Verordnung ueber den Vollzug von
Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest
und Disziplinararrest durch Behoerden der
Bundeswehr (Bundeswehrvollzugsordnung -
BwVollzO)
BwVollzO

vom  29.11.1972



"Bundeswehrvollzugsordnung vom 29. November 1972 (BGBl. I S. 2205), die durch § 184 des
Gesetzes vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 581) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 7 des Einfuehrungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 30. Maerz 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 306) und des § 115 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 751), beide zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Neuordnung des
Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und
auf Grund des § 49 Abs. 4 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) von dem Bundesminister der
Verteidigung verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugendarrest
sowie fuer den Vollzug von Disziplinararrest an Soldaten durch Behoerden der Bundeswehr.

§ 2 Behandlungsgrundsatz
(1) Im Vollzug soll die Bereitschaft des Soldaten gefoerdert werden, ein gesetzmaessiges
Leben zu fuehren, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfuellen.

(2) Der Soldat nimmt in der Regel am Dienst teil.

§ 3 Vollzugseinrichtungen
(1) Der Vollzug wird in militaerischen Anlagen und Einrichtungen und, soweit der Soldat
am Dienst teilnimmt, bei einer militaerischen Einheit oder Dienststelle durchgefuehrt.

(2) Der Soldat wird von anderen Soldaten getrennt in einem Arrestraum untergebracht,
soweit er nicht wegen der Teilnahme am Dienst oder wegen seiner Beschaeftigung ausserhalb
des Arrestraumes eingesetzt wird.

§ 4 Vollzugsleiter und Vollzugshelfer
(1) Die Vollzugsbehoerden der Bundeswehr bestellen Vollzugsleiter und Vollzugshelfer;
der Vollzugsleiter und die Vollzugshelfer sind fuer die Dauer des Vollzugs
Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der Verordnung ueber die Regelung des militaerischen
Vorgesetztenverhaeltnisses.
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(2) Der Vollzugsleiter ist fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Vollzugs
verantwortlich; er trifft die im Rahmen des Vollzugs erforderlichen Entscheidungen.

(3) Die Vollzugshelfer unterstuetzen den Vollzugsleiter nach dessen Weisungen in der
Durchfuehrung des Vollzugs.

§ 5 Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die Dauer der Freiheitsentziehung wird nach Tagen berechnet; dabei ist die Woche
mit sieben Tagen, der Monat nach der Kalenderzeit zu berechnen.

(2) Der Tag, an dem sich der Soldat zum Vollzug meldet, und der Tag, an dem er
entlassen wird, sind voll anzurechnen; das gleiche gilt, wenn der Vollzug unterbrochen
wird.

(3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um 8.00 Uhr und endet am Montag eine Stunde
vor Dienstbeginn.

(4) Wird Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest vollzogen und faellt der
Entlassungszeitpunkt auf den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die
Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Soldat an dem diesem Tag oder
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Laenge der
Freiheitsentziehung vertretbar ist und keine Nachteile fuer die Disziplin zu besorgen
sind.

§ 6 Vollzugsplan
Der Vollzugsleiter hat einen auf die Persoenlichkeit des Soldaten ausgerichteten
Vollzugsplan zu erstellen, soweit dies wegen der Teilnahme des Soldaten am Dienst
oder wegen seiner Beschaeftigung geboten erscheint. Der Vollzugsplan ist dem Soldaten
zu eroeffnen. Die Anordnungen im Vollzugsplan koennen widerrufen oder geaendert werden,
soweit die Persoenlichkeit des Soldaten, die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug oder die
militaerische Ordnung dies erfordern; dies ist unter Angabe der Gruende im Vollzugsplan
zu vermerken.

§ 7 Aerztliche Untersuchung vor Beginn des Vollzugs
Der Disziplinarvorgesetzte veranlasst vor Beginn des Vollzugs eine aerztliche
Untersuchung, wenn ihm Anhaltspunkte dafuer bekannt geworden sind, dass der
Gesundheitszustand des Soldaten den Vollzug nicht zulaesst. Ist der Soldat nicht
vollzugstauglich, so hat
1. der vollstreckende Vorgesetzte, wenn Disziplinararrest zu vollziehen ist, die
   Vollstreckung aufzuschieben,
2. der Vollzugsleiter, wenn Freiheitsstrafe oder Strafarrest zu vollziehen ist, die
   Entscheidung der Vollstreckungsbehoerde, wenn Jugendarrest zu vollziehen ist, die
   Entscheidung des Vollstreckungsleiters herbeizufuehren.

