Verordnung ueber die Erteilung einer
Verwarnung, Regelsaetze fuer Geldbussen und
die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr
(Bussgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
BKatV

vom  13.11.2001



"Bussgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Maerz 2009 (BGBl. I S. 734) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 26.3.2009 I 734

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.2002


Eingangsformel
Auf Grund des § 26a des Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr.
7 des Gesetzes vom 19. Maerz 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Bussgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Strassenverkehrsgesetzes,
die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bussgeldkatalog - BKat) aufgefuehrt sind, ist
eine Geldbusse nach den dort bestimmten Betraegen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, bei denen im Bussgeldkatalog ein Regelsatz bis zu
35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bussgeldkatalog bestimmten Betraege sind Regelsaetze. Sie gehen in Abschnitt
I des Bussgeldkatalogs von fahrlaessiger Begehung und gewoehnlichen Tatumstaenden und
in Abschnitt II des Bussgeldkatalogs von vorsaetzlicher Begehung und gewoehnlichen
Tatumstaenden aus.

§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes kommt
eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Hoehe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fussgaengern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro
betragen, sofern der Bussgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bussgeldkatalog ein Regelsatz fuer das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro
vorgesehen, so kann er bei offenkundig aussergewoehnlich schlechten wirtschaftlichen
Verhaeltnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermaessigt werden.


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(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfuegige Ordnungswidrigkeiten begangen,
fuer die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein
Verwarnungsgeld, und zwar das hoechste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfuegige Ordnungswidrigkeiten
begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstossen, so sind die einzelnen
Verstoesse getrennt zu verwarnen.

(8) In den Faellen der Absaetze 6 und 7 ist jedoch zu pruefen, ob die Handlung oder die
Handlungen insgesamt noch geringfuegig sind.

§ 3 Bussgeldregelsaetze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im
Bussgeldkatalog nicht beruecksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2,
242.1 und 242.2 des Bussgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle
3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bussgeldkatalogs, fuer
den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs
verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Faellen fuer das
Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter
vorgesehen ist.

(3) Die Regelsaetze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhoehen sich
bei Vorliegen einer Gefaehrdung oder Sachbeschaedigung nach der Tabelle 4 des Anhangs,
soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des
Bussgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Fuehrer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefaehrlichen
Guetern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgaesten ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1,
   214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs,
   oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bussgeldkatalogs verwirklicht, so erhoeht sich der dort genannte Regelsatz, sofern
dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Faellen des Absatzes
3, jeweils um die Haelfte. Der nach Satz 1 erhoehte Regelsatz ist auch anzuwenden,
wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit
gefaehrlichen Guetern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgaesten in den Faellen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder
   224
des Bussgeldkatalogs anordnet oder zulaesst.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bussgeldkatalogs vorsaetzlich verwirklicht,
fuer den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte
Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Faellen, in denen eine Erhoehung nach den Absaetzen
2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den naechsten vollen
Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestaende des Bussgeldkatalogs verwirklicht,
die jeweils einen Bussgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein
Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsaetzen der hoechste, anzuwenden. Dieser kann
angemessen erhoeht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, die von nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bussgeldregelsatz
mehr als 35 Euro betraegt und der Bussgeldkatalog nicht besondere Tatbestaende fuer diese
Verkehrsteilnehmer enthaelt, der Regelsatz um die Haelfte zu ermaessigen. Betraegt der nach

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Satz 1 ermaessigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbusse nur festgesetzt
werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung
eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes) wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfuehrers in der Regel in Betracht, wenn ein
Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der
   Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die
   Geschwindigkeit mehr als 100 km/h betraegt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder
   12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
   132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bussgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Faellen ein Fahrverbot angeordnet,
so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugsfuehrers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel
auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn
gegen den Fuehrer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsueberschreitung
von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbusse rechtskraeftig festgesetzt worden
ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere
Geschwindigkeitsueberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Strassenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot
(§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern
241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bussgeldkatalogs vorgesehenen Dauer
anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das fuer
den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bussgeld angemessen erhoeht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bussgeldkatalog
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3035 - 3067;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote


                                        Abschnitt I
                         Fahrlaessig begangene Ordnungswidrigkeiten

                                                                                Regelsatz
                                                                                in Euro (€),
Lfd. Nr.                  Tatbestand                            StVO
                                                                                Fahrverbot in
                                                                                Monaten
           A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
           a) Strassenverkehrs-Ordnung
           Grundregeln

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1          Durch Ausser-Acht-Lassen der im Verkehr §       1 Abs. 2
           erforderlichen Sorgfalt                   §    49 Abs. 1 Nr. 1
1.1        einen anderen mehr als nach den Umstaenden                                   10 €
           unvermeidbar belaestigt
1.2        einen anderen mehr als nach den Umstaenden                                   20 €
           unvermeidbar behindert
1.3        einen anderen gefaehrdet                                                     30 €
1.4        einen   anderen  geschaedigt,   soweit  im                                   35 €
           Folgenden nichts anderes bestimmt ist
1.5        Beim Fahren in eine oder aus einer §           1 Abs. 2                     30 €
           Parkluecke stehendes Fahrzeug beschaedigt §      49 Abs. 1 Nr. 4


           Strassenbenutzung                    durch
           Fahrzeuge
2          Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen §     2 Abs. 1                     5 €
           (ausser       auf     Autobahnen       oder §   49 Abs. 1 Nr. 2
           Kraftfahrstrassen),   Verkehrsinsel    oder
           Gruenanlage benutzt
2.1        - mit Behinderung                          §   2 Abs. 1                     10 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 1, 2
2.2        - mit Gefaehrdung                                                            20 €
3          Gegen das Rechtsfahrgebot verstossen durch
           Nichtbenutzen
3.1        der rechten Fahrbahnseite                  §   2 Abs. 2                     10 €
                                                      §   49 Abs. 1   Nr. 2
3.1.1      - mit Behinderung                          §   2 Abs. 2                     20 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1   Nr. 1, 2
3.2        des rechten Fahrstreifens (ausser auf §         2 Abs. 2                     20 €
           Autobahnen oder Kraftfahrstrassen) und §        1 Abs. 2
           dadurch einen anderen behindert            §   49 Abs. 1   Nr. 1, 2
3.3        der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten §     2 Abs. 2                     25 €
           Fahrbahnen                                 §   49 Abs. 1   Nr. 2
3.3.1      - mit Gefaehrdung                           §   2 Abs. 2                     35 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1   Nr. 1, 2
3.4        eines   markierten  Schutzstreifens    als §   2 Abs. 2                     10 €
           Radfahrer                                  §   49 Abs. 1   Nr. 2
3.4.1      - mit Behinderung                          §   2 Abs. 2                     15 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1   Nr. 1, 2
3.4.2      - mit Gefaehrdung                                                            20 €
3.4.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
4          Gegen das Rechtsfahrgebot verstossen        §   2 Abs. 2
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1        bei Gegenverkehr, beim Ueberholtwerden,                                      80 €
           an    Kuppen,    in  Kurven    oder    bei
           Unuebersichtlichkeit und dadurch einen
           anderen gefaehrdet
4.2        auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen und                                    80 €
           dadurch einen anderen behindert
5          Schienenbahn nicht durchfahren lassen      §   2 Abs. 3                     5 €
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 2
5a         Ausruestung eines Kraftfahrzeugs nicht an §     2 Abs. 3a Satz 1             20 €
           die Wetterverhaeltnisse angepasst           §   49 Abs 1 Nr. 2
5a.1       - mit Behinderung                          §   2 Abs. 3a Satz 1             40 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 1, 2


                                              -4-
        
                                                                                

6          Als Fuehrer eines kennzeichnungspflichtigen § 2 Abs. 3a Satz 3                 140 €
           Kraftfahrzeugs mit gefaehrlichen Guetern § 49 Abs. 1 Nr. 2
           bei Sichtweite unter 50m durch Nebel,
           Schneefall      oder     Regen     oder    bei
           Schneeglaette oder Glatteis sich nicht
           so verhalten, dass die Gefaehrdung eines
           anderen ausgeschlossen war, insbesondere,
           obwohl    noetig,      nicht    den    naechsten
           geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
7          Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1        Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht § 2 Abs. 4 Satz 2                        15 €
           benutzt    oder    in    nicht   zugelassener § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
           Richtung befahren                              Buchstabe b
                                                          § 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
                                                          3 Nr. 4
7.1.1      - mit Behinderung                              § 2 Abs. 4 Satz 2              20 €
                                                          § 1 Abs. 2
                                                          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
                                                          Buchstabe b
                                                          § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,
                                                          Abs. 3 Nr. 4
7.1.2      - mit Gefaehrdung                                                              25 €
7.1.3      - mit Sachbeschaedigung                                                        30 €
7.2        Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5            10 €
           vorschriftsmaessig benutzt                       § 49 Abs. 1 Nr. 2
7.2.1      - mit Behinderung                              § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5        15 €
                                                          § 1 Abs. 2
                                                          § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
7.2.2      - mit Gefaehrdung                                                              20 €
7.2.3      - mit Sachbeschaedigung                                                        25 €


           Geschwindigkeit
8          Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
           gefahren
8.1        trotz     angekuendigter     Gefahrenstelle, § 3 Abs. 1 Satz 1,   2, 4,        100 €
           bei         Unuebersichtlichkeit,         an 5
           Strassenkreuzungen,     Strasseneinmuendungen, § 19 Abs. 1 Satz 2
           Bahnuebergaengen oder bei schlechten Sicht- § 49 Abs. 1 Nr. 3,     19
           oder Wetterverhaeltnissen (z. B. Nebel, Buchstabe a
           Glatteis)
8.2        in anderen als in Nummer 8.1 genannten § 3 Abs. 1 Satz 1,        2, 4,        35 €
           Faellen mit Sachbeschaedigung                 5
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1,   3
9          Festgesetzte    Hoechstgeschwindigkeit   bei § 3 Abs. 1 Satz 3                 80 €
           Sichtweite unter 50 m durch Nebel, § 49 Abs. 1 Nr. 3
           Schneefall oder Regen ueberschritten
9.1        um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug                               Tabelle 1
           der in                                                                    Buchstabe a
           § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO
           genannten Art
9.2        um     mehr      als     15    km/h     mit                               Tabelle 1
           kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen                                 Buchstabe b
           der in Nummer 9.1 genannten Art mit
           gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibussen
           mit Fahrgaesten
9.3        um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/                                 Tabelle 1
           h ausserorts mit anderen als den in Nummer                                 Buchstabe c
           9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
10         Als   Fahrzeugfuehrer    ein   Kind,   einen § 3 Abs. 2a                       80 €
           Hilfsbeduerftigen oder aelteren Menschen § 49 Abs. 1 Nr. 3

                                               -5-
       
                                                                               

          gefaehrdet,    insbesondere    durch   nicht
          ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
          mangelnde       Bremsbereitschaft      oder
          unzureichenden       Seitenabstand     beim
          Vorbeifahren oder Ueberholen
11        Zulaessige             Hoechstgeschwindigkeit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs.
          ueberschritten mit                           4
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 3
                                                      § 18 Abs. 5 Satz 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 18
                                                      § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs.
                                                      4 Satz 1, 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 19
                                                      Buchstabe b§ 41 Abs. 2
                                                      Nr. 5 Satz 6 Buchstabe
                                                      e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
                                                      (Zeichen 239 oder 242
                                                      mit Zusatzschild, das
                                                      den Fahrzeugverkehr
                                                      zulaesst)
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                                      § 41 Abs. 2 Nr. 7
                                                      (Zeichen 274 oder 274.1,
                                                      274.2)
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                                      § 42 Abs. 4a Nr. 2
                                                      (Zeichen 325)
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 5
11.1      Kraftfahrzeugen der in                                                 Tabelle 1
          § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO                               Buchstabe a
          genannten Art
11.2      kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen                              Tabelle 1
          der in Nr. 11.1 genannten Art mit                                      Buchstabe b
          gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibussen
          mit Fahrgaesten
11.3      anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2                                  Tabelle 1
          genannten Kraftfahrzeugen                                              Buchstabe c


          Abstand
12        Erforderlichen    Abstand     von    einem §   4 Abs. 1 Satz 1
          vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten §   49 Abs. 1 Nr. 4
12.1      bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h                                       25 €
12.2      - mit Gefaehrdung                           §   4 Abs. 1 Satz 1              30 €
                                                     §   1 Abs. 2
                                                     §   49 Abs. 1 Nr. 1, 4
12.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      35 €
12.4      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 §    4 Abs. 1 Satz 1              35 €
          km/h, sofern der Abstand in Metern nicht §     49 Abs. 1 Nr. 4
          weniger als ein Viertel des Tachowertes
          betrug
12.5      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80                              Tabelle 2
          km/h, sofern der Abstand in Metern weniger                             Buchstabe a
          als ein Viertel des Tachowertes betrug
12.6      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130                             Tabelle 2
          km/h, sofern der Abstand in Metern weniger                             Buchstabe b
          als ein Viertel des Tachowertes betrug
13        Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund
          stark gebremst
13.1      - mit Gefaehrdung                           §   4 Abs. 1 Satz 2              20 €
                                                     §   1 Abs. 2
                                                     §   49 Abs. 1 Nr. 1, 4

                                             -6-
       
                                                                               

13.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      30 €
14        Den    zum    Einscheren     erforderlichen §   4 Abs. 2 Satz 1             25 €
          Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug §      49 Abs. 1 Nr. 4
          ausserhalb geschlossener Ortschaften nicht
          eingehalten
15        Mit       Lastkraftwagen        (zulaessiges §   4 Abs. 3                    80 €
          Gesamtgewicht    ueber     3,5    t)    oder §   49 Abs. 1 Nr. 4
          Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
          mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
          Mindestabstand   von   50   m   von   einem
          vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten


