Verordnung ueber die Erteilung einer
Verwarnung, Regelsaetze fuer Geldbussen und
die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr
(Bussgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
BKatV
vom 13.11.2001
"Bussgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Maerz 2009 (BGBl. I S. 734) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 26.3.2009 I 734
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 26a des Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr.
7 des Gesetzes vom 19. Maerz 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Bussgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Strassenverkehrsgesetzes,
die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bussgeldkatalog - BKat) aufgefuehrt sind, ist
eine Geldbusse nach den dort bestimmten Betraegen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, bei denen im Bussgeldkatalog ein Regelsatz bis zu
35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bussgeldkatalog bestimmten Betraege sind Regelsaetze. Sie gehen in Abschnitt
I des Bussgeldkatalogs von fahrlaessiger Begehung und gewoehnlichen Tatumstaenden und
in Abschnitt II des Bussgeldkatalogs von vorsaetzlicher Begehung und gewoehnlichen
Tatumstaenden aus.
§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes kommt
eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Hoehe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
(4) Bei Fussgaengern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro
betragen, sofern der Bussgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bussgeldkatalog ein Regelsatz fuer das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro
vorgesehen, so kann er bei offenkundig aussergewoehnlich schlechten wirtschaftlichen
Verhaeltnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermaessigt werden.
-1-
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfuegige Ordnungswidrigkeiten begangen,
fuer die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein
Verwarnungsgeld, und zwar das hoechste der in Betracht kommenden, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfuegige Ordnungswidrigkeiten
begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstossen, so sind die einzelnen
Verstoesse getrennt zu verwarnen.
(8) In den Faellen der Absaetze 6 und 7 ist jedoch zu pruefen, ob die Handlung oder die
Handlungen insgesamt noch geringfuegig sind.
§ 3 Bussgeldregelsaetze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im
Bussgeldkatalog nicht beruecksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2,
242.1 und 242.2 des Bussgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle
3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bussgeldkatalogs, fuer
den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs
verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Faellen fuer das
Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter
vorgesehen ist.
(3) Die Regelsaetze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhoehen sich
bei Vorliegen einer Gefaehrdung oder Sachbeschaedigung nach der Tabelle 4 des Anhangs,
soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des
Bussgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Fuehrer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefaehrlichen
Guetern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgaesten ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1,
214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs,
oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bussgeldkatalogs verwirklicht, so erhoeht sich der dort genannte Regelsatz, sofern
dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Faellen des Absatzes
3, jeweils um die Haelfte. Der nach Satz 1 erhoehte Regelsatz ist auch anzuwenden,
wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit
gefaehrlichen Guetern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgaesten in den Faellen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder
224
des Bussgeldkatalogs anordnet oder zulaesst.
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bussgeldkatalogs vorsaetzlich verwirklicht,
fuer den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte
Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Faellen, in denen eine Erhoehung nach den Absaetzen
2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den naechsten vollen
Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestaende des Bussgeldkatalogs verwirklicht,
die jeweils einen Bussgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein
Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsaetzen der hoechste, anzuwenden. Dieser kann
angemessen erhoeht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes, die von nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bussgeldregelsatz
mehr als 35 Euro betraegt und der Bussgeldkatalog nicht besondere Tatbestaende fuer diese
Verkehrsteilnehmer enthaelt, der Regelsatz um die Haelfte zu ermaessigen. Betraegt der nach
-2-
Satz 1 ermaessigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbusse nur festgesetzt
werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung
eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes) wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfuehrers in der Regel in Betracht, wenn ein
Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der
Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h betraegt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder
12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bussgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Faellen ein Fahrverbot angeordnet,
so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugsfuehrers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel
auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn
gegen den Fuehrer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsueberschreitung
von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbusse rechtskraeftig festgesetzt worden
ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere
Geschwindigkeitsueberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Strassenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot
(§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern
241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bussgeldkatalogs vorgesehenen Dauer
anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das fuer
den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bussgeld angemessen erhoeht werden.
§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bussgeldkatalog
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3035 - 3067;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt I
Fahrlaessig begangene Ordnungswidrigkeiten
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in
Monaten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Strassenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
-3-
1 Durch Ausser-Acht-Lassen der im Verkehr § 1 Abs. 2
erforderlichen Sorgfalt § 49 Abs. 1 Nr. 1
1.1 einen anderen mehr als nach den Umstaenden 10 €
unvermeidbar belaestigt
1.2 einen anderen mehr als nach den Umstaenden 20 €
unvermeidbar behindert
1.3 einen anderen gefaehrdet 30 €
1.4 einen anderen geschaedigt, soweit im 35 €
Folgenden nichts anderes bestimmt ist
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer § 1 Abs. 2 30 €
Parkluecke stehendes Fahrzeug beschaedigt § 49 Abs. 1 Nr. 4
Strassenbenutzung durch
Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen § 2 Abs. 1 5 €
(ausser auf Autobahnen oder § 49 Abs. 1 Nr. 2
Kraftfahrstrassen), Verkehrsinsel oder
Gruenanlage benutzt
2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1 10 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
2.2 - mit Gefaehrdung 20 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstossen durch
Nichtbenutzen
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2 10 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.2 des rechten Fahrstreifens (ausser auf § 2 Abs. 2 20 €
Autobahnen oder Kraftfahrstrassen) und § 1 Abs. 2
dadurch einen anderen behindert § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten § 2 Abs. 2 25 €
Fahrbahnen § 49 Abs. 1 Nr. 2
3.3.1 - mit Gefaehrdung § 2 Abs. 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4 eines markierten Schutzstreifens als § 2 Abs. 2 10 €
Radfahrer § 49 Abs. 1 Nr. 2
3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4.2 - mit Gefaehrdung 20 €
3.4.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstossen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1 bei Gegenverkehr, beim Ueberholtwerden, 80 €
an Kuppen, in Kurven oder bei
Unuebersichtlichkeit und dadurch einen
anderen gefaehrdet
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen und 80 €
dadurch einen anderen behindert
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3 5 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5a Ausruestung eines Kraftfahrzeugs nicht an § 2 Abs. 3a Satz 1 20 €
die Wetterverhaeltnisse angepasst § 49 Abs 1 Nr. 2
5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 40 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
-4-
6 Als Fuehrer eines kennzeichnungspflichtigen § 2 Abs. 3a Satz 3 140 €
Kraftfahrzeugs mit gefaehrlichen Guetern § 49 Abs. 1 Nr. 2
bei Sichtweite unter 50m durch Nebel,
Schneefall oder Regen oder bei
Schneeglaette oder Glatteis sich nicht
so verhalten, dass die Gefaehrdung eines
anderen ausgeschlossen war, insbesondere,
obwohl noetig, nicht den naechsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht § 2 Abs. 4 Satz 2 15 €
benutzt oder in nicht zugelassener § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Richtung befahren Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs.
3 Nr. 4
7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 3 Nr. 4
7.1.2 - mit Gefaehrdung 25 €
7.1.3 - mit Sachbeschaedigung 30 €
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 10 €
vorschriftsmaessig benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 2
7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
7.2.2 - mit Gefaehrdung 20 €
7.2.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
Geschwindigkeit
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
gefahren
8.1 trotz angekuendigter Gefahrenstelle, § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 100 €
bei Unuebersichtlichkeit, an 5
Strassenkreuzungen, Strasseneinmuendungen, § 19 Abs. 1 Satz 2
Bahnuebergaengen oder bei schlechten Sicht- § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
oder Wetterverhaeltnissen (z. B. Nebel, Buchstabe a
Glatteis)
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 35 €
Faellen mit Sachbeschaedigung 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
9 Festgesetzte Hoechstgeschwindigkeit bei § 3 Abs. 1 Satz 3 80 €
Sichtweite unter 50 m durch Nebel, § 49 Abs. 1 Nr. 3
Schneefall oder Regen ueberschritten
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug Tabelle 1
der in Buchstabe a
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO
genannten Art
9.2 um mehr als 15 km/h mit Tabelle 1
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen Buchstabe b
der in Nummer 9.1 genannten Art mit
gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibussen
mit Fahrgaesten
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/ Tabelle 1
h ausserorts mit anderen als den in Nummer Buchstabe c
9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
10 Als Fahrzeugfuehrer ein Kind, einen § 3 Abs. 2a 80 €
Hilfsbeduerftigen oder aelteren Menschen § 49 Abs. 1 Nr. 3
-5-
gefaehrdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
mangelnde Bremsbereitschaft oder
unzureichenden Seitenabstand beim
Vorbeifahren oder Ueberholen
11 Zulaessige Hoechstgeschwindigkeit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs.
ueberschritten mit 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs.
