Verordnung ueber Butter und andere
Milchstreichfette (Butterverordnung)
ButtV 1997

vom  03.02.1997



"Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22
der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 22 V v. 8.8.2007 I 1816

Diese Verordnung ist nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. Maerz 1983 ueber
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.
EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 23. Maerz 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), notifiziert
worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 8.2.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
Die V wurde als Artikel 1 V v. 3.2.1997 I 144 vom Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium fuer Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministerien fuer Gesundheit, fuer Wirtschaft, der Justiz, fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten, fuer Umwelt, Naturschutz und Rekatorsicherheit und mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V mWv 8.2.1997
in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Butter,
Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert
(Milchstreichfette) im Sinne des Teils A des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94
des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen fuer Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).

(2) Die Vorschriften gelten fuer das Herstellen, Behandeln sowie das Inverkehrbringen
dieser Erzeugnisse.

§ 1a Begriffsbestimmung
Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das
im Durchschnitt eines Jahres taeglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus
herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die
hierfuer erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.

Abschnitt 2
Butter

§ 2 Ergaenzende Vorschriften zur Herstellung

                                               -1-
      
                                                                              

(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 hergestellt ist.

(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Saeuerung
ausschliesslich spezifische Milchsaeurebakterien verwendet werden.

(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muss gemaess den
Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

§ 3 Ergaenzende Vorschriften zur Kennzeichnung
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach Massgabe der Absaetze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7
Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.

(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muss enthalten
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder
   eines im Gebiet der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkaeufers,
2. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die fuer die Herstellung notwendigen
   Milchinhaltsstoffe, Milchsaeurebakterienkulturen und das aus diesen gewonnene
   Milchsaeure-Konzentrat, das ausschliesslich durch Einwirken von Milchsaeurebakterien
   auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, nach Massgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-
   Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit dem Hinweis, dass es sich nur um weitere
   Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels laesst
   auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schliessen,
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Massgabe des § 7 der Lebensmittel-
   Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis
   "gekuehlt" angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 Grad
   C zu berechnen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 koennen bei Fertigpackungen, deren groesste
Einzelflaeche weniger als 10 qcm betraegt, entfallen.

(4) Fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Die Absaetze 2 und 4 gelten nicht fuer Butter in Fertigpackungen, die in der
Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch
nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.

(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen nach Absatz 5
abgegeben wird, muss das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Massgabe des § 7 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung enthalten. Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Die Kennzeichnung ist auf dem Behaeltnis, in dem die Butter angeboten wird, oder
der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar
vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen leicht verstaendlichen Sprache
erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beintraechtigt wird.
Satz 1 gilt nicht fuer Butter, die unverpackt in Gaststaetten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.

(7) u. (8) (weggefallen)

(9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muss die
Kennzeichnung enthalten
1. als Verkehrsbezeichnung das Wort "Butter",
2. den Fettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung,


                                            -2-
      
                                                                              

3. den Zusatz "gesalzen", wenn die Butter mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Salz
   enthaelt,
4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder
   eines im Gebiet der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkaeufers,
5. das Mindesthaltbarkeitsdatum; Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.


Abschnitt 3
Butter der Handelsklassen

§ 4 Inverkehrbringen nach Handelsklassen
Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie nach Massgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitaetsanforderungen
nach § 6 erfuellt. Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche
Molkereibutter".

§ 5 Herstellung
(1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus Milch von Kuehen oder daraus
unmittelbar gewonnener Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt werden,
die nach einem Verfahren gemaess Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel tierischen
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
pasteurisiert worden ist. Nach Durchfuehrung des Verfahrens muss der Peroxydasenachweis
negativ sein. Butter der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" darf nur unmittelbar aus
pasteurisierter Sahne hergestellt werden.

(2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch
jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.