          Ueberholen
16        Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts § 5 Abs. 1                       30 €
          ueberholt                                       § 49 Abs. 1 Nr. 5
16.1      - mit Sachbeschaedigung                         § 5 Abs. 1                   35 €
                                                         § 1 Abs. 2
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 1,   5
17        Ausserhalb geschlossener Ortschaften rechts § 5 Abs. 1                      100 €
          ueberholt                                       § 49 Abs. 1 Nr. 5
18        Mit      nicht       wesentlich        hoeherer § 5 Abs. 2 Satz 2            80 €
          Geschwindigkeit als der zu Ueberholende § 49 Abs. 1 Nr. 5
          ueberholt
19        Ueberholt, obwohl nicht uebersehen werden § 5 Abs. 2 Satz 1,                 100 €
          konnte,     dass    waehrend     des     ganzen Abs. 3 Nr. 1
          Ueberholvorgangs     jede   Behinderung     des § 49 Abs. 1 Nr. 5
          Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
          unklarer Verkehrslage
19.1      und    dabei     Verkehrszeichen      (Zeichen § 5 Abs. 2 Satz 1,          150 €
          276,     277)     nicht     beachtet      oder Abs. 3 Nr. 2
          Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 49 Abs. 1 Nr. 5
          ueberquert oder ueberfahren oder der durch
          Pfeile    vorgeschriebenen     Fahrtrichtung
          (Zeichen 297) nicht gefolgt
19.1.1    – mit Gefaehrdung                               § 5 Abs. 2 Satz 1,          250 €
                                                         Abs. 3 Nr. 2             Fahrverbot
                                                         § 1 Abs. 2                 1 Monat
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 1,   5
19.1.2    – mit Sachbeschaedigung                         § 5 Abs. 2 Satz 1,          300 €
                                                         Abs. 3 Nr. 2             Fahrverbot
                                                         § 1 Abs. 2                 1 Monat
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 1,   5
20        Ueberholt      unter     Nichtbeachten      von § 5 Abs. 3 Nr. 2             70 €
          Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)             § 49 Abs. 1 Nr. 5
21        Mit    einem    Kraftfahrzeug     mit    einem § 5 Abs. 3a                 120 €
          zulaessigen    Gesamtgewicht    ueber    7,5   t § 49 Abs. 1 Nr. 5
          ueberholt, obwohl die Sichtweite durch
          Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
          50 m betrug
21.1      – mit Gefaehrdung                               § 5 Abs. 3a                 200 €
                                                         § 1 Abs. 2               Fahrverbot
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 1,   5     1 Monat
21.2      – mit Sachbeschaedigung                         § 5 Abs. 3a                 240 €
                                                         § 1 Abs. 2               Fahrverbot
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 1,   5     1 Monat
22        Zum Ueberholen ausgeschert und dadurch § 5 Abs. 4 Satz 1                     80 €
          nachfolgenden Verkehr gefaehrdet                § 49 Abs. 1 Nr. 5
23        Beim Ueberholen ausreichenden Seitenabstand § 5 Abs. 4 Satz 2                30 €
          zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht § 49 Abs. 1 Nr. 5
          eingehalten
23.1      - mit Sachbeschaedigung                         § 5 Abs. 4 Satz 2            35 €

                                              -7-
       
                                                                               

                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr.   1, 5
24        Nach dem Ueberholen nicht sobald wie moeglich §   5 Abs. 4 Satz   3           10 €
          wieder nach rechts eingeordnet              §   49 Abs. 1 Nr.   5
25        Nach dem Ueberholen beim Einordnen einen §       5 Abs. 4 Satz   4           20 €
          Ueberholten behindert                        §   49 Abs. 1 Nr.   5
26        Beim Ueberholtwerden Geschwindigkeit erhoeht§     5 Abs. 6 Satz   1           30 €
                                                      §   49 Abs. 1 Nr.   5
27        Als Fuehrer eines langsameren Fahrzeugs §        5 Abs. 6 Satz   2           10 €
          Geschwindigkeit    nicht   ermaessigt    oder §   49 Abs. 1 Nr.   5
          nicht gewartet, um mehreren unmittelbar
          folgenden Fahrzeugen das Ueberholen zu
          ermoeglichen
28        Vorschriftswidrig links ueberholt, obwohl §      5 Abs. 7 Satz 1             25 €
          der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs §      49 Abs. 1 Nr. 5
          die   Absicht,   nach   links   abzubiegen,
          angekuendigt und sich eingeordnet hatte
28.1      - mit Sachbeschaedigung                      §   5 Abs. 7 Satz 1             30 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 1, 5


          Fahrtrichtungsanzeiger
29        Fahrtrichtungsanzeiger nicht             wie § 5 Abs. 4a                    10 €
          vorgeschrieben benutzt                       § 49 Abs. 1 Nr. 5
                                                       § 6 Satz 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 6
                                                       § 7 Abs. 5 Satz 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 7
                                                       § 9 Abs. 1 Satz 1
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 9
                                                       § 10 Satz 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 10
                                                       § 42 Abs. 2
                                                       (Zusatzschild zum
                                                       Zeichen 306)
                                                       § 49 Abs. 3 Nr. 5


          Vorbeifahren
30        An   einem   haltenden   Fahrzeug,   einer §    6 Satz 1                    20 €
          Absperrung oder einem sonstigen Hindernis §     49 Abs. 1 Nr. 6
          auf der Fahrbahn links vorbeigefahren,
          ohne   ein    entgegenkommendes   Fahrzeug
          durchfahren zu lassen
30.1      - mit Gefaehrdung                           §    6 Abs. 1                    30 €
                                                     §    1 Abs. 2
                                                     §    49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30.2      - mit Sachbeschaedigung Benutzung von                                        35 €
          Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31        Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen §     7 Abs. 5 Satz   1           30 €
          anderen gefaehrdet                          §    49 Abs. 1 Nr.   7
31.1      - mit Sachbeschaedigung                     §    7 Abs. 5 Satz   1           35 €
                                                     §    1 Abs. 2
                                                     §    49 Abs. 1 Nr.   1, 7


          Vorfahrt
32        Als     Wartepflichtiger      an   eine § 8 Abs. 2 Satz 1
          bevorrechtigte Strasse nicht mit maessiger § 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
          Geschwindigkeit herangefahren


                                             -8-
       
                                                                               

33        Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen §      8 Abs. 2 Satz   2
          Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert §      49 Abs. 1 Nr.   8 25 €
34        Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen §      8 Abs. 2 Satz   2         100 €
          Vorfahrtberechtigten gefaehrdet            §      49 Abs. 1 Nr.   8

          Abbiegen,                         Wenden,
          Rueckwaertsfahren
35        Abgebogen, ohne sich ordnungsgemaess oder § 9 Abs. 1 Satz          2, 4       10 €
          rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor § 49 Abs. 1 Nr.            9
          dem Einordnen oder Abbiegen auf den
          nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
35.1      - mit Gefaehrdung                            § 9 Abs. 1 Satz      2, 4       30 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
35.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      35 €
36        Als Linksabbieger auf laengs verlegten § 9 Abs. 1 Satz            3           5 €
          Schienen eingeordnet und dadurch ein § 49 Abs. 1 Nr.             9
          Schienenfahrzeug behindert
37        Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer § 9 Abs. 2 Satz       1          10 €
          bei ausreichendem Raum nicht an der rechten § 49 Abs. 1 Nr.      9
          Seite des in gleicher Richtung abbiegenden
          Fahrzeugs geblieben
37.1      - mit Behinderung                           § 9 Abs. 2 Satz      1          15 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
37.2      - mit Gefaehrdung                                                            20 €
37.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
38        Als nach links abbiegender Radfahrer nicht § 9 Abs. 2 Satz       4, 5       10 €
          abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage § 49 Abs. 1 Nr.          9
          erforderte,    oder   Radverkehrsfuehrungen
          nicht gefolgt
38.1      - mit Behinderung                           § 9 Abs. 2 Satz      4, 5       15 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
38.2      - mit Gefaehrdung                                                            20 €
38.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
39        Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu § 9 Abs. 3 Satz          1, 2,      10 €
          lassen                                      Abs. 4 Satz 1
                                                      § 49 Abs. 1 Nr.      9
40        Abgebogen,   ohne   Fahrzeug    durchfahren § 9 Abs. 3 Satz      1, 2,      70 €
          zu lassen, und dadurch einen anderen Abs. 4 Satz 1
          gefaehrdet                                   § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
41        Beim Abbiegen auf einen Fussgaenger keine § 9 Abs. 3 Satz          3          70 €
          besondere Ruecksicht genommen und ihn § 1 Abs. 2
          dadurch gefaehrdet                           § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
42        Beim   Linksabbiegen   nicht    voreinander § 9 Abs. 4 Satz      2         10 €
          abgebogen                                   § 49 Abs. 1 Nr.      9
43        Beim   Linksabbiegen   nicht    voreinander § 9 Abs. 4 Satz      2          70 €
          abgebogen   und   dadurch   einen   anderen § 1 Abs. 2
          gefaehrdet                                   § 49 Abs. 1 Nr.      1, 9
44        Beim Abbiegen in ein Grundstueck, beim § 9 Abs. 5                            80 €
          Wenden oder Rueckwaertsfahren einen anderen § 49 Abs. 1 Nr.        9
          Verkehrsteilnehmer gefaehrdet


          Kreisverkehr
45        Innerhalb des Kreisverkehrs        auf   der
          Fahrbahn
45.1      gehalten                                       § 9a Abs. 1 Satz 3           10 €
                                                         § 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.1.1    - mit Behinderung                              § 9a Abs. 1 Satz 3           15 €

                                             -9-
        
                                                                                

                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1   Nr. 1, 9a
45.2       geparkt                                    § 9a Abs. 1   Satz 3             15 €
                                                      § 49 Abs. 1   Nr. 9a
45.2.1     - mit Behinderung                          § 9a Abs. 1   Satz 3             25 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1   Nr. 1, 9a
46         Als Berechtigter beim Ueberfahren der § 9a Abs. 2         Satz 2             35 €
           Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen Halbsatz 2
           gefaehrdet Einfahren und Anfahren           § 49 Abs. 1   Nr. 9a
47         Aus      einem      Grundstueck,      einem § 10 Satz 1                      30 €
           Fussgaengerbereich (Zeichen 242, 243), einem § 49 Abs. 1   Nr. 10
           verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325,
           326) auf die Strasse oder von einem
           anderen   Strassenteil   oder  ueber   einen
           abgesenkten Bordstein hinweg auf die
           Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand
           angefahren und dadurch einen anderen
           gefaehrdet
47.1       - mit Sachbeschaedigung                     § 10 Satz 1                      35 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1   Nr. 1, 10
48         (weggefallen)


           Besondere Verkehrslagen
49         Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung §   11 Abs. 1 Satz 1             20 €
           oder Einmuendung eingefahren und dadurch §      1 Abs. 2
           einen anderen behindert                    §   49 Abs. 1 Nr. 1, 11
50         Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn §    11 Abs. 2                    20 €
           oder Ausserortsstrasse fuer die Durchfahrt §      49 Abs. 1 Nr. 11
           von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine
           vorschriftsmaessige Gasse nicht gebildet


           Halten und Parken
51         Unzulaessig gehalten
51.1       in den in                                 § 12 Abs. 1                       10 €
           § 12 Abs. 1 genannten Faellen              § 49 Abs. 1    Nr. 12
51.1.1     - mit Behinderung                         § 12 Abs. 1                       15 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1    Nr. 1, 12
51.2       in "zweiter Reihe"                        § 12 Abs. 4    Satz 1, 2          15 €
                                                     Halbsatz 2
                                                     § 49 Abs. 1    Nr. 12
51.2.1     - mit Behinderung                         § 12 Abs. 4    Satz 1, 2          20 €
                                                     Halbsatz 2
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1    Nr. 1, 12
51a        An einer engen oder unuebersichtlichen § 12 Abs. 1        Nr. 1, 2           15 €
           Strassenstelle   oder  im   Bereich  einer § 49 Abs. 1    Nr. 12
           scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
51a.1      - mit Behinderung                         § 12 Abs. 1    Nr. 1, 2           25 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1    Nr.   1, 12
51a.2      laenger als 1 Stunde                       § 12 Abs. 1    Nr.   1, 2         25 €
                                                     § 49 Abs. 1    Nr.   12
51a.2.1    - mit Behinderung                         § 12 Abs. 1    Nr.   1, 2         35 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1    Nr. 1, 12
51a.3      wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz § 12 Abs. 1         Nr. 1, 2           40 €
           behindert worden ist                      § 1 Abs. 2

                                              - 10 -
       
                                                                               

                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
52        Unzulaessig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis              15 €
          den Faellen, in denen                       7, 9, Abs. 3 Nr. 8
          § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten Buchstabe c, Abs. 4a
          verbietet, oder auf Geh- und Radwegen      § 49 Abs. 1 Nr. 12
                                                     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
                                                     6 Buchstabe a Satz 2
                                                     (Zeichen 237)
                                                     § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                                     § 42 Abs. 4 (Zeichen
                                                     315)
                                                     § 49 Abs. 3 Nr. 5
52.1      - mit Behinderung                          § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis            25 €
                                                     7, 9, Abs. 3 Nr. 8
                                                     Buchstabe c, Abs. 4a
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
                                                     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
                                                     6 Buchstabe a Satz 2
                                                     (Zeichen 237)
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                     3 Nr. 4
                                                     § 42 Abs. 4 (Zeichen
                                                     315)
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                     3 Nr. 5
52.2      laenger als 1 Stunde                        § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis            25 €
                                                     7, 9, Abs. 3 Nr. 8
                                                     Buchstabe c, Abs. 4a
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
                                                     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
                                                     6 Buchstabe a Satz 2
                                                     (Zeichen 237)
                                                     § 49 Abs. 3 Nr. 4
                                                     § 42 Abs. 4 (Zeichen
                                                     315)
                                                     § 49 Abs. 3 Nr. 5
52.2.1    - mit Behinderung                          § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis            35 €
                                                     7, 9, Abs. 3 Nr. 8
                                                     Buchstabe c, Abs. 4a
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
                                                     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
                                                     6 Buchstabe a Satz 2
                                                     (Zeichen 237)
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                     3 Nr. 4
                                                     § 42 Abs. 4 (Zeichen
                                                     315)
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                     3 Nr. 5
53        Vor oder in amtlich gekennzeichneten § 12 Abs. 1 Nr. 8                      35 €
          Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
          StVO)
53.1      und   dadurch  ein   Rettungsfahrzeug   im § 12 Abs. 1 Nr. 8                50 €
          Einsatz behindert                          § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12


                                             - 11 -
       
                                                                               

