Gesetz zur Erhaltung des Waldes und
zur Foerderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz)
BWaldG

vom  02.05.1975



"Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 213 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 3.8.1984

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner
   Bedeutung fuer die Umwelt, insbesondere fuer die dauernde Leistungsfaehigkeit
   des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft,
   die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur
   und die Erholung der Bevoelkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten,
   erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemaesse Bewirtschaftung nachhaltig
   zu sichern,
2. die Forstwirtschaft zu foerdern und
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
   Waldbesitzer herbeizufuehren.

§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundflaeche.
Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflaechen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldbloessen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildaesungsplaetze, Holzlagerplaetze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm
dienende Flaechen.

(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flaechen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet
werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Laender koennen andere Grundflaechen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehoerende Parkanlagen vom Waldbegriff
ausnehmen.

§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes
oder eines Landes steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach
landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
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(2) Koerperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der
Gemeinden, der Gemeindeverbaende, der Zweckverbaende sowie sonstiger Koerperschaften,
Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald
von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbaenden,
Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehoeferschaften und aehnlichen
Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen
Vorschriften als Koerperschaftswald angesehen wird.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch
Koerperschaftswald ist.

§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentuemer und der
Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes

§ 5 Vorschriften fuer die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften fuer die Landesgesetzgebung.
Die Laender sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschliesslich geeigneter
Entschaedigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen
des Waldes bei Planungen und Massnahmen von Traegern
oeffentlicher Vorhaben

§§ 6 u. 7
(weggefallen)

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Massnahmen von
Traegern oeffentlicher Vorhaben
Die Traeger oeffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Massnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflaechen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflaechen
betreffen koennen,
1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu beruecksichtigen;
2. die fuer die Forstwirtschaft zustaendigen Behoerden bereits bei der Vorbereitung der
   Planungen und Massnahmen zu unterrichten und anzuhoeren, soweit nicht nach diesem
   Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben
   ist.


Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung

§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde gerodet und
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung ueber
einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen

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des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander
abzuwaegen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
ueberwiegend im oeffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald fuer die
Leistungsfaehigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die
Erholung der Bevoelkerung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch fuer einen bestimmten Zeitraum genehmigt
werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstueck innerhalb einer
angemessenen Frist ordnungsgemaess wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Laender koennen bestimmen, dass die Umwandlung
1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn fuer die Waldflaeche auf Grund anderer
   oeffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart
   festgestellt worden ist;
2. weiteren Einschraenkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und
   Erholungswald, untersagt wird.

§ 10 Erstaufforstung
(1) Die Erstaufforstung von Flaechen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch
Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Laender koennen bestimmen, dass die Erstaufforstung
1. keiner Genehmigung bedarf, wenn fuer eine Flaeche auf Grund anderer oeffentlich-
   rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist
   oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht beruehrt werden;
2. weiteren Einschraenkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemaess und nachhaltig
bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung fuer alle
Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflaechen oder verlichtete Waldbestaende in
angemessener Frist
1. wieder aufzuforsten oder
2. zu ergaenzen, soweit die natuerliche Wiederbestockung unvollstaendig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst
zulaessig ist.

§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklaert werden, wenn es zur Abwehr oder Verhuetung von
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belaestigungen fuer die Allgemeinheit
notwendig ist, bestimmte forstliche Massnahmen durchzufuehren oder zu unterlassen. Die
Erklaerung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schaedliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. Maerz 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schaedliches
Abfliessen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstrassengesetzes und §
19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberuehrt.

(2) Einer Erklaerung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die
Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.

(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im
Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes
erforderlich ist.


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(4) Das Naehere regeln die Laender. Sie koennen durch weitergehende Vorschriften den
Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Massnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder
durchzufuehren.

§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklaert werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert, Waldflaechen fuer Zwecke der Erholung zu schuetzen, zu pflegen oder zu
gestalten.

(2) Das Naehere regeln die Laender. Sie koennen insbesondere Vorschriften erlassen ueber
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2. die Beschraenkung der Jagdausuebung zum Schutz der Waldbesucher;
3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung
   von Wegen, Baenken, Schutzhuetten und aehnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die
   Beseitigung von stoerenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4. das Verhalten der Waldbesucher.

§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das
Fahren mit Krankenfahrstuehlen und das Reiten im Walde ist nur auf Strassen und Wegen
gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Laender regeln die Einzelheiten. Sie koennen das Betreten des Waldes aus
wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung,
zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schaeden oder zur Wahrung
anderer schutzwuerdiger Interessen des Waldbesitzers, einschraenken und andere
Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschluesse

Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift

§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschluesse
Forstwirtschaftliche Zusammenschluesse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte
Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbaende (Abschnitt III) und
anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).

Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften

§ 16 Begriff
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschluesse von Grundbesitzern,
die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflaechen und der
zur Aufforstung bestimmten Grundstuecke (Grundstuecke) zu verbessern, insbesondere die
Nachteile geringer Flaechengroesse, unguenstiger Flaechengestalt, der Besitzzersplitterung,
der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmaengel zu
ueberwinden.

§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

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Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Massnahmen zur Aufgabe
haben:
1. Abstimmung der Betriebsplaene oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftsplaene sowie
   der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2. Abstimmung der fuer die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und
   Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3. Ausfuehrung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten
   einschliesslich des Forstschutzes;
4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
5. Durchfuehrung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geraeten fuer mehrere der unter den Nummern
   2 bis 5 zusammengefassten Massnahmen.

§ 18 Anerkennung
(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde
auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss nach Groesse, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstuecke eine
   wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermoeglichen;
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten ueber
   a) die Aufgabe;
   b) die Finanzierung der Aufgabe;
   c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, ueber die Erfuellung der
      Aufgabe zu wachen;
   d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche
      Mitgliedschaftspflichten;
   e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veraeusserung bestimmte Holz ganz oder
      teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen,
      sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.

4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfaehigen Vereins mit
   wirtschaftlichem Geschaeftsbetrieb gewaehlt, so muss die Satzung ferner bestimmen:
   a) die Voraussetzungen fuer Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die
      Mitgliedschaft fruehestens zum Schluss des dritten vollen Geschaeftsjahres
      gekuendigt werden kann und die Kuendigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss;
   b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt
      sein, dass Beschluesse ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden forstlichen
      Massnahmen sowie ueber gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung
      darueber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder
      Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
      Stimmen beduerfen;

5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewaehlt, so muss gewaehrleistet sein,
   dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschaeftsjahre lang
   gemeinsam verfolgen;
6. sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen;
7. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht fuer die Holzmenge,
fuer die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufvertraege abgeschlossen haben; sie haben die
Forstbetriebsgemeinschaft ueber Umfang und Dauer dieser Vertraege vor dem Beitritt zu
unterrichten.


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(3) Gehoeren einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie
anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfasst.

§ 19 Verleihung der Rechtsfaehigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform des rechtsfaehigen
Vereins mit wirtschaftlichem Geschaeftsbetrieb gewaehlt, so kann ihm durch die fuer die
Anerkennung zustaendige Behoerde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfaehigkeit
nach § 22 des Buergerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

§ 20 Widerruf der Anerkennung
Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine
Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft
ihre Aufgabe waehrend eines laengeren Zeitraumes nicht oder unzulaenglich erfuellt hat.

Abschnitt III
Forstbetriebsverbaende

§ 21 Begriff und Aufgabe
(1) Forstbetriebsverbaende sind Zusammenschluesse von Grundstueckseigentuemern in der
Form von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck
verfolgen.

(2) Fuer die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche
Durchfuehrung einheitlicher Betriebsplaene erstreckt werden.

§ 22 Voraussetzungen fuer die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur fuer forstwirtschaftlich besonders unguenstig
strukturierte Gebiete gebildet werden.

(2) Weitere Voraussetzungen sind, dass
1. der Zusammenschluss nach Groesse, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden
   Grundstuecke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermoeglicht;
2. der Zusammenschluss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen laesst;
3. mindestens zwei Drittel der Grundstueckseigentuemer, die zugleich mindestens zwei
   Drittel der Flaeche vertreten, der Bildung zustimmen;
4. eine an alle betroffenen Grundstueckseigentuemer gerichtete Aufforderung der nach
   Landesrecht zustaendigen Behoerde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu
   gruenden, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behoerde eine Frist zu setzen. Die
Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht ueberschreiten.

(4) Grundstuecke, die besonderen oeffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen
bestimmt sind, koennen nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen
Forstbetriebsverband einbezogen werden.

§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes haelt die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein
vorlaeufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstuecke und ihrer Eigentuemer auf und beruft
die Gruendungsversammlung ein.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde.

(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der oeffentlichen Bekanntmachung der Satzung.

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(4) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, Einzelheiten des Gruendungsverfahrens,
der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die
Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

§ 24 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentuemer der beteiligten
Grundstuecke. Ist ein anderer als der Eigentuemer Nutzungsberechtigter, so kann er
fuer die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverstaendnis des Eigentuemers dessen Rechte
und Pflichten uebernehmen. Die Uebernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das
Einverstaendnis des Eigentuemers schriftlich gegenueber dem Forstbetriebsverband zu
erklaeren.

(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.