(3) Butter der Handelsklassen muss einer der folgenden Buttersorten entsprechen:
1. Sauerrahmbutter: Butter, die aus mikrobiell gesaeuerter Milch, Sahne (Rahm) oder
   Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt ist und deren pH-Wert im Serum 5,1 nicht
   ueberschreitet;
2. Suessrahmbutter: Butter, die aus nicht gesaeuerter Milch, Sahne (Rahm) oder
   Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt ist, der auch nach der Butterung keine
   Milchsaeurebakterienkulturen zugesetzt wurden und deren pH-Wert im Serum 6,4 nicht
   unterschreitet;
3. Mildgesaeuerte Butter: Butter, die weder der Definition fuer Sauerrahmbutter noch der
   fuer Suessrahmbutter entspricht und deren pH-Wert im Serum unter 6,4 liegt.

(4) Sauerrahmbutter und Mildgesaeuerte Butter duerfen nur unter Verwendung von
spezifischen Milchsaeurebakterienkulturen hergestellt werden; zusaetzlich darf
bei Mildgesaeuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milchsaeurekonzentrat, das
ausschliesslich durch Einwirkung von Milchsaeurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt
wurde, verwendet werden.

(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

§ 6 Qualitaetsanforderungen
(1) Butter erfuellt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn
sie
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 berechtigt ist, fuer die von
   ihr hergestellte Butter die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" zu fuehren, und


                                            -3-
      
                                                                              

2. fuer jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit
   mindestens vier Punkten bewertet worden ist.

(2) Butter erfuellt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter",
wenn sie
1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und
2. fuer jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit
   mindestens drei Punkten bewertet worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfuellt Butter, die zur Abgabe an
andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne
Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfaehigkeit.

§ 7 Pruefung der Handelsklasse
(1) Zur Ueberwachung der Qualitaet von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche
Markenbutter" bezeichnet werden soll, ist monatlich, zur Ueberwachung der Qualitaet von
Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter" bezeichnet werden soll,
ist alle zwei Monate eine Butterpruefung nach den in der Anlage 1 genannten Bestimmungen
durchzufuehren. Die Herstellerbetriebe sind nach Massgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage
1 auf eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der Proben verpflichtet.

(2) Die Ueberwachungsstelle kann die Pruefung nach Absatz 1 auch auf Ausformstellen und
Grosshandelsbetriebe erstrecken.

(3) Die Pruefung der Handelsklasse ist nach Massgabe der Nummer 5 der Anlage
1 durchzufuehren. In diesem Rahmen sind, unbeschadet des § 6 Abs. 3, folgende
Eigenschaften zu pruefen und zu bewerten:
1. die sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
2. die Wasserverteilung,
3. die Streichfaehigkeit.
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laboruntersuchung festzustellen.

(4) Zusaetzlich erfolgt eine stichprobenartige Pruefung der Qualitaet von Butter einer
Handelsklasse in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel.

§ 8 Markenberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird von
der nach Landesrecht zustaendigen Stelle auf schriftlichen Antrag fuer jede Buttersorte
erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Pruefungen nach § 7
Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1
erfuellt werden.

(2) Die Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" ist zu
widerrufen, wenn
1. von der Gesamtzahl der zur Pruefung zugelassenen Butterproben einer Buttersorte
   eines Einsenders in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder innerhalb der letzten
   sechs Monate mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 oder
   § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfuellt,
2. bei der Pruefung der Butter nach § 7 Abs. 4 wiederholt Beanstandungen der Butter
   erfolgen, die die Molkerei verursacht hat,
3. den Anweisungen der Ueberwachungsstelle im Rahmen von Nummer 2 der Anlage 1 nicht
   Folge geleistet wird oder
4. von der Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders mehr als
   zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten aus einem der in Abschnitt 4.2
   der Anlage 1 genannten Gruende nicht zur Pruefung zugelassen oder nicht regelmaessig
   zur Pruefung nach § 7 eingesandt oder bereitgehalten werden.


