g) Bewerten von Messergebnissen;
4. im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Faehigkeit
nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge und kostenrelevante
Einflussfaktoren projektbezogen und bereichsuebergreifend zu erfassen und zu
beurteilen; in diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Ablaeufen und
Wertschoepfungsprozessen in der Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten,
b) Planen, Organisieren, Einleiten und Ueberwachen von Moeglichkeiten der
Kostenbeeinflussung und Massnahmen des kostenbewussten Handelns,
c) Anwenden von Kalkulationsverfahren und Deckungsbeitragsrechnungen.
(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgaben
sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal
thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung
und Personalmanagement" beruecksichtigt werden. Die Pruefungsdauer der einzelnen
Situationsaufgaben betraegt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr
als 540 Minuten.
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Pruefungsleistung
erbracht, ist eine muendliche Ergaenzungspruefung anzubieten. Bei einer ungenuegenden
schriftlichen Pruefungsleistung besteht diese Moeglichkeit nicht. Die Ergaenzungspruefung
soll in der Regel nicht laenger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistung und die der muendlichen Ergaenzungspruefung werden zu einer
Pruefungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement"
(1) Im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement" sind durch die
Bearbeitung der Situationsaufgaben folgende Befaehigungen nachzuweisen:
1. im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll die Faehigkeit
nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz
entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu koennen; in diesem
Rahmen koennen geprueft werden:
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter
Beruecksichtigung technischer und organisatorischer Veraenderungen; Erstellen von
Anforderungsprofilen,
b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung
von Fachkraeften am Arbeitsmarkt,
c) Vorbereiten und Durchfuehren von Personalauswahlgespraechen,
d) Auswaehlen und Einstellen von Mitarbeitern, einschliesslich Auszubildenden,
e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsvertraegen;
2. im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamfuehrung" soll die Faehigkeit
nachgewiesen werden, Personalmassnahmen durchzufuehren, Mitarbeiter sowie Teams zu
fuehren, deren Entwicklung zu foerdern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem
Rahmen koennen geprueft werden:
a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschliesslich Auszubildenden,
-4-
b) Anwenden von Fuehrungsmethoden und -techniken,
c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewaeltigung betrieblicher Aufgaben,
d) Beurteilen und Foerdern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung
des bisherigen Berufsweges und unter Beruecksichtigung persoenlicher und sozialer
Gegebenheiten,
e) Anwenden von Methoden zur Loesung betrieblicher Konflikte, Beruecksichtigen
kultureller Unterschiede,
f) Fuehren von Teams, insbesondere
aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielraeumen und
Ergreifen von Aktivitaeten bei Zielabweichung,
bb) Beurteilen von Einfluessen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und
die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Loesungen im Sinne einer
gemeinsamen Teameffizienz;
3. im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll die Faehigkeit nachgewiesen
werden, Personalentwicklungspotentiale einzuschaetzen, Personalentwicklungs- und
Qualifizierungsziele festzulegen sowie Qualifizierungsaktivitaeten durchzufuehren; in
diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitaeten und Erstellen von
Qualifizierungskonzepten,
c) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung,
Auswaehlen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
d) Anwenden von Methoden der Unterweisung, der Begleitung und Beratung,
e) Zusammenarbeiten mit zustaendigen Stellen, Bildungstraegern und Berufsschulen,
f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Pruefungen und den Erwerb von
Qualifikationsnachweisen;
4. im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsrecht" soll die Faehigkeit nachgewiesen
werden, bei personellen Einzelmassnahmen, Veraenderungen der Arbeitsorganisation und
des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche
Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche
Erfordernisse beruecksichtigen zu koennen; in diesem Rahmen koennen geprueft werden:
a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des
Tarifrechts,
b) Beruecksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
c) Beruecksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen,
insbesondere des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes,
d) Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
e) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhaeltnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten sowie eine praktische
Demonstration (Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzufuehren. Die
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt
mindestens einmal thematisiert wird. Die Pruefungsdauer der Situationsaufgaben betraegt
jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.
(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte
Pruefungsleistung erbracht, ist eine muendliche Ergaenzungspruefung anzubieten. Bei einer
ungenuegenden schriftlichen Pruefungsleistung besteht diese Moeglichkeit nicht. Die
einzelne Ergaenzungspruefung soll in der Regel nicht laenger als 20 Minuten dauern. Die
Bewertung der schriftlichen Pruefungsleistung und die der muendlichen Ergaenzungspruefung
-5-
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsleistung doppelt gewichtet.