54        Unzulaessig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7,           10 €
          den in                                     8 Buchstabe a, b, d, Nr.
          § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b 9
          oder d oder Nr. 9 genannten Faellen         § 49 Abs. 1 Nr. 12
54.1      - mit Behinderung                          § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7,         15 €
                                                     8 Buchstabe a, b, d, Nr.
                                                     9
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
54.2      laenger als 3 Stunden                       § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7,         20 €
                                                     8 Buchstabe a, b, d, Nr.
                                                     9
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
54.2.1    - mit Behinderung                          § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7,         30 €
                                                     8 Buchstabe a, b, d, Nr.
                                                     9
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
55        Unberechtigt     auf    Schwerbehinderten- § 12 Abs. 3 Nr. 8                35 €
          Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)       Buchstabe c (Zeichen
                                                     315 mit Zusatzschild),
                                                     Buchstabe e (Zeichen 314
                                                     mit Zusatzschild)
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
56        In einem nach                              § 12 Abs. 3a Satz 1              30 €
          § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschuetzten § 49 Abs. 1 Nr. 12
          Bereich waehrend nicht zugelassener Zeiten
          mit einem Kraftfahrzeug ueber 7,5 t
          zulaessiges    Gesamtgewicht   oder   einem
          Kraftfahrzeuganhaenger ueber 2 t zulaessiges
          Gesamtgewicht regelmaessig geparkt (§ 12
          Abs. 2 StVO)
57        Mit Kraftfahrzeuganhaenger ohne Zugfahrzeug § 12 Abs. 3b Satz 1              20 €
          laenger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
          StVO)
58        In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2               20 €
          StVO)                                      Halbsatz 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
58.1      - mit Behinderung                          § 12 Abs. 4 Satz 1, 2            25 €
                                                     Halbsatz 2
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
58.2      laenger als 15 Minuten                      § 12 Abs. 4 Satz 1, 2            30 €
                                                     Halbsatz 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
58.2.1    - mit Behinderung                          § 12 Abs. 4 Satz 1, 2            35 €
                                                     Halbsatz 2
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
59        Im    Fahrraum    von   Schienenfahrzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5               20 €
          gehalten                                   § 49 Abs. 1 Nr. 12
59.1      - mit Behinderung                          § 12 Abs. 4 Satz 5               30 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
60        Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen         § 12 Abs. 4 Satz 5               25 €
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 12
          geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
60.1      - mit Behinderung                          § 12 Abs. 4 Satz 5               35 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
61        Vorrang des Berechtigten beim Einparken in § 12 Abs. 5                      10 €
          eine Parkluecke nicht beachtet              § 49 Abs. 1 Nr. 12

                                             - 12 -
       
                                                                               

62        Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt § 12 Abs. 6                       10 €
          (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur § 49 Abs. 1 Nr. 12
          Ueberwachung der Parkzeit
63        An     einer      abgelaufenen       Parkuhr, § 13 Abs. 1, 2                5 €
          ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne § 49 Abs. 1 Nr. 13
          Parkschein oder unter Ueberschreiten der
          erlaubten Hoechstparkdauer geparkt (§ 12
          Abs. 2 StVO)
63.1      bis zu 30 Minuten                                                            5   €
63.2      bis zu 1 Stunde                                                             10    €
63.3      bis zu 2 Stunden                                                            15    €
63.4      bis zu 3 Stunden                                                            20    €
63.5      laenger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten                                     25    €
          beim Ein- und Aussteigen
64        Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen § 14 Abs. 1                         10 €
          Verkehrsteilnehmer gefaehrdet                  § 49 Abs. 1 Nr. 14
64.1      - mit Sachbeschaedigung                        § 14 Abs. 1                   25 €
                                                        § 1 Abs. 2
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
65        Fahrzeug verlassen, ohne die noetigen § 14 Abs. 2 Satz 1                     15 €
          Massnahmen getroffen zu haben, um Unfaelle § 49 Abs. 1 Nr. 14
          oder Verkehrsstoerungen zu vermeiden
65.1      - mit Sachbeschaedigung Liegenbleiben von § 14 Abs. 2 Satz 2                 25 €
          Fahrzeugen                                    § 1 Abs. 2
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
66        Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug § 15, auch i.V.m.                  40 €
          nicht   oder   nicht    wie    vorgeschrieben § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
          abgesichert, beleuchtet oder kenntlich § 1 Abs. 2
          gemacht    und   dadurch      einen   anderen § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
          gefaehrdet Abschleppen von Fahrzeugen
67        Beim Abschleppen eines auf der Autobahn § 15a Abs. 1, 2                     20 €
          liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn § 49 Abs. 1 Nr. 15a
          nicht bei der naechsten Ausfahrt verlassen
          oder mit einem ausserhalb der Autobahn
          liegen    gebliebenen    Fahrzeug    in   die
          Autobahn eingefahren
68        Waehrend des Abschleppens Warnblinklicht § 15a Abs. 3                        5 €
          nicht eingeschaltet                           § 49 Abs. 1 Nr. 15a
69        Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen             § 15a Abs. 4                  10 €
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 15a
70        Missbraeuchlich Schall- oder Leuchtzeichen § 16 Abs. 1, 3                     10 €
          gegeben    und   dadurch      einen   anderen § 1 Abs. 2
          belaestigt oder Schallzeichen gegeben, die § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
          aus einer Folge verschieden hoher Toene
          bestehen
71        Als    Fuehrer    eines      Omnibusses    des § 16 Abs. 2 Satz 1            10 €
          Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten § 49 Abs. 1 Nr. 16
          Schulbusses Warnblinklicht bei Annaeherung
          an eine Haltestelle oder fuer die Dauer
          des Ein- und Aussteigens der Fahrgaeste
          entgegen der strassenverkehrsbehoerdlichen
          Anordnung nicht eingeschaltet
72        Warnblinklicht                 missbraeuchlich § 16 Abs. 2 Satz 2            5 €
          eingeschaltet Beleuchtung                     § 49 Abs. 1 Nr. 16
73        Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,            10 €
          nicht     oder    nicht      vorschriftsmaessig Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
          benutzt, obwohl die Sichtverhaeltnisse § 49 Abs. 1 Nr. 17
          es       erforderten,         oder      nicht
          rechtzeitig         abgeblendet          oder
          Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem
          oder verschmutztem Zustand benutzt


                                             - 13 -
       
                                                                               

73.1      - mit Gefaehrdung                            § 17 Abs. 1, 2 Satz 3,          15 €
                                                      Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
73.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      35 €
74        Nur   mit  Standlicht   oder   auf   einer § 17 Abs. 2     Satz 1, 2,       10 €
          Strasse mit durchgehender, ausreichender Abs. 2a
          Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder § 49 Abs. 1        Nr. 17
          mit einem Kraftrad am Tage nicht mit
          Abblendlicht gefahren
74.1      - mit Gefaehrdung                           § 17 Abs. 2     Satz 1, 2,       15 €
                                                     Abs. 2a
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1     Nr. 1, 17
74.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      35 €
75        Bei erheblicher Sichtbehinderung durch § 17 Abs. 3         Satz 1           25 €
          Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb § 49 Abs. 1         Nr. 17
          geschlossener Ortschaften am Tage nicht
          mit Abblendlicht gefahren
75.1      - mit Sachbeschaedigung                     § 17 Abs. 3     Satz 1           35 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1     Nr. 1, 17
76        Bei erheblicher Sichtbehinderung durch § 17 Abs. 3         Satz 1           40 €
          Nebel, Schneefall oder Regen ausserhalb § 49 Abs. 1         Nr. 17
          geschlossener Ortschaften am Tage nicht
          mit Abblendlicht gefahren
77        Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder § 17 Abs. 4     Satz 1, 3        20 €
          nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder § 49 Abs. 1       Nr. 17
          kenntlich gemacht
77.1      - mit Sachbeschaedigung                     § 17 Abs. 4     Satz 1, 3        35 €
                                                     § 1 Abs. 2
                                                     § 49 Abs. 1     Nr. 1, 17


          Autobahnen und Kraftfahrstrassen
78        Autobahn oder Kraftfahrstrasse mit einem §      18 Abs. 1                    20 €
          Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart §    49 Abs. 1 Nr. 18
          bestimmte Hoechstgeschwindigkeit weniger
          als 60 km/h betrug oder dessen zulaessige
          Hoechstabmessungen zusammen mit der Ladung
          ueberschritten waren, soweit die Gesamthoehe
          nicht mehr als 4,20 m betrug
79        Autobahn oder Kraftfahrstrasse mit einem §      18 Abs. 1 Satz 2             70 €
          Fahrzeug benutzt, dessen Hoehe zusammen mit §   49 Abs. 1 Nr. 18
          der Ladung mehr als 4,20 m betrug
80        An   dafuer   nicht   vorgesehener   Stelle §   18 Abs. 2                    25 €
          eingefahren                                §   49 Abs. 1   Nr. 18
81        An   dafuer   nicht   vorgesehener   Stelle §   18 Abs. 2                    75 €
          eingefahren und dadurch einen anderen §        1 Abs. 2
          gefaehrdet                                  §   49 Abs. 1   Nr. 1, 18
82        Beim    Einfahren   Vorfahrt    auf    der §   18 Abs. 3                    75 €
          durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet      §   49 Abs. 1   Nr. 18
83        Gewendet, rueckwaerts oder entgegen der §        18 Abs. 7
          Fahrtrichtung gefahren                     §   2 Abs. 1
                                                     §   49 Abs. 1   Nr. 2, 18
83.1      in einer Ein- oder Ausfahrt                                                 75 €
83.2      auf    der    Nebenfahrbahn    oder    dem                                 130 €
          Seitenstreifen
83.3      auf der durchgehenden Fahrbahn                                             200 €
                                                                                  Fahrverbot
                                                                                    1 Monat


                                             - 14 -
        
                                                                                

84         Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstrasse §      18   Abs.   8                     30 €
           gehalten                                   §   49   Abs.   1 Nr. 18
85         Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstrasse §      18   Abs.   8                     70 €
           geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)                 §   49   Abs.   1 Nr. 18
86         Als     Fussgaenger    Autobahn     betreten §   18   Abs.   9                     10 €
           oder   Kraftfahrstrasse   an  dafuer   nicht §   49   Abs.   1 Nr. 18
           vorgesehener Stelle betreten
87         An   dafuer   nicht   vorgesehener   Stelle §   18 Abs. 10                        25 €
           ausgefahren                                §   49 Abs. 1 Nr. 18
88         Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren §     2 Abs. 1                           75 €
           Vorwaertskommens benutzt                    §   49 Abs. 1 Nr. 2


           Bahnuebergaenge
89         Mit einem Fahrzeug den Vorrang    eines § 19 Abs. 1 Satz 1,                       80 €
           Schienenfahrzeugs nicht beachtet        § 49 Abs. 1 Nr. 19
                                                   Buchstabe a
89a        Bahnuebergang   unter Verstoss gegen die
           Wartepflicht   nach § 19 Abs. 2 StVO
           ueberquert
89a.1      in den Faellen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. § 19 Abs.         2   Satz 1 Nr. 1       80 €
           1 StVO                                    § 49 Abs.        1   Nr. 19
                                                     Buchstabe        a
89a.2      in den Faellen des § 19 Abs. 2 Satz 1 § 19 Abs.             2   Satz 1            240 €
           Nr. 2 bis 4 StVO (ausser bei geschlossener Nr. 2, 3,        4                  Fahrverbot
           Schranke)                                 § 49 Abs.        1   Nr. 19           1 Monat
                                                     Buchstabe        a
90         Vor einem Bahnuebergang Wartepflichten § 19 Abs.            2   bis 6             10 €
           verletzt                                  § 49 Abs.        1   Nr. 19
                                                     Buchstabe        a


           Oeffentliche Verkehrsmittel und
           Schulbusse
91         Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 20 Abs.        2 Satz 1              15 €
           (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an § 49 Abs.          1 Nr. 19
           an einer Haltestelle haltendem Omnibus Buchstabe           b
           des Linienverkehrs, haltender Strassenbahn
           oder haltendem gekennzeichneten Schulbus
           mit ein- oder aussteigenden Fahrgaesten bei
           Vorbeifahrt rechts
92         An an einer Haltestelle (Zeichen 224)
           haltendem Omnibus des Linienverkehrs,
           haltender   Strassenbahn   oder    haltendem
           gekennzeichneten    Schulbus    mit    ein-
           oder    aussteigenden    Fahrgaesten     bei
           Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit
           oder    ausreichenden     Abstand     nicht
           eingehalten oder, obwohl noetig, nicht
           angehalten und dadurch einen Fahrgast
92.1       behindert                                   § 20 Abs.      2 Satz 2, 3        40 €, soweit
                                                       § 49 Abs.      1 Nr. 19             sich nicht
                                                       Buchstabe      b                    aus Nr. 11
                                                                                          ein hoeherer
                                                                                            Regelsatz
                                                                                              ergibt
92.2       gefaehrdet                                   § 20 Abs. 2 Satz 1, 3             50 €, soweit
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 19                  sich nicht
                                                       Buchstabe b                        aus Nr. 11,
                                                                                          auch i.V.m.
                                                                                            Tabelle 4
                                                                                          ein hoeherer

                                              - 15 -
       
                                                                               

                                                                                   Regelsatz
                                                                                     ergibt
93        Omnibus     des      Linienverkehrs      oder § 20 Abs.   3                 40 €
          gekennzeichneten          Schulbus        mit § 49 Abs.   1 Nr. 19
          eingeschaltetem       Warnblinklicht      bei Buchstabe   b
          Annaeherung an eine Haltestelle ueberholt
94        Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 20 Abs.       4 Satz 1, 2       15 €
          (soweit     nicht      von      Nummer     11 § 49 Abs.   1 Nr. 19
          erfasst)    an    an    einer     Haltestelle Buchstabe   b
          haltendem   Omnibus     des   Linienverkehrs
          oder    gekennzeichnetem      Schulbus    mit
          eingeschaltetem Warnblinklicht
95        An an einer Haltestelle (Zeichen 224)
          haltendem   Omnibus     des   Linienverkehrs
          oder    gekennzeichnetem      Schulbus    mit
          eingeschaltetem       Warnblinklicht      bei
          Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder
          ausreichenden Abstand nicht eingehalten
          oder, obwohl noetig, nicht angehalten und
          dadurch einen Fahrgast
95.1      behindert                                     § 20 Abs.   4 Satz 3, 4   40 €, soweit
                                                        § 49 Abs.   1 Nr. 19        sich nicht
                                                        Buchstabe   b               aus Nr. 11
                                                                                   ein hoeherer
                                                                                     Regelsatz
                                                                                       ergibt
95.2      gefaehrdet                                    § 20 Abs. 4 Satz 1, 4      50 €, soweit
                                                       § 20 Abs. 4 Satz 2           sich nicht
                                                       § 1 Abs. 2                  aus Nr. 11,
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19       auch i.V.m.
                                                       Buchstabe b                  Tabelle 4,
                                                                                   ein hoeherer
                                                                                     Regelsatz
                                                                                       ergibt
96        Einem Omnibus des Linienverkehrs oder § 20 Abs. 5                              5 €
          einem    Schulbus   das   Abfahren   von § 49 Abs. 1 Nr. 19
          einer gekennzeichneten Haltestelle nicht Buchstabe b
          ermoeglicht
96.1      - mit Gefaehrdung                         § 20 Abs. 5                        20 €
                                                   § 1 Abs. 2
                                                   § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
                                                   Buchstabe b
96.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      30 €


