Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
BwKoopG
vom 30.07.2004
"Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027)"
Fussnote
Textnachweis ab: 6. 8.2004
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 30.7.2004 I 2027 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 6.8.2004 in Kraft getreten.
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschaeftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder
Arbeitsverhaeltnisses zum Bund eine Taetigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen
wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
§ 2 Aktives Wahlrecht zum Personalrat
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat
ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
§ 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat
Fuer die Waehlbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 14 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als Beschaeftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Beschaeftigung in einem
Kooperationsbetrieb.
§ 4 Sondervorschriften fuer Soldatinnen und Soldaten
(1) Gehoeren Soldatinnen und Soldaten einer Dienststelle an, in der sie nach den §§
48ff. des Soldatenbeteiligungsgesetzes einen Personalrat waehlen, gelten fuer ihr aktives
und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3.
(2) Gehoeren Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich fuer die Wahl einer
Vertrauensperson im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben
sie waehrend ihrer Zugehoerigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer
Vertrauensperson fuer ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson
nicht waehlbar.
§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(1) Die Taetigkeit in einem Kooperationsbetrieb laesst die Rechtsstellung von
schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberuehrt.
(2) Schwerbehinderte Menschen gelten fuer die Anwendung der Vorschriften ueber die
Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschaeftigte.
§ 6 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
(1) Die in § 1 genannten Personen gelten fuer die Anwendung der Vorschriften ueber die
Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, fuer die Anwendung
des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen
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und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv
wahlberechtigt.
(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und
Soldaten.
(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften
ueber die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach
dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften
ueber die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfuellen kann, weil er
nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese
Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.
§ 7 Uebergangsmandat
(1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle nimmt in dem Kooperationsbetrieb
die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und
in dem Kooperationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Uebergangsmandat).
Der Personalrat hat im Rahmen seines Uebergangsmandats insbesondere die Aufgabe,
unverzueglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen.
(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehoerige mehrerer Dienststellen zugewiesen,
nimmt derjenige Personalrat das Uebergangsmandat wahr, aus dessen Zustaendigkeitsbereich
die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen.
(3) Das Uebergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewaehlt
und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spaetestens jedoch nach zwoelf Monaten.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Jugend- und
Auszubildendenvertretung mit der Massgabe, dass der das Uebergangsmandat
innehabende Personalrat unverzueglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.
(5) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Schwerbehindertenvertretungen.
§ 8 Weitergeltung von Dienstvereinbarungen
Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen
gelten im Kooperationsbetrieb fuer laengstens zwoelf Monate als Betriebsvereinbarungen
weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§ 9 Anhaengige Verfahren
Auf foermlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle,
Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt
die Zuweisung von Beschaeftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.
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