                                            -4-
        
                                                                                

(3) Die Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird wieder
erteilt, wenn
1. die Umstaende, die zum Entzug fuehrten, abgestellt sind und
2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Buttersorte eines Einsenders bei zwei
   aufeinanderfolgenden Pruefungen nach § 7 Abs. 1 die Anforderungen des § 5 Abs. 1
   bis 4 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 wieder erfuellt. Diese Pruefungen koennen im Benehmen
   mit der zustaendigen Ueberwachungsstelle von einer anderen Ueberwachungsstelle
   durchgefuehrt werden.

(4) Die Berechtigung zur Fuehrung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
1. die Herstellung von Deutscher Markenbutter voruebergehend eingestellt wird und die
   Pruefung der ersten, nach Wiederaufnahme der Produktion hergestellten Butter die
   nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Punktzahl nicht ergibt oder
2. die Herstellung der Butter laenger als sechs Monate eingestellt wird.
Die Einstellung der Herstellung ist der zustaendigen Ueberwachungsstelle unverzueglich
mitzuteilen.

§ 9 Abwertung
(1) Erfuellt Butter infolge einer nachtraeglichen Veraenderung nicht mehr die
Mindestanforderungen der angegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7 Abs.
3 genannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend der Bewertung als "Deutsche
Molkereibutter" oder "Butter" einzustufen.

(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkaeufer mit der Abwertung nicht einverstanden, so
entscheidet ein sachverstaendiger Gutachter. Die Buttersachverstaendigen werden von der
nach Landesrecht zustaendigen Behoerde ernannt.

§ 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen
(1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, dass die sensorischen
Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.

(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler duerfen fuer Deutsche Markenbutter nur solche
verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe Maerz 1996*)
entsprechen.
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*) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.


§ 11 Zusaetzliche Kennzeichnung
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6
und 9, folgende Angaben enthaelt:
1. als Verkehrsbezeichnung
    a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung
       "Deutsche Markenbutter" und
    b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung
       "Deutsche Molkereibutter",

2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die
   Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt".

§ 12 Butter aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union hergestellt ist,
darf im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung "Markenbutter", auch


                                                      -5-
      
                                                                              

in Verbindung mit einem Hinweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn die Butter den Anforderungen an
1. Herstellung und Qualitaet nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 2 sowie
2. Kennzeichnung und Verpackung nach dem folgenden Absatz 2
entspricht.

(2) Die Kennzeichnung muss unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des
§ 3 Abs. 2 die Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei Verpackung in
Buttereinwickler gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung nach § 5 ist auf Verlangen von
demjenigen, der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amtliche Bescheinigung der
zustaendigen Behoerde des Herstellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden pruefen die Qualitaetsanforderungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Verordnung.

§ 13 Guetezeichen fuer Markenbutter
(1) Fuer Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Guetezeichen nach Massgabe der
Absaetze 2 bis 4 verwendet werden. Das Guetezeichen besteht aus einem stilisierten Adler
mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthaelt die Inschrift: "In Deutschland gepruefte
Markenware".
(Inhalt: nicht darstellbares Guetezeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)

(2) Fuer im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Guetezeichen
nur von einer Molkerei gefuehrt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.

(3) Fuer Butter im Sinne des § 12 darf das Guetezeichen von der herstellenden Molkerei
verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht
zustaendigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Pruefungen der Butter nach
§ 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Pruefzertifikat erhalten hat, wonach die
Butter die Qualitaetsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfuellt.

(4) Fuer Widerruf, Wiedererteilung und Erloeschen des Pruefzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis
4 entsprechend.

(5) Im Falle der Verwendung des Guetezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die
Worte "Amtliche Qualitaetskontrolle des Landes ... Ueberwachungsstelle ..." anzubringen.

Abschnitt 4
Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett
X vom Hundert

§ 14 Ergaenzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung duerfen bei der Herstellung von
Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet
werden
1. Milchsaeurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsaeure-Konzentrat,
2. Speisegelatine.