          Personenbefoerderung,
          Sicherungspflichten
97        Gegen eine Vorschrift ueber die Mitnahme von § 21 Abs. 1, 2, 3               5 €
          Personen auf oder in Fahrzeugen verstossen § 49 Abs. 1 Nr. 20
98        Als    Kfz-Fuehrer    oder    als    anderer § 21 Abs. 1a Satz 1
          Verantwortlicher bei der Befoerderung eines § 21a Abs. 1 Satz 1
          Kindes nicht fuer die vorschriftsmaessige § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
          Sicherung gesorgt (ausser in KOM ueber 3,5
          t zulaessige Gesamtmasse)
98.1      bei einem Kind                                                              30 €
98.2      bei mehreren Kindern                                                        35 €
99        Als     Kfz-Fuehrer    Kind     ohne    jede § 21 Abs. 1a Satz 1
          Sicherung befoerdert oder als anderer § 21a Abs. 1 Satz 1,
          Verantwortlicher nicht fuer eine Sicherung Abs. 2
          eines Kindes in einem Kfz gesorgt (ausser § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
          in KOM ueber 3,5 t zulaessige Gesamtmasse)
          oder als Fuehrer eines Kraftrades Kind

                                             - 16 -
        
                                                                                

           befoerdert, obwohl es keinen Schutzhelm
           trug
99.1       bei einem Kind                                                              40 €
99.2       bei mehreren Kindern                                                        50 €
100        Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt waehrend §     21a Abs. 1 Satz 1            30 €
           der Fahrt nicht angelegt                  §    49 Abs. 1 Nr. 20a
101        Waehrend   der  Fahrt   keinen  geeigneten §    21a Abs. 2 Satz 1            15 €
           Schutzhelm getragen                       §    49 Abs. 1 Nr. 20a


           Ladung
102        Ladung    oder     Ladeeinrichtung    nicht
           verkehrssicher     verstaut    oder   gegen
           Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1      bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1                         50 €
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 21
102.1.1    - mit Gefaehrdung                            § 22 Abs. 1                     75 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
102.2      bei anderen als in Nummer 102.1 genannten § 22 Abs. 1                       35 €
           Kraftfahrzeugen                             § 49 Abs. 1 Nr. 21
102.2.1    - mit Gefaehrdung                            § 22 Abs. 1                     50 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
103        Ladung    oder     Ladeeinrichtung    gegen § 22 Abs. 1                     10 €
           vermeidbaren     Laerm    nicht    besonders § 49 Abs. 1 Nr. 21
           gesichert
104        Fahrzeug gefuehrt, dessen Hoehe zusammen mit § 22 Abs. 2 Satz 1               40 €
           der Ladung mehr als 4,20 m betrug           § 49 Abs. 1 Nr. 21
105        Fahrzeug   gefuehrt,    das   zusammen   mit § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz          20 €
           der Ladung eine der hoechstzulaessigen 1, 2, Abs. 5 Satz 2
           Abmessungen    ueberschritt,    soweit   die § 49 Abs. 1 Nr. 21
           Gesamthoehe nicht mehr als 4,20 m betrug,
           oder dessen Ladung unzulaessig ueber das
           Fahrzeug hinausragte
106        Vorgeschriebene    Sicherungsmittel   nicht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis          25 €
           oder nicht ordnungsgemaess angebracht         5, Abs. 5 Satz 1
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 21


           Sonstige           Pflichten          des
           Fahrzeugfuehrers
107        Als Fahrzeugfuehrer nicht dafuer gesorgt,
           dass
107.1      seine Sicht oder sein Gehoer durch die §        23 Abs. 1 Satz 1             10 €
           Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Geraet §      49 Abs. 1 Nr. 22
           oder den Zustand des Fahrzeugs nicht
           beeintraechtigt war
107.2      das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die §   23 Abs. 1 Satz 2             25 €
           Besetzung vorschriftsmaessig war oder die §      49 Abs. 1 Nr. 22
           Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
           Ladung oder die Besetzung nicht litt
107.3      das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut §    23   Abs.   1   Satz 3       5 €
           lesbar war                                 §   49   Abs.   1   Nr. 22
107.4      an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhaenger §   23   Abs.   1   Satz 4       10 €
           oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene §    49   Abs.   1   Nr. 22
           Beleuchtungseinrichtung   auch   am   Tage
           vorhanden oder betriebsbereit war
107.4.1    - mit Gefaehrdung                           §   23 Abs. 1 Satz 4             20 €
                                                      §   1 Abs. 2
                                                      §   49 Abs. 1 Nr. 1, 22
107.4.2    - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €

                                              - 17 -
        
                                                                                

108        Als Fahrzeugfuehrer nicht dafuer gesorgt, §        23 Abs. 1 Satz 2           80 €
           dass   das    Fahrzeug,   der    Zug,    die §   49 Abs. 1 Nr. 22
           Ladung oder die Besetzung vorschriftsmaessig
           war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
           wesentlich beeintraechtigt war oder die
           Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
           Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
109        (weggefallen)
109a       (weggefallen)
110        Fahrzeug   oder    Zug   nicht    auf    dem §   23 Abs. 2 Halbsatz 1       10 €
           kuerzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, §         49 Abs. 1 Nr. 22
           obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit
           wesentlich     beeintraechtigende      Maengel
           aufgetreten waren, die nicht alsbald
           beseitigt werden konnten


           Fussgaenger
111        Trotz     vorhandenen     Gehwegs     oder § 25 Abs. 1         Satz 2, 3    5 €
           Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder Halbsatz 2
           ausserhalb geschlossener Ortschaften nicht § 49 Abs. 1          Nr. 24
           am linken Fahrbahnrand gegangen            Buchstabe a
112        Fahrbahn      ohne      Beachtung      des § 25 Abs. 3         Satz 1
           Fahrzeugverkehrs oder nicht zuegig auf dem § 49 Abs. 1          Nr. 24
           kuerzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder Buchstabe a
           an nicht vorgesehener Stelle ueberschritten
112.1      - mit Gefaehrdung                           § 25 Abs. 3         Satz 1       5 €
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1         Nr. 1, 24
                                                      Buchstabe a
112.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      10 €


           Fussgaengerueberweg
113        An   einem   Fussgaengerueberweg,     den   ein § 26 Abs.       1, 3           80 €
           Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, § 49 Abs.         1 Nr. 24
           das   Ueberqueren   der     Fahrbahn    nicht Buchstabe       b
           ermoeglicht    oder   nicht    mit    maessiger
           Geschwindigkeit herangefahren oder an
           einem Fussgaengerueberweg ueberholt
114        Bei    stockendem   Verkehr     auf    einen § 26 Abs.       2              5 €
           Fussgaengerueberweg gefahren                    § 49 Abs.       1 Nr. 24
                                                        Buchstabe       b


           Uebermaessige Strassenbenutzung
115        Als    Veranstalter    erlaubnispflichtige §     29   Abs.   2 Satz 1       40 €
           Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgefuehrt §      49   Abs.   2 Nr. 6
116        Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug gefuehrt, §      29   Abs.   3              40 €
           dessen Masse oder Gewichte die gesetzlich §       49   Abs.   2 Nr. 7
           allgemein zugelassenen Grenzen tatsaechlich
           ueberschritten oder dessen Bauart dem
           Fuehrer kein ausreichendes Sichtfeld liess


           Umweltschutz
117        Bei Benutzung eines Fahrzeug unnoetigen §         30 Abs. 1 Satz 1, 2        10 €
           Laerm oder vermeidbare Abgasbelaestigungen §       49 Abs. 1 Nr. 25
           verursacht
118        Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft §        30 Abs. 1 Satz 3           20 €
           unnuetz hin- und hergefahren und dadurch §        49 Abs. 1 Nr. 25
           einen anderen belaestigt

                                              - 18 -
        
                                                                                



           Sonntagsfahrverbot
119        Verbotswidrig   an einem  Sonntag  oder §       30   Abs.   3   Satz 1       75 €
           Feiertag gefahren                       §       49   Abs.   1   Nr. 25
120        Als Halter das verbotswidrige Fahren an §       30   Abs.   3   Satz 1       380 €
           einem Sonntag oder Feiertag angeordnet §        49   Abs.   1   Nr. 25
           oder zugelassen


           Verkehrshindernisse
121        Strasse beschmutzt oder benetzt, obwohl §        32 Abs. 1 Satz 1             10 €
           dadurch   der   Verkehr   gefaehrdet    oder §   49 Abs. 1 Nr. 27
           erschwert werden konnte
122        Verkehrswidrigen    Zustand   nicht    oder §   32 Abs. 1 Satz 2             10 €
           nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht §        49 Abs. 1 Nr. 27
           ausreichend kenntlich gemacht
123        Gegenstand auf eine Strasse gebracht oder §      32 Abs. 1 Satz 1             40 €
           dort liegen gelassen, obwohl dadurch der §      49 Abs. 1 Nr. 27
           Verkehr gefaehrdet oder erschwert werden
           konnte
124        Gefaehrliches     Geraet    nicht     wirksam §   32 Abs. 2                     5 €
           verkleidet                                  §   49 Abs. 1 Nr. 27


           Unfall
125        Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht §       34 Abs. 1 Nr. 2              30 €
           gesichert oder bei geringfuegigem Schaden §      49 Abs. 1 Nr. 29
           nicht unverzueglich beiseite gefahren
125.1      - mit Sachbeschaedigung                     §    34 Abs. 1 Nr. 2              35 €
                                                      §    1 Abs. 2
                                                      §    49 Abs. 1 Nr. 1, 29
126        Unfallspuren    beseitigt,    bevor    die §    34 Abs. 3                    30 €
           notwendigen    Feststellungen    getroffen §    49 Abs. 1 Nr. 29
           worden waren


           Warnkleidung
127        Bei Arbeiten ausserhalb von Gehwegen oder § 35 Abs. 6 Satz 4                   5 €
           Absperrungen auffaellige Warnkleidung nicht § 49 Abs. 4 Nr. 1a
           getragen


           Zeichen       und     Weisungen       der
           Polizeibeamten
128        Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs.           20 €
                                                      3, Abs. 5 Satz 4
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 1
129        Zeichen      oder     Haltgebot      eines § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs.          50 €
           Polizeibeamten nicht befolgt               2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 1


           Wechsellichtzeichen,
           Dauerlichtzeichen und Gruenpfeil
130        Als Fussgaenger rotes Wechsellichtzeichen § 37 Abs. 2             Nr. 1 Satz    5 €
           nicht   befolgt   oder   den   Weg   beim 7, Nr. 2, 5           Satz 3
           Ueberschreiten der Fahrbahn beim Wechsel § 49 Abs. 3             Nr. 2
           von Gruen auf Rot nicht zuegig fortgesetzt
130.1      - mit Gefaehrdung                          § 37 Abs. 2           Nr. 1 Satz    5 €
                                                     7, Nr. 2, 5           Satz 3
                                                     § 1 Abs. 2

                                              - 19 -
        
                                                                                

                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 2
130.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      10 €
131        Beim Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil
131.1      aus   einem   anderen   als  dem    rechten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9        15 €
           Fahrstreifen abgebogen                      § 49 Abs. 3 Nr. 2
131.2      den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz                35 €
           Verkehrsrichtungen,     ausgenommen     den 10
           Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 49 Abs. 3 Nr. 2
132        Als Fahrzeugfuehrer in anderen als den § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz                90 €
           Faellen des Rechtsabbiegens mit Gruenpfeil 7, 11, Nr. 2, Abs. 3
           rotes   Wechsellichtzeichen   oder    rotes Satz 1, 2
           Dauerlichtzeichen nicht befolgt             § 49 Abs. 3 Nr. 2
132.1      – mit Gefaehrdung                            § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz         200 €
                                                       7, 11, Nr. 2, Abs. 3        Fahrverbot
                                                       Satz 1, 2                     1 Monat
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1,
                                                       Abs. 3 Nr. 2
132.2      – mit Sachbeschaedigung                      § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz         240 €
                                                       7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz    Fahrverbot
                                                       1, 2                          1 Monat
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1,
                                                       Abs. 3 Nr. 2
132.3      bei schon laenger als 1 Sekunde andauernder § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz          200 €
           Rotphase eines Wechsellichtzeichens         7, 11, Nr. 2                Fahrverbot
                                                       § 49 Abs. 3 Nr. 2             1 Monat
132.3.1    – mit Gefaehrdung                             § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz        320 €
                                                       7, 11, Nr. 2                Fahrverbot
                                                       § 1 Abs. 2                   1 Monat
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1,
                                                       Abs. 3 Nr. 2
132.3.2    – mit Sachbeschaedigung                      § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz         360 €
                                                       7, 11, Nr. 2                Fahrverbot
                                                       § 1 Abs. 2                    1 Monat
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1,
                                                       Abs. 3 Nr. 2
133        Beim Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil
133.1      vor dem Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil nicht § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7         70 €
           angehalten                                  § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.2      den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz               100 €
           Verkehrsrichtungen,     ausgenommen     den 10
           Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefaehrdet § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3      den     Fussgaengerverkehr      oder      den § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz
           Fahrradverkehr    auf   Radwegfurten    der 10
           freigegebenen Verkehrsrichtungen            § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3.1    behindert                                                                  100 €
133.3.2    gefaehrdet                                                                  150 €


           Blaues und gelbes Blinklicht
134        Blaues   Blinklicht   zusammen   mit   dem § 38 Abs.   1 Satz 1, Abs.       20 €
           Einsatzhorn   oder  allein   oder   gelbes 2, Abs. 3   Satz 3
           Blinklicht missbraeuchlich verwendet        § 49 Abs.   3 Nr. 3
135        Einem    Einsatzfahrzeug,    das    blaues § 38 Abs.   1 Satz 2             20 €
           Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn § 49 Abs.      3 Nr. 3
           verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn
           geschaffen


           Vorschriftzeichen

                                              - 20 -
        
                                                                                