(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf einen der folgenden Anwendungsfaelle:
1. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren eines Einstellungsgespraeches"
soll die Faehigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen fuer ein Gespraech
gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven fuer den
Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespraech zielgerichtet fuehren zu koennen,
2. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren eines Mitarbeitergespraeches"
soll die Faehigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen fuer ein
Gespraech gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen,
Entwicklungsperspektiven fuer den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das
Gespraech zielgerichtet fuehren zu koennen,
3. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer Ausbildungseinheit" soll
die Faehigkeit nachgewiesen werden, Ausbildungseinheiten auswaehlen und gestalten,
Methoden der Anleitung und Medien auswaehlen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,
auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu koennen,
4. im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer Mitarbeiterqualifizierung"
soll die Faehigkeit nachgewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswaehlen und
gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswaehlen und einsetzen, Lernprozesse
gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu
koennen.
Der Pruefungsteilnehmer oder die Pruefungsteilnehmerin waehlt einen der Anwendungsfaelle
aus. Die praktische Demonstration soll nicht laenger als 30 Minuten dauern. Der
Pruefungsteilnehmer oder die Pruefungsteilnehmerin erhaelt Gelegenheit, sich mindestens 20
Minuten, hoechstens 30 Minuten vorzubereiten.
§ 7 Bewerten der Pruefungsteile und Bestehen der Pruefung
(1) Der Pruefungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei
Situationsaufgaben im Pruefungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei
Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung
und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.
(2) Aus den Situationsaufgaben in den Pruefungsteilen "Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
sowie "Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement" ist je eine Gesamtnote aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Pruefungsleistungen
zu bilden.
(3) Die Pruefung ist bestanden, wenn in allen Pruefungsleistungen nach Absatz 1
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Ueber das Bestehen der Pruefung ist ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis
nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort und Datum
der anderweitig abgelegten Pruefung und die Bezeichnung des Pruefungsgremiums anzugeben.
§ 8 Ausbildereignung
(1) Wer die Pruefung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil
der Pruefung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit.
(2) Wer dabei im Pruefungsteil "Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement" fuer die
praktische Demonstration den Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchfuehren einer
Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchfuehren einer Mitarbeiterqualifizierung"
ausgewaehlt hat, hat die berufs- und arbeitspaedagogische Qualifikation nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierueber ist ein Zeugnis auszustellen.
§ 9 Anrechnung anderer Pruefungsleistungen
Auf Antrag kann die zustaendige Stelle den Pruefungsteilnehmer oder die
Pruefungsteilnehmerin von der Pruefung in einzelnen Pruefungsleistungen freistellen,
-6-
wenn in den letzten fuenf Jahren vor Antragstellung vor einer zustaendigen Stelle, einer
oeffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Pruefungsausschuss eine Pruefung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen dieser
Pruefungsleistung entspricht. Eine vollstaendige Freistellung ist nicht zulaessig.
§ 10 Wiederholung der Pruefung
(1) Jeder nicht bestandene Pruefungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Pruefung wird der Pruefungsteilnehmer oder
die Pruefungsteilnehmerin von einzelnen Pruefungsleistungen befreit, wenn die darin in
einer vorangegangenen Pruefung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und
der Pruefungsteilnehmer oder die Pruefungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der nicht bestanden Pruefung an, zur Wiederholungspruefung angemeldet
hat. Dabei koennen auch bestandene Pruefungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt
werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Pruefung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)
Spezialistenprofile in der Mikrotechnologie
Die im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile
bilden das Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der
Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Die
Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die fuer eine Zulassung
zur Pruefung zum Geprueften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-
Microtechnology) erforderlich sind. Grundlage fuer die Spezialistenqualifikation
ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechnologischen
Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die
aufgefuehrten Arbeitsprozesse eigenstaendig in betrieblichen Projekten durchzufuehren,
eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Praesentation eine
zusammenhaengende Darstellung der Taetigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und
darueber ein Fachgespraech zu fuehren.
