Gesetz zu dem Uebereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 ueber Vertraege
ueber den internationalen Warenkauf
sowie zur Aenderung des Gesetzes zu dem
Uebereinkommen vom 19. Mai 1956 ueber den
Befoerderungsvertrag im internationalen
Strassengueterverkehr (CMR)
UNWaVtrUebkG
vom 05.07.1989
"Gesetz zu dem Uebereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 ueber Vertraege
ueber den internationalen Warenkauf sowie zur Aenderung des Gesetzes zu dem Uebereinkommen
vom 19. Mai 1956 ueber den Befoerderungsvertrag im internationalen Strassengueterverkehr
(CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. 1989 II S. 586), das durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 5 Abs. 30 G v. 26.11.2001 I 3138
Art. 2, 3 und 5 treten zukuenftig in Kraft gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses G; iVm Art.
7 Abs. 2 dieses G u. Bek v. 23.10.1990 II 1477 in Kraft mWv 1.1.1991
Fussnote
Textnachweis ab: 14.7.1989 Massgaben aufgrund EinigVtr UNWaVtrUebkG Anhang EV, nicht mehr
anzuwenden
Erster Teil
Zustimmung zu dem Uebereinkommen vom 11. April 1980
ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf sowie
Vorschriften zur Ausfuehrung des Uebereinkommens
Art 1
Dem in New York am 26. Mai 1981 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 ueber Vertraege ueber den
internationalen Warenkauf wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
Fuehren die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines
Staates, der eine Erklaerung nach Artikel 95 des Uebereinkommens von 1980 abgegeben hat,
so bleibt Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Uebereinkommens ausser Betracht.
Art 3
Auf die Verjaehrung der dem Kaeufer nach Artikel 45 des Uebereinkommens von 1980
zustehenden Ansprueche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des
Buergerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen
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beruht, die der Verkaeufer kannte oder ueber die er nicht in Unkenntnis sein konnte und
die er dem Kaeufer nicht offenbart hat.
Zweiter Teil
Aenderung des Gesetzes zu dem Uebereinkommen vom 19. Mai
1956 ueber den Befoerderungsvertrag im internationalen
Strassengueterverkehr (CMR)
Art 4
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Dritter Teil
Schlussbestimmungen
Art 5
(1) Das Einheitliche Gesetz ueber den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom
17. Juli 1973 (BGBl. I S. 856) und das Einheitliche Gesetz ueber den Abschluss von
internationalen Kaufvertraegen ueber bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 868)
werden aufgehoben.
(2) Fuer Vertraege, die Gegenstand des Einheitlichen Gesetzes ueber den internationalen
Kauf beweglicher Sachen sind, bleibt dieses Einheitliche Gesetz massgebend, sofern
der Vertrag vor dem Tage geschlossen wird, an dem das Uebereinkommen von 1980 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Fuer den Abschluss solcher Vertraege bleibt das
Einheitliche Gesetz ueber den Abschluss von internationalen Kaufvertraegen ueber bewegliche
Sachen massgebend, sofern das Angebot zum Abschluss des Vertrages vor dem Tage gemacht
wird, an dem das Uebereinkommen von 1980 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt.
Fussnote
Art. 5 Abs. 1 Kursivdruck: Aenderungsvorschrift
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 7
(1) Mit Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner
Verkuendung in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 treten an dem Tage in Kraft, an dem das
Uebereinkommen von 1980 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen von 1980 nach seinem Artikel 99 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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