136        Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht § 41 Abs. 2 Nr. 1                 10 €
           befolgt                                      Buchstabe b
                                                        § 49 Abs. 3 Nr. 4
137        Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem § 41 Abs. 2 Nr. 1                  5 €
           Gegenverkehr Vorrang nicht gewaehrt           Buchstabe c
                                                        § 49 Abs. 3 Nr. 4
137.1      - mit Gefaehrdung                             § 41 Abs. 2 Nr. 1              10 €
                                                        Buchstabe c
                                                        § 1 Abs. 2
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                        3 Nr. 4
137.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      20 €
138        Die   durch    Vorschriftzeichen    (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3           10 €
           209,   211,   214,    222)   vorgeschriebene § 49 Abs. 3 Nr. 4
           Fahrtrichtung    oder    Vorbeifahrt   nicht
           befolgt
138.1      Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3                   15 €
           oder     Zeichen     220     (Einbahnstrasse) § 1 Abs. 2
           vorgeschriebene      Fahrtrichtung     nicht § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
           befolgt                                      3 Nr. 4
138.2      - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
139        Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) § 41 Abs. 2 Nr. 2
           oder     Zeichen     220     (Einbahnstrasse) § 49 Abs. 3 Nr. 4
           vorgeschriebene      Fahrtrichtung     nicht
           befolgt
139.1      als Kfz-Fuehrer                                                              20 €
139.2      als Radfahrer                                                               15 €
139.2.1    - mit Behinderung                            § 41 Abs. 2 Nr. 2              20 €
                                                        § 1 Abs. 2
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                        3 Nr. 4
139.2.2    - mit Gefaehrdung                                                            25 €
139.2.3    - mit Sachbeschaedigung                                                      30 €
140        Als        anderer        Verkehrsteilnehmer § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6       10 €
           vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) Buchstabe a Satz 2, Nr.
           oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 5 Satz 8 Nr. 1
           238,   239,    240,    241)   benutzt   oder § 49 Abs. 3 Nr. 4
           als anderer Fahrzeugfuehrer Fahrradstrasse
           (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt
141        Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
           benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen Buchstabe a Satz 2, Nr.
           250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
                                                        Nr. 6
                                                        § 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1      mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr.                                   20 €
           2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
141.2      mit anderen Kraftfahrzeugen                                                 15 €
141.3      als Radfahrer                                                               10 €
141.3.1    - mit Behinderung                            § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6       15 €
                                                        Buchstabe a Satz 2, Nr.
                                                        5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
                                                        Nr. 6
                                                        § 1 Abs. 2
                                                        § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                        3 Nr. 4
141.3.2    - mit Gefaehrdung                                                            20 €
141.3.3    - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
142        Als Kfz-Fuehrer Verkehrsverbot (Zeichen 262 § 41 Abs. 2 Nr. 6                20 €
           bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen § 49 Abs. 3 Nr. 4
           267) nicht beachtet
143        Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 6                15 €
           267) nicht beachtet                          § 49 Abs. 3 Nr. 4

                                              - 21 -
        
                                                                                

143.1      - mit Behinderung                           §   41 Abs. 2 Nr. 6             20 €
                                                       §   1 Abs. 2
                                                       §   49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3   Nr. 4
143.2      - mit Gefaehrdung                                                            25 €
143.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      30 €
144        In einem Fussgaengerbereich, der durch § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6               30 €
           Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt Buchstabe a Satz 2, Nr.
           war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)            5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
                                                      Nr. 6
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
144.1      - mit Behinderung                          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         35 €
                                                      Buchstabe a Satz 2, Nr.
                                                      5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
                                                      Nr. 6
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
144.2      laenger als 3 Stunden                                                        35 €
145        Als    Radfahrer   oder    Fuehrer    eines § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         10 €
           motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem Buchstabe c
           gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen § 49 Abs. 3 Nr. 4
           Fussgaenger nicht Ruecksicht genommen
145.1      - mit Behinderung                          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         15 €
                                                      Buchstabe c
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
145.2      - mit Gefaehrdung                                                            20 €
145.3      - mit Sachbeschaedigung                                                      25 €
146        Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6          15 €
           Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243) Buchstabe e, Nr. 5 Satz
           nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 7 Nr. 2 Satz 1
           (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)       § 49 Abs. 3 Nr. 4
147        Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz             15 €
           fuer Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 11
           245) oder fuer Taxen (Zeichen 245 mit § 49 Abs. 3 Nr. 4
           Zusatzschild) benutzt
147.1      - mit Behinderung                          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz           35 €
                                                      11
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
148        Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6                  20 €
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
149        Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 6                  25 €
           273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug § 49 Abs. 3 Nr. 4
           unterschritten
150        Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht § 41 Abs. 2 Nr. 1                 50 €
           befolgt oder trotz Rotlicht nicht an Buchstabe b, Abs. 3 Nr.
           der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und 2
           dadurch einen anderen gefaehrdet            § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
151        Als      Fahrzeugfuehrer      in      einem
           Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243)
           einen Fussgaenger gefaehrdet
151.1      bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7          40 €
           239, 242 mit Zusatzschild)                 Nr. 2 Satz 2
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4



                                              - 22 -
        
                                                                                

151.2      bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr     § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6         50 €
                                                      Buchstabe a Satz 2, Satz
                                                      7 Nr. 1 Satz 2
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1,
                                                      Abs. 3 Nr. 4
152        Eine      fuer     kennzeichnungspflichtige § 41 Abs. 2 Nr. 6               100 €
           Kraftfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern § 49 Abs. 3 Nr. 4
           (Zeichen 261) oder fuer Kraftfahrzeuge mit
           wassergefaehrdender Ladung (Zeichen 269)
           gesperrte Strassen befahren
152.1      bei    Eintragung   von    bereits   einer                                 250 €
           Entscheidung wegen Verstosses gegen Zeichen                              Fahrverbot
           261 oder 269                                                              1 Monat
153        Mit      einem     Kraftfahrzeug     trotz § 41 Abs. 2 Nr. 6                40 €
           Verkehrsverbots       zur     Verminderung § 49 Abs. 3 Nr. 4
           schaedlicher Luftverunreinigungen (Zeichen
           270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
154        An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht § 41 Abs. 3 Nr. 2                     10 €
           gehalten                                   § 49 Abs. 3 Nr. 4
155        Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 41 Abs. 3 Nr. 3                 10 €
           ueberquert oder ueberfahren oder durch Buchstabe a Satz 3, Nr.
           Pfeile    vorgeschriebener   Fahrtrichtung 4 Satz 2 Buchstabe a,
           (Zeichen    297)   nicht    gefolgt   oder Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
           Sperrflaeche (Zeichen 298) benutzt (ausser § 49 Abs. 3 Nr. 4
           Parken)
155.1      - mit Sachbeschaedigung                     § 41 Abs. 3 Nr. 3                35 €
                                                      Buchstabe a Satz 3, Nr.
                                                      4 Satz 2 Buchstabe a,
                                                      Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
155.2      und dabei ueberholt                         § 41 Abs. 3 Nr. 3                30 €
                                                      Buchstabe a Satz 3, Nr.
                                                      4 Satz 2 Buchstabe a,
                                                      Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3      und dabei nach links abgebogen oder § 41 Abs. 3 Nr. 3                       30 €
           gewendet                                   Buchstabe a Satz 3, Nr.
                                                      4 Satz 2 Buchstabe a,
                                                      Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
                                                      § 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3.1    - mit Gefaehrdung                           § 41 Abs. 3 Nr. 3                35 €
                                                      Buchstabe a Satz 3, Nr.
                                                      4 Satz 2 Buchstabe a,
                                                      Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
                                                      § 1 Abs. 2
                                                      § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                      3 Nr. 4
156        Sperrflaeche (Zeichen 298) zum Parken § 41 Abs. 3 Nr. 6                      25 €
           benutzt                                    § 49 Abs. 3 Nr. 4


           Richtzeichen
157        Als      Fahrzeugfuehrer     in       einem
           verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325,
           326)
157.1      Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten §     42   Abs.   4a Nr. 2         15 €
           (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)       §   49   Abs.   3 Nr. 5
157.2      Fussgaenger behindert                        §   42   Abs.   4a Nr. 3         15 €
                                                      §   49   Abs.   3 Nr. 5

                                              - 23 -
        
                                                                                

158        Als      Fahrzeugfuehrer       in      einem § 42 Abs. 4a Nr. 3              40 €
           verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, § 49 Abs. 3 Nr. 5
           326) einen Fussgaenger gefaehrdet
159        In   einem    verkehrsberuhigten    Bereich § 42 Abs. 4a Nr. 5              10 €
           (Zeichen 325, 326) ausserhalb der zum Parken § 49 Abs. 3 Nr. 5
           gekennzeichneten Flaechen geparkt (§ 12
           Abs. 2 StVO)
159.1      - mit Behinderung                           § 42 Abs. 4a Nr. 5              15 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5
159.2      laenger als 3 Stunden                                                        20 €
159.2.1    - mit Behinderung                           § 42 Abs. 4a Nr. 5              30 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5
159a       In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht § 42 Abs. 4b Satz 2              10 €
           nicht benutzt                               § 49 Abs. 3 Nr. 5
159a.1     - mit Gefaehrdung                            § 42 Abs. 4b Satz 2             15 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5
159a.2     - mit Sachbeschaedigung                      § 42 Abs. 4b Satz 2             35 €
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5
159b       In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet      § 42 Abs. 4b Satz 3             40 €
                                                       § 49 Abs. 3 Nr. 5
159c       In   einer   Nothalte-   und    Pannenbucht § 42 Abs. 4c
           (Zeichen 328) unberechtigt                  § 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1     - gehalten                                                                  20 €
159c.2     - geparkt                                                                   25 €
160        Auf dem linken von mehreren nach Zeichen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1           30 €
           340 markierten Fahrstreifen auf einer Satz 3 Buchstabe b Satz
           Fahrbahn fuer beide Richtungen ueberholt      1
                                                       § 49 Abs. 3 Nr. 5
161        Als Fuehrer eines Lkw mit einem zulaessigen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1          15 €
           Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder Satz 3 Buchstabe d Satz
           eines Zuges von mehr als 7 m Laenge den 3
           linken von mindestens 3 in einer Richtung § 49 Abs. 3 Nr. 5
           verlaufenden Fahrstreifen ausserhalb einer
           geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig
           benutzt
161.1      - mit Behinderung                           § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1        20 €
                                                       Satz 3 Buchstabe d Satz
                                                       3
                                                       § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5
162        Auf dem linken von mehreren nach Zeichen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1           40 €
           340 markierten Fahrstreifen auf einer Satz 3 Buchstabe b Satz
           Fahrbahn fuer beide Richtungen ueberholt und 1, Buchstabe c
           dadurch einen anderen gefaehrdet             § 1 Abs. 2
                                                       § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
                                                       3 Nr. 5


           Verkehrseinrichtungen
163        Durch       Absperrgeraet        abgesperrte § 43 Abs. 3 Nr. 2               5 €
           Strassenflaeche befahren                      § 49 Abs. 3 Nr. 6



                                              - 24 -
       
                                                                               

           Andere           verkehrsrechtliche
           Anordnungen
164        Einer   den  Verkehr   verbietenden   oder §    45 Abs. 4 Halbsatz 2       40 €
           beschraenkenden Anordnung, die oeffentlich §      49 Abs. 3 Nr. 7
           bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
165        Mit   Arbeiten   begonnen,    ohne   zuvor §    45 Abs. 6                  75 €
           Anordnungen    eingeholt     zu     haben, §    49 Abs. 4 Nr. 3
           diese Anordnungen nicht befolgt oder
           Lichtzeichenanlagen nicht bedient


           Ausnahmegenehmigung                   und
           Erlaubnis
166        Vollziehbare         Auflage         einer § 46 Abs.      3 Satz 1         40 €
           Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht § 49 Abs.        4 Nr. 4
           befolgt
167        Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht § 46 Abs.      3 Satz 3         10 €
           mitgefuehrt                                 § 49 Abs.      4 Nr. 5



                                                                                  Regelsatz in
                                                                                    Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                                FeV
                                                                                   Fahrverbot
                                                                                   in Monaten
           b) Fahrerlaubnis-Verordnung
           Mitfuehren         und       Aushaendigen
           von         Fuehrerscheinen            und
           Bescheinigungen
168        Fuehrerschein   oder   Bescheinigung   oder § 75 Nr. 4 i.V.m.               10 €
           die    Uebersetzung    des    auslaendischen den dort genannten
           Fuehrerscheins nicht mitgefuehrt             Vorschriften
168a       Fuehrerscheinverlust   nicht   unverzueglich § 75 Nr. 4                      10 €
           angezeigt und sich kein Ersatzdokument
           ausstellen lassen


           Einschraenkung der        Fahrerlaubnis
169        Einer    vollziehbaren    Auflage nicht §       10   Abs. 2   Satz 4       25 €
           nachgekommen                            §       23   Abs. 2   Satz 1
                                                   §       28   Abs. 1   Satz 2
                                                   §       46   Abs. 2
                                                   §       74   Abs. 3
                                                   §       75   Nr. 9,   14, 15


           Ablieferung       und    Vorlage   des
           Fuehrerscheins
170        Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur § 75 Nr. 10 i.V.m.                  25 €
           Vorlage eines Fuehrerscheins nicht oder den dort genannten
           nicht rechtzeitig nachgekommen         Vorschriften


           Fahrerlaubnis                          zur
           Fahrgastbefoerderung
171        Ohne   erforderliche    Fahrerlaubnis   zur §   48 Abs. 1                  75 €
           Fahrgastbefoerderung einen oder mehrere §        75 Nr. 12
           Fahrgaeste in einem in § 48 Abs. 1 FeV
           genannten Fahrzeug befoerdert
172        Als Halter die Fahrgastbefoerderung in §         48 Abs. 8                  75 €
           einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug §   75 Nr. 12
           angeordnet    oder    zugelassen,    obwohl
                                             - 25 -
       
                                                                               

           der   Fahrzeugfuehrer   die   erforderliche
           Fahrerlaubnis   zur    Fahrgastbefoerderung
           nicht besass


           Ortskenntnisse                        bei
           Fahrgastbefoerderung
173        Als Halter die Fahrgastbefoerderung in § 48 Abs. 8                           35 €
           einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 § 75 Nr. 12
           Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet
           oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugfuehrer
           die erforderlichen Ortskenntnisse nicht
           nachgewiesen hat


                                                                                    Regelsatz in
                                                                                      Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                              FZV
                                                                                     Fahrverbot
                                                                                     in Monaten
           c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           Mitfuehren     und    Aushaendigen     von
           Fahrzeugpapieren
174        Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder §       4 Abs. 5 Satz 1             10 €
           sonstige Bescheinigung nicht mitgefuehrt §       11 Abs. 5
                                                    §      26 Abs. 1 Satz 6
                                                    §      48 Nr. 5