1 Spezialist/Spezialistin fuer Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process
Specialist-Microtechnology)
1.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen fuer Mikrotechnologie-Einzelprozesse
arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen
verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamtprozesses zur
Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen fuer die Bereitstellung der
Prozessmedien und die Betriebsbereitschaft der technischen Ausruestung, optimieren
in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten Prozess und die technische Ausruestung und
sind zustaendig fuer das Qualitaetsmanagement.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen fuer Mikrotechnologie-Einzelprozesse
– analysieren Auftraege sowie verfahrenstechnische und andere qualitaetsrelevante
Probleme,
– erarbeiten Konzepte und eigenstaendige Varianten von wirtschaftlichen Loesungen
bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,
– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseablaeufe in ihrem Einsatzgebiet,
– erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen fuer die
Handhabung von Equipment, Prozessmedien und Prozessgroessen,
– organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und
fuehren sie eigenverantwortlich durch,
-7-
– weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und
Prozessvorschriften ein, informieren ueber Neuerungen und Optimierungen und
koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,
– fuehren Mess-, Pruef- und Analyseverfahren durch, fuehren Schwachstellenanalysen
durch, optimieren Produktionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und
Analyseablaeufe und die Aktualisierung der Prozessvorschriften,
– kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der
vor- und nachgelagerten Einzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.
1.3 Berufliche Befaehigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen
Befaehigungen voraus:
– Kommunizieren, Praesentieren,
– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
– Anwenden von Dokumentationsstandards,
– Anwenden von Mess-, Pruef- und Analyseverfahren sowie von statistischen
Instrumenten des Qualitaetsmanagements,
– Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhaenge des Einzelprozesses und der
Zusammenhaenge mit den Prozessmedien und den technischen Ausruestungen,
– Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess fuer die
Herstellung der mikrotechnischen Produkte.
1.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zustaendigen Stelle, durch ein
Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung
insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der
Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2 Spezialist/Spezialistin fuer Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of
Microtechnology Process Integration)
2.1 Arbeitsgebiet:
Spezialisten und Spezialistinnen fuer Mikrotechnologie-Prozessintegration
arbeiten in Produktions- oder Produktionsentwicklungsabteilungen und betreuen
Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-Produkten. Sie sind
zustaendig fuer das Qualitaetsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen
Gesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einfluesse von
Einzelprozessen auf Produkte und bestimmen Fehlerursachen.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Spezialisten und Spezialistinnen fuer Mikrotechnologie-Prozessintegration
– analysieren Auftraege sowie produktbezogene Probleme,
– erarbeiten Konzepte und eigenstaendige Varianten von wirtschaftlichen Loesungen
bei auftretenden Fehlerbildern und Problemen,
– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseablaeufe und koordinieren
Einzelprozesse in Gesamtprozessen,
– weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und
informieren ueber Neuerungen und Optimierungen,
– analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemloesung
Einzelprozessbereiche,
– organisieren, leiten und fuehren kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses
eigenverantwortlich durch,
– kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen
Abteilungen und mit Spezialisten und Spezialistinnen fuer Mikrotechnologie-
Einzelprozesse,
– koordinieren fachliche Aufgaben im Team.
-8-
2.3 Berufliche Befaehigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen
Befaehigungen voraus:
– Kommunizieren, Praesentieren,
– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,
– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,
– Anwenden von Dokumentationsstandards,
– Anwenden von Mess-, Pruef- und Analyseverfahren sowie von statistischen
Instrumenten des Qualitaetsmanagements,
– Bewerten der Zusammenhaenge zwischen Produktqualitaet und Gesamtprozess,
– Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.
2.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zustaendigen Stelle, durch ein
Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung
insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der
Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2007, 1425 )
Muster
..............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
Zeugnis
ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte
Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ........................... in ....................................
hat am ............................... die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte
Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
nach der Verordnung ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418)
bestanden.
Datum ..............................................
Unterschrift(en) ...................................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1426 )
Muster
..............................................................................
(Bezeichnung der zustaendigen Stelle)
-9-
Zeugnis
ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte
Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ............................ in ...................................
hat am ................................ die Pruefung zum anerkannten Abschluss
Gepruefter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte
Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
nach der Verordnung ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss Gepruefter
Prozessmanager-Mikrotechnologie/Gepruefte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1418) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte *) Note
I. Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse
Themenstellung: ................................ .......... .........
II. Mikrotechnologie-Fachaufgaben .......... .........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
Situationsaufgabe 3 ..........
III. Mitarbeiterfuehrung und Personalmanagement
Situationsaufgaben .......... .........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
Praktische Demonstration
Anwendungsfall: ................................ .......... .........
(Im Fall des § 9: "Der Pruefungsteilnehmer/die Pruefungsteilnehmerin wurde nach
§ 9 im Hinblick auf die am ........................ in ......................
.....................vor .......................... abgelegten Pruefung in dem
Pruefungsteil/Pruefungsbereich ................................ freigestellt.")
Datum ..............................................
Unterschrift(en) ...................................
(Siegel der zustaendigen Stelle)
------
*) Den Bewertungen lag folgender Punkteschluessel zu Grunde: .................
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