4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b§ 41 Abs. 2
Nr. 5 Satz 6 Buchstabe
e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 239 oder 242
mit Zusatzschild, das
den Fahrzeugverkehr
zulaesst)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1,
274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
11.1 Kraftfahrzeugen der in Tabelle 1
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO Buchstabe a
genannten Art
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen Tabelle 1
der in Nr. 11.1 genannten Art mit Buchstabe b
gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibussen
mit Fahrgaesten
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 Tabelle 1
genannten Kraftfahrzeugen Buchstabe c
Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem § 4 Abs. 1 Satz 1
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 €
12.2 - mit Gefaehrdung § 4 Abs. 1 Satz 1 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
12.3 - mit Sachbeschaedigung 35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 § 4 Abs. 1 Satz 1 35 €
km/h, sofern der Abstand in Metern nicht § 49 Abs. 1 Nr. 4
weniger als ein Viertel des Tachowertes
betrug
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 Tabelle 2
km/h, sofern der Abstand in Metern weniger Buchstabe a
als ein Viertel des Tachowertes betrug
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 Tabelle 2
km/h, sofern der Abstand in Metern weniger Buchstabe b
als ein Viertel des Tachowertes betrug
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund
stark gebremst
13.1 - mit Gefaehrdung § 4 Abs. 1 Satz 2 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
-6-
13.2 - mit Sachbeschaedigung 30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen § 4 Abs. 2 Satz 1 25 €
Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug § 49 Abs. 1 Nr. 4
ausserhalb geschlossener Ortschaften nicht
eingehalten
15 Mit Lastkraftwagen (zulaessiges § 4 Abs. 3 80 €
Gesamtgewicht ueber 3,5 t) oder § 49 Abs. 1 Nr. 4
Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
Ueberholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts § 5 Abs. 1 30 €
ueberholt § 49 Abs. 1 Nr. 5
16.1 - mit Sachbeschaedigung § 5 Abs. 1 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
17 Ausserhalb geschlossener Ortschaften rechts § 5 Abs. 1 100 €
ueberholt § 49 Abs. 1 Nr. 5
18 Mit nicht wesentlich hoeherer § 5 Abs. 2 Satz 2 80 €
Geschwindigkeit als der zu Ueberholende § 49 Abs. 1 Nr. 5
ueberholt
19 Ueberholt, obwohl nicht uebersehen werden § 5 Abs. 2 Satz 1, 100 €
konnte, dass waehrend des ganzen Abs. 3 Nr. 1
Ueberholvorgangs jede Behinderung des § 49 Abs. 1 Nr. 5
Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen § 5 Abs. 2 Satz 1, 150 €
276, 277) nicht beachtet oder Abs. 3 Nr. 2
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 49 Abs. 1 Nr. 5
ueberquert oder ueberfahren oder der durch
Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt
19.1.1 – mit Gefaehrdung § 5 Abs. 2 Satz 1, 250 €
Abs. 3 Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
19.1.2 – mit Sachbeschaedigung § 5 Abs. 2 Satz 1, 300 €
Abs. 3 Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
20 Ueberholt unter Nichtbeachten von § 5 Abs. 3 Nr. 2 70 €
Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 49 Abs. 1 Nr. 5
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem § 5 Abs. 3a 120 €
zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t § 49 Abs. 1 Nr. 5
ueberholt, obwohl die Sichtweite durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
50 m betrug
21.1 – mit Gefaehrdung § 5 Abs. 3a 200 €
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
21.2 – mit Sachbeschaedigung § 5 Abs. 3a 240 €
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
22 Zum Ueberholen ausgeschert und dadurch § 5 Abs. 4 Satz 1 80 €
nachfolgenden Verkehr gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 5
23 Beim Ueberholen ausreichenden Seitenabstand § 5 Abs. 4 Satz 2 30 €
zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht § 49 Abs. 1 Nr. 5
eingehalten
23.1 - mit Sachbeschaedigung § 5 Abs. 4 Satz 2 35 €
-7-
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
24 Nach dem Ueberholen nicht sobald wie moeglich § 5 Abs. 4 Satz 3 10 €
wieder nach rechts eingeordnet § 49 Abs. 1 Nr. 5
25 Nach dem Ueberholen beim Einordnen einen § 5 Abs. 4 Satz 4 20 €
Ueberholten behindert § 49 Abs. 1 Nr. 5
26 Beim Ueberholtwerden Geschwindigkeit erhoeht§ 5 Abs. 6 Satz 1 30 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
27 Als Fuehrer eines langsameren Fahrzeugs § 5 Abs. 6 Satz 2 10 €
Geschwindigkeit nicht ermaessigt oder § 49 Abs. 1 Nr. 5
nicht gewartet, um mehreren unmittelbar
folgenden Fahrzeugen das Ueberholen zu
ermoeglichen
28 Vorschriftswidrig links ueberholt, obwohl § 5 Abs. 7 Satz 1 25 €
der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs § 49 Abs. 1 Nr. 5
die Absicht, nach links abzubiegen,
angekuendigt und sich eingeordnet hatte
28.1 - mit Sachbeschaedigung § 5 Abs. 7 Satz 1 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie § 5 Abs. 4a 10 €
vorgeschrieben benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2
(Zusatzschild zum
Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
Vorbeifahren
30 An einem haltenden Fahrzeug, einer § 6 Satz 1 20 €
Absperrung oder einem sonstigen Hindernis § 49 Abs. 1 Nr. 6
auf der Fahrbahn links vorbeigefahren,
ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug
durchfahren zu lassen
30.1 - mit Gefaehrdung § 6 Abs. 1 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30.2 - mit Sachbeschaedigung Benutzung von 35 €
Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen § 7 Abs. 5 Satz 1 30 €
anderen gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 7
31.1 - mit Sachbeschaedigung § 7 Abs. 5 Satz 1 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
Vorfahrt
32 Als Wartepflichtiger an eine § 8 Abs. 2 Satz 1
bevorrechtigte Strasse nicht mit maessiger § 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
Geschwindigkeit herangefahren
-8-
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen § 8 Abs. 2 Satz 2
Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 49 Abs. 1 Nr. 8 25 €
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen § 8 Abs. 2 Satz 2 100 €
Vorfahrtberechtigten gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 8
Abbiegen, Wenden,
Rueckwaertsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemaess oder § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 10 €
rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor § 49 Abs. 1 Nr. 9
dem Einordnen oder Abbiegen auf den
nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
35.1 - mit Gefaehrdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
35.2 - mit Sachbeschaedigung 35 €
36 Als Linksabbieger auf laengs verlegten § 9 Abs. 1 Satz 3 5 €
Schienen eingeordnet und dadurch ein § 49 Abs. 1 Nr. 9
Schienenfahrzeug behindert
37 Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer § 9 Abs. 2 Satz 1 10 €
bei ausreichendem Raum nicht an der rechten § 49 Abs. 1 Nr. 9
Seite des in gleicher Richtung abbiegenden
Fahrzeugs geblieben
37.1 - mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 1 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
37.2 - mit Gefaehrdung 20 €
37.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
38 Als nach links abbiegender Radfahrer nicht § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 10 €
abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage § 49 Abs. 1 Nr. 9
erforderte, oder Radverkehrsfuehrungen
nicht gefolgt
38.1 - mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 4, 5 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.2 - mit Gefaehrdung 20 €
38.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, 10 €
lassen Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, 70 €
zu lassen, und dadurch einen anderen Abs. 4 Satz 1
gefaehrdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
41 Beim Abbiegen auf einen Fussgaenger keine § 9 Abs. 3 Satz 3 70 €
besondere Ruecksicht genommen und ihn § 1 Abs. 2
dadurch gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander § 9 Abs. 4 Satz 2 10 €
abgebogen § 49 Abs. 1 Nr. 9
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander § 9 Abs. 4 Satz 2 70 €
abgebogen und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
44 Beim Abbiegen in ein Grundstueck, beim § 9 Abs. 5 80 €
Wenden oder Rueckwaertsfahren einen anderen § 49 Abs. 1 Nr. 9
Verkehrsteilnehmer gefaehrdet
Kreisverkehr
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der
Fahrbahn
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3 10 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.1.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3 15 €
-9-
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3 15 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.2.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3 25 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
46 Als Berechtigter beim Ueberfahren der § 9a Abs. 2 Satz 2 35 €
Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen Halbsatz 2
gefaehrdet Einfahren und Anfahren § 49 Abs. 1 Nr. 9a
47 Aus einem Grundstueck, einem § 10 Satz 1 30 €
Fussgaengerbereich (Zeichen 242, 243), einem § 49 Abs. 1 Nr. 10
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325,
326) auf die Strasse oder von einem
anderen Strassenteil oder ueber einen
abgesenkten Bordstein hinweg auf die
Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand
angefahren und dadurch einen anderen
gefaehrdet
47.1 - mit Sachbeschaedigung § 10 Satz 1 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
48 (weggefallen)
Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung § 11 Abs. 1 Satz 1 20 €
oder Einmuendung eingefahren und dadurch § 1 Abs. 2
einen anderen behindert § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn § 11 Abs. 2 20 €
oder Ausserortsstrasse fuer die Durchfahrt § 49 Abs. 1 Nr. 11
von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine
vorschriftsmaessige Gasse nicht gebildet
Halten und Parken
51 Unzulaessig gehalten
51.1 in den in § 12 Abs. 1 10 €
§ 12 Abs. 1 genannten Faellen § 49 Abs. 1 Nr. 12
51.1.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 15 €
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 20 €
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a An einer engen oder unuebersichtlichen § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 €
Strassenstelle oder im Bereich einer § 49 Abs. 1 Nr. 12
scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.2 laenger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €
behindert worden ist § 1 Abs. 2
- 10 -
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
52 Unzulaessig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 15 €
den Faellen, in denen 7, 9, Abs. 3 Nr. 8
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten Buchstabe c, Abs. 4a
verbietet, oder auf Geh- und Radwegen § 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
6 Buchstabe a Satz 2
(Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen
315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 25 €
7, 9, Abs. 3 Nr. 8
Buchstabe c, Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
6 Buchstabe a Satz 2
(Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen
315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
52.2 laenger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 25 €
7, 9, Abs. 3 Nr. 8
Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
6 Buchstabe a Satz 2
(Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen
315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 35 €
7, 9, Abs. 3 Nr. 8
Buchstabe c, Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz
6 Buchstabe a Satz 2
(Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen
315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten § 12 Abs. 1 Nr. 8 35 €
Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
StVO)
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im § 12 Abs. 1 Nr. 8 50 €
Einsatz behindert § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
- 11 -
54 Unzulaessig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 10 €
den in 8 Buchstabe a, b, d, Nr.