           Zulassung
175        Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhaenger §      3 Abs. 1 Satz 1             50 €
           ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, §     4 Abs. 1
           Betriebserlaubnis,       Zulassung     oder §   9 Abs. 3 Satz 5
           ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen §       16 Abs. 2 Satz 7
           angegebenen Betriebszeitraums oder nach §       19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
           dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach §     48 Nr. 1
           dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
           Ablaufdatum auf einer oeffentlichen Strasse
           in Betrieb gesetzt
176        Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem §      4 Abs. 2 Satz 1, Abs.       40 €
           von der Zulassungspflicht ausgenommenen 3       Satz 1, 2
           Fahrzeug nicht gefuehrt                      §   48 Nr. 3
177        Fahrzeug       ausserhalb       des      auf §   9 Abs. 3 Satz 5             40 €
           dem      Saisonkennzeichen      angegebenen §   48 Nr. 9
           Betriebszeitraums auf einer oeffentlichen
           Strasse abgestellt


           Betriebsverbot               und            -
           beschraenkungen
178        (weggefallen)                               § 5 Abs. 1                      50 €
                                                       § 48 Nr. 7
178a       Betriebsverbot   wegen    Verstosses   gegen § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs.        40 €
           Mitteilungspflichten oder die Pflichten 4 Satz 4
           beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 48 Nr. 7
179        Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen § 10 Abs. 12, i.V.m.                10 €
           Kennzeichen   nicht   wie    vorgeschrieben § 10 Abs. 1, 2 Satz 2
           ausgestaltet    oder    angebracht     ist; und 3 Halbsatz 1, Abs.
           ausgenommen    ist    das     Fehlen    des 6 Satz 1 bis 3, Abs.
           vorgeschriebenen Kennzeichens               7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
                                                       Satz 1 Halbsatz 1, auch
                                                       i.V.m.
                                                       § 16 Abs. 5 Satz 3
                                              - 26 -
       
                                                                               

                                                   §           17   Abs. 2 Satz 4
                                                   §           19   Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
                                                   §           48   Nr. 1
179a      Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das §           10   Abs. 12 i.V.m.        40 €
          vorgeschriebene Kennzeichen fehlt        §           10   Abs. 5 Satz 1
                                                   §           48   Nr. 1
179b      Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen §               10   Abs. 12 i.V.m.        50 €
          Kennzeichen   mit   Glas,   Folien  oder §           10   Abs. 2 Satz 1
          aehnlichen Abdeckungen versehen ist       §           48   Nr. 1


          M i t t e i l u n g s -,      Anzeige-      und
          Vorlagepflichten,                 Zurueckziehen
          aus                    dem             Verkehr,
          Verwertungsnachweis
180       Gegen        die        Mitteilungspflicht   bei § 13 Abs. 1 Satz 1 bis         15 €
          Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse, 4, Abs. 3 Satz 1, 3,
          Wohnsitz-           oder      Sitzaenderung   des § 14 Abs. 1 Satz 1
          Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, § 48 Nr. 11 bis 14
          Veraeusserung oder gegen die Anzeigepflicht
          bei Ausserbetriebsetzung oder gegen die
          Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung
          vorzulegen, verstossen
180a      Verwertungsnachweis nicht vorgelegt              § 15 Abs. 1 Satz 1             15 €
                                                           § 48 Nr. 13


          P r ue f u n g s -,                  P r o b e -,
          Ueberfuehrungsfahrten
181       Gegen die Pflicht zur Eintragung in §                16 Abs. 2 Satz 2, Abs.     10 €
          Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte 3           Satz 3, 7
          verstossen oder das rote Kennzeichen oder §           48 Nr. 15, 18
          das Fahrzeugscheinheft nicht zurueckgegeben
182       Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem §             16   Abs. 2 Satz 6         50 €
          Fahrzeug verwendet                               §   48   Nr. 16
183       Gegen        die   Pflicht    zum   Fertigen, §      16   Abs. 3 Satz 5, 6      25 €
          Aufbewahren        oder    Aushaendigen      von §    48   Nr. 6, 17
          Aufzeichnungen ueber Pruefungs-, Probe- oder
          Ueberfuehrungsfahrten verstossen


          Versicherungskennzeichen
184       Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen § 27 Abs. 7                                10 €
          Versicherungskennzeichen     nicht wie § 48 Nr. 1
          vorgeschrieben ausgestaltet ist


          Auslaendische Kraftfahrzeuge
185       Zulassungsbescheinigung       oder     die § 20 Abs. 4                          10 €
          Uebersetzung        des       auslaendischen § 48 Nr. 5
          Zulassungsscheins nicht mitgefuehrt oder
          nicht ausgehaendigt
185a      An   einem   auslaendischen   Kraftfahrzeug § 21 Abs. 1 Satz 1                   10 €
          oder auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger Halbsatz 2, Abs. 2 Satz
          das   heimische   Kennzeichen    oder  das 1 Halbsatz 2
          Unterscheidungszeichen unter Verstoss gegen § 48 Nr. 19
          eine Vorschrift ueber deren Anbringung
          gefuehrt
185b      An   einem   auslaendischen   Kraftfahrzeug § 21 Abs. 1 Satz 1                   40 €
          oder auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger Halbsatz 1
          das vorgeschriebene heimische Kennzeichen § 48 Nr. 19
          nicht gefuehrt

                                                - 27 -
        
                                                                                

185c       An einem auslaendischen Kraftfahrzeug oder § 21 Abs. 2 Satz 1                15 €
           auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger das Halbsatz 1
           Unterscheidungszeichen nicht gefuehrt      § 48 Nr. 19


                                                                                  Regelsatz in
                                                                                    Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                             StVZO
                                                                                   Fahrverbot
                                                                                   in Monaten
           d) Strassen-Zulassungs-Ordnung
           Untersuchung der Kraftfahrzeuge
           und Anhaenger
186        Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung § 29 Abs. 1 Satz 1
           oder    zur   Sicherheitspruefung     nicht i.V.m. Nr. 2.1, 2.2,
           vorgefuehrt                                 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr.
                                                      3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der
                                                      Anlage VIII
                                                      § 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1      bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der
           Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten
           Zeitabstaenden einer Sicherheitspruefung zu
           unterziehen sind, wenn der Vorfuehrtermin
           ueberschritten worden ist um
186.1.1    bis zu 2 Monate                                                             15   €
186.1.2    mehr als 2 bis zu 4 Monate                                                  25   €
186.1.3    mehr als 4 bis zu 8 Monate                                                  40   €
186.1.4    mehr als 8 Monate                                                           75   €
186.2      bei anderen als in Nummer 186.1 genannten
           Fahrzeugen,   wenn     der   Vorfuehrtermin
           ueberschritten worden ist um
186.2.1    mehr als 2 bis zu 4 Monate                                                  15   €
186.2.2    mehr als 4 bis zu 8 Monate                                                  25   €
186.2.3    mehr als 8 Monate                                                           40   €
187        Fahrzeug     zur       Nachpruefung     der § 29 Abs. 1 Satz 1               15   €
           Maengelbeseitigung     nicht    rechtzeitig i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz
           vorgefuehrt                                 2 Halbsatz 2 der Anlage
                                                      VIII
                                                      § 69a Abs. 2 Nr. 18
187a       Betriebsverbot oder -beschraenkung wegen § 29 Abs. 7 Satz 5                  40 €
           Fehlens einer gueltigen Pruefplakette oder § 69a Abs. 2 Nr. 15
           Pruefmarke in Verbindung mit einem SP-
           Schild nicht beachtet


           Vorstehende Aussenkanten
188        Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in § 30c Abs. 1                      20 €
           Betrieb genommen, obwohl Teile, die den § 69a Abs. 3 Nr. 1a
           Verkehr mehr als unvermeidbar gefaehrdeten,
           an dessen Umriss hervorragten


           Verantwortung        fuer   den    Betrieb
           der Fahrzeuge
189        Als   Halter   die   Inbetriebnahme   eines § 31 Abs. 2
           Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
           zugelassen, obwohl
189.1      der Fuehrer zur selbststaendigen Leitung
           nicht geeignet war
189.1.1    bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                    180 €
189.1.2    bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten                                 90 €
           Kraftfahrzeugen


                                              - 28 -
        
                                                                                

189.2      das   Fahrzeug    oder   der     Zug   nicht § 31 Abs. 2
           vorschriftsmaessig     war     und     dadurch § 69a Abs. 5 Nr. 3
           die     Verkehrssicherheit        wesentlich
           beeintraechtigt war,
           insbesondere     unter     Verstoss     gegen § 31 Abs. 2, jeweils i.
           eine Vorschrift ueber Lenkeinrichtungen, V. m.
           Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von § 38
           Fahrzeugen                                   § 41 Abs. 1 bis 12,
                                                        15 bis 17
                                                        § 43 Abs. 1 Satz 1 bis
                                                        3, Abs. 4 Satz 1, 3
                                                        § 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1    bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                    270 €
189.2.2    bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten                                135 €
           Kraftfahrzeugen
189.3      die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder § 31 Abs. 2
           des Zuges durch die Ladung oder die § 69a Abs. 5 Nr. 3
           Besetzung wesentlich litt
189.3.1    bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                    270 €
189.3.2    bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten                                135 €
           Kraftfahrzeugen


           Fuehrung eines Fahrtenbuches
190        Fahrtenbuch nicht ordnungsgemaess gefuehrt, § 31a Abs. 2, 3                    50 €
           auf Verlangen nicht ausgehaendigt oder § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
           nicht   fuer  die  vorgeschriebene  Dauer
           aufbewahrt


           Ueberpruefung           mitzufuehrender
           Gegenstaende
191        Mitzufuehrende Gegenstaende auf Verlangen § 31b                               5 €
           nicht vorgezeigt oder zur Pruefung nicht § 69a Abs. 5 Nr. 4b
           ausgehaendigt


           Abmessungen von Fahrzeugen und
           Fahrzeugkombinationen
192        Kraftfahrzeug,         Anhaenger       oder §   32 Abs. 1 bis 4, 9           50 €
           Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, §   69a Abs. 3 Nr. 2
           obwohl die hoechstzulaessige Breite, Hoehe
           oder Laenge ueberschritten war
193        Als   Halter   die   Inbetriebnahme  eines §   31 Abs. 2 i.V.m.             75 €
           Kraftfahrzeugs,    Anhaengers   oder  einer §   32 Abs. 1 bis 4, 9
           Fahrzeugkombination      angeordnet   oder §   69a Abs. 5 Nr. 3
           zugelassen, obwohl die hoechstzulaessige
           Breite, Hoehe oder Laenge ueberschritten war


           Unterfahrschutz
194        Kraftfahrzeug, Anhaenger oder Fahrzeug § 32b Abs. 1, 2, 4                    25 €
           mit austauschbarem Ladungstraeger ohne § 69a Abs. 3 Nr. 3a
           vorgeschriebenen   Unterfahrschutz in
           Betrieb genommen


           Kurvenlaufeigenschaften
195        Kraftfahrzeug   oder   Fahrzeugkombination § 32d Abs. 1, 2 Satz 1           50 €
           in    Betrieb    genommen,   obwohl    die § 69a Abs. 3 Nr. 3c
           vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften
           nicht eingehalten waren

                                              - 29 -
        
                                                                                

196        Als     Halter      die     Inbetriebnahme § 31 Abs. 2 i.V.m.                   75 €
           eines    Kraftfahrzeugs      oder    einer § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
           Fahrzeugkombination     angeordnet    oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
           zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen
           Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten
           waren


           Schleppen von Fahrzeugen
197        Fahrzeug   unter   Verstoss    gegen         eine § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs.       25 €
           Vorschrift   ueber   das    Schleppen         von 2 Nr. 1, 6
           Fahrzeugen in Betrieb genommen                   § 69a Abs. 3 Nr. 3


           Achslast,                Gesamtgewicht,
           Anhaengelast                         hinter
           Kraftfahrzeugen
198        Kraftfahrzeug,         Anhaenger        oder § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs.
           Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, 8
           obwohl   die    zulaessige   Achslast,   das § 31d Abs. 1
           zulaessige Gesamtgewicht oder die zulaessige § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
           Anhaengelast hinter einem Kraftfahrzeug § 69a Abs. 3 Nr. 4
           ueberschritten war
198.1      bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen                                    Tabelle 3
           Gesamtgewicht     ueber     7,5    t    oder                                 Buchstabe a
           Kraftfahrzeugen    mit   Anhaengern,   deren
           zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
198.2      bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t                                       Tabelle 3
           zulaessiges Gesamtgewicht                                                    Buchstabe b
199        Als   Halter   die   Inbetriebnahme   eines § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34
           Kraftfahrzeugs,    eines   Anhaengers   oder Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
           einer Fahrzeugkombination angeordnet oder § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 §
           zugelassen, obwohl die zulaessige Achslast, 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5
           das zulaessige Gesamtgewicht oder die Nr. 3
           zulaessige    Anhaengelast     hinter   einem
           Kraftfahrzeug ueberschritten war
199.1      bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen                                    Tabelle 3
           Gesamtgewicht     ueber     7,5    t    oder                                 Buchstabe a
           Kraftfahrzeugen    mit   Anhaengern,   deren
           zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
199.2      bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t                                       Tabelle 3
           zulaessiges Gesamtgewicht                                                    Buchstabe b
200        (weggefallen)


           Besetzung von Kraftomnibussen
201        Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei §      34a Abs. 1                    50 €
           mehr Personen oder Gepaeck befoerdert, als §        69a Abs. 3 Nr. 5
           in der Zulassungsbescheinigung Teil I
           Sitz- und Stehplaetze eingetragen sind, und
           die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen
           Fahrgastplaetze sowie die Angaben fuer die
           Hoechstmasse des Gepaecks ausweisen
202        Als     Halter      die     Inbetriebnahme §      31 Abs. 2 i.V.m.              75 €
           eines Kraftomnibusses angeordnet oder §           34a Abs. 1
           zugelassen, obwohl mehr Personen befoerdert §      69a Abs. 5 Nr. 3
           wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
           Teil I Plaetze ausgewiesen waren


           Kindersitze


                                              - 30 -
        
                                                                                

203        Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter
           Verstoss gegen
203.1      das Verbot der Anbringung von nach hinten §                35a Abs. 8 Satz 1        25 €
           gerichteten Kinderrueckhalteeinrichtungen §                 69a Abs. 3 Nr. 7
           auf Beifahrerplaetzen mit Airbag
203.2      die       Pflicht      zur       Anbringung §              35a Abs. 8 Satz 2, 4     5 €
           des     Warnhinweises    zur     Verwendung §              69a Abs. 3 Nr. 7
           von    Kinderrueckhalteeinrichtungen     auf
           Beifahrerplaetzen mit Airbag Feuerloescher
           in Kraftomnibussen
204        Kraftomnibus unter Verstoss gegen eine §                    35g Abs. 1, 2            15 €
           Vorschrift ueber mitzufuehrende Feuerloescher §               69a Abs. 3 Nr. 7c
           in Betrieb genommen
205        Als   Halter   die   Inbetriebnahme   eines §              31 Abs. 2 i.V.m.         20 €
           Kraftomnibusses unter Verstoss gegen eine §                 35g Abs. 1, 2
           Vorschrift ueber mitzufuehrende Feuerloescher §               69a Abs. 5 Nr. 3
           angeordnet oder zugelassen