§ 8 Mitnahme dienstlicher und persoenlicher Gegenstaende
(1) Der Soldat hat zum Vollzug nur die Gegenstaende mitzubringen, die fuer den
dienstlichen und persoenlichen Gebrauch als notwendig bestimmt worden sind. Lichtbilder
nahestehender Personen, Erinnerungsstuecke von persoenlichem Wert sowie Gegenstaende
des religioesen Gebrauchs sind ihm zu belassen. Der Besitz von Buechern und anderen
Gegenstaenden zur Fortbildung oder zur sonstigen Freizeitbeschaeftigung ist ihm in
angemessenem Umfang zu gestatten, soweit der Besitz oder die Ueberlassung oder Benutzung
nicht mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist oder die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug
oder die militaerische Ordnung gefaehrden wuerde.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 koennen eingeschraenkt oder widerrufen werden, soweit
sich nachtraeglich ergibt, dass die Voraussetzungen fuer die Entscheidung nicht mehr
gegeben sind.



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(3) Der Soldat, seine Sachen und der Arrestraum duerfen durchsucht werden. Gegenstaende,
die der Soldat nicht besitzen darf, sind ihm abzunehmen und fuer ihn aufzubewahren.

§ 9 Pflichten und Rechte des Soldaten
Der Soldat hat auch waehrend des Vollzugs die Pflichten und Rechte des Soldaten, soweit
sich nicht aus den Vorschriften ueber den Vollzug etwas anderes ergibt.

§ 10 Teilnahme am Dienst und Beschaeftigung
(1) Der Soldat soll waehrend des Vollzugs in seiner Ausbildung gefoerdert werden.
In der Regel soll er bei einer militaerischen Einheit, wenn dies nicht moeglich oder
nicht tunlich ist, bei einer militaerischen Dienststelle am Dienst teilnehmen; die
Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschraenkt
werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persoenlichkeit des Soldaten, der Art
des Dienstes, der Kuerze des Vollzugs oder aus anderen Gruenden nicht tunlich, so soll
der Soldat nach Moeglichkeit in einer Weise beschaeftigt werden, die seine Ausbildung
foerdert.

(2) Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschaeftigt wird,
kann er innerhalb dienstlicher Unterkuenfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden,
die dem Erziehungszweck und den Faehigkeiten des Soldaten angemessen sind.

(3) Der Soldat darf nicht zum Wachdienst eingeteilt und nicht zu Sicherheitsaufgaben
herangezogen werden.

§ 11 Aufenthalt im Freien
Dem Soldaten wird taeglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermoeglicht, wenn
die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulaesst. Der Aufenthalt im Freien kann
versagt werden, wenn der Soldat waehrend des Dienstes oder seiner Beschaeftigung sich
schon mindestens eine Stunde im Freien aufgehalten hat.

§ 12 Verpflegung, persoenlicher Bedarf
Der Soldat erhaelt Truppenverpflegung; Tabakwaren, andere Genussmittel, zusaetzliche
Nahrungsmittel und Mittel zur Koerperpflege sind in angemessenem Umfang gestattet.
Gegenstaende, die die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug gefaehrden, koennen
ausgeschlossen werden. Besitz und Genuss alkoholischer Getraenke sowie anderer
Rauschmittel sind untersagt.

§ 13 Seelsorgerische Betreuung
(1) Der Soldat hat Anspruch auf seelsorgerische Betreuung durch einen
Militaergeistlichen seiner Religionsgemeinschaft. Ist ein solcher Militaergeistlicher
nicht bestellt, so ist dem Soldaten nach Moeglichkeit zu helfen, mit einem Seelsorger
seines Bekenntnisses in Verbindung zu treten.

(2) Dem Soldaten ist Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst und an anderen religioesen
Veranstaltungen seines Bekenntnisses innerhalb der militaerischen Anlage oder
Einrichtung, in der der Vollzug durchgefuehrt wird, teilzunehmen.

(3) Besteht an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen keine Moeglichkeit zur Teilnahme
am Gottesdienst innerhalb der militaerischen Anlage oder Einrichtung, so darf der Soldat
im Standort an einem Gottesdienst seines Bekenntnisses teilnehmen; das gilt auch an
sonstigen kirchlichen Feiertagen, soweit ihm ausserhalb des Vollzugs Dienstbefreiung zu
erteilen waere.

(4) Die Teilnahme an Gottesdiensten und religioesen Veranstaltungen kann aus Gruenden der
Sicherheit oder Ordnung untersagt werden. Die Teilnahme am Gottesdienst im Standort
kann auch zeitlich oder auf den Gottesdienst in einer bestimmten Kirche beschraenkt
werden.

§ 14 Aerztliche Betreuung

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(1) Der Soldat erhaelt aerztliche Betreuung durch den Truppenarzt im Rahmen der freien
Heilfuersorge.

(2) Aus Gruenden der Gesundheit des Soldaten kann der Vollzugsleiter auf Vorschlag
des Truppenarztes von Vollzugsvorschriften abweichen; solche Abweichungen sind im
Vollzugsplan zu vermerken.

§ 15 Brief- und Paketpost
(1) Der Soldat darf Brief- und Paketpost empfangen und absenden. Sein Schriftverkehr
wird nicht ueberwacht. Pakete und Paeckchen darf der Soldat nur unter Aufsicht oeffnen
oder verpacken; dies gilt nicht, wenn Disziplinararrest vollzogen wird.