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b 9
oder d oder Nr. 9 genannten Faellen § 49 Abs. 1 Nr. 12
54.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 15 €
8 Buchstabe a, b, d, Nr.
9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
54.2 laenger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 20 €
8 Buchstabe a, b, d, Nr.
9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
54.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 30 €
8 Buchstabe a, b, d, Nr.
9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten- § 12 Abs. 3 Nr. 8 35 €
Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Buchstabe c (Zeichen
315 mit Zusatzschild),
Buchstabe e (Zeichen 314
mit Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 30 €
§ 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschuetzten § 49 Abs. 1 Nr. 12
Bereich waehrend nicht zugelassener Zeiten
mit einem Kraftfahrzeug ueber 7,5 t
zulaessiges Gesamtgewicht oder einem
Kraftfahrzeuganhaenger ueber 2 t zulaessiges
Gesamtgewicht regelmaessig geparkt (§ 12
Abs. 2 StVO)
57 Mit Kraftfahrzeuganhaenger ohne Zugfahrzeug § 12 Abs. 3b Satz 1 20 €
laenger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12
StVO)
58 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 20 €
StVO) Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 25 €
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
58.2 laenger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 30 €
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 35 €
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5 20 €
gehalten § 49 Abs. 1 Nr. 12
59.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5 25 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
60.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in § 12 Abs. 5 10 €
eine Parkluecke nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 12
- 12 -
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt § 12 Abs. 6 10 €
(§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur § 49 Abs. 1 Nr. 12
Ueberwachung der Parkzeit
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, § 13 Abs. 1, 2 5 €
ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne § 49 Abs. 1 Nr. 13
Parkschein oder unter Ueberschreiten der
erlaubten Hoechstparkdauer geparkt (§ 12
Abs. 2 StVO)
63.1 bis zu 30 Minuten 5 €
63.2 bis zu 1 Stunde 10 €
63.3 bis zu 2 Stunden 15 €
63.4 bis zu 3 Stunden 20 €
63.5 laenger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten 25 €
beim Ein- und Aussteigen
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen § 14 Abs. 1 10 €
Verkehrsteilnehmer gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 14
64.1 - mit Sachbeschaedigung § 14 Abs. 1 25 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
65 Fahrzeug verlassen, ohne die noetigen § 14 Abs. 2 Satz 1 15 €
Massnahmen getroffen zu haben, um Unfaelle § 49 Abs. 1 Nr. 14
oder Verkehrsstoerungen zu vermeiden
65.1 - mit Sachbeschaedigung Liegenbleiben von § 14 Abs. 2 Satz 2 25 €
Fahrzeugen § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug § 15, auch i.V.m. 40 €
nicht oder nicht wie vorgeschrieben § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
abgesichert, beleuchtet oder kenntlich § 1 Abs. 2
gemacht und dadurch einen anderen § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
gefaehrdet Abschleppen von Fahrzeugen
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn § 15a Abs. 1, 2 20 €
liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn § 49 Abs. 1 Nr. 15a
nicht bei der naechsten Ausfahrt verlassen
oder mit einem ausserhalb der Autobahn
liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren
68 Waehrend des Abschleppens Warnblinklicht § 15a Abs. 3 5 €
nicht eingeschaltet § 49 Abs. 1 Nr. 15a
69 Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen § 15a Abs. 4 10 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
70 Missbraeuchlich Schall- oder Leuchtzeichen § 16 Abs. 1, 3 10 €
gegeben und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
belaestigt oder Schallzeichen gegeben, die § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
aus einer Folge verschieden hoher Toene
bestehen
71 Als Fuehrer eines Omnibusses des § 16 Abs. 2 Satz 1 10 €
Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten § 49 Abs. 1 Nr. 16
Schulbusses Warnblinklicht bei Annaeherung
an eine Haltestelle oder fuer die Dauer
des Ein- und Aussteigens der Fahrgaeste
entgegen der strassenverkehrsbehoerdlichen
Anordnung nicht eingeschaltet
72 Warnblinklicht missbraeuchlich § 16 Abs. 2 Satz 2 5 €
eingeschaltet Beleuchtung § 49 Abs. 1 Nr. 16
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, 10 €
nicht oder nicht vorschriftsmaessig Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
benutzt, obwohl die Sichtverhaeltnisse § 49 Abs. 1 Nr. 17
es erforderten, oder nicht
rechtzeitig abgeblendet oder
Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem
oder verschmutztem Zustand benutzt
- 13 -
73.1 - mit Gefaehrdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, 15 €
Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
73.2 - mit Sachbeschaedigung 35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, 10 €
Strasse mit durchgehender, ausreichender Abs. 2a
Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder § 49 Abs. 1 Nr. 17
mit einem Kraftrad am Tage nicht mit
Abblendlicht gefahren
74.1 - mit Gefaehrdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, 15 €
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
74.2 - mit Sachbeschaedigung 35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch § 17 Abs. 3 Satz 1 25 €
Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb § 49 Abs. 1 Nr. 17
geschlossener Ortschaften am Tage nicht
mit Abblendlicht gefahren
75.1 - mit Sachbeschaedigung § 17 Abs. 3 Satz 1 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch § 17 Abs. 3 Satz 1 40 €
Nebel, Schneefall oder Regen ausserhalb § 49 Abs. 1 Nr. 17
geschlossener Ortschaften am Tage nicht
mit Abblendlicht gefahren
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 20 €
nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder § 49 Abs. 1 Nr. 17
kenntlich gemacht
77.1 - mit Sachbeschaedigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
Autobahnen und Kraftfahrstrassen
78 Autobahn oder Kraftfahrstrasse mit einem § 18 Abs. 1 20 €
Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart § 49 Abs. 1 Nr. 18
bestimmte Hoechstgeschwindigkeit weniger
als 60 km/h betrug oder dessen zulaessige
Hoechstabmessungen zusammen mit der Ladung
ueberschritten waren, soweit die Gesamthoehe
nicht mehr als 4,20 m betrug
79 Autobahn oder Kraftfahrstrasse mit einem § 18 Abs. 1 Satz 2 70 €
Fahrzeug benutzt, dessen Hoehe zusammen mit § 49 Abs. 1 Nr. 18
der Ladung mehr als 4,20 m betrug
80 An dafuer nicht vorgesehener Stelle § 18 Abs. 2 25 €
eingefahren § 49 Abs. 1 Nr. 18
81 An dafuer nicht vorgesehener Stelle § 18 Abs. 2 75 €
eingefahren und dadurch einen anderen § 1 Abs. 2
gefaehrdet § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der § 18 Abs. 3 75 €
durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 18
83 Gewendet, rueckwaerts oder entgegen der § 18 Abs. 7
Fahrtrichtung gefahren § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem 130 €
Seitenstreifen
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 €
Fahrverbot
1 Monat
- 14 -
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstrasse § 18 Abs. 8 30 €
gehalten § 49 Abs. 1 Nr. 18
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstrasse § 18 Abs. 8 70 €
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 18
86 Als Fussgaenger Autobahn betreten § 18 Abs. 9 10 €
oder Kraftfahrstrasse an dafuer nicht § 49 Abs. 1 Nr. 18
vorgesehener Stelle betreten
87 An dafuer nicht vorgesehener Stelle § 18 Abs. 10 25 €
ausgefahren § 49 Abs. 1 Nr. 18
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren § 2 Abs. 1 75 €
Vorwaertskommens benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 2
Bahnuebergaenge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines § 19 Abs. 1 Satz 1, 80 €
Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a Bahnuebergang unter Verstoss gegen die
Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO
ueberquert
89a.1 in den Faellen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 80 €
1 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a.2 in den Faellen des § 19 Abs. 2 Satz 1 § 19 Abs. 2 Satz 1 240 €
Nr. 2 bis 4 StVO (ausser bei geschlossener Nr. 2, 3, 4 Fahrverbot
Schranke) § 49 Abs. 1 Nr. 19 1 Monat
Buchstabe a
90 Vor einem Bahnuebergang Wartepflichten § 19 Abs. 2 bis 6 10 €
verletzt § 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
Oeffentliche Verkehrsmittel und
Schulbusse
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 20 Abs. 2 Satz 1 15 €
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an § 49 Abs. 1 Nr. 19
an einer Haltestelle haltendem Omnibus Buchstabe b
des Linienverkehrs, haltender Strassenbahn
oder haltendem gekennzeichneten Schulbus
mit ein- oder aussteigenden Fahrgaesten bei
Vorbeifahrt rechts
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224)
haltendem Omnibus des Linienverkehrs,
haltender Strassenbahn oder haltendem
gekennzeichneten Schulbus mit ein-
oder aussteigenden Fahrgaesten bei
Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit
oder ausreichenden Abstand nicht
eingehalten oder, obwohl noetig, nicht
angehalten und dadurch einen Fahrgast
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 40 €, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 sich nicht
Buchstabe b aus Nr. 11
ein hoeherer
Regelsatz
ergibt
92.2 gefaehrdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 50 €, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 sich nicht
Buchstabe b aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4
ein hoeherer
- 15 -
Regelsatz
ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder § 20 Abs. 3 40 €
gekennzeichneten Schulbus mit § 49 Abs. 1 Nr. 19
eingeschaltetem Warnblinklicht bei Buchstabe b
Annaeherung an eine Haltestelle ueberholt
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 15 €
(soweit nicht von Nummer 11 § 49 Abs. 1 Nr. 19
erfasst) an an einer Haltestelle Buchstabe b
haltendem Omnibus des Linienverkehrs
oder gekennzeichnetem Schulbus mit
eingeschaltetem Warnblinklicht
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224)
haltendem Omnibus des Linienverkehrs
oder gekennzeichnetem Schulbus mit
eingeschaltetem Warnblinklicht bei
Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder
ausreichenden Abstand nicht eingehalten
oder, obwohl noetig, nicht angehalten und
dadurch einen Fahrgast
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 40 €, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 sich nicht
Buchstabe b aus Nr. 11
ein hoeherer
Regelsatz
ergibt
95.2 gefaehrdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 50 €, soweit
§ 20 Abs. 4 Satz 2 sich nicht
§ 1 Abs. 2 aus Nr. 11,
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 auch i.V.m.