           E r s t e -H i l f e -M a t e r i a l               in
           Kraftfahrzeugen
206        Unter Verstoss gegen eine Vorschrift ueber
           mitzufuehrendes Erste-Hilfe-Material
206.1      einen Kraftomnibus                                     §   35h   Abs.   1, 2        15 €
                                                                  §   69a   Abs.   3 Nr. 7c
206.2      ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb §                     35h   Abs.   3           5 €
           genommen                                               §   69a   Abs.   3 Nr. 7c
207        Als     Halter      die     Inbetriebnahme       unter
           Verstoss       gegen      eine      Vorschrift     ueber
           mitzufuehrendes Erste-Hilfe-Material
207.1      eines Kraftomnibusses                                  §   31 Abs. 2 i.V.m.         25 €
                                                                  §   35h Abs. 1, 2
                                                                  §   69a Abs. 5 Nr. 3
207.2      eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet §                  31 Abs. 2 i.V.m.         10 €
           oder zugelassen Bereifung und Laufflaechen §                35h Abs. 3
                                                                  §   69a Abs. 5 Nr. 3
208        Kraftfahrzeug           oder        Anhaenger,      die §   36 Abs. 2a Satz 1, 2     15 €
           unzulaessig         mit      Diagonal-       und    mit §   69a Abs. 3 Nr. 8
           Radialreifen ausgeruestet waren, in Betrieb
           genommen
209        Als     Halter      die     Inbetriebnahme       eines §   31 Abs. 2 i.V.m.         30 €
           Kraftfahrzeugs           oder       Anhaengers,     die §   36 Abs. 2a Satz 1, 2
           unzulaessig         mit      Diagonal-       und    mit §   69a Abs. 5 Nr. 3
           Radialreifen ausgeruestet waren, angeordnet
           oder zugelassen
210        Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen §                  36 Abs. 2 Satz 5         25 €
           keine ausreichenden Profilrillen oder §                    31d Abs. 4 Satz 1
           Einschnitte         oder      keine      ausreichende §    69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
           Profil- oder Einschnitttiefe besass
211        Als     Halter      die     Inbetriebnahme       eines §   31 Abs. 2 i.V.m.         35 €
           Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen §                 36 Abs. 2 Satz 5
           Reifen keine ausreichenden Profilrillen §                  31d Abs. 4 Satz 1
           oder Einschnitte oder keine ausreichende §                 69a Abs. 5 Nr. 3
           Profil- oder Einschnitttiefe besass
212        Kraftfahrzeug (ausser Mofa) oder Anhaenger §                 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5   50 €
           in     Betrieb       genommen,        dessen    Reifen §   31d Abs. 4 Satz 1
           keine ausreichenden Profilrillen oder §                    69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
           Einschnitte         oder      keine      ausreichende
           Profil- oder Einschnitttiefe besass
213        Als     Halter      die     Inbetriebnahme       eines §   31 Abs. 2 i.V.m.         75 €
           Kraftfahrzeugs (ausser Mofa) oder Anhaengers §               36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
           angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen §                31d Abs. 4 Satz 1

                                                      - 31 -
        
                                                                                

           keine ausreichenden Profilrillen oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
           Einschnitte   oder   keine   ausreichende
           Profil- oder Einschnitttiefe besass


           Sonstige       Pflichten         fuer    den
           verkehrssicheren           Zustand      des
           Fahrzeugs
214        Kraftfahrzeug    in     Betrieb    genommen, § 30 Abs. 1
           das     sich      in      einem      Zustand § 69a Abs. 3 Nr. 1
           befand,    der   die     Verkehrssicherheit § 38
           wesentlich   beeintraechtigt     insbesondere § 41 Abs. 1 bis 12, 15
           unter Verstoss gegen eine Vorschrift ueber Satz 1, 3, 4, Abs. 16,
           Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen 17
           zur Verbindung von von Fahrzeugen            § 43 Abs. 1 Satz 1 bis
                                                        3, Abs. 4 Satz 1, 3
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,
                                                        13
214.1      bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                     180 €
214.2      bei anderen als in Nummer 214.1 genannten                                   90 €
           Kraftfahrzeugen Mitfuehren von Anhaengern
           hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215        Kraftrad oder Personenkraftwagen unter § 42 Abs. 2 Satz 1                   25 €
           Verstoss   gegen    eine    Vorschrift   ueber § 69a Abs. 3 Nr. 3
           das Mitfuehren von Anhaengern in Betrieb
           genommen Einrichtungen zur Verbindung von
           Fahrzeugen
216        Abschleppstange oder Abschleppseil nicht § 43 Abs. 3 Satz 2                  5 €
           ausreichend erkennbar gemacht                § 69a Abs. 3 Nr. 3


           Stuetzlast
217        Kraftfahrzeug   mit   einem   einachsigen § 44 Abs. 3 Satz 1                40 €
           Anhaenger in Betrieb genommen, dessen § 69a Abs. 3 Nr. 3
           zulaessige Stuetzlast um mehr als 50% ueber-
           oder unterschritten wurde


           Abgasuntersuchung
218        Als    Halter   die   Frist    fuer           die § 47a Abs. 1 Satz 1
           Abgasuntersuchung ueberschritten um          mehr i.V.m. Nr. 1.2.1.1
           als                                              Buchstabe b und Nr. 2
                                                            der Anlage VIII, Abs.
                                                            7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1
                                                            und 2 sowie Nr. 2.7 Satz
                                                            2 und 3 der Anlage VIII
                                                            § 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1      2 bis zu 8 Monaten                                                          15 €
218.2      8 Monate                                        40 €


           Geraeuschentwicklung                  und
           Schalldaempferanlage
219        Kraftfahrzeug, dessen Schalldaempferanlage §       49 Abs. 1                 20 €
           defekt war, in Betrieb genommen           §       69a Abs. 3 Nr. 17
220        Weisung,   den  Schallpegel   im  Nahfeld §       49 Abs. 4 Satz 1          10 €
           feststellen zu lassen, nicht befolgt      §       69a Abs. 5 Nr. 5c


           Lichttechnische Einrichtungen
221        Kraftfahrzeug oder Anhaenger in Betrieb
           genommen

                                              - 32 -
        
                                                                                

221.1      unter   Verstoss  gegen    eine   allgemeine § 49a Abs. 1 bis 4, 5           5 €
           Vorschrift      ueber        lichttechnische Satz 1, Abs. 6, 8, 9
           Einrichtungen                                Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz
                                                        1
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 18
221.2      unter Verstoss gegen das Verbot zum § 49a Abs. 1 Satz 1                      20 €
           Anbringen anderer als vorgeschriebener § 69a Abs. 3 Nr. 18
           oder      fuer      zulaessig       erklaerter
           lichttechnischer Einrichtungen
222        Kraftfahrzeug oder Anhaenger in Betrieb
           genommen   unter    Verstoss    gegen    eine
           Vorschrift ueber
222.1      Scheinwerfer fuer Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6           15 €
                                                        Halbsatz 2, Satz 7, Abs.
                                                        3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6
                                                        Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a
                                                        Satz 2 bis 5, Abs. 9
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 18a
222.2      Begrenzungsleuchten       oder       vordere § 51 Abs. 1 Satz 1, 4          15 €
           Richtstrahler                                bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4,
                                                        Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr.
                                                        18b
222.3      seitliche       Kenntlichmachung        oder § 51a Abs. 1 Satz 1 bis        15 €
           Umrissleuchten                               7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
                                                        Satz 2, Abs. 6 Satz 1,
                                                        Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b
                                                        Abs. 2 Satz 1, 3, Abs.
                                                        5, 6
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 18c
222.4      zusaetzliche Scheinwerfer oder Leuchten       § 52 Abs. 1 Satz 2 bis         15 €
                                                        5, Abs. 2 Satz 2, 3,
                                                        Abs. 5 Satz 2, Abs. 7
                                                        Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 18e
222.5      Schluss-,   Nebelschluss-,    Bremsleuchten § 53 Abs. 1 Satz 1, 3           15 €
           oder Rueckstrahler                            bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1,
                                                        2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz
                                                        1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz
                                                        1 bis 3, Abs. 6 Satz 2,
                                                        Abs. 8, 9 Satz 1
                                                        § 53d Abs. 2, 3
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 18g,
                                                        19c
222.6      Warndreieck,        Warnleuchte         oder § 53a Abs. 1, 2 Satz 1,        15 €
           Warnblinkanlage                              Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 19
222.7      Ausruestung    oder  Kenntlichmachung     von § 53b Abs. 1 Satz 1 bis        15 €
           Anbaugeraeten oder Hubladebuehnen              3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2
                                                        Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz
                                                        2, Abs. 3 Satz 1, Abs.
                                                        4, 5
                                                        § 69a Abs. 3 Nr. 19a


           Arztschild
222a       Bescheinigung zur Berechtigung der Fuehrung §   52 Abs. 6 Satz 3             10 €
           des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht §     69a Abs. 5 Nr. 5e
           mitgefuehrt Geschwindigkeitsbegrenzer
223        Kraftfahrzeug    in   Betrieb    genommen, §   57c Abs. 2, 5               100 €
           das   nicht   mit   dem   vorgeschriebenen §   31d Abs. 3
           Geschwindigkeitsbegrenzer      ausgeruestet §   69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
           war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer

                                              - 33 -
        
                                                                                

           auf       unzulaessige        Geschwindigkeit
           eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn
           es sich um ein auslaendisches Kfz handelt
224        Als   Halter    die   Inbetriebnahme   eines §   31 Abs. 2 i.V.m.             150 €
           Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, §     57c Abs. 2, 5
           das   nicht    mit    dem   vorgeschriebenen §   31d Abs. 3
           Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeruestet war §      69a Abs. 5 Nr. 3
           oder    dessen    Geschwindigkeitsbegrenzer
           auf   eine   unzulaessige     Geschwindigkeit
           eingestellt war oder nicht benutzt wurde
225        Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer
           in den vorgeschriebenen Faellen nicht
           pruefen lassen, wenn seit faellig gewordener
           Pruefung
225.1      nicht mehr als ein Monat                     §   57d   Abs.   2   Satz 1      25 €
                                                        §   69a   Abs.   5   Nr. 6d
225.2      mehr als ein Monat vergangen ist             §   57d   Abs.   2   Satz 1      40 €
                                                        §   69a   Abs.   5   Nr. 6d
226        Bescheinigung       ueber     die     Pruefung §   57d   Abs.   2   Satz 3      10 €
           des    Geschwindigkeitsbegrenzers      nicht §   69a   Abs.   5   Nr. 6e
           mitgefuehrt   oder    auf   Verlangen   nicht
           ausgehaendigt


           Einrichtungen an Fahrraedern
229        Fahrrad    unter   Verstoss    gegen   eine §     64a                          10 €
           Vorschrift ueber die Einrichtungen fuer §          69a Abs. 4 Nr. 4
           Schallzeichen in Betrieb genommen
230        Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter §        67 Abs. 4 Satz 1, 3          10 €
           Verstoss   gegen   eine   Vorschrift   ueber §     69a Abs. 4 Nr. 8
           Schlussleuchten   oder   Rueckstrahler   in
           Betrieb genommen


           Ausnahmen
231        Urkunde ueber eine       Ausnahmegenehmigung § 70 Abs. 3a Satz 1               10 €
           nicht mitgefuehrt                            § 69a Abs. 5 Nr. 7


           Auflagen                               bei
           Ausnahmegenehmigungen
232        Als   Fahrzeugfuehrer,    ohne   Halter   zu § 71                              15 €
           sein, einer vollziehbaren Auflage einer § 69a Abs. 5 Nr. 8
           Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
233        Als     Halter     einer      vollziehbaren § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8           50 €
           Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
           nachgekommen


                                                                                      Regelsatz in
                                                                                        Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                             Ferienreise-VO
                                                                                       Fahrverbot
                                                                                       in Monaten
           e) Ferienreise-Verordnung
239        Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots §      1                            40 €
           innerhalb der Verbotszeiten laenger als 15 §      5 Nr. 1
           Minuten gefuehrt
240        Als Halter das Fuehren eines Kraftfahrzeugs §     1                            100 €
           trotz eines Verkehrsverbots innerhalb §          5 Nr. 1
           der Verbotszeiten laenger als 15 Minuten
           zugelassen


                                              - 34 -
        
                                                                                


                                                                                           Regelsatz in
                                                                                             €o (EUR),
Lfd. Nr.                     Tatbestand                                 StVG
                                                                                            Fahrverbot
                                                                                            in Monaten
           B. Zuwiderhandlungen gegen die
           §§ 24a, 24c StVG
           0 , 5 P r o m i l l e -G r e n z e
241        Kraftfahrzeug          gefuehrt        mit     einer § 24a Abs. 1                    500 €
           Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/                                           Fahrverbot
           l     oder       mehr        oder      mit    einer                               1 Monat
           Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille
           oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im
           Koerper, die zu einer solchen Atem- oder
           Blutalkoholkonzentration fuehrt
241.1      bei     Eintragung         von     bereits    einer                               1 000 €
           Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder                                        Fahrverbot
           § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im                                          3 Monate
           Verkehrszentralregister
241.2      bei    Eintragung       von      bereits   mehreren                               1 500 €
           Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder                                      Fahrverbot
           § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im                                          3 Monate
           Verkehrszentralregister


           Berauschende Mittel
242        Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der § 24a Abs. 2 Satz 1 i.                     500 €
           Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten V. m. Abs. 3                              Fahrverbot
           berauschenden Mittels gefuehrt                                                     1 Monat
242.1      bei    Eintragung   von   bereits    einer                                        1 000 €
           Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder                                        Fahrverbot
           § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im                                          3 Monate
           Verkehrszentralregister
242.2      bei   Eintragung  von   bereits   mehreren                                        1 500 €
           Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder                                      Fahrverbot
           § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im                                          3 Monate
           Verkehrszentralregister
           Alkoholverbot fuer Fahranfaenger
243        In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor § 24c Abs. 1, 2                            250 €
           Vollendung des 21. Lebensjahres als Fuehrer
           eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getraenke
           zu sich genommen oder die Fahrt unter der
           Wirkung eines solchen Getraenks angetreten