§ 15 Ergaenzende Kennzeichnung
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung duerfen die Erzeugnisse
Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Massgabe des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3
Satz 1 bis 3 und der Absaetze 4 und 5 gekennzeichnet sind.


                                            -6-
      
                                                                              

(2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett
X vom Hundert in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben
anzubringen. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen bei Fertigpackungen,
deren groesste Einzelflaeche weniger als 10 qcm betraegt, entfallen. Fuer die Art und Weise
der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend.

(3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und
Milchstreichfett X vom Hundert, die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der
Verkaufsstaette zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch
nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, muss das Mindesthaltbarkeitsdatum nach
Massgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr.
3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behaeltnis, in
dem Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher
Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett
X vom Hundert, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, muss die
Kennzeichnung enthalten
1. als Verkehrsbezeichnung das Wort "Dreiviertelfettbutter" oder "Halbfettbutter"
   oder das Wort "Milchstreichfett" mit der Angabe des Fettgehalts in Ziffern und dem
   Zeichen "%" sowie
2. die in § 3 Abs. 9 Nr. 2 bis 5 genannten Angaben.

(5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert mit einem Fettgehalt von
50 Gewichtshundertteilen oder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle
deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten
nicht geeignet ist.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 16 Ueberwachung, Befugnisse der Landesbehoerden
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird von den nach Landesrecht
zustaendigen Behoerden, die Einhaltung der Vorschriften ueber die Butterpruefung durch die
von ihnen eingerichteten oder beauftragten Ueberwachungsstellen ueberwacht.

(2) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden einzelner oder mehrerer Bundeslaender
koennen vereinbaren, dass Butterpruefungen fuer ihre Zustaendigkeitsbereiche gemeinsam
durchgefuehrt werden und dass die Ueberpruefungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundeslaender
erfolgen, die selbst keine Butterpruefungen vornehmen.

(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung nach § 12 des Milch- und
Margarinegesetzes bestimmen, auf welche Weise die Pruefung der Handelsklasse sowie das
Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung fuer
Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen
bei einer der Buttersorten nicht ueberschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis
4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzufuehren sind.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Butter in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Buttereinwickler verwendet,
3. entgegen § 11 Butter der Handelsklassen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht
   in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, oder

                                            -7-
       
                                                                               

4. entgegen § 12 Abs. 1 Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
   in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 13 Abs. 2 das Guetezeichen fuehrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 1
oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.

§ 18 Uebergangsvorschrift
Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004
an geltenden Fassung nicht entsprechen, duerfen noch bis zum 24. November 2005 nach den
bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24.
November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestaende in den Verkehr gebracht werden.

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2)
Bestimmungen fuer die Durchfuehrung von Butterpruefungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 148 - 150;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1.    Ueberwachungsstelle, Pruefungsstelle, Sachverstaendige
1.1   Die Ueberwachungsstelle fuehrt die monatliche Butterpruefung nach Massgabe
      dieser Bestimmungen durch. Sie kann die Durchfuehrung der Butterpruefung der
      Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer sonstigen sachverstaendigen
      Untersuchungsanstalt als Pruefungsstelle uebertragen; die Bestimmungen des
      Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Haerte und der Wasserverteilung koennen gesondert
      uebertragen werden.
      Die Angehoerigen der Pruefungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1.2   Zur Durchfuehrung der sensorischen Pruefungen beruft die Ueberwachungsstelle
      Sachverstaendige jeweils fuer die Dauer von zwei Jahren.
1.3   Als Sachverstaendige koennen Milchwirtschaftler, Vertreter des Fachhandels, der
      Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorganisationen
      sowie der fuer die amtliche Lebensmittelueberwachung zustaendigen
      Untersuchungsanstalten berufen werden. Die Sachverstaendigen muessen die
      Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren gemaess §
      35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes*) (Amtliche Sammlung) unter
      Gliederungsnummer L 00.90-1 genannten Bestimmungen erfuellen.
2.    Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben
2.1   Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Produktion des Tages, an dem der
      Abruf durch die Ueberwachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von jeder
      hergestellten Buttersorte sachgemaess Proben zu entnehmen.
      Der Zeitpunkt fuer die Entnahme der einzelnen Proben ist so festzulegen, dass die
      gesamte Tagesproduktion anteilmaessig nach Menge und Zeit erfasst wird. Der Zeitpunkt
      fuer die Entnahme ist nicht an den Pruefungsmonat gebunden.
2.2   Die Herstellerbetriebe haben fuer jede Pruefung an zwei Abruftagen von jeder
      Buttersorte (§ 5 Abs. 3) Butterproben einzusenden. Die Zahl der fuer jede Pruefung
      einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden
      Kalenderjahres wie folgt:
          Vorjahresproduktion in Tonnen/Buttersorte                Probenzahl/ Buttersorte
                          bis 5.000                                           3
                    ueber 5.000 bis 10.000                                     5
                         ueber 10.000                                          7