Buchstabe b Tabelle 4,
ein hoeherer
Regelsatz
ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder § 20 Abs. 5 5 €
einem Schulbus das Abfahren von § 49 Abs. 1 Nr. 19
einer gekennzeichneten Haltestelle nicht Buchstabe b
ermoeglicht
96.1 - mit Gefaehrdung § 20 Abs. 5 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b
96.2 - mit Sachbeschaedigung 30 €
Personenbefoerderung,
Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift ueber die Mitnahme von § 21 Abs. 1, 2, 3 5 €
Personen auf oder in Fahrzeugen verstossen § 49 Abs. 1 Nr. 20
98 Als Kfz-Fuehrer oder als anderer § 21 Abs. 1a Satz 1
Verantwortlicher bei der Befoerderung eines § 21a Abs. 1 Satz 1
Kindes nicht fuer die vorschriftsmaessige § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
Sicherung gesorgt (ausser in KOM ueber 3,5
t zulaessige Gesamtmasse)
98.1 bei einem Kind 30 €
98.2 bei mehreren Kindern 35 €
99 Als Kfz-Fuehrer Kind ohne jede § 21 Abs. 1a Satz 1
Sicherung befoerdert oder als anderer § 21a Abs. 1 Satz 1,
Verantwortlicher nicht fuer eine Sicherung Abs. 2
eines Kindes in einem Kfz gesorgt (ausser § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
in KOM ueber 3,5 t zulaessige Gesamtmasse)
oder als Fuehrer eines Kraftrades Kind
- 16 -
befoerdert, obwohl es keinen Schutzhelm
trug
99.1 bei einem Kind 40 €
99.2 bei mehreren Kindern 50 €
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt waehrend § 21a Abs. 1 Satz 1 30 €
der Fahrt nicht angelegt § 49 Abs. 1 Nr. 20a
101 Waehrend der Fahrt keinen geeigneten § 21a Abs. 2 Satz 1 15 €
Schutzhelm getragen § 49 Abs. 1 Nr. 20a
Ladung
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht
verkehrssicher verstaut oder gegen
Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1 50 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
102.1.1 - mit Gefaehrdung § 22 Abs. 1 75 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten § 22 Abs. 1 35 €
Kraftfahrzeugen § 49 Abs. 1 Nr. 21
102.2.1 - mit Gefaehrdung § 22 Abs. 1 50 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen § 22 Abs. 1 10 €
vermeidbaren Laerm nicht besonders § 49 Abs. 1 Nr. 21
gesichert
104 Fahrzeug gefuehrt, dessen Hoehe zusammen mit § 22 Abs. 2 Satz 1 40 €
der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 49 Abs. 1 Nr. 21
105 Fahrzeug gefuehrt, das zusammen mit § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 20 €
der Ladung eine der hoechstzulaessigen 1, 2, Abs. 5 Satz 2
Abmessungen ueberschritt, soweit die § 49 Abs. 1 Nr. 21
Gesamthoehe nicht mehr als 4,20 m betrug,
oder dessen Ladung unzulaessig ueber das
Fahrzeug hinausragte
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 25 €
oder nicht ordnungsgemaess angebracht 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
Sonstige Pflichten des
Fahrzeugfuehrers
107 Als Fahrzeugfuehrer nicht dafuer gesorgt,
dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehoer durch die § 23 Abs. 1 Satz 1 10 €
Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Geraet § 49 Abs. 1 Nr. 22
oder den Zustand des Fahrzeugs nicht
beeintraechtigt war
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die § 23 Abs. 1 Satz 2 25 €
Besetzung vorschriftsmaessig war oder die § 49 Abs. 1 Nr. 22
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung nicht litt
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut § 23 Abs. 1 Satz 3 5 €
lesbar war § 49 Abs. 1 Nr. 22
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhaenger § 23 Abs. 1 Satz 4 10 €
oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene § 49 Abs. 1 Nr. 22
Beleuchtungseinrichtung auch am Tage
vorhanden oder betriebsbereit war
107.4.1 - mit Gefaehrdung § 23 Abs. 1 Satz 4 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
107.4.2 - mit Sachbeschaedigung 25 €
- 17 -
108 Als Fahrzeugfuehrer nicht dafuer gesorgt, § 23 Abs. 1 Satz 2 80 €
dass das Fahrzeug, der Zug, die § 49 Abs. 1 Nr. 22
Ladung oder die Besetzung vorschriftsmaessig
war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeintraechtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
109 (weggefallen)
109a (weggefallen)
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 10 €
kuerzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, § 49 Abs. 1 Nr. 22
obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit
wesentlich beeintraechtigende Maengel
aufgetreten waren, die nicht alsbald
beseitigt werden konnten
Fussgaenger
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 5 €
Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder Halbsatz 2
ausserhalb geschlossener Ortschaften nicht § 49 Abs. 1 Nr. 24
am linken Fahrbahnrand gegangen Buchstabe a
112 Fahrbahn ohne Beachtung des § 25 Abs. 3 Satz 1
Fahrzeugverkehrs oder nicht zuegig auf dem § 49 Abs. 1 Nr. 24
kuerzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder Buchstabe a
an nicht vorgesehener Stelle ueberschritten
112.1 - mit Gefaehrdung § 25 Abs. 3 Satz 1 5 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a
112.2 - mit Sachbeschaedigung 10 €
Fussgaengerueberweg
113 An einem Fussgaengerueberweg, den ein § 26 Abs. 1, 3 80 €
Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, § 49 Abs. 1 Nr. 24
das Ueberqueren der Fahrbahn nicht Buchstabe b
ermoeglicht oder nicht mit maessiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an
einem Fussgaengerueberweg ueberholt
114 Bei stockendem Verkehr auf einen § 26 Abs. 2 5 €
Fussgaengerueberweg gefahren § 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b
Uebermaessige Strassenbenutzung
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige § 29 Abs. 2 Satz 1 40 €
Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgefuehrt § 49 Abs. 2 Nr. 6
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug gefuehrt, § 29 Abs. 3 40 €
dessen Masse oder Gewichte die gesetzlich § 49 Abs. 2 Nr. 7
allgemein zugelassenen Grenzen tatsaechlich
ueberschritten oder dessen Bauart dem
Fuehrer kein ausreichendes Sichtfeld liess
Umweltschutz
117 Bei Benutzung eines Fahrzeug unnoetigen § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 10 €
Laerm oder vermeidbare Abgasbelaestigungen § 49 Abs. 1 Nr. 25
verursacht
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft § 30 Abs. 1 Satz 3 20 €
unnuetz hin- und hergefahren und dadurch § 49 Abs. 1 Nr. 25
einen anderen belaestigt
- 18 -
Sonntagsfahrverbot
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder § 30 Abs. 3 Satz 1 75 €
Feiertag gefahren § 49 Abs. 1 Nr. 25
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an § 30 Abs. 3 Satz 1 380 €
einem Sonntag oder Feiertag angeordnet § 49 Abs. 1 Nr. 25
oder zugelassen
Verkehrshindernisse
121 Strasse beschmutzt oder benetzt, obwohl § 32 Abs. 1 Satz 1 10 €
dadurch der Verkehr gefaehrdet oder § 49 Abs. 1 Nr. 27
erschwert werden konnte
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder § 32 Abs. 1 Satz 2 10 €
nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht § 49 Abs. 1 Nr. 27
ausreichend kenntlich gemacht
123 Gegenstand auf eine Strasse gebracht oder § 32 Abs. 1 Satz 1 40 €
dort liegen gelassen, obwohl dadurch der § 49 Abs. 1 Nr. 27
Verkehr gefaehrdet oder erschwert werden
konnte
124 Gefaehrliches Geraet nicht wirksam § 32 Abs. 2 5 €
verkleidet § 49 Abs. 1 Nr. 27
Unfall
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht § 34 Abs. 1 Nr. 2 30 €
gesichert oder bei geringfuegigem Schaden § 49 Abs. 1 Nr. 29
nicht unverzueglich beiseite gefahren
125.1 - mit Sachbeschaedigung § 34 Abs. 1 Nr. 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die § 34 Abs. 3 30 €
notwendigen Feststellungen getroffen § 49 Abs. 1 Nr. 29
worden waren
Warnkleidung
127 Bei Arbeiten ausserhalb von Gehwegen oder § 35 Abs. 6 Satz 4 5 €
Absperrungen auffaellige Warnkleidung nicht § 49 Abs. 4 Nr. 1a
getragen
Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 20 €
3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
129 Zeichen oder Haltgebot eines § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 50 €
Polizeibeamten nicht befolgt 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Gruenpfeil
130 Als Fussgaenger rotes Wechsellichtzeichen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 €
nicht befolgt oder den Weg beim 7, Nr. 2, 5 Satz 3
Ueberschreiten der Fahrbahn beim Wechsel § 49 Abs. 3 Nr. 2
von Gruen auf Rot nicht zuegig fortgesetzt
130.1 - mit Gefaehrdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 €
7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
- 19 -
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 2
130.2 - mit Sachbeschaedigung 10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil
131.1 aus einem anderen als dem rechten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 15 €
Fahrstreifen abgebogen § 49 Abs. 3 Nr. 2
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 35 €
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den 10
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 49 Abs. 3 Nr. 2
132 Als Fahrzeugfuehrer in anderen als den § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 90 €
Faellen des Rechtsabbiegens mit Gruenpfeil 7, 11, Nr. 2, Abs. 3
rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Satz 1, 2
Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 2
132.1 – mit Gefaehrdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 200 €
7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Fahrverbot
Satz 1, 2 1 Monat
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.2 – mit Sachbeschaedigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 240 €
7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz Fahrverbot
1, 2 1 Monat
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3 bei schon laenger als 1 Sekunde andauernder § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 200 €
Rotphase eines Wechsellichtzeichens 7, 11, Nr. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 1 Monat
132.3.1 – mit Gefaehrdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 320 €
7, 11, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3.2 – mit Sachbeschaedigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 360 €
7, 11, Nr. 2 Fahrverbot
§ 1 Abs. 2 1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
133 Beim Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Gruenpfeil nicht § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 70 €
angehalten § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 100 €
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den 10
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefaehrdet § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3 den Fussgaengerverkehr oder den § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz
Fahrradverkehr auf Radwegfurten der 10
freigegebenen Verkehrsrichtungen § 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3.1 behindert 100 €
133.3.2 gefaehrdet 150 €
Blaues und gelbes Blinklicht
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 20 €
Einsatzhorn oder allein oder gelbes 2, Abs. 3 Satz 3
Blinklicht missbraeuchlich verwendet § 49 Abs. 3 Nr. 3
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues § 38 Abs. 1 Satz 2 20 €
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn § 49 Abs. 3 Nr. 3
verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn
geschaffen
Vorschriftzeichen
- 20 -
136 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht § 41 Abs. 2 Nr. 1 10 €
befolgt Buchstabe b
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem § 41 Abs. 2 Nr. 1 5 €
Gegenverkehr Vorrang nicht gewaehrt Buchstabe c
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137.1 - mit Gefaehrdung § 41 Abs. 2 Nr. 1 10 €
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
137.2 - mit Sachbeschaedigung 20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 10 €
209, 211, 214, 222) vorgeschriebene § 49 Abs. 3 Nr. 4
Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht
befolgt
138.1 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) § 41 Abs. 2 Nr. 2, 3 15 €
oder Zeichen 220 (Einbahnstrasse) § 1 Abs. 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
befolgt 3 Nr. 4
138.2 - mit Sachbeschaedigung 25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) § 41 Abs. 2 Nr. 2
oder Zeichen 220 (Einbahnstrasse) § 49 Abs. 3 Nr. 4
vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht
befolgt
139.1 als Kfz-Fuehrer 20 €
139.2 als Radfahrer 15 €
139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 2 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
139.2.2 - mit Gefaehrdung 25 €
139.2.3 - mit Sachbeschaedigung 30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 10 €
vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) Buchstabe a Satz 2, Nr.
oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 5 Satz 8 Nr. 1
238, 239, 240, 241) benutzt oder § 49 Abs. 3 Nr. 4
als anderer Fahrzeugfuehrer Fahrradstrasse
(Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt
141 Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243) § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen Buchstabe a Satz 2, Nr.
250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 20 €
2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €
141.3 als Radfahrer 10 €
141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 €
Buchstabe a Satz 2, Nr.
5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
141.3.2 - mit Gefaehrdung 20 €
141.3.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
142 Als Kfz-Fuehrer Verkehrsverbot (Zeichen 262 § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 €
bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen § 49 Abs. 3 Nr. 4
267) nicht beachtet
143 Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 6 15 €
267) nicht beachtet § 49 Abs. 3 Nr. 4
- 21 -
143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
143.2 - mit Gefaehrdung 25 €
143.3 - mit Sachbeschaedigung 30 €
144 In einem Fussgaengerbereich, der durch § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 30 €
Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt Buchstabe a Satz 2, Nr.
war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 35 €
Buchstabe a Satz 2, Nr.
5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2,
Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
144.2 laenger als 3 Stunden 35 €
145 Als Radfahrer oder Fuehrer eines § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 10 €
motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem Buchstabe c
gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen § 49 Abs. 3 Nr. 4
Fussgaenger nicht Ruecksicht genommen
145.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 €
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
145.2 - mit Gefaehrdung 20 €
145.3 - mit Sachbeschaedigung 25 €
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 15 €
Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243) Buchstabe e, Nr. 5 Satz
nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 7 Nr. 2 Satz 1
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 49 Abs. 3 Nr. 4
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 15 €
fuer Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 11
245) oder fuer Taxen (Zeichen 245 mit § 49 Abs. 3 Nr. 4
Zusatzschild) benutzt
147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 35 €
11
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 2 Nr. 6 20 €
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 6 25 €
273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug § 49 Abs. 3 Nr. 4
unterschritten
150 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht § 41 Abs. 2 Nr. 1 50 €
befolgt oder trotz Rotlicht nicht an Buchstabe b, Abs. 3 Nr.
der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und 2
dadurch einen anderen gefaehrdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
151 Als Fahrzeugfuehrer in einem
Fussgaengerbereich (Zeichen 239, 242, 243)
einen Fussgaenger gefaehrdet
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 40 €
239, 242 mit Zusatzschild) Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
- 22 -
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 50 €
Buchstabe a Satz 2, Satz
7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
152 Eine fuer kennzeichnungspflichtige § 41 Abs. 2 Nr. 6 100 €
Kraftfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern § 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 261) oder fuer Kraftfahrzeuge mit
wassergefaehrdender Ladung (Zeichen 269)
gesperrte Strassen befahren
152.1 bei Eintragung von bereits einer 250 €
Entscheidung wegen Verstosses gegen Zeichen Fahrverbot
261 oder 269 1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz § 41 Abs. 2 Nr. 6 40 €
Verkehrsverbots zur Verminderung § 49 Abs. 3 Nr. 4
schaedlicher Luftverunreinigungen (Zeichen
270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
154 An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht § 41 Abs. 3 Nr. 2 10 €
gehalten § 49 Abs. 3 Nr. 4
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) § 41 Abs. 3 Nr. 3 10 €
ueberquert oder ueberfahren oder durch Buchstabe a Satz 3, Nr.
Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung 4 Satz 2 Buchstabe a,
(Zeichen 297) nicht gefolgt oder Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
Sperrflaeche (Zeichen 298) benutzt (ausser § 49 Abs. 3 Nr. 4
Parken)
155.1 - mit Sachbeschaedigung § 41 Abs. 3 Nr. 3 35 €
Buchstabe a Satz 3, Nr.
4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
155.2 und dabei ueberholt § 41 Abs. 3 Nr. 3 30 €
Buchstabe a Satz 3, Nr.
4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3 und dabei nach links abgebogen oder § 41 Abs. 3 Nr. 3 30 €
gewendet Buchstabe a Satz 3, Nr.
4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3.1 - mit Gefaehrdung § 41 Abs. 3 Nr. 3 35 €
Buchstabe a Satz 3, Nr.
4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 4
156 Sperrflaeche (Zeichen 298) zum Parken § 41 Abs. 3 Nr. 6 25 €
benutzt § 49 Abs. 3 Nr. 4
Richtzeichen
157 Als Fahrzeugfuehrer in einem
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325,
326)
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten § 42 Abs. 4a Nr. 2 15 €
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 49 Abs. 3 Nr. 5
157.2 Fussgaenger behindert § 42 Abs. 4a Nr. 3 15 €
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
- 23 -
158 Als Fahrzeugfuehrer in einem § 42 Abs. 4a Nr. 3 40 €
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, § 49 Abs. 3 Nr. 5
326) einen Fussgaenger gefaehrdet
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich § 42 Abs. 4a Nr. 5 10 €
(Zeichen 325, 326) ausserhalb der zum Parken § 49 Abs. 3 Nr. 5
gekennzeichneten Flaechen geparkt (§ 12
Abs. 2 StVO)
159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
159.2 laenger als 3 Stunden 20 €
159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 4a Nr. 5 30 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht § 42 Abs. 4b Satz 2 10 €
nicht benutzt § 49 Abs. 3 Nr. 5
159a.1 - mit Gefaehrdung § 42 Abs. 4b Satz 2 15 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
159a.2 - mit Sachbeschaedigung § 42 Abs. 4b Satz 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 4b Satz 3 40 €
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht § 42 Abs. 4c
(Zeichen 328) unberechtigt § 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1 - gehalten 20 €
159c.2 - geparkt 25 €
160 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 30 €
340 markierten Fahrstreifen auf einer Satz 3 Buchstabe b Satz
Fahrbahn fuer beide Richtungen ueberholt 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
161 Als Fuehrer eines Lkw mit einem zulaessigen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 15 €
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder Satz 3 Buchstabe d Satz
eines Zuges von mehr als 7 m Laenge den 3
linken von mindestens 3 in einer Richtung § 49 Abs. 3 Nr. 5
verlaufenden Fahrstreifen ausserhalb einer
geschlossenen Ortschaft vorschriftswidrig
benutzt
161.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 20 €
Satz 3 Buchstabe d Satz
3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
162 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 40 €
340 markierten Fahrstreifen auf einer Satz 3 Buchstabe b Satz
Fahrbahn fuer beide Richtungen ueberholt und 1, Buchstabe c
dadurch einen anderen gefaehrdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3 Nr. 5
Verkehrseinrichtungen
163 Durch Absperrgeraet abgesperrte § 43 Abs. 3 Nr. 2 5 €
Strassenflaeche befahren § 49 Abs. 3 Nr. 6
- 24 -
Andere verkehrsrechtliche
Anordnungen
164 Einer den Verkehr verbietenden oder § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 40 €
beschraenkenden Anordnung, die oeffentlich § 49 Abs. 3 Nr. 7
bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor § 45 Abs. 6 75 €
Anordnungen eingeholt zu haben, § 49 Abs. 4 Nr. 3
diese Anordnungen nicht befolgt oder
Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Ausnahmegenehmigung und
Erlaubnis
166 Vollziehbare Auflage einer § 46 Abs. 3 Satz 1 40 €
Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht § 49 Abs. 4 Nr. 4
befolgt
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht § 46 Abs. 3 Satz 3 10 €
mitgefuehrt § 49 Abs. 4 Nr. 5
Regelsatz in
Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FeV
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitfuehren und Aushaendigen
von Fuehrerscheinen und
Bescheinigungen
168 Fuehrerschein oder Bescheinigung oder § 75 Nr. 4 i.V.m. 10 €
die Uebersetzung des auslaendischen den dort genannten
Fuehrerscheins nicht mitgefuehrt Vorschriften
168a Fuehrerscheinverlust nicht unverzueglich § 75 Nr. 4 10 €
angezeigt und sich kein Ersatzdokument
ausstellen lassen
Einschraenkung der Fahrerlaubnis
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht § 10 Abs. 2 Satz 4 25 €
nachgekommen § 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
Ablieferung und Vorlage des
Fuehrerscheins
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur § 75 Nr. 10 i.V.m. 25 €
Vorlage eines Fuehrerscheins nicht oder den dort genannten
nicht rechtzeitig nachgekommen Vorschriften
Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur § 48 Abs. 1 75 €
Fahrgastbefoerderung einen oder mehrere § 75 Nr. 12
Fahrgaeste in einem in § 48 Abs. 1 FeV
genannten Fahrzeug befoerdert
172 Als Halter die Fahrgastbefoerderung in § 48 Abs. 8 75 €
einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug § 75 Nr. 12
angeordnet oder zugelassen, obwohl
- 25 -
der Fahrzeugfuehrer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
nicht besass
Ortskenntnisse bei
Fahrgastbefoerderung
173 Als Halter die Fahrgastbefoerderung in § 48 Abs. 8 35 €
einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 § 75 Nr. 12
Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugfuehrer
die erforderlichen Ortskenntnisse nicht
nachgewiesen hat
Regelsatz in
Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitfuehren und Aushaendigen von
Fahrzeugpapieren
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder § 4 Abs. 5 Satz 1 10 €
sonstige Bescheinigung nicht mitgefuehrt § 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhaenger § 3 Abs. 1 Satz 1 50 €
ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, § 4 Abs. 1
Betriebserlaubnis, Zulassung oder § 9 Abs. 3 Satz 5
ausserhalb des auf dem Saisonkennzeichen § 16 Abs. 2 Satz 7
angegebenen Betriebszeitraums oder nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach § 48 Nr. 1
dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen
Ablaufdatum auf einer oeffentlichen Strasse
in Betrieb gesetzt
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 40 €
von der Zulassungspflicht ausgenommenen 3 Satz 1, 2
Fahrzeug nicht gefuehrt § 48 Nr. 3
177 Fahrzeug ausserhalb des auf § 9 Abs. 3 Satz 5 40 €
dem Saisonkennzeichen angegebenen § 48 Nr. 9
Betriebszeitraums auf einer oeffentlichen
Strasse abgestellt
Betriebsverbot und -
beschraenkungen
178 (weggefallen) § 5 Abs. 1 50 €
§ 48 Nr. 7
178a Betriebsverbot wegen Verstosses gegen § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 40 €
Mitteilungspflichten oder die Pflichten 4 Satz 4
beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 48 Nr. 7
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen § 10 Abs. 12, i.V.m. 10 €
Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben § 10 Abs. 1, 2 Satz 2
ausgestaltet oder angebracht ist; und 3 Halbsatz 1, Abs.