                                          Abschnitt II
                           Vorsaetzlich begangene Ordnungswidrigkeiten


                                                                                             Regelsatz
                                                                                           in Euro (€),
Lfd. Nr.                     Tatbestand                                 StVO
                                                                                            Fahrverbot
                                                                                            in Monaten
           C. Zuwiderhandlungen gegen
           § 24 StVG
           a) Strassenverkehrs-Ordnung
           Bahnuebergaenge
244        Als    Fuehrer     eines     Kraftfahrzeugs § 19 Abs.         2   Satz 1 Nr. 3      700 €
           Bahnuebergang trotz geschlossener Schranke § 49 Abs.          1   Nr. 19         Fahrverbot
           oder Halbschranke ueberquert                Buchstabe         a                   3 Monate
245        Als Fussgaenger, Radfahrer oder anderer § 19 Abs.              2   Satz 1 Nr. 3      350 €
           nicht   motorisierter   Verkehrsteilnehmer § 49 Abs.         1   Nr. 19
                                                  - 35 -
        
                                                                                

                                                                                    Regelsatz
                                                                                  in Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                              StVO
                                                                                   Fahrverbot
                                                                                   in Monaten
           Bahnuebergang trotz geschlossener Schranke Buchstabe     a
           oder Halbschranke ueberquert
           Sonstige           Pflichten           des
           Fahrzeugfuehrers
246        Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig § 23 Abs.         1a
           benutzt                                     § 49 Abs.   1 Nr. 22
246.1      als Fahrzeugfuehrer                                                          40 €
246.2      als Radfahrer                                                               25 €
247        Als     Fuehrer    eines     Kraftfahrzeugs § 23 Abs.    1b                  75 €
           verbotswidrig        ein       technisches § 49 Abs.    1 Nr. 22
           Geraet       zur      Feststellung       von
           Verkehrsueberwachungsmassnahmen     betrieben
           oder betriebsbereit mitgefuehrt
           Kraftfahrzeugrennen
248        Als Fuehrer eines Kraftfahrzeugs an einem § 29 Abs.      1                  400 €
           Kraftfahrzeugrennen teilgenommen            § 49 Abs.   2 Nr. 5         Fahrverbot
                                                                                     1 Monat
249        Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen §     29 Abs. 2 Satz 1            500 €
           ohne Erlaubnis durchgefuehrt              §     49 Abs. 2 Nr. 6
           Genehmigungs-                      oder
           Erlaubnisbescheid
250        Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf §     46 Abs. 3 Satz 3             10 €
           Verlangen nicht ausgehaendigt             §     49 Abs. 4 Nr. 5


                                                                                    Regelsatz
                                                                                  in Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                              FeV
                                                                                   Fahrverbot
                                                                                   in Monaten
           b) Fahrerlaubnis-Verordnung
           Aushaendigen von Fuehrerscheinen
           und Bescheinigungen
251        Fuehrerschein,      Bescheinigung      oder §   4 Abs. 2 Satz 2, 3           10 €
           die    Uebersetzung    des    auslaendischen §   5 Abs. 4 Satz 2, 3
           Fuehrerscheins    auf    Verlangen    nicht §   48 Abs. 3 Satz 2
           ausgehaendigt                               §   74 Abs. 4 Satz 2
                                                      §   75 Nr. 4


                                                                                    Regelsatz
                                                                                  in Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                              FZV
                                                                                   Fahrverbot
                                                                                   in Monaten
           c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           Aushaendigen                           von
           Fahrzeugpapieren
252        Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder § 4 Abs. 5 Satz 1                   10 €
           sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht § 11 Abs. 5
           ausgehaendigt                               § 26 Abs. 1 Satz 6
                                                      § 48 Nr. 5
           Betriebsverbot                        und
           Beschraenkungen
253        Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu § 5 Abs. 1                         50 €
           setzen, zuwidergehandelt oder Beschraenkung § 48 Nr. 7
           nicht beachtet




                                              - 36 -
       
                                                                               

                                                                                     Regelsatz
                                                                                   in Euro (€),
Lfd. Nr.                   Tatbestand                            StVZO
                                                                                    Fahrverbot
                                                                                    in Monaten
           d) Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
           Achslast,              Gesamtgewicht,
           Anhaengelast                        hinter
           Kraftfahrzeugen
254        Gegen   die   Pflicht   zur   Feststellung §   31c Satz 1, 4 Halbsatz      50 €
           der    zugelassenen     Achslasten    oder 2
           Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften §       69a Abs. 5 Nr. 4c
           ueber das Um- oder Entladen bei Ueberlastung
           verstossen
           Ausnahmen
255        Urkunde ueber eine Ausnahmegenehmigung auf §    70 Abs. 3a Satz 1           10 €
           Verlangen nicht ausgehaendigt               §   69a Abs. 5 Nr. 7

Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsueberschreitungen
Fundstelle: BGBl. I 2001, 3068 - 3069;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

a)    Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
                                                  Regelsatz in Euro bei Begehung
                                               innerhalb                   ausserhalb
                     Ueberschreitung
         Lfd. Nr.                             geschlossener Ortschaften (ausser bei
                         in km/h
                                          Ueberschreitung fuer mehr als 5 Minuten Dauer
                                        oder in mehr als zwei Faellen nach Fahrtantritt)
      11.1.1              bis 10                   20                          15
      11.1.2             11 - 15                   30                          25
      Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
      der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
      Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
                                             Regelsatz in                Fahrverbot in
                     Ueberschreitung       Euro bei Begehung          Monaten bei Begehung
         Lfd. Nr.
                         in km/h       innerhalb      ausserhalb    innerhalb      ausserhalb
                                     geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
      11.1.3       bis 15 fuer mehr         80             70            -              -
                   als 5 Minuten
                   Dauer oder in
                   mehr als zwei
                   Faellen nach
                   Fahrtantritt
      11.1.4             16 - 20           80             70            -              -
      11.1.5             21 - 25           95             80            -              -
      11.1.6             26 - 30          140             95         1 Monat           -
      11.1.7             31 - 40          200            160         1 Monat        1 Monat
      11.1.8             41 - 50          280            240        2 Monate        1 Monat
      11.1.9             51 - 60          480            440        3 Monate       2 Monate
      11.1.10            ueber 60          680            600        3 Monate       3 Monate
b)    kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit
      gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibusse mit Fahrgaesten
                                                  Regelsatz in Euro bei Begehung
                                               innerhalb                   ausserhalb
                     Ueberschreitung
         Lfd. Nr.                             geschlossener Ortschaften (ausser bei
                         in km/h
                                          Ueberschreitung fuer mehr als 5 Minuten Dauer
                                        oder in mehr als zwei Faellen nach Fahrtantritt)
      11.2.1              bis 10                   35                          30
      11.2.2             11 - 15                   40                          35

                                             - 37 -
         
                                                                                 

       Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
       der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
       Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
                                              Regelsatz in                 Fahrverbot in
                      Ueberschreitung       Euro bei Begehung           Monaten bei Begehung
          Lfd. Nr.
                          in km/h       innerhalb      ausserhalb     innerhalb      ausserhalb
                                      geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
       11.2.3       bis 15 fuer mehr        160            120             -              -
                    als 5 Minuten
                    Dauer oder in
                    mehr als zwei
                    Faellen nach
                    Fahrtantritt
       11.2.4             16 - 20          160            120             -              -
       11.2.5             21 - 25          200            160          1 Monat           -
       11.2.6             26 - 30          280            240          1 Monat        1 Monat
       11.2.7             31 - 40          360            320         2 Monate        1 Monat
       11.2.8             41 - 50          480            400         3 Monate       2 Monate
       11.2.9             51 - 60          600            560         3 Monate       3 Monate
       11.2.10            ueber 60          760            680         3 Monate       3 Monate
c)     andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
                                                   Regelsatz in Euro bei Begehung
                      Ueberschreitung
          Lfd. Nr.                              innerhalb                    ausserhalb
                          in km/h
                                                      geschlossener Ortschaften
       11.3.1              bis 10                   15                           10
       11.3.2             11 - 15                   25                           20
       11.3.3             16 - 20                   35                           30
       Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
       der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
       Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
                                              Regelsatz in                 Fahrverbot in
                      Ueberschreitung       Euro bei Begehung           Monaten bei Begehung
          Lfd. Nr.
                          in km/h       innerhalb      ausserhalb     innerhalb      ausserhalb
                                      geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
       11.3.4             21 - 25           80             70             -              -
       11.3.5             26 - 30          100             80             -              -
       11.3.6             31 - 40          160            120          1 Monat           -
       11.3.7             41 - 50          200            160          1 Monat        1 Monat
       11.3.8             51 - 60          280            240         2 Monate        1 Monat
       11.3.9             61 - 70          480            440         3 Monate       2 Monate
       11.3.10            ueber 70          680            600         3 Monate       3 Monate

Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Fundstelle: BGBl. I 2009, 17 - 18

                                                               Regelsatz
 Lfd. Nr.                                                                        Fahrverbot
                                                                in Euro
             Der Abstand von einem vorausfahrenden
             Fahrzeug betrug in Metern
12.5         a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als
             80 km/h
12.5.1       weniger als 5/10 des halben                           75
             Tachowertes .......
12.5.2       weniger als 4/10 des halben                          100
             Tachowertes .......
12.5.3       weniger als 3/10 des halben                          160            Fahrverbot
             Tachowertes .......                                                   1 Monat
                                                                                 soweit die

                                               - 38 -
         
                                                                                 

                                                               Regelsatz
 Lfd. Nr.                                                                        Fahrverbot
                                                                in Euro
                                                                              Geschwindigkeit
                                                                             mehr als 100 km/h
                                                                                  betraegt

12.5.4       weniger als 2/10 des halben                          240            Fahrverbot
             Tachowertes .......                                                  2 Monate
                                                                                 soweit die
                                                                              Geschwindigkeit
                                                                             mehr als 100 km/h
                                                                                   betraegt

12.5.5       weniger als 1/10 des halben                          320            Fahrverbot
             Tachowertes .......                                                  3 Monate
                                                                                 soweit die
                                                                              Geschwindigkeit
                                                                             mehr als 100 km/h
                                                                                   betraegt
12.6         b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als
             130 km/h
12.6.1       weniger als 5/10 des halben                          100
             Tachowertes .......
12.6.2       weniger als 4/10 des halben                          180
             Tachowertes .......

12.6.3       weniger als 3/10 des halben                          240            Fahrverbot
             Tachowertes ........                                                  1 Monat

12.6.4       weniger als 2/10 des halben                          320            Fahrverbot
             Tachowertes .......                                                  2 Monate

12.6.5       weniger als 1/10 des halben                          400            Fahrverbot
             Tachowertes .......                                                  3 Monate

Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)
Tabelle 3
Ueberschreiten der zulaessigen Achslast oder des zulaessigen Gesamtgewichts
von Kraftfahrzeugen, Anhaengern, Fahrzeugkombinationen sowie der
Anhaengelast hinter Kraftfahrzeugen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3071)

a)       bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t sowie
         Kraftfahrzeugen mit Anhaengern, deren zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
               Lfd. Nr.              Ueberschreitung in v.H.            Regelsatz in Euro
         198.1                         fuer Inbetriebnahme
         198.1.1                             2 bis 5                           30
         198.1.2                           mehr als 5                          80
         198.1.3                          mehr als 10                         110
         198.1.4                          mehr als 15                         140
         198.1.5                          mehr als 20                         190
         198.1.6                          mehr als 25                         285
         198.1.7                          mehr als 30                         380
         199.1                     fuer Anordnen oder Zulassen
                                       der Inbetriebnahme
         199.1.1                             2 bis 5                           35
         199.1.2                           mehr als 5                         140
         199.1.3                          mehr als 10                         235
         199.1.4                          mehr als 15                         285
         199.1.5                          mehr als 20                         380
         199.1.6                          mehr als 25                         425
                                               - 39 -
        
                                                                                

b)      bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t fuer Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen
        der Inbetriebnahme
              Lfd. Nr.              Ueberschreitung in v.H.            Regelsatz in Euro
               198.2.1                 mehr als 5 bis 10                      10
            oder 199.2.1
               198.2.2                mehr als 10 bis 15                      30
            oder 199.2.2
               198.2.3                mehr als 15 bis 20                      35
            oder 199.2.3
               198.2.4                    mehr als 20                         95
            oder 199.2.4
               198.2.5                    mehr als 25                        140
            oder 199.2.5
               198.2.6                    mehr als 30                        235
            oder 199.2.6

Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhoehung der Regelsaetze bei Hinzutreten einer Gefaehrdung oder
Sachbeschaedigung
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 19 - 20;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Die im Bussgeldkatalog bestimmten Regelsaetze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro
vorsehen, erhoehen sich beim Hinzutreten einer Gefaehrdung oder Sachbeschaedigung, soweit
diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

       Bei einem Regelsatz              mit Gefaehrdung              mit Sachbeschaedigung
     fuer den Grundtatbestand
            von Euro                        auf Euro                       auf Euro
                40                              50                             60
                50                              60                             75
                60                              75                             90
                70                              85                            105
                75                              90                            110
                80                             100                            120
                90                             110                            135
                95                             115                            140
               100                             120                            145
               110                             135                            165
               120                             145                            175
               130                             160                            195
               135                             165                            200
               140                             170                            205
               150                             180                            220
               160                             195                            235
               165                             200                            240
               180                             220                            265
               190                             230                            280
               200                             240                            290
               210                             255                            310
               235                             285                            345
               240                             290                            350
               250                             300                            360
               270                             325                            390
               280                             340                            410
               285                             345                            415
               290                             350                            420
               320                             385                            465
               350                             420                            505
               360                             435                            525
                                              - 40 -
      
                                                                              

    Bei einem Regelsatz               mit Gefaehrdung              mit Sachbeschaedigung
  fuer den Grundtatbestand
         von Euro                         auf Euro                       auf Euro
            380                              460                            555
            400                              480                            580
            405                              490                            590
            425                              510                            615
            440                              530                            640
            480                              580                            600
            500                              600                            720
            560                              675                            810
            570                              685                            825
            600                              720                            865
            635                              765                            920
            680                              820                            985
            700                              840                           1 000
            760                              915                           1 000

Enthaelt der Grundtatbestand bereits eine Gefaehrdung, fuehrt Sachbeschaedigung zu
folgender Erhoehung:

       Bei einem Regelsatz fuer den Grundtatbestand                 mit Sachbeschaedigung
                         von Euro                                        auf Euro
                             40                                              50
                             50                                              60
                             60                                              75
                             70                                              85
                             75                                              90
                             80                                             100
                            100                                             120
                            150                                             180




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