      Die Ueberwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle kann auf Antrag bei
      einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der

                                             -8-
       
                                                                               

      einzusendenden Proben auf die fuer das laufende Jahr zu erwartende Produktion
      senken.
2.3   Die Ueberwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle teilt am jeweiligen
      Abruftag dem Herstellerbetrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden sind,
      wobei an jedem Abruftag mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist.
2.4   Betriebe, die nicht taeglich buttern oder nicht taeglich Butter jeder Buttersorte
      herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemaess zu
      entnehmen und aufzubewahren.
2.5   Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Wuerfel mit zwei gleichen Haelften. Bei
      Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, kann die Butterprobe nach
      Zulassung durch die Ueberwachungsstelle aus acht ausgeformten und verpackten
      Stuecken zu 250 g bestehen. Es ist das von der Ueberwachungsstelle vorgeschriebene
      Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefuellt beizufuegen.
2.6   Die Ueberwachung der Probeentnahme kann durch Beauftragte der Ueberwachungsstelle
      erfolgen.
3.    Versand der Butterproben
3.1   Die Herstellerbetriebe haben dafuer Sorge zu tragen, dass die Butter bis zum Eingang
      bei der Pruefstelle eine Temperatur von 12 Grad C nicht ueberschreitet.
3.2   Die Proben sind am Abruftag an die von der Ueberwachungsstelle festgelegte Adresse
      zu versenden.
3.3   Die Kosten fuer Proben und Versand sind von den Einsendern zu tragen.
4.    Eingangskontrolle und Lagerung
4.1   Beim Eingang in der Pruefstelle sind die Proben zu registrieren. Dabei sind
      insbesondere zu ueberpruefen und aufzuzeichnen
      - Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,
      - Zustand der Proben,
      - Temperatur.
      Zusaetzlich sind die Begleitscheine zu ueberpruefen. Die Aufzeichnungen sind fuer die
      Dauer eines Jahres aufzubewahren.
4.2   Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand infolge vom Hersteller zu
      vertretender Umstaende wesentlich beeintraechtigt sind, werden zu den Untersuchungen
      und Pruefungen nicht zugelassen.
4.3   Die Butterproben sind bei 10 Grad C +- 1 Grad C sachgemaess zu lagern. Die
      Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lueckenlos nachzuweisen.
5.    Durchfuehrung der Untersuchungen und Pruefungen
5.1   Die Butterproben sind am 8., spaetestens jedoch am 10. Tag nach Abruf auf
      - den pH-Wert im Serum nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-13, Stand Mai
        1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 349, Ausgabe August
        1985)*),
      - die Streichfaehigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand
        Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen fuer die Messung der
        Haerte (DIN 10 331, Ausgabe Maerz 1996)*)
      bis zur sensorischen Pruefung auf
      - den Wassergehalt nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-8, Stand Juni 1992,
        der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 317, Ausgabe August
        1991)*),
      - die Wasserverteilung nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai
        1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August
        1985)*),
      - den Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei gesalzener Butter, der
        sich aus der Untersuchung der fettfreien Trockenmasse nach den in der
        Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung
                                             -9-
           