ausgenommen ist das Fehlen des 6 Satz 1 bis 3, Abs.
vorgeschriebenen Kennzeichens 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9
Satz 1 Halbsatz 1, auch
i.V.m.
§ 16 Abs. 5 Satz 3
- 26 -
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das § 10 Abs. 12 i.V.m. 40 €
vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen § 10 Abs. 12 i.V.m. 50 €
Kennzeichen mit Glas, Folien oder § 10 Abs. 2 Satz 1
aehnlichen Abdeckungen versehen ist § 48 Nr. 1
M i t t e i l u n g s -, Anzeige- und
Vorlagepflichten, Zurueckziehen
aus dem Verkehr,
Verwertungsnachweis
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 15 €
Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse, 4, Abs. 3 Satz 1, 3,
Wohnsitz- oder Sitzaenderung des § 14 Abs. 1 Satz 1
Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, § 48 Nr. 11 bis 14
Veraeusserung oder gegen die Anzeigepflicht
bei Ausserbetriebsetzung oder gegen die
Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung
vorzulegen, verstossen
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1 15 €
§ 48 Nr. 13
P r ue f u n g s -, P r o b e -,
Ueberfuehrungsfahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 10 €
Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte 3 Satz 3, 7
verstossen oder das rote Kennzeichen oder § 48 Nr. 15, 18
das Fahrzeugscheinheft nicht zurueckgegeben
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem § 16 Abs. 2 Satz 6 50 €
Fahrzeug verwendet § 48 Nr. 16
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, § 16 Abs. 3 Satz 5, 6 25 €
Aufbewahren oder Aushaendigen von § 48 Nr. 6, 17
Aufzeichnungen ueber Pruefungs-, Probe- oder
Ueberfuehrungsfahrten verstossen
Versicherungskennzeichen
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen § 27 Abs. 7 10 €
Versicherungskennzeichen nicht wie § 48 Nr. 1
vorgeschrieben ausgestaltet ist
Auslaendische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die § 20 Abs. 4 10 €
Uebersetzung des auslaendischen § 48 Nr. 5
Zulassungsscheins nicht mitgefuehrt oder
nicht ausgehaendigt
185a An einem auslaendischen Kraftfahrzeug § 21 Abs. 1 Satz 1 10 €
oder auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger Halbsatz 2, Abs. 2 Satz
das heimische Kennzeichen oder das 1 Halbsatz 2
Unterscheidungszeichen unter Verstoss gegen § 48 Nr. 19
eine Vorschrift ueber deren Anbringung
gefuehrt
185b An einem auslaendischen Kraftfahrzeug § 21 Abs. 1 Satz 1 40 €
oder auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger Halbsatz 1
das vorgeschriebene heimische Kennzeichen § 48 Nr. 19
nicht gefuehrt
- 27 -
185c An einem auslaendischen Kraftfahrzeug oder § 21 Abs. 2 Satz 1 15 €
auslaendischen Kraftfahrzeuganhaenger das Halbsatz 1
Unterscheidungszeichen nicht gefuehrt § 48 Nr. 19
Regelsatz in
Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
d) Strassen-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge
und Anhaenger
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung § 29 Abs. 1 Satz 1
oder zur Sicherheitspruefung nicht i.V.m. Nr. 2.1, 2.2,
vorgefuehrt 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr.
3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der
Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der
Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten
Zeitabstaenden einer Sicherheitspruefung zu
unterziehen sind, wenn der Vorfuehrtermin
ueberschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten
Fahrzeugen, wenn der Vorfuehrtermin
ueberschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €
187 Fahrzeug zur Nachpruefung der § 29 Abs. 1 Satz 1 15 €
Maengelbeseitigung nicht rechtzeitig i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz
vorgefuehrt 2 Halbsatz 2 der Anlage
VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
187a Betriebsverbot oder -beschraenkung wegen § 29 Abs. 7 Satz 5 40 €
Fehlens einer gueltigen Pruefplakette oder § 69a Abs. 2 Nr. 15
Pruefmarke in Verbindung mit einem SP-
Schild nicht beachtet
Vorstehende Aussenkanten
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in § 30c Abs. 1 20 €
Betrieb genommen, obwohl Teile, die den § 69a Abs. 3 Nr. 1a
Verkehr mehr als unvermeidbar gefaehrdeten,
an dessen Umriss hervorragten
Verantwortung fuer den Betrieb
der Fahrzeuge
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2
Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
zugelassen, obwohl
189.1 der Fuehrer zur selbststaendigen Leitung
nicht geeignet war
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten 90 €
Kraftfahrzeugen
- 28 -
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht § 31 Abs. 2
vorschriftsmaessig war und dadurch § 69a Abs. 5 Nr. 3
die Verkehrssicherheit wesentlich
beeintraechtigt war,
insbesondere unter Verstoss gegen § 31 Abs. 2, jeweils i.
eine Vorschrift ueber Lenkeinrichtungen, V. m.
Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von § 38
Fahrzeugen § 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis
3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten 135 €
Kraftfahrzeugen
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder § 31 Abs. 2
des Zuges durch die Ladung oder die § 69a Abs. 5 Nr. 3
Besetzung wesentlich litt
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten 135 €
Kraftfahrzeugen
Fuehrung eines Fahrtenbuches
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemaess gefuehrt, § 31a Abs. 2, 3 50 €
auf Verlangen nicht ausgehaendigt oder § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
nicht fuer die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt
Ueberpruefung mitzufuehrender
Gegenstaende
191 Mitzufuehrende Gegenstaende auf Verlangen § 31b 5 €
nicht vorgezeigt oder zur Pruefung nicht § 69a Abs. 5 Nr. 4b
ausgehaendigt
Abmessungen von Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen
192 Kraftfahrzeug, Anhaenger oder § 32 Abs. 1 bis 4, 9 50 €
Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, § 69a Abs. 3 Nr. 2
obwohl die hoechstzulaessige Breite, Hoehe
oder Laenge ueberschritten war
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 €
Kraftfahrzeugs, Anhaengers oder einer § 32 Abs. 1 bis 4, 9
Fahrzeugkombination angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
zugelassen, obwohl die hoechstzulaessige
Breite, Hoehe oder Laenge ueberschritten war
Unterfahrschutz
194 Kraftfahrzeug, Anhaenger oder Fahrzeug § 32b Abs. 1, 2, 4 25 €
mit austauschbarem Ladungstraeger ohne § 69a Abs. 3 Nr. 3a
vorgeschriebenen Unterfahrschutz in
Betrieb genommen
Kurvenlaufeigenschaften
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination § 32d Abs. 1, 2 Satz 1 50 €
in Betrieb genommen, obwohl die § 69a Abs. 3 Nr. 3c
vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften
nicht eingehalten waren
- 29 -
196 Als Halter die Inbetriebnahme § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 €
eines Kraftfahrzeugs oder einer § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