§ 25 Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muss Vorschriften enthalten ueber:
1. seinen Namen und seinen Sitz;
2. seine Aufgabe;
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4. das Stimmrecht der Mitglieder;
5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6. den Massstab fuer die Umlagen und die Bemessungsgrundlage fuer Beitraege;
7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenfuehrung sowie die Rechnungsfuehrung;
8. die Verwendung des Vermoegens bei Aufloesung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten
entsprechend.

§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und,
sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuss.

§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung waehlt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschliesst ueber
1. die Hoehe der Umlagen und Beitraege;
2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Ertraegen;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Aenderung der Satzung;
5. den Erwerb, die Veraeusserung und die Belastung von Grundstuecken durch den
   Forstbetriebsverband;
6. die Aufloesung des Forstbetriebsverbands;
7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhaeltnis
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung fuehrt der Vorsitzende des Vorstands.

(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jaehrlich mindestens einmal
einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der


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Mitglieder oder von der Aufsichtsbehoerde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt wird.

(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Groesse ihrer Grundstuecke in der Satzung
festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als
zwei Fuenftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschliesst mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist.

§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und
aussergerichtlich.

§ 30 Verbandsausschuss
In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuss gebildet wird.
Diesem koennen in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer
Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der
Verbandsausschuss bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.

§ 31 Aenderung der Satzung
(1) Ueber eine Aenderung der Satzung beschliesst die Verbandsversammlung mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

(2) Die Satzungsaenderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde. Die Aenderung wird mit ihrer oeffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 32 Ausscheiden von Grundstuecken
(1) Grundstuecke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund
einer Rechtsvorschrift oder einer behoerdlichen Anordnung oder Erlaubnis endgueltig
aendert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.

(2) Im uebrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstuecks aus dem Verbandswald der
Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden
die Durchfuehrung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefaehrden wuerde. Fuer die
in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstuecke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die
Nutzungsberechtigten es verlangen.

§ 33 Umlage, Beitraege
(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll
regelmaessig nach der Groesse der zum Forstbetriebsverband gehoerenden Grundstuecke bemessen
werden. Ein anderer Massstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.

(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern fuer bestimmte Zwecke oder
Leistungen Beitraege erheben.

§ 34 Aufsicht
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde
1. zur Veraeusserung und Belastung von Grundstuecken und grundstuecksgleichen Rechten;
2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Uebernahme von Buergschaften.




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(2) Im uebrigen bestimmt sich die Aufsicht ueber den Forstbetriebsverband nach
Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse der Aufsichtsbehoerde im einzelnen zu regeln; sie koennen diese Ermaechtigungen
auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

§ 35 Verbandsverzeichnis
Der Forstbetriebsverband fuehrt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstuecke, der
Eigentuemer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung Naeheres ueber die Anlegung und Fuehrung des Verbandsverzeichnisses zu
bestimmen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden
uebertragen.

§ 36 Aufloesung des Forstbetriebsverbandes
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
Stimmen aller Mitglieder die Aufloesung des Forstbetriebsverbands beschliessen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde.

Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen

§ 37 Begriff und Aufgabe
(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschluesse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbaenden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder aehnlichen
Zusammenschluessen einschliesslich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschliesslichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung
und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen duerfen nur folgende Massnahmen zur Aufgabe haben:
1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen
   Rahmenplanung;
2. Koordinierung des Absatzes;
3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geraeten.

§ 38 Anerkennung
(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und
   des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten ueber
   a) ihre Aufgabe;
   b) die Finanzierung der Aufgabe;

4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer,
die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands
sein koennen, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
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Abschnitt V
Ergaenzende Vorschriften

§ 39 Sonstige Zusammenschluesse in der Forstwirtschaft
(1) Die nach der Verordnung ueber die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschluesse in der
Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbaende
stehen den Forstbetriebsverbaenden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder
ueberwiegend auf die Einstellung von Personal beschraenkt.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbaende ihre Satzung nicht den
Vorschriften des Gesetzes ueber forstwirtschaftliche Zusammenschluesse vom 1. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepasst
haben, kann die nach Landesrecht zustaendige Behoerde eine mit § 25 in Einklang stehende
Satzung erlassen.

(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluesse des
privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie
nach § 18 ausdruecklich anerkannt sind, laengstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes. Das gleiche gilt fuer nicht foermlich anerkannte Zusammenschluesse
des privaten Rechts und fuer Grundbesitzer, die mit einer Forstbehoerde Vertraege ueber
gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde feststellt, dass diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des §
18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfuellt haben und foerderungswuerdig sind.

(4) Im uebrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften ueber Zusammenschluesse in der
Forstwirtschaft unberuehrt.