                                                                                   

            genannten Bestimmungen (DIN EN ISO 3727, Ausgabe August 1995)*), abzueglich dem
            Natriumchloridgehalt nach der in der Gliederungsnummer L 04.00-10, Stand April
            1981, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Ausgabe Mai
            1971)*) ergibt,
      zu untersuchen und zu bewerten.
      Die Butterproben sind am 14., spaetestens jedoch am 21. Tag nach Abruf auf ihre
      sensorischen Eigenschaften nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand
      Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 455, Ausgabe
      April 1989)*) zu pruefen und zu bewerten.
5.2   Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als 82 Gewichtshundertteile,
      bei gesalzener Butter weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr
      als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als 2
      Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert im
      Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht, werden zur Pruefung nicht zugelassen.
5.3   Die Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel
      nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen
      Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10 311, Ausgabe August 1985)*) bewertet.
5.4   Das Ergebnis der Pruefung der Streichfaehigkeit nach den in der Gliederungsnummer
      L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen fuer
      die Messung der Haerte (DIN 10 331, Ausgabe Maerz 1996)*) wird wie folgt bewertet:
                      Schnittfestigkeit in Newton                               Bewertung
                                          bis 0,80                =5   Punkte
                                     0,81 bis 1,00                =4   Punkte
                                     1,01 bis 1,20                =3   Punkte
                                     1,21 bis 1,50                =2   Punkte
                                         ueber 1,51                =1   Punkt

6.    Sonstiges
6.1   Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen der Pruefungsergebnisse sind den
      Betrieben unverzueglich schriftlich mitzuteilen.
6.2   Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beurteilungsmassstabes in der
      Durchfuehrung der sensorischen Pruefungen soll von den Ueberwachungsstellen an
      mindestens 2 Pruefungen innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverstaendiger
      von einer anderen Ueberwachungsstelle teilnehmen.
-------
*) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.


Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3)
Muster der Bescheinigung ueber Markenbutter
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 150;
( bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Land: ..................................................................
Zustaendiges Ministerium: ...............................................
Ausstellende Behoerde: ..................................................

                              Bescheinigung ueber Markenbutter

fuer ....................................................................

(Firma)


     zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung

Dem       milchbe-/verarbeitenden Unternehmen ................................

(Firma)



                                                      - 10 -
        
                                                                                

Veterinaerkontrollnummer .........., wird hiermit bescheinigt, dass die in
seinem Betrieb hergestellte und fuer ein Inverkehrbringen in der
Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Markenbutter"
bestimmte Butter folgende Merkmale erfuellt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
..... Sauerrahmbutter
..... Suessrahmbutter
..... Mildgesaeuerte Butter
Herstellung:
- unmittelbar aus Sahne, die unmittelbar aus Milch von Kuehen gewonnen und
  einer Pasteurisierung im Sinne des Verfahrens gemaess Anhang III Abschnitt IX
  Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in
  der jeweils geltenden Fassung unterzogen worden ist; der Peroxydasenachweis
  ist negativ;
- unter Verwendung ausschliesslich von
  - spezifischen Milchsaeurebakterienkulturen; bei mildgesaeuerter Butter
    alternativ ein aus diesen gewonnenes Milchsaeurekonzentrat, das
    ausschliesslich durch Einwirkung von Milchsaeurebakterien auf
    Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde;
  - Wasser und Salz, auch jodiertem Speisesalz, und
  - E 160 a Beta-Carotin.

.................................                ...............................
(Ort, Datum)                    (Unterschrift, Stempel)




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