(2) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache die Untersuchungshaft angeordnet, so
gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der
Ueberwachung des Postverkehrs des Soldaten andere Anordnungen trifft.

§ 16 Empfang von Besuchen
(1) Der Soldat darf woechentlich einmal Besuch empfangen. Weitere Besuche koennen
gestattet werden, insbesondere wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Vollzug nicht
gefaehrdet wird. Besuche koennen untersagt oder ueberwacht werden, soweit dies fuer die
Sicherheit oder Ordnung im Vollzug notwendig ist; die Unterhaltung des Soldaten mit
Besuchern darf nur dann ueberwacht werden, wenn es aus diesen Gruenden unerlaesslich ist.

(2) Die Beschraenkungen des Absatzes 1 gelten nicht fuer Besuche von Verteidigern sowie
von Rechtsanwaelten und Notaren in einer den Soldaten betreffenden Rechtssache. Sie
gelten ferner nicht fuer Besuche von Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der
Soldat unter Bewaehrungsaufsicht steht oder Erziehungshilfe angeordnet ist, fuer Besuche
des Bewaehrungshelfers und des Erziehungshelfers.

(3) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache die Untersuchungshaft angeordnet, so
gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der
Ueberwachung der Besuche andere Anordnungen trifft.

§ 17 Vollzugserleichterungen
(1) Der Vollzugsleiter kann dem Soldaten wegen dringender persoenlicher Gruende
Urlaub bis zu sieben Tagen erteilen. Durch den Urlaub wird die Vollstreckung nicht
unterbrochen.

(2) Ist Strafe oder Arrest mehr als einen Monat ununterbrochen vollzogen worden,
so koennen dem Soldaten bei guter Fuehrung auch andere Vollzugserleichterungen
bewilligt werden, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung im Vollzug vereinbar
ist. Als besondere Erleichterungen koennen das Verlassen des Arrestgebaeudes oder der
militaerischen Anlage oder Einrichtung auch ausserhalb der Dienstzeit und fuer jeden
Monat ununterbrochenen Vollzugs ein Tag Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub ist auf den
Jahresurlaub anzurechnen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Vollzugserleichterungen koennen eingeschraenkt oder widerrufen werden, soweit
sich nachtraeglich ergibt, dass die Voraussetzungen fuer ihre Bewilligung nicht mehr
gegeben sind.

§ 18 Vollzugsuntauglichkeit
(1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere
Krankenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung des Truppenarztes sonst nicht
mehr vollzugstauglich, so hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest vollzogen
wird, die Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder
Strafarrest vollzogen wird, die Entscheidung der Vollstreckungsbehoerde, und wenn
Jugendarrest vollzogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungsleiters herbeizufuehren,
ob die Vollstreckung unterbrochen wird.

(2) Bis zur Entscheidung ueber die Unterbrechung der Vollstreckung kann von den
Vollzugsvorschriften abgewichen werden.
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§ 19 Ordnung und Sicherheit im Vollzug
(1) Verstoesst ein Soldat gegen die Ordnung oder gefaehrdet er die Sicherheit im Vollzug,
so koennen besondere Massnahmen getroffen werden. Sie duerfen nur insoweit und solange
aufrechterhalten werden, als notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug
zu gewaehrleisten oder wiederherzustellen.

(2) Als besondere Massnahmen sind zulaessig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenstaenden, die der Soldat zu
   Gewalttaetigkeiten, zur Flucht, zum Selbstmord oder zur Selbstbeschaedigung oder
   sonst missbrauchen koennte,
2. die Beobachtung bei Nacht,
3. der Entzug oder die Beschraenkung des Aufenthalts im Freien,
4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefaehrdende
   Gegenstaende.
Massnahmen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulaessig, wenn der Soldat nur gegen die
Ordnung im Vollzug verstoesst.

(3) Mehrere Massnahmen koennen nebeneinander angeordnet werden, soweit die Ordnung
oder Sicherheit im Vollzug nur dadurch gewaehrleistet oder wiederhergestellt werden
kann. Eine in ihrer Wirkung schaerfere Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine
leichtere keinen Erfolg verspricht.

(4) Die Anordnungen sind unter Angabe der Gruende im Vollzugsplan zu vermerken oder
sonst aktenkundig zu machen. Sie koennen bei Gefahr im Verzug auch vorlaeufig von
den Vollzugshelfern getroffen werden; in diesen Faellen ist die Entscheidung des
Vollzugsleiters unverzueglich einzuholen.

§ 20 Behandlung von Beschwerden
Fuer Beschwerden gegen unrichtige Behandlung durch militaerische Vorgesetzte
oder Dienststellen der Bundeswehr im Vollzug gelten die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung.

§ 21 Einschraenkung von Grundrechten
Das Grundrecht der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieser Verordnung eingeschraenkt.

§ 22
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§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

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