Fahrzeugkombination angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen
Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten
waren
Schleppen von Fahrzeugen
197 Fahrzeug unter Verstoss gegen eine § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 25 €
Vorschrift ueber das Schleppen von 2 Nr. 1, 6
Fahrzeugen in Betrieb genommen § 69a Abs. 3 Nr. 3
Achslast, Gesamtgewicht,
Anhaengelast hinter
Kraftfahrzeugen
198 Kraftfahrzeug, Anhaenger oder § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs.
Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, 8
obwohl die zulaessige Achslast, das § 31d Abs. 1
zulaessige Gesamtgewicht oder die zulaessige § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
Anhaengelast hinter einem Kraftfahrzeug § 69a Abs. 3 Nr. 4
ueberschritten war
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Tabelle 3
Gesamtgewicht ueber 7,5 t oder Buchstabe a
Kraftfahrzeugen mit Anhaengern, deren
zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t Tabelle 3
zulaessiges Gesamtgewicht Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34
Kraftfahrzeugs, eines Anhaengers oder Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
einer Fahrzeugkombination angeordnet oder § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 §
zugelassen, obwohl die zulaessige Achslast, 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5
das zulaessige Gesamtgewicht oder die Nr. 3
zulaessige Anhaengelast hinter einem
Kraftfahrzeug ueberschritten war
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Tabelle 3
Gesamtgewicht ueber 7,5 t oder Buchstabe a
Kraftfahrzeugen mit Anhaengern, deren
zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t Tabelle 3
zulaessiges Gesamtgewicht Buchstabe b
200 (weggefallen)
Besetzung von Kraftomnibussen
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei § 34a Abs. 1 50 €
mehr Personen oder Gepaeck befoerdert, als § 69a Abs. 3 Nr. 5
in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Sitz- und Stehplaetze eingetragen sind, und
die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen
Fahrgastplaetze sowie die Angaben fuer die
Hoechstmasse des Gepaecks ausweisen
202 Als Halter die Inbetriebnahme § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 €
eines Kraftomnibusses angeordnet oder § 34a Abs. 1
zugelassen, obwohl mehr Personen befoerdert § 69a Abs. 5 Nr. 3
wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I Plaetze ausgewiesen waren
Kindersitze
- 30 -
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter
Verstoss gegen
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten § 35a Abs. 8 Satz 1 25 €
gerichteten Kinderrueckhalteeinrichtungen § 69a Abs. 3 Nr. 7
auf Beifahrerplaetzen mit Airbag
203.2 die Pflicht zur Anbringung § 35a Abs. 8 Satz 2, 4 5 €
des Warnhinweises zur Verwendung § 69a Abs. 3 Nr. 7
von Kinderrueckhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplaetzen mit Airbag Feuerloescher
in Kraftomnibussen
204 Kraftomnibus unter Verstoss gegen eine § 35g Abs. 1, 2 15 €
Vorschrift ueber mitzufuehrende Feuerloescher § 69a Abs. 3 Nr. 7c
in Betrieb genommen
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 20 €
Kraftomnibusses unter Verstoss gegen eine § 35g Abs. 1, 2
Vorschrift ueber mitzufuehrende Feuerloescher § 69a Abs. 5 Nr. 3
angeordnet oder zugelassen
E r s t e -H i l f e -M a t e r i a l in
Kraftfahrzeugen
206 Unter Verstoss gegen eine Vorschrift ueber
mitzufuehrendes Erste-Hilfe-Material
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2 15 €
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb § 35h Abs. 3 5 €
genommen § 69a Abs. 3 Nr. 7c
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter
Verstoss gegen eine Vorschrift ueber
mitzufuehrendes Erste-Hilfe-Material
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m. 25 €
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet § 31 Abs. 2 i.V.m. 10 €
oder zugelassen Bereifung und Laufflaechen § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
208 Kraftfahrzeug oder Anhaenger, die § 36 Abs. 2a Satz 1, 2 15 €
unzulaessig mit Diagonal- und mit § 69a Abs. 3 Nr. 8
Radialreifen ausgeruestet waren, in Betrieb
genommen
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 30 €
Kraftfahrzeugs oder Anhaengers, die § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
unzulaessig mit Diagonal- und mit § 69a Abs. 5 Nr. 3
Radialreifen ausgeruestet waren, angeordnet
oder zugelassen
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen § 36 Abs. 2 Satz 5 25 €
keine ausreichenden Profilrillen oder § 31d Abs. 4 Satz 1
Einschnitte oder keine ausreichende § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
Profil- oder Einschnitttiefe besass
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 35 €
Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen § 36 Abs. 2 Satz 5
Reifen keine ausreichenden Profilrillen § 31d Abs. 4 Satz 1
oder Einschnitte oder keine ausreichende § 69a Abs. 5 Nr. 3
Profil- oder Einschnitttiefe besass
212 Kraftfahrzeug (ausser Mofa) oder Anhaenger § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 50 €
in Betrieb genommen, dessen Reifen § 31d Abs. 4 Satz 1
keine ausreichenden Profilrillen oder § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besass
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 75 €
Kraftfahrzeugs (ausser Mofa) oder Anhaengers § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen § 31d Abs. 4 Satz 1
- 31 -
keine ausreichenden Profilrillen oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besass
Sonstige Pflichten fuer den
verkehrssicheren Zustand des
Fahrzeugs
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, § 30 Abs. 1
das sich in einem Zustand § 69a Abs. 3 Nr. 1
befand, der die Verkehrssicherheit § 38
wesentlich beeintraechtigt insbesondere § 41 Abs. 1 bis 12, 15
unter Verstoss gegen eine Vorschrift ueber Satz 1, 3, 4, Abs. 16,
Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen 17
zur Verbindung von von Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis
3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,
13
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten 90 €
Kraftfahrzeugen Mitfuehren von Anhaengern
hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter § 42 Abs. 2 Satz 1 25 €
Verstoss gegen eine Vorschrift ueber § 69a Abs. 3 Nr. 3
das Mitfuehren von Anhaengern in Betrieb
genommen Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht § 43 Abs. 3 Satz 2 5 €
ausreichend erkennbar gemacht § 69a Abs. 3 Nr. 3
Stuetzlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen § 44 Abs. 3 Satz 1 40 €
Anhaenger in Betrieb genommen, dessen § 69a Abs. 3 Nr. 3
zulaessige Stuetzlast um mehr als 50% ueber-
oder unterschritten wurde
Abgasuntersuchung
218 Als Halter die Frist fuer die § 47a Abs. 1 Satz 1
Abgasuntersuchung ueberschritten um mehr i.V.m. Nr. 1.2.1.1
als Buchstabe b und Nr. 2
der Anlage VIII, Abs.
7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1
und 2 sowie Nr. 2.7 Satz
2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1 2 bis zu 8 Monaten 15 €
218.2 8 Monate 40 €
Geraeuschentwicklung und
Schalldaempferanlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldaempferanlage § 49 Abs. 1 20 €
defekt war, in Betrieb genommen § 69a Abs. 3 Nr. 17
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld § 49 Abs. 4 Satz 1 10 €
feststellen zu lassen, nicht befolgt § 69a Abs. 5 Nr. 5c
Lichttechnische Einrichtungen
221 Kraftfahrzeug oder Anhaenger in Betrieb
genommen
- 32 -
221.1 unter Verstoss gegen eine allgemeine § 49a Abs. 1 bis 4, 5 5 €
Vorschrift ueber lichttechnische Satz 1, Abs. 6, 8, 9
Einrichtungen Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz
1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
221.2 unter Verstoss gegen das Verbot zum § 49a Abs. 1 Satz 1 20 €
Anbringen anderer als vorgeschriebener § 69a Abs. 3 Nr. 18
oder fuer zulaessig erklaerter
lichttechnischer Einrichtungen
222 Kraftfahrzeug oder Anhaenger in Betrieb
genommen unter Verstoss gegen eine
Vorschrift ueber
222.1 Scheinwerfer fuer Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 15 €
Halbsatz 2, Satz 7, Abs.
3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6
Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a
Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 15 €
Richtstrahler bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr.
18b
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 15 €
Umrissleuchten 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Satz 2, Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b
Abs. 2 Satz 1, 3, Abs.
5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
222.4 zusaetzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 15 €
5, Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2, Abs. 7
Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 15 €
oder Rueckstrahler bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1,
2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz
1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz
1 bis 3, Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g,
19c
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, 15 €
Warnblinkanlage Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
222.7 Ausruestung oder Kenntlichmachung von § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 15 €
Anbaugeraeten oder Hubladebuehnen 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2
Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz
2, Abs. 3 Satz 1, Abs.