§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen findet keine Anwendung
auf Beschluesse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und von Forstbetriebsverbaenden, soweit sie
die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen.
Das gleiche gilt fuer die nach Landesrecht gebildeten oeffentlich-rechtlichen
Waldwirtschaftsgenossenschaften und aehnliche Zusammenschluesse in der Forstwirtschaft,
sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre
Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenueber ihren Mitgliedern
Preisempfehlungen aussprechen.

(3) Im uebrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
unberuehrt.

(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind
Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbaende,
Eigentumsgenossenschaften und aehnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis
nicht wesentlich ueber das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die
zur gemeinschaftlichen Durchfuehrung forstbetrieblicher Massnahmen gebildet werden oder
gebildet worden sind.

Viertes Kapitel
Foerderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht

§ 41 Foerderung


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(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes nach § 1 oeffentlich gefoerdert werden.

(2) Die Foerderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen
fuer die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen
Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft
unter Beruecksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor
allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in
den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen
und zu erhalten.

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des
landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) auf Grund
der Wirtschaftsergebnisse der Staatsforstverwaltungen und der Forstbetriebsstatistik
ueber die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirtschaft
des Bundesgebiets sowie ueber die zur Foerderung der Forstwirtschaft erforderlichen
Massnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und
Erholungsfunktion.

(4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen Foerderung der Forstwirtschaft nach
dem Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Kuestenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geaendert durch das
Gesetz zur Aenderung der Gesetze ueber die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2140).

(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes koennen
erhalten:
1. forstwirtschaftliche Zusammenschluesse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39
   gleichgestellte sonstige Zusammenschluesse in der Forstwirtschaft sowie die nach
   Landesrecht gebildeten oeffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und
   aehnliche Zusammenschluesse einschliesslich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre
   Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die
   Foerderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen
   Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen;
2. Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre
   forstlichen Vorhaben nicht ueber forstwirtschaftliche Zusammenschluesse gefoerdert
   werden.

§ 41a Bundeswaldinventur
(1) Zur Erfuellung der Aufgaben dieses Gesetzes ist eine auf das gesamte Bundesgebiet
bezogene forstliche Grossrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur)
durchzufuehren. Sie soll einen Gesamtueberblick ueber die grossraeumigen Waldverhaeltnisse
und forstlichen Produktionsmoeglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen
und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen
Verfahren vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.

(2) Die Laender erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zusammen und wertet sie aus.

(3) Die mit der Vorbereitung und Durchfuehrung der Bundeswaldinventur beauftragten
Personen sind berechtigt, zur Erfuellung ihres Auftrages Grundstuecke zu betreten sowie
die erforderlichen Inventurarbeiten auf diesen Grundstuecken durchzufuehren.

(4) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der
Bundeswaldinventur zu bestimmen sowie naehere Vorschriften ueber das nach Absatz 1
anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.

§ 42 Auskunftspflicht
(1) Natuerliche und juristische Personen und nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen
haben den zustaendigen Behoerden auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur
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Durchfuehrung der den Behoerden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
uebertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 42 Abs. 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

Fuenftes Kapitel
Schlussvorschriften

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlaesst mit
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfuehrung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Faellen
(1) Auf Flaechen, die Zwecken
1. der Verteidigung einschliesslich des Schutzes der Zivilbevoelkerung,
2. der Bundespolizei oder
3. des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen
Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemaesse Nutzung nicht
beeintraechtigt wird.

(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken dienen, Wald
in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), eine Flaeche erstmals aufgeforstet
(§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13) fuer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2
genannten Zwecke verwendet werden, so ist die hoehere Forstbehoerde zu hoeren. Ist es
erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behoerde abzuweichen, so entscheidet hierueber
das zustaendige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
und im Benehmen mit der nach Landesrecht zustaendigen obersten Landesbehoerde. Findet
ein Anhoerungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder
§ 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem
Verfahren abschliessend zu eroertern.

(3) Behoerden des Bundes und der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und
Stiftungen des oeffentlichen Rechts haben bei Planungen und Massnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflaechen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflaechen
betreffen koennen, die Vorschriften des § 8 zu beachten.

(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

§ 46 Aenderung von Vorschriften
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§ 47
(weggefallen)

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§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften ausser Kraft:
1. das Gesetz ueber forstwirtschaftliche Zusammenschluesse vom 1. September 1969
   (Bundesgesetzblatt I S. 1543), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum
   Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
2. die Verordnung zur Foerderung der Forst- und der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924
   (Reichsgesetzbl. I S. 50);
3. das Gesetz gegen Waldverwuestung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37),
   geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten vom 24.
   Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
4. die Verordnung zur Verhuetung und Bekaempfung von Waldbraenden in den nicht im
   Eigentum des Reichs oder der Laender stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937
   (Reichsgesetzbl. I S. 721);
5. die Verordnung zur Foerderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937
   (Reichsgesetzbl. I S. 876).




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