4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
Arztschild
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Fuehrung § 52 Abs. 6 Satz 3 10 €
des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht § 69a Abs. 5 Nr. 5e
mitgefuehrt Geschwindigkeitsbegrenzer
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, § 57c Abs. 2, 5 100 €
das nicht mit dem vorgeschriebenen § 31d Abs. 3
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeruestet § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
- 33 -
auf unzulaessige Geschwindigkeit
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn
es sich um ein auslaendisches Kfz handelt
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines § 31 Abs. 2 i.V.m. 150 €
Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, § 57c Abs. 2, 5
das nicht mit dem vorgeschriebenen § 31d Abs. 3
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgeruestet war § 69a Abs. 5 Nr. 3
oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer
auf eine unzulaessige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer
in den vorgeschriebenen Faellen nicht
pruefen lassen, wenn seit faellig gewordener
Pruefung
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1 25 €
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
225.2 mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1 40 €
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
226 Bescheinigung ueber die Pruefung § 57d Abs. 2 Satz 3 10 €
des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht § 69a Abs. 5 Nr. 6e
mitgefuehrt oder auf Verlangen nicht
ausgehaendigt
Einrichtungen an Fahrraedern
229 Fahrrad unter Verstoss gegen eine § 64a 10 €
Vorschrift ueber die Einrichtungen fuer § 69a Abs. 4 Nr. 4
Schallzeichen in Betrieb genommen
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 10 €
Verstoss gegen eine Vorschrift ueber § 69a Abs. 4 Nr. 8
Schlussleuchten oder Rueckstrahler in
Betrieb genommen
Ausnahmen
231 Urkunde ueber eine Ausnahmegenehmigung § 70 Abs. 3a Satz 1 10 €
nicht mitgefuehrt § 69a Abs. 5 Nr. 7
Auflagen bei
Ausnahmegenehmigungen
232 Als Fahrzeugfuehrer, ohne Halter zu § 71 15 €
sein, einer vollziehbaren Auflage einer § 69a Abs. 5 Nr. 8
Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
233 Als Halter einer vollziehbaren § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €
Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen
Regelsatz in
Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO
Fahrverbot
in Monaten
e) Ferienreise-Verordnung
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots § 1 40 €
innerhalb der Verbotszeiten laenger als 15 § 5 Nr. 1
Minuten gefuehrt
240 Als Halter das Fuehren eines Kraftfahrzeugs § 1 100 €
trotz eines Verkehrsverbots innerhalb § 5 Nr. 1
der Verbotszeiten laenger als 15 Minuten
zugelassen
- 34 -
Regelsatz in
€o (EUR),
Lfd. Nr. Tatbestand StVG
Fahrverbot
in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen die
§§ 24a, 24c StVG
0 , 5 P r o m i l l e -G r e n z e
241 Kraftfahrzeug gefuehrt mit einer § 24a Abs. 1 500 €
Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/ Fahrverbot
l oder mehr oder mit einer 1 Monat
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille
oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im
Koerper, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration fuehrt
241.1 bei Eintragung von bereits einer 1 000 €
Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder Fahrverbot
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im 3 Monate
Verkehrszentralregister
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren 1 500 €
Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder Fahrverbot
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im 3 Monate
Verkehrszentralregister
Berauschende Mittel
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der § 24a Abs. 2 Satz 1 i. 500 €
Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten V. m. Abs. 3 Fahrverbot
berauschenden Mittels gefuehrt 1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer 1 000 €
Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder Fahrverbot
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im 3 Monate
Verkehrszentralregister
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren 1 500 €
Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder Fahrverbot
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im 3 Monate
Verkehrszentralregister
Alkoholverbot fuer Fahranfaenger
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor § 24c Abs. 1, 2 250 €
Vollendung des 21. Lebensjahres als Fuehrer
eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getraenke
zu sich genommen oder die Fahrt unter der
Wirkung eines solchen Getraenks angetreten
Abschnitt II
Vorsaetzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
a) Strassenverkehrs-Ordnung
Bahnuebergaenge
244 Als Fuehrer eines Kraftfahrzeugs § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 700 €
Bahnuebergang trotz geschlossener Schranke § 49 Abs. 1 Nr. 19 Fahrverbot
oder Halbschranke ueberquert Buchstabe a 3 Monate
245 Als Fussgaenger, Radfahrer oder anderer § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 350 €
nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer § 49 Abs. 1 Nr. 19
- 35 -
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
Bahnuebergang trotz geschlossener Schranke Buchstabe a
oder Halbschranke ueberquert
Sonstige Pflichten des
Fahrzeugfuehrers
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig § 23 Abs. 1a
benutzt § 49 Abs. 1 Nr. 22
246.1 als Fahrzeugfuehrer 40 €
246.2 als Radfahrer 25 €
247 Als Fuehrer eines Kraftfahrzeugs § 23 Abs. 1b 75 €
verbotswidrig ein technisches § 49 Abs. 1 Nr. 22
Geraet zur Feststellung von
Verkehrsueberwachungsmassnahmen betrieben
oder betriebsbereit mitgefuehrt
Kraftfahrzeugrennen
248 Als Fuehrer eines Kraftfahrzeugs an einem § 29 Abs. 1 400 €
Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 49 Abs. 2 Nr. 5 Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen § 29 Abs. 2 Satz 1 500 €
ohne Erlaubnis durchgefuehrt § 49 Abs. 2 Nr. 6
Genehmigungs- oder
Erlaubnisbescheid
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf § 46 Abs. 3 Satz 3 10 €
Verlangen nicht ausgehaendigt § 49 Abs. 4 Nr. 5
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FeV
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushaendigen von Fuehrerscheinen
und Bescheinigungen
251 Fuehrerschein, Bescheinigung oder § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 10 €
die Uebersetzung des auslaendischen § 5 Abs. 4 Satz 2, 3
Fuehrerscheins auf Verlangen nicht § 48 Abs. 3 Satz 2
ausgehaendigt § 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand FZV
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushaendigen von
Fahrzeugpapieren
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder § 4 Abs. 5 Satz 1 10 €
sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht § 11 Abs. 5
ausgehaendigt § 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Betriebsverbot und
Beschraenkungen
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu § 5 Abs. 1 50 €
setzen, zuwidergehandelt oder Beschraenkung § 48 Nr. 7
nicht beachtet
- 36 -
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
d) Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht,
Anhaengelast hinter
Kraftfahrzeugen
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 50 €
der zugelassenen Achslasten oder 2
Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften § 69a Abs. 5 Nr. 4c
ueber das Um- oder Entladen bei Ueberlastung
verstossen
Ausnahmen
255 Urkunde ueber eine Ausnahmegenehmigung auf § 70 Abs. 3a Satz 1 10 €
Verlangen nicht ausgehaendigt § 69a Abs. 5 Nr. 7
Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsueberschreitungen
Fundstelle: BGBl. I 2001, 3068 - 3069;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb ausserhalb
Ueberschreitung
Lfd. Nr. geschlossener Ortschaften (ausser bei
in km/h
Ueberschreitung fuer mehr als 5 Minuten Dauer
oder in mehr als zwei Faellen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11 - 15 30 25
Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
Regelsatz in Fahrverbot in
Ueberschreitung Euro bei Begehung Monaten bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb ausserhalb innerhalb ausserhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 fuer mehr 80 70 - -
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Faellen nach
Fahrtantritt
11.1.4 16 - 20 80 70 - -
11.1.5 21 - 25 95 80 - -
11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 ueber 60 680 600 3 Monate 3 Monate
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit
gefaehrlichen Guetern oder Kraftomnibusse mit Fahrgaesten
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb ausserhalb
Ueberschreitung
Lfd. Nr. geschlossener Ortschaften (ausser bei
in km/h
Ueberschreitung fuer mehr als 5 Minuten Dauer
oder in mehr als zwei Faellen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11 - 15 40 35
- 37 -
Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
Regelsatz in Fahrverbot in
Ueberschreitung Euro bei Begehung Monaten bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb ausserhalb innerhalb ausserhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 fuer mehr 160 120 - -
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Faellen nach
Fahrtantritt
11.2.4 16 - 20 160 120 - -
11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 ueber 60 760 680 3 Monate 3 Monate
c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Regelsatz in Euro bei Begehung
Ueberschreitung
Lfd. Nr. innerhalb ausserhalb
in km/h
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11 - 15 25 20
11.3.3 16 - 20 35 30
Die nachfolgenden Regelsaetze und Fahrverbote gelten auch fuer die Ueberschreitung
der festgesetzten Hoechstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel,
Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
Regelsatz in Fahrverbot in
Ueberschreitung Euro bei Begehung Monaten bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb ausserhalb innerhalb ausserhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.4 21 - 25 80 70 - -
11.3.5 26 - 30 100 80 - -
11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat -
11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 ueber 70 680 600 3 Monate 3 Monate
Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Fundstelle: BGBl. I 2009, 17 - 18
Regelsatz
Lfd. Nr. Fahrverbot
in Euro
Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als
80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben 75
Tachowertes .......
12.5.2 weniger als 4/10 des halben 100
Tachowertes .......
12.5.3 weniger als 3/10 des halben 160 Fahrverbot
Tachowertes ....... 1 Monat
soweit die
- 38 -
Regelsatz
Lfd. Nr. Fahrverbot
in Euro
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
betraegt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben 240 Fahrverbot
Tachowertes ....... 2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
betraegt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben 320 Fahrverbot
Tachowertes ....... 3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
betraegt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben 100
Tachowertes .......
12.6.2 weniger als 4/10 des halben 180
Tachowertes .......
12.6.3 weniger als 3/10 des halben 240 Fahrverbot
Tachowertes ........ 1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben 320 Fahrverbot
Tachowertes ....... 2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben 400 Fahrverbot
Tachowertes ....... 3 Monate
Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)
Tabelle 3
Ueberschreiten der zulaessigen Achslast oder des zulaessigen Gesamtgewichts
von Kraftfahrzeugen, Anhaengern, Fahrzeugkombinationen sowie der
Anhaengelast hinter Kraftfahrzeugen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3071)
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t sowie
Kraftfahrzeugen mit Anhaengern, deren zulaessiges Gesamtgewicht 2 t uebersteigt
Lfd. Nr. Ueberschreitung in v.H. Regelsatz in Euro
198.1 fuer Inbetriebnahme
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 fuer Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425
- 39 -
b) bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t fuer Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen
der Inbetriebnahme
Lfd. Nr. Ueberschreitung in v.H. Regelsatz in Euro
198.2.1 mehr als 5 bis 10 10
oder 199.2.1
198.2.2 mehr als 10 bis 15 30
oder 199.2.2
198.2.3 mehr als 15 bis 20 35
oder 199.2.3
198.2.4 mehr als 20 95
oder 199.2.4
198.2.5 mehr als 25 140
oder 199.2.5
198.2.6 mehr als 30 235
oder 199.2.6
Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhoehung der Regelsaetze bei Hinzutreten einer Gefaehrdung oder
Sachbeschaedigung
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 19 - 20;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Die im Bussgeldkatalog bestimmten Regelsaetze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro
vorsehen, erhoehen sich beim Hinzutreten einer Gefaehrdung oder Sachbeschaedigung, soweit
diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz mit Gefaehrdung mit Sachbeschaedigung
fuer den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
- 40 -
Bei einem Regelsatz mit Gefaehrdung mit Sachbeschaedigung
fuer den Grundtatbestand
von Euro auf Euro auf Euro
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1 000
760 915 1 000
Enthaelt der Grundtatbestand bereits eine Gefaehrdung, fuehrt Sachbeschaedigung zu
folgender Erhoehung:
Bei einem Regelsatz fuer den Grundtatbestand mit Sachbeschaedigung
von Euro auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180
- 41 -